Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100551/2020
kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Auslandsstudium (Universität Bayreuth) Erkrankung während Studium Begründungspflicht Bescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100551/2020vom 28.07.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 5. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 30. Jänner 2019 betreffend Familienbeihilfe 10.2017-02.2019 Steuernummer zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in Folge kurz BF) bezog u.a. im Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 Familienbeihilfe für Ihren Sohn ***1***.
Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung wurde die BF von der belangten Behörde aufgefordert Studienerfolgsnachweise Ihres Sohnes vorzulegen.
Am 20.10.2017 übermittelte der Sohn per Mail folgende Info samt Unterlagen/Nachweise:
"Anbei sende Ihnen die Prüfungsergebnisse, die ich ausdrucken konnte. Die anderen Prüfungsergebnisse kann ich dann ca. März/April 2018 nachweisen.
Beilagen:
(Beilage 1) Bestätigung des Präsidenten des Landesgerichtes Krems, wonach ***1*** in der Zeit von 11.9.2017 bis 13.10.2017 als Rechtshörer auf dem Gebiet Strafrecht tätig war.
Weiters: (Beilage 2, Datenblatt Sprachausbildung vom 19.10.2017 - Anm.: siehe jedoch in aktualisierter Version: unten Beilage 9)
[...]
Beilage 3:
[...]
Am 30.11.2017 erreichte die belangte Behörde folgendes E-Mail vom Sohn der BF:
"Sehr geehrte Frau ***2***, sende Ihnen anbei zwei Dokumente, welche ich jedoch zusätzlich in dieser E-Mail erklären werde um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. Das Studium in Jura in Deutschland gliedert sich in verschiedene Phasen. Grundphase, Mittelphase und Vertiefungsphase. Ich befinde mich momentan in der Grundphase (3. Semester). In der Grundphase (also innerhalb der ersten 4 Semester) müssen bestimmte Prüfungen abgelegt und bestanden werden. Es ist jedoch egal, wann oder wie diese gemacht werden. Ich für meinen Teil habe den Schwerpunkt auf das 3. und das 4. Semester gelegt, was bedeutet, dass ich in diesem und im nächsten Semester alle benötigten Leistungsnachweise erbringen werde.
In der Grundphase müssen folgende Prüfungen erbracht werden:
*) Zivilrecht: 3 Prüfungen (davon 2 "normale" Klausuren und eine Zwischenprüfung die man ab dem 2. Semester schreiben kann)
*) Strafrecht: 2 Prüfungen (davon eine "normale" Klausur und eine Zwischenprüfung die man ebenfalls erst ab dem 2. Semester schreiben kann)
*) Öffentliches Recht: 2 Prüfungen (davon eine "normale" Klausur und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Grundlagenfach: 1 Prüfung als Zwischenprüfung
*) Klausur in "Bausteine des Rechts"
*) Ebenfalls muss in den Semesterferien eine kleine Hausarbeit geschrieben werden (ca. 20 Seiten lang)
*) Fremdsprachenausbildung Lawyers 1 + Lawyers 2 (mit Einstufungstest und Vorstufenkurs die ich beide aufgrund meiner Noten überspringen durfte)
*) Zusätzlich ist es Pflicht Praktika zu absolvieren (insgesamt 3 verschiedene die man nicht alle in der Grundphase machen muss)
Um auf meinen Fall zurückzukommen: Ich habe bislang den ersten Teil der Fremdsprachenausbildung erfolgreich abgeschlossen und befinde mich momentan im zweiten Teil (Lawyers 2) den ich mit Sicherheit dieses Semester bestehen werde. Ein Praktikum habe ich ebenfalls schon absolviert (war bislang nicht notwendig aber dadurch, dass ich die meisten Prüfungen dieses und nächstes Semester absolvieren werde, habe ich das vorgezogen um später Zeit zu sparen). Dieses Semester werde ich insgesamt 6 Prüfungen absolvieren (24 Semesterwochenstunden dieses Semester) die sich wie folgt ergeben:
Zivilrecht: Eine "Normale" Klausur in BGB AT (4 Semesterwochenstunden) + eine Zwischenprüfung in Sachenrecht (4 Semesterwochenstunden)
Strafrecht: Eine Zwischenprüfung in Strafrecht III (4 Semesterwochenstunden)
Öffentliches Recht: Eine Zwischenprüfung in Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht (insgesamt 6 Semesterwochenstunden)
Klausur in Bausteine des Rechts (2 Semesterwochenstunden)
Grundlagenfach: Zwischenprüfung in Rechtsgeschichte (2 Semesterwochenstunden) Fremdsprachenausbildung: Lawyers 2 (2 Semesterwochenstunden).
Die Hausarbeit werde ich in den nächsten Semesterferien schreiben.
Der Grund dafür, dass ich in den ersten beiden Semestern nicht schon alle Klausuren geschrieben und bestanden habe liegt schlichtweg daran, dass es nicht notwendig und nicht möglich war. Ebenfalls ist es meines Erachtens unnütz, da ich dadurch auch nicht schneller fertig werde. Ich habe mich daher anderen Dingen wie beispielsweise der Fremdsprachenausbildung und den Praktika gewidmet. Die Vorlesungen und Übungen habe ich jedoch selbstverständlich trotzdem besucht. Zusätzlich habe ich in den ersten Semestern die Zusatzausbildung in Wirtschaft versucht, da ich die Prüfungen in Jura ohnehin ja erst jetzt schreibe. Die Zusatzausbildung bestand aus BWL, VWL und Buchführung (insgesamt 6 Semesterwochenstunden). Diese Prüfungen habe ich jedoch nicht bestanden (siehe Anhang 1). Die im Anhang 1 mit 0,0 gekennzeichneten Klausuren sind diese, die ich nicht besucht habe. Die mit 5.0 und "nicht bestanden" gekennzeichneten Klausuren sind diese die ich nicht bestanden habe. Nächstes Semester (4. Semester) werde ich dann die übrigen 3 Klausuren absolvieren und mit Fächern für die Mittelphase beginnen.
Ich hoffe ich konnte meine Situation hiermit so gut es geht erklären und hoffe, dass meine bislang erbrachten Ergebnisse noch bis April 2018 ausreichen (April 2018 werde ich voraussichtlich die Prüfungsergebnisse für die 24 Semesterwochenstunden dieses Semesters bekommen). Sollten Sie noch Fragen bezüglich meines Studiums haben, stehe ich Ihnen jederzeit per E-Mail oder unter der Telefonnummer ***NR*** zur Verfügung."
Bei den 2 im Mail erwähnten Dokumenten handelt es sich um:
Beilage 4:
[...]
Beilage 5:
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Am 5.12.2017 antwortete die belangte Behörde per Mail wie folgt: "Nach dem ersten Studienjahr ist vom Gesetz vorgeschrieben, dass der Studierende Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS Punkten mittels Studienerfolgsnachweis vorzulegen hat. Durch die ECTS-Punkte sollen die im EU-Gebiet erbrachten akademischen Leistungen untereinander vergleichbar gemacht werden und dadurch die Mobilität der Studierenden gefördert werden. Der Studienerfolgsnachweis ist nur dann erbracht, wenn die erforderlichen Prüfungen mit positiven Noten abgelegt wurden. Da Sie aber im Sommersemester 2016 das Studium begonnen haben, müssen Sie nach 3 Semestern bereits Prüfungen im Umfang von 12 SWS bzw. 24 ECTS Punkten erbringen, bei Ihnen ist auch dann bereits die 1.Diplomprüfung notwendig. Die Familienbeihilfenauszahlung wird ab dem Monat wieder gewährt, in dem der positive Nachweis erbracht wird. (Datum der letzten Prüfung)."
Mit Eingabe des BF vom 22.3.2018 wurden folgenden Unterlagen nachgereicht:
"Nachgereicht wird:
Beilage 6: Niederschrift über die Angelobung am Landesgericht Krems vom 2.3.18
Beilage 7: Bestätigung der Rechtshörerschaft (Strafrecht vom 11.9.-13.10.2017) am Landesgericht Krems vom 13.10.2017
Beilage 8: Bestätigung der Rechtshörerschaft (Zivilrecht vom 2.3.-29.3.2018) am Landesgericht Krems vom 29.3.2018
1x Nachweis Praktikum (35 Stunden, 4 Wochen lang)
Nachweis über die besuchten Vorlesungen (Anm Gericht: nicht im Mail enthalten)
Restliche Prüfungsergebnisse können erst später nachgewiesen werden (warte noch auf die Ergebnisse)
Selbststudium und Prüfungsvorbereitung können ebenfalls gebracht werden
Alle der oben genannten Dinge sind lt. Bundeskanzleramt ein Teil des Studiums und wurden anerkannt!
Folgendes Dokument wurden beigefügt:
Beilage 9: Datenblatt zur Sprachausbildung vom 16.2.2018
[...]
Am 9.4.2018 sendete der Sohn der BF folgendes Mail an die belangte Behörde:
"Sehr geehrte Frau ***2***, ich habe versucht Sie in meinen Semesterferien persönlich zu besuchen, um Ihnen meine Leistungsnachweise zu übergeben, jedoch war das aus zeitlicher Sicht nicht mehr möglich. Daher melde ich mich hiermit per E-Mail um Ihnen meine Leistungsnachweise zu senden. Ich habe bereits beim Empfang im Finanzamt einige Dokumente abgegeben, welche an Sie weitergeleitet werden sollten. Laut Bundeskanzleramt geben die ECTS-Punkte keine Auskunft über den Lerninhalt, die Lernergebnisse oder die erworbenen Kompetenzen eines Studierenden. Das bedeutet, dass somit ebenfalls Praktika, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie Selbststudium oder Prüfungsvorbereitung ebenfalls hinzugezogen werden müssen.
