Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101702/2021
Überwiegende Unterhaltskostentragung (fortgesetztes Verfahren nach VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101702/2021vom 13.07.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Erkenntnis BFG 25.6.2019, RV/7103164/2016 hat das Bundesfinanzgericht Unterhaltskosten der im eigenen Haushalt in Polen lebenden, im Jahr 1994 geborenen Tochter von im Jahr 2014 PLN 1.015 (umgerechnet rund € 234), darin enthalten PLN 300 für Miete, festgestellt und es für glaubhaft gehalten, dass der Beschwerdeführer mit bestätigten monatlichen Zahlungen von PLN 1.000 PLN (umgerechnet € 231) die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat.
BFG 18.10.2015, RV/7101655/2015
Hier hielt das Bundesfinanzgericht die Unterhaltskostentragung für die Jahre 2010 bis 2012 für den im Jahr 1993 geborenen Stiefsohn durch den Beschwerdeführer für nicht erwiesen, da der nicht haushaltszugehörige Stiefsohn eine Waisenrente bezogen habe und der Beschwerdeführer trotz mehrerer Vorhalte im Verwaltungsverfahren weder die Höhe der Unterhaltskosten noch seine Beiträge hierzu nachweisen habe können. Bei angegebenen durchschnittlichen Unterhaltskosten von PLN 836 (entspricht rund € 200) und einer Waisenrente von rund PLN 800 könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überwiegend die Unterhaltskosten für seinen Stiefsohn getragen habe.
BFG 30.9.2015, RV/7100333/2013
Hier wohnte der im Jahr 1995 geborene Sohn nicht im Haushalt des Beschwerdeführers und hat die Mutter angegeben, die Unterhaltskosten hätten im Jahr 2011 durchschnittlich PLN 1.500 betragen. Im Erkenntnis BFG 30.9.2015, RV/7100333/2013 stellte das Bundesfinanzgericht die Höhe der vom Beschwerdeführer bestrittenen Unterhaltskosten nicht fest, hielt aber auch bei einem sich aus einer "Aufstellung über die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Teenagers" ergebenden Betrag von PLN 1.400 die überwiegende Unterhaltstragung angesichts unglaubwürdiger Angaben des Beschwerdeführers für nicht erwiesen. Konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Unterhaltskosten wurden nicht getroffen.
BFG 14.8.2015, RV/7101524/2014
Im Erkenntnis BFG 14.8.2015, RV/7101524/2014 schätzte das Bundesfinanzgericht die Unterhaltskosten für den im Jahr 1994 geborenen und beim Vater wohnenden Sohn für die Jahre 2007 bis 2012 mit rund € 200 (das sind rund PLN 836) im Monat.
Unterhaltskosten PLN 836
Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich für ein gemeinsam mit einem Elternteil lebendes mündiges, um die 16 Jahre altes Kind monatliche Unterhaltskosten von rund PLN 836.
Die für ein alleinlebendes, volljähriges Kind ermittelten Unterhaltskosten von PLN 1.015 enthalten auch Mietkosten von PLN 300, die in dieser Form im Familienverband nicht anfallen.
Die Unterhaltskosten von PLN 1.400 oder PLN 1.500 gingen über die Behauptungsebene nicht hinaus. Es kann sein, dass in besonders gelagerten Fällen, etwa bei einer chronischen schweren Erkrankung des Kindes, außerordentlich hohe Unterhaltskosten anfallen. In dem konkreten Fall hatte die vom Vater geschiedene Mutter ein Interesse, die Unterhaltskosten möglichst hoch anzugeben; näher aufgeschlüsselt wurden sie, soweit ersichtlich, nicht. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass die Unterhaltskosten eines 16jährigen in Polen generell als das durchschnittliche verfügbare monatliche Haushaltseinkommen je Person in Polen (siehe im Folgenden) weit überschreiten und mehr als das Dreifache des damaligen Existenzminimums in Polen (siehe im Folgenden) betragen haben.
Kaufkraftbereinigte Regelbedarfssätze
Im Erkenntnis BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015 wies das Bundesfinanzgericht zu einer möglichen objektivierbaren Schätzung von Unterhaltskosten auf die österreichischen Regelbedarfssätze hin.
Unter Regelbedarf ist allgemein jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidern, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl. OGH 9.2.1995, 2 Ob 512/95; OGH 28.2.2011, 9 Ob 53/10z u.v.a.).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gibt auf Grund statistischer Daten "Regelbedarfsätze" bekannt. Das BMF veröffentlicht diese "Regelbedarfsätze" regelmäßig.
Im Jahr 2012 hat der Regelbedarf in Österreich für ein im Jahr 1996 geborenes, also damals 16 Jahre altes Kind € 412 betragen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 100).
Da, wie oben ausgeführt, im Jahr 2012 das österreichische Preisniveau gegenüber dem Durchschnittswert in der Europäischen Union 108,0 betragen hat, das polnische Preisniveau 57,5, entsprechen € 412 in Österreich im Durchschnitt der Europäischen Union (27) € 381,50 (412/1,08). Nach dem polnischen Preisniveau läge der Regelbedarf bei rund € 220 (381,50*0,575). Dies wiederum entspräche rund PLN 918.
Statistische Lebenshaltungskosten in Polen
Im Jahr 2012 betrug in Polen nach Erhebungen des polnischen Amts für Statistik (Główny Urząd Statystyczny) laut dem Statistischen Jahrbuch 2013 (ROCZNIK STATYSTYCZNY RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ 2013, https://stat.gov.pl/cps/https://stat.gov.pl/en/topics/statistical-yearbooks/statistical-yearbooks/statistical-yearbook-of-the-republic-of-poland-2013,2,8.html) das monatliche Bruttoeinkommen PLN 3.530,47:
[Grafik]
Das verfügbare monatliche Haushaltseinkommen betrug je Haushaltsangehörigem im Jahr 2012 PLN 1.278,43:
[Grafik]
Die monatlichen Haushaltsausgaben betrugen je Haushaltsangehörigem im Jahr 2012 PLN 1.050,78:
[Grafik]
Die Armutsgrenze lag im Jahr 2012 bei einem Einpersonenhaushalt bei PLN 693, die Sozialhilfegrenze für eine Person in einem Mehrpersonenhaushalt bei PLN 456 und das Existenzminimum lag im Jahr 2012 bei einem Einpersonenhaushalt bei PLN 519.
[Grafik]
Unterhaltskosten im Jahr 2012
Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ist daher festzuhalten, dass mangels konkreterer Angaben im Verfahren und abweichender Feststellungen des Finanzamts gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg davon auszugehen ist, dass die durchschnittlichen Unterhaltskosten eines Kindes im Alter von 16 Jahren in Polen im Jahr 2012 zwischen rund PLN 836 (bisherige Feststellungen des BFG) und PLN 1.051 (Durchschnittshaushaltsausgaben pro Haushaltsmitglied) betragen haben. Der sich daraus ergebende Mittelwert beträgt rund PLN 950 (rund € 230) und liegt damit etwas über dem kaufkraftbereinigten österreichischen Regelbedarf eines 16jährigen und beträgt mehr als das Doppelte des damaligen Existenzminimums in Polen (zum Vergleich: In Österreich beträgt der Regelbedarf eines Kindes nur etwas mehr als die Hälfte des vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG abgeleiteten Grundbetrags des Existenzminimums nach § 291a EO; eine Schätzung von Unterhaltskosten, die weit über dem jeweiligen Existenzminium liegt, ist jedenfalls nicht zu niedrig).
Ergänzende Feststellungen
Unterhaltsleistungen im Zeitraum Jänner bis Oktober 2012
Das Bundesfinanzgericht hält es ergänzend zu den bereits im Erkenntnis BFG 6.6.2018, RV/7100050/2016 getroffenen, oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen für erwiesen, dass der Bf ***1*** ***2*** im Zeitraum Jänner bis Oktober 2012 für seinen Sohn ***6*** ***2*** Unterhaltskosten zwischen PLN 900,00 (PLN 700 + PLN 200) und PLN 1.000,00 (PLN 700 + PLN 300) monatlich getragen hat.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Entgegen der Ansicht des Finanzamts kann die Bestätigung der in bar erhaltenen Unterhaltsleistungen durch den damals 16 Jahre alten Sohn nicht von vornherein als Gefälligkeitsbestätigung abgetan werden. Es ist keineswegs unwahrscheinlich, dass der Bf seinem Sohn bei den etwa vierzehntätigen Besuchen Geld zur zusätzlichen Bestreitung seiner Unterhaltskosten (Bekleidung, Schuhe, Unterrichtsmaterialien, ...) gegeben hat. Dass der Bf zufolge eines zu geringen Einkommens zu weiteren Unterhaltsleistungen nicht in der Lage gewesen wäre, ergibt sich aus der bisherigen Aktenlage nicht.
Unterhaltskosten im Zeitraum Jänner bis Oktober 2012
Das Bundesfinanzgericht hält es weiters für erwiesen, dass die monatlichen Unterhaltskosten den damals 16jährigen Sohn PLN 950 betragen haben.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Unterhaltskosten des Sohnes nicht bekanntgegeben. Das Bundesfinanzgericht schätzt daher die Unterhaltskosten aus den oben wiedergegebenen Überlegungen mit PLN 950 monatlich.
Überwiegende Unterhaltskostentragung
Hieraus ergibt sich, dass der Bf ***1*** ***2*** im Zeitraum Jänner bis Oktober 2012 mit Unterhaltszahlungen für seinen Sohn ***6*** ***2*** zwischen PLN 900,00 und PLN 1.000,00 monatlich dessen Unterhaltskosten von rund PLN 950 überwiegend getragen hat. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die vom Finanzamt als erwiesen angenommenen monatlichen Zahlungen von PLN 700 in Relation zu den statistischen Durchschnittshaushaltsausgaben pro Haushaltsmitglied von PLN 1.051 setzt. Auch in diesem Fall hat der Bf überwiegend zum Unterhalt seines Sohnes beigetragen.
Stattgabe der Beschwerde
Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO i.V.m. § 63 VwGG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, soweit er noch dem Rechtsbestand angehört, ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt hat Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen.
Revisonsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung gemäß § 63 VwGG dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgt.
Wien, am 13. Juli 2021
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Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- Art. 68a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nr. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101702/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101702.2021
- Stammnummer
- 133680
- Gültig
- 13.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF