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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103390/2019

Diverse Aufwendungen als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung eines an multipler Sklerose Erkrankten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103390/2019vom 19.10.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. März 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 8. März 2018 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert und die Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 wie folgt berechnet: 1.Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übermittelte Lohnzettel | Stpfl. Bezüge (245) | | Bundesdienst | 72.974,36 € | | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -490,50 € | 72.483,86 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 72.483,86 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988 | | -1.000,00 € | Steuerberatungskosten | | -287,16 € | Kirchenbeitrag | | -400,00 € | Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes § 34 (4) EStG 1988 | | -122,86 € | Selbstbehalt | | 122,86 € | Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung | | -2.784,00 € | Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen | | -5.818,48 € | Einkommen | | 62.134,22 € | Die Einkommensteuer gem. §33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:(62.134,22 -60.000,00)x0,5+20.235,00 | | 21.302,11 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 21.302,11 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 20.957,11 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | | 0% für die ersten 620,00 | | 0,00 € | 6% für die restlichen 11.797,89 | | 707,87 € | Einkommensteuer | | 21.664,98 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -26.989,07 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,09 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -5.324,00 € 2. Berechnung Einkommensteuer 2015 | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Stpfl. Bezüge (245) | | Bundesdienst | 76.238,64 | | Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | 76.106,64 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 76.106,64 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | | Pauschbetrag Sonderausgaben | | -60,00 € | Steuerberatungskosten | | -462,84 € | Kirchenbeitrag | | -400,00 € | Außergewöhnliche Belastungen: | | | (§ 34 (4) EStG 1988 | | -218,62 € | Selbstbehalt | | 218,62 € | Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung | | -2.784,00 € | Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen | | -2.533,44 € | Einkommen | | 69.866,36 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (69.866,36-60.000,00)x0,5+20.235,00 | | 25.168,18 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 25.168,18 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 24.823,18 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | | 0% für die ersten 620,00 | | 0,00 € | 6% für die restlichen 12.335,35 | | 740,12 € | Einkommensteuer | | 25.563,30 € | Anrechenbare Lohnsteuer | | -28.653,44 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,14 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -3.090,00 € 3. Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2016: | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: | Stpfl. Bezüge (245) | | Bundesdienst | 38.282,52 € | | Bundesdienst | 45.512,79 € | | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -530,24 € | 83.265,07 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 83.265,07 € | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | | Pauschbetrag für Sonderausgaben | | -60,00 € | Steuerberatungskosten | | -762,48 € | Kirchenbeitrag | | -400,00 € | Außergewöhnliche Belastungen: | | | Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) | | -75,86 € | Selbstbehalt | | 75,86 € | Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung | | -2.784,00 € | Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen | | -17.269,19 € | Einkommen | | 61.989,40 € | Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | | | 0% für die ersten 11.000,00 | | 0,00 € | 25% für die weiteren 7.000,00 | | 1.750,00 € | 35% für die weiteren 13.000,00 | | 4.550,00 € | 42% für die weiteren 29.000,00 | | 12.180,00 € | 48% für die restlichen 1.989,40 | | 954,91 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 19.434,91 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -400,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 19.034,91 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | | | 0% für die ersten 620,00 | | 0,00 € | 6% für die restlichen 15.138,40 | | 908,30 € | Einkommensteuer | | 19.943,21 € | Anrechenbare Lohnsteuer (260) | | -30.781,22 € | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,01 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | -10.838,00 € II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf. mit Ersuchen um Ergänzung vom 03.05.2017 bzw. vom 17.10.2016 aufgefordert wurde, sämtliche beantragte Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. In den jeweiligen Antwortschreiben wurden Aufstellungen sowie umfangreiche Belegsammlungen für die Jahre 2014 bis 2016 nachgereicht. Mit Bescheiden jeweils datiert vom 5. März 2018 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 wurde von den Erklärungen aus folgenden Gründen abgewichen: "Sonderausgaben für 2014-2016: Da Sie die Kosten betreffend der Weiterversicherung, Renten in Höhe von € 300,-/Jahr für die Jahre 2014-2016 in der Vorhaltsbeantwortung vom 06.02.2018 zurück ziehen, wurden diese in Ihrem Bescheid nicht berücksichtigt. Für die Jahre 2014 und 2015 wurde der Sonderausgabenerhöhungsbetrag beantragt. Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG steht der Sonderausgabenerhöhungsbetrag nur dann zu, wenn für mindestens drei Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit Familienbeihilfe) zusteht. Da im Jahr 2014 und 2015 bloß für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde, sind nicht alle Voraussetzung erfüllt, dies hat zu Folge, dass der Erhöhungsbetrag für diese Jahre nicht anerkannt wird. Für das Kalenderjahr 2016 wurden Steuerberatungskosten in Höhe von € 836,64 erklärt. Laut den vorgelegten Unterlagen vom 06.02.2018 wurde eine Honorarnote in Ihrer Kalkulation doppelt erfasst, dieser Irrtum wurde amtswegig korrigiert. Die Steuerberatungskosten für das Jahr 2016 wurden auf € 762,48 angepasst. Gemäß § 16 EStG sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben • objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und ° subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und • nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Fachliteratur Kosten für Fachliteratur, die auch für nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden. Daher konnten, von den insgesamt beantragten Kosten für Fachliteratur in Höhe von € 1.012,97 für die Jahre 2014-2016, bloß € 101,30 gewährt werden. | Fachliteratur | 2014 | 2015 | 2016 | Nicht gewährt | | € 53,80 | | | Museum | | € 30,06 | | | Abonnement | | € 29,00 | | € 193,99 | DVD | | | € 24,32 | € 580,51 | Allgemeine Bücher Arbeitsmittel Die Kosten für die Pflege eines Arbeitszimmers fallen unter die nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem. § 20 EStG, daher wurden die beantragten Arbeitsmittel für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von € 696,51 auf € 568,21 gekürzt. Aus- und Fortbildungskosten + Reisekosten Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit ist dabei dahingehend zu verstehen, ob die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind. In Beantwortung auf unser Ergänzungsersuchen vom 10.01.2018 begründeten Sie, dass Ihr BWL Studium bis zu Ihrer Pensionierung im Jahr 2016 damit, dass Sie hauptsächlich beabsichtigen Ihre Kontakte auf der Wirtschaftsuniversität aufrechtzuerhalten, am neusten Stand zu bleiben, sowie einen kostenlosen Zugang zu Skripten und Lernunterlagen zu erhalten. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium stehen daher, mangels beruflicher Notwendigkeit, nicht zu. Mehraufwendungen eines Körperbehinderten im Zusammenhang mit der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges können höchstens als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, doch diese sind mit dem Pauschalbetrag für ein Behinderte-KFZ abgegolten. | | 2014 | 2015 | 2016 | Studiengebühr | € 36,50 | € 37,40 | € 37,90 | Reisekosten-Studium | € 343 | € 343 | € 0 | Reisekosten-KFZ-Kosten | € 0 | € 0 | € 2.715,09 Weiters wurden die beantragten Kosten für einen Kalender in Höhe von € 20,20 nicht gewährt, da diese Kosten unter die nicht abzugsfähigen Kosten gern. § 20 EStG fallen. sonstige Werbungskosten Die angefallenen sonstigen Werbungskosten wurden zur Gänze nicht anerkannt, da es sich um Jahrestreffen, Abteilungstreffen, Feiern (Geburtstag) und sonstige Dienstreisen (die nicht nachgewiesen wurden) handelt. Journalistenpauschale Um Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können, muss zwischen dem Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig ist, ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einen mittelbaren Zusammenhang stehen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Da Sie keine nichtselbständigen Einkünfte als Journalist beziehen, konnte die Journalistenpauschale von 01.04.2016 - 31.12.2016 nicht berücksichtigt werden. Auch als selbstständiger Journalist im Jahr 2016 erzielen Sie keine Einnahmen, dies hat zu Folge, dass diese Pauschale ebenfalls nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Außergewöhnliche Belastungen für 2014 -2016 Krankheitskosten mit Selbstbehalt Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer persönlichen Assistenten stehen (Begleitung auf Dienst-, und Privatreisen, Kosten Vermittlungsorganisation, Assistenzkosten) sind durch den Bezug des Pflegegeldes abgegolten. Die Kosten betreffend Mundhygiene für die Jahre 2014-2016 in Höhe von € 320,00 und eine Mahnung des Zahnarztes in Höhe von € 50,- fallen unter die nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem. § 20 EStG, daher konnten diese nicht gewährt werden. | | 2014 | 2015 | 2016 | Mundhygiene | € 240,00 | € 80,00 | € 0,00 | Begleitung | € 3.890,00 | € 3.248,60 | € 5.775,00 | Mahnung | € 50,00 | € 0,00 | € 0,00 Zusätzliche Kosten Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten einer Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß neben dem allgemeinen Behindertenpauschale und gegebenenfalls neben den Pauschbeträgen nach §§ 2 und 3 der Verordnung zu berücksichtigen. Auch eine Anrechnung pflegebedingter Geldleistung findet nicht statt. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten. Daher konnten die Aufwendungen für Massagen, Urinal, Rehabilitation, div. Transporte, Pflegemittel, Kosten im Krankenhaus, Bettwäsche, Spezialdecke und Sonderbekleidungen nicht berücksichtigt werden. Weiters sind die Töpfe für die Zubereitung einer speziellen Kost, Spezialhalterung für den Überkopffernseher sowie Kauf einer Matratze samt Lieferung nicht abzugsfähig. Der überwiegende Teil der beantragten zusätzlichen Kosten in Höhe von € 59.763,85 abzüglich des Zuschusses der BVA in Höhe von € 15.000,- betrifft den Einbau/Umbau eines Liftes und Bades. Aus Ihren Unterlagen geht hervor, dass dieser Lift und das Bad im Einfamilienhaus der Mutter in Adr.2 eingebaut wurde. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes stellen außergewöhnliche Belastungen dar, soweit es sich dabei um einen verlorenen Aufwand handelt. Abzugsfähig sind z. B.: der Einbau einer Behindertentoilette, die rollstuhlgerechte Adaptierung einer Wohnung oder der Einbau eines Liftes in einem zweigeschossigen Haus zwecks behindertengerechter Ausstattung sowie sonstige durch die Behinderung unmittelbar veranlasste Einbauten. Werden die Kosten für Hilfsmittel von unterhaltsverpflichteten Angehörigen getragen, können sie nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Weiters geht aus Ihren Unterlagen hervor, dass Ihr Hauptwohnsitz im Adr.1 ist. Da diese Kosten für Ihre Mutter aufgewendet wurden und sie eine Pension über € 11.000,00 bezieht, konnten diese bei Ihnen nicht anerkannt werden. | | 2014 | 2015 | 2016 | Sonderbekleidung+ Spezialdecke | € 2.173,54 | € 94,90 | € 1.428,74 | Pflegemittel | € 0,00 | € 0,00 | € 0,00 | Bettwäsche | € 0,00 | € 0,00 | € 40,09 | Massage | € 2.320,00 | € 1.650,00 | € 50,00 | Matratze | € 629,00 | € 0,00 | € 0,00 | Diätzubereitung/Töpfe | € 0,00 | € 0,00 | € 448,00 | Umbau | € 0,00 | € 0,00 | € 59.763,85 | Urinal | € 48,86 | € 112,63 | € 0,00 | Reha | € 798,56 | € 1.323,66 | € 0,00 Mit Eingaben jeweils datiert vom 15. März 2018 erhob der Bf. gegen die oa Bescheide betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 Beschwerde und beantrage folgende Änderungen: "1) zu Werbungskosten - die Akzeptanz der Fachliteratur 2014 des Abonnements der Österreichischen Militärischen Zeitschrift in Höhe von Euro 30,06: In fast allen Artikeln und Informationen dieser Zeitschrift werden Fachtermini verwendet und ist ein spezifisches Hintergrundwissen erforderlich, sodass ein allgemeines Interesse von nicht in dieser Berufssparte tätigen Personen auszuschließen ist; die Akzeptanz der Kosten meines Studiums 2014, 2015 und 2016 die Ablehnung der Kosten meines Studiums sind meiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, da sie sowohl "Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung" darstellen als auch die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll waren: neben den militärischen und juristischen Aspekten meiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung ***1*** hatte ich auch betriebswirtschaftliche Aufgaben wahrzunehmen, wie zum Beispiel die Steuerung und Kontrolle von Produktion- und Instandsetzungsabläufen, von der Lagerhaltung der Lager der Heereslogistikzentren, der Organisation der Instandhaltung der Kommunikationsleitungen sowie die Leitung von insgesamt zehn logistischen Betrieben mit einem Personalumfang von mehr als 1500 Personen. Ich hatte unter anderem Kosten- Nutzenrechnungen anzustellen, Effizienzvergleichsrechnungen durchzuführen, auf die Bedürfnisse des Heeres abgewandelte Marketingkonzepte zu erstellen sowie Verhandlungen mit akademisch ausgebildeten Betriebswirten zu führen. Der Umfang des von mir zu verantworteten Budgets betrug einiges über Euro 10 Millionen. Die objektive Sinnhaftigkeit weiterer akademischer Aus-und Fortbildung erscheint mir daher unmittelbar einsichtig zu sein. Da ich vor Bestellung zu dieser Funktion Lehrer an der Landesverteidigungsakademie war, erfülle ich auch die Forderung, dass die Kosten eine Umschulung im verwandten Beruf darstellen sollen. Im Übrigen halte ich auch die Fortführung dieses Studiums nach meiner Pensionierung 2016 für sinnvoll, da ich seit dieser Zeit meine 40-jährige logistische Erfahrung journalistisch verwerte und bereits 2017 diesbezügliche Einnahmen von mehr als Euro 800, 00 erlangen konnte. -Die Akzeptanz der dienstlich begründeten Fahrtkosten die mein Dienstgeber nicht berücksichtigt hat sowie der privat begründeten Fahrtkosten: die Anerkennung derartiger Kosten ist im Einkommensteuergesetz vorgesehen, wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt; sowohl die dienstlichen als auch die privat begründeten Fahrtkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewältigung meiner Behinderung angefallen. 2) Zu Außergewöhnlichen Belastungen die Akzeptanz zusätzlicher Kosten: Gemäß Bescheid des Bundesfinanzgerichtes vom 24. 2. 2014, GZ. RV/7101422/2013, sind zusätzliche Kosten, insbesondere für Massagen, Rehabilitation und diverse Transporte, Sonderbekleidung, anzuerkennen. Darunter fällt meines Erachtens auch die Spezialhalterung für den Überkopffernseher, da seine Beschaffung in unmittelbarem Zusammenhang mit meiner Behinderung steht. Unrichtig ist die Auffassung, dass auch Kosten für Materialien durch das Pflegegeld abgegolten seien; nach der ständigen Rechtsprechung ist das Pflegegeld ausschließlich zur Abdeckung von pflegerischen Leistungen der Betreuung und Hilfereichung vorgesehen. Die Akzeptanz der KFZ -Kosten: Da meine Behinderung ausschließlich mit meinem adaptierten Fahrzeug in Verbindung mit Rollstuhl und persönlicher Assistenz zulässt, halte ich die Betriebskosten meines KFZ anteilig für Werbungskosten bzw. Kosten der Behinderung. Ich widerspreche der Auffassung, dass meine diesbezüglichen Aufwendungen ausschließlich mit einem Pauschalbetrag abgegolten werden können, vielmehr beantrage ich die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten. Die Verwendung meines behinderten gerecht adaptierten Fahrzeuges und dessen Benutzung für meine verpflichtenden externen Besprechungen und Inspektionsreisen, für mein Studium sowie meine Reha Aufenthalte waren unabdingbar, da mir weder reisen mit Dienstfahrzeugen noch längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich waren und sind. In der Beschwerde vom 15. März 2018 gegen das Jahr 2016 brachte der Bf. ergänzend vor: "Hinsichtlich des Einbaus eines Liftes stelle ich fest, dass ich aufgrund meiner Scheidung im Mai 2016 über keine andere Wohnmöglichkeit verfügte, als im Hause meiner Mutter. Es war auch damals für mich noch nicht abzusehen, ob und wann ich eine leistbare Wohnung in Wien erlangen würde, dies auch im Hinblick auf Überlegungen zur Übertragung des Hauses auf mich und der Absicht, dort meinen Ruhestand zu verbringen. Der rasche Einbau des Liftes war zwingend notwendig, da es mir anders nicht möglich gewesen wäre, in mein Schlafzimmer zu kommen. Somit sehe ich für 2016 den Tatbestand erfüllt, durch den Einbau eines Liftes in einem zweigeschossigen Haus eine behindertengerechte Ausstattung für mich herzustellen. Im Übrigen ist meine Mutter nach wie vor gehfähig und benötigt den Lift nicht. Ich verdanke es einer glücklichen Fügung, dass mir im September 2017 eine kleine Gemeindewohnung in Wien zugesprochen wurde, die jedoch auch erst -2018 bezugsfertig wurde. Akzeptanz der Kfz- die Kosten: Da meine Behinderung Mobilität ausschließlich mit meinem adaptierten Fahrzeug in Verbindung mit Rollstuhl und Persönlicher Assistenz zulässt, halte ich die Betriebskosten meines KFZ anteilig für Werbungskosten bzw. Kosten der Behinderung. Ich widerspreche der Auffassung, dass meine diesbezüglichen Aufwendungen ausschließlich mit einem Pauschalbetrag abgegolten werden können, vielmehr beantragte ich die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten. Die Verwendung meines behindertengerecht adaptierten Fahrzeuges und dessen Benutzung für meine verpflichtenden externen Besprechungen und Inspektionsreisen, für mein Studium sowie meine Reha Aufenthalte waren unabdingbar, da mir weder Reisen mit Dienstfahrzeugen noch längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich waren und sind." Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils datiert vom 31. Oktober 2018 bzw zusätzlicher händischer Begründung vom 30.10. 2018 wurde den Beschwerde teilweise Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt: "Fachliteratur: In den Einkommensteuererstbescheiden vom ***BF1StNr1***.03.2018 wurde für die Jahre 2014 bis 2016 € 66,50 folgende Literatur • Uibersicht Des Bey Der K. K. Oesterreichischen Armee Bestehenden Militär-Oeconomie-Systems Und Aller Dahin Bezug Nehmenden Gesetze, € 24,50 • Intelligence in the Cold War: What Difference did it make, € 42,00 • "Sachbücher", € 30,80 zuerkannt. Während der Inhalt des letzten Buches aufgrund der Rechnungsbezeichnung nicht erkennbar ist, sind die ersten drei Werke Literatur, die auch bei nicht in Ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem, geschichtlichen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist und stellen somit laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten dar (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184). Darüber hinaus ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der beantragten Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Da eben diese Berufsbezogenheit jedoch nicht dargelegt wurde, konnten die Aufwendungen für die oben genannten Werke nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Fortbildungskosten: In Ihrer Beschwerde vom 15.03.2018 beanstanden Sie, dass die Aufwendungen für Ihr BWLStudium nicht berücksichtigt worden seien. Dazu bringen Sie im Wesentlichen vor, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit beim Bundesheer betriebswirtschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätten, weshalb die objektive Sinnhaftigkeit des Studiums unmittelbar einsichtig sei. Ferner führen Sie aus, dass die Fortführung des Studiums auch nach der Pensionierung sinnvoll sei, da Sie ihre logistische Erfahrung schriftstellerisch verwerten würden, wodurch Sie im Jahr 2017 Einnahmen von über € 800,- erzielt hätten. Hinsichtlich dieser Aufwendungen wurden Sie mit Ersuchen um Ergänzung vom 10.01.2018 aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis vorzulegen sowie bezüglich des voraussichtlichen Abschlusses ihres Studiums Stellung zu nehmen. Außerdem wurden Sie ersucht darzulegen, ab wann Sie voraussichtlich aus Ihrer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit Einnahmen erzielen werden. In Ihrem Antwortschreiben vom 06.02.2018 konnten Sie hinsichtlich Ihres Studienfortschritts lediglich ein Schreiben vorlegen, welches bestätigt, dass Sie im Jahr 2014 an einem zweitägigen Training teilgenommen haben. Einen aktuellen Studienerfolgsnachweis sind Sie dagegen schuldig geblieben. Sie haben diesbezüglich zwei weitere Schreiben nachgereicht, welche belegen, dass Sie im Jahr 1992 sowie im Jahr 2012 zwei Lehrveranstaltungen zu insgesamt drei Semesterwochenstunden absolviert haben. Außerdem führen Sie selbst aus, dass Sie sich dem Studium hauptsächlich unterzogen hätten, um Kontakte zur Wirtschaftsuniversität zu erhalten, die letztgültige Terminologie zu erlernen und aus der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre relevante Ableitungen für Ihren Arbeitsplatz durchzuführen, was Ihnen durch die Einführung zahlreicher Neuerungen und Verbesserungen auch gelungen sei. Ansonsten hätten Sie durch die Inskription auch erleichterten Zugang zu einem Studentenkonto sowie Lernunterlagen und Skripten gehabt. Schließlich führen Sie selbst aus, dass Ihr Studium in der Zeit vor Ihrer Pensionierung kurzzeitig völlig zum Stillstand gekommen sei. § 119 der Bundesabgabenordnung normiert, dass vom Abgabenpflichtigen die, für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame, Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen sind. Fest steht somit, dass es lediglich vage Nachweise hinsichtlich Ihres BWL-Studiums gibt, nämlich die Bestätigungen über einen zweitägigen Kurs, sowie die beiden Lehrveranstaltungen zu gesamt drei Semesterwochenstunden. Einen Studienerfolgsnachweis, wie beispielsweise Sammel- oder Diplomprüfungszeugnisse, konnten Sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs dagegen nicht herbeischaffen. Sonstige Nachweise oder objektiv nachvollziehbare Umstände für die vorgeblichen Neuerungen und Verbesserungen, welche Sie durch das Studium an Ihrem Arbeitsplatz bewirkt hätten, konnten Sie genauso wenig vorlegen. Im Gegenteil, Sie führen diesbezüglich selbst aus, dass Sie durch ihre Inskription Kontakte zur Wirtschaftsuniversität erhalten wollten, und leichteren Zugang zu Lernunterlagen erlangen konnten. Weiters führen Sie aus, dass Sie beabsichtigen das Studium im Jahr 2021 zu beenden, während Sie bereits im Jahr 2016 pensioniert worden sind. Daraus ist jedoch eindeutig erkennbar, dass das vorgebliche Verfolgen eines betriebswirtschaftlichen Studiums für Ihre berufliche Tätigkeit keineswegs notwendig war, da Sie einerseits bisher eindeutig auch ohne das Studium Ihren Beruf ausüben konnten und andererseits keinen einzigen Nachweis erbringen konnten, dass Sie beim Bundesheer tatsächlich vom streitgegenständlichen BWL- Studium profitierten. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Sie selbst Vorbringen, dass das Studium vor Ihrer Pensionierung gänzlich zum Stillstand gekommen sei. Ferner konnten Sie keinen erwähnenswerten Studienfortschritt nachweisen, womit die Finanzverwaltung hinsichtlich des Studiums von einer privaten Veranlassung ausgeht. Im Rahmen des Erstbescheides vom 08.03.2018 wurde dazu bereits ausgeführt, dass bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, bei denen jedoch ebenso ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, nur dann abzugsfähige Kosten vorliegen, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 30.05.2001, 2000/13/01631. Wie oben bereits dargelegt, ist jedoch keinesfalls von der beruflichen Notwendigkeit des BWLStudiums auszugehen, weshalb diesbezüglich lediglich eine private Veranlassung vorliegt. Zu Ihrer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit ist anzumerken, dass Sie im Jahr 2017 laut Internetrecherche lediglich ein Werk veröffentlicht haben, nämlich: "Kontemplation für Gestresste". Ansonsten haben Sie auf Internetseiten Artikel verfasst, welche sich hauptsächlich mit dem Thema Pferde und Reiten auseinandersetzen. Da somit der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den beantragten Bildungsaufwendungen und den Einnahmen fehlt, ist für die Finanzverwaltung nicht erkennbar inwiefern ein BWLStudium für das Verfassen von derartigen Texten erforderlich sein soll. Sie führen dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde zwar an, dass Sie beabsichtigen Literatur mit betriebswirtschaftlichen Inhalten zu verfassen, doch ist es bis dato bei diesen bloßen Absichtserklärungen geblieben. Vorweggenommene Betriebsausgaben können demgegenüber allerdings nur dann vorliegen, wenn die Verwertung des Wissens anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Die entfernte Möglichkeit mit einem zukünftigen BWL-Abschluss unter Umständen einmal einschlägig schriftstellerisch tätig zu werden, verleiht den Aufwendungen für das Studium hingegen definitiv noch nicht die Eigenschaft von Betriebsausgaben. Notwendig für Ihre berufliche oder die selbständige schriftstellerische Tätigkeit ist das BWLStudium entsprechend der obigen Ausführungen somit eindeutig nicht, weshalb von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen auszugehen ist, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind beziehungsweise der privaten Lebensführung dienen. Solche Aufwendungen sind jedoch nicht abzugsfähig, womit die Kosten für Ihr BWL-Studium im Ergebnis auch hinsichtlich Ihrer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend der obigen Ausführungen konnten daher in weiterer Folge die im Jahr 2015 als Aus- bzw. Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Druckerpatronen, Druckerpapier sowie Druckertinte ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Virenschutz 2014: Im Jahr 2014 haben Sie die Kosten für einen Kaspersky Virenschutz beantragt. Diese wurde Ihnen im Erstbescheid unter Abzug eines Privatanteils von 40% zuerkannt. Im Jahr 2014 haben Sie allerdings ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen. Folglich handelt es sich bei den Kosten für das Virenschutzprogramm, um privat -für Ihren Haushalt aufgewendete- Beträge, welche gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG nicht abzugsfähig sind. Reisekosten: Die für das Jahr 2014 beantragten Kosten iHv € 466,- für das Seminar in Hernstein können nicht zuerkannt werden, da die vorgelegte Rechnung an das Kommando Einsatzunterstützung gerichtet ist und somit wohl auch vom österreichischen Bundesheer beglichen wurde. Generell ist anzumerken, dass bei Dienstreisen beim österreichischen Bundesheer ein Dienstauftrag erteilt wird. Für derartige Dienstreisen ist bei der Buchhaltung des Heeres Rechnung zu legen, welche binnen sechs Monaten die entsprechenden Aufwendungen ersetzt. Eine doppelte Berücksichtigung im steuerlichen Rahmen kommt folglich nicht in Betracht. Ferner konnten die beantragten Aufwendungen in Höhe von € 774,20 für anderweitige Dienstreisen im Jahr 2014 nicht mit entsprechenden Belegen oder einem ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch nachgewiesen werden, weshalb sie nicht anzuerkennen waren. Im Jahr 2015 wurden Reisekosten in der Höhe von insgesamt € 1.133,60 beantragt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass keinerlei Unterlagen wie Dienstaufträge oder ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher vorgelegt wurden. Lediglich ein Schreiben des militärischen Immobilien Managements vom 03.04.2015 wurde vorgelegt, welches belegt, dass es einen Aufenthalt von drei Personen vom 31.03.2015 bis zum 03.04.2015 gegeben hat. Das Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung ließ sich daraus jedoch nicht ableiten. Außerdem wurde ein Nachweis über nicht ausgeschöpfte steuerfrei Beträge vom 28.06.2016 vorgelegt. Diesem Schreiben zufolge dürfte Ihnen jedoch ein Betrag nach § 26 EStG in Höhe von € 6,60 zustehen, weshalb er bei Ihnen keine Aufwendung darstellt und folglich nicht abzugsfähig ist. Im Ergebnis waren daher die beantragten Reisekosten für das Jahr 2015 nicht zu berücksichtigen. Zum Jahr 