Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1803-W/04
Zeitpunkt des Einnahmenzuflsses: Erlangung der Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1803-W/04vom 30.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bankguthaben sind zugeflossen, weil sie jederzeit verfügbar sind (VwGH 9.3.1982, 82/14/0011). Erhält der Bankkunde den Betrag vor Fälligkeit gutgeschrieben, führt aber eine Behebung vor Fälligkeit zu Schuldzinsen, ist ihm der Betrag erst mit Fälligkeit (Wertstellung) zugeflossen. Denn der Zufluss setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über den Betrag nach Gutdünken frei verfügen kann (VwGH 20.9.1988, 88/14/0114). Werden im Fall der Behebung vor Wertstellung Schuldzinsen verrechnet, liegt keine freie Verfügung über einen gutgeschriebenen Betrag vor. Der Empfänger muss vorbehaltlos über den Betrag verfügen können (VwGH 9.3.1982, 82/14/0011). Eine freie Verfügung kann erst dann angenommen werden, wenn der Empfänger ohne Nachteile verfügen kann (Doralt, a.a.O., Tz 30 zu § 19).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragt die Korrektur
des Jahreslohnzettels 2003 der Fa. X hinsichtlich des Gehaltes für Dezember
2003 einschließlich der gesetzlichen Abfertigung und Urlaubsabfindung, da
die Auszahlung erst im Jänner 2004 erfolgt sei.
Das Finanzamt legte die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der
Berufung, da die Überweisung auf das Girokonto der Bw. am 31.12.2003
erfolgt sei.
Die Bw. erhob gegen den
Veranlagungsbescheid Berufung und
begründete sie wie folgt: Das Dienstverhältnis endete per
31.12.2003 durch Kündigung durch den Dienstgeber, die Bw. befinde sich seit
13.7.2003 im Krankenstand. Mit Ende des Dienstverhältnisses waren noch
42 Tage Resturlaub offen gewesen, dieses Urlaubsentgelt sei in der
Abrechnung Dezember enthalten, Einkünfte von € 2.562,54 brutto
würden daher Bezüge für den Zeitraum vom 1.1. bis 18.2.2004
betreffen. Ärztlicherseits sei eine Pensionierung aus
Krankheitsgründen beantragt worden, wobei das Verfahren derzeit laufe. Die
Krankengeldeinkünfte beliefen sich in einer Höhe, mit der der
Lebensunterhalt äußerst schwer zu finanzieren sei.
Die Bw. legte eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach das
Ende des Entgeltanspruches mit 18.2.2004 ausgewiesen ist. Weiters fügte sie
der Berufung die Gehaltsabrechnung für Dezember 2003 sowie den Lohnzettel-
und Beitragsgrundlagennachweis für 2003 bei.
Weiters führte die Bw. aus: Die genannten
Bezüge seien zwar mit Wert 31.12. von ihrem ehemaligen Dienstgeber
angewiesen worden, die Bw. habe aber erst mit Zustellung der Auszüge
- am 8.1.2004 - davon Kenntnis erhalten, dass ihr die Endabrechnung
mit Valuta 2.1.2004 gutgeschrieben worden sei. Für den Zeitraum bis 19.2.
habe die Bw. auch kein Krankengeld erhalten, sie hatte also keinerlei Einkommen
und musste ihren Lebensunterhalt von dieser Urlaubsentgeltzahlung bestreiten,
und zwar im Jahr 2004. Sie habe die Abrechnung weder in Papierform noch als
Bankgutschrift im Jahr 2003 erhalten .Erschwerend komme für die Bw. hinzu,
dass sie noch immer im Krankenstand sei, ein Ansuchen auf Pensionierung aus
Berufsunfähigkeitsgründen laufe, ihre Bezüge derzeit ca.
€ 630,00 monatlich betragen würden, und die Bw. zum Bestreiten
ihrer Lebenshaltungskosten die schmalen Reserven aus der Endabrechnung zum
Zubessern benötigte, und eine Steuer-Nachzahlung für sie eine
außerordentliche Härte bedeuten würde.
