Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0066-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0066-I/02vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl,
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. b Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Oktober 2002
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3
FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
4. Oktober 2002 leitete das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33
Abs. 2 lit. b FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe als
verantwortlicher Geschäftsführer der R GmbH vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76
EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten im Zeitraum 1996 bis 2001 eine
Verkürzung an Lohnsteuer in der Höhe von 11.743,71 € und an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in der
Höhe von 4.610,15 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten. In der Begründung wird
ausgeführt, der Verdacht lasse sich in objektiver und subjektiver Hinsicht
aus den Ergebnissen der Lohnsteuerprüfung vom 3. Juli 2002 und dem
rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren ableiten. Es seien nicht
sämtliche Lohnabgaben gemeldet und entrichtet worden.
Aus dem Bericht des Finanzamtes
Innsbruck vom 3. Juli 2002 über das Ergebnis einer
Lohnsteuerprüfung geht hervor, dass am 3. Mai 2002 über die
R GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde. Da die Unterlagen
über die Lohnverrechnung 1996 bis 2001 nicht mehr auffindbar waren, wurden
die Besteuerungsgrundlagen vom Prüfer gemäß
§ 184 BAO
im Schätzungsweg ermittelt, wobei der Schätzung die beim Finanzamt
ordnungsgemäß eingereichten Jahreslohnzettel der Arbeitnehmer zu
Grunde gelegt wurden. Die ermittelten Abfuhrdifferenzen resultieren aus der
Gegenüberstellung der Lohnabgaben laut Jahreslohnzettel 1996 bis 2001 und
der bisher am Abgabenkonto der R GmbH abgeführten
Beträge.
In der gegen den
Einleitungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der Bf.
sei seit 15. Jänner 2002 nicht mehr Geschäftsführer der
R GmbH. Die in Rede stehenden Unterlagen (auf EDV gespeichert und in
Papierform) seien an die neue Geschäftsleitung übergeben worden. Weder
vom neuen Geschäftsführer noch vom seit 4. Mai 2002 bestellten
Masseverwalter sei das Fehlen der entsprechenden Lohnkonten beklagt worden. Bis
Anfang 2001 sei AM als Lohnverrechnerin beschäftigt gewesen, ab 2001 sei
die Lohnverrechnung von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters
durchgeführt worden. Es sei daher glaubhaft gemacht, dass die
entsprechenden Unterlagen nach dem Geschäftsführerwechsel verloren
gegangen seien. Wahrscheinlich seien sie nach Konkurseröffnung bei der
Räumung des Büros durch eine Entrümpelungsfirma versehentlich
vernichtet worden. Für die Jahre 1996 bis 1999 seien Jahreslohnkonten, die
ursprünglich für eine Beitragsprüfung der Gebietskrankenkasse
verwendet wurden, vorhanden; ebenso könnten die Jahreslohnkonten 2001
jederzeit ausgedruckt werden. Da somit die Lohnkonten geführt und dem Bf.
nicht die Verletzung der Verpflichtung zur Führung entsprechender
Lohnkonten vorgeworfen werden könne, werde der Antrag gestellt, das
Verfahren einzusellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren
einzuleiten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der Verdacht sowohl
auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von
welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches
schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der
Begründung muss sich ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit
solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (beispielsweise VwGH 19.12.2000,
2000/14/0104).
Im
vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Begründung des angefochtenen Bescheides, im Prüfungszeitraum 1996 bis
2001 seien nicht sämtliche Lohnabgaben gemeldet und abgeführt worden,
auf die Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung im Bericht vom 3. Juli 2002
sowie auf die rechtskräftige Abgabenfestsetzung gestützt.
Prüfungsberichte sind
grundsätzlich unter die im § 82 Abs. 1 FinStrG zitierten
Verständigungen und Mitteilungen zu subsumieren, die der
Finanzstrafbehörde die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens
ausreichender Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens auferlegen (siehe dazu VwGH 26.6.2002,
98/13/0160).
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 76
EStG 1988 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer ein
Lohnkonto führen. Die Lohnkonten sind die Grundlage für die Berechnung
sowohl der Lohnsteuer als auch der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen. In diesen Aufzeichnungen müssen sämtliche
für die Berechnung der genannten Abgaben erforderlichen, im § 76
EStG 1988 taxativ aufgezählten Angaben enthalten sein.
Werden Lohnkonten
überhaupt nicht (etwa im Fall der Ausbezahlung von "Schwarzlöhnen)
oder nur unvollständig - d.h. nicht dem § 76 EStG 1988
entsprechend - geführt und Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht
abgeführt, so ist die Abgabenverkürzung im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. b FinStrG in objektiver Hinsicht bewirkt.
Der Bf. bringt dazu vor, im
Prüfungszeitraum seien ohnehin Lohnkonten geführt worden. Diese seien
im Zuge des Geschäftsführerwechsels zu Beginn des Jahres 2002 bzw.
nach der Konkurseröffnung im Mai 2002 verloren gegangen. Dieses Vorbringen
ist glaubwürdig, weil in den Prüfungszeiträumen 1996 bis 2000
eine Lohnverrechnerin beschäftigt war, für die Zeiträume 1996 bis
1999 (für eine Beitragsprüfung der Gebietskrankenkasse) sowie für
das Jahr 2001 (Lohnverrechnung durch die Kanzlei des steuerlichen Vertreters)
Jahreslohnkonten vorgelegt werden können, die Jahreslohnzettel der
Arbeitnehmer in sämtlichen Prüfungsjahren ordnungsgemäß
beim Finanzamt eingereicht wurden und nach der Aktenlage keine Hinweise
vorliegen, wonach die Lohnabgaben nicht zu den Fälligkeitsterminen
angemeldet und abgeführt wurden.
Entgegen der Rechtsauffassung
des Bf. kann aus der glaubhaft gemachten Führung der Lohnkonten nicht
bereits der Schluss gezogen werden, der Bf. habe das ihm vorgeworfene
Finanzvergehen nicht begangen, weil auch durch eine unrichtige bzw.
unvollständige Führung der Lohnkonten die Abgabenverkürzung in
objektiver Hinsicht bewirkt wird. Allerdings liegt eine Strafbarkeit des in Rede
stehenden Deliktes nur bei direktem Vorsatz (Wissentlichkeit) vor. Dabei ist
für den Verkürzungserfolg die Schuldform der Wissentlichkeit
nötig, während für die Pflichtverletzung auch bloß
bedingter Vorsatz genügt (VwGH 12.3.1991, 90/14/0137). Im vorliegenden
Stadium der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist daher zu untersuchen, ob
genügende Verdachtsmomente vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen
lassen, der Bf. habe seine Verpflichtung zur Führung von dem § 76
des EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten in einer Weise verletzt, die nach
den Umständen des Falles die Möglichkeit nahelegen, dass er die aus
der Pflichtverletzung resultierende Abgabenverkürzung wissentlich bewirkt
und die Verletzung seiner Pflichten ernstlich für möglich gehalten und
sich mit ihr abgefunden habe.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz stützt ihren Verdacht auch in subjektiver Hinsicht auf die
Ausführungen im Prüfungsbericht vom 3. Juli 2002 und das
rechtskräftige Abgabeverfahren.
Auf den Vorsatz, auch wenn er
vom Gesetz in der Form der Wissentlichkeit gefordert wird, kann in der Regel nur
aus äußeren Umständen geschlossen werden (VwGH 1.10.1991,
91/14/0096).
Aus dem Prüfungsbericht
ergibt sich, dass im Jahr 1999 keine Abweichung der angemeldeten von den in den
Jahreslohnzetteln ausgewiesenen Lohnsteuer festgestellt wurde. In diesem Jahr
ist daher eine Verkürzung an Lohnsteuer überhaupt nicht eingetreten.
Eine wissentliche Vorgangsweise ist auch im Jahr 1998 wenig wahrscheinlich, in
dem laut Prüfungsbericht lediglich um 911,00 S zu wenig Lohnsteuer
(abgeführte Lohnsteuer insgesamt 1,599.638,00 S) abgeführt wurde.
Auch in den Jahren 1996, 1997 und 2000 liegt die nicht abgeführte
Lohnsteuer (Nichtabfuhr Lohnsteuer 1996: 33.323,00 S, 1997:
46.634,00 S, 2000: 10.689,00 S) im Verhältnis zur Höhe der
insgesamt abgeführten Lohnsteuer (1996: 1,728.867,00 S, 1997:
1,566.607,00 S, 2000: 1,290.540,00 S) im Bereich zwischen 0,8 %
und 1,9 %. Lediglich im Jahr 2001 (das Jahr vor Konkurseröffnung)
wurden 70.040,00 S und somit ein höherer Prozentsatz (5,9 %) der
insgesamt abgeführten Lohnabgaben in der Höhe von 1,184.035,00 S
nicht entrichtet. Bei den Dienstgeberbeiträgen zeigt sich das gleiche Bild:
so wurden in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils Beträge in der Höhe von
2.611,00 S, 2.853,00 S bzw. 6.667,00 S nicht entrichtet, die
angesichts entrichteter Abgaben im Bereich von 484.412,00 S bis
587.236,00 S nicht den Verdacht wissentlicher Vorgangsweise, verbunden mit
einer unrichtigen Führung der Lohnkonten, aufkommen lassen. Ist aber
für mehrere Jahre des Einleitungszeitraumes der Verdacht wissentlicher
Handlungsweise wenig wahrscheinlich, so kann auch für die übrigen
Jahre nicht ohne Vorliegen weitergehender Hinweise von vornherein davon
ausgegangen werden, der Bf. habe eine unrichtige Führung der Lohnkonten
zumindest in Kauf genommen, um wissentlich Lohnabgaben in relativ geringer
Höhe zu hinterziehen.
Der rechtskräftige
Abgabenbescheid ist in diesem Zusammenhang kein gewichtiges Argument für
wissentliche Handlungsweise, weil der Bf. im Zeitpunkt der Verbuchung der
Prüfungsfeststellungen am Abgabenkonto der R GmbH nicht mehr ihr
Geschäftsführer und diese bereits in Konkurs war. Nachvollziehbar ist
auch, dass die nachträgliche Festsetzung von Lohnabgaben in der Höhe
von 16.353,86 € angesichts der Lohnsumme von über 73
Millionen S in den Prüfungsjahren und des allein am Abgabenkonto zu
diesem Zeitpunkt aushaftenden Betrages von über 300.000,00 € vom
Masseverwalter nicht im Rechtsmittelverfahren bekämpft wurde.
Der angefochtene Bescheid ist
daher aufzuheben, weil der vorliegende Sachverhalt die wissentliche
Begehungsweise des Bf. nicht ausreichend begründet.
Abschließend ist darauf
hinzuweisen, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur im Fall des
Verdachtes des Vorliegens eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen
einer Ordnungswidrigkeit, mit Bescheid zu erfolgen hat. Über den Verdacht
des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist nicht in dieser Entscheidung, sondern von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz (ohne Bescheid)
abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
11. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 76 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-I/02
- Stammnummer
- 13467
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF