Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0184-L/04
Kosten der Heilbehandlung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Krankheit stehen, können zur Gänze abgesetzt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-L/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau am Inn vom 4. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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12.502,32 €
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Einkommensteuer
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973,55 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabengutschrift)
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-2.425,62 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2002 beantragte er eine Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung in Höhe von 5.376,17 €
für seine zu 100 % behinderte Tochter Daniela (Selbstbehalte
1.647,36 €, Fahrtkosten zu den Therapien 1.068,12 €,
Fahrtkosten Orthopädie 992,20 €, Fahrtkosten Arztbesuche
874,00 €, Rechnungen Partnerhund
794,49 €)
Das Finanzamt berücksichtigte
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.003,13 €
(Selbstbehalte 686,57 €, Fahrtkosten Orthopädie
992,20 €, Fahrtkosten Arztbesuche 324,36 €) unter Anrechnung
eines Selbstbehaltes von 1.506,81 € sowie nachgewiesene Kosten aus der
Behinderung eines Kindes in Höhe von 1.768,91 € (Selbstbehalte
960,79 €, Fahrtkosten zu den Therapien 258,48 € - mangels
Nachweises wurden die Fahrtkosten nach K. und S. nicht anerkannt, Fahrtkosten
Arztbesuche 549,64,00 €) (Bescheid vom
4. Dezember 2003).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom
18. Dezember 2003 (eingelangt beim Finanzamt am
23. Dezember 2003) Berufung. Begründend führte er im
Wesentlichen aus:
1. Die Kosten für die Kieferbehandlung stünden
- entgegen der Ansicht des Finanzamtes - in einem ursächlichen
Zusammenhang mit der Behinderung seiner Tochter. Die aufgrund der Behinderung
langandauernde Beatmung sei kausal für Druckstellen am Gaumen und eine
Verformung des Kiefers (Rückbiss) gewesen. Die Kieferbehandlungskosten
seien daher Kosten der Heilbehandlung.
2. Als Kosten der Heilbehandlung seien weiters die Kosten
für die Fahrten zum Orthopäden (Anpassen der orthopädischen
Schuhe und Gehhilfen) zu behandeln. Durch die maßgefertigten Gehorthesen
und orthopädischen Schuhe in Verbindung mit einer Botox-Therapie werde eine
medizinisch nachweisbare Besserung der Spitz- und Klumpfußstellung
(ausgelöst durch Enzephallitis, welche bleibende und massive Schäden
des Gehirnes verursacht habe) erreicht.
3. Die
Aufwendungen für die Haltung eines speziell ausgebildeten Partnerhundes
seien nicht durch das Pflegegeld gedeckt, der Hund erfülle keinesfalls
Pflegemaßnahmen im Sinne des OÖ PGG, da er weder
Betreuungsmaßnahmen noch Hilfen leiste. Ein Partnerhund habe vielmehr die
Aufgabe einer seelischen Unterstützung, welche nicht durch das Pflegegeld
erfasst sei. Die aus der Haltung resultierenden Kosten stellten daher einen
außergewöhnlichen Aufwand dar.
Mit Schreiben
vom 14. Jänner 2004 übermittelte der Bw. Bestätigungen
über erfolgte Behandlungen (Hippotherapie in K., Physiotherapie in
S.).
In weiterer Folge legte das Finanzamt die
gegenständliche Berufung dem Unabhängegen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3), sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 35
Abs. 5 EStG 1988 können auch die tatsächlichen Kosten
aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
Aufgrund der §§ 34 und
35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die
Verordnung BGBl. Nr. 303/1996.
Gemäß
§ 4 dieser VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) und
Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Hilfsmittel im
Sinne obiger VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion
fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die
mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (sh.
Beispiele laut § 4 der VO).
Als Kosten der
Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für
ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente,
sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Ebenso stellen die in
diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes
im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes
bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung
dar. Nicht als Kosten der Heilbehandlung sind Aufwendungen anzusehen, die
regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie
Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche, Verbandsmaterialien usw. Diese
Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten.
Soweit
allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten
tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründeten Krankheit
nicht dargelegt wird, ist eine Berücksichtigung unter
Außerachtlassung des Selbstbehaltes ausgeschlossen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band II, § 35
Tz 9).
Zu klären
ist im gegenständlichen Fall, ob die strittigen Zahnarzt- und
Orthopädie-Kosten bzw. die Fahrten zu den Behandlungen Kosten der
Heilbehandlung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung
stehen, darstellen:
Die Tochter der Bw. leidet an einer spastische Tetraparese;
sie hat links einen Spitz- und Klumpfuß und rechts einen Spitzfuß,
ausgelöst durch eine Enzephallitis, welche bleibende und massive
Schäden des Gehirnes verursacht hat. Sie benötigt daher für beide
Beine Gehorthesen und orthopädische Schuhe. Durch diese orthopädischen
Maßnahmen, in Verbindung mit einer Botox-Therapie konnte eine medizinisch
nachweisbare Besserung der Spitz- und Klumpfußstellung erreicht werden.
Die
orthopädischen Maßnahmen sind ursächlich bedingt durch das
Krankheitsbild. Es handelt sich daher um abzugsfähige Hilfsmittel, die im
geltend gemachten Ausmaß abzugsfähig sind.
Aufgrund ihrer schweren Behinderung musste die Tochter des
Bw. während eines langen Zeitraumes künstlich beatmet werden, was eine
Kieferverformung und eine Druckstellenbildung am Gaumen zur Folge hatte.
Der
Unabhängige Finanzsenat vertritt hiezu die Auffassung, dass die
Kieferbehandlungskosten im konkreten Fall aufgrund der medizinischen Indizierung
Kosten der Heilbehandlung darstellen, die nicht dem Selbstbehalt
unterliegen.
Das Finanzamt hat bereits die Fahrtkosten zu den Therapien
dem Grunde nach anerkannt. Die Fahrtkosten nach K. (Hippotherapie) und S.
(Physiotherapie) wurden lediglich mangels eines Nachweises nicht
gewährt.
Der Bw. hat
nach Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestätigungen über
erfolgte Behandlungen (Hippotherapie in K., Physiotherapie in S.) vorgelegt,
sodass die geltend gemachten Fahrten nach K. und S. als Kosten der
Heilbehandlung anerkannt werden können.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Haltung eines
speziell ausgebildeten Partnerhundes ist Folgendes zu bemerken: Der Bw. hat
glaubhaft dargetan, dass der Partnerhund keine Pflegemaßnahmen im Sinne
des OÖ PGG erfüllt, da er keine Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen
leistet (wie zB ein Blindenhund). Vielmehr liegt seine Aufgabe in der seelischen
Unterstützung, was vom Pflegegeld nicht umfasst ist.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates handelt es sich bei den Kosten für die
Haltung und Ausbildung des Partnerhundes um eine außergewöhnliche
Belastung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-L/04
- Stammnummer
- 13464
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF