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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104456/2019

Onlineglücksspiel - Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Boni von der Bemessungsgrundlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104456/2019vom 31.05.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei getrennter Führung von "Bonuskonto" und "Echtgeldkonto", wobei nur bei Guthaben auf dem "Echtgeldkonto vom Spieler eine Auszahlung verlangt werden kann, hat weder die Gutschrift auf dem Bonuskonto noch die Verwendung der Boni neben einem "Echtgeldeinsatz" (die Boni haben hier nur eine Rabattfunktion) einen Einfluss auf die Höhe der Jahresbruttospieleinnahmen iSd § 57 Abs. 5 GSpG. Erst nach Erfüllung der Bonusbedingungen ("freispielen" durch Verwendung neben Echtgeldeinsätzen) kommt dem verbleibenden Betrag (dessen Höhe von einem aleatorischen Element abhängig ist) durch die Umbuchung auf das "Echtgeldkonto" (sog. "bonus converted") ein von einer weiteren Spielteilnahme unabhängiger Vermögenswert zu und vermindert daher erst der auf das Echtgeldkonto umgebuchte Betrag (der sog. "bonus converted") als "Gewinn" die Bemessungsgrundlage der Glücksspielbgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG iVm § 57 Abs. 5 GSpG.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 21. März 2017 und vom 17. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22. Februar 2017 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 01/2011-08/2011 und 18. April 2019 betreffend Glücksspielabgabe für die Monate 10/2014 - 12/2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2021 zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden insofern abgeändert, als die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für die nachstehend angeführten Zeiträume gemäß § 201 BAO ausgehend von den angeführten Bemessungsgrundlagen jeweils mit einem Steuersatz von 40% mit den angeführten Abgabenbeträgen festgesetzt werden. Auf Grund der festgesetzten und der selbstberechneten Beträge ergeben sich die nachstehend angeführten Nachforderungen: | Sammelbescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO vom 17.2.2017 für 2011 | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Abgabenbetrag | selbstberechnet | Nachforderung | 01/11 | 69.908,42 | 27.963,37 | 20.192,00 | 7.771,37 | 02/11 | 107.829,83 | 43.131,93 | 31.584,00 | 11.547,93 | 03/11 | 162.029,23 | 64.811,69 | 44.159,00 | 20.652,69 | 04/11 | 129.305,17 | 51.722,07 | 45.157,00 | 6.565,07 | 05/11 | 253.049,22 | 101.219,69 | 79.113,00 | 22.106,69 | 06/11 | 218.111,55 | 87.244,62 | 69.283,00 | 17.961,62 | 07/11 | 260.641,19 | 104.256,48 | 76.848,00 | 27.408,48 | 08/11 | 276.034,11 | 110.413,64 | 81.607,00 | 28.806,64 | 09/11 | 214.953,77 | 85.981,51 | 60.195,00 | 25.786,51 | 10/11 | 341.292,59 | 136.517,04 | 105.853,00 | 30.664,04 | 11/11 | 259.036,19 | 103.614,48 | 104.524,00 | -909,52 | 12/11 | 507.682,96 | 203.073,18 | 157.144,00 | 45.929,18 | Sammelbescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO vom 17.2.2017 für 2012 | 01/12 | 626.067,07 | 250.426,83 | 198.237,00 | 52.189,83 | 02/12 | 591.564,85 | 236.625,94 | 188.631,00 | 47.994,94 | 03/12 | 514.981,24 | 205.992,50 | 158.752,00 | 47.240,50 | 04/12 | 371.078,47 | 148.431,39 | 116.153,00 | 32.278,39 | 05/12 | 460.760,29 | 184.304,12 | 144.988,00 | 39.316,12 | 06/12 | 465.424,78 | 186.169,91 | 147.951,00 | 38.218,91 | 07/12 | 517.188,79 | 206.875,52 | 165.073,00 | 41.802,52 | 08/12 | 591.422,39 | 236.568,96 | 184.564,00 | 52.004,96 | 09/12 | 490.720,11 | 196.288,04 | 149.337,00 | 46.951,04 | 10/12 | 461.505,44 | 184.602,18 | 142.346,00 | 42.256,18 | 11/12 | 730.668,75 | 292.267,50 | 222.785,00 | 69.482,50 | 12/12 | 886.447,49 | 354.579,00 | 284.793,00 | 69.786,00 | Sammelbescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO vom 17.2.2017 für 2013 | 01/13 | 924.178,59 | 369.671,44 | 316.330,00 | 53.341,44 | 02/13 | 726.988,00 | 290.795,20 | 250.781,00 | 40.014,20 | 03/13 | 1.225.476,47 | 490.190,59 | 415.272,00 | 74.918,59 | 04/13 | 938.395,84 | 375.358,34 | 317.428,00 | 57.930,34 | 05/13 | 940.189,78 | 376.075,91 | 302.023,00 | 74.052,91 | 06/13 | 1.023.818,63 | 409.527,45 | 360.063,00 | 49.464,45 | 07/13 | 1.029.127,43 | 411.650,97 | 364.227,00 | 47.423,97 | 08/13 | 1.061.910,99 | 424.764,40 | 343.038,00 | 81.726,40 | 09/13 | 1.249.374,67 | 499.749,87 | 408.990,00 | 90.759,87 | 10/13 | 862.408,28 | 344.963,31 | 308.157,00 | 36.806,31 | 11/13 | 1.139.084,78 | 455.633,91 | 382.396,00 | 73.237,91 | 12/13 | 1.435.951,35 | 574.380,54 | 472.471,00 | 101.909,54 | Sammelbescheid gemäß § 201 Abs. 4 BAO vom 17.2.2017 für 01/2014 - 08/2014 | 01/14 | 1.450.340,80 | 580.136,32 | 476.560,00 | 103.576,32 | 02/14 | 1.217.943,24 | 487.177,30 | 425.203,00 | 61.974,30 | 03/14 | 1.394.600,16 | 557.840,06 | 465.198,00 | 92.642,06 | 04/14 | 1.196.259,35 | 478.503,74 | 416.447,00 | 62.056,74 | 05/14 | 1.336.682,92 | 534.673,17 | 442.039,00 | 92.634,17 | 06/14 | 1.270.999,42 | 508.399,77 | 434.804,00 | 73.595,77 | 07/14 | 1.456.178,58 | 582.471,43 | 500.386,00 | 82.085,43 | 08/14 | 1.466.635,84 | 586.654,34 | 501.974,00 | 84.680,34 | Bescheide gemäß § 201 BAO vom 18.4.2019 | 10/14 | 1.290.435,28 | 516.174,11 | 469.635,38 | 46.538,73 | 11/14 | 1.482.646,87 | 593.058,75 | 501.719,60 | 91.339,15 | 12/14 | 1.837.184,33 | 734.873,73 | 618.470,22 | 116.403,51 | 01/15 | 1.675.549,77 | 670.219,91 | 574.789,43 | 95.430,48 | 02/15 | 1.117.297,81 | 446.919,12 | 387.656,33 | 59.262,79 | 03/15 | 2.157.102,65 | 862.841,06 | 710.959,78 | 151.881,28 | 04/15 | 1.079.862,95 | 431.945,18 | 505.021,31 | -73.076,13 | 05/15 | 1.602.779,25 | 641.111,70 | 360.465,13 | 280.646,57 | 06/15 | 1.474.037,79 | 589.615,12 | 397.015,25 | 192.599,87 | 07/15 | 1.530.001,14 | 612.000,46 | 358.304,89 | 253.695,57 | 08/15 | 1.510.841,33 | 604.336,53 | 380.636,53 | 223.700,00 | 09/15 | 1.671.302,25 | 668.520,90 | 376.818,07 | 291.702,83 | 10/15 | 1.497.019,36 | 598.807,74 | 414.566,17 | 184.241,57 | 11/15 | 1.883.989,21 | 753.595,68 | 348.469,18 | 405.126,50 | 12/15 | 1.780.519,61 | 712.207,84 | 429.863,75 | 282.344,09 | 01/16 | 1.806.677,15 | 722.670,86 | 471.189,29 | 251.481,57 | 02/16 | 1.743.039,28 | 697.215,71 | 444.632,42 | 252.583,29 | 03/16 | 1.722.574,92 | 689.029,97 | 418.453,64 | 270.576,33 | 04/16 | 1.946.134,72 | 778.453,89 | 411.052,12 | 367.401,77 | 05/16 | 1.889.118,89 | 755.647,56 | 459.520,80 | 296.126,76 | 06/16 | 1.926.973,90 | 770.789,56 | 492.642,49 | 278.147,07 | 07/16 | 1.962.272,52 | 784.909,01 | 459.288,22 | 325.620,79 | 08/16 | 2.087.483,05 | 834.993,22 | 512.032,20 | 322.961,02 | 09/16 | 2.137.602,59 | 855.041,04 | 500.908,17 | 354.132,87 | 10/16 | 2.130.506,90 | 852.202,76 | 0,00 | 852.202,76 | 11/16 | 2.432.283,53 | 972.913,41 | 0,00 | 972.913,41 | 12/16 | 2.426.829,73 | 970.731,89 | 0,00 | 970.731,89 | 01/17 | 2.650.633,84 | 1.060.253,54 | 0,00 | 1.060.253,54 | 02/17 | 2.246.070,73 | 898.428,29 | 0,00 | 898.428,29 | 03/17 | 2.664.889,33 | 1.065.955,73 | 0,00 | 1.065.955,73 | 04/17 | 2.590.687,91 | 1.036.275,16 | 0,00 | 1.036.275,16 | 05/17 | 2.210.050,47 | 884.020,19 | 0,00 | 884.020,19 | 06/17 | 2.245.497,42 | 898.198,97 | 0,00 | 898.198,97 | 07/17 | 2.876.523,26 | 1.150.609,30 | 0,00 | 1.150.609,30 | 08/17 | 2.366.789,65 | 946.715,86 | 0,00 | 946.715,86 | 09/17 | 2.291.108,61 | 916.443,44 | 0,00 | 916.443,44 | 10/17 | 2.290.647,37 | 916.258,95 | 0,00 | 916.258,95 | 11/17 | 2.463.392,86 | 985.357,14 | 0,00 | 985.357,14 | 12/17 | 3.100.807,39 | 1.240.322,96 | 0,00 | 1.240.322,96 | 01/18 | 3.025.031,95 | 1.210.012,78 | 0,00 | 1.210.012,78 | 02/18 | 2.725.581,35 | 1.090.232,54 | 0,00 | 1.090.232,54 | 03/18 | 3.133.621,11 | 1.253.448,44 | 0,00 | 1.253.448,44 | 04/18 | 2.761.482,15 | 1.104.592,86 | 0,00 | 1.104.592,86 | 05/18 | 2.898.881,90 | 1.159.552,76 | 0,00 | 1.159.552,76 | 06/18 | 2.812.208,07 | 1.124.883,23 | 0,00 | 1.124.883,23 | 07/18 | 3.089.310,58 | 1.235.724,23 | 0,00 | 1.235.724,23 | 08/18 | 2.516.694,71 | 1.006.677,88 | 0,00 | 1.006.677,88 | 09/18 | 2.250.664,86 | 900.265,94 | 0,00 | 900.265,94 | 10/18 | 3.064.092,31 | 1.225.636,92 | 0,00 | 1.225.636,92 | 11/18 | 2.552.022,66 | 1.020.809,06 | 0,00 | 1.020.809,06 | 12/18 | 3.049.873,89 | 1.219.949,56 | 0,00 | 1.219.949,56 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Selbstberechnungen und Anträge nach § 201 BAO 01/2011-08/2014 Mit Schriftsatz vom 19.9.2014, eingebracht am 30.9.2014, erstattete BF Limited (die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) eine Selbstanzeige beim (damaligen) Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten, kurz FA) mit auszugsweise folgendem Inhalt: [...] Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Beilage 1) der ***Bf1*** kommen die auf der Plattform www.BF.com angebotenen Spielprodukte vertraglich am Firmensitz von ***Bf1***, somit in Malta zustande - sie gelten hier als abgegeben und angenommen. Im Falle von Streitfällen oder Anspruchsforderungen im Zusammenhang mit von der ***Bf1*** angebotenen Spielen unterliegen diese der Rechtsprechung von Malta (s. AGB,Pkt.14). Durch die GSpG-Novelle 2008, BGBI I 54/2010 (kundgemacht am 19.07.2010) sowie durchdas Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 11 1/210 (kundgemacht am 30.12.2010) kam es zur Anpassung der Glückspielabgabe nach § 57 GSpG, die ab 01.01.2011 auch eine Abgabe iSd § 2 Abs. 2 FinStrG darstellt. Soweit die ***Bf1*** davon betroffen ist, wurde damit die "Teilnahme vom Inland aus" (vgl. § 57 Abs. 2 GSpG ab 1.1.2011: "Ausspielungen[...], an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt [...]" zur wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung für die Glücksspielabgabe nach dem GSpG. Um den allfälligen abgabenrechtlichen Verpflichtungen unseres Klienten nach § 57 Abs.2 GSpG (idF Bundesbegleitgesetz 2011) nachzukommen - nicht zuletzt auch um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden - hat unser Klient, die ***Bf1*** BF Limited, eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für die Monate 01/2011-08/2014 vorgenommen, die wir im Rahmeneiner Selbstanzeige wie folgt offen legen. In der Berechnung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2011-08/2014 enthält die Schätzung auf Grundlage der Angaben Dritter betreffend Bruttospielerträge von Kunden, die auf der Österreich-Version der Internet-Seite von BF registriert sind und die im Management reporting System als Österreicher ausgewiesen werden. Zur Nutzung des Glücksspielangebotes der ***Bf1*** muss sich der Kunde zunächst bei der ***Bf1***, hier im Speziellen auf der Plattform www.BF.com, registrieren. Im Rahmen dieses Registrierungsvorganges hat der Kunde insbesondere seinen Wohnort bekanntzugeben, wobei er angewiesen wird, diese Daten korrekt und vollständig anzugeben (s. AGB, Pkt. 3.1.3). Als ein international agierendes Internetunternehmen im Bereich des Glücksspiels ist ***Bf1*** besonders bemüht diese Registrierungsdaten der Neukunden genau zu ermitteln. ***Bf1*** ist befugt ein Kundenkonto so lange zu sperren oder dessen Nutzung einzuschränken, bis die entsprechenden Überprüfungsmaßnahmen zur Zufriedenheit abgeschlossen sind, wobei jeder Kunde nur ein Kundenkonto eröffnen. Nach dem GSpG entsteht die Abgabenpflicht für die Jahresbruttospieleinnahmen unter anderem dann, wenn die Teilnahme an den einzelnen Spielen vom Inland aus erfolgt. Allerdings wird weder im Gesetz selber noch in den Materialien oder in Rechtsauskünften des BMF erläutert, wie der Abgabenpflichtige bei Ausspielungen, die über das Internet erfolgen, die Teilnahme vom Inland aus festzustellen hat. Der ***Bf1*** ist kein technisches Verfahren bekannt, das diese Feststellung vollständig und mit insbesondere für das Entstehen eines Abgabenanspruches in Österreich ausreichender Sicherheit gewährleisten würde. Die Glücksspielabgabe beläuft sich nach diesen vorläufigen Berechnungen auf EUR 10.883.055,--, eine Aufgliederung auf die Zeiträume ist angeschlossen (Beilage 1)." Nach einer ausführlichen Darlegung ihrer Rechtsansicht beantragte die Bf. die Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2011 - 08/2014. Die Beilage 1 enthält für folgende Zeiträume neben der Angabe der Bemessungsgrundlage die nachstehend angeführten Beträge an Glückspielabgabe: | Monat | selbstberechneter Abgabenbetrag | 01/11 02/11 03/11 04/11 05/11 06/11 07/11 08/11 09/11 10/11 11/11 12/11 | 20.192,00 31.584,00 44.159,00 45.157,00 79.113,00 69.283,00 76.848,00 81.607,00 60.195,00 105.853,00 104.524,00 157.144,00 | 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 198.237,00 188.631,00 158.752,00 116.153,00 144.988,00 147.951,00 165.073,00 184.564,00 149.337,00 142.346,00 222.785,00 284.793,00 | 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 316.330,00 250.781,00 415.272,00 317.428,00 302.023,00 360.063,00 364.227,00 343.038,00 408.990,00 308.157,00 382.396,00 472.471,00 | 01/14 02/14 03/14 04/14 05/14 06/14 07/14 08/14 | 476.560,00 425.203,00 465.198,00 416.447,00 442.039,00 434.804,00 500.386,00 501.974,00 Elektronische Selbstberechnung und Antrag gemäß § 201 BAO für 09/2014 - Verfahren RV/7100702/2016 Am 20.10.2014 führte die Bf. über Finanzonline elektronisch eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 09/2014 durch und beantragte gleichzeitig gemäß § 201 BAO die Festsetzung der Glücksspielabgabe für 09/2014. Der Zeitraum 09/2014 ist hier nicht verfahrensgegenständlich, da über diesen bereits mit Erkenntnis BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016 (bestätigt mit Beschluss VwGH 06.07.2020, Ro 2018/17/0005) abgesprochen wurde. Selbstberechnungen - Anträge nach § 201 BAO 10/2014 - 12/2018 Beginnend mit dem Zeitraum 10/2014 führte die Bf. keine elektronische Selbstberechnung der Glücksspielabgabe durch. Sie gab dem FA aber für den Zeitraum 10/2014 bis 09/2016 jeweils innerhalb der Erklärungsfrist unter Hinweis auf die Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG mit formlosen Schreiben die Höhe der "Bruttospieleinnahmen von in Österreich registrierten Teilnehmern" sowie die Höhe der Glücksspielabgabe, die sich unter Anwendung eines Steuersatzes von 40% iSd § 57 Abs 2 GSpG ergibt, bekannt. Zur Berechnungsmethode wurde jeweils auf die Selbstanzeige vom 30.09.2014 bzw ab dem Zeitraum 05/2015 auf das Beschwerdeverfahren betreffend 09/2014 verwiesen. Für die Zeiträume 10/2014 - 09/2016 gab die Bf. folgende Abgabenbeträge bekannt: | Zeitraum | selbstberechneter Abgabenbetrag | 10/14 11/14 12/14 | 469.635,38 501.719,60 618.470,22 | 01/15 02/15 03/15 04/15 05/15 06/15 07/15 08/15 09/15 10/15 11/15 12/15 | 574.789,43 387.656,33 710.959,78 505.021,31 360.465,13 397.015,25 358.304,89 380.636,53 376.818,07 414.566,17 348.469,18 429.863,75 | 01/16 02/16 03/16 04/16 05/16 06/16 07/16 08/16 09/16 | 471.189,29 444.632,42 418.453,64 411.052,12 459.520,80 492.642,49 459.288,22 512.032,20 500.908,17 Ab dem Zeitraum 10/2016 gab die Bf. innerhalb der Erklärungsfrist dem FA nur mehr die Höhe der "Bruttospieleinnahmen der in Österreich registrierten Teilnehmer" bekannt, ohne einen konkreten Abgabenbetrag zu nennen. Weiters wurde in den Schreiben jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass die Glücksspielabgabe aufgrund verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Bedenken mit EUR 0,00 elektronisch gemeldet werde. Abschließend beantragte die Bf. jeweils die Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO. Weitere Datenübermittlungen seitens der Bf ans FA - Außenprüfungen Das FA führte bei der Bf. für den Zeitraum 01/2011 - 08/2014 zur Auftragsbuch Nr 11/065/14 eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durch. Im Zuge dieser Außenprüfung überreichte die Bf. dem FA mit Schreiben vom 14.7.2015 eine Daten DVD mit den Grundaufzeichnungen für den 01/2011 - 08/2014 sowie eine Erläuterung betreffend Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit Beilagen. Mit Schreiben vom 7.11.2016 gab die Bf. eine ergänzende Stellungnahme zu sog "Net-Jackpot-Costs" sowie "Bonus-Costs" ab und überreichte eine weitere Daten CD samt Erläuterung. Die Außenprüfung betreffend Zeitraum 01/11 - 08/2014 wurde mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.1.2017 beendet und darin ua nach Zitierung des Erkenntnis VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 folgende Prüfungsfeststellungen getroffen: "Zeitraum 06/2011 - 08/2014 Dem Verwaltungsgerichtshof folgend wird daher von Seiten des Finanzamtes die Registrierung mit inländischer Wohnadresse als geeigneter Indizienbeweis für die Teilnahme vom Inland aus angesehen, da Seitens der Abgabenschudnerin auch nicht in konkreten einzelnen Wett(Glücksspiel-)fall entgegen getreten werden konnte. Als Bemessungsgrundlage werden daher die Jahresbruttospieleinnahmen aus Ausspielungen herangezogen, an denen Kunden, die mit einer inländischen Wohnadresse registriert waren, teilgenommen haben. Voraussetzung für die Teilnahme am Angebot ist die Registrierung als User. Für die Registrierung hat der Spielteilnehmer selbst persönliche Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse u.ä) richtig und vollständig auszufüllen und allfällige Änderungen bekanntzugeben. (Bedingungen) Da die Gewinnauszahlung anhand der bekannt gegebenen Daten erfolgt, ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen. Zeitraum 01-05/2011 BF betreibt eine Webseite, die sich in einzelne Operator-Seiten (Subsites) gliedert. Diese Operator-Seiten zielen auf einen gewissen Markt ab, Aufmachung, Bilder und Inhalte sind auf regionale Marktgegebenheiten angepasst. Die Abgabenschuldnerin gab jene, die bei erstmaliger Anmeldung den vorgeschlagenen österreichischen Operator gewählt haben oder diesen gesondert ausgewählt haben, als Teilnahme von Österreich bekannt. Eine Änderung der Zuordnung zu einem Operator nach Registrierung ist nicht möglich. Weitere Daten (IP, Registrierung) konnten nicht ermittelt werden. Die vom VwGH vorgeschlagenen Indizien stehen dem FA nicht zur Verfügung. Mangels anderer Anknüpfungen werden die von der Abgabenschuldnerin bekanntgegebenen Daten als Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe zugrunde gelegt. Insbesondere, da laut Aussage der Abgabenschuldnerin vor allem am Anfang kaum Differenzen zwischen jenen Teilnehmern laut AT Operator und in Österreich registrierten Teilnehmern bestand. Daher sind die Teilnehme von Teilnehmern, die bei erstmaliger Anmeldung den AT-Operator gewählt haben, Indiz dafür, dass sich der Teilnehmer zur Zeitpunkt der Teilnahme im Inland befunden hat. Wenn die Abgabenschuldnerin vorbringt, dass es bei "Local Jackpots" zu territorialen Verzerrungen kommt, so ist dem entgegen zu halten: Bemessungsgrundlage bei § 57 Abs. 2 GSpG sind die Jahresbruttospieleinnahmen der Ausspielungen, an denen eine Teilnahme vom Inland erfolgt. Das bedeutet für Ausspielungen, an denen nur ein Spielteilnehmer teilnimmt (z.B. Poker gegen den Computer), dass dies die Brutto spieleinnahmen des Teilnehmers vom Inland sind. Bei Ausspielungen, bei denen es mehrere Teilnehmer (auch nicht vom Inland) gibt, sind die Bruttospieleinnahmen dieser gesamten Ausspielung, an der ein Teilnehmer vom Inland teilgenommen hat Bemessungsgrundlage. (z.B. bei Live Poker wird das faktisch das Tischgeld [also die Fee] sein, aller an der Ausspielung Teilnehmenden.) Auch Live-Pokerspiele sind elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG. Bei Onlinepoker erfolgt die Teilnahme unmittelbar durch den Spieler über ein elektronisches Medium, und es wird unzweifelhaft das Spielergebnis über elektronische Medien zur Verfügung gestellt. Jedenfalls erfolgt die zufallsabhängige Zuteilung der Karten zentralseitig, dies führt ja letztlich zur Spielentscheidung, und es liegt somit eine zentralseitige Herbeiführung der Entscheidung über das Spielergebnis vor. Das Gesetz verlangt ja lediglich, dass das Ergebnis des Spiels zentralseitig herbeigeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele "bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen". In den Begriff "oder andere" ist auch die Bezahlung des Spieleinsatzes durch den Veranstalter selbst einzuordnen, (wie z.B. Boni) Bemessungsgrundlage: Jahresbruttosnieleirmahmen ( § 57 Abs. 2 GSpG) Einsätze abzüglich ausgezahlte Gewinne eines Kalenderjahres (§ 57 Abs. 5 GSpG) Demzufolge sind die Kosten (Net Jackpot Costs) nicht abzugsfähig. Dem Vorbringen der Antragstellerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden." Angefochtene Bescheide vom 17.2.2017 Mit nach Jahren getrennt ausgefertigten Sammelbescheiden vom 17.2.2017 setzte das FA die Glücksspielabgabe für 01/2011 bis 08/2014 ausgehend von der jeweils nachstehend angeführten Bemessungsgrundlage mit folgenden Abgabenbeträgen fest: | Monat | Bemessungsgrundlage | Festgesetzter Abgabenbetrag | 01/11 02/11 03/11 04/11 05/11 06/11 07/11 08/11 09/11 10/11 11/11 12/11 | 69.912,00 107.830,00 162.199,00 129.567,00 253.091,00 218.182,00 261.444,00 276.403,00 216.067,00 346.956,00 264.252,00 518.811,00 | 27.964,80 43.132,00 64.879,60 51.826,80 101.236,40 87.272,80 104.577,60 110.561,20 86.426,80 138.782,40 105.700,80 207.524,40 | 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 06/12 07/12 08/12 09/12 10/12 11/12 12/12 | 634.847,00 607.658,00 532.925,00 406.582,00 483.401,00 486.058,00 535.188,00 603.230,00 499.676,00 478.323,00 750.980,00 907.450,00 | 253.938,80 243.063,20 213.170,00 162.632,80 193.360,40 194.423,20 214.075,20 241.292,00 199.870,40 191.329,20 300.392,00 362.980,00 | 01/13 02/13 03/13 04/13 05/13 06/13 07/13 08/13 09/13 10/13 11/13 12/13 | 973.595,00 775.071,00 1.276.024,00 990.912,00 984.531,00 1.065.563,00 1.102.509,00 1.092.332,00 1.272.446,00 914.507,00 1.165.513,00 1.471.842,00 | 389.438,00 310.028,40 510.409,60 396.364,80 393.812,40 426.225,20 441.003,60 436.932,80 508.978,40 365.802,80 466.205,20 588.736,80 | 01/14 02/14 03/14 04/14 05/14 06/14 07/14 08/14 | 1.493.965,00 1.245.318,00 1.440.376,00 1.256.211,00 1.357.995,00 1.322.831,00 1.483.756,00 1.528.345,00 | 597.586,00 498.127,20 576.150,40 502.484,40 543.198,00 529.132,40 593.502,40 611.338,00 Die Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, dass der selbstberechnete Betrag 0,00 betragen habe. Zur Begründung wurde nach der Ermessensentscheidung auf die Niederschrift vom 11.1.2017 verwiesen. Beschwerden vom 21.3.2017 Gegen sämtliche, oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde jeweils - keine Beschwerdevorentscheidung zu fällen und die Entscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. - der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide aufzuheben sowie "in eventu - in Senatsbesetzung zu entscheiden, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu den gegenständlichen Rechtsfragen fehlt - gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die Bf. im Rahmen dieser den Registrierungsprozess und die technischen Details der Abwicklung von Glücksspielen über die von ihr betriebenen Domains, insbesondre über www.BF.com, darlegen kann. Hierfür wird als Zeuge Herr ***7***, p. A. der Bf. namhaft gemacht." Weiters wurde von der Bf. ein Antrag des BFG auf Normenprüfung an den VfGH und auf Vorlage an den EuGH angeregt. Beschwerdepunkte Zentraler Beschwerdepunkt ist in allen Verfahren, dass der gesetzliche Anknüpfungspunkt "Teilnahme aus dem Inland" nicht feststellbar sei. Es sei unzulässig allein aufgrund der Registrierungsadresse auf den - physischen - Ort des Spielteilnehmers zu schließen. Auch die Anknüpfung an die IP-Adresse des Kunden sei keine taugliche Methode zur Feststellung des Aufenthaltsortes des Kunden. Die Anknüpfung an die "Teilnahme vom Inland aus" sei verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bestehe Es erfolge eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das unzulässige Glücksspiel-Monopol in Österreich Die Glücksspielabgabe verstosse gegen das harmonisierte Mehrwertsteuersystem. Den Beschwerden angeschlossen wurden als Beilagen ./1 bis ./10 folgende Beweismittel: - Gutachterliche Stellungnahme zu § 57 Abs 2 GSpG vom 15.3.2017, ***1*** - Allgemeine Nutzungsbedingungen der Bf. vom 5.3.2015 - Anteil Kunden mit Auszahlungen/Überprüfung der Kundenangaben - Top 5%-Kunden - OWA Statistik Anteil an Internetnutzung mit mobilen Betriebssystemen - Anteil tragbare Geräte mit mobilem Internetzugang - Gutachten "Zuverlääsigkeit der Positionsbestimmung von Internet-Teilnehmern" vom 22.02.2016, ***2*** - Technische Stellungnahme "Statische und Dynamische IP-Adressen" vom 17.02.2017, ***2*** Einstieg Test Account über Slowenien Einstieg von Malta aus mit IP-Adresse, die als Aufenthalt Finnland aufweist Weitere Außenprüfung für 10/2014 - 12/2018 Für den Zeitraum 10/2014 - 12/2018 führte das FA zur Auftragsbuch Nr ***3*** ebenfalls eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durch, im Zuge dessen von der Bf. auch für diesen Zeitraum eine Daten DVD mit den Grundaufzeichnungen sowie Erläuterungen zur Ermittlung der - möglichen - Bemessungsgrundlage übermittelt wurden. Angefochtene Bescheide vom 18.4.2019 Mit getrennt ausgefertigten Bescheiden vom 18.4.2019 setzte das FA die Glücksspielabgabe für 10/2014 bis 12/2018 anhand der von der Bf. offengelegten Bemessungsgrundlagen auf Basis jener Umsätze, welche von Kunden erzielt wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Glücksspielplattform registriert sind, mit folgenden Abgabenbeträgen fest: | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Abgabenbetrag | 10/14 11/14 12/14 | 1.149.088,00 1.254.299,00 1.546.175,54 | 459.635,20 501.719,60 618.470,22 | 01/15 02/15 03/15 04/15 05/15 06/15 07/15 08/15 09/15 10/15 11/15 12/15 | 1.776.536,00 1.200.316,00 2.267.521,00 1.583.241,00 1.213.061,00 1.714.315,00 1.584.564,00 1.633.011,00 1.610.255,00 1.748.590,00 1.580.739,00 2.071.478,00 | 710.614,40 480.126,40 907.008,40 633.296,40 485.224,40 685.726,00 633.825,60 653.204,40 644.102,00 699.436,00 632.295,60 828.591,20 | 01/16 02/16 03/16 04/16 05/16 06/16 07/16 08/16 09/16 10/16 11/16 12/16 | 2.125.767,00 1.976.872,00 1.823.257,00 1.804.254,00 2.111.063,00 2.070.649,00 2.014.603,00 2.047.752,00 2.204.504,79 2.268.863,00 2.242.003,00 2.567.962,04 | 850.306,80 790.748,87 729.302,80 721.701,60 844.425,20 828.259,60 805.841,20 819.100,80 881.801,92 907.545,20 896.801,20 1.027.184,82 | 01/17 02/17 03/17 04/17 05/17 06/17 07/17 08/17 09/17 10/17 11/17 12/17 | 2.782.094,00 2.401.681,09 2.814.738,13 2.714.685,48 2.362.770,47 2.417.136,53 3.024.278,88 2.627.438,38 2.474.384,46 2.511.786,14 2.658.125,43 3.375.347,25 | 1.112.837,60 960.672,44 1.125.895,25 1.085.874,19 945.108,19 966.854,61 1.209.711,55 1.050.975,35 989.753,78 1.004.714,46 1.063.250,17 1.350.138,90 | 01/18 02/18 03/18 04/18 05/18 06/18 07/18 08/18 09/18 10/18 11/18 12/18 | 3.205.180,53 2.862.871,09 3.282.152,36 2.933.054,26 3.202.841,29 3.027.265,69 3.349.898,33 2.750.980,21 2.442.863,11 3.223.027,31 2.710.373,32 3.152.386,06 | 1.282.072,21 1.145.148,44 1.312.860,94 1.173.221,70 1.281.136,52 1.210.906,28 1.339.959,33 1.100.392,08 977.145,24 1.289.210,92 1.084.149,33 1.260.954,42 Die Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, dass der selbstberechnete Betrag 0,00 betragen habe und dass eine gesonderte Begründung ergehen wird. Die gesonderte Begründung hat jeweils folgenden Inhalt: "Die Festsetzung erfolgte laut dem im Offenlegungsschreiben gestellten Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, weil der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wurde und sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Festsetzung lag nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe. Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG beträgt die Glücksspielabgabe für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt werden, 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG sind Schuldner bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses - der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) zur ungeteilten Hand. Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder - gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise. Zur Nutzung des Spielangebotes muss sich der Kunde auf der Website der Abgabepflichtigen registrieren. Hierbei hat der Teilnehmer seine persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Wohnadresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse etc.) richtig und vollständig bekanntzugeben und ist verpflichtet, allfällige Änderungen mitzuteilen. Die Abgabepflichtige mit Sitz Malta betreibt eine Online»-Glücksspielplattform unter der Internetadresse https://www.BF.com/at/. Sie verfügt über keine Konzession nach § 14 GSpG. Auf der genannten Plattform erfolgten im Zeitraum … zahlreiche Teilnahmen an Ausspielungen vom Inland (Österreich) aus. Die Spielteilnahme erfolgte unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien, die Entscheidung über das Spielergebnis wurde zentralseitig herbeigeführt und wurde über elektronische Medien zur Verfügung gestellt. Die Abgabepflichtige legte monatlich im ZR …. die Bemessungsgrundlagen für gegenständliche Monate offen. Diese Bemessungsgrundlagen basieren auf jenen Umsätze, welche von Kunden erzielt wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Glücksspielplattform registriert sind. Es wurde jeweils ein Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe gem. § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt. Eine Selbstberechnung der Glücksspielabgabe wurde elektronisch über FinanzOnline mit "Null" übermittelt. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Ob die Teilnahme an einer Ausspielung vom Inland aus erfolgt, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Abgabepflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085). Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, ausgesprochen, dass bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür sind, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Das Bundesfinanzgericht hat in seinen Erkenntnissen vom 08.05.2017, RV/7100024/2014, vom 28.06.2017, RV/7104383/2015; vom 21.08.2017, RV/7100702/2016; vom 16.02.2018, RV/7104387/2015; vom 28.03.2018, RV/7105344/2017; vom 04.04.2018, RV/7105345/2017; vom 04.04.2018, RV/7104839/2017; vom 25.04.2018, RV/7104384/2015; vom 25.04.2018, RV/7104385/2015; und vom 25.04.2018, RV/7104386/2015, die Zulässigkeit der Feststellung der Teilnahme vom Inland aus und daher die Festsetzung der Abgabe unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage auf Basis der Teilnahmen von mit einer österreichischen Adresse registrierten Kunden bestätigt. Die gegenständlichen Festsetzungen erfolgen anhand der offengelegten Bemessungsgrundlagen auf Basis jener Umsätze, welche von Kunden erzielt wurden, die mit einer österreichischen Wohnadresse auf der Glücksspielplattform registriert sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte die Abgabenbehörde, der genannten Rechtsprechung entsprechend, fest, dass in diesen Fällen vom Inland aus an Ausspielungen teilgenommen wurde. Der VwGH hat im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass einem solchen Indiz zwar für konkrete Fälle durchaus entgegengetreten werden kann, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG ist der Einsatz eine durch den Spieler oder andere in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbrachte Vermögenswerte Leistung. Freispiele, bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt wird, sind in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen geht vom Spieleinsatz als vereinbartem Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance aus. Wie der Spieleinsatz tatsächlich aufgebracht wird, ist gleichgültig, der Spieleinsatz muss nicht vom Spieler selbst stammen. Ad Net Jackpot Costs: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut steht eindeutig fest, dass nur ausgezahlte Gewinne im Rahmen der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen gem. § 57 Abs. 5 GSpG abzuziehen sind. Etwas, was nicht gewonnen und ausgezahlt wurde, kann demnach auch nicht abgezogen werden. Das Vorbringen und das Begehren der Abgabepflichtigen stehen in Widerspruch zum klaren Gesetzeswortlaut. Die Gewinnwahrscheinlichkeit spielt keinerlei Rolle, ebenso wenig wie der Umstand, dass im Falle des Gewinnes, aufgrund des Ausmaßes, die Bemessungsgrundlage negativ sein könnte. Auch wird im Hinblick auf das Vorbringen - im Falle der Realisierung des Jackpots würde "für lange Zeit" keine Glücksspielabgabe anfallen - festgehalten, dass eine negative Bemessungsgrundlage in einem Monat bei der Bemessung der Glücksspielabgabe für den nachfolgenden Kalendermonat keine Berücksichtigung mehr finden kann. Denn der Glücksspielabgabe unterliegen im jeweiligen Kalendermonat nur jene Ausspielungen, für die die Abgabenschuld in diesem Kalendermonat (somit nicht etwa in Vormonaten) entstanden ist. Eine Art Vortrag von negativen Bemessungsgrundlagen in darauffolgende Abrechnungszeiträume ist im Gesetz nicht normiert ebenso wenig wie ein Ausgleich am Ende eines Kalenderjahres. Der Ansicht der Abgabenschuldnerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden. Abgesehen davon wird festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof in gleichgelagerten Fällen (Internetglücksspiel) in Bezug auf die Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 1 und 2 GSpG und die Ausgestaltung der Abgabetatbestände keine Bedenken hat und mit Beschlüssen jeweils vom 26.02.2018, E 3389/2017 (Abgabenpflichtige = Beschwerdeführerin!) und E 2913/2017 die Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten. Hinsichtlich der europarechtlicher Bedenken der Abgabenschuldnerin wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erkenntnissen des BFG vom 08.05.2017, RV/7100024/2014; vom 28.06.2017, RV/7104383/2015; vom 21.08.2017, RV/7100702/2016; vom 16.02.2018, RV/7104387/2015; vom 28.03.2018, RV/7105344/2017; vom 04.04.2018, RV/7105345/2017; vom 04.04.2018, RV/7104839/2017; vom 25.04.2018, RV/7104384/2015; vom 25.04.2018, RV/7104385/2015; und vom 25.04.2018, RV/7104386/2015, verwiesen. Das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ist nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57fr GSpG, es wird jedoch der Vollständigkeit halber hinsichtlich des Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, und auf das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016- 24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, verwiesen." Beschwerden vom 17.5.2019 Gegen die Bescheide betreffend 10/2014 - 12/2018 wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben und jeweils beantragt - keine Beschwerdevorentscheidung zu fällen und die Entscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen; - gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 lit a) BAO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die Bf. im Rahmen dieser den Registrierungsprozess und die technischen Details der Abwicklung von Glücksspielen über die von ihr betriebenen Domains, insbesondre über www.BF.com, darlegen kann. Hierfür wurde als Zeuge Herr ***8*** p. A. der Bf. namhaft gemacht. Im Sinne einer Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde durch ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide zu entscheiden. Weiters wurde von der Bf. auch hier ein Antrag des BFG auf Normenprüfung an den VfGH und auf Vorlage an den EuGH angeregt. Beschwerdepunkte 1. gesetzliche Anknüpfungspunkt "Teilnahme aus dem Inland" nicht feststellbar Zentraler Beschwerdepunkt ist in allen Verfahren, dass der gesetzliche Anknüpfungspunkt "Teilnahme aus dem Inland" nicht feststellbar sei. Es sei unzulässig allein aufgrund der Registrierungsadresse auf den - physischen - Ort des Spielteilnehmers zu schließen. Auch die Anknüpfung an die IP-Adresse des Kunden sei keine taugliche Methode zur Feststellung des Aufenthaltsortes des Kunden. Die Anknüpfung an die "Teilnahme vom Inland aus" sei verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bestehe Es erfolge eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das unzulässige Glücksspiel-Monopol in Österreich Die Glücksspielabgabe verstosse gegen das harmonisierte Mehrwertsteuersystem 2. Abzugsfähigkeit von Jackpot-Costs und Boni Weiters wurde die Einbeziehung von "Boni" und die Nichtberücksichtigung der Jackpot-Costs in die Bemessungsgrundlage gerügt. Den Beschwerden angeschlossen wurden als Beilagen ./1 bis ./11 folgende Beweismittel: ./1 Gutachterliche Stellungnahme zu § 57 Abs 2 GSpG vom 15.3.2017, ***1*** ./2 Gemeldete GGR, Bonus, Bonuskosten und Net Jackpot Costs ./3 Allgemeine Nutzungsbedingungen der Bf. vom 7.5.2019 ./4 Anteil Kunden mit Auszahlungen/Überprüfung der Kundenangaben ./5 Anteil von mit mobilen Geräten erzieltem revenue ./6 OWA Statistik Anteil an Internetnutzung mit mobilen Betriebssystemen ./7 Gutachten "Zuverlässigkeit der Positionsbestimmung von Internet-Teilnehmern" vom 22.02.2016, ***2*** ./8 Technische Stellungnahme "Statische und Dynamische IP-Adressen" vom 17.02.2017 , ***2*** ./9 Einstieg Test Account über Slowenien ./10 Einstieg von Malta aus mit IP-Adresse, die als Aufenthalt Finnland aufweist ./11 Spielablauf Live Casino Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Die Beschwerden der Bf. wurden dem BFG an folgenden Tagen vorgelegt und unter den nachstehend angeführten Geschäftszahlen beim BFG erfasst: | Datum Vorlage | Beschwerde vom | betreffend | Gz BFG | 30.05.2017 | 18.01.2016 | 01/2011-08/2014 | RV/7102678/2017 RV/7102688/2017 bis RV/7102690/2017 | 09.08.2019 | 17.05.2019 | 10/2014 - 12/2018 | RV/7104456/2019 RV/7104500/2019 bis RV/7104503/2019 Die zuständige Richterin nahm zunächst Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf. Mit Beschlüssen vom 21.08.2018 und vom 3.9.2019 wurde die Entscheidung über die anhängigen Beschwerden der Bf. vom BFG bis zur Beendigung der beim VwGH zur GZ Ro 2018/17/0005 und Ro 2018/17/0004 anhängigen Verfahren nach § 281 BAO ausgesetzt. Fortsetzung der Beschwerdeverfahren - Vorhalt BFG 30.09.2020 Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30.9.2020 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien mit, dass die Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 2 BAO nunmehr fortgesetzt werden und wie sich die Sach- und Rechtlage durch die aktuelle Judikatur des VwGH für das BFG dadurch darstelle. Die beschwerdeführende Partei wurde gleichzeitig aufgefordert, zu den ihren Kunden gewährten "Boni" nähere Details und zahlenmäßige Angaben für die einzelnen Monate bekanntzugeben. Stellungnahme der Bf. vom 15.1.2021 Mit Schriftsatz vom 15.1.2021 erstattete die Bf. zu den an ihre Kunden gewährte Boni eine Äußerung mit nachstehendem Inhalt: "1. Zeitraum 01/2011-08/2014 ı - Annex ./1 1.1 Ursprüngliche Offenlegung von Jahresbruttospieleinnahmen, Boni und Net Jackpot Kosten - Annex ./1 a. Für den genannten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren den "Gross Game Win" offengelegt. Dieser errechnet sich aus den Echtgeldeinsätzen abzüglich der Echtgeldgewinne, also von den Spielern aus eigenem Vermögen getätigten Spieleinsätzen abzüglich der damit erzielten Gewinne, die an die Spieler ausgezahlt wurden oder hinsichtlich derer die Spieler die Auszahlung auf ihr Bankkonto verlangen konnten. Weder Boni noch Jackpot Kosten wurden bei dieser Position abgezogen b. Bei der Beschwerdeführerin werden gewährte Boni einem für den Kunden geführten Bonus-Konto gutgeschrieben. Der gewährte Bonus muss mehrfach nach den jeweiligen Bonusbedingungen für Spiele eingesetzt werden. c. Unter dem Terminus "Bonuses" hat die Beschwerdeführerin jene Bonusbeträge offengelegt, welche sie Kunden in den betreffenden Zeitraum als Bonus gewährt hat- Die Kunden konnten diese Beträge für Einsätze verwenden, jedoch keine Auszahlung des ihnen gewährten Bonus auf ihr Bankkonto verlangen. d. Unter "Net Jackpot Costs" hat die Beschwerdeführerin jene Beträge offengelegt, welche sie von -den Einsätzen der Kunden mit Echtgeld (somit ohne Verwendung von Boni) zur Dotierung von Jackpot-Spielen verwendet hat. Die Beschwerdeführerin bietet grundsätzlich zwei Arten von Jackpot-Spielen an, nämlich sogenannte "Local-Jackpots", an denen ausschließlich Kunden von BF teilnehmen und daher auch ausschließlich BF-Kunden den Jackpot dotieren und sogenannte "Pool-Jackpots", die von Drittanbietern veranstaltet und durchgeführt werden und an denen Kunden verschiedenster Glücksspielanbieter teilnehmen und bei denen der Jackpot daher auch mit Jackpot-Beiträgen von Kunden verschiedenster Glücksspielanbieter dotiert werden. Bei den ausgewiesenen "Jackpot-Costs" handelt es sich somit um jenen Teil der Echtgeld-Einsätze der Kunden der Beschwerdeführerin, der zur Dotierung der "Local-Jackpots" sowie zur Dotierung von "Pool-Jackpots" verwendet bzw. an die Veranstalter der "Pool-Jackpots" weitergeleitet werden. Bei den ausgewiesenen "Jackpot-Costs" wurde von der Beschwerdeführerin vorerst nicht zwischen der Dotierung von "Local-Jackpots" und der Dotierung von "Pool-Jackpots" differenziert. Boni werden nicht zur Dotierung von Jackpots verwendet. e. Unter dem Terminus "Net Game Win" hat die Beschwerdeführerin den Betrag ausgewiesen, der sich errechnet wie folgt: Gross Game Win minus Bonuses minus Net Jackpot-Costs. 1.2 In Entsprechung des Vorhalts zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.09.2020 wird unter Hinweis auf Annex ./1 Nachstehendes mitgeteilt: Die Beschwerdeführerin weist nunmehr den "Bonus Converted" aus. Beim "Bonus Converted" handelt es sich um jenen Betrag, den der Kunde ausschließlich aus ihm gewährten Boni durch mehrmaliges Einsetzen von Bonus-Geld "freigespielt" hat. Dieser "Bonus Converted" ist jener Betrag, der aus dem gewährten Bonus nach dem mehrmaligen Einsatz des Bonusgeldes in Folge und in Abhängigkeit der jeweiligen Spielergebnisse, somit aufgrund des aleatorischen Elements verbleibt. Erhält der Kunde somit von BF EUR 10,- als Bonus (enthalten in "Bonus Costs") und setzten den Bonus mehrfach ein, sodass am Ende ein Betrag von EUR 2,- verbleibt, so beträgt der "Bonus Converted" EUR 2,-. Dieser Betrag wird dem Echtgeldkonto des Kunden gutgeschrieben und kann vom Kunden - vom Echtgeld ununterscheidbar - entweder für weitere Echtgeld-Spieleinsätze verwendet oder auf das Bankkonto des Kunden überwiesen werden. Beim "Bonus Converted" handelt es sich somit um einen vom aleatorischen Moment abhängigen Betrag, der von den Jahresbruttospieleinnahmen als Gewinn abzuziehen ist. Über den "Bonus Converted" können die Kunden wie über "Echtgeld" verfügen, also entweder die Auszahlung auf ihr Bankkonto verlangen oder damit weiter an Spielen teilnehmen und somit weitere Einsätze tätigen. Wenn sich der Kunde entscheidet, den "Bonus Converted" für eine weitere Spielteilnahme zu verwenden, dann würden diese Einsätze wieder als Einsatz im "Gross Game Win" berücksichtigt werden und folglich die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe erhöhen. 2. Zeitraum 10/2014-12/2018 - Annex ./2 2.1 Ursprüngliche Offenlegung von Jahresbruttospieleinnahmen, Boni und Net Jackpot Kosten - Annex ./2 a. Für den genannten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin den "Real Money GGR" offengelegt. Dieser errechnet sich - wie der "Gross Game Win" in der Periode 01/2011-08/2014 - aus den Echtgeldeinsätzen abzüglich der Echtgeldgewinne, also von den Spielern aus eigenem Vermögen getätigten Spieleirısätzen abzüglich der damit erzielten Gewinne, die an die Spieler ausgezahlt wurden oder hinsichtlich derer die Spieler die Auszahlung auf ihr Bankkonto verlangen konnten. Weder Boni noch Jackpot Kosten wurden bei dieser Position abgezogen b. Bei der Beschwerdeführerin werden gewährte Boni einem für den Kunden geführten Bonus-Konto gutgeschrieben. Der gewährte Bonus muss mehrfach nach den jeweiligen Bonusbedingungen für Spiele eingesetzt werden. c. Unter dem Terminus "Bonus" hat die Beschwerdeführerin den Betrag an "Bonus-Jahresbruttospieleinnahmen" (Bonus GGR) offengelegt, der sich wie folgt berechnet: Von den Spielern eingesetzte Bonusbeträge abzüglich der mit eingesetzten Boni erzielten Gewinnen. d. Unter dem Terminus "Bonus Costs" hat die Beschwerdeführerin jene Bonusbeträge offengelegt, welche sie Kunden in dem betreffenden Zeitraum als Bonus gewährt hat. Diese Beträge wurden dem Bonus-Konto des Kunden bei der Beschwerdeführerin gurtgeschrieben. Die Kunden konnten diese Beträge für Einsätze verwenden, jedoch keine Auszahlung des ihnen gewährten Bonus auf ihr Bankkonto verlangen. e. Unter "Net Jackpot Costs" hat die Beschwerdeführerin jene Beträge offengelegt, welche sie von den Einsätzen der Kunden mit Echtgeld (somit ohne Verwendung von Boni) zur Dotierung von Jackpot-Spielen verwendet hat. Zu den unterschiedlichen von der Beschwerdeführerin angebotenen Jackpot-Spielen siehe oben. Bei den ausgewiesenen "Jackpot-Costs" wurde von der Beschwerdeführerin vorerst nicht zwischen der Dotierung von "Local-Jackpots" und der Datierung von "Pool-Jackpots" differenziert. 2.2 In Entsprechunq des Vorhalts zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.09.2020 wird unter Hinweis auf Annex ./2 Nachstehendes mitgeteilt: a. Der "Real Money GGR" errechnet sich nach wie vor ausschließlich aus Echtgeldeinsätzen abzüglich der mit Echtgeldeinsätzen erzielten Gewinnen, die die Kunden ausgezahlt wurden oder hinsichtlich derer die Kunden die Auszahlung verlangen konnten. Boni oder Jackpot-Kosten wurden nicht abgezogen. b. Auch für diese Periode 10/2014-12/2018 weist die Beschwerdeführerin nunmehr den "Bonus Converted" aus. Zu diesem wird auf Punkt 1.2 verwiesen Insbesondere soll auch hier nochmals festgehalten werden, dass es sich beim "Bonus Converted' um einen vom aleatorischen Moment abhängigen Betrag handelt, der von den Jahresbruttospieleinnahrrıen als Gewinn abzuziehen ist- Verwenden Kunden den ihnen auf dem Echtgeldkonto gutgeschriebenen "Bonus Converter' für weitere Spiele würden diese Beträge wieder als Einsatz im "Real Money GGR" berücksichtigt werden. 3. Anträge Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr der Beschwerde dahingehend stattzugeben, dass die Glücksspielabgabe für den Zeitraum 01/2011-08/2014 auf der Basis von Annex /1 Spalten M und N und für den Zeitraum 10/2014-12/2018 auf Basis von Annex ./2 Spalten J und K festgesetzt werden." Der Stellungnahme angeschlossen waren die genannten "Annex ./1 und Annex./2 mit zahlenmäßigen Aufgliederungen für die einzelnen hier gegenständlichen Monate. Stellungnahme des FA vom 26.2.2021 Das FA gab am 26.2.2021 zum Vorhalt des BFG und der Stellungnahme der Bf eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: "Allgemein zur rechtlichen Beurteilung von Boni: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2020, Ro 2018/17/0003, ausgesprochen, dass Boni jedenfalls keine ausgezahlten Gewinne darstellen und daher nicht von der Bemessungsgrundlage (Jahresbruttospieleinnahmen) abzuziehen sind. Abgesehen davon wurde in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall zu untersuchen ist, ob eine konkrete Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt - dies ist zum Beispiel dann der Fall wenn eine Bargeldablöse gewährt oder eine Weitergabe möglich ist. Nur wenn der Bonus einen von einer weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert darstellt ist dieser als Einsatz in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, anderenfalls ist von einem Rabatt auszugehen. Relevant ist aus Sicht des Finanzamtes, ob es sich um ein Guthaben handelt, welches gewährt wird, und sodann zuerst an einer gewissen Anzahl an Spielen eingesetzt werden muss bevor es auszahlbar wird (dh vor Erfüllung dieser Bedingung nicht auszahlbar ist), oder ob es sich um eine Art Geschenk handelt, welches nach einer gewissen Anzahl an Echtgeldeinsätzen gewährt wird und im Zeitpunkt der Gewährung sofort auszahlbar ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104456/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104456.2019
Stammnummer
133790
Gültig
31.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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