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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103390/2019

Diverse Aufwendungen als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung eines an multipler Sklerose Erkrankten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103390/2019vom 19.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das BWL-Studium führe der Bf. weiter, weil er beabsichtige das erlernte Wissen in einem Buch zu veröffentlichen. Darüber hinaus wurden Nachweise über das Absolvieren von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden vorgelegt. Mit 08.03.2018 ergingen die Einkommensteuererstbescheide für die Jahre 2014 bis 2016. Darin wurde ein Großteil der beantragten Werbungskosten sowie außergewöhnlichen Belastungen nicht zuerkannt. Am 16.03.2018 langte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Kosten für das BWL-Studium als Aus- bzw. Fortbildungskosten anzuerkennen seien, da die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit des Bf. sinnvoll gewesen seien. Ferner verwerte der Bf. sein betriebswirtschaftliches Wissen in schriftstellerischer Weise, weshalb auch in dieser Hinsicht das Fortsetzen des Studiums sinnvoll sei. Darüber hinaus wurde die Berücksichtigung von Fahrtkosten, welche entweder beruflich oder in Zusammenhang mit dem Studium angefallen sind, beantragt. Bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen wurde ausgeführt, dass gemäß einem Bescheid des Bundesfinanzgerichtes zusätzliche Kosten für Massagen, Rehabilitation, Transporte sowie Sonderbekleidung anzuerkennen seien. Demnach sei eine Spezialhalterung für einen Überkopffernseher ebenfalls anzuerkennen, da deren Beschaffung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers stehe. Hinsichtlich des Einbaus eines Liftes in das Haus der Mutter des Bf., wurde vorgebracht, dass der Bf. aufgrund seiner Scheidung im Jahr 2016 über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt habe. Daher sei es notwendig gewesen einen Lift in das Haus der Mutter einzubauen, um zu den entsprechenden Räumlichkeiten zu gelangen. Daher wird in der Beschwerde auch die Berücksichtigung der Kosten des Aufzuges beantragt. Zu den beantragten Kfz-Kosten wurde im Erstbescheid ausgesprochen, dass diese mit dem Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen für ein Behinderten-Kfz abgegolten seien. In der Beschwerde wurde demgegenüber die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten beantragt. Das Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgesprochen, dass die Kosten für das Studium mangels Nachweis der tatsächlichen Verwertung in Beruf bzw. selbständiger Tätigkeit sowie aufgrund des geringen Studienfortschrittes als privat veranlasst anzusehen und daher nicht abzugsfähig seien. Die beantragten Reiskosten wurden ebenfalls nicht zuerkannt, da keinerlei Nachweise oder ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher vorgelegt werden konnten. Hinsichtlich der Kosten für das eigene KFZ wurde auf die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sowie auf die Rechtsprechung des UFSW verwiesen, wonach nur der Pauschbetrag zustehe und die Zu den beantragten Kosten für den Einbau des Liftes wurde in Anlehnung an die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, dass solch ein Aufzug keine außergewöhnliche Belastung darstellt, wenn er auch für Nichtbehinderte geeignet ist und aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist. Da der Lift in das Haus der Mutter des Beschwerdeführers in Adr.2 eingebaut wurde, der Beschwerdeführer dort nur fünf Monate lebte und der Aufzug gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Mutter von Wert ist, wurden die Kosten für die Umbauarbeiten weiterhin nicht zuerkannt. Die beantragten Aufwendungen für Massagen wurden mangels eines Nachweises über eine ärztliche Verordnung nicht zuerkannt. Auch die Rehabilitationsaufenthalte wurden nicht zuerkannt, da die, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen, Nachweise, wie ein ärztliches Zeugnis oder ein Nachweis über das tatsächliche Vorliegen eines Kuraufenthaltes, nicht vorgelegt wurden. Zu den beantragten Kosten, welche aufgrund der freiwilligen Versorgung der persönlichen Assistenz mit Mahlzeiten erwachsen sind, wurde ausgeführt, dass diese Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen seien, weshalb sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Mit ähnlicher Begründung wurden die Kosten für die beantragte Sonderbekleidung abgewiesen, da diese normale Alltagbekleidung darstelle. Die Pflegemittel wurden nicht zuerkannt, da nach der Rechtsprechung des UFS Aufwendungen nicht als Kosten der Heilbehandlung anzusehen seien, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Pflegepersonal, Bettwäsche oder Hygieneartikel. Diese Kosten würden durch das Pflegegeld abgegolten. Darüber hinaus wurden diverse kleinere Posten nicht zuerkannt, da diese als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig seien. Zur beantragten TV-Wandhalterung wurde auf die Gegenwerttheorie Bezug genommen, wonach die Anschaffung von gewissen Werten nicht zu einer Vermögensminderung sondern bloß zu einer Vermögensumschichtung führt. Die Anschaffung der Monitorhalterung hätte jedoch lediglich zu einer Vermögensumschichtung geführt, weshalb die Kosten nicht anzuerkennen seien. Am 30.11.2018 langte der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund der Begründung der Beschwerdevorentscheidung der Eindruck entstanden sei, dass die Steuerbehörde durch die Konstruktion einer Steuerschuld weiteren Beschwerden entgegenwirken will, was aus rechtspolitischer Sicht äußerst bedenklich sei. Außerdem bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm unverständlich sei, dass er zur Erläuterung bzw. Klärung bestimmter Zusammenhänge und Sachverhalte nicht vorgeladen wurde. Ferner könne er dem Argument nicht folgen, dass nicht anzuerkennen ist, was von nicht behinderten Menschen auch verwendet werden kann. Vielmehr sei dagegen darauf abzustellen, ob die betreffenden Kosten auch ohne Behinderung entstanden wären. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt." Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG fand am 18. August 2021 eine Erörterung gem. § 269 Abs. 3 BAO statt und wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen: "…Die Richterin übergibt dem Bf. zur besseren Übersicht die Bescheidgrundlagen, die das Finanzamt erstellt hat, sowie eine Kopie der BVE für die Jahre 2014-2016. Auf Befragen der Richterin gibt der Bf. bekannt, dass er nicht die ganze BVE bekämpft, sondern die Hauptstreitpunkte sind die Fortbildungskosten (Studium), die Reisekosten für das Seminar in Herrenstein, der Lifteinbau in das Haus der Mutter und die Massagen. Punkt Fachliteratur: Militär historisches Fachbuch mit 24,50 € wird auf Grund der Darstellung des Bf., dass ein militärisches Fachbuch darstellt, welches nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis von besonderer Interesse ist. Auch im Hinblick, dass der Bf. ein Fachmann für Logistik beim Bundesherr war und ein Buch über die Militärlogistik schreiben wollte. Punkt Studium: Ich bin davon ausgegangen, dass im Gesetzestext vorkommt, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen das auch mein Studium darunterfällt, ich wurde auf einem Arbeitsplatz für Techniker oder einen Betriebswirt im Bundesherr gesetzt, im Jahr 2003, ich habe mich nicht beworben ich wurde gebeten mich dort hinzusetzen. Andere Konkurrenten wollten mir zeigen, dass ich fehl am Platz bin. Danach habe ich meine Prüfungen abgelegt auf der Universität, mir ginge es darum, sagen zu können, dass ich studiere und auf Grund der Kontakte mit Professoren und Lehrpersonal habe ich mich auf Besprechungen vorbereiten können. Ich konnte dann mit Begriffen wie Ballance Sore Card weiterarbeiten. Der Bf. akzeptiert, dass die im Zusammenhang mit den Aus-und Fortbildungskosten geltend gemachten Ausbildungen in den streitgegenständlichen Jahren nicht anerkannt werden. Punkt Seminar Hernstein 2014: Dieser Seminarbesuch steht im Zusammenhang mit meinen Bemühungen unangreifbar zu seien. Ich war bei meinen Vorgesetzen und habe gesagt, dass ich dieses Seminar besuchen möchte. Er meinte, wenn ich mir die Kosten selber bezahle, macht er einen Dienstauftrag daraus und stellt mich frei, weil dies eine dienstliche Tätigkeit wäre. Ich habe die Rechnung beglichen. Bei dem Seminar ging es um betriebswirtschaftliche Grundlagen, es ging um die neuesten Entwicklungen in der Kostenrechnung. Der Bf. konnte glaubwürdig darlegen, dass er die Ausgaben für das Seminar in Hernstein in Höhe von 466,00 € bezahlt hat und nicht wie auf der Rechnung vermerkt, vom Kommandoeinsatzunterstützung bezahlt wurde. Es wird darüber Einvernehmen hergestellt, dass die Ausgaben für das Seminar im Jahr 2014 als Werbungskosten anzuerkennen sind. Punkt außergewöhnliche Belastungen: Lifteinbau: Meine Krankheit hat sich kontinuierlich verschlechtert, so, dass ich meinen Dienst nicht mehr optimal versehen konnte. Ich brauchte eine Privatassistentin/Betreuerin in der Nacht, da ich manchmal Krämpfe bekommen habe und auf die Toilette musste und Atembeschwerden hatte. Die Situation ist entstanden, dass im Extremfall meine Betreuerin neben mir im Ehebett geschlafen hat, meine Frau im Nebenzimmer. Diese Situation war nicht tragbar. Daher die Absprache mit meiner Mutter, sie hatte ein großes Haus im Wiener Wald, hat alleine gelebt, ich habe ihr den Vorschlag gemacht, dass ich mit meiner Betreuerin zu ihr ziehe und sie somit auch nicht mehr alleine leben muss. So zog ich zu meiner Mutter und bestellte einen Lift, da das Schlafzimmer im Obergeschoß war und das Wohnzimmer mit Küche im unteren Geschoß. Ich habe damals mit der BVA gesprochen und habe einen 30.000,00 € Kredit von der BVA bekommen und 10.000,00 € einen Zuschuss, den ich selbstverständlich von den entstandenen Kosten in Abzug gebracht habe. Wesentlich war, dass der Einbau des Lifts auf Grund meiner Behinderung notwendig war. Ein Mitarbeiter der BVA war Vorort und hat sich das angesehen. Es kam in weiterer Folge zu der geplanten Scheidung. Im Zuge der Scheidung haben wir unser Vermögen aufgeteilt. Ich habe mit meiner Betreuerin und mit meiner Mutter für diese fünf Monate bei meiner Mutter gelebt. Meine Mutter hat in der Folge aus Angst ihr Häuschen zu verlieren, die Betreuerin gemobbt. Sie wollte, dass ich mich von der Betreuerin trenne. Die Situation war unhaltbar. Es war alles abgesprochen und plötzlich eine Wendung meiner Mutter. Ich bin dann zu Wiener Wohnen gefahren und habe innerhalb von zwei Monaten eine neue behindertengerechte Wohnung bekommen. Auf Grund der Normen zum damaligen Zeitpunkt war das, ein gerechtfertigter Grund den Lift einbauen zu lassen. Vertreter des FA wendet ein, dass zwei Punkte aus seiner Sicht dagegen sprechen, 1. Die Judikatur des VwGH, die eine strenge Sichtweise dahingehend auslegt, wenn es sich um einen Lift handelt, der auch für andere bzw. nicht behinderte Personen geeignet ist und 2. Die Gegenwerttheorie, dass es sich nicht um einen verlorenen Aufwand handelt, sondern um eine Wertsteigerung des Hauses. Bf.: Ich kann mich nicht auf einen Sessellift setzen, daher war für mich nur ein Lift, wo ich mit meinem Rollstuhl reinfahren kann, vorstellbar. Die Richterin hält fest, dass nach Abzug aller Zuschüsse (BVA) der Lifteinbau dem Bf. 16.483,21 € gekostet hat. Der mit dem Lifteinbau verbundene Umbau des Hauses der Mutter wird aus dem in der BVE dargelegten Gründen nicht anerkannt. Punkt Massagen: Wenn mir ein Arzt etwas verschreibt, bekomme ich das. Es geht dabei hauptsächlich um Thrombosevorsorge. Die Therapien und die Massagen werden zum Teil von der BVA bezahlt aber einen Teil muss ich privat zahlen. In meiner Lage ist es verständlich, dass ich die Massagen brauche. Ich habe nur die Rechnungen für Massagen geltend gemacht, die mir die BVA nicht bezahlt hat, weil, das was mir die BVA zahlt, außerhalb des Steuerrechts ist. Wenn jemand permanent im Rollstuhl sitzt, kann man nachvollziehen, dass man da Probleme mit seinem Körper bekommt. Punkt Pflegegeld Der Bf. führt aus, dass aus seiner Sicht, das Pflegegeld rein zur Bestreitung zur Bezahlung des Pflegepersonals ist und nicht für Hilfsmittel wie Bettwäsche, Hygieneartikel, usw.. zu verwenden ist, deswegen werden von ihm diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht. Zur Monitorhalterung, nimmt der Bf. zur Kenntnis, dass diese auf Grund der Gegenwerttheorie nicht anzuerkennen ist. Die Richterin zitiert vom Erkenntnis RV/5100683/2013 folgendes: "Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar und keine Einkommenserhöhung. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege und das Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung, dh. Zu Hause. Reha Bad Radkersburg 2014 & 2015 & 2016 Eine Rehabilitation ist auch ein Spitalsaufenthalt und keine Kur. Ich bekomme das jährlich von der BVA bewilligt auf Grund einer Verschreibung meiner Neurologin. Vermerk: der Bf. wird die diesbezüglichen Unterlagen (ärztliches Zeugnis und Bewilligung durch die BVA) nach seinem Spitalsaufenthalt nachreichen. Frist: 6 Wochen zur Nachreichung der Belege, der Bf. wird diese per Mail an die Richterin schicken. " Mit Eingabe vom 16. September 2021 (eingelangt beim BFG am 21. September 2021) reichte der Bf. nachstehende Unterlagen nach und gab folgende Stellungnahme ab: "1) Massagen Die Maßnahmen zur weiteren Durchführung der Dekubitus-, Kontrakturen- und Thrombosenprophylaxe wurde im Arztbrief der Klinik Maria-Theresia 2016 ausdrücklich genannt, seit 2014 wird durch das Heeresfachambulatorium intensive physiotherapeutische Betreuung empfohlen (Beilage 8 und 9), 2016 in der Formulierung intensivierte physiotherapeutische Betreuung mit Atemgymnastik und passiver Mobilisierung (Beilage 10). Da mein Zustand in den genannten Jahren weitgehend unverändert war und ich den Rollstuhl permanent benutzen musste, halte ich die Notwendigkeit von Massagen für diesen Zeitraum für evident (siehe Beilage 11). 2) Pflegegeld Mein Argument, dass das Pflegegeld nur für Pflegeleistungen, nicht aber für die Abdeckung von Aufwendungen für regelmäßige Hilfsmittel vorgesehen ist, leite ich aus dem Wortlaut des Pflegegeldgesetzes und insbesondere der Einstufungsverordnung ab, wonach die Einstufung der Pflegestufe ausschließlich auf den Pflegebedarf abstimmt und in keiner Weise auf etwaige Kosten regelmäßiger Hilfsmittel. In diesem Sinne interpretiere ich auch beigelegte oberstgerichtliche Erkenntnisse (siehe Beilage 12). Bestärkt in meiner Meinung sehe ich mich durch die Erläuterung der Grundsätze des Pflegegeldgesetzes durch beigelegten Kommentar (Beilage 13). Dass das Pflegegeld in der Praxis auch für Heilmittel verwendet wird, ist dem Charakter der Pauschalierung und der mangelnden Überprüfung der Verwendung geschuldet, nicht aber der Intention des (Pflegegeld-)Gesetzgebers. Möglicherweise können Einkommensteuergesetz und Pflegegeldgesetz zwar für die jeweilige Norm stimmig, im Rahmen der Rechtsordnung aber unterschiedlich interpretiert werden. 3) durch die Beilagen 1, 2 und 11 mache ich glaubhaft, dass Frau Univ. Prof. A. mich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 im AKH neurologisch betreut hat. Mit den Beilagen 3 und 4 stelle ich das typische Procedere der Antragstellung für meine Rehabilitation durch Frau Univ. Prof. A. mithilfe eines Formblatts dar, welcher Antrag sodann durch die BVA regelmäßig genehmigt wurde, was die Voraussetzung für meine Zuweisung zu den Rehabilitationen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 darstellte. Analoge Anträge erfolgten in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Da in den ärztlichen Briefen der Reha-Klinik Maria-Theresia regelmäßig als Antragsteller das AKH, Universitätsklinik für Neurologie, genannt wird (Beilagen 5, 6, 7), bitte ich, die Antragstellungen zu den jährlichen Rehabilitationsaufenthalten durch die mich neurologisch betreuende Fachärztin als glaubhaft anzusehen. Ich habe die entsprechenden Originalunterlagen dem Finanzamt nicht vorgelegt, da ich aufgrund des Beamtenstatus der Finanzbeamten davon ausgegangen bin, dass das Procedere amtsbekannt ist und habe sie in meinen Unterlagen auch nicht regelmäßig abgelegt. Dem Schreiben beigelegt wurden zahlreiche Neurologische Befunde (ärztliche Befundberichte) in welchen eine intensive physiotherapeutische Betreuung empfohlen wird. In einem Patientenbrief vom 26.07.2021 vom AKH wird eine regelmäßige neurologische Rehabilitation zur Stärkung der Atemmuskulatur, zur Vorbeugung von Spastik und Kontrakturen und damit verbundenen Schmerzen, zur Thrombose- und zur Dekubitusprophylaxe ist essentieller Bestandteil der Behandlung. Daher wurde jährlich seit 2013 (inkl. 2014, 2015 und 2016) ein neurologischer Reha-Aufenthalt beantragt und auch regelmäßige Durchführung rehabilitativer Maßnahmen wie Physiotherapie, basale Stimulation, Lymphdrainagen und Massagen befürwortet. Zudem legte der Bf. folgende Unterlagen vor: VwGH -Erkenntnisse in Kopie vom 03.08.2004, 99/13/0169; VfGH 13.03.2003, B785/02 (Rechtssatz), § 1 BPGG aus Handbuch Martin Greifeneder und Dr. Gunther Liebhart "Pflegegeld ". Darin wird ua ausgeführt, dass das Pflegegeld den Zweck hat pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzudecken; es stellt jedoch nur einen Beitrag zur Finanzierung der Pflegeleistungen dar. OGH 18.12.2007 (Rechtssätze) Die oa Unterlagen wurde dem Finanzamt persönlich am 28. September 2021 übergeben. Mit Schreiben vom 29. September 2021 nahm das Finanzamt wie folgt dazu Stellung: "1) Massagen Die beantragten Massagekosten sind meines Erachtens nicht zuzuerkennen, da auf den vorgelegten Unterlagen lediglich physiotherapeutische Betreuung empfohlen wird. Auf den vorgelegten Beilagen 8, 9, 10 wird explizit von "Empfehlungen" gesprochen. Bf. hat diesbezüglich im Rahmen des Erörterungstermines vom 18.08.2021 selbst erwähnt, dass ihm die medizinisch notwendigen Massagen ohnehin per ärztlicher Verordnung verschrieben wurden. Ich stelle wieder nicht in Abrede, dass die Massagen für das Wohlbefinden von Bf. förderlich sind aber eine medizinische Notwendigkeit sind sie meiner Meinung nach ebenfalls nicht sondern Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. An dieser Stelle darf ich höflich auf die Ausführungen in der BVE verweisen, insbesondere darauf, dass laut VwGH Maßnahmen zur Heilung oder Linderung nachweislich notwendig sein müssen, um steuerlich anerkannt zu werden (VwGH, 22.12.2004, 2001/15/0116). Ich stütze mich außerdem auf die Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 16.02.2017, RV/7100180/2013, aus dem ich einige relevante Passagen beispielhaft anführen darf: "Es ist dem Finanzamt grundsätzlich beizupflichten, dass mit einer außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen Empfehlung - insbesondere, wenn sie erst nachträglich erstellt wird - den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht entsprochen wird. Dies gilt insbesondere für von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbare Kosten. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass § 34 eine Begünstigungsbestimmung ist und daher die Behauptungen und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139; 15.9.1999, 93/13/0057)." "Zum Nachweis des Merkmals der Außergewöhnlichkeit von Belastungen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme als geeignet (vgl. UFS vom 24.11.2009, RV/0565-L/09). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Stellungnahme einer Fachärztin zu den Massagebehandlungen vom 29.11.2012 betreffend die Bf., welche als bloße ärztliche Empfehlung zu werten ist." "Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass, wie bereits ausgeführt, nach der Judikatur des VwGH an die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen gestellt werden, wenn die Abgrenzung der Kosten zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von Belastungen ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten oder Kosten einer Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen ist, stellen Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen Leben üblich sind, keine außergewöhnliche Belastung dar. In Hinblick auf das heute in der Bevölkerung allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein kann es daher bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung stehen, dennoch am Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen." 2) Rehabilitationsaufenthalte: Diese sind aufgrund der vorgelegten Unterlagen zuzuerkennen, da einerseits auf dem Antragsformular eine ärztliche Stellungnahme des allgemeinen Krankenhaus ist (Beilage 3)und andererseits die BVA Kosten für das Rehab-Heilverfahren übernommen hat (Beilage 4), womit die medizinische Notwendigkeit in Kombination mit den Arztbriefen aus Bad Radkersburg (Beilagen 5-7) wohl ausreichend glaubhaft gemacht wurde. 3) Pflegegeld: Hinsichtlich des Pflegegeldes verstehe ich die Problematik offen gestanden nicht ganz, da streitgegenständlich ja regelmäßig anfallende Aufwendungen (Bettwäsche, Hygieneartikel, etc.) waren und nicht unregelmäßige Aufwendungen. Natürlich bestreite ich nicht, dass gemäß § 1 Abs 3 iVm § 4 der Vo über agB bei nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen kein Pflegegeld abgezogen werden darf. Aber auch der Wortlaut von § 1 des BPGG (Beilage 13) steht dem Abzug von Pflegegeld von regelmäßig anfallenden Aufwendungen nicht entgegen, da es sich bei diesen wohl auch um pflegebedingte Mehraufwendungen handelt, welche pauschaliert abgegolten werden sollen. Wie auch bereits vorgebracht hielte ich es aus diesem Grund systematisch auch schlichtweg für falsch bei einem fiktiven Pflegegeldbezieher, welcher keine Pflegeleistungen bezieht, keinen Pflegegeldabzug bei den alltäglichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen vorzunehmen." Dies ist zusammengefasst mein Eindruck zu den vorgelegten Unterlagen einmal per Mail aber ich bin natürlich auch telefonisch erreichbar." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der elektronisch vorgelegten Akten, der Niederschrift vom 18. August 2021 und den nachgereichten Unterlagen geht das BFG von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Bf. leidet an fortschreitender multipler Sklerose. Aufgrund dieser Erkrankung ist er einerseits auf technische Hilfsmittel wie einen Rollstuhl, sowie auf ein auf seine Bedürfnisse umgebautes Kraftfahrzeug und andererseits auf Pflege bzw. Betreuungspersonal angewiesen. Der Bf. ist in allen Belangen völlig pflegeabhängig, kann nur seinen Kopf bewegen. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen. Diesen kann er nicht selbständig bedienen. Es liegt eine Lähmung in beiden Armen und Beinen vor, daher ist es dem Bf. nicht möglich sich selbständig zu bewegen. Bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung (krankheitshalber) im Jahr 2016 war der Bf. Leiter der Abteilung ***1***. Der Bf. ist zu 100% behindert und bezieht seit 2014 Pflegegeld. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 machte der Bf. diverse Aufwendungen als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Zuge eines am 18.08.2021 abgehaltenen Erörterungsgespräches wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 auf die in der Niederschrift vom 18. August 2021 angeführten Punkte eingeschränkt (s. NS 18. August 2021), die vom Finanzamt auch akzeptiert wurden. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte hält das BFG nachstehende rechtliche Ausführungen (Grundlagen) und Erwägungen fest: 1. Werbungskosten: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 23. 1. 2002, 2001/13/0238). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. VwGH 15. 11. 1995, 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Strittig ist, ob die Aufwendungen für Fachliteratur, für ein BWL-Studium (samt Reisekosten) und ein Seminar in Hernstein, als Werbungskosten abzugsfähig sind. 1.1. Fachliteratur: In der BVE vom 30.10.2018 wurden die nachstehenden Bücher - obwohl sie in den Einkommensteuerbescheiden jeweils datiert vom 08. März 2018 als Fachliteratur anerkannt wurden- nicht mehr anerkannt: • Uibersicht Des Bey Der K. K. Oesterreichischen Armee Bestehenden Militär-Oeconomie-Systems Und Aller Dahin Bezug Nehmenden Gesetze, € 24,50 • Intelligence in the Cold War: What Difference did it make, € 42,00 • "Sachbücher", € 30,80 Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Stpfl., die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (s. Jakom, EStG 2021, § 4 Tz 330 unter Hinweis auf VwGH 301.01,96/14/0154). Im Zuge des am 18. August 2021 stattgefunden Erörterungsgespräches konnte der Bf. glaubhaft darlegen, dass es sich bei dem Buch "Uibersicht des Bey Der K.K. Österr. Armee" um ein militärisches Fachbuch handelt, welches nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis von besonderem Interesse ist. Nach Ansicht des BFG ist dieses Buch daher als Fachliteratur anzuerkennen. Im Jahr 2014 sind daher zusätzlich Werbungskosten in Höhe von € 24,50 anzuerkennen. 1.2. Fortbildungskosten (Studium) und Reisekosten: In den streitgegenständlichen Jahren beantragte der Bf. nachstehende Kosten für sein BWL Studium: | | 2014 | 2015 | 2016 | Studiengebühr | € 36,50 | € 37,40 | € 37,90 | Kalender | € 20,20 | | | Internet | € 36,94 | | | Reisekosten-Studium | € 343 | € 343 | € 0 | Reisekosten-KFZ-Kosten | € 0 | € 0 | € 2.715,09 Der Bf. erklärte in der Beschwerde, dass er als Leiter der Abteilung ***1*** auch betriebswirtschaftliche Aufgaben wahrzunehmen hatte, wie zum Beispiel die Steuerung und Kontrolle von Produktions- und Instandsetzungsabläufen, von der Lagerhaltung der Lager der Heereslogistikzentren, der Organisation der Instandhaltung der Kommunikationsleitungen sowie die Leitung von insgesamt zehn logistischen Betrieben mit einem Personalumfang von mehr als 1500 Personen. Zudem wolle er den Kontakt zur Wirtschaftsuniversität aufrechterhalten, um am neuesten Stand zu bleiben und einen kostenlosen Zugang zu Skripten und Lernunterlagen zu erhalten. Diesen Sachverhalt bestätigte der Bf. auch im Zuge des Erörterungsgespräches. Er brachte vor, dass er davon ausgegangen sei, dass wenn im Gesetzestext vorkommt "zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" auch sein Studium darunter fallen würde. Als Nachweis legte der Bf. 2 Erfolgsnachweise vor: 1. Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I. LVP vom 20.11.2012 2. Personalwesen, Führung, Organisation PS (Proseminar) 25.03.1992 Studienerfolgsnachweise, wie zB Diplomprüfungszeugnisse wurden nicht vorgelegt. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 lautet: ".. Werbungskosten sind auch: 10. "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. ..." § 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: "Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge. " Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0185, und VwGH 26.6.2014, 2011/15/0068, mwN). Der Begriff der "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Als Umschulungsmaßnahme begünstigt sind nur umfassende Bildungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt" (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159, mwN). Im gegenständlichen Fall konnte der Bf. hinsichtlich des Studienfortschrittes lediglich belegen, dass er im Jahr 1992 sowie im Jahr 2012 zwei Lehrveranstaltungen zu insgesamt drei Semesterwochenstunden absolviert hat. Diplomprüfungszeugnisse oder Seminararbeiten etc. wurden nicht vorgelegt. Als Grund für das Studium wurde ausgeführt, dass der Bf. sich durch die Inskription den Zugang zu Lernunterlagen und die Kontakte zur Wirtschaftsuniversität erhalten wollte. Seitens des BFG wird nicht in Abrede gestellt, dass der Bf. durchaus Nutzen aus den Kontakten mit Professoren und Lehrpersonal für seine berufliche Tätigkeit ziehen konnte und mit Begriffen wie "Ballance Sore Card" umgehen konnte - wie vom Bf. anschaulich im Zuge des Erörterungsgespräches dargelegt- , doch da der Bf. viele Jahre seinen Beruf auch ohne BWL-Studium ausüben konnte (der Bf. wurde auf einen Arbeitsplatz für Techniker oder einen Betriebswirt gesetzt), geht das BFG davon aus, dass keine berufliche Notwenigkeit, sondern eine private Veranlassung vorgelegen ist. Das Studium und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Reisekosten Studium, Studiengebühren, Internet und Kalender) sind daher gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Dies wurde auch vom Bf. im Zuge der Erörterung akzeptiert (s. NS vom 18. August 2021). 1.3. Seminar Hernstein 2014: Die für das Jahr 2014 beantragten Kosten iHv € 466,00 für das Seminar in Hernstein wurden mit der Begründung nicht gewährt, dass die vorgelegte Rechnung an das Kommando Einsatzunterstützung gerichtet ist und somit nach Ansicht des Finanzamtes vom österreichischen Bundesheer beglichen worden ist. Im Zuge der Erörterung konnte der Bf. glaubwürdig darlegen, dass er die Rechnung iHv € 466,00 beglichen hat. Ein entsprechender Nachweis findet sich in den elektronisch übermittelten Unterlagen für das Jahr 2014. Es wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass die Ausgaben für das Seminar in Höhe von € 466,00 im Jahr 2014 als Werbungskosten anzuerkennen sind. Zusammenfassende Darstellung der anerkannten Werbungskosten lt. BFG im Jahr 2014: | | 2014 | Fachliteratur lt. Pkt. 1.1. | 24,50 | Seminar Hernstein lt. Pkt. 1.3. | 466,00 | Summe lt. BFG | 490,50 2. Außergewöhnliche Belastungen: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 6 leg. cit. können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes unter anderem abgezogen werden: Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 leg. cit. und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Gemäß 3 35 Abs. 5 EStG 1988 können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6). Aufgrund der §§34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGL. Nr 1996/303idF BGBl II 2010/430. Der für den gegenständlichen Fall relevante Inhalt dieser Verordnung hat nachstehenden Wortlaut: Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. Gemäß § 1 Abs. 3 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu kürzen. Gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit € 42,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 153,00 monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b StVO 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. Gemäß § 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Im Lichte und Zusammenspiel all dieser Normen sind nun die noch strittigen Aufwendungen und Kosten im Einzelnen auf ihre Abzugsfähigkeit zu überprüfen: 2.1. Lifteinbau im Jahr 2016 Im Zuge des Erörterungstermines legte der Bf. dar, dass sich seine Krankheit kontinuierlich verschlechtert hat. Im Zeitpunkt des Einbaues des Liftes "VITAMAX P" war die Situation die, dass der Bf. samt seiner Pflegerin in Absprache mit seiner Mutter in deren Haus gezogen ist und er den Lift bestellt hat, da das Schlafzimmer im Obergeschoß des Hauses gelegen ist. Dem Bf. wurde seitens der BVA ein Kredit in Höhe von € 30.000,00 und ein Zuschuss in Höhe von € 10.000,00 gewährt. Im Zuge der Erörterung wurde festgestellt, dass dem Bf. im Zusammenhang mit dem Lifteinbau Aufwendungen (nach Abzug der Zuschüsse) in Höhe von € 16.483,21 entstanden sind. Der Bf. konnte glaubhaft darlegen, dass es sich dabei um einen Lift handelt, wo man mit dem Rollstuhl hineinfahren kann. Im Zeitpunkt des Einbaues des Liftes befand sich der Bf. mit seiner Betreuerin im Haus der Mutter und es hat der Plan bestanden auch längerfristig dort zu bleiben. Da sich die Situation und damit die Beziehung mit der Mutter aber verschlechtert hat, bezog er in Folge eine behindertengerechte Wohnung in Wien. Hilfsmittel im Sinne obiger VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbunden Beeinträchtigungen zu beseitigen (s. Beispiele laut §4 der VO). Nach Ansicht des BFG waren die Aufwendungen für den Lifteinbau notwendig, um zu dem im Obergeschoß gelegenen Schlafzimmer zu kommen, und diese stellen damit unbestritten durch die Krankheit des Bf. bedingte außergewöhnliche Belastungen dar. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die BVA dem Bf. einen Kredit in Höhe von € 30.000,00 und einen Zuschuss in Höhe von € 10.000,00 gewährt hat. Wenn das Finanzamt in der Erörterung damit argumentiert, dass es sich im Sinne der Gegenwerttheorie nicht um einen verlorenen Aufwand handelt, sondern um eine Wertsteigerung des Hauses, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die steuerliche Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen dadurch nicht gehindert wird. Dies deswegen, weil eine "Belastung" nach allgemeiner Rechtsansicht nur dann vorliegt, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensverminderung führen. Eine bloße Vermögensumschichtung liegt nicht vor, wenn Sachen angeschafft werden, die wegen ihrer Beschaffenheit (wie zB Rollstühle) oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit (wie zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben (Doralt, § 34 Tz 20). Im Allgemeinen erfährt eine Wohnung oder ein Haus durch den Umstand einer behindertengerechten Ausgestaltung keine Wertsteigerung (vgl. VfGH 13.3.2003, B 785/02). In diesem Sinn ist der Einbau eines Liftes eine spezifisch behindertengerechte Maßnahme, die nur einen eingeschränkten Verkehrswert hat und somit zu einer Vermögensminderung führt (vgl. auch BFH 30.10.2008, III R 97/06). Solcherart kann der Gegenwertgedanke bei den strittigen Aufwendungen des Bf. nicht greifen. Einvernehmen wurde im Zuge des Erörterungstermines darüber hergestellt, dass die mit dem Lifteinbau verbundenen weiteren Aufwendungen für den Umbau (Renovierungsarbeiten) des Hauses der Mutter - wie aus den schon in der BVE vom 30.10.2018 dargelegten Gründen - nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Die Kosten des Liftes in Höhe von € 16.483,21 im Jahr 2016 sind daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. 2.2. Massagen (Heilbehandlung): Im Zuge der Erörterung legte der Bf. dar, dass jemand der permanent im Rollstuhl sitzt, Probleme mit seinem Körper bekommt. Bei den Massagen würde es sich hauptsächlich um Thrombosevorsorge handeln. Die Therapien und die Massagen werden zum Teil von der BVA bezahlt, aber einen Teil muss der Bf. privat zahlen. Vom Bf. wurden nur die Massagen geltend gemacht, die er von der BVA nicht bezahlt bekommen hat. Nach dem Erörterungsgespräch legte der Bf. zahlreiche Arztbriefe vor, aus denen hervorgeht, dass dem Bf. physiotherapeutische Betreuung empfohlen wird. Werden in Literatur und Judikatur (siehe zum Beispiel Doralt, aaO. , Tz 78 zu § 34 und die dort beschriebenen Fundstellen) Kosten, welche durch eine Krankheit entstehen, generell als außergewöhnlich im Sinne des § 34 bezeichnet, so muss auch hier untersucht werden, ob jede Ausgabe, welche in Zusammenhang mit einer Krankheit anfällt, auch zwangsläufig im Sinne der zitierten Bestimmung ist. Dazu gehören sicherlich die Kosten einer vom Arzt verordneten Therapie oder von Heilbehelfen wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe oder Bruchbänder. Die vom kranken übernommenen Kosten müssen mit der Heilbehandlung beziehungsweise Betreuung typischerweise verbunden sein (VwGH 26.4.2004, 2001/15/0109). Es reicht jedoch aus, wenn die Behandlung den Zweck verfolgt, die Krankheit erträglicher zu machen (siehe Jakom/Baldauf, EStG § 34 RZ 90, Krankheitskosten und die dort zitierten Fundstellen). Eine Behandlung einer Erkrankung entsprechend den Regeln der medizinischen Kunst ist jedoch immer zwangsläufig und die Aufwendungen dafür außergewöhnlich in Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988. Bei einer solchen sinnvollen Behandlung kommt es auch nicht darauf an, ob diese ein Arzt verschrieben hat oder nicht, ist doch die ärztliche Verschreibung nur ein Indiz auf Sachverhaltsebene, ob es sich tatsächlich um eine sachgerechte Behandlung einer Krankheit handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Krankheit des Bf. um eine kontinuierlich schlechter werde Multiple Sklerose. Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, ist der Bf. vom Kopf ab unbeweglich und auf fremde Hilfe angewiesen. Nach Ansicht des BFG dienen die Massagen dem Zweck, die Krankheit für den Bf. erträglicher zu machen, da er permanent im Rollstuhl sitzt. Eine Trennung inwiefern die Massage der Linderung der Krankheit oder der Vorbeugung bzw. Hintanhaltung der weiteren Verschlechterung dient ist nach Meinung des BFG nicht möglich, sodass die Kosten für Massagen in ihrer Gesamtheit anerkannt werden. 2.3.Rehabilitationsaufenthalte: in den Jahren 2014 bis 2016: Dazu führte der Bf. im Zuge des Erörterungsgespräches aus, dass eine Rehabilitation auch ein Spitalsaufenthalt sei und keine Kur und er diese jährlich von der BVA bewilligt bekomme. Dazu legte der Bf. auch nachträglich diverse Unterlagen vor. Entsprechend der Rechtsprechung gelten als Kosten der Heilbehandlung etwa Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, usw. sofern sie mit der Behinderung in einem Zusammenhang stehen. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2021 führte das Finanzamt aus, dass die Rehabilitationsaufenthalte aufgrund der vorgelegten Unterlagen zuzuerkennen sind, da einerseits auf dem Antragsformular eine ärztliche Stellungnahme des allgemeinen Krankenhauses und anderseits die BVA Kosten für das Rehab-Heilverfahren übernommen hat, womit die medizinische Notwendigkeit in Kombination mit den Arztbriefen aus Bad Radkersburg wohl ausreichend glaubhaft gemacht wurde. Dieser Meinung schließt sich das BFG an. Die Kosten für die Rehabilitationsaufenthalte in Höhe von € 503,16 (2014), € 516,88 (2015) und € 529,20 (2016), sind daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten € 295, 40 (2014); € 206,78 (2015) und € 206,78 (2016) sind ebenfalls anzuerkennen. 2.4. Pflegemittel (Bettwäsche, Hygieneartikel): In diesem Zusammenhang vertrat der Bf. im Erörterungsgespräch die Meinung, dass das Pflegegeld rein zur Bestreitung, zur Bezahlung des Pflegegeldpersonals und nicht für Hilfsmittel wie Bettwäsche, Hygieneartikel usw. zu verwenden ist. Deswegen werden diese Aufwendungen für Pflegemittel steuerlich von ihm geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt sind gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Entsprechend der Rechtsprechung gelten als Kosten der Heilbehandlung etwa Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten oder Kosten für Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in einem Zusammenhang stehen. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen verursacht werden, wie Kosten für das Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, machte der Bf. Aufwendungen für Bettwäsche, Sonderbekleidung, Urinale, Hygieneartikel usw. geltend. Diese stehen jedoch eindeutig im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit des Bf. und sind daher als Kosten der Heilbehandlung nicht abzugsfähig (vgl. UFS 30.06.2012, RV/0746-W/10). Der vom Bf. in diesem Zusammenhang zitierte § 1 des BPGG steht nach Ansicht des BFG diesen Ausführungen nicht entgegen, hat das Pflegegeld doch den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzudecken; es stellt jedoch nur einen Beitrag zur Finanzierung der Pflegeleistungen dar. Dadurch soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe gesichert werden. Das Pflegegeld dient nicht der Einkommenserhöhung der pflegebedürftigen Person, sondern ist eine zweckgebundene Leistung zur Abgeltung von Mehraufwendungen für eine behindertenbedingte Pflege (s. Martin Greifeneder/Dr. Gunther Liebhart; Handbuch Pflegegeld S 5). Auch das Finanzamt führte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2021 aus, dass § 1 BPGG dem Abzug von Pflegegeld von regelmäßig anfallenden Aufwendungen nicht entgegen steht, da es sich bei diesen wohl auch um pflegebedingte Mehraufwendungen handelt, welche pauschaliert abgegolten werden sollen. Die vom Bf. regelmäßig anfallenden Pflegemittel sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da diese entweder bereits mit dem Pflegegeld (pauschal) abgegolten sind oder aber nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 darstellen (vorgelegte Rechnungen über Kosmetika, Nagelpflegestifte etc.). 2.5.Monitorhalterung: Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bf. - wie der NS vom 18. August 2021 zu entnehmen ist- zur Kenntnis nahm, dass diese aufgrund der Gegenwerttheorie nicht anzuerkennen ist. Zusammenfassende Darstellung der als außergewöhnliche Belastung vom BFG anerkannten Aufwendungen: | | 2014 | 2015 | 2016 | Massagen lt. Pkt. 2.2. | 2.320,00 | 1.650,00 | 50,00 | Reha lt. 2.3. | 503,16 | 516,88 | 529,20 | Reise/Reha lt. 2.3. | 295,40 | 206,78 | 206,78 | Lifteinbau lt. Pkt. 2.1. | | | 16.483,21 | Summe der nachgewiesenen ao Belastungen lt BFG | 3.118,56 | 2.373,66 | 17.269,19 | Bereits lt. Bescheid (FA) anerkannte Kosten der ao Belastung | 2.699,92 | 159,78 | - | Summe insgesamt | 5.818,48 | 2.533,44 | 17.269,19 Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 19. Oktober 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103390/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103390.2019
Stammnummer
134672
Gültig
19.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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