In einer diesbezüglichen Eingabe brachte die Bw. vor,
dass die berufungsgegenständliche Endabrechnung ihres Arbeitgebers
restliche Krankengeldansprüche vom Dienstgeber, die gesetzliche Abfertigung
sowie Urlausentgelt für 42 Tage beinhalte. Euro 2.562,54 würden daher
Bezüge für den Zeitraum vom 1.1. bis 18.2.2004 betreffen.
Das Finanzamt erließ
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete sie wie
folgt: Einnahmenund somit
auch das Gehalt gelten laut § 19 EStG 1988 und diesbezüglicher
VwGH-Judikatur in jenem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Arbeitnehmer
tatsächlich darüber verfügen kann, in gegenständlichem Fall
im Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank und nicht erst im Zeitpunkt der
Verständigung durch die Bank. Da die Überweisung auf das Girokonto der
Bw. am 31.12.2003 erfolgt ist, womit zu diesem Zeitpunkt auch die
Verfügungsberechtigung vorliegt, wies die Abgabenbehörde 1. Instanz
die Berufung ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen sind Einnahmen dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich
und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle
Verfügungsmacht über sie erhält. Die Einnahme muss
tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen
sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme frei verfügen
können. Dem tatsächlichen Übergang sind jene Fälle
gleichgestellt, in denen die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe
gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen
Realisierung des Anspruchs gleichkommt.
Einnahmen sind danach dem Steuerpflichtigen
grundsätzlich dann zugeflossen, wenn sie auf dem Bankkonto gutgeschrieben
sind (Doralt, Einkommensteuerkommentar, 4. Aufl., Tz 8 zu §
19). Bankguthaben sind zugeflossen, weil sie jederzeit verfügbar
sind (VwGH 9.3.1982, 82/14/0011). Erhält der Bankkunde den Betrag vor
Fälligkeit gutgeschrieben, führt aber eine Behebung vor
Fälligkeit zu Schuldzinsen, dann ist ihm der Betrag erst mit
Fälligkeit (Wertstellung) zugeflossen. Denn der Zufluss setzt voraus, dass
der Steuerpflichtige über den Betrag nach Gutdünken frei verfügen
kann (VwGH 20.9.1988, 88/14/0114). Werden im Fall der Behebung vor der
Wertstellung Schuldzinsen verrechnet, dann kann von einer freien Verfügung
über einen gutgeschriebenen Betrag nicht gesprochen werden. Der
Empfänger muss vorbehaltlos über den Betrag verfügen können
(VwGH 9.3.1982, 82/14/0011). Eine freie Verfügung kann erst dann angenommen
werden, wenn der Empfänger ohne Nachteile verfügen kann (Doralt,
a.a.O., Tz 30 zu § 19). Angemerkt wird, dass regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres
zufließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich
gehören. Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen, die
periodisch, wie z.B. monatlich im Falle von Gehaltszahlungen (Doralt, a.a.O.,
§ 19 Tz 44), anfallen. Daher ist das Dezembergehalt (überwiesen am
31.12.2003 mit Valuta 2.1.2004) jedenfalls dem Jahr 2003 zuzurechnen, was von
der Bw. auch nicht bestritten wird.
Aus genannten Gründen gelten die Urlaubsabfindung und
die gesetzliche Abfertigung erst im Jahr 2004 als zugeflossen im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, da die diesbezüglichen Beträge erst mit
Valuta 2.1.2004 auf dem Bankkonto gutgeschrieben wurden. Daher konnte die
Bw. erst im Jahr 2004 (Valuta 2.1.2004) über diese Guthaben auf dem
Bankkonto ohne Nachteile für sie verfügen. Eine allfällige
Behebung vor der Wertstellungen hätte von Seiten der Bank zur Verrechnung
von Schuldzinsen geführt. Aus genannten Gründen wird der
Berufung diesbezüglich stattgegeben.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Dezember 2004
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1803-W/04
- Stammnummer
- 13361
- Gültig
- 30.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF