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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106286/2016

Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet nicht zur Gewährung von Familienleistungen an Asylwerber

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106286/2016vom 08.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, treten zu den allgemeinen Voraussetzungen nach § 2 FLAG 1967 noch jene des § 3 FLAG 1967 hinzu.
Seit dem PensionsharmonisierungsG haben Asylwerber – anders nach der früheren Rechtslage – vor der Zuerkennung des Asyls in Österreich weder selbst einen Anspruch auf Familienbeihilfe noch vermittelt ein asylwerbendes Kind einen derartigen Anspruch, es sei denn, es handelt sich um subsidiär Schutzberechtigte.
Das Unionsrecht unterscheidet zwischen Leistungen der sozialen Sicherheit, zu denen auch Familienleistungen gehören, und Leistungen der Sozialhilfe.
Unter der Gewährleistung des „angemessenen Lebensstandard“ i.S.v. RL 2013/33/EU ist, wie sich aus Art. 17 Abs. 5 RL 2013/33/EU ergibt, jener Lebensstandard zu verstehen, den die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen im Wege der sozialen und medizinischen Fürsorge, also der Sozialhilfe, sicherstellen. Andere staatliche Leistungen fallen nicht darunter.
Wenn unionsrechtlich nach RL 2011/95/EU die Gewährung von Familienleistungen an Personen, denen internationaler Schutz zu gewähren ist (Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte), nicht geboten ist, kann sich unionsrechtlich aus der RL 2013/33/EU für Personen, die internationalen Schutz suchen, bei denen aber noch nicht feststeht, ob ihnen internationaler Schutz zu gewähren ist (Asylwerber), nicht ein höheres Leistungsniveau als für bereits anerkannte Flüchtlinge ergeben. Ebenso wie anerkannten Flüchtlingen steht Asylwerbern unionsrechtlich kein Anspruch auf Familienleistungen zu.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, nunmehr ***12***, ***13***, vom 13.4.2016 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 10.3.2016, mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Jänner 2009 geborenen ***5*** ***2*** und den im Jänner 2012 geborene ***6*** ***2*** jeweils für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2015 (Familienbeihilfe: € 2.690,00, Kinderabsetzbetrag: € 1.284,80, Gesamtbetrag € 3.974,80), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***7***, nach am 7.10.2021 im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit von Mag. Stefanie Rauchwarter für das Finanzamt durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt verändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Überprüfungsschreiben Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** am 31.12.2015 ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe. Dieses wurde am 14.1.2016 ergänzt beim Finanzamt abgegeben. Der Bf sei Flüchtling, verheiratet mit ***8*** ***2***, "Flüchtling/Konventionspass", beziehe Leistungen aus der Arbeitslosenunterstützung. Der im Jänner 2012 geborene Sohn ***6*** ***2*** sei Flüchtling, verfüge über einen Konventionspass, lebe mit dem Bf und gehe in den Kindergarten. Bei "Für das Kind habe ich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr" wurde ergänzt: "Nicht genug Finasialy Einkommen". Die gleichen Eintragungen befinden sich bei dem im Jänner 2009 geborenen Sohn ***5*** ***2***, dieser sei Schüler. Beigefügt war eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule für ***5*** ***2***, eine Kopie von vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 4.8.2015 (gültig bis 3.8.2020) ausgestellten Reisepässen für ***8*** ***2***, ***6*** ***2***, ***5*** ***9*** ***2*** und für ***1*** ***2***. Ergänzungsersuchen Mit Ergänzungsersuchen vom 10.2.2016 ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage von: Flüchtlingsausweis/Bescheid über Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der ganzen Familie (alle Seiten mit Datum der Ausstellung), Einkommensnachweis. Am 18.2.2016 legte der Bf Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.7.2015 vor, wonach betreffend ***8*** ***2***, ***1*** ***2*** , ***5*** ***9*** ***2*** und ***6*** ***2***, jeweils dem Antrag auf internationalen Schutz vom 9.7.2013 bzw. vom 17.6.2014 gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG werde festgestellt, dass den Antragstellern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Desweiteren wurde eine eidesstättige Erklärung der Eltern vom 30.7.2015 betreffend Eheschließung und Geburten der Kinder vorgelegt. "Da wir aus Afghanistan kommen, haben wir keine Heirats- und keine Geburtsurkunden für unsere Kinder." Laut Meldebestätigungen hatte die Familie ab August 2015 ihren Hauptwohnsitz in Wien, seit Oktober 2015 in ***3***, ***4***. E-Cards der Familienmitglieder wurden ebenfalls vorgelegt, auch eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2015/2016 sowie Kopien der Reisepässe vom 4.8.2015. Außerdem wurden Berechnungsblätter betreffend Mindestsicherung vorgelegt, wonach die Familie einen Anspruch auf monatlich rund (abhängig vom rund € 60 betragenden Einkommen) € 