Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102553/2020
Vorsteuerabzug bei fehlender UID-Nummer des Empfängers in Rechnungen und bei strittiger Eignung der Bezeichnung der erbrachten Leistungen eines Subunternehmers in Eingangsrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102553/2020vom 04.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2019 wurde seitens der Bf. gegen die Stellungnahme des Finanzamtes vom 22.1.2019 vorgebracht: Die Ausführungen zur Arbeitskräfteüberlassung hätten umsatzsteuerlich keine Relevanz. Es liege eindeutig eine Werkleistung vor; eine lohnsteuerliche Eingliederung in den Betrieb der KurzbezBf liege nicht vor. Die beiden Rechnungen zum April 2011 beträfen einerseits die Abpackleistungen am Hauptstandort und andererseits, d.h. die zweite Rechnung die in der sog. xy_Halle erbrachten Abpackleistungen.
Seitens des Finanzamtes wurde vorgebracht, dass im Zeitraum Jänner 2011 eine Arbeiterin bei der SubGmbH1 beschäftigt gewesen sei. Diese hätte die Leistungssumme laut Rechnungen nicht alleine erbringen können.
Mit Erkenntnis vom 8. April 2019, GZ. RV/7104106/2016 (urpsr.BFG-Akt Bl. 102 ff.) gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der Beschwerde Folge.
Das Finanzamt X erhob dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 19. Mai 2020, Ro 2019/13/0030 das Erkenntnis des BFG vom 8. April 2019, GZ. RV/7104106/2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dies wurde mit der Widersprüchlichkeit der Sachverhaltsannahmen des BFG zu den tatsächlich erbrachten Leistungen begründet. Damit könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die in den Rechnungen verzeichnete Leistung mit der erbrachten Leistung übereinstimme.
Im fortgesetzten Verfahren des BFG zu GZ. RV/7102553/2020 übermittelte das Finanzamt dem BFG am 2. März 2021 (BFG-Akt F Bl. 29 ff.):
1. Niederschrift über Einvernahme von Herrn Herr15 am 6.8.2015;
2. Niederschrift über Einvernahme von Herrn Herr16 am 25.3.2015;
3. vom Betrugsbekämpfungskoordinator (BBKO) erstellte Zusammenstellung.
Nach Ansicht der belangten Behörde wiesen die beiden beigelegten Niederschriften nach, dass die Firmen, welcher sich die ursprBf bedient habe, als nur vorgeschoben anzusehen seien und es sich faktisch um Arbeitsverhältnisse der einzelnen Arbeiter zur ursprBf handele sowie jedenfalls Arbeitsleistungen und nicht Werkleistungen vorlägen. Dies werde durch das beigelegte Dokument mit Zusammenstellungen untermauert, woraus sich ein gewisses System an vorgeschobenen Arbeitnehmergestellungsunternehmen erkennen ließe.
Weiters verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des BFG vom 30.7.2020, RV/7102378/2018, welches die Bauwirtschaft betrifft, aber nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund fehlender und mangelhafter Unterlagen auf den vorliegenden Fall analog anwendbar sei.
Weiters äußerte die belangte Behörde folgende Ansicht: "Sollte das BFG trotzdem der Ansicht sein, dass ein Leistungsverhältnis bestand, dann wäre unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung der Vorsteuerabzug trotzdem zu versagen, da keine Feststellung der Leistung (des genauen Leistungsumfanges) möglich ist. Es wurde in gegenständlicher Causa, wie bereits in der BVE, im Verfahren vor dem BFG und in der Revision ausgeführt, Arbeitsleistungen (sei es der Beschwerdefüherin zuzurechnenden Arbeitnehmern - wie dies die Ansicht der Finanzbehörde ist - oder durch Arbeitnehmer anderer Firmen) erbracht, für welche aber keine Aufzeichnungen mehr bei der Beschwerdeführerin (it. Ihren Aussagen) vorliegen obwohl solche vorgelegen hätten aber an die (vorgeblich) leistende Firma retourniert worden seien. Somit kann ein konkreter Leistungsumfang und damit eine konkrete, bestimmte Leistung nicht festgestellt werden; die Bestimmtheit ist aber eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug."
Laut beigelegter Niederschrift sagte Herr15, Geschäftsführer der Sub4 GmbH ab 10.6.2014, bezughabend aus (BFG-Akt F Bl. 32 ff.):
"Frage: Haben Sie Arbeiter von der Sub3 GmbH übernommen? … Wie viele stammen von der Sub3 GmbH
Antwort: Wie viele von der Firma Sub3 GmbH übernommen wurden kann ich heute nicht mehr sagen. Im Zuge der Gespräche mit der Firma KurzbezBf bzw. anderen Interessenten wurden mir an diese bereits gestellte Mitarbeiter namhaft gemacht und empfohlen, zumal diese in die Arbeitsprozesse voll eingegliedert sind. Mir war damals nicht bewusst, dass diese Arbeitnehmer vormals bei der Firma Sub3 GmbH beschäftigt waren.
Frage: Sie haben angegeben, dass Sie nach der Firmengründung als Personaldienstleister bei verschiedenen Firmen vorstellig wurden und nachgefragt haben, ob Bedarf an Leihpersonal bestünde. Aufgrund Ihrer jetzigen Ausführung ist ersichtlich, dass Sie nicht über das qualifizierte Personal zu diesem Zeitpunkt verfügt haben. Wie konnten Sie also konkrete Aufträge übernehmen, Kalkulationen erstellen und Aufträge übernehmen? Gibt es zu den Anboten schriftliche Unterlagen oder Emailverkehr?
Antwort: Ich bin zufälligerweise hier gelandet und habe bei der KurzbezBf in Erfahrung gebracht, dass Personalbedarf bestehen könnte. Wann das genau war kann ich heute nicht mehr sagen. Mein Ansprechpartner war damals GfDrei. GfDrei gab mir gegenüber an, dass er noch mit einer Firma zusammenarbeite, aber an eine Auflösung des Vertrages gedacht wird. Er gab mir gegenüber zu verstehen, dass er die Anzahl und die Qualifikation der benötigten Arbeitskräfte mir noch nennen werde. Weiters macht er mich darauf aufmerksam, dass es von Vorteil wäre, wenn die bestehenden Arbeitskräfte eingesetzt werden, zumal diese in die Arbeitsprozesse eingebunden sind. Dass ich künftig die Aufträge von der Firma KurzbezBf erhalten werde, hat sich bei den Arbeitskräften anscheinend herumgesprochen. Diese sind an mich herangetreten, ob ich sie aufnehme."
"Frage: Aufgrund des im Verfahren vorgelegten Rahmenvertrages zwischen der KurzbezBf und der Sub4, datiert vom 16.8.2014 geht hervor, dass der Vertragsgegenstand das maschinelle Abfüllen und Abpacken von Waren (Lohnverpackung) Gegenstand der Leistungsbeziehung wäre. Dem zu Folge haben Sie als Geschäftsführer eine Leistung angeboten, zu der die Firma Sub4 GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht befugt war. Haben sie diesen Vertrag verfasst?
Antwort: Der Vertrag wurde nicht von mir verfasst, sondern von der KurzbezBf zur Unterfertigung vorgelegt. Ich ging irrtümlicherweise davon aus, dass die im Vertrag titulierte Lohnverpackung unter Personalgestellung fällt. Ich habe jedenfalls keine Handlungen gesetzt, sodass die Firma KurzbezBf im Glauben wäre, dass ich auch Lohnverpackung anbieten oder erbringen könnte. Dieser Fehler ist mir später aufgefallen und ich habe daher mit Juni 2015 den Gewerbeschein für Lohnverpackung erhalten.
…
Frage: Laut diesem Vertrag ist vereinbar, dass die Abrechnung nach abgepackter Tonnage zu erfolgen habe und im Vorfeld abgesprochen wurde. Gibt es zu dieser Absprache schriftliche Unterlagen?
Antwort: Dazu gibt es nicht Schriftliches. Die Firma KurzbezBf hat mir gegenüber den Preis diktiert.
Frage: Sie sind Jungunternehmer, haben Sie kalkuliert, ob sich das ausgeht?
Antwort: Ich habe keine Kalkulation angestellt und kann daher auch nicht beantworten, ob die Preisgestaltung den künftigen Lohnaufwand und sonstigen Aufwand der Firma Sub4 GmbH decken wird. …
Frage. Wer schreibt im Betrieb die Rechnungen? Wie kommen Sie zu den Grundlagen (z.B. verarbeitete Tonnage bei der Fa. KurzbezBf)? Wie überprüfen Sie diese Größe? …
Antwort: Ich, bzw. die Sekretärin schreiben die Rechnungen auf dem PC. Die Tonnagen überprüfe ich nicht. Ich übernehme die jeweiligen Werte von den Firmen, die in Tonnagen verrechnen z.B. KurzbezBf. …"
Laut beigelegter Niederschrift sagte Herr16 bezughabend aus (BFG-Akt F Bl. 37 f.):
"F: In welcher Art haben Sie zu dieser Firma Kontakt aufgenommen?
A: Ein Bekannter von mir … arbeitet bereits bei der Fa. KurzbezBf kuzeBezeichBf. Er hat mich dann zur Firma vermittelt.
F: Wo war der Firmensitz, waren Sie jemals in den Büroräumlichkeiten?
A: Der Firmensitz befindet sich in SitzBf. Ich bin nach SitzBf gefahren und habe meinen Lebenslauf bei einem Herrn VornameGfSub4 abgegeben.
F: In welchem Zeitraum waren Sie bei obiger Firma beschäftigt?
A: Ich arbeite bei der Firma KurzbezBf bereits seit 3 Jahren.
…
F: Wer (welche Person) sagt ihnen was und wo sie arbeiten sollen?
A: Ich weiß bereits welche Aufgabe ich zu erledigen habe, mir muss niemand eine Arbeit zeigen.
…
F: Kennen oder sagt ihnen die Firma "Sub3 GmbH" oder SubGesmbH1 was?
A: Die Gesamte Anlage hier heißt KurzbezBf. Ich habe bei der Firma Sub3 GmbH als Leiharbeiter angefangen. Die Firma bei der ich jetzt arbeite heißt Sub4 GmbH. Ich habe vor ca. einem Jahr einen neuen Arbeitsvertrag bekommen.
F: Wenn ja, waren dort die gleichen Verantwortlichen (Vorarbeiter, Ansprechpartner, Kollegen) tätig.
A: Der Chef von der Firma Sub4 GmbH heißt VornameGfSub4, es ist derselbe Chef den ich schon von der Fa. Sub3 GmbH kenne. Den Nachname von VornameGfSub4 kenne ich leider nicht.
…"
Aus der Zusammenstellung ("Mit folgenden Firmen bestanden Zusammenarbeiten") des Betrugsbekämpfungskoordinators (BFG-Akt F Bl. 39 f.):
Im Zuge der Finanzpolizeikontrolle 9/2011 seien Arbeitnehmer der Fa. SubGmbHzwei am Werksgelände der KurzbezBf festgestellt worden; alle seien angemeldet gewesen. Auf Befragung habe die Geschäftsleitung mitgeteilt, dass die KurzbezBf eine mündliche Vereinbarung mit der Fa. SubGmbH1 habe und nach verarbeiteter Menge mit dieser verrechnen würde.
Die Einvernahme des Vorarbeiters Herr6 habe ergeben, dass er und vermutlich die Mehrheit der weiteren Arbeitnehmer vormals bei der Sub0 GmbH beschäftigt gewesen seien und jetzt bei der SubGmbH2 angemeldet seien.
Die Funktion der SubGmbH1 habe darin bestanden, über die Subfirma SubGmbHzwei Personal an die KurzbezBf zu vermitteln. Die SubGmbH2 sei von der SubGmbH1 vorgeschoben worden, um Arbeitnehmer, die bei der KurzbezBf eingesetzt gewesen seien, anzumelden.
Die Sub3 GmbH sei das Nachfolge-Unternehmen nach SubGmbHzwei bzw. SubGmbH1.
Am 20.6.2014 habe Herr15 die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung der Sub4 GmbH übernommen. Mit September 2014 sei der Sitz von Wr. Neustadt nach SitzBf, wo die KurzbezBf ansässig sei, verlegt worden. Dies sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit der Sub3 GmbH im Oktober 2014 geschehen.
Das Bundesfinanzgericht hielt der nunmBf die Eingaben des Finanzamtes vom 2. März 2021 vor (BFG-Akt F Bl. 41).
Seitens der Bf. wurde darauf mit Telefax vom 30. April 2021 geantwortet.
Die beantragte mündliche Verhandlung hat am 28. Jänner 2019 stattgefunden. Eine weitere mündliche Verhandlung ist im fortgesetzten Verfahren nicht zwingend geboten. Weder in den BAO-Kommentaren von Ellinger et al., Fischerlehner (2. Aufl.) und Ritz (6. Aufl.) noch im BAO-Handbuch von Althuber/Tanzer/Unger sind diesbezügliche Äußerungen zu finden. Und auch nicht in den Kommentierungen zu § 24 VwGVG (betr. öffentl. mündl. Vhdlg. in anderen als Verwaltungsstrafsachen) von Eder/Martschin/Schmid (2. Aufl.), Grassl in Bumberger et al., Reisner in Götzl et al. (2. Aufl.), S. Moser in Raschauer/Wessely.
Durch die im fortgesetzten Verfahren erfolgten Eingaben seitens belangter Behörde und nunmBf ist der Fall entscheidungsreif. Von einer weiteren mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren wären keine zusätzlichen Sachverhaltselemente zu erwarten, sodass im fortgesetzten Verfahren von einer weiteren mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
A) Zu den Auswirkungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auf das vom Bundesfinanzgericht (BFG) fortzusetzende Verfahren:
Da der VwGH der Revision des Finanzamtes X mit dem Erkenntnis vom 19.5.2020, Ro 2019/13/0030 stattgegeben hat, indem er das angefochtene Erkenntnis des BFG aufgehoben hat, muss das BFG mit den ihm "zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln" den "der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand" herstellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Eine Ausnahme würde nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage bilden (vgl. VwGH 19.1.2017, Ro 2016/06/0014, Rechtssatz 2; vgl. auch Gruber in Götzl et al., Verfahrensrecht der VwG2, § 63 VwGG Rz 1). Da keine Änderung der Rechtslage (d.h. rückwirkend für die Streitjahre erfolgte Gesetzesänderung) und auch keine Änderung der Sachlage erkennbar ist, wird hier nicht weiter auf eine solche Ausnahme eingegangen.
Die Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH ist laut Schick, Die Rechtswirkungen der Entscheidungen des VwGH in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem VwGH [2015], so zu verstehen, dass § 63 Abs. 1 VwGG nur für den betreffenden Fall eine generelle Norm schafft, die sich aus der der Rechtsanschauung des VwGH entsprechend modifizierten maßgeblichen Rechtsvorschrift ergibt. Damit wird einerseits dem Gedanken Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht nicht einfach das Erkenntnis des VwGH vollzieht, andererseits wird damit das Verständnis der Grenzen der Bindungswirkung erleichtert. Die umfangreiche Judikatur des VwGH dazu, woran im einzelnen Bindung besteht (hierzu vgl. auch Zorn, Rechtswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen [1999]), ist laut Schick aaO auf das neue System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen: Bindung besteht
1. an die tragende Rechtsanschauung (Tenor und Begründung);
2. an sämtliche Rechtsansichten, wenn sich die Aufhebung auf mehrere Gründe stützt;
3. hinsichtlich aller Fragen, zu denen sich der VwGH wenigstens implizit geäußert hat, die notwendige Voraussetzungen der Aufhebung waren;
4. an Ausführungen, wonach die aufgehobene Entscheidung in näher bestimmter Hinsicht dem Gesetz entspricht.
Die tragende Rechtsanschauung des VwGH im gegenständlichen Erkenntnis vom 19.5.2020, Ro 2019/13/0030 ist insb. aus den Randnummern 25, 26, 27, 30 und 31 der Begründung zu entnehmen:
RN 25: "… dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (Verweise insb. auf VwGH 29.5.2018, Ra 2016/15/0068 und EuGH 15.9.2016, Barlis 06, C 516/14) …"
RN 26: "Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Ebenso ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. …). Verstöße gegen die formellen Pflichten könnten auch das Vorliegen eines Falles der Steuerhinterziehung belegen, in dem der Steuerpflichtige seinen formellen Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, um der Entrichtung der Steuer zu entgehen (vgl. …). Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder hätte er dies wissen müssen, so ist der Vorsteuerabzug zu verweigern (vgl. …)."
RN 27: "Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden (vgl. …)."
RN 30: "Die Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts zu den tatsächlich erbrachten Leistungen sind - wie in der Revision aufgezeigt wird - widersprüchlich. So geht das Bundesfinanzgericht - bei seiner "überblickmäßige[n] Darstellung der Beschwerdepunkte" (Seite 35 des angefochtenen Erkenntnisses) - davon aus, dass die A GmbH ,,Arbeitskräfte gestellt" habe. Auch auf Seite 53 des angefochtenen Erkenntnisses legt das Bundesfinanzgericht dar, dass die A GmbH ,,durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften Dienstleistungen" gegenüber der mitbeteiligten Partei erbracht habe. Anderseits führt das Bundesfinanzgericht aber aus, dass die mitbeteiligte Partei die A GmbH mit der Durchführung der Reinigungs-, Sortier- und Verpackungsarbeiten beauftragt habe (Seite 54 des Erkenntnisses; ähnlich auch Seite 44 und Seite 51 des Erkenntnisses)."
RN 31: "Damit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die in den Rechnungen verzeichnete Leistung mit der erbrachten Leistung übereinstimmt. Im Hinblick auf die einander widersprechenden Darlegungen des Bundesfinanzgerichts kann aber auch nicht beurteilt werden, ob ein - allfälliger - Verstoß gegen formelle Voraussetzungen den sicheren Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen im vorliegenden Fall hindert."
Aus diesen Ausführungen des VwGH geht dessen Rechtsansicht hervor, dass es bei formellen Rechnungsmängeln zur Gewährung des Vorsteuerabzuges darauf ankommt,
1. ob ein sicherer Nachweis dafür möglich ist, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Sinne von RN 27 erfüllt werden, d.h. ob die strittigen Leistungen in die absatzseitig erbrachten Lieferungen eingegangen sind,
2. und dass kein Missbrauch oder Betrug vorliegt.
Eine weitere Rechtsansicht des VwGH ist, dass es im vorliegenden Fall zwecks Beurteilung der Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen einen Unterschied macht, ob die von der A GmbH (SubGmbH1) an die ursprBf erbrachten Leistungen in der Überlassung von Arbeitskräften bestanden oder in Werkleistungen (Sortier- und Verpackungsleistungen etc) bestanden. Hierbei erwähnt der VwGH den § 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) nicht.
Jedenfalls hat der VwGH auch implizit ausgedrückt, dass die SubGmbH1 die Leistungen erbracht hat.
Insbesondere hat das BFG den der Ansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand dahingehend herzustellen, dass das BFG eine klare Sachverhaltsfeststellung vornimmt, ob die gegenständlichen, an die ursprBf erbrachten Leisungen entweder in der Überlassung von Arbeitskräften oder in Werkleistungen (Sortier- und Verpackungsleistungen etc.) bestanden.
B) Zu der vom VwGH vermissten, klaren Sachverhaltsfeststellung:
Die ursprBf verkaufte als Großhändlerin abgepacktes Gemüse an ihre Kunden, welche Lebensmitteleinzelhändler waren. Zu diesem Zweck musste die Bf. das bei ihr lose und in großen Mengen angelieferte Gemüse sortieren, abpacken sowie gegebenenfalls davor waschen und putzen. Diese Leistungen fanden in den Räumlichkeiten der ursprBf statt, wobei Maschinen der ursprBf zum Einsatz kamen. Die dabei von Menschen zu erbringenden Leistungen konnten theoretisch auf dreierlei Weise erfolgen:
1. durch (offizielle oder verdeckte) Arbeitnehmer der ursprBf, wobei diese Variante aber tatsächlich nicht gegeben war;
das Finanzamt sieht diese Variante in gewisser Hinsicht als gegeben an, wobei das BFG dieser Ansicht aus den tatsächlichen Gegebenheiten und aus den Vorgaben des VwGH für das fortgesetzte Verfahren - Leistungserbringerin war die SubGmbH1 - nicht folgt;
2. durch Personal, das der ursprBf von einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde;
das Finanzamt sieht hauptsächlich diese Variante als gegeben an und stellt überdies in Zweifel, dass dieses andere Unternehmen die SubGmbH1 gewesen sei; die Vorgaben des VwGH für das fortgesetzte Verfahren - Leistungserbringerin war die SubGmbH1 - könnten einem derartigen Zweifel entgegenstehen.
3. durch einen auf Werkvertragsbasis tätigen Subunternehmer, den man vereinfacht als Lohnverpacker bezeichnen könnte, welcher die Erbringung der gegenständlichen Wasch-, Putz-, Sortier- und Verpackungsleistungen schuldete;
die nunmBf sieht diese Variante als gegeben an, wobei die SubGmbH1 jener Subunternehmer gewesen sei.
Es ist also zwischen den beiden letzteren Varianten eine Entscheidung zu treffen, wie es auch der VwGH mit seiner Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verlangt, damit keine widersprüchlichen Festlegungen auf beide Varianten verbleiben. Jede der beiden letzteren Varianten kann damit im Einklang stehen, dass ein (großer) Teil der in den Räumlichkeiten der ursprBf tätigen Arbeitskräfte nicht von der SubGmbH1, sondern von der SubGmbH2 bei der Sozialversicherung angemeldet war, indem die SubGmbH2 die ursprüngliche Arbeitgeberin der betreffenden Arbeitskräfte war und diese der SubGmbH1 in Form von Personalleasing (Personalgestellung) oder als Sub-Subunternehmerin im Rahmen von Werkleistungen zur Verfügung stellte.
Aus folgenden Gründen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es die SubGmbH1 war, welche die streitgegenständlichen Leistungen an die ursprBf erbracht hat, und dass der Inhalt dieser Leistungen in der Durchführung von Wasch-, Putz-, Sortier- und Verpackungsarbeiten lag und nicht in der Personalgestellung:
1. Die Bf. bezahlte die ihr von der SubGmbH1 in Rechnung gestellten Beträge an die SubGmbH1.
2. Das Anbotschreiben vom 24. August 2009 einer zwar ansonsten nicht in Erscheinung getretenen cLimited, für welche Herr1 handelte, welcher bis 1. Dezember 2010 Geschäftsführer der SubGmbH1 war, welches Werkleistungen betraf.
3. Die E-Mail von Herr2/Finanz- und Rechnungswesen der SubGmbH1 an Gf2 (Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der urspBf), in CC an Herr1, vom 27. Oktober 2009: "… wir haben in unserem Produktionsablauf mittlerweile das Einsparungspotenzial der Mitarbeiter ausgeschöpft. … Unser Vorschlag würde dahin gehen, den Produktionspreis je kg von 10,5 Cent auf 11 Cent zu erhöhen". Dies zeigt, dass der Inhalt der Leistungen nicht in der Personalgestellung lag, denn hierbei wäre es Sache der Leistungsempfängerin, das Einsparungspotenzial der Mitarbeiter auszuschöpfen; auch die Abrechnung der Leistung mit einem Betrag pro Kilo passt nicht zur Personalgestellung.
4. Auch aus der Gestaltung des Vertrages, welchen die ursprBf mit der Sub4 GmbH - einem Nachfolge-Unternehmen der SubGmbH1 - abgeschlossen hat, ist die Tendenz der ursprBf zur Abrechnung pro verarbeiteter Menge (Tonnage, kg) und somit zum Abschluss von Werkverträgen zu erkennen. (vgl. die von der belangten Behörde vorgebrachte Einvernahme von Herrn Herr15 am 6.8.2015)
5. Aussage des Herr6 am 29. September 2011, wonach ihm bekannt sei, dass die Bf die SubGmbH1 beauftragt habe und diese wiederum die SubGmbH2 beauftragt habe.
Ein Vorbringen der belangten Behörde ist, dass die formal bei der SubGmbH1 bzw. der SubGmbH2 beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich als Arbeitnehmer der ursprBf anzusehen wären. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass die SubGmbH1 auf Werkvertragsbasis Leistungen an die ursprBf erbracht hat. Daran ändert auch nichts, dass sie sich hierbei der SubGmbH2 als Sub-Subunternehmerin auf Werkvertragsbasis oder der bei der SubGmbH2 angemeldeten Arbeitnehmer mittels Personalgestellung bediente.
Ein weiteres Vorbringen der belangten Behörde ist, dass der Inhalt der von der SubGmbH1 an die ursprBf erbrachten Leistungen die Personalgestellung gewesen sei. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass sowohl die ursprBf als auch die SubGmbH1 davon ausgingen, dass der Leistungsinhalt die Lohnverpackung (inkl. Reinigen und Sortieren) war.
Ein weiteres Vorbringen der belangten Behörde ist, dass die SubGmbH1 keine Leistungen an die ursprBf erbracht habe. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass die Bf. die von der SubGmbH1 ausgestellten Rechnungen akzeptierte und bezahlte.
Die belangte Behörde bringt erkennbar auch folgende, über die Jahre gegebene Situation vor: Im Betrieb der ursprBf sei Fremdpersonal tätig gewesen, welches in die Arbeitsabläufe integriert gewesen sei. Offiziell beschäftigt und angemeldet seien die Angehörigen des Fremdpersonals bei anderen Gesellschaften gewesen, welche direkt oder indirekt von der ursprBf bezahlt worden seien. Diese anderen Gesellschaften (Subunternehmer) hätten über die Jahre gewechselt; wenn eine ausgefallen sei, habe die nächste Gesellschaft das Fremdpersonal übernommen.
Dieser Sichtweise ist zwar zuzustimmen, aber die Gestaltung der Beziehungen, auch wenn sie nur auf mündlichen Verträgen beruhten, zwischen ursprBf und den Subunternehmern war eben so, dass die Subunternehmer Werkleistungen (Lohnverpackung inkl. Reinigung und Sortierung) an die ursprBf erbrachten.
Diese Subunternehmer sind regelmäßig nach Konkursen bzw. abgelehnten Konkursen amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die ursprBf von USt-Hinterziehungen der Subunternehmer wusste oder hätte wissen müssen. (Genaugenommen ist auch nicht hervorgekommen, dass die Subunternehmer die USt hinterzogen bzw. nicht entrichtet hätten.) Jedenfalls ist nicht hervorgekommen, dass die ursprBf Betrug oder Missbrauch zu verantworten hätte.
Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass bei den Leistungen der SubGmbH1 an die ursprBf auch dann, wenn sie als Werkleistungen einzustufen sind, gemäß der "insbesondere"-Bestimmung des § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) Arbeitskräfteüberlassung vorlag. Dies hatte aber nur zur Folge, dass das AÜG anwendbar war, welches gemäß seinem § 2 Abs. 1 den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte und die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen bezweckt. Das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung nach der "insbesondere"-Bestimmung des § 4 Abs. 2 AÜG hat aber keine Auswirkung darauf, welche Art von Leistungen die SubGmbH1 an die ursprBf tatsächlich erbrachte. Eine zwingende Abrechnung dieser Leistungen nach Stunden zwischen SubGmbH1 und ursprBf kann daraus auch nicht abgeleitet werden.
Sohin hat die SubGmbH1 an die ursprBf Werkleistungen erbracht, die in Lohnverpackung samt Reinigung und Sortierung bestanden.
C) Zu den Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen:
Rechnungen mussten gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der bis 31. Dezember 2012 anzuwendenden Fassung enthalten:
"3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;"
Der Inhalt der zitierten Ziffer aus dem früheren Gesetzeswortlaut ist nunmehr in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG enthalten.
Nicht ausreichend für den Vorsteuerabzug ist (zumindest nach traditioneller Auffassung), dass sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger im Klaren sind, über welche Leistungen abgerechnet wird, wenn diese in der Rechnung nicht ausreichend bezeichnet sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 68 mit Verweis auf VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065; dieses Erkenntnis des VwGH ist aber vor dem EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06 ergangen; vgl. unten).
Die streitgegenständlichen Leistungen waren - sowohl nach Ansicht der belangten Behörde (Personalgestellung) als auch nach Ansicht der Bf. (Reinigen, Sortieren, Verpacken) sonstige Leistungen. Daher war im vorliegenden Fall als Leistungsbezeichnung die Angabe der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung erforderlich (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 68). Für den Vorsteuerabzug ist auch erforderlich, dass die Bezeichnung der bezogenen Dienstleistung in der Rechnung mit der tatsächlich bezogenen Dienstleistung übereinstimmt (vgl. Menheere in Berger et al., Praxiskommentar UStG, § 11 Rz 29; vgl. auch Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG3, § 12 Rz 65).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29.5.2018, Ra 2016/15/0068 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, ausgeführt:
"19 Da das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deswegen verweigern, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (Rn. 42 bis 44 des Urteils in der Rechtssache Barlis 06). [Anm.: Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) lautet: "Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen"]
20 Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28)."
Der VwGH hat in seinen Erkenntnissen vom 21.11.2018, Ro 2016/13/0020 und vom 12.6.2019, Ro 2017/13/011 auf das vorhin zitierte Erkenntnis 29.5.2018, Ra 2016/15/0068 verwiesen, sodass die Zitate aus dessen Rn. 19 und 20 als nunmehr ständige Rechtsprechung aufgefasst werden können.
Das Urteil des EuGH vom 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, erfasst die hier vorliegende Situation im Sinne des Vorbringens der ursprBf und der nunmBf, und zwar wesentlich klarer als die beiden Urteile des EuGH (21.4.2005, C-25/03, HE, und 1.3.2012, C-280/10, Polski Trawertyn), auf welche die ursprBf in ihrer vor dem Ergehen des Urteiles in der Rs Barlis 06 eingebrachten Beschwerdeschrift verweist.
Die Rechnungen enthielten - mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 136, 138, 141, 149, 156, 166, 189 sowie je einer Position der Rechnungen Nr. 824, 910 und 931 (hierzu vgl. unten) - eine Beschreibung der Art der erbrachten Leistung, insb. "Sortieren, Verpacken von Gemüseprodukten", "Pauschale f. Karottenw.-Silo Reinigung", "Abpacken von konventionellen Zwiebeln u. Kart.", oder "Küche abbauen", die durch Zusatzangaben wie z.B. "Abteilung Wurzelgemüse und Abteilung Bioware (Zwiebel und Kartoffel) bzw. Winterlager (Abpacken)" oder "Abpacken von Bärlauch in Tassen" oder "Tonnagen [für Zeitraum], (in der xy_Halle)" ergänzt wurden. Auch der Umfang der erbrachten Leistungen, insb. ob es sich bei der angegebenen Menge um Arbeitsstunden oder kg handelt, ist im Zusammenhalt erkennbar geworden:
Dort, wo der Einzelpreis 12,80 € ist, hat sich im Laufe des Verfahrens (insb. durch die Rechnung Nr. 442) herausgestellt, dass dieser Einzelpreis pro Stunde gilt, d.h. die Anzahl in der betreffenden Zeile einer Rechnung bezieht sich auf die Einheit Stunde; es handelt sich um eine Abrechnung per Regiestunden.
Dort, wo der Einzelpreis 0,105 € (bzw. 0,095 €) ist, hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass dieser Einzelpreis pro kg gilt, d.h. die Anzahl in der betreffenden Zeile einer Rechnung bezieht sich auf die Einheit kg; es handelt sich um eine Abrechnung per Gewicht.
Die Rechnungen Nr. 136, 138, 141, 149, 156, 166, 189 sowie je eine Position der Rechnungen Nr. 824, 910 und 931 sind jedoch nicht geeignet, um die erbrachten Werkleistungen so zu bezeichnen, dass das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug überprüft werden kann, denn die Rechnungen (Rechnungspositionen) enthalten statt der Art der Werkleistung nur folgende Bezeichnungen:
1. Bürokaufmann, Arbeitsstunden lt. Zeitnachweis;
2. Schlosser, Arbeitsstunden lt. Zeitnachweis;
3. Sonderkosten laut Vereinbarung mit GfDrei
4. Pauschale laut Vereinbarung mit GfDrei
Denn "Bürokaufmann", "Schlosser", "Sonderkosten" und "Pauschale" sind keine geeignete Bezeichnungen für die Art einer erbrachten Werkleistung.
Dies betrifft folgende Rechnungen:
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Rechnungsdatum
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Rechnungsnr.
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ER-Nr.
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Nettobetrag (ggfs. der Position)
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20%
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30.06.2009
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136
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205
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1.632,63 €
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326,53 €
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30.06.2009
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138
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246
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10.496,54 €
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2.099,31 €
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30.06.2009
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141
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260
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506,81 €
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101,36 €
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31.07.2009
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149
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424
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485,63 €
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97,13 €
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31.07.2009
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156
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478
|
11.194,59 €
|
2.238,92 €
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31.08.2009
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166
|
683
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9.113,07 €
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1.822,61 €
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30.09.2009
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189
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933
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7.576,59 €
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1.515,32 €
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31.01.2012
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824
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821
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200,00 €
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40,00 €
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30.04.2012
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910
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1099
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600,00 €
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120,00 €
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31.05.2012
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931
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1166
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200,00 €
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40,00 €
Es kann aufgrund der ungeeigneten Leistungsbeschreibung nicht beurteilt werden, ob mit diesen Rechnungen (bzw. mit den Rechnungspositionen "Sonderkosten" und "Pauschale" der Rechnungen Nr. 824, 910 und 931) über Vorleistungen abgerechnet wurde, für welche die materiellen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug bestanden.
Darstellung der Auswirkungen dieser Vorsteuerkürzungen auf die Veranlagungszeiträume 6/2009 bis 5/2010 sowie 6/2011 bis 5/2012, wogegen die Vorsteuer des Veranlagungszeitraumes 6/2010 bis 5/2011 (1.286.129,70 € laut ursprünglichem USt-Bescheid 2011) unberührt bleibt:
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Vorsteuer (ohne EUSt, igE etc.)
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USt-Bescheid 2010
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USt-Bescheid 2012
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Veranlagungszeitraum
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6/2009 - 5/2010
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6/2011 - 5/2012
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Vorsteuer laut ursprünglichen Bescheiden vom 12. Dezember 2011 bzw. 22. Mai 2013
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1.864.969,49 €
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391.883,86 €
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Rechnung 136/205 Bürokfm. lt. Zeitnachweis
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-326,53 €
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Rechnung 138/246 Schlosser lt. Zeitnachweis
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-2.099,31 €
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Rechnung 141/260 Schlosser lt. Zeitnachweis
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-101,36 €
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Rechnung 149/424 Bürokfm. lt. Zeitnachweis
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-97,13 €
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Rechnung 156/478 Schlosser lt. Zeitnachweis
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-2.238,92 €
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Rechnung 166/683 Schlosser lt. Zeitnachweis
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-1.822,61 €
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Rechnung 189/933 Schlosser lt. Zeitnachweis
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-1.515,32 €
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Re. 824/821 Pos. Sonderkosten lt. Vereinbarg.
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-40,00 €
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Re. 910/1099 Pos. Sonderkosten lt.Vereinbarg.
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-120,00 €
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Re. 931/1166 Pos. Pauschale lt. Vereinbarung
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-40,00 €
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verbleibende Vorsteuer (ohne EUSt, igE, etc.)
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1.856.768,31 €
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391.683,86 €
D) Zu den Leistungszeitpunkten bzw. -zeiträumen in den Rechnungen:
Rechnungen mussten gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 UStG in der bis 31. Dezember 2012 anzuwendenden Fassung enthalten:
"4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;"
Der Inhalt der zitierten Ziffer aus dem früheren Gesetzeswortlaut ist nunmehr in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG enthalten.
Rechnungen, die jeweils über die innerhalb eines Kalendermonates erbrachten Leistungen abrechnen, werden in der Literatur als Sammelrechnungen bezeichnet (vgl. Mayr/Ungericht, UStG4, S. 548).
Die Abrechnung in einer einzigen Rechnung über die in einem ganzen Kalendermonat erbrachten sonstigen Leistungen war gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 UStG in der damals geltenden Fassung nach österreichischem Recht zulässig. Dem Vorbringen des Finanzamtes, wonach im Sinne von EuGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, Rn 28 bis 35, die Angabe von Monatsbezeichnung und Jahr nicht ausreiche, kann nicht gefolgt werden:
1. In den gegenständlichen Rechnungen wird der Leistungszeitraum entweder mit Monatsname und Jahr bezeichnet oder mit Monatsname, Jahr und Angabe der Zeitspanne vom Monatsersten bis zum letzten Tag des Monates bezeichnet.
2. Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bestimmt: "Geben … Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen." Die Abrechnung jeweils für einen Kalendermonat entspricht daher der europäischen Rechtslage.
3. Art 226 Z 7 MwStSystRL bestimmt als Rechnungsbestandteil: "das Datum, an dem … die Dienstleistung erbracht bzw abgeschlossen wird …"
Dies wird von Berger et al., Kommentar zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie2, S. 662 folgendermaßen interpretiert: "Anzuführen ist der Tag der Lieferung bzw der Zeitraum, über den sich die Leistungserbringung erstreckt."
4. Damit entspricht die österreichische Rechtslage der europäischen Rechtslage. Aus dem Urteil des EuGH vom 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, Rn 28 bis 35 ist nichts Abweichendes zu entnehmen; vielmehr wurde in diesem Urteil die Angabe des Leistungszeitraumes ohne Beginntag, sondern nur mit "bis heute", beanstandet.
5. Die gegenständlichen Rechnungen entsprechen hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunktes bzw. -zeitraumes sowohl der österreichischen als auch der europäischen Rechtslage.
Wenn das Finanzamt als auffällig vorbringt, dass für jeweils denselben Leistungszeitraum (Monat) zwei Rechnungen ausgestellt worden seien, so ist dies nicht unzulässig, wobei jede der beiden Rechnungen andere Abteilungen betrifft (einerseits Abteilung Wurzelgemüse und Bioware, andererseits xy_Halle bzw. Abpacken von konventionellen Zwiebeln und Kartoffeln).
In Zusammenhang mit der Angabe der Leistungszeiträume in den Rechnungen ist also nichts zu beanstanden und daraus resultieren keine Vorsteuerkürzungen.
E) Zur Nichtangabe der UID-Nummer der ursprBf in einem Teil der Rechnungen:
Rechnungen mussten gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG in der bis 31. Dezember 2012 anzuwendenden Fassung enthalten:
"2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;"
Der Inhalt der zitierten Ziffer aus dem früheren Gesetzeswortlaut ist nunmehr in § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG enthalten.
Die - einen Gesamtbetrag von mehr als 10.000,00 € ausweisenden - Rechnungen der SubGmbH1 mit den Nummern 135, 138, 146, 156, 166, 175, 184, 195, 197, 198, 214, 215, 225, 226, 240, 241, 251, 252, 277, 278, 291, 292-neu, 317, 318, 328, 329, 363, 370, 376, 377, 397, 398, 420, 421, 440, 441, 459, 460, 474, 477, 492, 494, 522, 523, 539, 540, 567, 568, 596, 887 enthielten die UID-Nummer der ursprBf nicht. Die versuchte Berichtigung bzw. Ergänzung dieser Rechnungen mit Schreiben vom 24. Juni 2014 scheiterte schon daran, dass die organschaftliche Vertretung der SubGmbH1 durch Frau Frau5 mit der am 18. April 2014 erfolgten amtswegigen Löschung der SubGmbH1 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch geendet hat (vgl. BFG 21.2.2019, RV/7200030/2014 mit Verweis auf OGH 20.5.1999, 6Ob330/98t und OGH 28.6.2007, 3Ob113/07z). Von der am 24. Juni 2014 nicht mehr vorhandenen Vertretungsbefugnis der Frau5 für die SubGmbH1 konnte mittels der gegenständlichen Vollmacht am 24. Juni 2014 jedenfalls keine Vertretungsbefugnis des Herr2 mehr abgeleitet werden. Die Rechnungsberichtigung bzw. -ergänzung vom 24. Juni 2014 ist daher gescheitert. Die Rechnungen mit den zuvor genannten Nummern sind daher formell mangelhaft infolge fehlender UID-Nummer des Leistungsempfängers geblieben.
Die UID-Nummer des Leistungsempfängers, d.h. der ursprBf, war dem Finanzamt stets bekannt. Sie ist in der Maske E1 des elektronischen Aktes (DB2) abrufbar und lautet UIDursprünglBf, wenngleich sie nunmehr infolge der Beendigung der ursprBf "begrenzt" ist. Auch der ursprBf war ihre eigene UID-Nummer, die ihr vom Finanzamt erteilt worden ist, bekannt. Weder für die ursprBf anlässlich des Erhaltes der Rechnungen noch für das Finanzamt anlässlich der Außenprüfung erschwerte die auf den genannten Rechnungen fehlende UID-Nummer der ursprBf die Zuordnung und Kontrolle dieser Rechnungen. Das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen war genau gleich kontrollierbar - ob nun die UID-Nummer der ursprBf auf diesen Rechnungen fehlte oder angeführt gewesen wäre.
Die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers ist deshalb als unwesentlicher Rechnungsbestandteil anzusehen (vgl. auch Huber/Lacha, Die unendliche Geschichte: Rechnungen und Vorsteuerabzug in SWK 31/2018, 1376). Das Fehlen der UID-Nummer der ursprBf auf den genannten Rechnungen ist daher ein lediglich formeller Mangel, der für sich allein im Sinne der ständigen, neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt. Laut EuGH 22.12.2010, C-438/09, Dankowski, RNr. 30 schadet die fehlende UID-Nummer nicht, wenn die Identifizierung sichergestellt ist. Im Sinne von EuGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, Rnr. 43 f., steht ein derartiger Mangel dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. (Anm.: Die fehlende UID-Nummer kann nicht als ein so schwerer Mangel - wie insbesondere der fehlende Steuerbetrag (vgl. Huber/Lacha, SWK 31/2018, 1376 mit Verweis auf FN 9, EuGH 21.3.2018, C-533/16, Volkswagen AG) - angesehen werden, bei welchem der EuGH vom Nichtvorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung ausgeht.)
Aus dem Rechnungsmangel der fehlenden UID-Nummer der Leistungsempfängerin resultieren folglich keine Vorsteuer-Kürzungen.
F) Dem Vorbringen des Finanzamtes, dass nur der Informationsstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung relevant für die Gewährung oder Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges sei sowie dass Nachreichungen im Beschwerdeverfahren bzw. an das BFG irrelevant seien, ist zu entgegnen:
1. Der EuGH spricht in seinen Urteilen zwar teilweise von der Steuerbehörde oder der Steuerverwaltung als beurteilendes und entscheidendes Organ. In seinem Urteil vom 15.9.2016, C-516/14 Barlis 06, RNr 34 spricht der EuGH aber vom vorlegenden Gericht als beurteilendem und entscheidendem Organ.
2. Wenn der EuGH von Steuerbehörde oder Steuerverwaltung spricht, bezeichnet er in typisierender Weise (für die Masse der Fälle, welche erstinstanzlich entschieden werden) eine Instanz, welche die volle Kognitionsbefugnis hat und somit direkt materiell über die Gewährung oder Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges entscheidet.
3. Welche Instanz die letztinstanzliche volle Kognitionsbefugnis hat und somit direkt über die Gewährung oder Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges entscheiden kann, ist von der inneren Organisation des jeweiligen Mitgliedstaates abhängig, welche von EU und EuGH nicht vorherbestimmt wird.
4. Die nunmehrige innerstaatliche österreichische Organisation des Instanzenzuges, welcher (zumindest auf Bundesebene) durch den Übergang von der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde auf das Verwaltungsgericht gekennzeichnet ist, unterscheidet sich von der früheren, bis Ende 2013 vorherrschenden Organisation des Instanzenzuges, welcher von der erstinstanzlichen zur (gegebenenfalls weisungsfreien) zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde gegangen ist.
Bis Ende 2013 war die den Finanzämtern zugeordnete Rechtsmittelinstanz der damalige Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz, welcher als Steuerbehörde und Teil der Steuerverwaltung einzustufen war.
Seit Anfang 2014 ist das Bundesfinanzgericht die den Finanzämter zugeordnete Rechtsmittelinstanz, welches als Verwaltungsgericht nach innerstaatlicher österreichischer Begrifflichkeit nicht mehr als Steuerbehörde und Teil der Steuerverwaltung einzustufen ist. Dieser Wechsel der österreichischen innerstaatlichen Organisation zum Jahreswechsel 2013/14 kann aber keinen Einfluss auf die Aussagen des EuGH haben, welche alle Mitgliedsstaaten betreffen.
Somit wird klar, dass der EuGH mit Steuerbehörde (Steuerverwaltung) jene Instanz(en) bezeichnet, welche die volle Kognitionsbefugnis hat/haben und somit direkt und materiell über die Gewährung oder Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges entscheiden kann/können, d.h. im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht.
5. Schließlich erfolgte die Aufhebung des Erkenntnisses des BFG vom 8. April 2019 durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Sachverhaltsannahmen zu den tatsächlich erbrachten Leistungen widersprüchlich waren. Damit ist es die primäre Aufgabe des BFG im fortgesetzten Verfahren, diesen Sachverhalt ohne Widersprüche festzustellen. Einschränkungen in der diesbezüglichen Kognitionsbefugnis des BFG enthält das aufhebende VwGH-Erkenntnis nicht.
G) Zum Verweis des Finanzamtes auf das - Subunternehmer in der Bauwirtschaft betreffende - Erkenntnis des BFG vom 30.7.2020, RV/7102378/2018 ist anzumerken: Dieses - in Bezug auf die mangelnde Leistungserbringung durch die vermeintlichen Subunternehmer - abweisende Erkenntnis behandelt zwar einen Fall, der dem hier zu entscheidenden Fall, in welchem ein Werkleistungen erbringender Subunternehmer in Gestalt der SubGmbH1 vorgebracht wird, ähnlich ist. Jedoch können die Sachverhaltsfeststellungen für den vorliegenden Fall nicht aus jenem Erkenntnis abgeleitet werden. Sie sind vielmehr aus der aktuellen Beweislage abzuleiten bzw. aus den aktuellen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen haben UFS bzw. BFG zu Subunternehmerfällen sowohl abweisend, stattgebend und teilweise stattgebend entschieden:
1. (vorwiegend) abweisend: UFS 13.12.2011, GZ. RV/0769-L/08; BFG 11.7.2016, RV/7101093/2013 (nicht in Findok für die Öffentlichkeit, bestätigt durch VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041); BFG 26.6.2017, RV/7100715/2013; BFG 6.8.2018, RV/7101247/2016; BFG 11.6.2018, RV/7102849/2017 (nicht in Findok für die Öffentlichkeit, aufgehoben durch VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059); BFG 2.3.2020, RV/7106441/2019 (nicht in Findok für die Öffentlichkeit, aufgehoben durch VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064).
2. (teilweise) stattgebend: BFG 22.2.2019, RV/5101338/2015, nicht in Findok für die Öffentlichkeit); BFG 18.6.2021, RV/7104310/2014.
Dies zeigt ebenfalls, dass es sich jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, sodass andere, vom BFG entschiedene Fälle keine Anhaltspunkte für den vorliegenden Fall liefern.
H) Abschluss:
Für die Umsatzsteuer 2011 (Veranlagungszeitraum Juni 2010 bis Mai 2011) resultieren aus den vorstehenden Erwägungen keine Vorsteuerkürzungen. Diesbezüglich wird der Beschwerde vollinhaltlich Folge gegeben und die Umsatzsteuer genauso festgesetzt, wie schon mit dem ursprünglichen, vor der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 20. April 2012.
Aus den vorstehenden Erwägungen resultieren für die Umsatzsteuer 2010 (Veranlagungszeitraum Juni 2009 bis Mai 2010) und für die Umsatzsteuer 2012 (Veranlagungszeitraum Juni 2011 bis Mai 2012) nur die unter Punkt C der Erwägungen dargestellten Vorsteuerkürzungen gegenüber den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheiden 2010 bzw. 2012 vom 12. Dezember 2011 bzw. 22. Mai 2013. Diesbezüglich wird der Beschwerde folglich teilweise Folge gegeben.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis ergeht im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung durch den VwGH. Hierbei wurde den Vorgaben des VwGH im aufhebenden Erkenntnis 19.5.2020, Ro 2019/13/0030 gefolgt und auch sonst die Rechtsprechung des VwGH beachtet. Die vorgenommene Einzelfallbeurteilung, ob konkrete Rechnungen bzw. Rechnungspositionen mit einer geeigneten Leistungsbeschreibung versehen waren, ist nicht revisibel. Sohin ist die (ordentliche) Revision an den VwGH nicht zulässig.
Wien, am 4. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102553/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102553.2020
- Stammnummer
- 134956
- Gültig
- 04.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF