RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300002/2021

Tatsachenwidrige Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung (ImmoESt) aus einer privaten Grundstücksveräußerung. Widersprechende Zeugenaussagen und freie Beweiswürdigung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300002/2021vom 09.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Er habe das Haus in der ***23*** in ***1*** gekannt und dort die ganzen Reparaturarbeiten gemacht, den Garten gepflegt und die Hecken geschnitten. Es habe einen Wasserzähler in einem tiefen Schacht gegeben. Beim Einziehen (Frühjahr 2015) habe er das Wasser aufgedreht. Zur Tatsache, dass bis September 2016 kein Wasserverbrauch auf der Liegenschaft gemessen wurde, führe er aus, dass er sich das nur so erklären könne, dass der Zähler stecken geblieben sei und er diesen, durch mechanische Einwirkung eines Schraubenziehers, wieder gelockert habe. Die Bf. sei im Jahre 2015 ohne sein Zutun in die Wohnung eingezogen. Er habe ihr zu diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht helfen können. Das Haus sei beim Kauf schon eingerichtet und bewohnbar gewesen. Bei seinen Besuchen seien persönliche Gegenstände der Frau Bf1 in der Wohnung herumgelegen. Es habe keine regelmäßigen Tage gegeben, an denen er die Bf. nach ***1*** gebracht und wieder dort abgeholt habe, das war zweimal die Woche und dann wieder eine Woche nicht. Es gab keine regelmäßigen Zeitpunkte, zu denen er sie nach ***1*** gebracht und von dort abgeholt habe, das habe bis 22.00 Uhr am Abend oder ab 08:00 Uhr in der Früh sein können. Die Bf. habe in Kärnten in ***26***, ***27*** jährlich Urlaub gemacht. 2-4 Monate im Jahr hat sie an ihren Nebenwohnsitzen verbracht. In der ***23*** sei nicht gekocht worden, wenn er Hunger gehabt habe, habe er ein Stück Brot bekommen. Frau Bf1 esse am Abend sehr selten. ***16***, Bruder von ***15***, wurde ebenfalls von der Bf. als Zeuge beantragt. Er gab zu Protokoll, die Bf. habe ca. 3-3,5 Jahre, eher 3 Jahre, in der ***23*** gewohnt. In der ***8*** habe sie damals nicht gleichzeitig gewohnt. Sie habe immer einen Garten gewollt und habe deswegen das Haus in ***1*** bezogen. Er habe Frau Bf1 im Monat 2-4-mal besucht, und zwar immer in ***1***. Sie habe ihn auch ärztlich betreut. Es habe immer wieder eine Jause bei Frau Bf1 gegeben. Das Bier habe er sich selbst mitgenommen. Es hätten sich Kleidung und persönliche Sachen von Frau Bf1 in der Wohnung befunden. Beim Beziehen der Wohnung habe er keine Hilfestellung geleistet, sehr wohl aber habe er beim Räumen der Wohnung mit seinem Bus persönliche Sachen von Frau Bf1 in die ***8*** gebracht. Sie sei dann wieder in die ***8*** gezogen, wo sie jetzt wohne und zwar einen Stock über der Ordination. Die Kleidung habe er dort auch hingebracht. Der von der Bf. beantragte Zeuge ***17*** ist ebenfalls ein Bruder ***15***. Er sagte vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes aus, er sei zwischen Frühjahr 2015 und Frühjahr 2017 ca. 3-4-mal bei der Bf. in ***1*** X-Gasse gewesen. 2015 habe er sie anlässlich des Kaufes der Liegenschaft besucht, er könne sich auch erinnern, dass er ihr mal Essen gebracht habe, weil sie erkrankt gewesen sei. Aus den Gesprächen mit seinem Bruder habe er geschlossen, dass die Bf. in diesem Zeitraum ständig in ***1*** gewohnt habe. Bei seinen Besuchen habe das Haus sehr wohl bewohnt ausgesehen. Es sei Geschirr herumgestanden und habe einen bewohnten Eindruck gemacht. Einmal habe er die Bf. mit seinem Bruder dort besucht und habe zu seinem Bedauern keinen Kaffee, sondern nur Tee erhalten. Das letzte Mal sei er im Frühjahr 2017 dort gewesen, um der Bf. Starthilfe bei ihrem Auto zu geben. Das Auto sei einige Quergassen vom Eingang entfernt gestanden. Er kenne auch die Ordination in der ***8***, von Nebenwohnsitzen wisse er nichts. ***19***, gab als Zeugin zu Protokoll, die Bf. seit 1999 zu kennen, zuerst als Patientin später sei mit der Zeit eine Freundschaft entstanden. Sie habe ihr im Frühsommer 2015 bei Umsiedlungsarbeiten geholfen. Sie habe die Bf. zwischen 2015 und 2017 ca. 10-mal, möglicherweise sogar öfters, mit ihren Hunden besucht. Die Hunde seien im Auto geblieben. Sie habe mit der Bf. am Abend des Öfteren einen Tee getrunken und geplaudert. Die Bf. habe ihr damals auch erzählt, dass sie in der X-Gasse lebe, weil sie in der ***8*** Ärger mit Nachbarn gehabt habe und sie sich erholen wollte. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie dauerhaft in ***1*** gewohnt habe. Ihre Besuche seien meist spontan nach telefonischer Ankündigung erfolgt. Die Wohnung habe einen bewohnten Eindruck gemacht. Geschirr und Kleidung seien zu sehen gewesen und auch eine Yoga-Matte sei herumgelegen.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Sachverhalt und objektive Tatseite: Die Bf. hat die Liegenschaft EZ. ***2*** Grundbuch ***1***, AdresseX, mit Kaufvertrag vom 13.4.2015, von Frau D.V. um den Kaufpreis von € 100.000,00 erworben. Mit Kaufvertrag vom 9.1.2018 hat sie diese Liegenschaft an A-GmbH, FN ***9***, um den Kaufpreis von € 310.000,00 veräußert. Laut ZMR war die Bf. vom 15.7.2015 bis 29.12.2017 an der Adresse AdresseX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft hat die Bf. die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG geltend gemacht, obwohl sie an der angegebenen Adresse AdresseX, entgegen den Angaben im Zentralen Melderegister, tatsächlich keinen Hauptwohnsitz hatte. Die Bf. hat wegen Inanspruchnahme der nichtzutreffenden Hauptwohnsitzbefreiung eine Selbstberechnung und Abfuhr der Immobilienertragssteuer über den Notar für 1/2018 in der Höhe von € 60.785,91, wie diese gemäß § 30c EStG gesetzlich vorgesehen gewesen wäre, unterlassen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde sie schuldig erkannt, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer für 1/2018 in der Höhe von € 60.785,91 bewirkt zu haben. Dazu ist auszuführen, dass die Immobilienertragsteuer 1/2018 für die Bf. durch den Notar gemäß § 30c Abs. 2 EStG selbst zu berechnen und bis zum 15.3.2018 abzuführen gewesen wäre. Stattdessen hat die Bf. über den vertragsverfassenden Notar eine unrichtige Mitteilung gemäß § 30c Abs. 4 letzter Satz EStG an die Abgabenbehörde gerichtet, dass eine Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer wegen Inanspruchnahme des Befreiungstatbestandes gemäß § 30 Abs. 2 Zi 1. b) EStG unterbleibt. Mit dieser unrichtigen Mitteilung hat die Bf. eine abgabenrechtliche Offenlegungs-und Wahrheitspflicht in Bezug auf Immobilienertragsteuer 1/2018 verletzt und durch Unterlassung der Entrichtung bis zum Fälligkeitstag 15.3.2018 auch eine Verkürzung der Immobilienertragsteuer gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt. Dem angefochtenen Erkenntnis liegen die Feststellungen einer mit Bericht vom 6.3.2019 abgeschlossenen Außenprüfung zugrunde. Unter Tz. 1 dieses Prüfberichtes stellte der Prüfer fest, dass die Bf. tatsächlich keinen Hauptwohnsitz an der Adresse AdresseX, hatte und begründete diese Sachverhaltsfeststellung wie folgt: "Aufgrund der geringen laufenden Kosten für die oben genannten Liegenschaft, die laut den Erfahrungen des täglichen Lebens nur für die Erhaltung eines leerstehenden Hauses dienen (Temperatur im frostfreien Bereich halten, geringer Wasserverbrauch,...), kann von einer durchgängigen Bewohnung der Liegenschaft durch die Abgabepflichtige ausgeschlossen werden. Der laut ZMR aufgegebene Hauptwohnsitz, Adresse1 ***32***, wurde von 11.08.1988 - 15.07.2015 und ab 26.04.2018, als Hauptwohnsitz angegeben. In der Zeit von 15.07.2015 - 26.04.2018 wurde die, neben der Ordination gelegene Wohnung im ZMR als Nebenwohnsitz gemeldet. Es wurden bei dem Nebenwohnsitzen von Frau Bf1 höhere Betriebskosten vorgelegt, als von der Liegenschaft AdresseX. Die Rechnungen von Frau Bf1 wurden weiterhin auf die Adresse des alten Hauptwohnsitzes und nicht an den neuen behaupteten Hauptwohnsitz in der AdresseX gesendet. Der Hauptwohnsitz von Frau Bf1 im Haus der Ordination ***33*** wurde, im Zentralen Melderegister beendet, aber als Nebenwohnsitz umgemeldet. Die Änderung des Hauptwohnsitzes wurde weder dem Finanzamt, der Ärztekammer noch den Energieversorger gemeldet. Diese Tatsachen widersprechen, dass Frau Bf1 ihren neuen Hauptwohnsitz in der AdresseX begründet hat. Es ist für die AP nicht glaubhaft, dass Frau Bf1 in der AdresseX ihren Hauptwohnsitz von 15.07.2015 bis 29.12.2017 hatte." Diesen Feststellungen schließt sich der erkennende Senat an. Mit der gegenständlichen Beschwerde hält die Bf. ihre Behauptung aufrecht, im Zeitraum 15.7.2015 bis 29.12.2017 an der Adresse AdresseX, ihren Hauptwohnsitz gehabt zu haben und deswegen der Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG zutreffen würde. In freier Würdigung der vorliegenden Beweislage ist der erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes zur Überzeugung gelangt, dass diese Behauptung der Bf. nicht zutrifft. Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes stützt sich dabei insbesondere und vorrangig auf die unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussage des Dienststellenleiterstellstellvertreters des Wasserwerkes ***1***, ***21***, der die bisherige schriftliche Auskunft der Stadtgemeinde ***1*** dahingehend, dass es in den Zeiträumen 5.9.2014-10.9.2015 und 11.9.2015-21.9.2016 keinen Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft AdresseX, gegeben hat, bestätigte. Der von der Bf. ins Treffen geführte Zählertausch wegen eines Zählerdefektes hat daher nicht stattgefunden, sondern es erfolgte am 30.05.2017 ein routinemäßiger Tausch, welcher nach dem Eichgesetz alle 5 Jahre stattzufinden hat. Der Zeuge konnte überzeugend darlegen, dass im dem von der Bf. behaupteten Hauptwohnsitzzeitraum jedenfalls von 15.7.2015 bis 21.09.2016 kein Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft stattgefunden hat und danach es wieder einen Verbrauch gegeben hat. Laut Zeugen ***21*** ist es undenkbar, dass der Zähler defekt war und dass es zu einem Wasserverbrauch gekommen wäre, der nicht vom Zähler erfasst wurde. Aufgrund dieses Sachbeweises allein ist aus Sicht des erkennenden Senates schon klar erwiesen, dass der Hauptwohnsitz jedenfalls im Zeitraum 15.7.2015 bis 21.09.2016 nicht gegeben war, der von der Bf. geltend gemachte Befreiungstatbestand (Hauptwohnsitz durchgehend ab dem Erwerb und mindestens 2 Jahre) nicht gegeben ist und zum Zwecke der Steuervermeidung tatsachenwidrig geltend gemacht wurde. Auch die Aussagen der Zeugen Ing. ***24*** und ***28***, vis-á-vis Nachbarn der hier in Rede stehenden Liegenschaft AdresseX dahingehend, dass die Bf. im Zeitraum Mitte 2015 bis Ende 2017 an dieser Adresse nicht gewohnt hat, untermauern diese Sachverhaltsfeststellung. Die Zeugen konnten glaubwürdig schildern, dass die gegenüberliegende Liegenschaft zwar immer wieder besucht und dort die notwendigsten Gartenarbeiten durchgeführt wurden, jedoch nicht dauernd bewohnt wurde. Die Zeugen sagten aus, dass keine Anzeichen einer Bewohnung (Licht im Haus, ein Ein- und Ausgehen von Personen, belüften der Räumlichkeiten etc.) erkennbar waren. Beide Zeugen hinterließen einen besonnenen, seriösen Eindruck und stehen bzw. standen in keiner persönlichen Nahebeziehung zur Beschuldigten. Von ihrer Wohnung aus konnten sie genau auf die gegenüberliegende Liegenschaft einsehen. Auch die Zeugenaussage des unmittelbaren Nachbarn, Notar Dr. E.F., stimmt genau mit den bisher geschilderten Beweisergebnissen überein. Er wiederholte im Rahmen der Zeugenaussage im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht seine Angaben in der Anzeige an das Finanzamt vom 26.2.2018 dahingehend, dass die Bf. an dieser Adresse nie gewohnt hat. Der Zeuge kannte die Bf. schon aus Verkaufsgesprächen im Jahre 2015 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Immobilie, die laut seinen Angaben an der steuerunehrlichen Absicht der Bf., den Verkaufspreis zum Zwecke der Steuerminimierung in geringerer Höhe anzugeben (€ 200.000,00 statt des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises von € 310.000,00), scheiterten. Somit war die Bf. dem Zeugen schon vor der Anmeldung des Hauptwohnsitzes bekannt und der Zeuge war an dieser Liegenschaft interessiert. Es ist daher für den erkennenden Senat denkunmöglich und widerspräche jeder Lebenserfahrung, dass unter diesen Umständen den Zeugen und vis-á-vis Nachbarn bzw. unmittelbaren Nachbarn während eines Zeitraumes von ca. zweieinhalb Jahren (Hauptwohnsitzmeldung der Bf. vom 15.7.2015 bis 29.12.2017) die Bewohnung des hier in Rede stehenden Hauses in Form der Nutzung als Hauptwohnsitz entgangen wäre. Der Zeuge Dr. E.F. hinterließ zwar im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes einen sehr emotionalen und gegenüber der Bf. unfreundlichen Eindruck, dennoch geht der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes davon aus, dass sich der juristisch gebildete Zeuge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer inhaltlich richtigen Zeugenaussage bzw. der Konsequenzen einer eventuellen unrichtigen Aussage voll bewusst war und der Wahrheit entsprechend ausgesagt hat. Seine Aussage stimmt mit der Aussage der anderen Nachbarn (Ehepaar ***34***) und auch mit der Zeugenaussage des stellvertretenden Leiters des Wasserwerkes ***1***, was die Bewohnung des Objektes betrifft, inhaltlich vollkommen überein. Weitere Indizien dafür, dass das Objekt AdresseX, im fraglichen Zeitraum nicht als Hauptwohnsitz genutzt wurde, sind die Feststellungen der Betriebsprüfung dahingehend, dass die Betriebskosten am behaupteten Hauptwohnsitz insgesamt sehr gering waren und nach der Erfahrung des täglichen Lebens nur für die Erhaltung des leerstehenden Hauses (Temperatur im frostfreien Bereich halten, geringer Wasserverbrauch etc.) dienen konnten. Weiters wurde die Änderung des Hauptwohnsitzes weder dem Finanzamt, der Ärztekammer und auch nicht den Energieversorger gemeldet. Auf die Zustellung sämtliche Rechnungen der Beschuldigten erfolgten während der Zeit der Hauptwohnsitzmeldung in ***1*** an die Adresse des vor-und nachherigen Hauptwohnsitzes der Bf. in der Adresse1. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse betreffend das Objekt AdresseX, lässt im Zusammenhalt mit den bisher genannten Beweisergebnissen den Schluss zu, dass eine tatsächliche Begründung eines Wohnsitzes durch die Bf., entgegen der Anmeldung im zentralem Melderegister, offenkundig nicht beabsichtigt war. So gab es bereits vor dem Kauf der hier in Rede stehenden Liegenschaft von Frau F.K. (13.4.2015) im März 2015 um € 100.000,00 erste Verkaufsverhandlungen der Bf. mit dem Ehepaar F.. Eine dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Punktation des wesentlichen Vertragsinhaltes vom 17.4.2015 weist einen Kaufpreis von € 300.000,00 aus. Nachdem sich die Verkaufsverhandlungen mit den Nachbarn Ehepaar F. zerschlugen, meldete die Bf. am 15.7.2015 den Hauptwohnsitz in der AdresseX, an. Im Herbst 2017 kam es zu neuerlichen Verkaufshandlungen mit der Nachbarin Dr. ***29*** (Punktation des eventuellen Vertragsinhaltes mit der potentiellen Käuferin - Kaufpreis € 310.000,00), die zu keinem Abschluss führten. Schließlich erfolgte eine Veräußerung des Objektes an die Firma A-GmbH, zum Kaufpreis von € 310.000,00 und die Abmeldung des Hauptwohnsitzes durch die Bf. am 29.12.2017. Somit kann aufgrund des Gesamtbildes der vorliegenden Beweisergebnisse ausgeschlossen werden, dass die Bf. im Zeitraum 15.7.2015 bis 29.12.2017 an der Adresse AdresseX, ihren Hauptwohnsitz hatte und es kann als erwiesen angenommen werden, dass diese Hauptwohnsitzmeldung nur zum Zwecke der unrechtmäßigen Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfolgte. Keine Beweiskraft wurde vom erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes den Aussagen der von der Bf. benannten Zeugen S.H. (Erwerber der Liegenschaft), ***15*** (guter Freund und Angestellter der Bf.), ***16*** (Bruder des ***15***), ***17*** (Bruder des ***15***) und ***19*** (Patientin und Freundin der Bf.) zugemessen. Der Zeuge S.H. hat mit seiner Aussage zur Wahrheitsfindung keinen Beitrag geleistet, weil er zu Protokoll gab, wegen dauerhafter beruflicher Abwesenheit und Aufenthaltes während seiner Freizeit an seinen Zweitwohnsitz, keine Wahrnehmungen in Bezug auf einen eventuellen Wohnsitz der Bf. gemacht zu haben. Die Aussage des jahrzehntelangen Freundes und Angestellten der Bf., ***15***, war erkennbar vom Bemühen getragen, die Bf. in ihrer Argumentation zu unterstützen. Während der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 9.11.2021 hat die Bf. nach der für sie belastenden Aussage des Zeugen ***21*** vom Wasserwerk ***1***, den Verhandlungssaal mit dem Bemerken verlassen, auf das WC zu gehen. Die ihr nachgesandte Schriftführerin traf sie dann am Gang sprechend mit dem Zeugen ***15*** an. Der Senat geht daher davon aus, dass die Aussage des ***15*** ganz offenkundig mit der Bf. abgesprochen und zu ihren Gunsten zweckgerichtet war. Auch die übrigen von der Bf. genannten Zeugen stehen zu ihr und zu ***15*** in einer persönlichen bzw. freundschaftlichen Nahebeziehung, ihre Aussagen wirkten aufeinander abgestimmt und waren aus Sicht des erkennenden Senates vom Bemühen getragen, der Bf. zu helfen. Die Zeugen führten selbst aus, die Bf. am behaupteten Hauptwohnsitz nur sporadisch besucht und darüber hinaus keine persönlichen unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eines Hauptwohnsitzes der Bf. in ***1*** gemacht zu haben. Insgesamt konnten die von der Bf. benannten Zeugen die dargestellten Beweisergebnisse, dass nach den glaubwürdigen, schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ***21***, Ing. ***24***, ***28*** sowie des Notars und Nachbarn Dr. E.F. ein Hautwohnsitz der Bf. an der Adresse AdresseX im fraglichen Zeitraum nicht gegeben war, nicht erschüttern bzw. in Zweifel ziehen. Subjektive Tatseite: In Anbetracht der Feststellungen zur objektiven Tatseite erscheint dem erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes die Wertung des Spruchsenates im angefochtenen Erkenntnis als grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG aufgrund ihrer steuerlichen Unerfahrenheit keinesfalls nachteilig für die Bf., wurde sie doch, wie aus dem Vertrag über die Veräußerung der Liegenschaft hervorgeht, hinsichtlich ihrer steuerlichen Verpflichtungen bzw. hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Hauptwohnsitzbefreiung von vertragsverfassenden Notar belehrt. Da gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil der Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig ist und eine solche nicht vorliegt, war das eventuelle Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise der Bf. vom erkennenden Senat keiner näheren Überprüfung zu unterziehen. Das Vorliegen einer (zumindest) grob fahrlässigen Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Bf. ist somit zweifelsfrei gegeben. Strafhöhe Gemäß § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld der Täterin, wobei Erschwerungs-und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe hat die Bf. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer grob fahrlässigen Handlungsweise der Bf. sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand an und sah eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 gerade noch als schuld- und tatangemessen an. Bedenkt man, dass sich der Strafrahmen gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG im gegenständlichen Fall auf € 60.785,91 beläuft, so kann eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens keinesfalls als nachteilig für die Bf. angesehen werden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass keinerlei Schuldeinsicht der Bf. erkennbar ist und die Bf. offensichtlich über ein beträchtliches Vermögen (Verkauf der gegenständlichen Immobilie und Nebenwohnsitze) verfügt. In Anbetracht leugnenden Verantwortung der Bf. sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Strafherabsetzung. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der Bf. im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde nicht bemängelt. Sie entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung des genannten Milderungsgrundes. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis hatte die Klärung von Sachverhaltsfragen (Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, für den eine Steuerbefreiung geltend gemacht wurde) und keine Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.     Wien, am 9. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300002/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300002.2021
Stammnummer
134964
Gültig
09.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF