Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1539-W/04
Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für Wohnraumsanierung sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1539-W/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Darunter fallen Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, oder Herstellungsaufwendungen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Alex Bettelheim, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob beim Vorliegen
von Ausgaben bzw. Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum bzw. bei
entsprechender Verwendung von Fremdmitteln (rd. 3 Mio. ATS) Sonderausgaben
vorliegen (i.R.d. Sonderausgaben-Höchstbetrages).
Die Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung und begründete sie wie folgt:
Wie der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 bzw. 2000 entnommen werden könne,
würden laufende Rückzahlungen für die Errichtung des Wohnhauses X
an die So vorliegen. Da die Bw. erst mit Ende 2000 nach P übersiedelt sei,
lägen für dieses Kalenderjahr analog der Vorjahre
Annuitätszahlungen in Höhe von ATS 51.879,-- (Sonderausgaben im
steuerlichen Höchstausmaß von ATS 40.000,--) vor. Für 2001
ergäbe sich insofern eine Änderung, als die Eheleute B gemeinsam die
Liegenschaft in P erworben haben, und für die notwendigen baulichen
Maßnahmen ein Hypothekardarlehen bei der Y Bank aufgenommen wurde, und
gemeinsam eine monatliche Rückzahlungsrate von € 1.300,-- (somit
Anteil S. B. € 650,-- monatlich) gegeben ist. Auch in diesem Jahr (das
heißt das Jahr 2000; ist gegenständlich nicht berufungsanhängig)
wäre somit im Bereich der Topfsonderausgaben der steuerlich höchst
zulässige Absetzbetrag von ATS 40.000,-- zu
berücksichtigen. Die Bw. beantragte daher den
Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend zu berichtigen, dass im Bereich der
Sonderausgaben diese im anrechenbaren Viertelausmaß des absetzbaren
Höchstbetrages berücksichtigt werden (ATS 10.000,--).
Das Finanzamt übermittelte
der Bw. folgenden Vorhalt: Es wurde ersucht, für 2000 die
Bestätigung über die Annuitäten, sowie für 2001 den
Kreditvertrag betr. Hypothekdarlehen, die tatsächliche
Zahlungsbestätigung und die Belege betreffend die durchgeführte
Wohnraumsanierung nachzureichen.
Die Bw. übermittelte
daraufhin folgende Vorhaltsbeantwortung: Sie übermittelte Kopien der
Kreditverträge seitens der Y Bank, jeweils vom Juli 2000. Die Kreditsumme
wurde seitens der Eheleute B für die Finanzierung der baulichen
Investitionen für das Objekt in P herangezogen. Da das Objekt von beiden
Eheleuten erworben worden sei, entfalle somit der Hälfteanteil der
Rückzahlung auf die Bw. Bedauerlicherweise habe die So für das
Rumpfjahr der Wohnung S keine Jahresbestätigung übermittelt. Da die
anteiligen Rückzahlungsraten beim ersten Kredit (Beginn 15.9.2000) im Jahre
2001 die Höchstgrenze übersteigen würden, besteht
diesbezüglich keine Notwendigkeit auf zusätzliche Vorlage von
Bestätigungen für die Geltendmachung von Sonderausgaben. Im
Kreditvertrag wurde Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der
Kreditgeschäftsverbindung gemäß den "Rahmenbedingungen für
Finanzierungen" stellte die Bank "für den von SB und FB bekanntgegebenen
Zweck" (wurde nicht näher ausgeführt) ATS 1.500.000,00 zur
Verfügung.
Die Abwicklung dieser
Finanzierung erfolgt über ein Konto lautend auf SB und FB. Die
widmungsgemäße Verwendung sei der Bank bis 16.7.2001 durch Vorlage
entsprechender Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen gewesen.
Die Bank sei bereit, im Rahmen
für Sanierungsarbeiten in dem Gebäude P, R zur ungeteilten Hand ein
Darlehen im Sinne des Landesgesetzes, mit dem die Förderung des Wohnbaues
und der Wohnhaussanierung geregelt wird, in der jeweils gültigen Fassung
zur Verfügung zu stellen, wobei die Zuzählung durch Gutschrift auf das
nachstehend angeführte Girokonto erfolgt:
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1.
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Darlehensbetrag
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ATS
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400.000,00
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EUR
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29.069,14
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abzügl.
staatliche Rechts-
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geschäftsgebühr
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ATS
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EUR
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Versicherungsprämie
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ATS
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EUR
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ein
Girokonto
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sonstige
Kosten
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ATS
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EUR
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lautend
auf: SB.
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Verfügbare
Darlehensvaluta
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ATS
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400.000,00
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EUR
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29.069,14
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Die
endgültige Höhe des Darlehens werde entsprechend der Genehmigung durch
die Förderstelle in der Förderungszusicherung festgelegt.
Für dieses Darlehen
würden Zinsen von (derzeit) 6,5% p.a. dekursiv dem Darlehenskonto
halbjährlich angelastet. Die Gesamtbelastung gemäß
§ 33 (2)
Z 1 lit.a BWG betrage bei Einhaltung der vertraglichen
Rückzahlungsbedingungen auf der Basis des:
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derzeitigen
Zinssatzes
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ATS
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542.327,00
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EUR
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39.412,44
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Der
Effektivzinssatz dieses Darlehens gemäß
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§
33 (2) Z 2 BWG beträgt somit
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6,7%
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Die
öffentl. Abgaben wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühr
betr.
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ATS
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EUR
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Versicherungsprämie
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ATS
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EUR
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Summe
der Zahlungen gem. § 33 (2) Z 1 lit.c BWG
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ATS
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542.327,00
|
EUR
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39.412,44
Das Darlehen
ist in 20 gleichen aufeinander folgenden halbjährlichen Pauschalraten jede
im Betrag von ATS 27.626,--, EUR 2.007,59 zurückzuzahlen. Vorbehaltlich
einer Änderung in der Förderungszusicherung betrage die Laufzeit des
Darlehens 10 Jahre. Die Pauschalraten enthielten die anteilige Kapitaltilgung
sowie die anteiligen Zinsen. Die Abwicklung dieser Finanzierung erfolge
über ein Konto lautend auf SB.
Die Kreditzuzählung
könne auch nur an einen der Kreditnehmer mit Wirkung für beide
erfolgen.
Bei der Bw. erfolge die
Rückzahlung durch Gehaltsabzug in 120 monatlichen Vorschussraten von
ATS 3,488 ab 1.10.2000, sollte die Zahlung nicht vor Gehaltsauszahlung
erfolgt sein.
Daraufhin
erließ das Finanzamt einen weiteren Vorhalt: Aus den mit
Schreiben vom 18.12.2003 vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, wofür
die Kredite, Darlehen sowie der Gehaltsvorschuss verwendet wurden. Es wurde
daher nochmals ersucht, die Rechnungen/Zahlungsbelege über die
maßgeblichen, Sonderausgaben darstellenden Aufwendungen, vorzulegen.
Weiter wurde die Bw. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: die
Darlehenskontoauszüge 2001 betreffend das Darlehen des Landes
Niederösterreich; die Kontoauszüge 2001 des Fremdwährungskredites
sowie den Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft.
Die Bw. übermittelte
folgende Beantwortung:
Es wurden Kopien der
gewünschten Mitteilung der Y Bank über die Entwicklung des seinerzeit
aufgenommenen Darlehens von ursprünglich € 29.069,13 (soweit es die
Jahre 2001 und 2002 betrifft) übermittelt. Daraus sei ersichtlich, dass die
Jahresannuität im Jahre 2001 € 12.556,57 betrage (2002: €
2.076,54) nach Abzug der erhaltenen Zuschüsse. Aus den Mitteilungen werde
auch die Objektbezogenheit des Kredites für P, R ersichtlich.
Aus dem vorgelegten Kaufvertrag
geht hervor, dass der Erwerb der Liegenschaft durch die Eheleute SB und FB
erfolgte (Kaufpreis beträgt ATS 3,350.000,00).
Im Zuge der
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
2. Instanz (diese wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat zu
einer allfälligen Gegenäußerung bzw. Stellungnahme
übermittelt) führte das Finanzamt aus, dass nur Sanierungen durch
befugte Unternehmer begünstigt sind. Von der Bw. seien im wesentlichen nur
Materialrechnungen vorgelegt worden. Aus der einzigen vorgelegten allenfalls als
Sonderausgaben in Betracht kommenden "Professionistenrechnung" sei das Vorliegen
eines begünstigten Aufwandes nicht erkennbar (Spengler - Rechnung über
ATS 132000, vom September 2000). Bei dieser genannten Rechnungen fehlte die
Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, ob mit
Fremdmitteln und mit welchen Fremdmitteln finanziert worden sei. Die
Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel für Wohnraumsanierungsaufwendungen
gem. § 18 EStG wurde nicht nachgewiesen, weshalb die Berufung vom Finanzamt
abgewiesen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung
des Einkommens Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Aufgrund des Vorhaltes des Finanzamtes, die Rechnungen
über die Aufwendungen (die sie als Sonderausgaben beantragte) vorzulegen,
da aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei, wofür die
Kredite, Darlehen sowie der Gehaltsvorschuss verwendet wurden, legte die Bw.
lediglich eine Professionistenrechung, allerdings ohne Leistungsbeschreibung vor
(lediglich "Fertigstellung der Spenglerarbeiten" wurde auf der Rechnung vom
26. September 2000 angeführt). Der Rechungsbetrag war in der Höhe
von ATS 110.000 zzgl. 20% USt. Bei den übrigen Rechnungen handelt es sich
lediglich um Rechnungen über Materialien bzw. Baumaterialien (Schalter,
Steckdosen, Einlaufgitter, Styrodur udgl.). Lieferanten sind zB das Z. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass zum Beispiel die
Bestätigung über den Barverkauf vom Z vom 30.9.2000 allein auf den
Ehemann der Bw. (als Rechnungsadressaten) lautet.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ist eine der
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausgaben als Sonderausgaben, dass
die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen
durchgeführt worden ist. Abgesehen von der fehlenden Leistungsbeschreibung
auf der o. a. Rechnung über Spenglerarbeiten (wurde der Bw. vorgehalten)
scheint als Adressat der genannten Rechnung vom X vom 30.9.2000 lediglich der
Ehemann der Bw. auf (und nicht die Bw. selbst bzw. die Bw. und ihr Ehemann
gemeinsam). Aus letztgenannter Rechnung ist nicht ersichtlich, dass die Bw. bzw.
die Bw. und ihr Ehemann gemeinsam Käufer der Materialien (gekauft im X)
waren.
Der Bw. wurde vom Unabhängigen Finanzsenat im Zuge
eines Vorhaltsverfahrens die (im Zuge der Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt geäußerte) Ansicht der
Abgabenbehörde I. Instanz zu einer allfälligen
Gegenäußerung bzw. Stellungnahme übermittelt. Die Bw. wurde
aufgefordert, eventuelle Nachweise (Belege, Unterlagen udgl.) vorzulegen.
Der diesbezügliche Vorhalt blieb bis dato
unbeantwortet, die geforderten Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind folgende
Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit
sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder Herstellungsaufwendungen.
Darüber hinaus wurde von der Bw. nicht nachgewiesen,
dass die Sanierung über unmittelbaren Auftrag der Bw. bzw. der Bw. und
ihrem Ehemann gemeinsam durch befugte Unternehmer durchgeführt worden
ist.
Da die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel für
Wohnraumsanierungsaufwendungen gem. § 18 EStG 1988 trotz mehrmaliger
diesbezüglicher Vorhalte wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen worden
sind, sind die gesetzlich geforderten unabdingbaren Voraussetzungen für die
Anerkennung von Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 nicht erfüllt.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass von
der Bw. auch keine anderen Sonderausgaben (etwa hinsichtlich S) nachgewiesen
worden sind
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NachweisSonderausgabenSanierung von WohnraumSanierungWohnungbefugter UnternehmerInstandsetzungsaufwendungenenergiesparende MaßnahmenNutzungswertHerstellungsaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1539-W/04
- Stammnummer
- 13371
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF