Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0759-L/03
Zurückweisung einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid, der trotz Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldner diesem, und nicht dem Masseverwalter zugestellt worden war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0759-L/03vom 05.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHEID
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CH, vertreten durch den
Masseverwalter Dr. MB, vom 12. November 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 8. Oktober 2003 zu StNr. 000/0000, mit dem der
Berufungswerber als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma H im Ausmaß von
€ 188.108,02 in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 2.10.2003 das Konkursverfahren
eröffnet, und Dr. B zum Masseverwalter bestellt.
Mit Haftungsbescheid vom 8.10.2003 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber gemäß
§§ 9, 80 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. H im Ausmaß von €
188.108,02 in Anspruch.
Obwohl das Finanzamt aufgrund einer Abfrage aus der
Insolvenzdatei vom 3.10.2003 von der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen des Berufungswerbers Kenntnis hatte, weist der
Haftungsbescheid als Bescheidadressat den Berufungswerber aus.
Der Bescheid wurde mit RSa-Brief zugestellt. Auch am
Rückschein findet sich als Adressat der Berufungswerber. Dieser Adressat
wurde offenkundig vom Zustellorgan aufgrund der mit der Konkurseröffnung
verbundenen Postsperre (§ 78 KO) durchgestrichen und auf den Masseverwalter
geändert, bei dem die Sendung laut Übernahmsbestätigung am
21.10.2003 einlangte.
Der Masseverwalter teilte dem Finanzamt in einem Schreiben
vom 22.10.2003 mit, dass ihm der Haftungsbescheid zugestellt worden sei. Der
Bescheid betreffe jedoch den Berufungswerber "persönlich",
weshalb er um Zustellung des "beiliegenden" Haftungsbescheides an
den Berufungswerber mit dem Vermerk "Zustellung trotz Postsperre"
ersuche.
Das Original des Haftungsbescheides war dieser Eingabe
nicht angeschlossen. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom 30.10.2003 über
ein mit der Kanzlei des Masseverwalters geführtes Telefonat befand sich der
Original-Haftungsbescheid zu diesem Zeitpunkt immer noch in der Kanzlei, und sei
eine Aushändigung an den Berufungswerber "bei der nächsten
Besprechung (demnächst)" vorgesehen.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2003 brachte der Berufungswerber
eine Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. Der Berufungsschriftsatz ist nur
vom Berufungswerber unterfertigt. Eine Unterschrift des Masseverwalters als
gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers findet sich auf der Eingabe ebenso
wenig wie ein Hinweis, dass dieser der Einbringung der Berufung zugestimmt
hätte.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 KO wird durch
Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene
Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er
während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung
entzogen.
Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der
Konkurseröffnung, welche die Konkurs-masse betreffen, sind den
Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs. 1 KO).
Der Masseverwalter ist hinsichtlich des
Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (zB VwGH
2.8.1995, 94/13/0095).
Nach der Konkurseröffnung tritt somit der
Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse an die Stelle des Gemeinschuldners
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Konkurseröffnung beseitigt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des
Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig und behält auch
die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig. Lediglich
hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung
entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner
verfügungsunfähig und daher insoweit auch prozessunfähig.
Der Haftungsbescheid vom 8.10.2003 wäre daher
richtigerweise an den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter des
Berufungswerbers zu richten gewesen, weil die Inanspruchnahme des
Berufungswerbers als persönlich Haftender für Abgabenschulden der
Primärschuldnerin (Fa. H ) wirtschaftlich die Masse und ihre
Erträgnisse trifft.
Soweit mit dem Hinweis des Masseverwalters in der Eingabe
vom 22.10.2003, der Haftungsbescheid betreffe den Berufungswerber
"persönlich" und möge ihm daher mit dem Vermerk
"Zustellung trotz Postsperre" zugestellt werden, zum Ausdruck
gebracht werden sollte, dass der Haftungsbescheid wirtschaftlich nicht die Masse
betreffe, erweist sich diese Ansicht als verfehlt. Durch die Geltendmachung
einer Geschäftsführerhaftung im Sinne des § 9 BAO durch
Erlassung eines Haftungsbescheides (§ 224 BAO) wird der Haftungspflichtige
gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO zum Gesamtschuldner der
haftungsgegenständlichen Abgaben. Als Gesamtschuldner haftete er
unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
Adressat des Haftungsbescheides war im
gegenständlichen Fall ausschließlich der Berufungswerber. Da ihm aber
durch die Konkurseröffnung die Verfügungsfähigkeit über die
die Masse betreffenden Angelegenheiten entzogen worden war, ist der Bescheid
(ihm gegenüber) nicht wirksam erlassen worden. Der Masseverwalter ist aber
auch nicht allein dadurch, dass der Bescheid im Wege der vom Zustellorgan
verfügten Nachsendung ihm zugekommen ist, Verfahrenspartei geworden. Soweit
der Bescheid an den Berufungswerber gerichtet ist, vermochte er diesen nicht zu
verpflichten, soweit er dem Masseverwalter zugekommen ist, war dieser nicht
Adressat des Bescheides. Der Haftungsbescheid ist daher ins Leere gegangen (vgl.
VwGH 20.6.2001, 98/08/0253 mit Hinweis auf VwGH 18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Da somit kein rechtswirksamer Haftungsbescheid erlassen
wurde, erweist sich die gegenständliche Berufung als gegen einen
Nichtbescheid gerichtet, und war daher aus diesem Grund gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO², § 273 Tz 6).
Im Übrigen ist ein Gemeinschuldner auch nicht
berechtigt, ohne Zustimmung des Masse-verwalters oder neben diesem Berufung
gegen einen die Konkursmasse betreffenden Bescheid zu erheben (zB VwGH
21.2.1996, 96/14/0007). Eine ohne Zustimmung des Masseverwalters vom
Berufungswerber erhobene Berufung wäre mangels Aktivlegitimation
zurückzuweisen. Die gegenständliche Berufung war allein vom
Berufungswerber unterfertigt und enthielt auch keinen Hinweis auf eine
allfällige Zustimmung des Masseverwalters zur Erhebung dieses
Rechtsmittels. Die Frage, ob eine solche Zustimmung tatsächlich vorlag,
brauchte im gegenständlichen Fall jedoch nicht mehr geklärt zu werden,
da die Berufung ohnedies gegen einen Nichtbescheid gerichtet, und daher schon
aus diesem Grund zurückzuweisen war.
Linz, am 5.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0759-L/03
- Stammnummer
- 13412
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF