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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300002/2021

Tatsachenwidrige Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung (ImmoESt) aus einer privaten Grundstücksveräußerung. Widersprechende Zeugenaussagen und freie Beweiswürdigung.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300002/2021vom 09.11.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat den Vorsitzenden ***Ri***, den Richter ***10*** und die fachkundigen Laienrichter ***11*** und ***12*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt, Landstrasser Hauptstraße 34/DG, 1030 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 26.11.2020 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat als Organ des Finanzamtes ***14*** als Finanzstrafbehörde vom 17. September 2020, GZ, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 7. September 2021 und am 9. November 2021 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin ***13***, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert aufrecht. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes ***14*** als Finanzstrafbehörde vom 17. September 2020, GZ, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, sie habe grob fahrlässig im Bereich des Finanzamtes ***14*** durch Inanspruchnahme der nichtzutreffenden Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer für 1/2018 in der Höhe von € 60.785,91 bewirkt. Gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG wurde über die Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch das abgeführte Finanzstrafverfahren sei folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt worden. Die Bf. sei selbständig und als TCM-Ärztin im Raum ***1*** tätig. Sie habe keine Sorgepflichten für Kinder und beziehe derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von angeblich monatlich ca. € 800,00. Bisher sei sie finanzstrafrechtlich unbescholten. Die letzte Einkommensteuerveranlagung sei für das Jahr 2018 mit Bescheid vom 11.6.2019 erfolgt und ein Einkommen in Höhe von € 14.548,52 zugrunde gelegt worden. Bis dato sei keine Schadensgutmachung erfolgt. Aufgrund einer Anzeige durch den öffentlichen Notar Mag. E.F., ***7***, vom 26.2.2018, und einer Meldung der Betrugsbekämpfungskoordination bei der Finanzstrafbehörde ***14*** vom 31.8.2018, sei eine Betriebsprüfung erfolgt, welche mit Bericht vom 6.3.2019 abgeschlossen worden sei. Im Zuge der Prüfung seien Feststellungen zum Sachverhalt It. Anzeige, betreffend den Immobilienverkauf der Liegenschaft AdresseX, welcher der Immobilienertragsteuer zu unterziehen gewesen wäre, getroffen worden. Die Bf. habe diese Immobilie AdresseX mit 13.4.2015 käuflich erworben, und mit 9.1.2018 wiederum an die A-GmbH, Herrn S.H., welcher an der Adresse AdresseY wohnt, verkauft. In der ImmoESt-Meldung für die AdresseX sei die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 b EStG in Anspruch genommen worden. Im Kaufvertrag vom 9.1.2018 sei die Immobilie als objektiv abbruchreifes Haus beschrieben worden. Laut ZMR habe sich die Beschuldigte vom 15.7.2015 bis 29.12.2017 an der Adresse AdresseX mit Hauptwohnsitz gemeldet gehabt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 17.9.2020 gab die Beschuldigte vor, dass sie den Befreiungstatbestand des § 30 Ab. 2 Z. 1 lit. a EStG in Anspruch genommen habe. Die Bf. habe vom 15.7.2015 bis 29.12.2017 sich formal an der Adresse AdresseX, mit Hauptwohnsitz gemeldet, eine weitere Hauptwohnsitzadresse habe sie tatsächlich in der Adresse1, an welcher sie vom 11.8.1988 bis 15.7.2015 und ab 26.4.2018 wiederum Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. In der Zeit vom 15.7.2015 bis 26.4.2018 habe sich die Bf. in der Adresse1, Nebenwohnsitz gemeldet. Ebenso habe ein weiterer Nebenwohnsitz in Adresse2***2***, im Zeitraum 21.02.2009 bis 29.12.2017 bestanden. Die Überprüfung der Betriebskosten habe ergeben, dass diese im o.a. Zeitraum am Nebenwohnsitz höher gewesen seien als am Hauptwohnsitz It. ZMR. Für die Immobilie AdresseX seien nur geringe laufende Kosten angefallen, die laut BP-Bericht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nur für die Erhaltung eines leerstehenden Hauses gedient hätten, wie z. B. die Temperatur im frostfreien Bereich halten, weiters habe es einen geringen Wasserverbrauch etc. gegeben. Der vorherige Hauptwohnsitz befinde sich neben der Ordination der Bf. und sei - wie bereits erwähnt - für o.a. Zeitraum zum Nebenwohnsitz und danach wieder zum Hauptwohnsitz geworden. Die Änderung des Hauptwohnsitzes sei weder dem Finanzamt, der Ärztekammer noch den Energieversorgern gemeldet worden. Auch die Zustellung sämtlicher Rechnungen der Bf. sei an die Adresse des alten Hauptwohnsitzes in der Adresse1, erfolgt. In der Anzeige des öffentlichen Notars Dr. E.F. stelle dieser dar, dass die Bf. die Liegenschaft EZ ***2*** Grundbuch ***1***, AdresseX an A-GmbH um den Kaufpreis von € 310.000,00 veräußert habe. Die Bf. habe die vorbezeichnete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 13.4.2015 von Frau F.K. um den Kaufpreis von € 100.000,00 erworben. Im Zuge der Veräußerung der Liegenschaft habe die Bf. die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG geltend gemacht, obwohl sie an der angegebenen Adresse keinen Hauptwohnsitz gehabt habe. Der Anzeiger bringt vor, dass sie daher vorsätzlich bei einem Veräußerungserlös von € 310.000,00 - Anschaffungskosten von minus € 100.000,00 und Pauschalierungskosten von Grunderwerbsteuereintragungsgebühr und Vertragserrichtung von maximal € 10.000,00, einen Veräußerungserlös von € 200.000,- nicht der Besteuerung unterworfen habe und damit Einkommensteuer in Form der Immobilienertragssteuer von rund € 60.000,00 hinterzogen habe. Laut dem Anzeiger habe im März 2015 in seiner Kanzlei der Lebensgefährte der Beschuldigten, K.F., angerufen und mitgeteilt, dass er wissen wolle, ob der Anzeiger an einem Kauf interessiert sei. Nach kurzer Überlegung habe der Anzeiger mitgeteilt, dass er bereit sei, das Objekt gemeinsam mit seiner Ehefrau lastenfrei zu erwerben. Am 14.4.2015 erreichte neuerlich ein Anruf von Herrn K.F. den Anzeiger in der Kanzlei, welchem er mitteilte, dass die inkriminierte Liegenschaft nun verkaufsbereit sei und es sei eine Punktation vom Notar E.F. für den Kauf vorbereitet. In der Folge sei es zu einem persönlichen Gespräch mit der Bf. im Haus des Notars in ***1***, AdresseX gekommen. Bei diesem Gespräch sei grundsätzlich Einigung für alle wesentlichen Vertragsbedingungen erzielt worden, wegen der Immobilienertragssteuer habe die Bf. jedoch darauf bestanden, nicht den wahren Kaufpreis von € 300.000,00, sondern maximal € 200.000,00 im Kaufvertrag auszuweisen, um die Steuerlast zu reduzieren. Dies wurde vom Anzeiger abgelehnt. Die Verkaufsgespräche seien infolge Steuerunehrlichkeit der potentiellen Verkäuferin gescheitert. Die Bf. habe im Laufe des Jahres 2015 im Grundbuch ihr Eigentumsrecht einverleiben lassen und auf Empfehlung ihres Steuerberaters habe sie ihren Hauptwohnsitz ab 15.7.2015 auf AdresseX, geändert. Das Objekt sei jedoch von ihr niemals bezogen und niemals bewohnt worden. Im Herbst des Jahres 2017 habe R.H. (Ehefrau des Anzeigers) die Bf. kontaktiert, woraufhin neuerliche Gespräche über den Verkauf der Liegenschaft stattgefunden hätten und es sollte diesmal ausschließlich R.H. die Käuferin sein. Im Zuge dieser Gespräche sei Einigung über den Kaufpreis von nunmehr € 310.000,00 erzielt worden, wobei jedoch R.H. darauf bestanden habe, das Objekt zu besichtigen. Dies sei erst mehrere Monate nach erfolgter Räumung der Verkäuferin möglich gewesen. Grund dafür sei offensichtlich gewesen, dass die Verkäuferin keine Besichtigung des seit Jahren nicht bewohnten und tatsächlich auch nicht bewohnbaren Hauses gewünscht habe. Anlässlich der Besichtigung Anfang November 2017 sei das Objekt geräumt gewesen. Auf die Frage, wie denn das Objekt beheizt werden würde, habe die Bf. mitgeteilt, sie wisse es nicht, da kenne sich nur "der ***3***" aus. Zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der Bf. und R.H. sei es in der Folge nicht gekommen, obwohl Einvernehmen über alle wesentliche Vertragsbedingungen bestanden habe. Mit Kaufvertrag vom 9.1.2018 habe die Bf. die Liegenschaft EZ ***2*** Grundbuch ***1*** an die A-GmbH veräußert. Der Gesellschafter und Minderheitsgesellschafter der A-GmbH sei S.H., welcher an der Adresse Adresse3, wohne und somit östlicher Grundstücksnachbar sei. Der Kaufpreis entspräche jenem exakt, den auch R.H. geboten habe. Der Kaufvertrag halte auf Seite 2 zweiter Absatz fest, dass sich ein objektiv abbruchreifes Haus auf der gekauften Liegenschaft befinde. Dessen ungeachtet habe die Bf. die Befreiung der ImmoESt gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG in Anspruch genommen (Punkt 5 des Kaufvertrages). Dieser Befreiungstatbestand sei laut Gesetzestext denkunmöglich, zumal die Bf. das Objekt am 13.4.2015 erworben habe und eine Anmeldung erst am 15.7.2015 erfolgt sei, sohin nur knapp zweieinhalb Jahre an der Adresse AdresseX gemeldet gewesen sei. Tatsächlich sei kein Hauptwohnsitz begründet worden, wodurch auch der Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG nicht erfüllt sei. Eine durchgängige Bewohnung dieser Liegenschaft sei aufgrund dieser Prüfungsergebnisse durch die Außenprüfung ausgeschlossen und der Verkauf der Immobilie sodann nachversteuert worden. In der schriftlichen Stellungnahme vom 30.9.2019 durch den Vertreter der Bf., L.G., sei angeführt worden, dass durch den Parteienvertreter und Vertragserrichter die Erklärung der Immobilienertragsteuer in Verbindung mit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erstellt und mittels FinanzOnline gemeldet worden sei. Irrtümlicherweise habe dieser den Befreiungstatbestand gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 lit b EStG geltend gemacht. Der richtige Befreiungstatbestand wäre § 30 Abs. 2 Z. 1 lit a EStG gewesen und wurde dem Finanzamt fernmündlich mitgeteilt. Laut der ZMR Meldung als Hauptwohnsitz wären für die Befreiung nach § 30 Abs. 2 Z. 1 lit a EStG die Voraussetzungen erfüllt gewesen. Zum Punkt der Beschreibung der Immobilie als abbruchreifes Haus im Kaufvertrag sei durch den Verteidiger vorgebracht worden, dass der zur Vertragserrichtung beauftragte Notar der Bf., aufgrund des Alters der Immobilie, zu dieser Formulierung geraten habe, um allfällige Haftungsansprüche gegenüber dem Käufer für versteckte nach dem Verkauf auftretende Schäden, abzuwenden. Gegen die abweisende Beschwerdeerledigung vom 19.8.2019 sei mit 19.9.2019 rechtzeitig ein Vorlageantrag, zur Klärung des Abgabenanspruchs durch das Bundesfinanzgericht, eingebracht worden. Die Vorlage dieses Antrags sei mit 27.9.2019 erfolgt und sei noch nicht erledigt. Die Bf. habe trotz Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis deren maßgeblichen Vorschriften als Abgabepflichtige unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht das im Spruch genannte Fehlverhalten begangen. Die dadurch entstandenen Abgabenverkürzungen seien für sie durchaus vorhersehbar gewesen, ein korrektes Vorgehen sei der Bf. angesichts ihrer akademischen Ausbildung durchaus zumutbar gewesen. Zu Gunsten der Beschuldigten werde im Zweifel angenommen, dass die Beschuldigte zumindest grob fahrlässig auf die Beratung juristischer Wegbegleiter gehört und ihren Hauptwohnsitz an der Adresse AdresseX, gemeldet habe, obwohl sie tatsächlich ihren Hauptwohnsitz woanders gehabt habe. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhten auf den nicht widerlegbaren Angaben der Beschuldigten. Die Feststellungen zur objektiven Tatseite beruhten auf der Verlesung des Spruchsenatsaktes und des Strafaktes und insbesondere auf der Anzeige wegen des Verdachtes auf Hinterziehung auf Einkommensteuer anlässlich der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***2*** Grundbuch AdresseX, durch den öffentlichen Notar Mag. Dr. E.F.. Als Nachbar sei Dr. E.F. sehr wohl bekannt, ob die inkriminierte Liegenschaft von der Beschuldigten als Hauptwohnsitz genützt worden sei. Seinen Angaben in der schriftlichen Anzeige als Jurist und Öffentlicher Notar habe Glauben geschenkt werden können, zumal er auch persönlichen Kontakt aufgrund seines Kaufinteresses mit der Bf. gehabt habe und die Bf. bereits bei Vorgesprächen die Steuerlast zu reduzieren versucht habe, indem sie angeboten habe, im Kaufvertrag nicht den wahren Kaufpreis von € 300.000,00 sondern maximal € 200.000,00 auszuweisen. Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass die Betriebskosten im Zeitraum der Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum vom 15.7.2015 bis 29.12.2017 am Nebenwohnsitz höher gewesen seien als am angeblichen Hauptwohnsitz AdresseX. Laut Erfahrungen des täglichen Lebens seien die Betriebskosten in der Immobilie AdresseX nur für die Erhaltung eines leerstehenden Hauses dienlich, wie z. B. die Temperatur im frostfreien Bereich halten, und dazu komme der geringe Wasserverbrauch. Ein weiteres Indiz für die falsche Hauptwohnsitznutzung der Bf. sei auch, dass sie die Änderung des Hauptwohnsitzes weder dem Finanzamt, der Ärztekammer noch den Energieversorgern gemeldet habe. Auch sämtliche Rechnungen der Beschuldigten erfolgten auf die Adresse des alten Hauptwohnsitzes in der Adresse1. Als weiteren Beweis für die nicht glaubwürdige Verantwortung der Bf., dass sie ihren Hauptwohnsitz im Haus AdresseX gehabt habe, sei der Umstand, dass im Kaufvertrag die Immobilie als abbruchreifes Haus beschrieben wurde. Die Bf. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 17. September 2020 einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wobei ihre Angaben, in denen sie an ihre bisherigen Behauptungen festgehalten habe, als Schutzbehauptungen gewertet worden seien. Insbesondere auf Nachfrage ihrer Wohnsituation habe sie von sich aus drei Wohnungen in Adresse1, zugegeben und habe diese als Büro, Ordination und Bibliothek und auf Nachfrage beschrieben und sie habe auch insbesondere zugeben müssen, dass sich dort ein Doppelbett, eine Waschmaschine und auch weiteres Bett befinde, wodurch dieser Umstand als eindeutig für die ständige Bewohnung als Hauptwohnsitz dieser Wohnung zu werten sei. Die weitere Immobilie in Kärnten möge von ihr als Nebenwohnsitz oder auch als Hauptwohnsitz bewohnt worden sein. Der Senat sei sich jedoch 100%ig sicher, dass das abbruchreife Haus in AdresseX von der Bf. niemals als Hauptwohnsitz verwendet worden sei, sondern die Meldung im Zentralmelderegister lediglich der Schonung der Immobilienertragssteuer gedient habe. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhten auf der objektiven Vorgangsweise der Bf.. Zu ihren Gunsten habe der Senat im Zweifel angenommen, dass sie sich grob fahrlässig als Nichtjuristin (studierte Ärztin) dazu hinreißen lassen habe, durch einen derartigen Trick wie einer Hauptwohnsitzmeldung sich die Immobilienertragssteuer zu ersparen, welche immerhin € 60.000,00 ausgemacht habe. Im Zweifel für die Beschuldigte sei nicht angenommen worden, dass sie vorsätzlich die Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausgenützt habe, um eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer zu bewirken. Zumindest liege hier jedoch grobe Fahrlässigkeit durch die Bf., sich diesbezüglich nicht an die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gehalten und fälschlicherweise die inkriminierte Liegenschaft als Hauptwohnsitz gemeldet zu haben, vor. Daran ändere auch die Behauptung nichts, dass der Vertragserrichter irrtümlich mittels FinanzOnline den Befreiungstatbestand nach § 30 Abs. 2 Z. 2 lit. b EStG geltend gemacht habe anstatt richtig § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG. Im konkreten Fall handle es sich um die Inanspruchnahme der nichtzutreffenden Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wodurch die Bf. eine Verkürzung von Immobilienertragssteuer für den Monat 1/2018 in der Höhe von 60.785,91 bewirkt habe. Dies zumindest grob fahrlässig. Das Verhalten des Beschuldigten erfülle somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand. Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit der Täterin und ihrem Verhalten nach der Tat erscheine die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 gerade noch als schuld- und tatangemessen. Die übrigen Entscheidungen gründeten sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. -------- Gegen dieses Erkennntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom 26.11.2020, in welcher der Verteidiger für die Bf. wie folgt ausführt: "1) Diese Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da • die belangte Behörde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt hat bzw. lediglich den unrichtigen Angaben des mir vorher nicht bekannten Anzeigers, Notar Dr. E.F., folgt; • die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt hat, da Beweise zu Unrecht nicht erhoben wurden und eine Würdigung der von mir vorgebrachten Beweismittel und der rechtlichen Argumente nicht erfolgte; • die belangte Behörde dem gegenständlichen Erkenntnis damit einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat; • die Beschwerde vom 11.07.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und nicht rechtskräftig erledigt ist und somit die Grundlage für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung fehlt; • mir zur Vorbereitung der Verhandlung am 17.09.2020 trotz Antrages nicht der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde - unbekannt war mir hierbei die mich belastende, wahrheitswidrige Anzeige eines Nachbarn, Notar Dr. E.F., weswegen ich zur Vorbereitung der Verhandlung nicht die entsprechenden Beweisanträge stellen konnte, die Anzeige des Dr. E.F. ist mir erst nach Zustellung des Erkenntnisses bekannt geworden; • das angefochtene Erkenntnis mangelhaft begründet ist, weil die Erwägungen der belangten Behörde, auf Basis welcher konkreten Beweismittel und welcher daraus gezogenen logischen Schlussfolgerungen sie zu dem Sachverhalt gelangte, den sie mir angelastet hat, nicht ersichtlich sind - es wurden ohne Anhörung des Anzeigers nur seine Äußerungen, die gegen meine Person gerichtet sind, als richtig befunden und mein nachvollziehbares richtiges Vorbringen als unrichtig qualifiziert; • weiters die belangte Behörde es unterlassen hat, darzustellen, aus welchen Gründen mir eine grob fahrlässige nichtzutreffende Inanspruchnahme einer Hauptwohnsitzbefreiung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorgeworfen werden kann; • aufgrund freier Beweiswürdigung die mir angelasteten Tatsachen nicht erwiesen wurden, da der Spruchsenat unter Auseinandersetzung mit dem Sachvorbringen trotz Zweifel Tatsachen zu meinem Nachteil als erwiesen angenommen hat und damit gegen den Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs. 3 FinStrG verstoßen hat. Im Zweifelsgrundsatz findet die Unschuldsvermutung ihren verfahrensrechtlichen Niederschlag. 2) Weiters richtet sich diese Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Beschwerdebegründung: Zu 1) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Erst in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses habe ich von der Anzeige des Notars Dr. E.F. erfahren, nicht in der Verhandlung. Die Angaben in der Anzeige des Dr. E.F., die mich belasten sollen, konnte ich in der Verhandlung nicht richtig vorbereiten, ebenso auf den Vorhalt, dass kaufgegenständlich ein Abbruchhaus gewesen sei. Die Verkaufsverhandlungen mit der Familie Dr. F. scheiterten deswegen, da ich mich in den von Notar Dr. F. verfassten Vertragsentwürfe / Punktationen mit Nebensächlichkeiten, wie Räumung, Entfernung des Komposthaufens, Heckenschnitt, hätte befassen müssen. Die Familie Dr. F. wollte das Objekt zu einem geringeren Kaufpreis erwerben bzw. hatte ich Kenntnis von den Nachbarn, dass Dr. F. Anrainer in Bezug auf Liegenschaften in Streitigkeiten gezogen hat. Er wollte mir auch die ihm bekannten weiteren Interessenten an meiner Liegenschaft als unzuverlässig und nicht entsprechend liquid darstellen. Aufgrund der von mir im Zuge der Verkaufsverhandlungen erhaltenen Informationen über die Person des Dr. F. habe ich mich schlussendlich zu einem Verkauf meines Hauses an andere Interessenten entschlossen. Wie ich bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, habe ich den Kaufgegenstand nur zur Abwehr von denkbaren Ansprüchen eines Käufers als Abbruchhaus bezeichnet. Eine mit mir befreundete Patientin riet mir, dass mich auch ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag nicht sicher von allfälligen Haftungsforderungen befreien könnte. Es hätte Fälle gegeben, in denen trotz Haftungsausschluss Verkäufer zu Rückzahlungen verpflichtet wurden. Es wurde mir diesbezüglich versichert, dass die Wortwahl "Abbruchhaus" als Abmachung zwischen mir und dem Erwerber keine juristischen Konsequenzen hätte. Tatsächlich war das Haus AdresseX, in keiner Weise ein Abbruchhaus. Das Wohnhaus wurde auch vor meinem Erwerb von den Eigentümern ordentlich bewohnt, wobei ich auch die gesamte Einrichtung des Hauses miterworben habe. Dieses Inventar war in einem brauchbaren Zustand und wurde von mir nach Wohnsitznahme in ***1*** zufriedenstellend für Wohnzwecke benützt. Die Aussagen / Behauptungen des Dr. F., dass das Haus nicht vergrößert werden könne, habe ich beim Bauamt überprüft und wurde mir mitgeteilt, dass die Aussage Dris. F. unrichtig ist, da eine Aufstockung des Hauses bis 7 Meter Höhe jederzeit möglich gewesen wäre. Die Vorgehensweise des damaligen Kaufinteressenten diente nur dazu, das Kaufobjekt schlecht darzustellen und mir Mitbewerber abspenstig zu machen. Der Geschäftsführer der Käuferin, A-GmbH, Herr S.H., ist seit Jahrzehnten in der Baubranche als Fachmann tätig, sowie dies auch sein Vater war. Beide Personen, Vater und Sohn H., haben gemeinsam vor Abschluss des Kaufvertrages die Baulichkeiten des Kaufgegenstandes fachkundig geprüft und hierbei unter anderem die Bausubstanz untersucht. Laut damaliger Beurteilung der Käuferseite hat sich das Haus in einem zufriedenstellend guten Zustand befunden. Die Käuferin hat nach Erwerb eine neue Luft-Wärmepumpe installiert, welche Kosten sich angeblich auf rund EUR 25.000,00 belaufen haben. Weiters hat die Käuferin nur kleinere Adaptierungen vorgenommen, zusätzlich den Fußbodenbelag im Haus erneuert. Somit ergibt sich, dass kein Fachmann aus der Baubranche in ein Abbruchhaus solche Investitionen vornehmen würde, vor allem wenn das Haus nahen Angehörigen der Käuferseite für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt wird, wie dies hier der Fall ist. Die Betriebsprüfung hat zum Beweis dafür, dass ich das Haus nicht entsprechend für Wohnzwecke bewirtschaftet habe, einen geringen Wasserverbrauch geltend gemacht. Diesbezüglich habe ich vorgebracht, dass ich nicht in Kenntnis war, dass der Wasserzähler defekt war und keinen entsprechenden richtigen Verbrauch anzeigen konnte. Diesbezüglich halte ich fest, dass ich für falsche Wasserverbrauchsangaben nicht verantwortlich sein kann, da sich der Wasserzähler in einem nur für Fachkräfte zugänglichen Schacht weit unter dem Bodenniveau befindet und nur über gefährliche Steigbügel einer Schachtleiter begehbar war. Ich konnte daher keine Kenntnis haben, dass der tatsächliche Wasserverbrauch nicht angezeigt bzw. richtig gemessen wurde. Eichung, Kontrolle, Ablesung sowie Reparaturen von Wasserzählern obliegen der Gemeinde und nicht mir als Endverbraucher. Laut von mir nachträglich eingeholter Auskunft des Wasserwerks ***1*** konnte eine aussagekräftige Ablesung erst erfolgen, nachdem der defekte Wasserzähler auf Kosten der Gemeinde ausgetauscht wurde. Der Wasserzähler ist Eigentum des Wasserwerks und darf nicht vom Liegenschaftseigentümer oder von einem von ihm beauftragten Installateur ausgebaut, geeicht, verändert oder manipuliert werden. Eine Funktionskontrolle des Wasserzählers ist daher dem Liegenschaftseigentümer gar nicht möglich. Seitens des Wasserwerks ***1*** besteht eine Verpflichtung der gesamten Instandhaltung, sowie Kontrollen und Eichung des Wasserzählers in bestimmten Fristen durchzuführen, und ist dies nicht Aufgabe des jeweiligen Liegenschaftseigentümers / Verbrauchers. Der Spruchsenat hat unrichtig festgestellt, dass während der Dauer meines Hauptwohnsitzes nur geringe laufende Kosten angefallen wären, wie z.B. durch das Halten von Temperaturen im frostfreien Bereich, sowie ein geringer Wasserverbrauch. Zur Frage des Energieverbrauches bringe ich vor, dass ein differenter Energieverbrauch in meinen diversen Objekten nicht aussagekräftig sein kann. In zwei meiner leerstehenden Objekte wurde nämlich ein sehr hoher Energieverbrauch ausgewiesen, wobei dies zeigt, dass dieser Parameter als Beweis für eine Bewohnung nicht schlüssig sein kann. Diesbezüglich habe ich den jeweiligen Stromverbrauch dargestellt und erhebe dies zu meinem ergänzenden Vorbringen, dies auch zur Widerlegung der bekämpften Feststellungen des Spruchsenats: Adresse1 - damals mein Nebenwohnsitz: 11.04.2015 - 07.04.2016: 0,96 kWH/Tag 08.04.2016 - 05.04.2017: 1,22 kWH/Tag AdresseX - damals mein Hauptwohnsitz: 29.09.2015 - 22.11.2016: 0,84 kWH/Tag 27.09.2016 - 22.11.2017: 1,20 kWH/Tag Der jeweilige Tagesverbrauch erweist sich als nahezu ident, sodass die diesbezüglichen Feststellungen des Spruchsenats nicht tragfähig sind. Im Objekt Adresse1 läuft zudem konstant ein Luftbefeuchter mit einer 400 Watt Leistung. Dies deswegen, da aufgrund der 50 Jahre alten Einfachfenster das Objekt auch noch zusätzlich elektrisch geheizt werden muss, um Schäden zu vermeiden. Auch dieser Umstand hat sich selbstverständlich im Energieverbrauch niedergeschlagen. Ich hatte persönlich nicht vor, das Haus zu räumen, da es vollständig und sinnvoll möbliert war und das Mobiliar für die Käufer gut genutzt hätte werden können. Aus Platzgründen konnte ich von dem Mobiliar nichts aufbewahren, da ich über keinerlei Einlagerungsmöglichkeiten verfügte. In der Begründung des Spruchsenates wurde ein Nebenwohnsitz angegeben, aus dem nicht hervorgeht, ob hiermit das Haus in Kärnten (Adresse2) oder meine Wohnung in Adresse1, gemeint war. Im Zuge des Verfahrens wurde auch immer das Objekt Top 23 (entspricht laut Kennzeichnung der Hausverwaltung Top 9) des Hauses Adresse1, mit meiner Wohnung Top ***32*** (entspricht laut Kennzeichnung der Hausverwaltung Top 11) im selben Haus verwechselt. Unrichtig ist die Begründung des Spruchsenates, dass ich vorgebracht hätte, dass sich in Top 23 nur mein Büro und in Top ***32*** nur meine Bibliothek befindet. In Top 23 befindet sich unter anderem auch mein Ordinationsbüro, in Top ***32*** ist unter anderem auch meine umfangreiche Fachbibliothek untergebracht, da ich diese aus Platzgründen nicht in meiner Ordination auf Top 22 (entspricht laut Kennzeichnung der Hausverwaltung Top 8) unterbringen kann. Dies habe ich durch meinen Rechtsfreund auch schon vor der Verhandlung des Spruchsenates schriftlich dargelegt. Mein ehemaliger Nebenwohnsitz und nunmehriger Hauptwohnsitz ist Top ***32***, welches nicht neben der Ordination, sondern ein Stockwerk darüber oberhalb der Ordination liegt. Neben der Ordination auf Top 22 befindet sich mit Top 23 ein Objekt, in dem sich mein Ordinationsbüro, ein Aufenthaltsraum für Personal der Ordination und eine Werksküche, sowie ein betrieblich vorgeschriebener Ruheraum befinden. Mein Büro befindet sich ohne Unterbrechung seit der Übersiedlung von ***1*** nach ***8*** dort und wurde dies von mir steuerlich erklärt, indem die Fläche des Büros als der Ordination zugehörig angegeben wurde. Im Büro werden von mir unverändert alle geschäftlichen Tätigkeiten und Zahlungen abgehandelt, da dieses Büro auch entsprechend ausgestattet und eingerichtet wurde. Der Spruchsenat vermeint, von mir zu verlangen, dass ich in Kärnten oder in Niederösterreich weitere betrieblich genutzte Büros einrichten sollte, was der Übersicht halber schwer durchführbar wäre und mich finanztechnisch äußerst belasten würde. Es ist daher unrichtig, dass ich meine Ordination übersiedelt hätte, sondern nur meinen Hauptwohnsitz privat. Ich erhalte durchgängig seit ca. 15 Jahren Geschäftspost mit der Ordinationsadresse; alle behördlichen/ amtlichen Zustellungen erfolgen an meinen Hauptwohnsitz. In der Zeit meiner örtlichen Abwesenheit von meinem Hauptwohnsitz habe ich beim Postamt notwendige Abwesenheitserklärungen hinterlassen, wonach ich für begrenzte Dauer keine Behördenbriefe entgegennehmen konnte. Der Senat hat im angefochtenen Erkenntnis angenommen, dass über Nachfrage zu meiner Wohnsituation in der Adresse1 drei Wohnungen zur Verfügung stehen und hätte ich diese als Büro, Ordination und Bibliothek charakterisiert. Dies ist unrichtig, da meine Wohnung Top ***32*** ist. Dort befindet sich mein Hauptwohnsitz. Aus der Begründung ist auch nicht erkennbar, in welchem Top sich ein Doppelbett, eine Waschmaschine und ein weiteres Bett befinden. Dieser Umstand wurde vom Senat als "eindeutig" für die ständige Bewohnung als Hauptwohnsitz gewertet. Diesbezüglich bringe ich vor, dass ich laut Akteninhalt an der Adresse Adresse1, in der Zeit vom 11.08.1988 bis 15.07.2015 hauptwohnsitzgemeldet und in der Zeit vom 15.07.2015 bis 26.04.2018 nebenwohnsitzgemeldet war und daher für mich kein Grund bestanden hat, das dort während meiner Wohnsitznahme im Objekt AdresseX, befindliche Mobiliar zu entsorgen oder zu verbringen. Die angegebene Waschmaschine befindet sich überdies nicht in meiner Wohnung, sondern in Top 23 und wird betrieblich genutzt. Das Haus in AdresseX, war seit meinem Erwerb vollständig möbliert und sollte nur über Wunsch der damaligen Kaufinteressentin, R.H., geräumt werden. Das Kaufobjekt war daher im Zeitraum meiner Hauptwohnsitzmeldung vollständig möbliert und sehr wohl für Wohnzwecke geeignet. Der Vertragserrichter, Notar D.F., hat bei Vertragsabschluss mit der Käuferin, A-GmbH, darauf hingewiesen, dass aufgrund der ihm erteilten Informationen keine Immobilienertragsteuer anfällt und die entsprechende Erklärung an das Finanzamt für die grundbücherliche Durchführung des Vertrages in meinem Auftrag abgefertigt. Wie ich damals nicht erkannt habe, hat das Notariat D.F. den Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 lit. b EStG geltend gemacht, und nicht des Abs. 2 lit. a. Der Notar und Vertragserrichter hat diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt fernmündlich richtiggestellt. Ich konnte mich daher darauf verlassen, dass der Vertragserrichter und durchführende Notar diese Erklärungen richtig erstattet hat. Von einer groben Fahrlässigkeit kann daher keine Rede sein. Als Ärztin habe ich keine steuerlichen Kenntnisse, welche Abgaben bei Liegenschaftsveräußerung anfallen können. Zu der Annahme des Spruchsenates, ich hätte mich hinreißen lassen, durch einen Trick einer Hauptwohnsitzmeldung die Immobilienertragsteuer zu hinterziehen, besteht daher richtigerweise kein Anlass. Ich habe keine Verkürzung von Immobilienertragsteuer bewirkt, sondern habe ich mich darauf verlassen, dass eine solche Steuer nicht anfällt. Wie im Verfahren vor dem Finanzamt ***14*** zu Steuernummer ***4*** in der Bescheidbeschwerde vom 11.07.2019 ausgeführt, hatte ich in der Zeit vom 15.07.2015 bis 29.12.2017 tatsächlich meinen Hauptwohnsitz in AdresseX, und war dort der Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen. Bei Hauptwohnsitzmeldung hatte ich auch nicht den Verkauf dieser Liegenschaft beabsichtigt, sondern wollte dort weiterhin meinen Hauptwohnsitz aufrechterhalten. Erst durch eine Verschlechterung der Wohnqualität in ***1*** habe ich den Entschluss gefasst, diese Liegenschaft zu veräußern. Sämtliche meiner diesbezüglichen Vorbringen wurden vom Spruchsenat nicht gewürdigt bzw. negiert. In der Anzeige des Dr. F. behauptet dieser unrichtig, dass ich niemals im Haus AdresseX, gewohnt hätte. Es handelt sich hierbei um eine aus meiner Sicht böswillige Unterstellung und führe ich ergänzend an, dass meine Liegenschaft in ***1*** westseitig über kein einziges Fenster verfügte einerseits, andererseits das Einfamilienhaus des Anzeigers ostseitig nur über Fenster im oberen Stockwerk bzw. Dachgeschoß über ein einziges Fenster verfügte. Es war auch für mich von meinem ***5*** Haus aus nicht erkennbar, ob die Familie Dr. F. ihr Haus in der X-Gasse bewohnt oder das Haus leersteht. Ebenso konnte die Familie Dr. F. solche Feststellungen nicht treffen. Die Einfriedung meines damaligen Hauses verfügt über einen dichten Sichtschutz und war daher die Baulichkeit für Dr. F. nicht einsehbar. Der Spruchsenat hätte daher zur Verifizierung der gegen mich erhobenen Vorwürfe einen Ortsaugenschein vorzunehmen bzw. Herrn Dr. E.F. als Auskunftsperson einzuvernehmen gehabt. Hätte ich im Zeitpunkt der Verhandlung vor der belangten Behörde Kenntnis von der Anzeige des Dr. F. besessen, hätte ich selbstverständlich durch meinen Rechtsfreund entsprechende Beweisanträge gestellt. Zu 2) Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann mir nicht angelastet werden, grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Immobilienertragsteuer für 01/2018 in Höhe von EUR 60.785,91 bewirkt zu haben. Die Abgabenerklärung wurde aufgrund meiner richtigen Angaben und Wohnsitznahme in AdresseX, in der erforderlichen Dauer vom Notariat D.F. erstellt und bestand für mich kein Anlass, die Richtigkeit dieser Abgabenerklärung in Zweifel zu ziehen. Die Finanzstrafbehörde hat bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur so weit in Rechte von Personen einzugreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Unter mehreren zielführenden Eingriffen hat die Behörde jene zu ergreifen, die meine Rechte als Betroffene am geringsten beeinträchtigen. Die Finanzstrafbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Eine Tatsache gilt erst dann als erwiesen, wenn das erkennende Organ nach gewissenhafter Prüfung aller Beweise von ihrem Vorliegen persönlich voll überzeugt ist. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen und in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen sein. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wäre mein Sachvorbringen in einer Weise darzustellen gewesen, die einem Obergericht die Kontrolle ermöglicht. Es ist unzulässig ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Inhaltlich wurde den unrichtigen Behauptungen des übergangenen Käufers, Dr. E.F., gefolgt, der am Verfahren nicht weiter beteiligt war. Diese zweifelhaften Tatsachen, die mich durch Dr. F. belasteten, hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die von mir vorgebrachten Entlastungsvorbringen wurden nicht berücksichtigt. Im Zweifel hätte daher der Spruchsenat das Finanzstrafverfahren einzustellen gehabt. Das Beweissubstrat des Spruchsenates rechtfertigt in keiner Weise das mich verurteilende Erkenntnis vom 17.09.2020. Die Qualifikation einer groben Fahrlässigkeit meiner Person als Nichtjuristin, welche überdies durch einen Notar bei der Erstattung der Abgabenerklärungen vertreten wurde, ist nicht zutreffend und kann mir nicht unterstellt werden. Beschwerdeanträge: Ich stelle höflich die Anträge > auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung über meine Beschwerde durch den gesamten Beschwerdesenat; > auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Erkenntnis geltend gemachten Zahlungsanspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde; > auf Aufhebung des finanzstrafbehördlichen Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes ***14*** vom 17.09.2020 zu SpS ***6***; > auf Einstellung des gegen mich gerichteten Finanzstrafverfahrens." -------- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes vom 7.9.2021 brachte die Bf. ergänzend vor, die Anzeige des Notars Dr. E.F. habe aus Neid und Rache stattgefunden, weil er die hier in Rede stehende Liegenschaft für seine Tochter erwerben wollte, was nicht gelungen sei, weil sich die Vertragsparteien weder geeinigt noch sich verstanden hätten. Es handle sich hier um kein Abbruchhaus, wie im Vertrag aus Haftungsgründen ausgeführt. Zum Beweis, dass die Bf. im Zeitraum der Meldung laut zentralem Melderegister bis zur Räumung im September 2017 in fraglichen Gebäude mit Hauptwohnsitz gewohnt habe, wurden die Zeugen ***15***, ***16***, ***17***, Ing. ***18*** und ***19*** genannt. Zu ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab die Bf. an, sie sei nach wie vor selbstständig praktizierende Ärztin, sei aber in den letzten Monaten aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise arbeitsfähig gewesen. Ihre Einnahmen hätten im August 2021 ca. € 1.200,00 betragen. Sie beziehe auch Mindestpension in Höhe von etwa € 700,00. Sie sei Eigentümerin von 3 Wohnungen in ***8***, wovon 2 für Ordinationszwecke verwendet würden. Sie habe ursprünglich 3 Häuser in Kärnten gehabt, eines davon habe sie voriges Jahr verkauft (ca. € 500.000,00) und dafür Immo-ESt bezahlt. Ein weiteres Haus beabsichtige sie zu verkaufen. Ein Haus sei ihr Zweitwohnsitz in Adresse2. Der Bf. wurde vorgehalten, laut zentralem Melderegister sei sie vom 15.7.2015 bis 29.12.2017 mit Hauptwohnsitz an der Adresse AdresseX, gemeldet gewesen. Ihr damaliger Nachbar in ***1***, Notar Dr. E.F., habe in einer Anzeige vom 26.2.2018 an das Finanzamt ***14*** bekannt gegeben, dass sie das Haus AdresseX, niemals bezogen und niemals darin gewohnt hätte. Im Frühjahr 2015 seien mit dem Ehepaar F. geführte Verkaufsverhandlungen hinsichtlich dieses Objektes daran gescheitert, dass sie nicht den wahren Kaufpreis der Liegenschaft in Höhe von € 300.000,00 angeben habe wollen, sondern max. € 200.000,00. Dazu äußerte sich die Bf., es sei richtig, dass sich im Frühjahr 2015 vor Begründung des Hauptwohnsitzes in ***1*** erste Verkaufsverhandlungen zerschlagen hätten, aber der Grund sei nicht in einer beabsichtigten zu geringen Angabe des Verkaufspreises, sondern in den Zahlungsbedingungen gelegen. Weiters wurde der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes vom 7.9.2021 vorgehalten, aus einer von Bundesfinanzgericht angeforderten schriftlichen Zeugenaussage einer informierten Vertreterin der Stadtgemeinde ***1*** (Kammeramtsdirektor-Stv.) zum Wasserverbrauch und zu einem vorgebrachten Zählerdefekt während der Zeit des behaupteten Hauptwohnsitzes der Bf. (15.7.2015 bis 29.12.2017) an der Adresse AdresseX ergebe sich, dass in den Zeiträumen 5.9.2014-10.9.2015 und 11.9.2015-21.9.2016 sowie 9.9.2017-10.1.2018 kein Wasserverbrauch gegeben gewesen sei. Lediglich im Zeitraum 22.9.2016-8.9.2017 (nicht ganz ein Jahr!) habe es einen Wasserverbrauch von insgesamt 251m³ gegeben. Laut dem Wasserwerk der Stadtgemeinde ***1*** sei es nicht möglich, dass der Wasserzähler im behaupteten Hauptwohnsitzzeitraum defekt gewesen und deswegen ein Wasserbezug möglich gewesen wäre, der nicht vom Wasserzähler erfasst worden sei. Diesem Vorhalt entgegnete die Bf., dass der Wasserzähler laut Ableseorgan der Stadtgemeinde ***1*** ca. Mitte 2017 defekt gewesen und deshalb ausgetauscht worden sei. Sie habe im Hauptwohnsitzzeitraum sehr wohl Wasser verbraucht. Die Bf. kündigte an, sie werde bis Ende September 2021 dem Bundesfinanzgericht das Ableseorgan des Wasserwerkes ***1*** bekannt geben, das den Wasserzählerdefekt, welcher zu einem Wasserzählertausch geführt habe, festgestellt habe. Der Stromverbrauch in ***1*** habe - wie bereits schriftlich dargelegt - dem in der ***8*** entsprochen. Der als Zeuge einvernommene Notar Dr. E.F., Adresse4, hielt in der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2021 seine Angaben in der Anzeige vom 26.2.2018 unter Wahrheitspflicht aufrecht. Er gab zu Protokoll, genau beurteilen zu können, welche Häuser in der Nachbarschaft tatsächlich bewohnt seien und er könne von seinem Balkon die Liegenschaft der Bf. einsehen. Tatsächlich habe er 2-3x im besagtem Zeitraum einen VW Golf auf dem Parkplatz vor dem Haus AdresseX gesehen. Er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass ihm entgangen sein könnte, dass die Bf. in diesem Haus gewohnt hätte. Dem Zeugen wurde vorgehallten, dass er selbst und auch seine Gattin am Kauf des Objektes X-Gasse ***30***, ***20***, der jedoch trotz zweimaligen Vertragsverhandlungen nicht zustande gekommen sei, interessiert gewesen sei. Dazu brachte der Zeuge vor, die ersten Vertragsverhandlungen in Bezug auf die Nachbarliegenschaft hätten im März 2015 mit ihm persönlich stattgefunden. Die Verhandlungen hätten sich zerschlagen, weil er als Notar zur Steuerehrlichkeit verpflichtet gewesen sei. Die zweiten Vertragsverhandlungen hätten dann nach Ablauf der 2-Jahresfrist der Hauptwohnsitzbefreiung im Jahr 2017 stattgefunden. Potentielle Verhandlungspartnerin sei damals seine Gattin gewesen und auch hier sei wieder das Thema Steuerehrlichkeit ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen des Vertrages gewesen. Die Verteidigerin legte eine Punktation vom 17.04.2015 betreffend Kaufpreis der in hier redestehenden Liegenschaft vor, und zwar mit dem handschriftlichen Vermerk des Herrn Dr. F. "davon mindestens € 205.000,00 offiziell 10 vor V? (Anmerkung: nicht genau leserlich!) erlegen", was damit gemeint war, könne der Zeuge heute nicht mehr sagen. Vielleicht habe die Bf. zusätzlich noch Gold haben wollen. Der Zeuge habe 2017 die Punktation nur vorbereitet. Seine Frau wäre dann die Käuferin gewesen, weil er nichts mehr damit zu tun haben wollte. Nach der Punktation vom 22.11.2017 sollte das Objekt von Fahrnissen geräumt übergeben werden. Seine Gattin habe das Objekt erst nach Räumung besichtigen dürfen. Die Bf. führte aus, die Punktation nicht unterschrieben zu haben, weil sie fürchtete über Jahre klagbar zu sein, zumal der Zeuge auch andere Vertragspartner geklagt habe. Der Zeuge führte dazu aus, dass das ein kompletter Schwachsinn sei und niemand von ihm geklagt worden sei. Zur Einvernahme der von der Bf. beantragten und aufgelisteten Zeugen und eines informierten Vertreters des Wasserwerkes ***1*** wurde die mündliche Verhandlung vertagt. ------- Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 9.11.2021 blieb die Bf. bei ihrer bisherigen Verfahrenseinlassung. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wurden folgende Zeugen einvernommen: - ***21***, Dienststellenleiterstellvertreter des Wasserwerkes ***1***. - ***22***, vis-a-vis Nachbarn - Ing. ***18*** (Erwerber der Liegenschaft) - ***15*** (guter Freund und Angestellter der Bf.) - ***16*** (Bruder des ***15***) - ***17*** (Bruder des ***15***) - ***19*** (Patientin und Freundin der Bf.) ***21***, Dienststellenleiterstellvertreter des Wasserwerkes ***1***, bestätigte als Zeuge die bisherige schriftliche Auskunft der Stadtgemeinde ***1*** dahingehend, dass es in den Zeiträumen 5.9.2014-10.9.2015 und 11.9.2015-21.9.2016 keinen Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft AdresseX, gegeben habe. Der Zählertausch habe am 30.05.2017 stattgefunden. Der Grund dafür sei der 5-jährige Tausch nach dem Eichgesetz gewesen. Es sei nicht denkbar, dass der Zähler defekt gewesen wäre und dass es zu einem Wasserverbrauch gekommen wäre, der nicht vom Zähler erfasst worden sei. Man könne es als gegeben erachten, dass von Mitte 2015 - 21.09.2016 kein Wasserverbrauch auf dieser Liegenschaft stattgefunden habe, danach habe es einen Verbrauch gegeben. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass ein Wasserzähler stecken bleibe und Wasser darüber laufe, ohne dass es vom Zähler erfasst werde. Im konkreten Fall könne dies ausgeschlossen werden, weil nach dem 21.09.2016 ein Wasserverbrauch über den Zähler erfasst worden sei. Der Zähler sei von einem Bediensteten des Wasserwerkes abgelesen worden, und zwar einmal jährlich ca. ab Anfang September. Die Zähler würden über Bluetooth abgelesen und über ein Programm erfasst. Eine unrichtige Erfassung könne ausgeschlossen werden. Die Umrüstung des Ablesens mittels Bluetooth sei 2014 vollständig abgeschlossen gewesen. Es könne nicht sein, dass bei einzelnen Einfamilienhäusern erst ab 2018 eine Ablese möglich gewesen sei. Ing. ***24***, X-Gasse 45, ***20***, ist vis-á-vis Nachbar der hier in Rede stehenden Liegenschaft AdresseX, und wurde über die Finanzstrafbehörde ausfindig gemacht. Er gab als Zeuge zu Protokoll, dass das Haus ***23***, welches schräg vis-á-vis von seiner Wohnadresse liege, im Zeitraum Mitte 2015 bis Ende 2017 unbewohnt gewesen sei. Er habe vereinzelt einen älteren Mann das Haus, fallweise in Begleitung einer älteren Dame, betreten sehen. Er sei sich ziemlich sicher, dass Haus in diesem Zeitraum nicht bewohnt gewesen sei, es sei unbeleuchtet gewesen und eine Bewohnung habe er nicht wahrgenommen. Auch Arbeiten habe er in diesem Haus keine wahrnehmen können. Das Haus sei natürlich tagsüber schwer einsehbar. Es gebe Räumlichkeiten, die nach hinten in den Garten ausgerichtet seien, straßenseitig gebe es zwei Fenster und einen Eingang. Die Außentür zum Garten (äußere Jalousietür) sei immer wieder offen, unabhängig davon, ob das Haus bewohnt sei. Ob diese Tür auch 2015-2017 offen gewesen sei, darüber führe er nicht Buch. Er sei kein Kaufinteressent dieser Immobilie gewesen. Die Zeugin ***28***, X-Gasse 45, ***20***, ist ebenfalls vis-á-vis Nachbarin der hier in Rede stehenden Liegenschaft AdresseX, und wurde über die Finanzstrafbehörde ausfindig gemacht. Sie sagte aus, im Zeitraum Mitte 2015 bis Ende 2017 habe die Bf. nicht in der ***23*** in ***1*** gewohnt. Zum Haus sei immer wieder wer gekommen um nachzuschauen. Fallweise sei ein Mann alleine gekommen, der Herr stehe auch draußen am Gang (Anmerkung: gemeint ***15***), fallweise sei der Mann auch in Begleitung einer Frau gekommen. Es könnte sein, dass auch Frau Bf1 in Begleitung dieses Mannes gewesen sei, sie sei sich aber nicht ganz sicher und könne sich nicht genau daran erinnern. Die Wohnräume der Zeugin befänden sich genau vis-á-vis und sie sehe daher zwangsweise wer kommt und geht und sie könne daher ausschließen, dass dieses Haus im genannten Zeitraum bewohnt gewesen sei. Im Garten sei das Notwendigste gearbeitet worden, als gepflegt würde sie das nicht ansehen. Von ihrem Haus könne die Zeugin nur in einen Teil des Gartens sehen. Vorhänge vor den Fenstern habe es gegeben. Sie habe nicht beobachten können, dass das Haus regelmäßig belüftet worden sei. Die Bf. kenne sie vom Sehen anlässlich ihrer Hauskontrollen. Im Haus habe ihrer Wahrnehmung nach niemand gewohnt, sie habe kein Licht in der Nacht wahrgenommen, kein Ein- und Ausgehen von Personen und auch kein Auto (glaublich weißer Golf) über Nacht vor der Tür stehen sehen. Den Herrn Notar Dr. E.F. kenne sie vom Sehen, sei aber nicht mit ihm befreundet. Der von der Bf. beantragte Zeuge S.H. ist der Käufer der Liegenschaft ***23***, ***1***. Er wohne seit ca. 29 Jahren in der X-Gasse ***31***. Er gab zu Protokoll, er könne keine Aussage dahingehendend treffen, ob die Bf. im fraglichen Zeitraum den Hauptwohnsitz in der ***23*** gehabt habe. Er habe damals täglich um ca. 05:30 Uhr das Haus verlassen und sei nach 22:00 Uhr zurückgekehrt. Die Wochenenden habe er regelmäßig am Nebenwohnsitz in ***25*** verbracht. Sein Garten könne als Urwald bezeichnet werden und er habe diesbezüglich keine Wahrnehmung gemacht. Vor dem Haus bzw. am Gehsteig habe er Frau Bf1 schon sporadisch gesehen, könne aber nicht beurteilen, ob sie dort den Hauptwohnsitz gehabt habe. Das Haus sei im Zeitpunkt der Erstbesichtigung und Übernahme bereits ausgeräumt gewesen. So habe er erst wahrgenommen, dass das Haus zum Verkauf stehe und sein Interesse bekundet. Er habe dann Kontakt mit einem Herrn ***15*** aufgenommen, der die Verkäuflichkeit des Projektes bestätigt habe, so sei es dann zum Erwerb der Liegenschaft gekommen. Er habe keine Ahnung, welches Auto die Bf. gefahren sei. Er sehe nicht, ob ein Auto vor dem Haus stehe und wem dieses zuordenbar wäre. Sollte das Haus in der Nacht beleuchtet gewesen sein, hätte er das nicht sehen können, weil dieses von einer nicht durchsichtigen Hecke verdeckt gewesen sei. Das Haus sei von Möbeln geräumt worden und sei daher zuvor sicherlich möbliert gewesen. Die Liegenschaft sei auch von anderen Gegenständen geräumt worden. Das Haus sei straßenseitig aufgrund einer ca. 1,8m hohen Hecke uneinsehbar. Der von der Bf. beantragte Zeuge ***15*** gab an, seit ca. 20 Jahren mit der Bf. befreundet zu sein, es bestehe keine Lebensgemeinschaft. Er könne mit Sicherheit bestätigen, dass die Bf. im fraglichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz in der ***23*** gehabt habe. Er sei damals bei ihr als Ordinationsgehilfe angestellt gewesen und habe sie des Öfteren nach ***1*** gebracht und wieder retour. Er würde schon sagen, dass sie ca. 8-10 Monate im Jahr in ***1*** gewohnt habe. Die Fenster der ***8*** Wohnung seien undicht gewesen und die Hausverwaltung habe sich geweigert diese zu tauschen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300002/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7300002.2021
Stammnummer
134964
Gültig
09.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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