2016 ist ebenfalls auszuführen, dass keine sachdienlichen Unterlagen zu den beantragten Reisekosten in Höhe von € 575,- nach Linz vorgelegt wurden. Folglich waren die Aufwendungen für Reisekosten im Jahr 2016 ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die beantragten Reisekosten für Ihr Studium konnten gemäß den obigen Ausführungen zu Fortbildungskosten in keinem der drei streitgegenständlichen Jahren berücksichtigt werden. § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen normiert, dass für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von monatlich € 190,- zu berücksichtigen ist. Eine Möglichkeit die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, wie Sie es in der Beschwerde beantragen, sieht die Verordnung dagegen schlicht nicht vor, was beispielsweise in der Berufungsentscheidung RV/0746-W/10 des UFSW vom 30.06.2010 bestätigt wird. Folglich kann Ihnen pro Jahr lediglich der entsprechende Pauschbetrag iHv € 2.280,00 zuerkannt werden. Arbeitsmittel: Für das Jahr 2016 wurden im Erstbescheid Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von € 568,21 zuerkannt. Da das für € 37,97 beantragte "Kanzleimaterial" jedoch nicht mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wurde, konnten im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nur die belegten Kosten in der Höhe von € 530,24 berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen: Hinsichtlich der beantragten Krankheitskosten ist vorwegzuschicken, dass sich diese in keinem der drei streitgegenständlichen Jahre auswirken, da sie sich stets unter Ihrem Selbstbehalt befinden. Lifteinbau: In der Beschwerde führen Sie aus, dass Sie aufgrund Ihrer Scheidung im Jahr 2016 im Haus Ihrer Mutter hätten wohnen müssen. Ferner sei nicht absehbar gewesen ob beziehungsweise wann Sie eine preiswerte Wohnung in Wien erlangen würden. Folglich sei der Einbau des Aufzuges zwingend notwendig gewesen, um zu Ihren Räumlichkeiten zu gelangen. Außerdem führen Sie aus, dass Ihre Mutter den Lift nicht benötige. Erst mit September 2017 sei Ihnen eine Gemeindewohnung in Wien zugesprochen worden, welche 2018 bezugsfertig geworden sei, weshalb Sie das Haus Ihrer Mutter in weiterer Folge wieder verlassen hätten. Entsprechend der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Errichtungskosten für einen Lift, der nachträglich in oder an einem Gebäude installiert wird, keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn der Lift auch für Nichtbehinderte geeignet und aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und in einem Wohnhaus auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist (VwGH 27,06.2018, Ra 2017/15/0006). Sie haben eine Rechnung zu dem Lift "VITMAX P" vorgelegt, aus der hervorgeht, dass 3 Ladestellen eingeplant wurden und der Lift eine Tragkraft von 360kg hat. Eine Internetrecherche hat ferner ergeben, dass es sich bei dem Aufzugmodell "VITMAX P" um einen gewöhnlichen Lift handelt, welcher auch für Nichtbehinderte geeignet ist. Folglich ist erkennbar, dass der Lift auch für andere Bewohner/ Gäste des Hauses nutzbar und auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist. Mit oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll augenscheinlich verhindert werden, dass Wohnungen von Angehörigen beziehungsweise anderen Hausbewohnern aus Steuergeldern mit Aufzügen nachgerüstet werden. Dies kann natürlich auch aus Vorsorgegründen erfolgen und daher bereits in einem Zeitraum geschehen, in dem die betroffenen Personen noch gut zu Fuß sind und der Lift nicht zwangsläufig benötigt wird. Im vorliegenden Sachverhalt erscheint dies besonders offenkundig, da Sie laut zentralem Melderegister nach einem Zeitraum von nicht einmal fünf Monaten bereits wieder aus dem Haus Ihrer Mutter ausgezogen sind. Ferner steht aufgrund der vorgelegten Rechnungen fest, dass der Umbau des Hauses knappe € 60.000,- gekostet hat. Nach Ansicht der Finanzverwaltung hätte dieses Geld -trotz des angespannten Wohnungsmarktes- durchaus erfolgsversprechend aufgewendet werden können, um eine passende, ebenerdige beziehungsweise barrierefreie Mietwohnung in Wien zu finden - sei es auch nur als Übergangslösung. Wobei an dieser Stelle ebenso festzuhalten ist, dass der Wohnort Wien -entgegen dem Vorbringen in Ihrer Beschwerde- anscheinend ebenfalls nicht unbedingt notwendig war, da sich das Haus Ihrer Mutter in Adr.2 befindet. Überdies geht aus den vorgelegten Rechnungen hervor, dass Sie die Kosten für umfangreiche Renovierungsarbeiten beantragen, welche das ganze Haus betreffen und sich nicht mit dem Einbau des Liftes in Verbindung bringen lassen (Fußbodenheizung Bad, Wasser-Ionisator, neue Spiegel, neue Beleuchtung, neuer Waschtisch, Glaserarbeiten, Malerarbeiten, Töpfe, etc.). Diese Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers sind jedoch als privat veranlasst anzusehen und entsprechend dem Abzugsverbot des § 20 EStG nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis sind die Kosten für den Bau des Aufzuges "VITMAX P" sowie die Aufwendungen für die Renovierung des Hauses Ihrer Mutter in Höhe von € 59.763,85 -der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend- nicht anzuerkennen. Massagen: Hinsichtlich der Massagen ist auszuführen, dass Kosten der Heilbehandlung zwar grundsätzlich - im Falle einer Behinderung auch ohne Abzug eines Selbstbehaltes - eine außergewöhnliche Belastung darstellen können, allerdings führt nicht jede aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (VwGH 22.122004, 2001/15/0116). Der Entscheidungslinie des VwGH lässt sich jedenfalls verallgemeinernd eindeutig entnehmen, dass Heilbehandlungen (iSd §§ 34 und 35 EStG 1988) bereits vorfeldweise von Ärzten verordnet werden müssen, um aus steuerlicher Sicht eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1988 zu indizieren. Diesen Nachweis über eine ärztliche Verordnung sind Sie jedoch im bisherigen Verfahren schuldig geblieben, weshalb die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass die Massagen nicht notwendig waren um Ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Vielmehr dürfte es sich dagegen um Massagen gehandelt haben, welche auch von Personen ohne Behinderung aus Erholungs-bzw Wellnessgründen in Anspruch genommen werden. Solche Aufwendungen stellen jedoch naturgemäß keine außergewöhnlichen Belastungen dar, und sind nach § 20 Abs 1 Z 2a EStG als Kosten der Lebensführung anzusehen, weshalb sie nicht abzugsfähig sind. Persönliche Assistenz: Vorwegzuschicken ist, dass man zur Erlangung der persönlichen Assistenz beim Fonds Soziales Wien eine Selbsteinschätzung sowie einen Antrag auf "Pflegegeldergänzungsleistung" einzureichen hat. Wenn man die Bewilligung vom Fonds Soziales Wien bekommt, dann erhält man zusätzlich zum Pflegegeld ein monatliches Budget, das nachweislich für Persönliche Assistenz ausgegeben werden kann. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass Ihnen dieses monatliche Budget zugesprochen wurde, wobei mit Schreiben vom 04.02.2014 ein Teil dieses Geldes zurückgefordert wurde. Folglich waren dies von Beginn an keine Kosten, die Sie selbst hätten tragen müssen, weshalb diese Aufwendungen nicht zuerkannt werden können. Darüber hinaus führen Sie aus, dass die Kosten aus der Begleitung daraus erwachsen, dass Sie Ihre persönlichen Assistenten mit Frühstück, Mittagessen, Jause und Abendessen versorgen. Eine Verpflichtung zur Verpflegung Ihrer persönlichen Assistenten besteht jedoch nicht. Da Ihnen diese Kosten somit nicht zwangsläufig erwachsen sind, fehlt ein Tatbestandsmerkmal der außergewöhnlichen Belastungen, weshalb die beantragten Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Pflegemittel: Bezüglich Ihrer beantragten Sonderbekleidung ist anzumerken, dass in keiner Weise erkennbar ist, inwiefern diese Kleidung in Ansehung Ihrer Behinderung unbedingt erforderlich ist. Laut den vorgelegten Rechnungen handelt es sich um gewöhnliche Kleidung sowie Kuscheldecken und Filzstiefel, welche auch für nichtbehinderte Menschen von Wert sind. Ferner sind die Unternehmen, von denen Sie Ihre Kleidung beziehen (Wilhelm Jungmann & Neffe, Pro Idee, etc.) nicht explizit auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen ausgelegt. Einzige Ausnahme stellt diesbezüglich das Unternehmen "Rolli-Moden" dar, wobei bei den Kleidern, welche sie dort erstanden haben, nicht ersichtlich ist weshalb diese nur für Rollstuhlfahrer vorgesehen sein sollen. Vielmehr stellt das streitgegenständliche Gewand ebenfalls Alltagsbekleidung dar, welche ebenso für Menschen ohne Behinderung geeignet ist, womit all diesen Aufwendungen im Ergebnis die Tatbestandsmerkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit fehlen, weshalb es sich um "gewöhnliche" Belastungen handelt und die betreffenden Kosten nicht zuerkannt werden können. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind ferner Aufwendungen anzusehen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Hygieneartikel usw. (vgl. UFS 30.06.2010, RV/0746-W/10). Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten. Der Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates folgend, konnten somit die beantragten Aufwendungen für Pflegemittel, Sonderbekleidung, Urinale, Bettwäsche, Matratze, etc. nicht berücksichtigt werden, da diese entweder bereits mit dem Pflegegeld abgegolten wurden oder generell wiederum nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 20 Abs 1 Z 2a EStG darstellen (vorgelegte Rechnungen über Kosmetika, Nagelpflegestifte, etc.). Ebenso ist hinsichtlich der beantragten Kosten für Diätzubereitung darauf hinzuweisen, dass diese bereits mit dem Pauschalbetrag von € 42,- monatlich gemäß § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen erstattet wurden und die beantragten Diätaufwendungen daher nicht berücksichtigt werden können (BGBl. Nr. 303/1996). Rehabilitationsaufenthalte: Hinsichtlich der strittigen Rehabilitationsaufenthaltskosten gelten die folgenden Ausführungen, die in Judikatur und Literatur zu Kurkosten ergangen sind: Kurkosten können demnach nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt - im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, - aus medizinischen Gründen erforderlich ist und - ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 78 zu § 34, Stichwort "Kurkosten"; VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Wiederum führt nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt somit zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert vielmehr ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an den Nachweis des Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; 28.10.2004, 2001/15/0164). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den entsprechenden Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes daher vor allem das Vorliegen folgender zweier wesentlicher Beweismittel unerlässlich (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116): 1) Zunächst ist ein vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, bzw. ein Zuschuss eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung (auch zur Erlangung eines solchen ist in der Regel ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorzulegen!) nachzuweisen. 2) Zusätzlich hat jener Steuerpflichtige, der die Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter einen Kuraufenthalt - dh einen solchen mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung- und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist, darstellt (BFG 20.02.2014, RV/7102024/2012). Sie konnten jedoch weder zu Punkt 1 noch zu Punkt 2 entsprechende Unterlagen vorlegen, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Zwangsläufigkeit bei Ihren Rehabilitationsaufenthalten vorliegt. Folglich sind die anfallenden Kosten für Rehabilitationsaufenthalte samt der zugehörigen Reise- bzw. Transportkosten nicht zuzuerkennen. Monitor-Halterung: Zur beantragten TV-Wandhalterung ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen sind, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0292). Diese Gegenwerttheorie findet dort ihre Grenze, wo durch Aufwendungen kein am Verkehrswert zu messender Gegenwert geschaffen wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Verkehrswert haben (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172). Mit dem Erkenntnis vom 13. März 2003, B 785/02, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass unter den Begriff "Hilfsmittel" im Sinne des § 4 der Verordnung auch Einrichtungsgegenstände fallen, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem Gebäude fest verbunden werden oder nicht. Die Gegenwerttheorie greift nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann nicht, wenn realistischer Weise davon ausgegangen werden muss, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Einrichtung oder Ausgestaltung eines Gebäudes (einer Wohnung) bei einer unterstellten Verwertung dieses Gebäudes (dieser Wohnung) nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden. Laut der vorgelegten Rechnung des Unternehmens Cyberport handelt es sich bei der vorgeblichen "Spezialhalterung" um eine gewöhnliche Monitor-Halterung, welche auch für Personen ohne Behinderung durchaus von Nutzen ist. Ferner ist entsprechend der oben dargelegten Gegenwerttheorie davon auszugehen, dass bei einer fiktiven Verwertung Ihrer Wohnung auch die TV-Halterung abgegolten würde, womit ein entsprechender Gegenwert geschaffen wurde und somit eine bloße Vermögensumschichtung vorliegt. Im Ergebnis führen die Kosten für die Halterung daher nicht zu einer Vermögensminderung und können somit auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden." Mit Eingabe vom 30.11.2018 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde vom 15.3.2018 an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde ausgeführt: "Aufgrund der Logik und der Diktion einzelner Punkte der Begründungen entsteht der Eindruck, dass die Steuerbehörde durch die Konstruktion einer Steuerschuld künftigen Beschwerden entgegenwirken will. Diese menschlich verständliche Tendenz halte ich jedoch rechtspolitisch für äußerst bedenklich. Weiters ist mir unverständlich, dass offensichtliche Unkenntnis bestimmter Zusammenhänge und Sachverhalte, die ich teilweise als amtsbekannt voraussetzte (Dauer und Wesen der Erstellung von Fachartikeln und Büchern, Implikationen eines Lifteinbaus in die bestehende Infrastruktur angrenzender Räume, die Verwendung von Spezialkleidung durch nicht behinderte Menschen, Wesen und Procedere von Fortbildungsmaßnahmen bei Beamten in leitenden Positionen, Möglichkeiten zur Offenlegung interner Maßnahmen im militärischen Bereich und anderes mehr) nicht zu meiner Vorladung zwecks Erläuterung unklarer Sachverhalte geführt haben. lch glaube auch, dass die grundsätzliche Ablehnung nicht mehr belegbarer Kosten, auch wenn sie glaubhaft sind, dem gebotenen Verwaltungshandeln widerspricht. Dem Argument, dass nicht anerkannt werden kann, was von nicht behinderten Menschen auch verwendet werden könnte, halte ich entgegen, dass grundsätzlich alle Hilfsmittel, die das Leben Behinderter erleichtern, auch Gesunde verwenden können. Bei der Beurteilung wäre vielmehr darauf abzuzielen, ob die Kosten auch ohne Behinderung entstanden wären." Mit Bericht vom 19. Juni 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu führte das Finanzamt Folgendes aus: "Der streitgegenständliche Akt wurde am 22.11.2017 von der allgemeinen Veranlagung übernommen, da der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2016 eine selbständige Tätigkeit ausübt. Im Zuge dieser Aktenübernahme waren neben dem Jahr 2016 auch die noch offenen Jahre 2014 und 2015 zu erledigen. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 03.05.2017 bzw. vom 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sämtliche beantragte Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. In den jeweiligen Antwortschreiben wurden Aufstellungen sowie umfangreiche Belegsammlungen für die Jahre 2014 bis 2016 nachgereicht. Am 10.01.2018 erging ein weiteres Ersuchen um Ergänzung, mit dem der Bf. hinsichtlich der Kosten des beantragten BWL-Studiums sowie des entsprechenden Studienerfolges befragt wurde. Ferner wurde er zu einer Stellungnahme bezüglich seiner selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit aufgefordert. Darüber hinaus wurden Versicherungsbelege für die Jahre 2014 bis 2016 abverlangt. Am 06.02.2018 langte ein Antwortschreiben ein, in dem der Bf. ausführte, dass er sich dem BWLStudium bis zu seiner Pensionierung hauptsächlich mit der Absicht unterzog, um Kontakte zur Wirtschaftsuniversität zu erhalten, letztgültige Terminologie in dienstliche Ausarbeitungen einzubringen sowie aus der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre relevante Ableitungen für den Arbeitsplatz durchzuführen. Dies sei ihm durch die Einführung zahlreicher Neuerungen und Verbesserungen auch gelungen. Außerdem habe der Bf. durch die Inskription erleichterten Zugang zu Informationen, Skripten und Lernunterlagen erhalten. Die Länge des Studiums ergebe sich daraus, dass er das Studium berufsbegleitend durchführe, wobei es in der Zeit vor der Pensionierung völlig zum Stillstand gekommen sei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103390/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103390.2019
Stammnummer
134672
Gültig
19.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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