1.640 habe. Laut Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 12.2.2016 wurde dem Bf und seiner Gattin die zuletzt mit Bescheid vom 14.10.2015 zuerkannte Leistung mit 29.2.2016 eingestellt und ab März 2016 eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von rund € 1.630 für die vierköpfige Familie zuerkannt. Bescheid Mit Bescheid vom 10.3.2016 forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Jänner 2009 geborenen ***5*** ***2*** und den im Jänner 2012 geborene ***6*** ***2*** jeweils für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2015 (Familienbeihilfe: € 2.690,00, Kinderabsetzbetrag: € 1.284,80, Gesamtbetrag € 3.974,80), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gewährt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch für jene Kinder, denen ebenfalls Asyl nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Maßgebend für den Beginn des Beihilfenanspruchs ist jener Monat, in dem sowohl die antragstellende Person als auch das Kind über den Asylstatus verfügen. Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden. Die Rückzahlung habe bis auf Widerruf an das Finanzamt zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages sei der Buchungsmitteilung zu entnehmen, die allenfalls in einem gesonderten Brief zugesendet werde. Beschwerde Mit Schreiben vom 13.4.2016 erhob der Bf Beschwerde wie folgt: Betrifft: Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 10.03.2016 zu ***7*** Hiermit wird innerhalb offener Frist gegen den o.a. Bescheid, zugestellt am 14.03.2016, binnenoffener Frist nachfolgende Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Es werden die Anträge gestellt, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bzw. die mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16.03.2016 zu ***7*** verfügte Anrechnung auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen einschließlich Kinderabsetzbeträgen bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen, 3. den gegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben, 4. in eventu den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Afghanistan und reiste im Juli 2013 mit dem älteren Sohn ***2*** ***5*** ***9***, geb. am ***10***, in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und den Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Gattin des BF, ***2*** ***8***, reiste im Juni 2014 mit dem jüngeren Sohn ***2*** ***6***-, geb. am ***11***, in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und den Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Anträgen wurde jeweils mit Bescheid vom 10.07.2015 stattgegeben und jedem dieser Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF beantragte in der Folge beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg für die beiden Kinder Familienbeihilfe. Mit Schreiben dieses Finanzamtes vom 3.9.2015 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm nach Überprüfung seines Anspruches ab August 2014 Familienbeihilfe für die beiden Kinder gewährt wird und er ab August 2014 den Kinderabsetzbetrag erhält. Nach der Übersiedlung der Familie nach Wien wurde ihm mit Schreiben des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18.12.2015 abermals wortwörtlich dasselbe mitgeteilt - nämlich, dass ihm nach Überprüfung seines Anspruches ab August 2014 Familienbeihilfe für die beiden Kinder gewährt wird und er ab August 2014 den Kinderabsetzbetrag erhält. Aufgrund dieser beiden Mitteilungen durch die zuständige Behörde stand für den BF außer Zweifel, dass er die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag seit August 2014 zu Recht bezog und durfte er - noch dazu als juristischer Laie - auf die fachliche Kompetenz der zuständigen Behörde (das Finanzamt) vertrauen. Umso größer war seine Überraschung, als ihm der Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10.03.2016 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge zugestellt wurde, mit dem die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeit August 2014 bis Juni 2015, insgesamt € 3.974,80 rückgefordert bzw. dem BF gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EstG die Rückzahlung aufgetragen wird. Begründet wird die Rückforderung damit, dass der Anspruch erst ab erfolgter Asylgewährung, im konkreten Fall also ab Juli 2015 bestehe. ln diesem Bescheid wird auch ausgeführt, dass die Rückzahlung bis auf Widerruf an das oben bezeichnete Finanzamt zu erfolgen hat. Für gänzliche Verwirrung sorgte schließlich der Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg- vom 16.03.2016, mit dem die mit Bescheid vom 10.3.2015 ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung an das Finanzamt widerrufen und verfügt wird, dass die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen einschließlich Kinderabsetzbeträgen erfolgt. 1. Rechtliche Würdigung a. Materielle Rechtswidrigkeit Die belangte Behörde zieht als Rechtsgrundlage für die Rückforderung - nach zweimaliger Mitteilung über die Gewährung - § 26 Abs. 1 FLAG (danach ist zur Rückzahlung der Familienbeihilfe verpflichtet, wer sie zu Unrecht bezogen hat) und § 3 Abs. 3 FLAG heran, wonach Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe haben und ein Anspruch auch für Kinder besteht, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asylgesetz Asyl gewährt wurde. Die Behörde geht demnach davon aus, dass der BF Familienbeihilfe erst für die Zeit nach erfolgter Asylgewährung an ihn und seine Kinder - das war im Juni 2015 - rechtmäßig beziehen kann und der erfolgte Bezug der Familienbeihilfe im Zeitraum August 2014 bis Juni 2015 durch den BF daher unrechtmäßig war, obwohl ihm von der belangten Behörde ausdrücklich am 3.9.2015 und am 18.12.2015 schriftlich mitgeteilt worden war, dass ihm die Familienbeihilfe nach Überprüfung seines Anspruches ab August 2014 gewährt wird und der Sachverhalt der Behörde jedenfalls die ganze Zeit bekannt war. Sie korrigiert damit aus unerfindlichen Gründen nachträglich ihre ursprüngliche Rechtsansicht, dass Familienbeihilfe auch für Zeiten während des noch laufenden Asylverfahrens gewährt werden kann. Dass diese ursprüngliche Rechtsansicht der belangten Behörde die einzig unionsrechtskonforme ist, wird im Folgenden ausgeführt. Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Interpretation des FLAG Eine wesentliche unionsrechtliche Grundlage während des Asylverfahrens ist die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, die mit der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in wesentlichen Punkten geändert und neu gefasst wurde. Diese Neufassung der sog. "Aufnahmerichtlinie" war von den Mitgliedstaaten bis spätestens 20. Juni 2015 im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Eine der wesentlichen Neuerungen der Richtlinie 2013/33/EU ist der verstärkte Schutz des Kindeswohls und in Kapitel IV detaillierte Bestimmungen für schutzbedürftige Personen. Nach Art. 21 dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie etwa Minderjährigen. Art. 22 dieser Richtlinie regelt die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme. Abs. 1 und 2 lauten: (1) Um Artikel 21 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. Diese Beurteilung wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden einzelstaatlichen Verfahren einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Beurteilung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Nach Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. Nach Art. 17 dieser Richtlinie, der allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme enthält, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller ab -Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können und dass diese materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinn von Art. 21 handelt - dazu zählen auch Minderjährige - tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist. In Umsetzung der Judikatur des EuGH zur RL 2003/9/EG (z.B. Urteil des Gerichtshofes vom 27.2.2014 in der Rs C-79/13) wurde Art. 17 Abs. 5 der RL 2013/33/EU ergänzt (wobei dieser Judikatur allerdings nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde): (5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. Diese Regelung ist bei schutzbedürftigen Personen zwingend zusammen mit Abs. 2 dieses Artikels und den Regelungen des Kapitels IV (bei Minderjährigen insbesondere Art. 23 Abs. 1 letzter Satz) zu lesen und zu interpretieren, sodass sich der Lebensstandard im Fall von schutzbedürftigen Personen - wie Minderjährigen - auch bei Gewährung von teils materiellen, teils finanziellen Leistungen dem der eigenen Staatsangehörigen annähern wird müssen, damit er der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessen ist. ln Österreich erfolgen die materiellen Leistungen im laufenden Asylverfahren im Rahmen der sog. Grundversorgung, deren Rechtsgrundlagen eine Art. 15a B-VG Vereinbarung und pro Bundesland ein Landesgesetz sind. In Wien waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Leistungen aus dem Titel Grundversorgung vorgesehen: Leistungen für Personen in betreuten Unterkünften • Verpflegung/Lebensmittel oder Verpflegungsgeld im Wert von € 5,- pro Tag • € 40,- Taschengeld pro Monat Leistungen für privat wohnende Personen • Mietzuschuss für Familien von max. € 240,- pro Monat • Verpflegungsgeld für Erwachsene von max. € 200,- pro Person und Monat • Verpflegungsgeld für Minderjährige von max. € 90,- pro Person und Monat Leistungen unabhängig von der Wohnform • Bekleidungshüfe: nach Bedarf, max. € 150,- pro Jahr • Schulbedarf für Schülerinnen: nach Bedarf, max. € 200,- pro Schuljahr • Krankenversicherung (Wiener Gebietskrankenkasse) • medizinische Leistungen • Information, Beratung und Betreuung • Übernahme der Fahrtkosten bei behördlichen Ladungen und Überstellimgen Diese Leistungen gewährleisten für sich allein,- also ohne weitere Unterstützungen wie etwa Gewährung der Kinderbeihüfe nach dem FLAG - den für schutzbedürftige Personen in der Richtlinie geforderten Lebensstandard mit Sicherheit nicht. Da weder vor noch nach Ablauf der Umsetzungsfrist gesetzliche Regelungen geschaffen wurden, die eine Anhebung des Lebensstandards vom "Grundversorgungsniveau'' auf das "richtlinienkonforme Niveau" sicherstellen, muss die gesamte innerstaatliche Rechtsordnung richtlinienkonform interpretiert werden, damit die Umsetzung der Richtlinie auch ohne ausdrückliche Regelungen, die auf eine Umsetzung abzielen, gewährleistet ist. Der Rechtsprechung des EuGH ist dabei ebenso Rechnung zu tragen. Verhältnis zwischen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen Sollte die belangte Behörde annehmen, dass mangels korrektem Abbild im FLAG keine Rechtsgrundlage für die Gewährung-der Familienbeihilfe an den BF für die Zeit des Asylverfahrens bestünde, verkennt sie den Stufenbau der europäischen Rechtsordnung: Die unmittelbare Wirkung einer Norm des Unionsrechts führt nach ständiger Judikatur dazu, dass sie Vorrang gegenüber allen nationalen Rechtsvorschriften (Verordnungen, einfachen Gesetzen, gegebenenfalls innerstaatlichem Verfassungsrecht) genießt. Steht also eine innerstaatliche Norm dem Unionsrecht entgegen, dann verdrängt das Unionsrecht die innerstaatliche Norm. Der Vorrang des unionsrechts und die Anforderungen an die unionsrechtskonforme Interpretation nationalen Rechts wurde nicht nur durch den EuGH, sondern auch in der innerösterreichischen Judikatur mehrfach betont; so stellt der VwGH u.a. fest (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das nationale Gericht jedoch verpflichtet, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen. Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, seine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen Pfeiffer u.a.., C-397/01 bis C-403/01, Rz. 115, 116). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar anzuwenden, und zwar gegebenenfalls abweichend von nationalem Recht und mit Vorrang vor diesem und ohne besonderen Antrag (Rs 8/81, (Becker), Urteil vom 19.01.1982, Slg 1982, 53, Rndnr 25; Rs 80/86, (Kolpinghuis Nijmegen), Urteil vom 08.10.1987, Slg 1987, 3969, Rndnr 13; Rs 31/87, (Beentjes), Urteil vom 20.09.1988, Slg 1988, 4635; Rs 103/88, (Fratelli Constanzo), Urteil vom 22.06.1989, Slg 1989, 1839; vgl auch Everling, Zur direkten innerstaatlichen Wirkung von EG-Richtlinien, in: FS für Karl Carstens (1984), S 954). Ist die belangte Behörde nun der Ansicht, dass die Umsetzung von Unionsrecht im FLAG nicht vollständig erfolgt wäre, so stellt sie damit eine Regelungslücke fest, die entweder durch unmittelbare Anwendbarkeit einer ausreichend konkreten Regelung der Richtlinie oder durch richtlinienkonforme Interpretation des österreichischen Rechts zu schließen wäre. Eine richtlinienkonforme Interpretation ist im Fall von § 3 Abs. 3 FLAG ohne weiteres möglich, da der Wortlaut einer derartigen Interpretation nicht entgegensteht; diese Regelung besagt, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe haben und dass dieser Anspruch auch für Kinder besteht, denen Asyl gewährt wurde. Diese Formulierung schließt weder aus, dass Asylwerbern Familienbeihilfe gewährt werden kann, noch schließt sie aus, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde, rückwirkend für die Zeit des Asylverfahrens Familienbeihilfe gewährt werden kann, wie dies im gegenständlichen Fall vor der Erlassung des angefochtenen Rückforderungsbescheides auch geschehen ist. Es wird dabei auch die Behandlung der Zeit, die das Asylverfahren in Anspruch genommen hat, zu berücksichtigen sein: Gemäß Art. 4 Abs. 2, zweiter Satz der Richtlinie 2003/109/EG idF 51/2011/EG ist etwa die Zeit, die das Asylverfahren in Anspruch genommen hat, je nach Dauer des Asylverfahrens entweder ganz, jedenfalls aber zur Hälfte als Anwartszeit für die Gewährung des Daueraufenthalts anzurechnen, wodurch diese Zeiten solchen, die gemäß den §§ 8, 9 NAG als aufenthalts- wie familienleistungsbegründend normiert sind, gleichgehalten werden. In Zusammenschau mit der Möglichkeit, die Familienbeihilfe auch zu einem späteren Zeitpunkt für bis zu 5 Jahre rückwirkend zu beantragen, wurde durch den ursprünglichen Zuerkennungsbescheid auch eine sachliche Regelung gefunden, mit der zwischen einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens durch einen schlussendlich als "unbegründet" erkannten Asylantrag und einen offensichtlich durch positive Asylgewährung gleichsam retrospektiv als wohlbegründetem Aufenthalt unterschieden werden kann. Sperrwirkung einer Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist Für den Fall, dass die Behörde die Auffassung vertritt, dass der beschwerdegegenständliche Zeitraum August 2014 bis Juni 2015 (gerade noch) innerhalb der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2013/33/EU liegt und die Richtlinie in diesem Zeitraum daher noch keine Wirkung entfaltet hat, wird im Folgenden auf die sog. Sperrwirkung einer Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingegangen: Im Hinblick auf die Zielverbindlichkeit einer Richtlinie und unter Anwendung des Grundsatzes der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) haben die Mitgliedstaaten schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Erreichung des mit der Richtlinie angestrebten Ziels ernstlich gefährden würden. Das heißt zum Einen, dass die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Richtlinie keine Vorschriften mehr erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des Ziels der Richtlinie ernsthaft zu gefährden, und zum Andern, dass es den Gerichten und Behörden obliegt, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, zu gewährleisten und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren. So spricht der EuGH regelmäßig darüber ab, wozu im Folgenden nur zwei Beispiele exemplarisch zitiert werden: Urteil des EuGH vom 4.7.2006 in der Rs C-212/04 (Adeneler): 21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ans den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, 1-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteile ATRAL, Randnr. 59, und Mangold, Randnr. 68). 122 Da alle Träger öffentlicher Gexvalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, 1-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte. 123 Daraus folgt, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie es soweit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde. Urteil des EuGH vom 22.11.2005 in der Rs C-144/04 (Mangold): 67 Erstens hat nämlich der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (Urteil Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45). 68 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003,1-4431, Randnrn. 58 und 59). ... 77 Es obliegt daher dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich fiir den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt,-zu gewährleisten und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 21, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998,1-937, Randnr. 30). 78 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt zulässig ist, sofern nicht zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entgegenstehen. Es obliegt dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist. Aus all dem ergibt sich für den konkreten Fall, dass der bekämpfte Bescheid über die Rückforderung der ursprünglich gewährten Familienbeihilfe ersatzlos zu beheben ist, da nur durch die Gewährung der Familienbeihilfe nach dem FLAG auch für die Zeit während des Asylverfahrens dem Ziel der Richtlinie 2013/33/EU entsprochen werden kann. Auf die oben zitierte, bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH zur Vorläuferrichtlinie 2003/9/EG, mit der der unionsrechtliche Prüfmaßstab klar definiert ist, sei der Vollständigkeit halber nochmals hingewiesen. b. Formelle Rechtswidrigkeit Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, ln der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist daher für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung (vgl. Ritz, BAO, § 93 Tz 10). Die Begründung hat außerdem die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102). die Begründung muss jedenfalls so geartet sein, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag gefunden hat, sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar ist (zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Im gegenwärtigen Bescheid wurde in keiner logisch nachvollziehbaren Weise ausgeführt, worin die belangte Behörde im konkreten Fall eine sachliche Begründung für die Annahme sieht, der BF hätte die Familienbeihilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen. Die Rückforderung wird lediglich damit begründet, dass der Anspruch ab erfolgter Asylgewährung, im konkreten Fall also ab Juli 2015 bestehe. Eine Begründung, warum die gleiche Behörde ihm vorher für eben diesen Zeitraum die Familienbeihilfe ausdrücklich und "nach eingehender Prüfung" gewährt hatte, die sie jetzt von ihm als "unrechtmäßig bezogen" zurückverlangt, blieb die belangte Behörde ebenso schuldig wie die Begründung, warum der Bezug einer von der Behörde nach Durchführung einer "eingehenden Prüfung" ausdrücklich gewährten Beihilfe unrechtmäßig sein soll, nur weil die Behörde plötzlich und für den Rechtsunterworfenen völlig unabsehbar ihre Rechtsansicht korrigiert und die Rückzahlung von Geldern verlangt, die dieser im Vertrauen auf die fachliche Kompetenz und die rechtlich einwandfreie Entscheidung der Behörde bezogen und in der Folge für seine Kinder ausgegeben hat. Es ist also festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mangels ausreichender Begründung der behördlichen Entscheidung auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist. Zudem ist der geschilderte Zick-Zack-Kurs der belangten Behörde aus rechtsstaatlicher Sicht mehr als fragwürdig und entspricht eine derartige Behördenpraxis weder dem Grundsatz von Treu und Glauben noch dem unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, gerade wie diese zu Fragen des Vertrauensschutzes zu steuerlichen Bestimmungen vom EuGH judiziert wurde. c. Zum Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.03.2016 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge wird vom BF die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeit August 2014 bis Juni 2015, insgesamt € 3.974,80 rückgefordert bzw. ihm gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EstG die Rückzahlung aufgetragen, obwohl sie ihm mit Mitteilungen vom 3.9.2015 und vom 18.12.2015 zugesichert wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht als wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs. 2 lit a BAO einzustufen und das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet, hingegen die Entrichtung mit erheblicher Harte verbunden wäre. Es wird daher ersucht, dem Antrag, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bzw. die mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 16.03.2016 zu ***7*** verfügte Anrechnung auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen einschließlichKinderabsetzbeträgen bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen, stattzugeben. ***2*** ***1*** Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2016, dem Bf nachweislich zugestellt am 3.10.2016, gab das Finanzamt der Beschwerde nicht Folge: Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gewährt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch für jene Kinder, denen ebenfalls Asyl nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Maßgebend für den Beginn des Beihilfenanspruchs ist jener Monat, in dem sowohl die antragstellende Person als auch das Kind über den Asylstatus verfügen. Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden. § 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gemäß § 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung. Dementsprechend wird die jüngste Judikatur bei Asylwerbern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben und bei denen zum 31.12.2005 ein Asylverfahren anhängig war, angewendet. Asylwerbern kommt jedoch lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu. Ein ständiger Aufenthalt iS des FLAG 1967 kann nicht angenommen werden, da dieser in Anlehnung des § 26 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung beim Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes dann anzunehmen ist, wenn sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der vorläufige Aufenthalt eines Asylwerbers begründet daher keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Familienlastenausgleichgesetz iVm § 93 BAO ergibt sich, dass der "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb aus einer "Mitteilung" über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können und diese "Mitteilung" einer Rückforderung bezogener Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Der Beihilfenanspruch beginnt nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und nicht mit Beginn des auf einer "Mitteilung" genannten Zeitraums. Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfenbeträge sind auch dann zurück zu zahlen, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Es kommt also nicht darauf an, ob das Finanzamt allenfalls einen Fehler gemacht hat, sondern ausschließlich darauf, ob der Bezug der Familienbeihilfe entgegen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz sind zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zurückzuzahlen. Derartige Beträge können auch auffällige oder fällig werdende Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge angerechnet werden. Da Ihnen und Ihrer Familie der Status der Asylberechtigten mit den Bescheiden des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 10.07.2015 zuerkannt wurde, besteht auch der Anspruch auf die Familienbeihilfe ab Juli 2015. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 2.11.2016 stellte der Bf Vorlageantrag: Betreff: Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2016, Versicherungsnummer ***7***, Abgabenkontonummer 284/5423 Vorlageantrag Hiermit stelle ich zur Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2016, mir zugestellt am 3.10.2016, mit welcher meine Beschwerde vom 13.4.2016 gegen den Rückforderungsbescheid vom 10.3.2016 als unbegründet abgewiesen und damit die vollständige Rückforderung der Familienleistungen für mein Kind von August 2014 bis Jimi 2015 bestätigt wurde, innerhalb offener Frist die Anträge 1. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, 2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 3. der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, und 4. die Einhebung erneut auszusetzen I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Afghanistan und reiste im Juli 2013 mit dem älteren Sohn ***2*** ***5*** ***9***, geb. am ***10***, in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und den Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Gattin des BF, ***2*** ***8***, reiste im Juni 2014 mit dem jüngeren Sohn ***2*** ***6***, geb. am ***11***, in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag für sich und den Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Anträgen wurde jeweils mit Bescheid vom 10.07.2015 stattgegeben und jedem dieser Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nachdem verschiedene Finanzämter offensichtlich unterschiedlicher Rechtsansicht waren, ob bzw. ab wann Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags bestanden hat, kam es zu einer Rückforderung mit Bescheid vom 10.3.2016, gegen den fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde. Diese Beschwerde, in der maßgebliche unionsrechtliche Fragen aufgeworfen wurden, ist nun mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden, in der die erstatteten rechtlichen Ausführungen in keinster Weise berücksichtigt wurden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag. II. I. Rechtliche Beurteilung Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2016 mit gewöhnlicher Post am 3.10.2016 erhalten. Sollte die belangte Behörde anderer Ansicht sein, wird sie - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe von § 26 ZustG - die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung amtswegig festzustellen haben und diese mit einem Zustellnachweis oder auf andere Weise belegen müssen. Der Vorlageantrag wird sohin binnen Monatsfrist eingebracht, die Einbringung des Vorlageantrages erfolgt daher binnen offener Frist. 2. Rechtswidrigkeit der Entscheidung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens a. Materielle Rechtswidrigkeit Die belangte Behörde vermeint, dass sie das FLAG ohne Berücksichtigung des unionsrechtlichen Rahmens interpretieren kann und ignoriert das umfangreiche Vorbringen vollkommen. Unbeschadet der Verpflichtung, unionsrechtliche Bestimmungen ohne weiteres (vorrangig) anzuwenden, verletzt die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung das Recht des BF auf den gesetzlichen Richter, als erst das BFG als Tribunal - sollte dieses die Klärung des autonomen unionsrechtlichen Begriffs der materiellen Leistung, die zur Erreichung der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessen ist, durch den EuGH für erforderlich erachten - den Antrag zur Vorabentscheidung gern. Art. 267 AEUV stehen kann. Zu den konkreten Ausführungen zu § 26 Abs. 2 BAO ist anzumerken, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Stammrechtssatz RS3 vom 22.4.2009 zur ZI. 2008/15/0323 anhand der tatsächlichen Anwesenheit und einer Beurteilung, dass sich der Rechtsunterworfene nicht nur vorübergehend an jenem Ort aufhält, zu beurteilen ist. Wenn der Gesetzgeber Asylwerbern gem. § 13 AsylG ein "Aufenthaltsrecht" zubilligt, das im Fall einer negativen Entscheidung entzogen werden muss, ist eben nicht von "vorübergehendem Aufenthalt" zu sprechen, insbesondere dann nicht, wenn tatsächlich Asyl gewährt wurde und sich der Asylantrag sohin als begründet erwiesen hat. b. Formelle Rechtswidrigkeit Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, ln der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen. Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist daher für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung (vgl. Ritz, BAO, § 93 Tz 10). Die Begründung hat außerdem die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102). die Begründung muss jedenfalls so geartet sein, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag gefunden hat, sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar ist (zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Im gegenwärtigen Bescheid wurde in keiner logisch nachvollziehbaren Weise ausgeführt, warum die ausführlichen unionsrechtlichen Erwägungen nicht einmal ansatzweise gewürdigt wurden. Es ist also festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mangels ausreichender Begründung der behördlichen Entscheidung auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist. III. Zur Aussetzung der Einhebung Gem. § 212a Abs. 5 BAO endet der mit der Aussetzung der Einhebung bewirkte Zahlungsaufschub mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügen. Eine derartige Verfügung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Deshalb wird neuerlich der Antrag gestellt, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen. ***1*** ***2*** Vorlage Mit Bericht vom 12.12.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 14.04.2016 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 08.2014-06.2015) 10.03.2016 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Anspruchsüberprüfung 14.01.2016 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 27.09.2016 5 RSb 03.10.2016 Vorlageantrag 6 Vorlageantrag 02.11.2016 Vorgelegte Aktenteile 7 Vorhaltsbeantwortung 18.02.2016 Bezughabende Normen § 26 Abs 1 FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Auszahlung der Familienbeihilfe nach Beantragung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz. Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 08/2014-06/2015, weil erst mit Bescheid vom 10.07.2015 Asyl gewährt wurde. Beweismittel: Div Unterlagen hochgeladen, Überprüfungsschreiben, Asylbescheid, ZMR-Abfrage. Stellungnahme: Personen denen Asyl gewährt wurde, haben erst dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sowohl der Familienbeihilfenwerber als auch das Kind für das Familienbeihilfe beantragt wird, über den Asylstatus verfügen. Abweisung der Beschwerde, da Familienbeihilfe erst ab Zuerkennung des Asylstatus zuerkannt wird. Ladung zur mündlichen Verhandlung Am 23.8.2021 wurden die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlungen für den 7.10.2021 geladen. Über Nachfragen des Gerichts, da der Rückschein über die Zustellung an den Bf nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war, legte die Österreichische Post AG, Österreichische Post AG, Kundenservice, Team Behördenanfragen am 29.9.2021 eine Übernahmebestätigung des Bf vom 27.8.2020 vor. Mit Schreiben vom 30.9.2021 wurde die Ladung wie folgt ergänzt: Es wird darauf hingewiesen, dass der Zutritt zum Gerichtsgebäude gemäß Hausordnung i.V.m. § 9 Abs. 5 2. COVID-19 MV nur unter Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 2. COVID-19 MV ("3 G"-Nachweis) zulässig ist. Bitte nehmen Sie einen "3-G" Nachweis mit! Das ist ein Nachweis, dass Sie entweder gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, oder dass Sie von dieser Krankheit genesen sind, oder einen am Verhandlungstag gültigen Test haben. Während des Aufenthalts im Gerichtsgebäude ist gemäß Hausordnung i. V. m. § 9 Abs. 5 2. COVID-19 MV eine FFP2-Maske (§ 1 Abs. 1 2. COVID-19 MV) zu tragen und ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einzuhalten. Ein Informationsblatt über die COVID-19-Schutzmaßnahmen wurde beigefügt. Am 6.10.2021 vormittags erkundigte sich die Ehegattin des Bf, ***8*** ***2***, telefonisch bei der Richterin, ob sich das Finanzamt gegen sie bzw. ihren Gatten beschwert habe. Sie hätten alles bezahlt und könnten dafür Belege zeigen. Von der Richterin wurde erklärt, dass es sich um die Beschwerde des Bf gegen das Finanzamt handle und der Bf eine mündliche Verhandlung beantragt habe. Der Gegenstand der Beschwerde wurde kurz besprochen. Die Gattin gab an, sie und der Bf seien gegen SARS-CoV2 geimpft, und erkundigte sich, ob sie bzw. der Gatte zur Verhandlung kommen müssten. Der Gattin wurde mitgeteilt, dass eine Anwesenheit des Bf bei der Verhandlung nicht erforderlich sei, da der Sachverhalt nicht strittig sei und vom Bf bereits umfassende Ausführungen zur Rechtsfrage schriftlich getätigt worden seien. Wenn der Bf noch etwas ergänzen möchte, sollte er kommen. Die Gattin meinte, sie werde noch mit einer Sozialberaterin sprechen, diese werde sich am Nachmittag melden. Am 6.10.2021 nachmittags teilte die Schwester der Ehegattin des Bf telefonisch mit, dass sich die Familie beraten habe und niemand zur Verhandlung kommen werde. Die Richterin informierte, dass die Verhandlung dennoch stattfinden werde, da auch in Abwesenheit verhandelt werde. Die Familie könnte gerne kommen, wenn sie noch etwas vorbringen wolle. Die Entscheidung werde schriftlich ergehen. Mündliche Verhandlung Zur mündlichen Verhandlung am 7.10.2021 erschien nur die Vertreterin des Finanzamts. Die Vertreterin des Finanzamts beantragte die Abweisung der Beschwerde, da Familienbeihilfe nicht zustehe, weil § 3 Abs. 3 FLAG 1967 ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abstelle. Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ***1*** ***2***, seine Gattin ***8*** ***2*** und deren Kinder, der im Jänner 2009 geborene ***5*** ***2*** und der im Jänner 2012 geborene ***6*** ***2*** sind afghanische Staatsbürger. ***1*** ***2*** reiste mit seinem Sohn ***5*** ***2*** im Juli 2013 in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 9.7.2013 für sich und seinen Sohn Asyl. Im Juni 2014 folgten seine Gattin ***8*** ***2*** mit dem Sohn ***6*** ***2***, sie beantragte für sich und ihren Sohn am 17.6.2014 Asyl. Auf Grund ihrer Anträge wurde der gesamten Familie mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.7.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Antragstellern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog die Familie des Bf in Wien Mindestsicherung von rund € 1.635. Davor bezog die Familie des Bf jedenfalls Leistungen aus der Grundversorgung. Mit Schreiben des Finanzamts St. Veit Wolfsberg vom 3.9.2015 wurde dem Bf mitgeteilt, dass ihm nach Überprüfung seines Anspruches ab August 2014 Familienbeihilfe für die beiden Kinder gewährt werde und er ab August 2014 den Kinderabsetzbetrag erhalte. Die entsprechenden Beträge wurden an den Bf ausbezahlt. Nach der Übersiedlung der Familie nach Wien wurde dem Bf mit Schreiben des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18.12.2015 ebenso mitgeteilt, dass ihm nach Überprüfung seines Anspruches ab August 2014 Familienbeihilfe für die beiden Kinder gewährt werde und er ab August 2014 den Kinderabsetzbetrag erhalte. Der Bf war auf Grund dieser beiden Mitteilungen im guten Glauben, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht zu beziehen. Er hat die Zahlungen des Finanzamts von insgesamt € 3.974,80 bis Juni 2015 für seine beiden Kinder verwendet. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere das Vorbringen des Bf. Sie sind nicht strittig. Rechtsgrundlagen Österreichisches Recht Die maßgebenden Bestimmungen des FLAG 1967 und des EStG 1988 lauten in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung: Familienlastenausgleichsgesetz § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder,

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106286/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106286.2016
Stammnummer
134749
Gültig
08.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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