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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102553/2020

Vorsteuerabzug bei fehlender UID-Nummer des Empfängers in Rechnungen und bei strittiger Eignung der Bezeichnung der erbrachten Leistungen eines Subunternehmers in Eingangsrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102553/2020vom 04.11.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers ist als unwesentlicher Rechnungsbestandteil anzusehen. Das Fehlen der UID-Nummer des Steuerpflichtigen auf Eingangsrechnungen ist daher ein lediglich formeller Mangel, der für sich allein im Sinne der ständigen, neueren Rechtsprechung des EuGH nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt. Laut EuGH 22.12.2010, C-438/09, Dankowski, RNr. 30 schadet die fehlende UID-Nummer nicht, wenn die Identifizierung sichergestellt ist. Im Sinne von EuGH 15.9.2016, C-516/14, Barlis 06, Rnr. 43 f., steht ein derartiger Mangel dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.
Auch wenn der EuGH teilweise von der Steuerbehörde oder der Steuerverwaltung als beurteilendem und entscheidendem Organ spricht, ist das BFG nicht auf den Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingeschränkt. Auch das, was im Verfahren vor dem BFG hervorkommt, ist zur Beurteilung der Vorsteuerberechtigung aus Eingangsrechnungen heranzuziehen. Das BFG hat nach der innerstaatlichen Organisation, welche für EU und EuGH nicht relevant ist, volle Kognitionsbefugnis.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch StbGes, AdrStbGes, über die Beschwerde vom 11. September 2015 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 des Finanzamtes X vom 6. August 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I.) Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird folgendermaßen abgeändert: Die Umsatzsteuer 2010 (Veranlagungszeitraum 6/2009 - 5/2010) wird mit -300.345,82 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen II.) Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Dieser Bescheid wird folgendermaßen abgeändert: Die Umsatzsteuer 2011 (Veranlagungszeitraum 6/2010 - 5/2011) wird mit -71.576,33 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnahmen. III.) Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird folgendermaßen abgeändert: Die Umsatzsteuer 2012 (Veranlagungszeitraum 6/2011 - 5/2012) wird mit 469.192,21 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen. IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die ursprüngliche Beschwerdeführerin (ursprBf) war eine Kommanditgesellschaft; ihre Firma lautete FirmenwortlautKG; sie war unter FN FN_KG im Firmenbuch eingetragen; sie hatte den 31. Mai als Stichtag für den Jahresabschluss; ihre unbeschränkt haftende Gesellschafterin war die Y1gmbH, FN FN_Y1. Als letzte verbliebene Kommanditistin war seit 30. Jänner 2016 die Y2gmbH, FN FN_Y2, eingetragen. Mit Sacheinlagevertrag vom 22. Februar 2016 brachte die Y2gmbH, FN FN_Y2, ihren Kommanditanteil an der ursprBf in die Y1gmbH, FN FN_Y1, ein. Damit war die Y1gmbH, FN FN_Y1, die einzige Gesellschafterin der ursprBf geworden mit folgender Konsequenz gemäß § 142 Abs. 1 UGB: "§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über." Die abgabenrechtliche (inkl. abgabenverfahrensrechtliche) Konsequenz der Gesamtrechtsnachfolge resultiert aus § 19 Abs. 1 BAO: "§ 19. (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes." Am 20. April 2016 wurde im Firmenbuch bei der ursprBf die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die Y1gmbH, FN FN_Y1 eingetragen und die ursprBf gelöscht. (Firmenbuchauszug: BFG-Akt F (fortgesetztes Verfahren) Bl. 12 f.) Bei der Y1gmbH, FN FN_Y1, welche als Gesamtrechtsnachfolgerin der urspBf die nunmehrige Beschwerdeführerin (nunmBf) ist, wurde am 7. Februar 2018 im Firmenbuch als Firma FirmaNeuY1gmbH eingetragen. (Firmenbuchauszug: BFG-Akt F Bl. 9 ff.) Als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, welche im Streitzeitraum die Komplementärin der ursprBf war, waren im Streitzeitraum als Geschäftsführer eingetragen: Gf1 (bis 27.6.2009), Gf2 und (ab 28.11.2009) Gf3. Die elektronischen Umsatzsteuererklärungen der ursprBf für die Streitjahre 2010 bis 2012 gaben den Beginnmonat des Wirtschaftsjahres jeweils mit 06 an, d.h. die Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuerbescheid 2010 umfassten jeweils die Bemesssungsgrundlagen für Juni 2009 bis Mai 2010, die Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuerbescheid 2011 umfassten jeweils die Bemessungsgrundlagen für Juni 2010 bis Mai 2011, die Umsatzsteuererklärung und der Umsatzsteuerbescheid 2012 umfassten jeweils die Bemessungsgrundlagen für Juni 2011 bis Mai 2012. Die ursprünglichen, vor der Außenprüfung für die Streitzeiträume ergangenen Umsatzsteuerbescheide wiesen folgende Vorsteuer (ohne EUSt, igE etc.) sowie folgende festgesetzte Umsatzsteuer aus: | USt-Bescheid | Veranlagungszeitraum | allg.Vorsteuer (ohne EUSt,igE etc.) | festgesetzte Umsatzsteuer | 2010 v.12.12.2011 | 6/2009 - 5/2010 | 1.864.969,49 € | -308.547,00 € | 2011 v.20.4.2012 | 6/2010 - 5/2011 | 1.286.129,70 € | -71.576,33 € | 2012 v.22.5.2013 | 6/2011 - 5/2012 | 391.883,86 € | 468.992,21 € Die ursprBf erwarb landwirtschaftliche Produkte (Gemüse) lose, welche sortiert und abgepackt wurden, teilweise davor gewaschen bzw. geputzt wurden, sowie an Lebensmitteleinzelhändler verkauft wurden. Die ursprBf bezog Dienstleistungen von der SubGmbH1, FN FNsub1, in Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten an Gemüseprodukten. Strittig ist, ob die SubGmbH1 diese Dienstleistungen als Subunternehmerin (Werkleisterin) an die ursprBf erbrachte oder ob die SubGmbH1 der ursprBf nur Personal zu Verfügung stellte, welches die ursprBf in ihrem Betrieb zur Erbringung der gegenständlichen Tätigkeiten einsetzte, bzw. ob die SubGmbH1 gar keine Leistungen an die ursprBf erbrachte. Die SubGmbH1, FN FNsub1 (Firmenbuchauszug: urspr.BFG-Akt Bl. 280 ff; BFG-Akt F Bl. 19 f.), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Juni 2008 gegründet. Ihre Gesellschafter waren zunächst Herr1, Herr2 und Herr3. Herr1 schied laut Firmenbucheintragung vom 21. Mai 2011 als Gesellschafter aus, zugleich wurde Herr4, geb. Gebdatum4 als Gesellschafter eingetragen. Letzterer schied laut Firmenbucheintragung vom 1. Juni 2011 als Gesellschafter aus, zugleich wurde Frau5 als Gesellschafterin eingetragen. Als Geschäftsführer der SubGmbH1 war von Beginn bis 1. Dezember 2010 Herr1 eingetragen, vom 1. Dezember 2010 bis 1. Juni 2011 Herr4, geb. Gebdatum4, und ab 1. Juni 2011 Frau5. Als Geschäftsadresse war bis 7.12.2010 Astraße, 1200 Wien eingetragen, dann bis 24.9.2013: Bstraße, 1030 Wien und ab 24.9.2013 ("Einschreiten von Amts wegen"): 9999 Unbekannte Plz / Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt. Am 18. April 2014 wurde die SubGmbH1 amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Aktenkundig ist ein Anbotschreiben der cLimited (handschriftlich ersetzt durch SubGmbH1), 1200 Wien, a_straße, an die FirmaNeuY1gmbH vom 24. August 2009, über Packpreise für Zwiebel und Kartoffel per kg: € 0,105 p.kg; dieses Angebot basiere auf 750 Tonnen Kartoffeln und Zwiebeln per Monat; [es folgt eine Kalkulation dieses Preises, die in gemeinsamen Gesprächen erarbeitet worden sei]. Weiters wird ausgeführt: "Die Leistung umfasst das Waschen, Putzen und maschinelle Abpacken der vorsortierten Produkte durch KurzbezBf auf 2 Verpackungslinien und die Kommissionierung für Frächter ab Lager. Die Kommissionierung beinhaltet auch die Qualitätssicherung der fertigen Ware. Die Preise sind gültig 1 Jahr nach Auftragsvergabe." Die Preise verstünden sich inkl. aller Abgaben, exkl. MwSt. Das Anbotsschreiben ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern maschinschriftlich / gedruckt unterzeichnet mit: "herr1", welcher damals Geschäftsführer der SubGmbH1 war. Die cLimited ist im österreichischen Firmenbuch nicht (mit einer Zweigniederlassung) auffindbar. Laut Beschwerdevorbringen seien die von cLimited angebotenen Leistungen in der Folge durch die SubGmbH1 abgewickelt worden. Aktenkundig ist eine E-Mail von Herr2/Finanz- und Rechnungswesen der SubGmbH1 an Gf2 (Geschäftsführer der Komplemtär-GmbH der urspBf), in CC an Herr1, vom 27. Oktober 2009 (urspr.BFG-Akt Bl. 230 f): "Sehr geehrter Hr. Geschäftsführer GfZwei, ich möchte im Vorfeld zu dem Besprechungstermin von morgen gerne folgende Punkte noch anführen, die wir mit Ihnen gerne diskutieren wollen um gemeinsam eine partnerschaftliche Lösung zu erarbeiten: 1. wir haben in unserem Produktionsablauf mittlerweile das Einsparungspotenzial der Mitarbeiter ausgeschöpft. Leider kommen wir noch immer über die von uns in der Planrechnung kalkulierte Stundenanzahl im Durchrechnungszeitraum von 1 Jahr basierend auf einer Monatsproduktion von 750 to. Unser Vorschlag würde dahin gehen, den Produktionspreis je kg von 10,5 Cent auf 11 Cent zu erhöhen 2. aufgrund von immer wiederkehrenden Ausfällen der maschinellen Anlagen die nicht ursächlich mit der Wartung bzw. den mechanischen Teilen zu tun haben, würden wir mit Ihnen auch gerne morgen eine Lösung erarbeiten, wo die jeweilige Haftung liegt (vielleicht wäre es möglich eine geringfügige Kostenreduktion bei der Maschinen- bzw. Hallenmiete zu erzielen) 3. wir würden auch gerne mit Ihnen einen technischen Wartungsvertrag vereinbaren um die hohe Stundenanzahl unseres Technikers zu reduzieren Wir sind auf jedenfall sehr bemüht, mit Ihnen eine gute, funktionierende und partnerschaftliche Zusammenarbeit zu erreichen." Aktenkundig ist eine Vollmacht der Frau5 vom 26. Mai 2011, mit welcher sie Herr2 u.a. bevollmächtigte, sie als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der SubGmbH1 zu vertreten (Beilage zum Vorlageantrag; OZ 22/S. 22f des Finanzamtsaktes). Aktenkundig ist eine Niederschrift (urspr.BFG-Akt Bl. 413 ff.), die am 29. September 2011 von der Finanzpolizei mit Herr6 aufgenommen wurde, welcher bei der Fa. kuzeBezeichBf am 27.9.2011 als Vorarbeiter arbeitend angetroffen worden war und aussagte: "Ich bin der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig, seit etwa 2007 arbeite ich im Areal der Fa. kuzeBezeichBf in AdresseBf, damals war ich bei der Fa. Sub0 GmbH als Arbeiter beschäftigt. Damals hat mich ein gewisser Hr. Herr7 ausbezahlt den Empfang des Lohnes habe ich auf einem Kassaquittungsblock unterschrieben. Einen Lohnzettel habe ich auch bekommen. Nähere Angaben zum Namen kann ich nicht machen. Einmal im Monat ist damals wie heute Herr4 vorbei gekommen und hat mit mir darüber gesprochen, ob alles in Ordnung ist. Ich könnte schwören, dass er den GF der kuzeBezeichBf GmbH, GfDrei gar nicht kennt. Mir ist nicht bekannt, dass Herr4 sowohl auch bei der Fa. SubGmbH1 als auch bei der SubGmbH2 weiters auch noch als GF fungiert; ich hätte er geglaubt, dass Hr. HerrZwei der Chef von der Fa. SubGmbH1 ist. Mir ist bekannt, dass die kuzeBezeichBf GmbH die Fa. SubGmbHeins beauftragt hat und diese wiederum die Fa. SubGmbH2, das habe ich selbst herausgefunden. Hr. Herr4 hat mich dann glaublich im Jahre 2010 darüber informiert, dass ich nunmehr nicht mehr bei der Sub0 GmbH beschäftigt bin sondern bei der Fa. SubGmbHzwei, weil die Sub0 nach seinen Worten aufgelöst worden ist. Mir hat er statt der bisher ausbezahlten Löhne in der Höhe von € 6,50 sieben Euro netto angeboten. Sonst hat sich für mich nichts geändert. Insgesamt waren davon bis zu 30 Mitarbeiter betroffen. Ich bin der Auffassung, dass ich bei der FaSubZwei als Arbeiter bei der Versicherung angemeldet bin. Irgendwelche Arbeits- oder Werkverträge habe ich nicht abgeschlossen, ich weiß gar nicht, was das ist. Ich bin durch Hrn. Herr4 verpflichtet, jeden Tag vor 07:00 Uhr im Betrieb zu sein. Meine Tätigkeit im Unternehmen stellt sich wie folgt dar: Ich schreibe die Anwesenheitslisten der bei der FaSubZwei beschäftigten Mitarbeiter. In der Früh hole ich mit dem 7-sitzigen Auto meiner Gattin die Arbeiter in StadtrandWien o. WienerStadtteil ab. Danach kann ich mir die Zeit einteilen wie ich will. Stundenliste führe ich nicht, meine geleisteten Stunden gebe ich Hrn. Herr4 jeden Tag telefonisch bekannt. Die Stundenlisten betreffend die Mitarbeiter gebe ich einerseits in die Geschäftsleitung der kuzeBezeichBf täglich, andererseits werden diese Aufzeichnungen an Personen die als Vertraute des Herr4, fungieren weiter gegeben. Diese Übergabe findet nicht in der Firma statt, sondern an verschiedenen Orten in Wien. Ich erkenne diese Personen deswegen, weil ich mit ihnen sowie in der SubGmbH2, als auch in der Sub0 GmbH gearbeitet habe. Nach Bedarf bringe ich das Personal am Abend wieder an einen Verkehrsknotenpunkt nach Wien. Manche fahren auch mit der Schnellbahn nach Hause. … Im Falle eines Krankenstandes oder Urlaubes muss ich Hrn. Herr4 verständigen. Die anderen Mitarbeiter müssen dies bei mir melden … Die Mitarbeiter der Sub2 sind laut Firmengesetz der kuzeBezeichBf GmbH verpflichtet, einheitliche Kleidung sowie Sicherheitsschuhe zu tragen, diese wir von der kürzereBezeichnBf GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt und auch gereinigt." Aktenkundig ist weiters eine Niederschrift (urspr.BFG-Akt Bl. 239 ff.), die am 29. September 2011 von der Finanzpolizei mit Herr8 aufgenommen wurde, welcher bei der Fa. kuzeBezeichBf am 27.9.2011 als Kartoffelschlichter arbeitend angetroffen worden war und aussagte: "Ich bin seit 19 Jahren in Österreich aufhältig und der deutschen Sprache in Wort und Schrift voll mächtig. Ich habe an der Wirtschaftsuniversität in Wien studiert und das Studium derzeit auf Eis gelegt. Durch Mundpropaganda bin ich im Jahr 2009 zur Fa. Sub0 gestoßen und habe die Arbeit in SitzBf bei der Fa. Y1gmbH aufgenommen. Im Februar 2011, habe ich Hrn. Herr4, kennen gelernt. Er hat mir angeboten, für die Fa. SubGmbH2 auf dem Gelände der Y1gmbH in SitzBf zu arbeiten. Einen schriftlichen Dienstvertrag gibt es nicht. Für mich ist nur wichtig, dass ich krankenversichert bin und die Firma die Beiträge bezahlt. Ich arbeite also seit 18.02.2011 unter diesen Voraussetzungen als Schlichter. Die Dienstzeiten werden von herrSieben vorgegeben und muss ich diese einhalten. Meine geleisteten monatlichen Arbeitsstunden belaufen sich auf ungefähr 170. Diesbezüglich werden Stundenlisten vom Arbeitgeber als auch von mir geführt. Ich habe jedenfalls nie Rechnungen an die SubGmbH2 gelegt zw. Wurden mir auch nie Gutschriftsbelege gegeben. Ich erhalte jedenfalls monatlich einen Lohnzettel. Die Kontrolle über meine zu leistenden Arbeiten übt der Abteilungsleiter, der bei der Fa. kuzeBezeichBf GmbH beschäftigt ist, aus. Im Falle von Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit) muss ich dem Abteilungsleiter und Herr7 bescheid geben. Die Kleidung wird von der Fa. kuzeBezeichBf GmbH kostenlos zur Verfügung gestellt und gereinigt. Wen ich gefragt werde wer eigentlich mein Chef ist, gebe ich bekannt, dass dies der Abteilungsleiter ist, dem ich auch weisungsgebunden bin. Was der Abteilungsleiter sagt, muss ich auch machen." Die vorgenannte SubGmbH2, genauer SubGmbHzwei, FN FNsub2, ab 30.10.2012 infolge Konkursabweisung mit dem Zusatz "in Liquidation", am 7.5.2013 Firma gelöscht gemäß § 40 FBG, war im Februar 2010 gegründet worden. Ihr Sitz und ihre Geschäftsanschrift waren in Linz. Ihre Gesellschafter waren herr4, geb. Gebdatum4, und Herr9. Ihr Geschäftsführer war herr4, geb.Gebdatum4. (Firmenbuchauszug: BFG-Akt F Bl. 72) Aktenkundig ist eine am 13.3.2012 unterschriebene Rahmenvereinbarung zwischen der ursprBf als Auftraggeberin und der SubGmbH1 als Auftragnehmerin (urspr.BFG-Akt Bl. 232 ff), wo im dritten Absatz der Präambel ausgeführt wird: "Die Auftraggeberin beabsichtigt zur Erfüllung der von ihr akquirierten Aufträge die Auftragnehmerin als Subunternehmerin für den Abpackbetrieb (Verlesen, Sortieren, maschinelle Verpackung, Schlichten und Kommissionieren für die Kunden des Auftraggebers) einzusetzen. Die Betreuung der Kunden bleibt der Auftraggeberin vorbehalten. Die Tätigkeit als Subunternehmer bezieht sich ausschließlich auf den Abpackbetrieb." Unter Punkt 2 (Vertragsgegenstand) wird ausgeführt: "Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung wird die Auftragnehmerin Leistungen im Bereich des maschinellen Abfüllens und Abpackens von Waren (Lohnverpackung) an die Auftraggeberin wie bereits vorher erwähnt zu erbringen. Der konkrete Leistungsumfang der zu erbringenden Leistungen wird im Einzelfall gesondert festgelegt und richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen des Kunden der Auftraggeberin. Die Auftragnehmerin schuldet die fachlich einwandfreie, selbständige Ausführung der im Einzelfall vereinbarten Leistungen bzw. die Herstellung des vereinbarten Arbeitsergebnisses. In Punkt 3 (Grundsätze der Leistungserbringung) wird u.a. ausgeführt: "… Bei der Erbringung der Leistungen verwendet die Auftragnehmerin die Betriebsmittel des Auftraggebers (maschinelle Abfüllanlagen und Stapler). Die Kosten dieser Betriebsmittel hat der Auftraggeber selbst zu tragen. Die Auftragnehmerin hat je nach den konkreten Anforderungen ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. …" In Punkt 5 (Preise, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen) wird u.a. ausgeführt: "Die Leistungen werden grundsätzlich pro abgepackten kg, abgepackter Tonne, Palette, Rollcontainer oder einer im Vorfeld vereinbarten Einheit abgerechnet. Falls keine Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung entsprechend den aufgewendeten Zeiten und zu den vereinbarten Stundensätzen. … Die vereinbarten Preise[n] verstehen sich als Fixpreise und beinhalten alles, was zur ordnungsgemäßen Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig ist, einschließlich aller Kosten, die bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Auftragnehmerin anfallen." Die SubGmbH1 legte in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren bzw. umsatzsteuerlichen Veranlagungszeiträumen (Juni 2009 bis Mai 2010, Juni 2010 bis Mai 2011 sowie Juni 2011 bis Mai 2012) Rechnungen an die ursprBf. Die Rechnungen der SubGmbH1 an die ursprBf enthalten Positionen mit achterlei Arten von Leistungsbeschreibungen und Angaben zum Leistungsumfang: | Beschreibung der sonstigen Leistung | Umfang d.sonst.Leistg. | 1) Tonnagen für Zeitraum … Sortieren, Verpacken von Gemüseprodukten | Anzahl ohne Angabe, dass es sich um Stunden bzw. kg handelt (siehe Anm. a und b) | 2) Tonnagen für Zeitraum …, Abteilung Wurzelgemüse und Abteilung Bioware (Zwiebel und Kartoffel) Sortieren, Verpacken von Gemüseprodukten | Anzahl ohne Angabe, dass es sich um Stunden bzw. kg handelt (seine Anm. a und b) | 3) xy_Halle Abpacken von konventionellen Zwiebeln u. Kart. | Anzahl ohne Angabe, dass es sich um Stunden bzw. kg handelt (siehe Anm. b) | 4) [zusätzliche Position auf mehreren Rechnungen] Pauschale f. Karottenw.-Silo Reinigung | 1 | 5) [zusätzliche Position auf einigen Rechnungen] Sonderkosten bzw. Pauschale laut Vereinbarung mit GfDrei | 1 | 6) [zusätzliche Position auf einer Rechnung] Arbeitsleistung Küche abbauen/Siemens | 51, und zwar ohne Angabe, dass es sich um Stunden handelt (siehe Anm. a) | 7) Bürokaufmann bzw. Schlosser Arbeitsstunden lt. Zeitnachweis | es ist erkennbar, dass es sich bei der jeweiligen Anzahl um Stunden handelt (siehe Anm. a) | 8) Rechnung Nr. 442 vom 30.11.2010, Zeitraum November 2010, Stunden, die außerhalb des normalen Betriebsablaufes in der xy_Halle geleistet wurden Keine Ware am 11.11.2010 Zwiebel (innen weich) Ware retour am 12.11. Ware von Kunde10 retour, 70 Gitterboxen auspacken | es ist erkennbar, dass es sich bei der jeweiligen Anzahl um Stunden handelt (siehe Anm. a) Anm. a) Dort, wo der Einzelpreis 12,80 € ist, hat sich im Laufe des Verfahrens (insb. durch die Rechnung Nr. 442) herausgestellt, dass dieser Einzelpreis pro Stunde gilt, d.h. die Anzahl in der betreffenden Zeile einer Rechnung bezieht sich auf die Einheit Stunde. Abrechnungen per Stunde erfolgten in den Zeiträumen Juni bis August 2009 (ausschließlich) sowie teilweise in den Zeiträumen September 2009 bis Jänner 2010 und Mai 2010 (Küche abbauen) und August 2010 und November 2010 (Rechnung Nr. 442). Anm. b) Dort, wo der Einzelpreis 0,105 € (bzw. 0,095 €) ist, hat sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass dieser Einzelpreis pro kg gilt, d.h. die Anzahl in der betreffenden Zeile einer Rechnung bezieht sich auf die Einheit kg. Abrechnungen per kg erfolgten ab September 2009, anfangs parallel zu Abrechnungen per Stunde. Bei der ursprBf fand ab Jänner 2014 eine Außenprüfung statt. Der Prüfer beanstandete am 9. April 2014 einen Teil der von der SubGmbH1 stammenden Rechnungen mit einem 10.000,00 € übersteigenden Gesamtbetrag (inkl. USt), weil sie die UID-Nummer der Leistungsempfängerin nicht enthielten. Da diese Rechnungen die UID-Nummer der ursprBf enthalten müssten, sei der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu versagen. Die Summe der beanstandeten Rechnungsnettobeträge war 1.467.199,62 € für das Wirtschaftsjahr Juni 2009 bis Mai 2010, 1.308.373,45 € für das Wirtschaftsjahr Juni 2010 bis Mai 2011 und 494.221,52 € für das Wirtschaftsjahr Juni 2011 bis Mai 2012. (Finanzamtsakt, OZ 6). Der Prüfer teilte dies der steuerlichen Vertretung der ursprBf folgendermaßen mit: Betr. Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 6/2009 bis 5/2010: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.06.2009 | 135 | 204 | 50.309,12 € | 30.06.2009 | 138 | 246 | 10.496,54 € | 31.07.2009 | 146 | 423 | 70.569,60 € | 31.07.2009 | 156 | 478 | 11.194,59 € | 31.08.2009 | 166 | 683 | 9.113,07 € | 31.08.2009 | 175 | 684 | 94.828,80 € | 30.09.2009 | 184 | 912 | 88.678,40 € | 16.10.2009 | 195 | 1014 | 16.188,69 € | 31.10.2009 | 197 | 1118 | 82.425,60 € | 30.11.2009 | 214 | 1368 | 57.593,87 € | 31.10.2009 | 198 | 1117 | 73.492,76 € | 30.11.2009 | 215 | 1362 | 53.062,40 € | 30.11.2009 | 214 | 1368 | 57.593,87 € | 31.12.2009 | 225 | 1579 | 73.945,60 € | 31.12.2009 | 226 | 1580 | 88.941,83 € | 30.01.2010 | 241 | 1733 | 67.097,60 € | 30.01.2010 | 240 | 1767 | 63.079,80 € | 28.02.2010 | 252 | 1890 | 55.011,84 € | 28.02.2010 | 251 | 1896 | 65.083,94 € | 31.03.2010 | 277 | 2033 | 74.510,31 € | 31.03.2010 | 278 | 2034 | 50.368,00 € | 30.04.2010 | 291 | 2143 | 66.766,79 € | 30.04.2010 | 292-neu | 2144 | 71.958,70 € | 31.05.2010 | 317 | 2292 | 57.424,00 € | 31.05.2010 | 318 | 2293 | 57.383,90 € | | Summe | Wirtschaftsjahr | 1.467.119,62 € Betr. Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 6/2010 bis 5/2011: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.06.2010 | 328 | 118 | 42.352,00 € | 30.06.2010 | 329 | 119 | 58.735,54 € | 31.07.2010 | 363 | 294 | 41.052,48 € | 31.07.2010 | 370 | 295 | 50.400,96 € | 31.08.2010 | 376 | 406 | 31.810,59 € | 31.08.2010 | 377 | 407 | 83.158,72 € | 30.09.2010 | 397 | 533 | 79.284,80 € | 30.10.2010 | 421 | 673 | 84.748,80 € | 30.09.2010 | 398 | 534 | 25.406,01 € | 30.10.2010 | 420 | 674 | 30.661,68 € | 30.11.2010 | 441 | 862 | 26.805,66 € | 30.11.2010 | 440 | 864 | 73.915,20 € | 31.12.2010 | 460 | 991 | 25.719,75 € | 31.12.2010 | 459 | 992 | 94.353,60 € | 31.01.2011 | 477 | 1117 | 22.922,55 € | 31.01.2011 | 474 | 1118 | 80.478,72 € | 28.02.2011 | 492 | 1252 | 77.476,80 € | 28.02.2011 | 494 | 1255 | 28.140,00 € | 31.03.2011 | 523 | 1417 | 26.743,50 € | 31.03.2011 | 522 | 1415 | 103.004,80 € | 30.04.2011 | 540 | 1530 | 100.091,20 € | 30.04.2011 | 539 | 1531 | 30.491,58 € | 31.05.2011 | 568 | 1645 | 40.250,70 € | 31.05.2011 | 567 | 1646 | 50.367,81 € | | Summe | Wirtschaftsjahr | 1.308.373,45 € Betr. Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 6/2011 bis 5/2012: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.06.2011 | 596 | 120 | 70.146,20 € | 30.07.2011 | 621 | 205 | 76.698,20 € | 31.08.2011 | 658 | 300 | 88.029,85 € | 30.09.2011 | 693 | 413 | 111.970,00 € | 31.10.2011 | 715 | 510 | 115.039,75 € | 31.03.2012 | 887 | 1004 | 9.668,75 € | 30.04.2012 | 909 | 1100 | 22.668,77 € | | Summe | Wirtschaftsjahr | 494.221,52 € In einem mit 24. Juni 2014 datierten Schreiben (urspr.BFG-Akt Bl. 331 f.), das die SubGmbH1 im Briefkopf enthielt und an die ursprBf gerichtet war und das den Betreff "Sammel-Rechnungsberichtigung- bzw. -ergänzung" hatte, wurde ausgeführt: "Hinsichtlich der nachstehend angeführten Rechnungen erfolgt mit diesem Schreiben die Ergänzung der auf diesen Rechnungen fehlenden Rechnungsangabe (nämlich die fehlende UID des Leistungsempfängers). [Es folgte eine Liste der betreffenden Rechnung mit Datum und Nummer.] Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) der [ursprBf] (=Leistungsempfänger) lautet UIDursprünglBf." Nach Ansicht von Betriebsprüfer und Finanzamt sei die Rechnungsberichtigung unwirksam gewesen, weil die SubGmbH1 zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung ihre unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt habe, im Firmenbuch bereits gelöscht worden sei, keine aufrechte UID-Nummer mehr gehabt habe, nicht mehr wirksam durch Herr2 vertreten habe werden können. Weiters wurde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung (kombiniert mit dem Außenprüfungsbericht; OZ 15 im Finanzamtsakt; Bl. 136 ff im urspr. BFG-Akt) in Zweifel gezogen, dass die SubGmbH1 überhaupt Leistungen an die ursprBf erbracht habe. Weiters sei der Umfang der sonstigen Leistung (nur eine Zahlenangabe ohne Angabe der Einheit, auf die sich die Zahl bezieht) in den Rechnungen nicht entsprechend angegeben, sodass § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG (Angabe des Umfanges der sonstigen Leistung) nicht erfüllt sei. Überdies habe die ursprBf nicht die Sortierung und Verpackung einer gewissen Menge landwirtschaftlicher Produkte als Leistung bezogen, sondern sie habe eine gewisse Anzahl an Personal bestellt, um ihren Lieferaufträgen nachkommen zu können. Daher sei auch die Art der sonstigen Leistung in den Rechnungen nicht richtig angegeben. Weiters wäre eine Bezeichnung der Leistung mit Sortierung und Verpackung nicht ausreichend aussagekräftig. Als Folge der Außenprüfung wurden 20% der beanstandeten Nettorechnungsbeträge vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (293.423,24 € für 2010, d.h. für den 2010 beendeten Veranlagungszeitraum; 261.674,69 € für 2011, d.h. für den 2011 beendeten Veranlagungszeitraum; 98.844,30 € für 2012, d.h. für den 2012 beendeten Veranlagungszeitraum). Die im Gefolge der Außenprüfung in wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen und mit 6. August 2015 datierten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes X wiesen folgende Vorsteuer (ohne EUSt, igE etc.) und festgesetzte Umsatzsteuer aus: | USt-Bescheid | Veranlagungszeitraum | allg.Vorsteuer (ohne EUSt,igE etc.) | festgesetzte Umsatzsteuer | 2010 v.6.8.2015 | 6/2009 - 5/2010 | 1.571.546,25 € | -15.123,76 € | 2011 v.6.8.2015 | 6/2010 - 5/2011 | 1.024.455,01 € | 190.098,36 € | 2012 v.6.8.2015 | 6/2011 - 5/2012 | 293.039,56 € | 567.836,51 € Dagegen erhob die ursprBf mit Schreiben vom 9. September 2015 (Eingangsdatum 11. September 2015) Beschwerde, ergänzt mit Schreiben vom 15. November 2015 (per Telefax am selben Tag übermittelt). Die ursprBf beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO. Durch die Versagung des Vorsteuerabzuges werde die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich entgegen den nationalen und europarechtlichen Vorgaben (Prinzip der Kosten- und Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer) zum Kostenfaktor. Die beanstandeten Rechnungen ab Juli 2011 hätten die korrekte UID-Nummer des Leistungsempfängers ausgewiesen und seien damit bereits ursprünglich nicht mangelhaft gewesen (mit Verweis auf Beilage). Folgende Rechnungen hätten die Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.07.2011 | 621 | 205 | 76.698,20 | 31.08.2011 | 658 | 300 | 88.029,85 | 30.09.2011 | 693 | 413 | 111.970,00 | 31.10.2011 | 715 | 510 | 115.039,75 | 30.04.2012 | 909 | 1100 | 22.668,77 | | | | 414.406,57 Gegen die Unwirksamkeit der Rechnungsberichtigung wurde vorgebracht: zum Argument der amtswegigen Löschung der SubGmbH1: Die Löschung im Firmenbuch habe bloß deklarative Wirkung. Die Gesellschaft besitze für Zwecke der gegenständlichen Rechnungsberichtigung als nicht vermögensrechtlichen Abwicklungsbedarf jedenfalls noch entsprechende (Teil)Rechtsfähigkeit. Auch der Verwaltungsgerichtshof bejahe die Möglichkeit einer Rechnungsausstellung und eines Vorsteuerabzuges nach Löschung der Firma (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). zum Argument der zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nicht aufrechten UID-Nummer des Leistungserbringers: Maßgeblich für den Vorsteuerabzug seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes. zum Argument der fehlenden Vertretungsbefugnis: Die Kündigung des Dienstverhältnisses von Herr2 umfasse nur das Dienstverhältnis, nicht aber die aufrechte Vollmacht. Die Vollmacht zur Vertretungs- und Handlungsbefugnis für die Gesellschaft, die seit 2011 bestehe, sei auch nicht widerrufen worden, sodass sie auch noch im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung Gültigkeit besessen habe. Weiters widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Vorsteuerabzug an der fehlenden UID des Leistungsempfängers scheitern zu lassen. Zum Thema Leistungsbeschreibung wurde vorgebracht: Die Angaben in den Rechnungen der SubGmbH1 enthielten eine Beschreibung der Art der erbrachten Leistung, beispielsweise "Sortieren, Verpacken von Gemüseprodukten", "Pauschale f. Karottenw.-Silo Reinigung" oder "Abpacken von konventionellen Zwiebeln und Kart." und auch den Umfang der Leistungsmenge (Angabe der Menge in kg). Weiters enthielten die Rechnungen Zusatzangaben wie z.B. "Abteilungen Wurzelgemüse und Bioware (Zwiebel und Kartoffel)" oder "Abpacken von Bärlauch in Tassen" oder Tonnagen vom 1.6.-30.6.2010 (xy_Halle)". Die Rechnungen entsprächen somit den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG. Ein Verweis auf andere Belege sei nicht erforderlich. Darüberhinaus sei aus den vorliegenden schriftlichen Vertragsbestimmungen, die die Leistungserbringung der SubGmbH1 regelten, die konkrete Leistung klar erkennbar, und zwar aus dem Anbot vom 24.8.2009 der Fa. cLimited sowie der Rahmenvereinbarung vom 13.3.2012. Weiters lägen zu den monatlichen Rechnungen der SubGmbH1 Aufzeichnungen vor, aus denen beispielsweise für jeden Arbeitstag die Menge der verarbeiteten Zwiebel oder Kartoffeln zu entnehmen sei. Der EuGH habe in der Rechtssache Polski Trawertyn (C-280/10) entschieden, dass eine Rechnung war eine wichtige Dokumentationsfunktion erfülle, dass es jedoch Umstände gebe, in denen die Angaben auf andere zulässige Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden könnten. Die ursprBf habe nachweislich sortiertes und abgepacktes Gemüse an die drei Großkunden Kunde10, Kunde11 und Kunde12 geliefert. Die Zweifel der belangten Behörde an der Leistungserbringung durch die SubGmbH1 entbehrten jeder Grundlage. Die ursprBf habe diese Leistungen samt der anfallenden Umsatzsteuer bezahlt. Der EuGH betone in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die nationalen formalen Anforderungen an Rechnungen nicht so gestaltet und ausgelegt werden dürften, dass sie die Neutralität der Umsatzsteuer in Frage stellten (Verweis auf EuGH 21.4.2005, C-25/03, HE). Das Finanzamt X erließ an die nunmehrige Beschwerdeführerin (nunmBf) als Rechtsnachfolgerin der ursprBf eine mit 31.5.2016 datierte, abweisende und zu Ungunsten der nunmBf abändernde Beschwerdevorentscheidung (BVE). Dem Beschwerdevorbringen wurde entgegnet: Aus der beabsichtigten Berichtigung auch der Rechnungen Nr. 621, 658, 693, 715 und 909 sei zu schließen, dass diese in ihrer Ursprungsform mangelhaft gewesen seien, indem sie die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthielten. Hinsichtlich Rechnungsberichtigung: Das Abstellen auf die Situation im Leistungszeitpunkt betreffe etwas anderes. Ein Rechnungsberichtigungsversuch falle nicht unter einen Abwicklungstatbestand; er schiebe das Ende der Unternehmereigenschaft nicht hinaus. Laut Mitteilung der Geschäftsführerin der SubGmbH1, frau5, vom 11.9.2012, habe die SubGmbH1 ab 31.7.2012 keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Damit sei das Unternehmen aufgegeben worden. Nach Beendigung der Unternehmereigenschaft könnten keine wirksamen Rechnungsberichtigungen vorgenommen werden (Verweis auf UFS 18.12.2007, RV/0025-S/06). Mit Betriebseinstellung sei auch die Vollmacht für Herr2 beendet worden; aufgrund der Löschung im Firmenbuch könne keine unverschuldete Unkenntnis der Vollmachtsbeendigung vorliegen. Hinsichtlich Leistungsbeschreibung: Bis einschließlich der Schlussbesprechung vom 22.6.2015 sei nichts zu einer ausreichenden Leistungsbeschreibung vorgebracht worden. Daher sei das nunmehrige Vorbringen, dass die Rechnungen die Erfordernisse betreffend Art und Umfang der Leistung erfüllten, unglaubwürdig. Die Leistungsbezeichnung in der Rahmenvereinbarung vom 13.3.2012 (maschinelles Abfüllen und Lohnverpackung) erfülle die Erfordernisse einer Leistungsbezeichnung iSd § 11 UStG nicht. In der Rahmenvereinbarung vom 13.3.2012 werde ausgeführt: "… Der konkrete Leistungsumfang der zu erbringenden Leistungen wird im Einzelfall gesondert festgelegt …" Es sei unzutreffend, dass die Menge in kg angegeben sei. Im Fall von EuGH 1.3.2012, C-280/10, Polski Travertyn, sei die Vorsteuerabzugsberechtigung deshalb bestätigt worden, weil es sich beim Leistungsempfänger um eine Vor(gründungs)gesellschaft gehandelt habe. Hinsichtlich Leistungserbringung: Die Aussage des bei der ursprBf arbeitend angetroffenen Herrn herr8 bestätige die Weisungsgebundenheit gegenüber der ursprBf und damit die Ansicht des Finanzamtes, wonach Leistungsgegenstand gegenüber der ursprBf die Personalbeistellung - auch gedanklich übertragen auf die SubGmbH1 - gewesen sei. Eine Zuordnung der Leistung an die SubGmbH1 sei nicht möglich. Daher sei die Vorsteuer aus sämtlichen einschlägigen Rechnungen der SubGmbH1 zu verwehren. Zusätzlich zu den bisher in den angefochtenen Bescheiden betroffenen Rechnungen waren von der Vorsteuerkürzung laut einer Aufstellung in der Beschwerdevorentscheidung folgende Rechnungen betroffen: Betr. Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 6/2009 bis 5/2010: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.06.2009 | 136 | 205 | 1.632,63 € | 30.06.2009 | 141 | 260 | 506,81 € | 31.07.2009 | 149 | 424 | 485,63 € | 30.09.2009 | 189 | 933 | 7.576,59 € | 16.10.2009 | 196 | 1019 | 788,55 € | | Summe | Wirtschaftsjahr | 10.990,21 € 20% davon ergaben die zusätzliche Vorsteuerkürzung (2.198,04 €). Betr. Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 6/2010 bis 5/2011: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.11.2010 | 442 | 863 | 1.958,40 € 20% davon ergaben die zusätzlich Vorsteuerkürzung (391,68 €). Betr. Wirtschaftsjahr/Veranlagungszeitraum 6/2011 bis 5/2012: | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.11.2011 | 766 | 616 | 91.413,94 € | 31.12.2011 | 794 | 708 | 104.154,00 € | 31.01.2012 | 824 | 821 | 117.487,44 € | 29.02.2012 | 844 | 912 | 92.026,50 € | 31.03.2012 | 886 | 1002 | 79.377,50 € | 30.04.2012 | 910 | 1099 | 102.378,20 € | 31.05.2012 | 931 | 1166 | 97.525,63 € | Summe | Wirtschaftsjahr | laut BVE | 586.837,58 € | (Summe | Wirtschaftsjahr | tatsächlich | 684.363,21 €) (Anmerkung: Bei der Aufsummierung in der BVE ist der letzte Posten (97.525,63) nicht enthalten. Da die Berechnung der anzuerkennenden Vorsteuer im vorliegenden Erkenntnis schließlich vom Betrag laut ursprünglichem USt-Bescheid 2012 vom 22. Mai 2013 abgeleitet wird, ist die Diskrepanz bei der vorhergehenden Addition nicht entscheidungsrelevant.) 20% von 586.837,58 € ergaben die zusätzliche Vorsteuerkürzung (117.367,52 €). Die BVE vom 31.5.2016 wies folgende Vorsteuern (ohne EUSt, igE etc.) sowie folgende festgesetzte Umsatzsteuern aus: | betreffend USt für | Veranlagungszeitraum | allg.Vorsteuer (ohne EUSt,igE etc.) | festgesetzte Umsatzsteuer | 2010 | 6/2009 - 5/2010 | 1.569.348,21 € | -12.925,72 € | 2011 | 6/2010 - 5/2011 | 1.024.063,33 € | 190.490,04 € | 2012 | 6/2011 - 5/2012 | 175.672,04 € | 685.204,03 € Dagegen stellte die nunmBf mit Schreiben vom 30.6.2016 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO (Vorlageantrag). In dessen Abschnitt 2.5 (ab Seite 11 des Schreibens) wird als Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung (BVE) ergänzend vorgebracht: 1. Zum Thema der fehlenden UID-Nummer des Leistungsempfängers: Der Betriebsprüfer habe am 9.4.2014 eine Liste der Rechnungen mit fehlender UID-Nummer vorgelegt. Diese Liste sei unverändert auch für die Sammel-Rechnungsberichtigung bzw. -ergänzung durch die SubGmbH1 am 24.6.2014 herangezogen worden. Diese Liste sei fehlerhaft gewesen. Ab Juli 2011 seien die Rechnungen der SubGmbH1 mit UID-Nummer des Leistungsempfängers ausgestellt worden, somit auch die Rechnungen mit den Nummern 621, 658, 693, 715 und 909. Mit der BVE seien weitere Rechnungen, die in der vorangeführten Liste nicht enthalten gewesen seien, z.B. Nr. 766, 794, 824, 844, 910 und 931, als mangelhaft angesehen worden, wofür eine Begründung fehle. Die Behauptung in der BVE, wonach sämtliche Rechnungen im Ursprungszustand keine UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten hätten, sei tatsachenwidrig. 2. Zum Thema Rechnungsberichtigung: Die Unternehmereigenschaft falle nicht schon mit der Einstellung des Betriebes weg, sondern erst mit dem letzten Akt unternehmerischer Tätigkeit. Der VwGH habe in seiner Entscheidung 20.11.1996, 95/15/0179 die Rechnungsausstellung nach Löschung der leistenden GmbH im Firmenbuch zugelassen; wenn dies zugelassen sei, sollte auch eine Rechnungsberichtigung möglich sein. Nur das Dienstverhältnis von Herrn HerrZwei sei per 31.7.2012 von der Geschäftsführung der SubGmbH1 gekündigt worden. Dass auch die Vollmacht von Frau Frau5 widerrufen worden sei, sei nicht ersichtlich. 3. Zum Thema Leistungserbringung: Von der Aussage des bei der SubGmbH2, einer völlig anderen Gesellschaft, beschäftigten Herrn herr8 vom 29.9.2011, der den Anweisungen eines Abteilungsleiters der kuzeBezeichBf GmbH Folge leisten habe müssen, habe die belangte Behörde in Form einer gedanklichen Übertragung abgeleitet, dass auch der Leistungsgegenstand der SubGmbH1 eine Personalgestellung an die ursprBf gewesen sei. Dem stünden anderslautende Unterlagen und Dokumente wie Rechnungen, interne Aufzeichnungen, der Rahmenvertrag und das Vertragsanbot entgegen. Diese seien außerdem rechtzeitig vorgelegt worden. Nachstehende, von der SubGmbH1 ausgestellte Rechnungen hätten die UID des Leistungsempfängers enthalten. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 sei hinsichtlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 200.248,83 € unrichtig. | Rechnungsdatum | Rechnungsnummer | ER-Nummer | Rechnungsnettobetrag | 30.07.2011 | 621 | 205 | 76.698,20 € | 31.08.2011 | 658 | 300 | 88.029,85 € | 30.09.2011 | 693 | 413 | 111.970,00 € | 31.10.2011 | 715 | 510 | 115.039,75 € | 30.04.2012 | 909 | 1100 | 22.668,77 € | 30.11.2011 | 766 | 616 | 91.413,94 € | 31.12.2011 | 794 | 708 | 104.154,00 € | 31.01.2012 | 824 | 821 | 117.487,44 € | 29.02.2012 | 844 | 912 | 92.026,50 € | 31.03.2012 | 886 | 1002 | 79.377,50 € | 30.04.2012 | 910 | 1099 | 102.378,20 € | 31.05.2012 | 931 | 1166 | 97.525,63 € | | | | 1.001.244,15 € Anm.: Diese Summe laut Vorlageantrag enthält den letzten Posten nicht; inkl. des letzten Postens wäre die Summe 1.098.769,78 €. Da die Berechnung der anzuerkennenden Vorsteuer im vorliegenden Erkenntnis schließlich vom Betrag laut ursprünglichem USt-Bescheid 2012 vom 22. Mai 2013 abgeleitet wird, ist die Diskrepanz bei der vorhergehenden Addition nicht entscheidungsrelevant Das Finanzamt X legte am 11.8.2016 die Beschwerde vom 11.9.2015 (Eingangsdatum) gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom 6.8.2015 an das Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Am 20. November 2018 fand gemäß § 269 Abs. 3 BAO ein Erörterungstermin am BFG statt, in dessen Verlauf der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen wurde. Der steuerlichen Vertretung wurde ausgefolgt: 9 Seiten Auszüge aus dem Arbeitsbogen des Prüfers "Detailprüfung Fremdleistungen im WJ. 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012". Verwiesen wurde auf EuGH 22.12.2010, C-438/09 Dankowski (fehlende UID-Nr.); EuGH 15.9.2016, C-516/14 Barlis; EuGH 15.9.2016, C-518/14 Senatex (Rechnungsberichtigung ex tunc oder ex nunc); EuGH 12.9.2018, C-69/17 Gamesa; SWK Heft 31/2018 Artikel: "Die unendliche Geschichte: Rechnungen und Vorsteuerabzug". Mit Schreiben vom 22. Jänner 2019 erläuterte die steuerliche Vertretung der nunmBf (urspr.BFG-Akt Bl. 19 ff.): "Die [ursprBf] hatte von ca. 2007 bis 2011 gegenüber ihrem Hauptstandort eine ausgelagerte Halle (die sogenannte XY_halle) zum Abpacken von Biogemüse angemietet. Am Hauptstandort in SitzDerBf wurden zu diesem Zeitpunkt ausschließlich konventionelle Produkte (d.h. Nicht-Bio-Ware) abgepackt. Aufgrund eines Strategiewechsel der damaligen Geschäftsführung als Reaktion auf den steigenden Bio-Boom wurde die Bio-Produktion für Biomarken stark ausgeweitet und aus Platzgründen an den Hauptstandort übersiedelt. Dazu waren im Vorfeld umfangreiche Reinigungsarbeiten notwendig, weil der Hauptstandort durch Herbizid-Spritzmittelrückstände (insbesondere durch Chlorpropham) auf den bislang abgepackten Produkten nicht bio-tauglich war. Dazu wurde der gesamte Hauptstandort im Sommer 2009 im Trockeneis-Verfahren aufwendig gereinigt und anschließend die Bio-Produktion von der XY_halle an den Hauptstandort übersiedelt. Dafür hat sich die [ursprBf] ebenfalls der Dienste der SubGmbH1 bedient. Die konventionelle Produktion von Kartoffeln und Zwiebeln wurde nach Übersiedlung der Bio-Abteilung an den Hauptstandort in die XY_halle ausgelagert und ausschließlich von der Auftragnehmerin durchgeführt, für deren Erfüllung es vereinbarte kg-Sätze gab. Die Abrechnung der Sortier- und Verpackungsleistungen erfolgte daher vereinbarungsgemäß nach der Produktionsmenge (kg), wie aus sämtlichen betreffenden Rechnungen und Rechnungsbeilagen ersichtlich ist. Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind darin eindeutig dokumentiert und nachvollziehbar. Für die am Hauptstandort durchgeführte Bio-Abpackarbeit waren während einer Übergangsphase Regiestundensätze vereinbart und wurden entsprechend abgerechnet. Auch dies ist aus den betreffenden Eingangsrechnungen der SubGmbH1 und den Rechnungsbeilagen (Zeitlisten) ersichtlich, Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind eindeutig dokumentiert und nachvollziehbar. Betriebsintern wurden die verrechneten Zeiten und Stundensätze zu Vergleichszwecken ebenfalls auf Produktionsmengen (kg) umgelegt. Folgende Verrechnungssätze waren vereinbart (siehe auch die im Rahmen der Betriebsprüfung und des Verfahrens bereits vorgelegten Unterlagen) und wurden entsprechend verrechnet: 1. Schlosser: Stundensatz von 22,50 Euro plus evtl. Zuschläge von 15% für erschwerte Arbeiten 2. Bürokaufmann: Stundensatz von 18,50 Euro 3. Regiestunden (inkl. Sortieren und Abpacken Bio-Ware): Stundensatz von: 12,80 Euro 4. Abpacken von konventionellem Gemüse: 0,105 Euro pro abgepacktem kg" Weiters wurden beispielhaft zwei Eingangsrechnungen erläutert: Rechnung der SubGmbH1 vom 30.11.2009, Rechnungsnr. 214: 1. Es sei das Abpacken von konventionellen Zwiebeln und Kartoffeln abgerechnet worden. 2. Es sei eine Produktionsmenge von 548.513 kg zu einem kg-Preis von 0,105 Euro abgerechnet worden. Die Aufteilungen dieser Produktionsmenge auf die einzelnen Chargen bzw. Tage sei aus der Aufstellung der Produktionsmengen ersichtlich. 3. Die Produktionsmengenliste (Beilage zur Rechnung) zeige folgende Informationen: Menge abgepackte Kartoffel in kg, Menge abgepackte Zwiebel in kg, Gesamtmenge (Summe) in kg; das Minus bei den Mengen ergebe sich aus der Logik der Produktionsstatistik (fertig abgepackte Menge = Abgang aus dem Produktionsprozess, daher Minus); %-Abzug für Ausschuss im Produktionsprozess (Sortier- und Verpackungsprozess), das sogenannte Bonitierergebnis für Kartoffel, Zwiebel und mengengewichtet. Rechnung der SubGmbH1 vom 31.7.2009, Rechnungsnr. 146: 1. Es sei das Sortieren und Verpacken von Gemüseprodukten aus der Bio-Produktion abgerechnet worden. 2. Es sei eine Stundenanzahl von 5.513,25 zu einem Stundensatz von 12,80 € verrechnet worden. Die Stundensummen je Tag und Vorarbeiter sowie Produktgruppe seien der Rechnungsbeilage zu entnehmen. Für den Vorarbeiter Herr7 seien in diesem Fall vereinbarungsgemäß nur 50% der geleisteten Stunden in Rechnung gestellt worden. Mit Schreiben - ebenfalls vom 22. Jänner 2019 - brachte das Finanzamt X beim BFG eine Stellungnahme ein (urspr.BFG-Akt Bl. 28 ff.), nach welcher folgende Punkte wesentlich seien: "1. Ist eine Leistungserbringung durch die SubGesmbH1 überhaupt gegeben bzw. eine dieser zuordenbar? 2. Ist ein Vorsteuerabzug ohne Rechnungsberichtigung bei einer tatsächlichen Leistungserbringung der SubGesmbH1 aufgrund der - von der Beschwerdeführerin - nunmehr als vorliegend benannten bzw. vorhanden bezeichneten Unterlagen möglich; ist eine Nachreichung auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausreichend? 3. Ist eine Rechnungsberichtigung bei nichtausreichenden Unterlagen, bei nichtentsprechender Angabe des Leistungszeitraumes ohne entsprechende andere Unterlagen, wegen fehlender UID-Nummer, wegen des nichtausreichend Seins der Nachreichung vor dem BFG überhaupt noch als umsatzsteuerlich relevante bzw. wirksame Berichtigung anzusehen? 4. Ist ein Vorsteuerabzug ohne (berichtigte) Rechnung überhaupt möglich?" Zu 1 brachte das Finanzamt vor, dass die Betätigung der SubGmbH1 laut Sozialversicherungsauszug mit Überlassung von Arbeitskräften betitelt werde. Weiters verwies das Finanzamt auf § 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), aufgrund dessen im gegenständlichen Fall das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz anzuwenden gewesen sei. Deshalb sei in allen Fällen nach Arbeitsstunden abzurechnen gewesen. Somit seien die Aussagen und Unterlagen über eine - teilweise - mengenmäßige Leistungsabrechnung mit der SubGmbH1 nicht besonders glaubhaft. Weiters sei gemäß § 6 Abs. 1 AÜG iVm § 26 Abs. 1 Arbeitzeitgesetz (AZG) die ursprBf als Beschäftigerin verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Arbeiter zu führen. Hingegen fehlten diese Aufzeichnungen betreffend die Arbeiter der SubGmbH1 und befänden sich bei dieser. Erst im Rahmen der Beschwerde seien drei Rechnungen samt Beilagen übermittelt worden, mit welchen offensichtlich eine Nachweisung der mengenmäßigen Abrechnung bezweckt werde, wobei aus den Beilagen nicht ohne zusätzliche Erläuterungen eine entsprechende Nachvollziehbarkeit möglich sei. Derartige zusätzliche Erläuterungen gebe es aber offensichtlich nicht, sodass die genannten Beilagen nicht die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Informationen lieferten. Weiters enthielten die Rechnungen als Leistungszeitraum nur die Monatsbezeichnung und das Jahr; dies sei in Analogie zur EuGH-Rechtsprechung (Rs C-516/14, Barlis 06, Rn 28 bis 35) nicht ausreichend. Weitere Auffälligkeiten sieht das Finanzamt darin, dass für jeweils denselben Monat zwei Rechnungen ausgestellt worden seien. Für den Monat Jänner 2011 läge zwei Rechnungen iHv 22.922,55 € und 80.478,80 € vor Aufgrund der AJ-WEG Dienstnehmerauskunft sei bei der SubGmbH1 aber nur ein Arbeiter beschäftigt gewesen. Zu 2 brachte das Finanzamt vor, dass nach der EuGH-Rechtsprechung die Ergänzung bzw. Berichtigung einer Rechnung nur im Rahmen des Verfahrens vor der Steuerverwaltung/Steuerbehörde als steuerwirksam anzusehen sei. Das Gericht habe (nur) zu prüfen, ob der Steuerverwaltung die notwendigen Informationen vorgelegen seien (dann Vorsteuerabzug) oder nicht (dann kein Vorsteuerabzug). Mit der nationalen Behörde meine der EuGH die Steuerverwaltung und nicht das vorlegende Gericht. Zu 4 brachte das Finanzamt vor, dass laut EuGH eine Rechnung erforderlich sei. Am 28. Jänner 2019 fand die beantragte mündliche Verhandlung (Niederschrift: urspr.BFG-Akt Bl. 46 f.) über die Beschwerde statt, in deren Rahmen drei Zeugen einvernommen wurden. Der Zeuge Herr13 von der Finanzpolizei sagte aus (Niederschrift: urspr.BFG-Akt Bl. 50 f.), dass er bzw. die Finanzpolizei ab 2008 fast jährlich bei der KurzbezBf gewesen seien und Kontrollen durchgeführt hätten; der Grund seien jeweils anonyme Anzeigen gewesen. Thema der Anzeigen sei jeweils gewesen, dass die Arbeitnehmer der dort tätigen Leihfirmen zwar offiziell angemeldet gewesen wären, aber nicht entsprechend entlohnt worden wären. Sie wären meistens nur 20 Stunden angemeldet gewesen, hätten aber aufgrund der Behauptungen in Anzeigen einen Teil "schwarz" kassiert. Man habe in den verschiedenen Hallen der Bf. die dort anwesenden Arbeiter kontrolliert. Es sei auch regelmäßig um Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gegangen. Thema sei gewesen, ob die Arbeiter zum Zeitpunkt der Kontrolle auch tatsächlich angemeldet gewesen wären. Die Stundenlisten habe man ausheben lassen und jedes Mal erhalten. Was die ganzen Leihfirmen betreffe, seien die Bestimmungen nach dem ASVG sowie dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in aller Regel eingehalten worden. Seines Wissens seien die Arbeiter der SubGmbH1 ganz normal nach Stunden bezahlt worden. Zu den Nachfolgefirmen Sub3 GmbH, Sub0 GmbH und Sub4 GmbH: Die jeweiligen Arbeiter seien zum Teil bei den einzelnen Leasingfirmen ident gewesen. D.h. sie hätten zur nächsten Firma gewechselt, wenn eine Firma weg gewesen sei. Der Zeuge Herr14 sagte aus (Niederschrift: urspr.BFG-Akt Bl. 48 f.), dass er Finanzpolizeikoordinator gewesen sei. Er sei im September 2011 selbst vor Ort bei der KurzbezBf gewesen. Die Finanzpolizei habe ihm gemeldet, dass das bei der KurzbezBf kontrollierte Personal nur zu einem kleinen Teil bei der KurzbezBf angemeldet gewesen sei und zu einem größeren Teil von einem Dienstleister gestellt worden sei. Der Dienstleister sei vertragstechnisch die SubGmbH1 gewesen. Man habe festgestellt, dass das Personal größtenteils bei der SubGmbH2 angemeldet gewesen sei und sich das Vertragsverhältnis aber zwischen der KurzbezBf und SubGmbH1 abgespielt habe. Deshalb habe er damals die Geschäftsführung befragt, wie die vertragliche Gestaltung ausschaue. Ihm sei damals berichtet worden, dass die Abrechnungsmodalität in Tonnagen und nicht in Mannstunden erfolge. Ein Vertrag habe nicht vorgelegt werden können. Auch der Betriebsprüfer wurde als Zeuge einvernommen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102553/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102553.2020
Stammnummer
134956
Gültig
04.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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