Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100551/2020
kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Auslandsstudium (Universität Bayreuth) Erkrankung während Studium Begründungspflicht Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100551/2020vom 28.07.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG 1967
Allgemeines zur Berufsausbildung:
siehe Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 35ff]:
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner (st)Rsp folgende Kriterien entwickelt (s für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs 1 Z 10 und zu § 34 Abs 8 EStG herangezogen werden kann: Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).
Im Zuge einer Berufsausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen.
Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen.
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf FB hat ex ante zu erfolgen (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030).
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
a) Art der Ausbildung
Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt, kann idR nur im Einzelfall beurteilt werden. In aller Regel wird jedoch eine Begleitung bzw ein Abschluss in Form von Prüfungen erfolgen.
Nicht schädlich ist, wenn der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf FB nicht schädlich. Hiezu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der FB-Anspruch nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.
b) Zeitlicher Umfang der Ausbildung
Die Ausbildungsmaßnahmen müssen die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen. Was hierunter zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Ist bspw das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausaufgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s UFS 10.10.2006, RV/3683-W/02; UFS 26.5.2008, RV/3673-W/07; BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015). In UFS 10.3.2009, RV/0133-S/09 wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen (UFS 16.4.2007, RV/0910-W/06).
Nach Ansicht der Autoren liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016). Zur zeitlichen Auslastung s zB auch BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018.
Dabei ist aber zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rsp, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB sei, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lasse, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind könne somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Anwendung dieser Ausführungen auf den vorliegenden Fall:
Für das im Oktober 2016 begonnene Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth wurden Familienleistungen für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 (1. Studienjahr) vom Finanzamt ausbezahlt und nicht zurückgefordert. Dieser Zeitraum ist daher nicht verfahrensgegenständlich. Es bleibt somit grundsätzlich dahingestellt, ob ein Studienerfolg im ersten Studienjahr gegeben ist, da selbst bei Erreichung des geforderten Studienerfolgs im ersten Jahr Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug im zweiten Studienjahr ist, dass weiterhin ernsthaft und zielstrebig studiert wird (vgl. BFG 19.5.2021, RV/7100153/2020). Auf das Vorbringen der Krankheit und der Anrechnung wird daher nur auszugsweise eingegangen, da diese Ereignisse vor dem Streitzeitraum liegen jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung Einfluss auf den gesamten Studienverlauf haben:
Was die Studienbehinderung durch Krankheit anbelangt ist die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind jedoch durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zuführen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Weiters erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittelglaubhaft zu machen. Allerdings ist als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 87].
Für den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass die Studienbehinderung durch Krankheit lt. Vorbringen weder 3 Monate gedauert hat noch durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen wurde. Laut Beschwerdeschreiben erkrankte der Sohn am 7.2.2017, trat aber an diesem Tag noch zu einer Prüfung an (in weiterer Folge hat er diese nicht bestanden). Zu den darauffolgenden Klausuren (gemeint offenbar: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches am 16.2.2017, Grundkurs Strafrecht I am 9.2.2017, Staatsorganisationsrecht 24.2.2017 und Bausteine des Rechts am 28.2.2017) ist der Sohn nicht angetreten. Festgestellt mittels Datenblatt wurde jedoch, dass zu den Prüfungen am 21.2.17 (Einführung in die Volkswirtschaftslehre) und am 8.3.2017 (Technik betriebliches Rechnungswesen) sehr wohl wieder ein (wenn auch negativer) Prüfungsantritt erfolgte, weswegen dokumentiert festgehalten werden kann, dass die Krankheit von 7.2.217 bis längstens 21.2.17 dauerte. Im Vorbringen geht die BF nicht näher auf die Krankheit ein. Seltsam erscheint für das Gericht die Tatsache, dass im Schreiben vom 30.11.2017 keinerlei Hinweis auf die Krankheit erfolgte; in diesem Schreiben geht es genau um diesen Zeitraum; die BF führt an, warum in den ersten beiden Semestern nicht schon alle Klausuren geschrieben wurden. Die in weiterer Folge (in der Beschwerde) vorgebrachte schlimme Krankheit wird dabei aber mit keinem Wort erwähnt. Für das Gericht bleibt auch offen, warum in diesen 14 Tagen seitens des Sohnes kein Arzt (telefonisch) kontaktiert wurde, dem auch die Möglichkeit eines Hausbesuches offen gestanden wäre, insbesondere wenn es sich lt. Vorbringen um eine "sehr schlimme Situation" handelte. Auch wenn diese Ereignisse wie oben angeführt nicht in den Streitzeitraum fallen und ohnehin keine Studienzeitverlängerung rechtfertigen, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt, dass drei dieser vier Prüfungen auch in den darauffolgenden Semestern nicht nachgeholt wurden (lediglich Bausteine des Rechts wurde bestanden).
Hinsichtlich der Anerkennung der Englischnachweise führt das Gericht aus, dass mit der bloßen Anrechnung von in vorangegangenen Zeiträumen abgelegten Prüfungen die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Studienausbildung für den Anrechnungszeitraum nicht dargetan wird und im relevanten Semester hierfür keinerlei Leistung erbracht wurde. Würde man der von der BF vertretenen Ansicht folgen, so könnte ein Studienerfolg in mehreren Zeiträumen und in mehreren Bildungseinrichtungen (in der Maturaschule als auch auf der Universität), als Leistungserfolg verwertet werden. Damit wird die Rechtslage verkannt (vgl. hierzu BFG vom 13.11.2019, RV/7104885/2018; aber auch: BFG vom 27.02.2020, RV/2100839/2019: Die Möglichkeit, einzelne im Rahmen des Sprachkurses abgelegte Prüfungen auf Lehrveranstaltungen des Studiums anrechnen zu lassen, führt nicht dazu, dass die vorhergehend absolvierten Kurse oder Seminare zwingend eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen (vgl. BFG 28.06.2018, RV/7100358/2017; BFG 02.10.2019, RV/5101841/2018). Die hinsichtlich des Studienwechsels gem. § 17 StudFG entwickelte Judikatur zur Anrechnung ist mangels Studienwechsel hier nicht anwendbar.
Dass die Ausbildung an der Universität Bayreuth grundsätzlich eine Berufsausbildung darstellt steht für das Gericht außer Zweifel und wird auch von der Behörde nicht bestritten. Streitgegenständlich ist die Frage, ob der Sohn der BF das Studium ab dem WS 2017/18 wie von der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert auch ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ziel der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Zudem reicht der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist dabei grundsätzlich nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033 mit Hinweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Diese Rechtsprechung mit der Definition der Berufsausbildung wendet der Verwaltungsgerichtshof weiter in den Fällen an, die außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes liegen (vgl. neuerlich VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033 mit zahlreichen weiteren Nachweisen); sie ist daher auch für den gegenständlichen Fall maßgebend. Das Höchstgericht führt in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (ErläutRV (465 BlgNR 18. GP, 6 ff) aus, dass es nur bei Studierenden erforderlich ist, bestimmte Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe zu normieren. Bei allen anderen Großjährigen, die sich in Berufsausbildung befinden, besteht keine solche Freiheit in der Studienwahl und im Studienfortschritt. Lehrlinge z.B. unterliegen der ständigen Anwesenheit und Erfolgskontrolle des Lehrherrn und der Berufsschule. Die anderen großjährigen Schüler besuchen Lehranstalten, bei denen schon von Gesetzes wegen Anwesenheits- und Erfolgspflicht gegeben ist. Nur Studierende an Universitäten, Hochschulen und Akademien können im Rahmen der jahrhundertealten traditionellen akademischen Freiheiten ihr Studium und ihren Studienfortgang völlig frei bestimmen. Nur in diesen Fällen ist es daher erforderlich, Bestimmungen über Mindeststudienerfordernisse vorzusehen, bei deren Vorliegen von einer Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes gesprochen werden kann. Die Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe findet ihre Begründung auch im geltenden Unterhaltsrecht. Demnach erlischt der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn der Studienfortgang nicht erfolgreich ist. Auch aus dieser Sicht ist die weitere Gewährung der Familienbeihilfe im Falle eines mangelhaften Studienfortganges nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetzes vor, jedoch handelt es sich bei der Universität Bayreuth um eine Einrichtung, an der u.a. der Studienfortschritt, die Anmeldung und Ablegung von Prüfungen in der freien Wahl der Studierenden liegt. Entscheidend ist damit, ob sich der Sohn der BF im Rahmen des von ihm ab dem WS 2017/18, (also ab dem 3. Semester) betriebenen rechtswissenschaftlichen Studium ernstlich und zielstrebig um den Ausbildungserfolg bemüht hat.
Laut des oben angeführten Studienverlaufsplans und des Studienplanes sind im 3. Semester (WS 2017/2018), welches sich noch im ersten Abschnitt der sog. Grundphase befindet, insgesamt 20 SWS an Pflichtveranstaltungen zu absolvieren. Von der BF konnten lediglich Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Ausmaß von 6 SWS nachgewiesen werden (Englisch Spezialisierung 2, Bausteine des Rechts und Rechtsgeschichte). Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass Vorlesungen besucht wurden. Wie oben zitiert, stellt jedoch das Ablegen von vorgesehenen Prüfungen einen essentiellen Bestandteil der Berufsausbildung dar. Der laufende Besuch von Vorlesungen/Lehrveranstaltungen für sich reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat.
Im darauffolgenden SS 2018 (4. Semester) konnte die BF die Absolvierung von zwei (Pflicht)praktika am Landesgericht Krems nachweisen. Dabei wurde unwidersprochen vorgebracht, dass diese Praktika je 4 Wochen zu je 35h in Anspruch genommen haben. Umgerechnet in Semesterwochenstunden (SWS) bedeutet dies: (Schlüssel dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Semesterwochenstunde: eine Zeitangabe von 4 SWS für ein Fach bedeutet, dass man während eines Semesters dieses Fach jede Woche für vier Vorlesungsstunden à 45 Minuten (somit drei Zeitstunden) hört. Da die durchschnittliche Vorlesungszeit 14 Wochen beträgt, hat die mit 4 SWS angegebene Lehrveranstaltung einen Umfang von insgesamt 42 Zeitstunden (14 × 4 × 45 Minuten / :60 um auf Stunden zu kommen). Das Gericht ermittelt daher für diese zwei Praktika (hochgerechnet auf ein ganzes Semester, demnach 14 Wochen) insgesamt rund 6 SWS (3 SWS pro Praktikum). Weitere Zeiten an Berufsausbildung (ein weiterer Studienerfolg) liegt in diesem Semester nicht vor. An Lehrveranstaltungsterminen wurden Ausdrucke aus den Fächern Grundkurs Strafrecht II, Grundrechte, Allgemeines Schuldrecht und Recht der gesetzl. Schuldverhältnisse vorgelegt. Auch hierfür gilt das oben Angeführte, nämlich ohne Antreten zu den erforderlichen Prüfungen kann keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung angenommen werden. Anm: zu diesen Prüfungen erfoglte auch in weiterer Folge/im weiteren Semester kein Prüfungsantritt/keine Anmeldung. Laut Studienplan sind im 4. Semester insgesamt 29 SWS zu absolvieren. Spätestens im 4. Semester (sog. Toleranzsemster) hätte auch die Grundphase erfolgreich beendet sein müssen um von einer Berufsausbildung zu sprechen. Auch das ist nicht erfolgt.
Im WS 2018/2019 liegt - abgesehen vom letzten Praktikum, welches 5 Tage in das WS mündet, demnach bis 5.10.2018 gedauert hat - überhaupt kein Nachweis einer Berufsausbildung/Studienerfolgsnachweis vor, welche den Sohn der BF im vollen dafür notwendigen zeitlichen Ausmaß beansprucht hätte. Laut Studienplan sind im 5. Semester, in der Mittelphase, 20 SWS zu absolvieren.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung/ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus dieser Studienhistorie ergibt sich auch bei Anrechnung der vom Studienplan vorgeschriebenen Pflichtpraktika und unter Einberechnung eines sog. "Toleranzsemesters" eindeutig und unzweifelhaft, dass von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg keine Rede sein kann. Auch wenn natürlich die lt. Studienplan und oben angeführter (Höchst)Zahl an Semesterwochenstunden nicht für den Studienerfolg ausschlaggebend ist (ein solcher ist schon bei 8 SWS gegeben), liegt bei dieser Sachlage kein ernsthafter Versuch vor, durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen. Wenn ein Student regelmäßig derart unvorbereitet zu ohnehin nur einem Teil der in einem Studienjahr zu absolvierenden Prüfungen antritt, kann von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg keine Rede sein. Bei dieser Sachlage liegt auch kein ernsthafter Versuch vor, durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. BFG vom 03.03.2017, RV/5101828/2014).
Vor diesem Hintergrund sieht es das BFG als erwiesen an, dass aufgrund des durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwandes an Lehreinheiten und Vor- bzw. Nachbereitungszeiten auch in quantitativer Hinsicht diese nicht die volle Zeit des Sohnes der BF in Anspruch nahm und von diesem daher kein ernstlicher und zielstrebiger Ausbildungserfolg angestrebt wurde. Das Finanzamt ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG vorlag, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Begründungspflicht Bescheid
Die BF moniert zu Recht, dass die Abgabenbehörde im Erstbescheid Ihrer Begründungspflicht gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO nicht ordnungsgemäß nachkommt. Durch eine reine Wiedergabe von Gesetzesstellen ist der Bescheid weder nachvollziehbar noch kontrollierbar und bietet nicht den erforderlichen Rechtsschutz (vgl. Ritz in BAO, 6. Auflage, § 93, II. Erfordernisse des § 93, Rz 10). Ein zentrales Begründungselement ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde (als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung) als erwiesen annimmt (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070; 16.12.2009, 2009/15/0021; 29.7.2010, 2007/15/0229; 27.1.2011, 2007/15/0226; 26.11.2015, 2012/15/0023). Aus der Begründung hat weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (zB VwGH 2.2.2009, 2009/15/0209; 16.12.2010, 2007/15/0016; 20.11.2012, 2008/13/0243; 30.1.2013, 2009/13/0080; 30.10.2014, 2011/15/0140).
Was die BF dabei jedoch übersieht ist die Tatsache, dass derartige Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl. VwGH 23.9.1982, 81/15/0091). Die BVE vom 13.11.19 erfüllt sämtliche vom Gesetz geforderten Inhaltserfordernisse weswegen der Begründungsmangel des Erstbescheides damit saniert wurde.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Weiters ist die in freier Beweiswürdigung ermittelte Tatfrage, ob der Sohn der BF ein zielstrebiges und ernsthaftes Studiums betrieben hat, grundsätzlich nicht reversibel.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
Wien, am 28. Juli 2021
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100551/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100551.2020
- Stammnummer
- 134104
- Gültig
- 28.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF