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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106286/2016

Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet nicht zur Gewährung von Familienleistungen an Asylwerber

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106286/2016vom 08.10.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Absatz 3 gilt nur für Personen, die nach einer Einzelprüfung ihrer Situation als Personen mit besonderen Bedürfnissen eingestuft werden. (5) Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. ... Artikel 22 Information Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, so bald wie möglich nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus Zugang zu Informationen über die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Status in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. ... Artikel 26 Zugang zur Beschäftigung (1) Unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden. (3) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, uneingeschränkten Zugang zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu erleichtern. (4) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung. ... Artikel 29 Sozialhilfeleistungen (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Artikel 30 Medizinische Versorgung (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben. (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des den Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, einschließlich erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen, von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben. ... Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A.2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Zu prüfen ist, ob der Bf als Asylwerber von August 2014 bis zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigen für ihn, seine Gattin und seine beiden Kinder im Juli 2015 zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von insgesamt € 3.974,80 erhalten hat. Voraussetzungen nach § 2 FLAG 1967 erfüllt Entgegen der in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung des Finanzamts sind alle maßgeblichen allgemeinen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfebezug im Rückforderungszeitraum einschließlich des Erfordernisses des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und des Lebensmittelpunkterfordernisses (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) grundsätzlich erfüllt. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel, dass der Bf mit seiner Flucht seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert und in Österreich einen Wohnsitz begründet hat. Voraussetzungen nach § 3 FLAG 1967 nicht erfüllt Für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, treten zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 2 FLAG 1967 noch jene des § 3 FLAG 1967 hinzu (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 1). Fest steht, dass die Voraussetzungen nach §§ 8 oder 9 NAG (Aufenthaltsrecht für Unionsbürger, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger; Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige) oder § 54 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht vorgelegen sind. Dem Bf wurde auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt. Somit ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 nicht anzuwenden. § 3 Abs. 3 FLAG 1967 lautet: (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Seit dem PensionsharmonisierungsG haben Asylwerber - anders nach der früheren Rechtslage - vor der Zuerkennung des Asyls in Österreich weder selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe noch vermittelt ein asylwerbendes Kind einen derartigen Anspruch, es sei denn, es handelt sich um subsidiär Schutzberechtigte (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 248). Seit dem PensionsharmonisierungsG (ab 1.5.2004) stellt § 3 FLAG 1967 seinem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist ( VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098; 29.3.2007, 2006/15/0346; 25.6.2008, 2008/15/0134; 25.6.2008, 2008/15/0177; 4.2.2009, 2008/15/0309; 24.6.2009, 2007/15/0162), dh der Status als Asylberechtigter zuerkannt wurde (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 248). Der Bf war unstrittig im Rückforderungszeitraum (noch) nicht anerkannter Asylwerber. Anwendungsvorrang des Unionsrechts Der Bf bringt zu Recht vor, dass das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen ist und im Fall eines durch Auslegung nicht auflösbaren Widerspruchs zum Unionsrecht das nationale Recht, soweit es dem Unionsrecht widerspricht, bei Berufung der Partei auf eine nicht oder nicht gehörig umgesetzte Richtlinie der Union nicht anzuwenden ist, sondern das Unionsrecht vorgeht. Entscheidend ist daher, ob der Bf mit seiner Ansicht, das Unionsrecht verlange die Gewährung von Familienleistungen auch an Asylwerber, im Recht ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Familienleistungen sind keine Leistungen der Sozialfürsorge Weiters bringt der Bf zu Recht vor, dass die Begriffe der Familienleistungen und der Sozialfürsorge (Sozialhilfe, Mindestsicherung) als Begriffe des Unionsrechts nach Unionsrecht auszulegen sind. Das Unionsrecht unterscheidet zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit, zu denen auch Familienleistungen gehören, und Leistungen der Sozialhilfe (vgl. etwa Art. 3 VO 883/2004, Art. 70 VO 883/2004). In seinem Erkenntnis EuGH 2.9.2021, C-350/20, INPS hat der Gerichtshof der Europäischen Union seine Judikatur zu Familienleistungen zusammengefasst: 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C 449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C 802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). 53 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C 449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C 802/18, EU:C:2020:269, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54 Was die erste, in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof daher entschieden, dass Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen sind (Urteile vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C 449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C 802/18, EU:C:2020:269, Rn. 37). 55 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden hat, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C 769/18, EU:C:2020:203, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn sich der Ermessenscharakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde vor allem auf die Eröffnung des Anspruchs auf diese Leistung bezieht. Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (Urteil vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C 769/18, EU:C:2020:203, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Zu der Frage, ob eine bestimmte Leistung unter Familienleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, ist festzustellen, dass nach Art. 1 Buchst. z dieser Verordnung der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung, bezeichnet. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C 802/18, EU:C:2020:269, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im "Gamlitzer Kommentar" (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 273) wird zur Unterscheidung zwischen Familienleistungen und Sozialleistungen ausgeführt: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind Familienleistungen iSd Art 1 Buchst z VO (EWG) 883/2004 und als solche "Sozialleistungen" ("Leistungen der sozialen Sicherheit"). "Familienleistungen" sind aber von Leistungen der "Sozialhilfe" ("soziale oder medizinische Fürsorge", Art 3 Abs 5 VO (EWG) 883/2004) zu unterscheiden (vgl EuGH 14.6.2016, C-308/14, Kommission gg Vereinigtes Königreich). Die FB stellt keine Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn dar (vgl VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065). Die Statusrichtlinie garantiert die notwendige Sozialhilfe. Diese ist mit der Grundversorgung gegeben (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, mwN; 22.12.2011, 2011/16/0069). Aus Art 29 Abs 2 RL 2011/95/EU ist für subsidiär Schutzberechtigte kein unionsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ableitbar (BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015). Das Bundesfinanzgericht hat dazu in seinem Erkenntnis BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015 unter anderem ausgeführt: Der Begriff der "Sozialhilfe" ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt (vgl. EuGH 4. 3. 2010, C-578/08, Chakroun, ECLI:EU:C:2010:117, Rn. 46). Im Rahmen des Kapitels VII der RL 2004/83/EG betreffend den "Inhalt des internationalen Schutzes" bestimmt der Unionsgesetzgeber, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes, gleich ob es sich um den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus handelt, von den Mitgliedstaaten verlangt, dem Betroffenen die gleiche Sozialhilfe und den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Status vornehmen, da es ihnen nach diesen Bestimmungen gestattet ist, die Sozialhilfe für Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf Kernleistungen zu beschränken (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. 7. 2014 in der Rechtssache C-542/13, Mohamed M'Bodj, ECLI:EU:C:2014:2113). "Familienleistungen" sind von Leistungen der "Sozialhilfe" zu unterscheiden (siehe etwa die Darstellung der Rechtsentwicklung der RL 1408/71/EG in den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 3. 5. 2007 in der Rechtssache C-299/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2007:260). So sind Familienleistungen in der Union grundsätzlich "exportierbar", Sozialhilfeleistungen nicht. Eine Leistung kann nur dann der Sozialhilfe zugerechnet werden, wenn ihre Gewährung von der finanziellen Bedürftigkeit abhängt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 3. 5. 2007 in der Rechtssache C-299/05, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2007:260 sowie Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 20. 10. 2005 in der Rechtssache C-286/03, Silvia Hosse, ECLI:EU:C:2005:621). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind Familienleistungen. Sie stehen nach österreichischem Recht unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit zu. Sie sind daher weder Sozialleistungen noch Leistungen, die auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen (vgl. nochmals (vgl. BFG 1. 9. 2015, RV/7104906/2014, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104906.2014). Gewährung von Familienleistungen unionsrechtlich nicht geboten Die RL 2013/33/EU, auf die sich der Bf beruft, spricht in Art. 17 allgemein davon, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, "dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet" und "dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21", zu denen unter anderen Minderjährige gehören, handelt. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. (Art. 17 Abs. 5 RL 2013/33/EU). Unter der Gewährleistung des "angemessenen Lebensstandard" i.S.v. RL 2013/33/EU ist, wie sich aus Art. 17 Abs. 5 RL 2013/33/EU ergibt, jener Lebensstandard zu verstehen, den die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen im Wege der sozialen und medizinischen Fürsorge, also der Sozialhilfe, sicherstellen. Andere staatliche Leistungen fallen nicht darunter. Wie sich etwa aus Art. 15 RL 2013/33/EU (Beschäftigung) oder Art. 19 RL 2013/33/EU (Medizinische Versorgung) ergibt, ist unionsrechtlich das Mindestleitungsniveau für Personen, die internationalen Schutz suchen, niedriger als das durch die Statusrichtlinie RL 2011/95/EU unionsrechtlich vorgegebene Mindestleistungsniveau für Personen, die internationalen Schutz erhalten (etwa Art. 26 RL 2011/95/EU, Zugang zur Beschäftigung, oder Art. 30 RL2011/95/EU, Medizinische Versorgung), wobei die Statusrichtlinie hinsichtlich des Mindestleistungsniveaus auch zwischen Flüchtlingen und Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unterscheidet. Nach der Statusrichtlinie besteht für Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, kein Anspruch auf Familienleistungen. Zur Sozialhilfe wird in Art. 29 RL 2011/95/EU ausgeführt: (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Wenn unionsrechtlich nach RL 2011/95/EU die Gewährung von Familienleistungen an Personen, denen internationaler Schutz zu gewähren ist (Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte), nicht geboten ist, kann sich unionsrechtlich aus der RL 2013/33/EU für Personen, die internationalen Schutz suchen, bei denen aber noch nicht feststeht, ob ihnen internationaler Schutz zu gewähren ist (Asylwerber) nicht ein höheres Leistungsniveau als für bereits anerkannte Flüchtlinge ergeben. Ebenso wie anerkannten Flüchtlingen steht Asylwerbern unionsrechtlich kein Anspruch auf Familienleistungen zu. Die UN-Kinderrechtskonvention wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern BGBl. I Nr. 4/2011 in das österreichische Recht umgesetzt. Auch wenn bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, führt dies nicht dazu, dass das Kindeswohl (auch i.S.v. Art. 23 RL 2013/33/EU) die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 18 Abs. 1 B-VG aufhebt. Das Kindeswohl kann nur dort maßgebend sein, wo ein entsprechender Entscheidungsspielraum der Verwaltung besteht, der hier nicht gegeben ist (vgl. BFG 4.3.2021, RV/7102629/2019). Das österreichische Recht gewährt über die unionsrechtliche Verpflichtung hinaus anerkannten Flüchtlingen ab der Anerkennung und unter bestimmten Voraussetzungen auch subsidiär Schutzberechtigen Familienleistungen. Das bedeutet allerdings nicht, dass nach der geltenden Rechtslage auch Asylwerbern vor Entscheidung über deren Status Familienleistungen zu gewähren sind. Es ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass für alle Asylwerber, anders als nach der bisherigen Rechtslage, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen soll, da für die Dauer des Asylverfahrens eine Grundversorgung sichergestellt ist und für die Bedürfnisse der Asylwerber und deren Familienangehörigen aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt wird (Stenografisches Protokoll Nationalrat, XXII. GP, 18. November 2004, 87. Sitzung Seiten 73, 164). Dem Bf stand daher im Rückforderungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine beiden Söhne nicht zu. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt den dargestellten Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen. Es war auch keine Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich, da an der mit dieser Entscheidung vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs kein vernünftiger Zweifel i.S.v. EuGH 6.12.1982, 283/81, C.I.L.F.I.T. besteht.     Wien, am 8. Oktober 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106286/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106286.2016
Stammnummer
134749
Gültig
08.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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