Im Anhang sende ich Ihnen die Bestätigung meiner beiden Praktika. Diese betrugen jeweils 4 und 5 Wochen á 35 Stunden pro Woche. Sofern meine Rechnung stimmt, sollten diese beiden Praktika 12,6 oder gerundet 13 ECTS-Punkte ergeben. Ebenfalls sende ich Ihnen im Anhang die Prüfungsergebnisse meiner Fremdsprachenausbildung, welche ebenfalls ein Pflichtteil meines Studiums ist. Diese setzt sich zusammen aus einem Vorstufenkurs, welcher 2 Semesterwochenstunden beträgt. Von diesem wurde ich aufgrund meiner guten Matura-Noten in Englisch befreit, jedoch bin ich der Meinung, dass man diesen trotzdem mit einbeziehen sollte, da ich diesen Kurs grundsätzlich machen hätte müssen, sofern ich schlechtere Maturanoten gehabt hätte und eine Benachteiligung aufgrund guter Noten meines Erachtens nicht fair erscheint. Die Kurse Lawyers 1 und Lawyers 2 sind ebenfalls Teil dieser Ausbildung und setzen sich aus jeweils zwei Prüfungen zusammen. Beide Kurse betragen jeweils 2 Semesterwochenstunden. Die Noten dieser 4 Prüfungen waren alle "Gut" (Näheres finden Sie zusätzlich im Anhang). Auf die Prüfungsergebnisse meiner Klausuren warte ich leider noch immer. Diese kann ich gegebenenfalls noch nachreichen. Ebenfalls kann ich, sofern dies nicht ausreicht, das Vorlesungsverzeichnis von allen Fächern, die ich belegt habe, herunterladen und an sie weiterleiten. Da es keine Überprüfung der Anwesenheit gibt, kann ich Ihnen nur mein Wort geben, dass ich den Großteil dieser Vorlesungen besucht habe (nur den Großteil, da ich im letzten Jahr auch einige Tage krank war). Ob Sie mir dahingehend vertrauen, kann ich nicht beurteilen, jedoch bin ich der Ansicht, dass dies sowieso von denjenigen bewiesen werden muss, welche Zweifel an der Ernsthaftigkeit meines Studiums haben. Bezüglich der Stundenzahl, ergab eine kurze Rechnung der Fächer mit allen dazugehörigen Übungen des letzten Semesters, 24 Stunden pro Woche für eine Dauer von 11 Wochen. Dies würde alleine für das letzte Semester 10,56 oder gerundet 11 ECTSPunkte ergeben. Die Stunden der ersten beiden Semester müsste ich falls nötig noch ausrechnen, jedoch hoffe ich, dass meine vorgelegten Leistungen ausreichen.
Falls Sie Zweifel an meinen Aussagen haben, kann ich Ihnen den Link des Bundeskanzleramts schicken, jedoch halte ich das für überflüssig, da ich davon ausgehe, dass Sie sich bestens mit diesem Thema auskennen. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen."
Am 15.5.2018 teilte die belangte Behörde dem Sohn der BF mit, dass seine Mail nicht als Antrag auf Familienbeihilfe gewertet werden kann. Seine Mutter wurde daher gebeten, dass entsprechende Formular auszufüllen.
Diese Mitteilung erachtete der Sohn der BF als schikanös und er teilte im Mail vom selben Tag mit, dass er sich an übergeordneter Stelle über die Sachbearbeiterin beschweren werde.
Am 26.7.2018 stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1*** ab 01.09.2017.
Mit Ergänzungsersuchen vom 3.10.2018 wurde die BF aufgefordert, Unterlagen die den Studienerfolgsnachweis ab dem WS 2017/2018 dokumentieren, zu erbringen. Dazu übermittelte die BF folgende Unterlagen:
Beilagen 10 und 11: Die der belangten Behörde bereits vorliegenden Bestätigungen des LG Krems über die absolvierten Praktika Zivilrecht (März 2018) und Strafrecht
Beilage 12: Bestätigung Landesgericht Krems über die Rechtshörerschaft Zivilrecht (6.9.18 bis 5.10.18)
Beilage 13: Das der belangten Behörde bereits vorliegende Datenblatt zur Sprachausbildung (siehe oben)
Beilage 14: Leistungsübersicht Stand 16.7.2018
[...]
Beilage 15: Immatrikulationsbestätigung für das SS 2018
Beilage 16: Immatrikulationsbestätigung für das WS 2018/2019
Beilage 17: Ausdruck div. Lehrveranstaltungsübersichten:
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Im Zuge einer Vorsprache der BF mit Ihrem Sohn (14.1.2019) wurde bei der belangten Behörde via Aktenvermerk festgehalten, dass u.a. Ausdrucke aus dem Online-System der Uni (diese Woche noch) nachgereicht werden, aus denen die ECTS-Punkte bzw. Semesterwochenstunden der im WS 2016/17 bzw. SS 2017 abgelegten Prüfungen ersichtlich sind.
Am 15.1.2019 schrieb der Sohn der BF folgendes Mail an die belangte Behörde:
"Sehr geehrter Herr Dr. ***3***, bezugnehmend auf unser gestriges Gespräch sende ich Ihnen im Anhang die benötigten Unterlagen. Dem gewünschten Nachweis der ECTS-Punkte kann ich leider nicht ganz nachkommen, da diese nur vereinzelt angezeigt werden. Woran dies liegt ist mir leider selbst nicht bewusst, jedoch werden die Semesterwochenstunden angezeigt. Da für das erste Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte oder acht Wochenstunden nachzuweisen ist, hoffe ich, dass die Angabe der Wochenstunden dennoch hilfreich ist. Zusammenfassend ergibt sich somit ein Studienerfolgsnachweis über 11 Wochenstunden durch meine bereits nachgewiesenen Prüfungen. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der ersten beiden Praktika zudem ein Nachweis von 15,3 ECTS-Punkten ergibt. Im Anhang finden Sie zusätzlich den Leitfaden zur praktischen Studienzeit des Landesjustizprüfungsamtes Bayern bezüglich der Anerkennung meiner Praktika."
Am 21.1.2019 antworte Dr. ***3*** wie folgt:
"Sie haben nunmehr 5 Nachweise betreffend der Anzahl der Semesterwochenstunden für das 1. Studienjahr (= WS 2016/2017 und SS2017) vorgelegt:
1) Einstufung Englisch -1 SWS -It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.02.2018 befreit - daher für den Studienerfolg nicht miteinzuberechnen
2) Englisch 0 Aufbaukurs - 2 SWS -It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.02.2018 befreit - daher für den Studienerfolg nicht miteinzuberechnen
3) Englisch Lawyers 1 - 2 SWS -im SS 2017 bestanden - ok
4) Englisch Lawyer 2 - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.02.2018 im WS 2017/2018 bestanden -daher für den Studienerfolg im 1. Studienjahr nicht miteinzuberechnen
5) Bausteine des Rechts-2 SWS- It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.07.2018 Prüfung am 31.01.2018 abgelegt - daher für den Studienerfolg im 1. Studienjahr nicht miteinzuberechnen
Ergebnis: es konnten für das 1. Studienjahr bloß 2 Semesterwochenstunden (statt der erforderlichen 8 Semesterwochenstunden) nachgewiesen werden.
Das erste Praktikum wurde von 11.09.2017 bis 13.10.2017 absolviert - es wurde keine Bestätigung vorgelegt, dass dieses Praktikum von der Uni anerkannt wird und auch eine Bewertung des Praktikums in ECTS bzw SWS fehlt.
Es ist daher vorgesehen:
• das SS 2016 (03/2016 - 09/2016) an der Universität Wien rückzufordern, da in diesem
Zeitraum keine Tätigkeit an der Uni nachgewiesen werden konnte
• der bereits ausbezahlte Zeitraum 10/2016 - 09/2017 bleibt bestehen
• ab 10/2017 Abweisung des FB-Antrages, da der Studienerfolg für das 1. Studienjahr nicht erbracht wurde (es wurde FB ab 09/2017 beantragt - Zurückweisung für 09/2017, da für diesen Zeitraum schon FB gewährt wurde).
Sollten innerhalb einer Woche keine neuen/ergänzenden Unterlagen nachgereicht werden wird im o.a. Sinne entschieden werden."
Am 25.1.2019 teilte der Sohn der BF mit, dass diese vorgegebene Zeit zu kurz sei und er erneut am Finanzamt vorsprechen möchte.
Beilagen zum Mail:
Beilage 18: Informationsschreiben des Landesjustizprüfungsamtes zur praktischen Studienzeit sowie
Beilage 19: Div. Ausdrucke Lehrveranstaltungs-Detailansicht
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Mit Mail vom 28.1.20219 wurde dies abgelehnt, da nach Ansicht der Behörde bereits ausreichend Zeit vorhanden war und weitere Unterlagen auch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können.
Abweisungsbescheid vom 30.1.2019
Mit Bescheid vom 30.1.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Okt 2017 ab. Begründend wurde darin ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt."
Beschwerde vom 5.3.2019
Am 5.3.2019 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor:
"1. Sachverhalt
Mein Sohn studierte von Oktober 2016 (Wintersemester 2016/17) bis März 2019 (Wintersemester 2018/19) das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Nunmehr stellt das Finanzamt die bezogene Familienbeihilfe ab Oktober 2017 ein.
2. Inhaltliche Begründung der Rechtswidrigkeit a. Begründungspflicht
Gemäß § 93 Abs 3 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) sind Bescheide zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet." (VwGH vom 20.10.2016, 2016/13/0005 mwN)
a. Aufbau des Studiums in Deutschland
Das Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth gliedert sich in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt (Grundphase) müssen diverse Klausuren positiv abgeschlossen werden. Studierende können sich aussuchen, in welchen Semestern welche Klausuren geschrieben werden. Eingeschränkt wird dies nur durch die Regelungen zu den Zwischenprüfungsklausuren. Diese beginnen im zweiten Semester und müssen bis spätestens Ende des vierten Semesters positiv absolviert werden. Weiters müssen (unabhängig der drei Abschnitte) Praktika sowie eine Fremdsprachenausbildung absolviert werden. Studierende können, bis auf gewisse Einschränkungen bei der praktischen Studienzeit, frei wählen, wann Sie diese absolvieren. Mein Sohn entschied sich dazu die praktische Studienzeit sowie die Fremdsprachenausbildung in den ersten Semestern zu absolvieren.
b. Erbrachte Leistungsnachweise und Erkrankung zur Prüfungszeit
Am Ende des ersten Semesters (Wintersemester 2016/17) trat mein Sohn am 7.2.2017 zu seiner ersten Abschlussklausur im Fach Betriebswirtschaftslehre (dieses Fach wurde damals im Zuge einer Zusatzausbildung gewählt) an. Da er sich zu diesem Zeitpunkt schon unwohl fühlte, jedoch aber noch in der Lage war zur Klausur anzutreten, tat er dies. Die Situation verschlimmerte sich in den darauffolgenden Tagen derart, sodass ein Prüfungsantritt für die weiteren Klausuren aufgrund krankheitsbedingter Umstände nicht mehr möglich war bzw. die Vorbereitungszeit für die beiden letzten Klausuren am 28.2.2017 und 8.3.2017 nicht mehr ausreichte. Ein Prüfungsantritt hätte bei diesen Klausuren trotz Genesung zu einer negativen Benotung geführt, wodurch dies unterlassen wurde. Ein ärztliches Attest wurde nicht eingeholt, da es meinem Sohn nicht möglich war seine Wohnung zu verlassen und die Prüfungen in den darauffolgenden Semestern nachgeholt werden konnten (der Beweis über das fehlende Erscheinen zur Prüfung findet sich in Beilage 10). Der Nachweis über das fehlende Erscheinen wurde dem Finanzamt bereits vorgelegt.
Im zweiten Semester widmete sich mein Sohn der Pflicht-Fremdsprachenausbildung und besuchte zudem diverse Vorlesungen und Übungen. In den Semesterferien nach dem zweiten Semester (Sommersemester 2017) absolvierte mein Sohn sodann ein Pflicht-Praktikum am Landesgericht Krems (Beilage 4). Weitere Prüfungen und Pflicht-Praktika absolvierte mein Sohn in den nächsten Semestern und Semesterferien, welche vom Finanzamt für das erste Studienjahr nicht mehr herangezogen werden.
Da an der Universität Bayreuth nur am Ende des Semesters Klausuren geschrieben werden, ergibt sich für den Studienerfolgsnachweis bezüglich Familienbeihilfe in Österreich eine gewisse Problematik, sofern ein Prüfungsantritt krankheitsbedingt nicht stattfindet. Aufgrund dessen "verliert" mein Sohn zusätzlich ein Semester, in welchem er Leistungsnachweise erbringen kann und hat es dadurch verständlicherweise schwerer bestimmte Nachweise zu erbringen. Da in Ausnahmefällen der Nachweiszeitraum aufgrund "längerer" Krankheit verlängert werden kann, sollte dies zudem ebenfalls möglich sein, wenn der Studierende zur wichtigsten Prüfungszeit erkrankt. Legt man diese Regelung dem Sinn gemäß aus, sollte daher im Falle meines Sohnes der Nachweiszeitraum verlängert werden, zumal dieser Ausfall unverschuldet verursacht wurde.
c. Fehlende Anerkennung bereits erbrachter Leistungsnachweise durch das zuständige Finanzamt
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen kam es zur fehlenden Anerkennung von insgesamt drei Leistungsnachweisen. Konkret handelt es sich hierbei um die Einstufung der Fremdsprachenausbildung ("Placementtest"), welche mit einer Semesterwochenstunde vergütet wird (Beilage 7), den Aufbaukurs der Fremdsprachenausbildung (Englisch Aufbaukurs Jura Niveau CI), welcher mit zwei Semesterwochenstunden vergütet wird (Beilage 8) und ein Pflicht-Praktikum (Beilage 4 und § 25 JAPO). Begründet wird dies dadurch, dass mein Sohn von der Einstufung sowie dem Aufbaukurs befreit wurde und dies "daher für den Studienerfolg nicht miteinzuberechnen" ist. Dass diese Befreiung jedoch auf ein "Sehr Gut" der mündlichen Maturaprüfung im Fach Englisch (amtlich beglaubigte Kopie kann nachgereicht werden) zurückzuführen ist, wurde dem zuständigen Finanzamt bereits mitgeteilt. Im Studienerfolgsnachweis werden diese Leistungsnachweise jedoch nun mit "bestanden" gekennzeichnet wodurch eine Anerkennung nicht mehr zu verweigern wäre. Zudem handelt es sich bei beiden Leistungsnachweisen um Voraussetzungen für die Pflicht- Fremdsprachenausbildung für Juristen gemäß § 24 JAPO (Beilage 5). Die fehlende Anerkennung bezüglich des Praktikums wurde damit begründet, dass es keine Bestätigung der Universität Bayreuth gibt, dass dieses Praktikum von der Universität anerkannt wird und keine Bewertung in ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden vorhanden ist. Bereits mehrmals wurde dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt, dass für eine Anerkennung der Praktika nicht die Universität Bayreuth sondern das Landesjustizprüfungsamt Bayern zuständig ist (§25 JAPO) und beide Stellen keine Bewertung vornehmen können, da das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) im Studiengang Rechtswissenschaften mit Ziel Erste Juristische Staatsprüfung keine Anwendung findet (Beilage 2 und Beilage 3).
Da es keine öffentliche Stelle gibt, welche eine Berechnung in ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden durchführt und sich das zuständige Finanzamt weigert, sich um eine Berechnung zu kümmern, führt dies dazu, dass mein Sohn die erforderlichen 8 Semesterwochenstunden bezüglich des Studienerfolgsnachweises des ersten Studienjahres nicht erbringen kann, obwohl die geforderten 8 Semesterwochenstunden eigentlich erbracht, jedoch nicht anerkannt wurden…"
Beigefügt wurden dieser Beschwerde folgende Unterlagen:
Beilage 20: Abweisungsbescheid vom 30.1.2019
Beilage 21: Bestätigung Dekanat Uni Bayreuth über keine ECTS-Punkte
Beilage 22: Bestätigung über Anerkennung der Praktika Landesjustizprüfungsamt Bayern
Beilage 23: Bestätigung über Absolvierung des Praktikums am Landesgericht Krems
Beilage 24: Englisch für Juristen gemäß §24 JAPO
Beilage 25: Leistungsübersicht Fremdsprachenausbildung
Beilage 26: Beweis Semesterwochenstunden "Placementtest"
Beilage 27: Beweis Semesterwochenstunden Aufbaukurs Jura
Beilage 28: Beweis Semesterwochenstunden Spezialisierungskurs 1 Fachspr. Jura (Lawyers 1)
Beilage 29: Nachweis "nicht erschienen" 1 Wintersemester 2016/17
Beilage 30: Nachweis "nicht erschienen" 2 Wintersemester 2016/17
Am 22.7.2019 forderte die belangte Behörde den Studienerfolgsnachweis für das WS 2017/18 bis laufend mittels Ergänzungsersuchen an.
Am 8.8.2019 teilte die BF folgendes mit: "Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 22.7.2019, mir zugestellt am 26.7.2019, möchte ich ihnen mitteilen, dass mein Sohn Hannes seit dem Sommersemester 2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien studiert. Die Bestätigung finden Sie in den Beilagen 1 und 2. Die für den Studienerfolgsnachweis erforderlichen ECTS-Punkte entnehmen Sie bitte direkt aus ihrem System bzw. dem System der Universität Wien (die Sozialversicherungsnummer meines Sohnes lautet: ***4***). Weiters möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen alle erforderlichen Nachweise aus dem Deutschland-Studium meines Sohnes bereits vorliegen.
Beilagen: Beweis 31: Inskriptionsbestätigung Uni Wien Sommersemester 2019
Beweis 32: Inskriptionsbestätigung Uni Wien Wintersemester 2019"
BVE vom 13.11.2019
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (13.11.2019) für den Zeitraum 10/2017-02/2019 (Anm.: ab 03/2019 wird der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe bewilligt) führ die belangte Behörde aus:
"Ihr Sohn Hannes war im Sommersemester 2016 im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert. Für das Sommersemester 2016 wurde kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Ab dem Wintersemester 2016/17 studierte Ihr Sohn Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth in Deutschland. Für den Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 (= Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017) wurde Familienbeihilfe gewährt. Mit Ergänzungsersuchen vom 22.07.2019 wurde zum Nachweis der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung ein Studienerfolgsnachweis ab dem Wintersemester 2017/2018 bis laufend abverlangt. In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 09.08.2019 teilten Sie mit, dass der Abgabenbehörde alle erforderlichen Nachweise aus dem Deutschland-Studium bereits vorliegen. Ein Teil dieser Nachweise betrifft das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017:
1) Einstufung Englisch (=Placementtest) - 1 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.02.2018 befreit
2) Englisch Aufbaukurs - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.02.2018 befreit
3) Englisch Spezialisierung 1 (English for Lawyers 1) - 2 SWS - im SS 2017 bestanden (Prüfung 03.08.2017)
Für Zeiten ab dem Wintersemester 2017/2018 wurden folgende Nachweise erbracht:
1) Englisch Spezialisierung 2 (English for Lawyers 2) - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.02.2018 im WS 2017/2018 bestanden (Prüfung 15.02.2018)
2) Bausteine des Rechts - 2 SWS - It. Bestätigung der Uni Bayreuth vom 16.07.2018
Prüfung am 31.01.2018 abgelegt (WS 2017/18)
3) Rechtsgeschichte - Prüfung am 21.02.2018 bestanden (WS 2017/18)
4) Bestätigungen über absolvierte Praktika am Landesgericht Krems:
• 01.09.2017 -13.10.2017 (Strafrecht)
• 02.03.2018 -29.03.2018 (Zivilrecht)
• 06.09.2018 -05.10.2018 (Zivilrecht)
Die Praktika wurden vom Landesjustizprüfungsamt als Zulassungsvoraussetzung für die erste juristische Staatsprüfung anerkannt - eine Bewertung der Praktika in ECTS ist nicht möglich. Seit dem Sommersemester 2019 studiert Hannes wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien und hat in diesem Semester 27 ECTS erreicht. Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In Bezug auf ein Universitäts- oder Hochschulstudium, das im Ausland absolviert wird, gibt es betreffend die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung keine spezifische gesetzliche Regelung. Hier sind die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. In Hinblick auf eine Gleichbehandlung von Studierenden an Universitäten im In- und Ausland erscheint jedoch eine analoge Anwendung der im FLAG genannten Kriterien als geboten. Für das Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 konnte ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von bloß fünf Semesterwochenstunden vorgelegt werden, wobei zu bemerken ist, dass davon drei Semesterwochenstunden angerechnet wurden ("befreit"). Da ab dem zweiten Studienjahr aber nur dann Anspruch besteht, wenn für das erste Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, konnte Ihrem Antrag ab 10/2017 bis 02/2019 nicht entsprochen werden.
Da Ihr Sohn ab dem Sommersemester 2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien studiert und in diesem Semester bereits Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS abgelegt wurden, war ab 03/2019 Familienbeihilfe zu gewähren."
Vorlageantrag vom 11.12.2019
Dagegen wurde von der BF am 11.12.2019 ein Vorlageantrag eingebracht in dem ausgeführt wird:
"Zusätzlich zu diesem Vorlageantrag habe ich einen weiteren Vorlageantrag (vom 2.08.2019) eingebracht, welcher sich auf eine Beschwerdevorentscheidung vom 22.7.2019 bezieht, in welcher die Familienbeihilfe für den Zeitraum des Sommersemesters 2016 (März 2016 - September 2016) zurückgefordert wird.
Seit März 2019 studiert mein Sohn in Wien Rechtswissenschaften. Da das Finanzamt Waldviertel nun das Sommersemester 2016, das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019 (also alle Semester, die mein Sohn bereits in Österreich studiert hat) herangezogen hat und zu dem Entschluss gekommen ist, dass mein Sohn den erforderlichen Studienerfolgsnachweis von mindestens 16 ECTS mit 27 ECTS (mittlerweile sind 7 ECTS durch die Modulprüfung Rechts- und Verfassungsgeschichte hinzugekommen) deutlich erfüllt hat, "war ab 03/2019 wieder Familienbeihilfe zu gewähren". Da das Studium in Deutschland und das Studium in Österreich nun getrennt behandelt werden, ist zu klären, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe für das Sommersemester 2016 aufgrund nicht erbrachter Leistungen gerechtfertigt ist. Gemäß §2 Abs 1 lit b FLAG ist ein Studienerfolgsnachweis erst nach dem ersten Studienjahr zu erbringen. Abgesehen von Orientierungsschwierigkeiten, welche im ersten Semester auftreten können und aufgrund welche mein Sohn im Sommersemester 2016 keine Prüfungen abgelegt hat, ergeben zwei Semester ein Studienjahr. Da mein Sohn im Sommersemester 2019 insgesamt 11 ECTS Punkte erreicht hat, erfüllt er somit die Anforderungen für den Studienerfolgsnachweis. Eine Rückforderung ist daher nicht gerechtfertigt. Bezüglich des Studienerfolgsnachweises aus Deutschland ist zudem anzufügen, dass dieser ebenfalls erreicht wäre, sofern das Pflichtpraktikum anerkannt werden würde."
Vorlagebericht vom 5.2.2020
Im Vorlagebericht der belangten Behörde wird dem Bundesfinanzgericht folgender Sachverhalt und Stellungnahme mitgeteilt:
"Sachverhalt: Der Sohn der BF hat im Jänner 2016 die Reifeprüfung abgelegt und war im Sommersemester 2016 im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert - es wurde kein Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Ab dem Wintersemester 2016/2017 bis einschließlich Wintersemester 2018/2019 studierte der Sohn der BF Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth in Deutschland und ab Sommersemester 2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Im Sommersemester 2019 liegt ein Studienerfolg vor.
Stellungnahme: Universitäts- oder Hochschulstudien, die im Ausland absolviert werden sind grundsätzlich anhand der allgemeinen Kriterien einer Berufsausbildung iSd FLAG zu beurteilen. Vorweg ist dazu anzumerken, dass seitens der Abgabenbehörde hinsichtlich des Studiums in Deutschland zur Prüfung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit die Regelungen des FLAG analog angewendet wurden (im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Studierenden an Universitäten im In- und Ausland). Daher wurde für den Zeitraum 10/2016 bis 09/2017 (1. Studienjahr) Familienbeihilfe gewährt.
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch im Zeitraum 10/2017 bis 02/2019 vorliegen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde ist (wiederum in analoger Anwendung der Regelungen des FLAG) kein Beihilfenanspruch gegeben, da der Sohn der BF den Studienerfolgsnachweis für das 1. Studienjahr nicht erbracht hat (genaue Aufgliederung über erbrachte Leistungen/vorgelegte Nachweise - siehe Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019). Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019 bereits teilweise stattgegeben und für den Zeitraum ab 03/2019 (Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien) wieder Familienbeihilfe ausbezahlt.
Es wird beantragt die Beschwerde für den Zeitraum 10/2017 bis 02/2019 als unbegründet abzuweisen."
Zuständigkeitsänderung
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1064 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078, welche mit 1.2.2021 neu besetzt wurde, zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin studierte nach Ablegung der Matura im Jänner 2016 von 03/2016 bis 09/2016 Rechtswissenschaften in Wien, im Zeitraum 10/2016 bis 02/2019 Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth in Deutschland und ab 03/2019 wieder Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
(Anm.: der von der BF ebenfalls bestrittene Rückforderungszeitraum 03/2016 bis 09/2016 war Gegenstand eines eigenen Verfahrens vor dem BFG und ist mittlerweile entschieden; siehe ***RV***. Ohne hier näher darauf einzugehen, wurde für diesen Zeitraum festgestellt, dass kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium an der Universität Wien stattgefunden hat).
Dem rechtswissenschaftlichen Studium an der Universität Bayreuth liegen die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth (SPO) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) zu Grunde.
Das Studium gliedert sich in 3 Abschnitte:
1. Grundphase (1.-3. Semester)
2. Mittelphase (4.-6. Semester)
3. Vertiefungsphase (7.-9. Semester)
In der Grundphase sind folgende Fächer zu absolvieren:
Bürgerliches Gesetzbuch Allg. Teil, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Vertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafecht Allgemeiner Teil, Strafrecht Besonderer Teil I, Strafrecht Besonderer Teil II, Staatsorgansiationsrecht, Grundrechte, Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, Besonderes Verwaltungsrecht und Bausteine des Rechts/Grundlagenfach. Im Detail gestalten sich die Prüfungen wie folgt:
*) Zivilrecht: 3 Prüfungen (davon 2 Klausuren und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Strafrecht: 2 Prüfungen (davon eine Klausur und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Öffentliches Recht: 2 Prüfungen (davon eine Klausur und eine Zwischenprüfung ab dem 2. Semester)
*) Grundlagenfach: 1 Prüfung als Zwischenprüfung
*) Klausur in "Bausteine des Rechts"
*) Verfassung einer Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten (während der Semesterferien)
*) Fremdsprachenausbildung Lawyers 1 + Lawyers 2 (mit Einstufungstest und Vorstufenkurs)
*Daneben (im Laufe des gesamten Studiums) ist weiters ein Sprachkurs zu absolvieren.
Die Gesamtanzahl an Semesterwochenstunden (SWS) lt. Studienplan beträgt:
Im 1. Semester 16 SWS
im 2. Semester 20 SWS
im 3. Semester 24 SWS
im 4. Semester 29 SWS
im 5. Semester 20 SWS (+ Schwerpunkt)
Voraussetzung für die Ablegung der Ersten juristischen Staatsprüfung in Bayern ist die zwingende Absolvierung praktischer Studienzeiten mit einer Dauer von insgesamt 3 Monaten.
In den 5 in Deutschland absolvierten Semestern (von 10/2016 bis 2/2019) hat der Sohn der BF die Grundphase nicht erfolgreich abgeschlossen; dabei gestaltete sich sein Studienverlauf wie folgt (Anmerkung: die ersten beiden Semester sind nicht streitgegenständlich werden aber deswegen hier angeführt, da im Rahmen der freien Beweiswürdigung ((Gesamtbetrachtung der Studienleistung)) in Folge darauf eingegangen wird):
WS 2016/2017 (1. Semester)
Einführung in die allg. Betriebswirtschaftslehre nicht bestanden am 7.2.17
Einführung in die Volkswirtschaftslehre nicht bestanden am 21.2.17
Technik betriebl. Rechnungswesen nicht bestanden
Kein Prüfungsantritt zu:
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches 16.2.2017
Grundkurs Strafrecht I 9.2.2017
Staatsorganisationsrecht 24.2.2017
Bausteine des Rechts 28.2.2017
SS 2017 (2. Semester)
Placementtest angerechnet (1 SWS)
Englisch Aufbaukurs angerechnet (2 SWS)
Englisch Spezialisierung 1 Note 2 2 SWS
Grundkurs Strafrecht II nicht bestanden
Zwischenprüfung Grundlagenfach nicht bestanden
Kein Prüfungsantritt zu:
Klausur Allg. Schuldrecht
Recht der gesetzl. Schuldverhältnisse
Grundrechte/ öffentliches Recht
Rechtspraktikum Strafrecht 11.9.-13.10.2017
WS 2017/2018 (3. Semester)
Englisch Spezialisierung 2 Note 2 2 SWS
Bausteine d. Rechts Note 6/bestanden 2 SWS 31.1.18
Rechtsgeschichte Note 4 2 SWS 21.2.18
Sommersemester 2018 (4. Semester)
Rechtspraktikum Zivilrecht 2.3.-29.3.2018
Rechtspraktikum Zivilrecht 6.9.-5.10.2018
Wintersemester 2018/2019 (5. Semester)
Besuch div. Lehrveranstaltungen/Vorlesungen
Keine (nachgewiesenen) (Prüfungs)Leistungen
Beweiswürdigung
Die Daten zur abgelegten Matura ergeben sich aus dem Maturazeugnis. Die Studienzeiten, Lehrveranstaltungsübersichten und Studienverlaufsbescheinigungen hat die BF der belangten Behörde übermittelt. Die Feststellungen zu den (nicht) bestandenen Prüfungen, zu den nicht angetretenen Prüfungen sowie die Beurteilung wurden den vorgelegten Leistungsübersichten und Datenblättern entnommen. Prüfungen mit der Note "0 [null]" bedeutet, dass kein Prüfungsantritt erfolgte. Die Note 5 und "nicht bestanden" dokumentieren nicht bestandene Prüfungen.
Die beim Landesgericht Krems absolvierten Praktika ergeben sich aus den Bestätigungen des Gerichtes. Dass diese zwingend zu absolvieren sind ergibt sich aus dem Leitfaden "Informationen zur praktischen Studienzeit", welchen die BF als Beweis vorgelegt hat.
Der ab dem WS 2016/17 gültige Studienplan der Universität Bayreuth wurde folgender Internetseite entnommen: https://www.jura.uni-bayreuth.de/pool/dokumente/studienplaene/Studienverlaufsplan-Dez-2016.pdf. Daraus ergibt sich der Studienplan für Studienanfänger im Wintersemester, die Gliederung der Fachsemester sowie die Bewertung der Semesterwochenstunden (SWS). Den detaillierten Prüfungsumfang in der Grundphase hat der Sohn der BF im Mail vom 30.11.2017 dargelegt.
Dass der Sohn der BF im WS 2018/2019 und in den Semestern davor div. Lehrveranstaltungen/Vorlesungen besucht hat wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt und bildet somit einen Bestandteil des Sachverhaltes.
Dieser festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs wird festgehalten, dass ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat, gilt. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN; BFG vom 02.09.2019, RV/5100390/2019). Der Streitzeitraum wird daher durch den in Beschwerde bekämpften Erstbescheid des Finanzamtes definiert. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab Okt. 2017"), ist für das Ende des Streitzeitraums das Enddatum, welches sich aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt, nämlich bis 02/2019 maßgeblich (ab 03/2019 liegt eine Änderung der Sach-/Rechtslage vor, da Familienbeihilfe wieder zuerkannt und ausbezahlt wurde). Abzusprechen ist daher über den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2019.
§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 lautet:
(1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Unter Studium iSd § 2 Abs 1 lit b 2. Satz FLAG 1967 ist nur eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung zu verstehen. Dazu zählen allerdings nicht Universitätslehrgänge, da die näheren, den Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG besonders regelnden Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b nur von ordentlichen Studien sprechen (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Bei Auslandsstudien gelten die allgemeinen Regeln betreffend Berufsausbildung. Die Universität in Bayreuth, Deutschland, fällt nicht unter die oben angeführte Aufzählung der Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Studienförderungsgesetz 1992. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis vierzehnter Satz FLAG 1967 - somit auch die Bestimmungen betreffend die krankheitsbedingte Unterbrechung sind auf Grund des zuvor vom Sohn der BF im Ausland betriebenen Studiums nicht anwendbar (vgl. BFG vom 17.01.2017, RV/3100905/2016).
Folglich ist zu prüfen, ob gem. § 2 Abs 1 lit b 1. Satz FLAG 1967 eine Berufsausbildung vorliegt, die den Anspruch auf Zuerkennung/Weitergewährung von Familienbeihilfe begründet.
§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100551/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100551.2020
- Stammnummer
- 134104
- Gültig
- 28.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF