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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100603/2018

Liebhaberei bei Vermietung von zwei Wohnungen an nahe Angehörige unter dem Richtwert wegen Befristung, obwohl die Mietzinsbildung nicht dem Richtwertgesetz unterliegt und innerhalb eines absehbaren Zeitraumes voraussichtlich kein Gewinn erzielt wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100603/2018vom 11.06.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache VN-BF NN-BF, ADRESSE-BF, PLZ ORT, vertreten durch LBG Burgenland Steuerberatung GmbH, Ruster Str 12-16, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom 25. August 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 4. August 2017 betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 01-03/2017 und 04-06/2017, welche gemäß § 253 BAO als gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2019 betreffend Umsatzsteuer 2017 gerichtet gilt, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 18.5.2017 erteilte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart NN-BF VN-BF, geb. am GEB-DAT-BF, in der Folge mit Bf. bezeichnet, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Mit Eingabe vom 20.7.2017 teilte der Bf. dem Finanzamt mit, derzeit befänden sich die Umbau- und Errichtungsmaßnahmen für die Schaffung zweier Mietwohnungen an der Adresse "PLZ ORT, ADRESSE-HAUS" in der letzten Ausbauphase. Diese Bautätigkeiten würden voraussichtlich im September abgeschlossen sein, sodass die Vermietung der beiden Wohnungen ebenfalls mit September beginnen könne. Er ersuche um Erstattung/Überweisung des sich aus den beiden UVA ergebenden MWSt-Guthabens in Höhe von 31.386,54 Euro. Vorgelegt wurden verschiedene Rechnungen, welche im Zeitraum Februar bis Juli 2017 ausgestellt worden waren. Teilweise befinden sich nicht alle Seiten der Rechnungen im Akt. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 2.8.2017 hielt das Finanzamt betreffend Umsatzsteuer Jänner bis Juni 2017 Folgendes fest: Unter dem Punkt "Allgemeines": "Betriebsgegenstand / Art der Tätigkeit Sonstige Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken" Unter dem Punkt "Vorsteuer": "Herr VN-BF NN-BF stellt in einem ehemaligen Betrieb zwei Wohnungen her. Die Vermietung bzw. das Mietverhältnis beginnt voraussichtlich mit September 2017, die Mietverträge werden erst fertig gestellt (Die mündliche Vorabvereinbarung wurde bereits im Jänner 2017 getroffen). Bad, WC und Küche sind zum Zeitpunkt des Mietbeginns installiert. Wohn- und Schlafmöbel werden von den Mietern gestellt und sind daher nicht Gegenstand der Vermietung. Die Betriebskosten werden in eigener, separater Verrechnung nach Realkostenvorgabe durchgeführt und sind im vereinbarten Mietzins nicht enthalten. Der Brutto-Mietzins je Wohnung soll 550,- Euro (inkl. 10 % Ust) betragen. Die Vermietung der zwei Wohneinheiten soll an die Tochter NN-BF bzw. den Lebensgefährten der zweiten Tocher von Herrn VN-BF NN-BF erfolgen. Nach Ansicht des Finanzamts wird eine Pognoserechnung für jedes vermietete Objekt getrennt benötigt. Ob Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet oder in Anspruch genommen werden, ist zunächst an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhanges im Zeitpunkt der Leistung an den Unternehmer zu beurteilen. Ist im Zeitpunkt der Leistung der Zusammenhang unklar oder nicht qualifiziert, muss die Lösung gewählt werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH können vor einer tatsächlichen Vermietung Vorsteuern nur dann berücksichtigt werden, wenn die Absicht einer künftigen Vermietung mit bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder wenn aufgrund der sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände, mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen (Vermietungsumsätze) muss klar erwiesen anzunehmen sein. Zusätzlich ist zu beachten, dass Herr VN-BF NN-BF beabsichtigt die zwei Tops an nahe Angehörige zu vermieten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (s VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen; 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Für das erste und zweite Quartal 2017 wurden Vorsteuern beantragt. Nach Ansicht des Finanzamts kann derzeit noch keine Beurteilung erfolgen, ob eine steuerpflichtige Vermietung vorliegen wird. Der Vorsteuerabzug ist daher zum jetzigen Zeitpunkt zu versagen. Außerdem kann die Fremdüblichkeit der Verträge derzeit nicht beurteilt werden, da noch keine fremdüblichen Verträge vorgelegt wurden." Laut Aufstellung wurden von Jänner bis März 2017 Vorsteuern im Betrage von 4.800,84 Euro und im Zeitraum von April bis Juni 2017 Vorsteuern im Betrage von 26.585,70 Euro, das sind insgesamt 31.386,54 Euro, geltend gemacht. Mit Bescheid vom 4.8.2017 wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2017 gegenüber dem Bf. in Höhe von 0,00 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 4.8.2017 wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 04-06/2017 gegenüber dem Bf. in Höhe von 0,00 Euro festgesetzt. Gegen diese Bescheide erhob der Bf. Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Bescheide und die Erlassung von Bescheiden, welche den Anträgen laut Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechen. Begründend führte der Bf. nach Wiedergabe der Beanstandungen der Betriebsprüfung u.a. wie folgt aus: "Diese Mängel sind nach umfassend beratender Hilfestellung der LBG mittlerweile durch die nachstehenden Besserungsleistungen hinreichend und vollständig beseitigt worden, sodass einer positiven Beurteilung der steuerpflichtigen Tätigkeit des Vermietens zweier Wohnungen, als auch der Aufhebung der dieser Beschwerde zugrunde liegenden Feststellungsbescheide nichts mehr entgegen steht: Erfolgte Mangel-Behebung: ad 1) Für beide Wohnungen liegen nunmehr umfangreiche, klar gegliederte Mietverträge vor (gezeichnet, jedoch noch nicht vergebührt) ad 2) Beide Verträge wurden korrekt und exakt nach Vorgaben der Mietervereinigung, der AK und des MRG erstellt ad 3) Die befristet abgeschlossenen Mietverträge basieren auf realen Kostenkalkulationen, wonach die Vermietung nach gewissen Anlaufjahren positive Erträge einbringt und zudem deutlich innerhalb der 20-Jahres-Frist sogar zu kummulierten Positivergebnissen führt. ad 4) Die betreffenden Rechnungsleger haben ihre Rechnungen mit dem UID-Vermerk versehen und können jederzeit in Kopie dem FA vorgelegt werden. ad 5) Prognoseberechnungen liegen nunmehr sogar in vollständiger, als auch separiert (eine abgewandelte PRG je Whg) durchgerechnet vor. Demnach bringt die Vermietung der Wohnungen nach gewissen, unvermeidlichen Anlaufjahren durch Herstellung jedenfalls klar positive Erträge ein. Es kommt sogar deutlich noch innerhalb der 20-Jahres-Frist zu einem kummulierten Positiv-Ergebnis des Gesamtobjektes!" Vorgelegt wurden Prognoserechnungen für die beiden Wohnungen für 20 Jahre und sodann getrennt für die einzelnen Wohnungen, hier jedoch - laut im Akt erliegenden Kopien - nur für 14 Jahre, in welchen ein positives Gesamtergebnis für die größere Wohnung und für beide Wohnungen noch vor Ablauf von 20 Jahren ausgewiesen wurde. Dabei wurde für die größere Wohnung zunächst ein Jahresbetrag von 7.800,00 Euro angesetzt. Dies entspricht einer Miete in Höhe von 650,00 Euro pro Monat. Für die kleinere Wohnung wurde ein Jahresbetrag von 6.000,00 Euro angesetzt. Dies entspricht einer Miete in Höhe von 500,00 Euro pro Monat. In der Prognoserechnung sind keine Ausgaben für Betriebskosten oder eine Gebäudeversicherung vorgesehen. Vorgelegt wurden Meldezettel betreffend NN-BF Tochter2, NN-BF VN-T1 und VN-LG NN-LG, in welchen der Bf. als Unterkunftgeber angeführt wurde und welche mit 18.9.2017 datiert sind, die aber von ihm nicht unterschrieben wurden. Auch durch die Meldepflichtigen erfolgte weder eine Datierung noch wurden die Meldezettel von ihnen unterschrieben. Mit Ergänzungsersuchen vom 24.10.2017 ersuchte das Finanzamt den Bf. wie folgt um Ergänzung: "1. Die beiden Mietverträge sind mit 15. bzw. 25. August 2017 datiert, jedoch nicht unterschrieben. Sie werden daher aufgefordert, eine Kopie der unterschriebenen Mietverträge, sowie einen Nachweis der Vergebührung und der im Mietvertrag über Top 1 genannten Beilagen zu übermitteln. 2. Im Mietvertrag über die Wohnung Top 1 verpflichtet sich der Mieter zur Leistung einer Kautionszahlung (ohne Angabe der Höhe); im Mietvertrag über die Wohnung Top 2 ist eine Kaution in Höhe von 1.800,00 Euro vorgesehen. Bitte weisen Sie diese mit den entsprechenden Belegen, wie Kopie eines Sparbuches, Kontoauszug o.Ä. nach. 3. Die Mietverhältnisse begannen mit 1. September 2017. Folglich waren bereits mindestens zwei Monatsmieten fällig. Legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis der Zahlungen vor." Mit Eingabe vom 20.11.2017 legte der Bf. folgende Dokumente vor: Gefertigte Mietverträge für Top-1 und Top-2 Anhänge des Mietvertrages Nachweise der ersten beiden Mietzinszahlungen Bestätigungen mittlerweile erfolgter Kautionsleistungen Bestätigung der Gebührenzahlung an das FA-10 Formular der selbstberechneten MV-Vergebührung Vorgelegt wurden eine vom Bf. unterfertigte Hausordnung, ein Kontoauszug, aus dem die Überweisung einer Kaution durch Tochter2 NN-BF in Höhe von 1.800,00 Euro am 14.11.2017 ersichtlich ist, ausgedruckt am 15.11.2017, sowie ein weiterer Ausdruck, aus dem die Überweisung eines Betrages in Höhe von 415,00 Euro an das Finanzamt für Gebühren am 16.11.2017 ersichtlich ist, ausgedruckt am 20.11.2017. Einem vorgelegten Mietvertrag, datiert mit 25.8.2017, mit dem Bf. als Vermieter und NN-LG VN-LG als Mieter, ist zu entnehmen, dass der Mieter die Wohnung mit der Adresse PLZ ORT, ADRESSE-Top1 mit einer Gesamtfläche von 127 m2, bestehend aus zwei nicht möblierten Zimmern, Küchenwohnraum mit Küchenmodulen, einem Badezimmer mit WC und einem Abstellraum (Speis), unmöbliert, mietete. Abstellmöglichkeiten für ein KFZ bestanden auf öffentlichem Grund entlang der Hauptstraße. Als Mietzins wurde eine Miete laut Richtwertgesetz in Höhe von 646,43 Euro vereinbart, davon ein Abschlag von 25% für eine Befristung, woraus sich ein Grundmietzins in Höhe von 484,82 Euro errechnete. Nach Hinzurechnung einer Voraus-Zhlg für Betriebskosten (netto) in Höhe von 60,00 Euro ergab sich ein Nettohauptmietzins von 544,82 Euro. Diesem wurde die Mehrwertsteuer in Höhe von 10 % hinzugerechnet, sodass sich ein monatlicher Bruttomietzins in Höhe von 599,30 Euro errechnete.Das Mietverhältnis sollte am 1.9.2017 beginnen und mit 31.8.2020 enden. Eine Kündigung könne jederzeit ausgesprochen werden. Sie habe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen und schriftlich zu erfolgen. Der Mieter verpflichtete sich zur Leistung einer Kaution, deren Höhe nicht angeführt wurde. Mit Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren für Bestandverträge vom 16.11.2017 gab der Bf. dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die selbst berechneten Abgaben für die beiden Mietverträge bekannt. Mit Schreiben vom 16.11.2017 bestätigte der Bf. VN-LG NN-LG den Erhalt eines Sparbuches mit einer Spareinlage von 1.810,00 Euro. Das Sparbuch werde nach Ablauf des Mietverhältnisses (innerhalb von einem Monat nach endgültig erfolgter ordnungsgemäßer Räumung) mit der vom Eigentümer erwirkten, auf dem Sparbuch bestehenden Verzinsung rückerstattet. Vorgelegt wurde weiters ein Kontoauszug vom 12.9.2017, aus welchem die Zahlung der Miete für September in Höhe von 599,30 Euro durch NN-LG VN-LG ersichtlich ist, wobei die Abfrage mit 31.10.2017 datiert ist, weiters ein Kontoauszug vom 9.10.2017, aus dem die Überweisung der Miete für Oktober 2017 in Höhe von 599,30 Euro durch NN-LG VN-LG ersichtlich ist, ebenfalls datiert mit 31.10.2017. Weiters wurde ein Mietvertrag, datiert mit 15.8.2017, vorgelegt, welcher abgeschlossen wurde zwischen dem Bf. als Vermieter und NN-BF Tochter2 als Mieterin. Mietgegenstand war die Wohnung mit der Adresse PLZ ORT, ADRESSE-Top2 mit einer Gesamtfläche von 115 m2, bestehend aus zwei nicht möblierten Zimmern, einer Küche mit Geräten, einem als Wohn/Esszimmer nutzbaren Raum, einem ausgestatteten Badezimmer und einem WC. Das Mietverhältnis sollte am 1.9.2017 beginnen und mit 31.8.2020 enden. Das Mietverhältnis könne unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweils ersten Tag des Quartales (1. Jänner/April/Juli/Oktober) von jeder der Vertragsparteien aufgekündigt werden (seitens des Vermieters gelte dies jedoch nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes gemäß § 30 MRG). Als Mietzins wurde eine Miete in Höhe von 552,30 Euro vereinbart, unter Berücksichtigung eines Abschlages von 25% für die Befristung inklusive Hausbetriebskosten für öffentliche Abgaben, Objektverwaltung und Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Wäscheraum etc., sonstige Kosten im Sinne des MRG) und 10 % Umsatzsteuer. Auf das Richtwertgesetz wurde verwiesen. Eine Wertsicherung wurde vereinbart. Die Mieterin verpflichtete sich zur Leistung einer Kaution in Höhe von 1.800,00 Euro. Mit Schreiben vom 16.11.2017 bestätigte der Bf. Tochter2 NN-BF die Kautionsleistung in Höhe von 1.800,00 Euro durch Banküberweisung. Nach Ablauf des Mietverhältnisses werde dieser Kautionsbetrag (innerhalb von einem Monat nach endgültig erfolgter ordnungsgemäßer Räumung) inklusive Verzinsung in Höhe des aktuell üblichen Zinssatzes für 3-jährig gebundene Sparguthaben rückerstattet. Vorgelegt wurde weiters ein Kontoauszug vom 19.9.2017, aus dem zwei Eingänge in Höhe von jeweils 552,30 Euro seitens Tochter2 NN-BF ersichtlich sind. Es erfolgten händische Ergänzungen "Sept." und "Okt.". Der Ausdruck erfolgte am 31.10.2017. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11.12.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume von 01/2017 bis 03/2017 und von 04/2017 bis 06/2017 als unbegründet ab. In einer gesonderten Begründung vom 6.12.2017 zu diesen Beschwerdevorentscheidungen führte das Finanzamt u.a. aus, der Bf. vermiete ab 1. September 2017 zwei Wohnungen. Zu Top 1 wurde Folgendes ausgeführt: "Top 1 mit der Adresse ADRESSE-Top2 - Mieter ist der Lebensgefährte der Tochter VN-T1 NN-BF des Beschwerdeführers VN-LG NN-LG. Eine mündliche Vorabvereinbarung wurde im Jänner 2017 getroffen, der schriftliche Mietvertrag wurde am 25.8.2017 unterzeichnet. - Der Hauptmietzins beträgt nach Abzug eines Befristungsabschlages von 25 % EUR 599,30 für 127 m2 im Monat. Dieser ist spätestens bis zum 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Im Mietvertrag wird ausgeführt, dass sich der Mietzins am Richtwert nach dem Richtwertgesetz idgF orientiert. - Die Mietdauer ist befristet auf 3 Jahre (1.9.2017 - 31.8.2020). - Der Mieter hat bei Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution zu leisten. Diese beträgt EUR 1.810,00 und wurde mittels Sparbuch hinterlegt (dies geht aus einer Bestätigung des Vermieters vom 16.11.2017 hervor; eine Kopie des Sparbuches wurde nicht vorgelegt). - Unterzeichnet wurde der Mietvertrag am 25.8.2017, vergebührt wurde er am 16.11.2017. - Bereits von 20.9.2013 bis 28.9.2017 war der Mieter an dieser Adresse im Zentralen Melderegister gemeldet (Nebenwohnsitz). Ab 28.9.2017 ist der Mieter hauptwohnsitzgemeldet. Selbiges gilt für die Lebensgefährtin VN-T1 NN-BF." Zu Top 2 wurde Folgendes ausgeführt: "Top 2 mit der Adresse ADRESSE-Haus/Top2 - Mieterin ist die Tochter des Beschwerdeführers Tochter2 NN-BF. Eine mündliche Vorabvereinbarung wurde im Jänner 2017 getroffen, der schriftliche Mietvertrag wurde am 15.8.2017 unterzeichnet. - Der Hauptmietzins beträgt nach Abzug eines Befristungsabschlages von 25 % EUR 552,30 für 115 m2 im Monat. Dieser ist spätestens am 5. jeden Monats zu entrichten. Im Mietvertrag wird ausgeführt, dass sich der Mietzins am Richtwert nach dem Richtwertgesetz idgF orientiert. - Die Mietdauer ist befristet auf 3 Jahre (1.9.2017 - 31.8.2020). - Der Mieter hat bei Mietbeginn zur Sicherstellung aller Ansprüche eine Kaution in Höhe von EUR 1.800,00 zu hinterlegen. Diese wurde am 14.11.2017 mittels Banküberweisung an den Vermieter überwiesen. - Unterzeichnet wurde der Mietvertrag am 15.8.2017, vergebührt wurde er am 16.11.2017." Abschließend würdigte das Finanzamt den Sachverhalt wie folgt: "Die Mietverträge lagen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Juli 2017 nicht vor, diese wurden in der Beschwerde nachgereicht bzw. im Zuge eines Ergänzungsvorhalts unterschrieben übermittelt. Dieser Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen und des Ergänzungsersuchens zu würdigen wie folgt: Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und damit steuerlich anerkannt werden, wenn sie nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0115 und VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025). Diese in der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien kommen in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Dies deshalb, weil bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen der zwischen Fremden bestehende Interessensgegensatz fehlt, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Daher liegt bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen die Annahme nahe, dass für eine nach außen hin vorgegebene Leistungsbeziehung unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung gegeben ist. Dieser Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen muss zum einen im Interesse der durch § 114 Abs.1 BAD gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden. Zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046). Vorweg festzuhalten ist, dass die Mietverträge und die Prognoserechnung erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorsteuern aus der Gebäudesanierung lag demnach noch kein nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommender Inhalt der Vereinbarung zwischen den Angehörigen (Vater Vermieter, Tochter bzw. Schwiegersohn Mieter) vor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Leistungsbeziehungen bereits zu Beginn fremdüblich gestaltet sein müssen (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). Dies war hier nicht der Fall. Die Kautionszahlungen waren laut den beiden Mietverträgen bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, dies wäre mit 1.9.2017 gewesen. Tatsächlich geleistet wurden sie am 16.11.2017, d.h. nach der Aufforderung zum Nachweis der Zahlung. Üblicherweise müssen Kautionszahlung bei Mietvertragsunterzeichnung bereits geleistet und dem künftigen Vermieter nachgewiesen werden. Zur Fremdüblichkeit des Mietzinses ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Weg der Mietzinsbildung nicht zwingend vom Gesetz vorgesehen ist. Zur Vermietung gelangen zwei Wohnung in einem Zweiobjekthaus. Diese fallen nicht unter den Anwendungsbereich (weder Voll-, noch Teilanwendung) des Mietrechtgesetz (§ 1 Abs. 2 Z 5 MRG). In diesen Wohnungen kann der Mietzins frei vereinbart werden. Bei befristeter Vermietung von Wohnungen mit "freiem Mietzins" ist vom höchstzulässigen Hauptmietzins kein Befristungszuschlag abzuziehen. Der Mietzins wäre bei Wegdenken der Angehörigeneigenschaft der Vertragsparteien nicht um 25 % gekürzt worden und ist daher nicht fremdüblich. Mangels Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob im vorliegenden Fall steuerliche Liebhaberei vorliegt. Der Prüfung von Einkünften nach den Gesichtspunkten der Liebhaberei ist nämlich die Frage, ob die Einkünfte überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer gesetzlich aufgezählten Einkunftsart erwirtschaftet wurden, vorgeschaltet (vgl. Jakom, EStG 10, § 4 Rz. 331; VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013). Da die Mietverhältnisse steuerlich nicht anerkennt werden, bleibt es bei den Feststellungen der Betriebsprüfung." Der Bf. erhob dagegen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, welche dem Finanzamt weitergeleitet wurde und als Vorlageantrag anzusehen ist. In dieser Eingabe ergänzte der Bf. sein Beschwerdevorbringen u.a. wie folgt: "In der Bescheidbegründung vom 06. Dezember 2017 wird ausgewiesen, dass die Mietverträge keinem Fremdvergleich standhalten, da Wohnung Top 2 an Tochter Tochter2 NN-BF und Wohnung Top 1 an Herrn VN-LG NN-LG, den Lebensgefährten der Tochter VN-T1 NN-BF vermietet wird. Herr NN-LG übt in dieser Wohnung seine vollständige berufliche Tätigkeit aus, die Wohnung ist somit auch Betriebsstätte und solchermaßen für die Erzielung der Einkünfte des Herrn NN-LG unbedingt erforderlich. In der Beilage finden Sie alle relevanten Unterlagen. Die vom Vermieter erstellten Prognoserechnungen weisen für beide Wohnungen einen Gesamtüberschuss aus. Die vertraglich festgelegten Mieten halten einem Fremdvergleich durchaus stand (s. Richtwerte für das Burgenland, gültig ab 01. April 2017), auch wenn der Befristungsabschlag von 25% abgezogen wird. Die Mieter haben sich betreffend befristete Mietverträge entsprechend erkundigt und hätten bei Verweigerung eines Befristungsabschlages die Mietverträge nicht unterzeichnet und nach anderen Mietobjekten gesucht. Die Wohnungen wurden nicht möbliert vermietet. Die Mieter sind berufstätig und zahlen monatlich korrekt die vereinbarten Mieten. Beide Kinder des Herrn NN-BF haben seit etlichen Jahren auch keinerlei Unterhaltsansprüche ihrem Vater gegenüber. Bezüglich der verspätet entrichteten Kautionen ist zu bemerken, dass ein verspäteter Erlag der Mietkaution keineswegs als ungewöhnlich bei Mietverhältnissen zu werten ist, sehr oft wird die Kaution erst einige Zeit im Nachhinein entrichtet (Zeitraum von 1 - 2 Monaten). Die Vergebührung der Mietverträge wurde ebenfalls verspätet getätigt, die Gebühr wäre bereits am 15. Oktober 2017 fällig gewesen. Unser Klient hat die Gebührenanzeige mit 16. November 2017 ausgeführt und den zu leistenden Gebührenbetrag auch sofort am selben Tag entrichtet. Leider sind dem Klienten diese Terminverzögerungen aus Nachlässigkeit passiert, wobei es sich immerhin um jederzeit korrigier- bzw. nachholbare Vorgänge handelt (wenn auch mit eventuellen Verzögerungsaufschlägen seitens des Finanzamtes versehen). Mietverhältnisse aus diesen Gründen als "nicht fremdüblich" einzustufen erscheint nicht nachvollziehbar. Der Vermieter hat sogar besonderen Wert darauf gelegt, dass die Mietverträge explizit und in schriftlicher Form abgefasst werden, um bei etwaigen Unstimmigkeiten ein Schriftstück in Händen zu halten, worin alles geregelt ist. Vor allem bei nicht verwandten Personen (wie zB Hr. NN-LG) ist diese Schriftlichkeit zu empfehlen, da keiner der Beteiligten sich benachteiligt bzw. übervorteilt fühlen sollte. Mietverträge könnten - um sich die Gebühr zu ersparen - auch mündlich geschlossen werden, um Gültigkeit zu erlangen. Davon ist aber aus rechtlichen Gründen abzuraten. Da nach wie vor nicht sicher ist, ob die Mietverträge nach Ablauf verlängert werden (Auszug der Mieter wg. Wohn-/Geschäftsortwechsel, Hausbau etc), wurde die vorliegende Gebäudesanierung so ausgelegt, dass vor allem und jederzeit an familienfremde Personen vermietet werden kann (entsprechende Wohnungsgrößen und Nichtmöblierung). Wenn daher der Vorsteuerabzug versagt wird, kann im vorliegenden Fall die Vorsteuer ebenfalls nicht mehr beansprucht werden - aufgrund ursprünglicher Nichtanerkennung durch das Finanzamt. Für Herrn NN-BF stellen die Überschüsse aus den beiden Mietverhältnissen zusätzliche Einkünfte dar, die neben der Erhaltung der Infrastruktur auch zur Tilgung des für den Umbau zusätzlich zu den Eigenmitteln erforderlichen Kredites von Euro 150.000,- notwendig sind. Würden die Objekte nicht vermietet, könnte nicht einmal der Kredit bedient werden, da die Einkünfte des Klienten als Dienstnehmer dafür keinesfalls ausreichen würden. Die Objekte müssen daher schon allein aus wirtschaftsplanerischen Gründen vermietet werden, und dies möglichst durchgehend. Wenn die aktuellen Mieter (Töchter und deren Lebensgefährten) einst ausziehen, müssen auch ganz kurzfristig neue Mieter gefunden werden, um die Bewirtschaftung des Vermietungsobjektes nicht zu gefährden. Der aufwändige und akribische Umbau wurde nur deshalb initiiert, damit Herr NN-BF genau damit zusätzliche Einkünfte erzielen kann. Stünde die Bevorteilung Nahestehender (Familienmitglieder o.ä.) im Vordergrund, so wäre die Inangriffnahme eines derartig umfangreichen, kosten- aber auch zeitintensiven Projektes neben dem bestehenden Haupteinkommen aus nichtselbständiger Arbeit ganz sicherlich der falsche Ansatz. Anstatt dessen wären wohl steuerfreie Geldgeschenke an beide Töchter der deutlich effektivere Weg einer Bevorzugung bestimmter Personen. Unser Klient wollte jedoch bewusst einen bestehenden Vermögenswert (Haus) durch den Umbau/die Sanierung aufwerten, um in der Folge die Möglichkeit einer zusätzlichen - selbstverständlich zu versteuernden - Einkunftsmöglichkeit zu schaffen. Es ist hervorzuheben, dass Herr NN-BF von Anfang an die erhaltene Miete korrekt der Umsatzsteuer unterzogen hat. Leider wurde mittlerweile auch die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli bis September 2017 bescheidmäßig vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit dem Hinweis auf dieses vorliegende Verfahren abgewiesen. Die ihm vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vorgeworfenen Mängel in der Abwicklung der Mietverhältnisse (Mietverträge, Kautionen, Vergebührung) sind jedenfalls als fahrlässig zu werten, da unser Klient in diesen Belangen noch keine Erfahrung als Wohnungsvermieter hatte (er war zuvor nie Unternehmer, sondern immer nur Dienstnehmer). Leider hat er einen Steuerberater, der hier entsprechend beraten hätte, zu spät aufgesucht. Unserem Klienten war immer bewusst, dass, wenn Vorsteuern beansprucht werden, auf die Mieten Umsatzsteuer zu verrechnen ist, was ja auch erfolgt ist. Für Herrn NN-BF erscheint es selbstverständlich, dass Nebeneinkünfte zu seinen Einkünften als Dienstnehmer zu deklarieren und diese auch zu versteuern sind. Im Gegenzug erschien es ebenfalls als selbstverständlich regionale Unternehmer mit all diesen Facharbeiten zu betrauen. Anstatt sich Gedanken über "Schwarzumsätze" zu machen, hat der Klient bewusst die Maschinerie der Handwerksleistungen in Gang gesetzt. Dass nun ausgerechnet seitens des Finanzamtes durch den Ausschluss der Vorsteuerabzugsberechtigung eine derart heftige Bremsung dieses Gesamtprojektes ausgelöst wird, erscheint nicht gerecht. Es wird i.S. der Sicherstellung der Konstanz dieses Einkommen-Vorhabens und der nachhaltigen Beobachtung durch die Steuerbehörde auch noch auf die Rückgriffsmöglichkeit des Finanzamtes im Falle vorzeitiger Änderung des Projektes (20stel-Regelung gem. § 12 Abs. 10 UStG 1994) hingewiesen! Herr NN-BF steht für einen persönlichen Befragungstermin gerne zur Verfügung, um etwaige noch vorhandene Unklarheiten im persönlichen Gespräch mit Ihnen abklären zu können." Mit Einkommensteuererklärung für 2017 vom 3.6.2019 erklärte der Bf. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.942,39 Euro. Mit Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2017 vom 3.6.2019 schlüsselte der Bf. den Verlust wie folgt auf: [Grafik]   Laut beiliegendem Jahresabschluss wurden die Absetzungen wie folgt aufgegliedert: [Grafik]   Laut beiliegendem Anlagespiegel, Anlage A, wurde das Gebäude im Jahr 1991 in Betrieb genommen. Angenommen wurde eine Nutzungsdauer von 66,67 Jahren. Erklärend wurde ausgeführt "Übernahme aus vorm. Pachtobjekt". Das Gebäude wurde umfangreich adaptiert, um zwei Wohnungen zu schaffen. In einer der Wohnungen wurde auch eine Küche eingebaut. Es wurden ein Heizungsanlage gebaut und Sanitäranlagen installiert. In der Umsatzsteuererklärung für 2017 wurde eine Gutschrift in Höhe von 47.109,73 Euro geltend gemacht. Mit Bescheid vom 23.10.2019 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf. die Umsatzsteuer 2017 in Höhe von 0,00 Euro fest. Aufgrund einer bisher vorgeschriebenen Gutschrift in Höhe von 3.762,01 Euro errechnete sich eine Nachforderung in Höhe von 3.762,01 Euro. Begründend führte das Finanzamt aus, die beantragten Vorsteuern sowie der erklärte Umsatz könnten nicht berücksichtigt werden. Auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung 01/2017 bis 06/2017, die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2.8.2017 sowie die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen mit Abweisung der Beschwerde bezüglich Umsatzsteuer 01-03/2017 und 04-06/2017, jeweils vom 11.12.2017, und die Begründung des Bescheides vom 18.12.2017 über die Festsetzung der Umsatzsteuer 07-09/2017 werde verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf., vertreten durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde und verwies begründend auf die bereits eingebrachte Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Monate 01-03/2017 und 04-06/2017. Verwiesen wurde auf die Auskunft der Richterin, wonach die ursprünglich eingebrachte Beschwerde gemäß § 253 BAO auch als gegen diesen Bescheid gerichtet gelte. Mit Einkommensteuererklärung für 2018 vom 30.10.2019 erklärte der Bf. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von minus 3.803,11 Euro. Dieser Betrag setzte sich laut Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken für 2018 wie folgt zusammen: [Grafik]   Laut beiliegendem Jahresabschluss wurden die Absetzungen wie folgt aufgegliedert: [Grafik]   Laut beiliegendem Anlagespiegel, Anlage A, wurde das Gebäude im Jahr 1991 in Betrieb genommen. Angenommen wurde eine Nutzungsdauer von 66,67 Jahren. Erklärend wurde ausgeführt "Übernahme aus vorm. Pachtobjekt". Das Gebäude wurde umfangreich adaptiert, um zwei Wohnungen zu schaffen. In einer der Wohnungen wurde auch eine Küche eingebaut. Es wurden ein Heizungsanlage gebaut und Sanitäranlagen installiert. In der Umsatzsteuererklärung für 2018 wurde eine Gutschrift in Höhe von 17.196,39 Euro geltend gemacht. Mit Bescheid vom 11.11.2019 setzte das Finanzamt gegenüber NN-BF VN-BF die Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 0,00 Euro fest. Begründend führte das Finanzamt aus, die beantragten Vorsteuern sowie der erklärte Umsatz könnten nicht berücksichtigt werden. Auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung 01/2017 bis 06/2017, die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2.8.2017 sowie die Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen mit Abweisung der Beschwerde bezüglich Umsatzsteuer 01-03/2017 und 04-06/2017, jeweils vom 11.12.2017, und die Begründung des Bescheides vom 18.12.2017 über die Festsetzung der Umsatzsteuer 07-09/2017 werde verwiesen. Das Bundesfinanzgericht führte ergänzende Ermittlungen durch und hielt dem Bf. Folgendes vor: "Sie sind Alleineigentümer der Liegenschaft mit der Adresse ADRESSE-Haus, PLZ ORT. Die Liegenschaft wurde am 11.10.1993 im Schenkungsweg erworben. Laut Punkt Zwölftens des nicht im Akt erliegenden Schenkungsvertrages bestand ein Fruchtgenussrecht für MUTTER-BF NN-BF, geboren am GEB-DAT-Muttter, wohnhaft in PLZ ORT, ADRESSE-Mutter. Aus dem Internet ist ersichtlich, dass eine gewisse VN-1 EINS an der Adresse ADRESSE-Haus, PLZ ORT, das Betrieb von MUTTER-BF NN-BF gepachtet hatte. Der Pachtvertrag liegt nicht im Akt. Es ist daher unklar, in welchem Zeitraum an der genannten Adresse ein Betrieb betrieben wurde und wie hoch die allenfalls dafür entrichtete Pacht war. Aus dem Internet war weiters ersichtlich, dass an der Adresse ADRESSE-Haus, PLZ ORT eine XXX von einem gewissen VN-Fünf XY betrieben wurde oder wird. Näheres ist aus dem Akt nicht ersichtlich und auch sonst nicht bekannt. Ab Anfang 2017 haben Sie im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Gebäudes ADRESSE-Haus, PLZ ORT, zwei Eigentumswohnungen errichten lassen und in der Folge an eine Tochter und den Lebensgefährten der zweiten Tochter befristet auf die Dauer von drei Jahren vermietet, wobei die Miete aufgrund der Befristung gegenüber dem Richtwert um 25 % niedriger war. Außer den sanitären Installationen wurde in der Wohnung, welche an den Lebensgefährten der zweiten Tochter vermietet wurde, auch eine Küche eingebaut, welche ohne gesonderte Kosten im Mietpreis inkludiert war. Die Meldung der Töchter und des Lebensgefährten beim Zentralen Melderegister erfolgte am 28.09.2017. Sie machten die Vorsteuern aus den Kosten für die Errichtung der zwei Wohnungen und eine Renovierung bzw. die Einrichtung der Wohnungen (Küche, Bad) geltend und erklärten in den Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ging von nicht fremdüblichen Verträgen aus und verwies darauf, dass die Tochter VN-T1 NN-BF und ihr Lebensgefährte VN-LG NN-LG im Zeitraum von 20.9.2013 bis 28.9.2017 bereits an der Adresse ADRESSE-Haus, PLZ ORT mit Nebenwohnsitz gemeldet waren. (Laut Zentralem Melderegister war MUTTER-BF NN-BF Unterkunftgeberin.) Sie verwiesen darauf, dass der Lebensgefährte Ihrer Tochter in der Wohnung seine vollständige berufliche Tätigkeit ausübe und die Wohnung somit auch Betriebsstätte und für die Erzielung der Einkünfte des Herrn NN-LG unbedingt erforderlich sei. Vorgelegte Prognoserechnungen wiesen für beide Wohnungen einen Gesamtüberschuss aus. Die vertraglich festgelegten Mieten halten nach Ihrem Vorbringen einem Fremdvergleich stand. Die Mieter hätten sich erkundigt und hätten bei Verweigerung eines Befristungsabschlages die Mietverträge nicht unterzeichnet und nach anderen Mietobjekten gesucht. Die Mieter seien berufstätig und zahlten monatlich die vereinbarten Mieten. Beide Kinder hätten keine Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber. Da nicht sicher sei, ob die Mietverträge verlängert würden (Auszug der Mieter wegen Wohn-/Geschäftsortwechsel, Hausbau etc.) sei die Gebäudesanierung so ausgelegt, dass vor allem und jederzeit an familienfremde Personen vermietet werden könne. Für Sie stellten die Überschüsse aus den beiden Mietverhältnissen zusätzliche Einkünfte dar, die neben der Erhaltung der Infrastruktur auch zur Tilgung des für den Umbau zusätzlich zu den Eigenmitteln erforderlichen Kredites von 150.000,00 Euro erforderlich seien. Würden die Objekte nicht vermietet, könnte nicht einmal der Kredit bedient werden. Der Umbau sei nur deshalb initiiert worden, weil Sie damit zusätzliche Einkünfte erzielen könnten. Steuerfreie Geldgeschenke an beide Töchter wären der "deutlich effektivere Weg der Bevorzugung bestimmter Personen" gewesen. Zu den aufgenommenen Krediten finden sich Auszüge betreffend Rückzahlungen und verschiedene verrechnete Kosten im Akt, jedoch keine Verträge. Insbesondere ist unklar, für welchen Zeitraum und für welchen Zweck die Kredite aufgenommen wurden und wie hoch die vereinbarten Rückzahlungsraten waren. Ein Vergleich der Prognoserechnung mit den tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten ergibt bereits in den ersten beiden Jahren einen erheblich höheren Verlust, obwohl der veranschlagte Zinsaufwand unterschritten wurde: [Grafik]   Es ist daher fraglich, ob nicht insgesamt eine Liebhaberei vorliegt. Sollte das ursprüngliche Begehren aufrecht erhalten werden, müssten noch offene Fragen geklärt und das Vorliegen einer Liebhaberei widerlegt werden. Insbesondere müssten folgende Fragen beantwortet und Nachweise bzw. Unterlagen wie folgt vorgelegt werden: Vorlage des Schenkungsvertrages, mit welchem Sie Eigentum an der Liegenschaft erworben haben. Wie lange wurde das Betrieb der Liegenschaft tatsächlich verpachtet, um welchen Pachtzins und von wem? Vorlage des seinerzeit abgeschlossenen Pachtvertrages Warum waren VN-T1 NN-BF und VN-LG NN-LG an der aktuellen Adresse schon zuvor vier Jahre lang mit Nebenwohnsitz gemeldet? Vorlage der Mietverträge der Töchter bzw. des Schwiegersohnes von der vorherigen Wohnadresse (Hauptwohnsitz) Vorlage der Kreditverträge, aus denen ersichtlich ist, wofür die Kredite aufgenommen wurden und in welchem Zeitraum mit welchen Beträgen diese jeweils zurückzuzahlen waren (Zahlungsplan) Warum wurde die Befristung der Mietverträge akzeptiert? Wurde nach anderen Mietern für die Wohnungen gesucht, oder wurde von vornherein nur eine Vermietung an die Kinder in Betracht gezogen und wenn ja, aus welchem Grund? Die Beantwortung dieser Frage ist vor allem deshalb von Interesse, weil die meisten Mieter an einer unbefristeten Miete interessiert sind. Wurde geprüft, welche Mietzinse realistischerweise für die Wohnungen erzielt werden können und ob eine Befristung von Mietsverträgen ortsüblich ist? Vorlage von Unterlagen, aus denen eine derartige Überprüfung ersichtlich ist Vorlage einer Prognoserechnung, welche den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, Aufklärung der Abweichung(en) zur ursprünglich vorgelegten Prognoserechnung Nachweis, dass die Kosten ausschließlich für die Wohnungen Top 1 und 2 angefallen sind und nicht auch für die Wohnung Top 3 - sollten auch Kosten auf die Wohnung Top 3 entfallen und wären diese auszuscheiden, so wäre auch diesbezüglich ein Nachweis zu erbringen. Bisher wurden nur Anträge betreffend den Zeitraum 01-03/2017 und 04-06/2017 gestellt. Da die Beschwerde auch als gegen den Jahresbescheid gerichtet gilt, müsste das Beschwerdebegehren angepasst werden. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens könnten die Unterlagen gemeinsam mit einer Stellungnahme außer dem Bundesfinanzgericht auch dem Finanzamt vorgelegt werden. Dieses ist Partei im Verfahren und müsste sonst separat zu einer Stellungnahme aufgefordert werden." Der Bf. beantwortete den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes mit Eingabe vom 10.08.2020 wie folgt: "Ein Fruchtgenussrecht wurde für meine Mutter (MUTTER-BF NN-BF) im SchV 1993 (im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod meines Vaters) festgelegt. Dieses FGR beinhaltet sowohl die Wohnmöglichkeit an dieser Adresse (alter privater Trakt - jetzt bezeichnet als ADRESSE-GM-kurz) und - jedenfalls bis zur Endigung des letztmaligen Pachtverhältnisses (Betrieb durch FÜNF VN-Fünf) darin, dass Frau MUTTER-BF NN-BF jegliche Einkünfte aus den Verpachtungen des Betriebes lukrieren konnte (insgesamt 5 PV in der Zeit von 1991 bis 2015) lukrieren konnte. PV-1 (EINS), PV-2 (ZWEI), PV-3 (DREI), PV-4 (VIER), PV-5 (FÜNF). Alle diese Pachtverträge (1991-2015) liegen jedenfalls im Steuerakt zu "V&V NN-BF" beim FA-7000 auf. Dies sowohl wegen der Vertragsvergebührungspflicht als auch wegen der durchgehenden Regelbesteuerung dieses Einkommens. EINS VN-1 war ab 1991 die erste Pächterin des Betriebes und somit direkte Betriebsnachfolgerin meiner zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand tretenden Eltern. Mein Vater verstarb nach schwerer Krankheit bereits im Jahre 1993. Mit dem Zeitpunkt seines Ablebens wurde dann auch der Schenkungsvertrag samt Fruchtgenussklausel notariell erstellt. Meine Mutter behielt weiterhin - nunmehr jedoch zu ungeteilter Hand - die Einnahmen aus der Verpachtung des Betriebes. Die hinkünftige Erledigung der in diesem Zusammenhang stehenden, nicht gerade unwesentlich aufwändigen verwaltungstechnischen Angelegenheiten und Abläufe, als auch die Kalamitäten mit der ehemaligen Pächterin EINS fielen somit nach dem Tod meines Vaters gänzlich mir zu. Das Einkommen aus V&V hingegen entfiel zur Gänze an meine Mutter (MUTTER-BF NN-BF) Die Pachtbeträge im einzelnen sind mir nicht mehr exakt erinnerlich, jedoch sollten diese anhand jährlich erfolgter Steuer-Erklärungen an das FA-7000 mitsamt aufwändiger beigefügter Dokumentation diesem zur Gänze ersichtlich sein. Der monatliche Pachtzins des ersten PV betrug ÖS 20.000,--. Der Pachtzins des letzten PV lag jedoch bei nur mehr EUR 830,-- (Begründung s. Aufz. Nr. 2, Absatz 2). Ein gewisser "XY VN-Fünf" ist mir unbekannt, eine "XXXX XY" ist mir ebensowenig ein Begriff (wo hätte sich dieser KFZ-Betrieb an der Adresse KURZBEZ auch befinden sollen?). Der Umstand, dass die Wohnung meiner Eltern in unmittelbarer Nähe zur "fiktiven XX" bestand, hätte jeglichen diesbezüglichen "Zuwachs" unzweifelhaft offenbart. Ich habe daher verständlicherweise auch niemals einer - wie auch immer gearteten - Wohnsitzmeldung für eine Person dieser Identität zugestimmt. Diese causa liegt somit weitab meines Kenntnis-, Verantwortungs- und Erledigungsbereiches. Ob sich jemand diese Geschichte ausgedacht habe, oder einer fehlerhaften behördlichen ZMR-Abfrage entspringt kann ich somit nicht beantworten. Nach Endigung des letzten (Nr. 5) Pachtverhältnisses lag (aus wirtschaftlichen Gründen) der Beschluss auf der Hand, keine neuerliche Verpachtung mehr anzustreben, weil der bis dahin verpachtete Bestand zwischenzeitlich aufgrund extensiver, leider auch schonungsloser Nutzung durch die jeweiligen Betreiber in höchstem Maße renovierungsbedürftig geworden war. Zwingend erforderliche Sanierungskosten für eine notwendige Modernisierung hätten sich auch nach Jahrzehnten nicht bezahlt gemacht. Der Markt für potentielle Pächter ließ mittlerweile ebenfalls zu wünschen übrig, was sich dann auch im Verfall des Pachtzinses von Mal zu Mal deutlich widerspiegelt. Betriebe beinahe jeglicher Kategorie befanden sich im Allgemeinen nicht zuletzt durch prekäre gesetzliche Auflagen ohnehin schon seit geraumer Zeit auf Talfahrt (zB wegen übertriebener politischer Maßnahmen verschiedenster Regierungsperioden). Dass keinerlei Unterhaltsansprüche meiner Kinder bestehen, ist garantiert. Auch der Umstand, dass die Wohnungen jederzeit fremdvermietet werden könnten, trifft zu. Die momentane rechtliche Unsicherheit durch die vehement ablehnende und in gewissem Ausmaß mit Vorbehalt behaftete Haltung des FA-7000 (sowohl hinsichtlich der USt- als auch der Est-Modalitäten) und die damit einhergehende, nach wie vor ausstehende Entscheidung zur getätigten Beschwerde würde mich als eventuellen GH-Vermieter zum dzt. Zeitpunkt (YYYYY, Corona-Krise, etc) ohnehin äußerst unruhig werden lassen. Die Kredit- bzw. Darlehensgesamtsumme hat sich von den ursprünglich veranschlagten EUR 150.000 aufgrund der unerwarteten Ablehnung der V&V Einkommensart durch das örtliche FA und die nachfolgende, einigermaßen lange Entscheidungsphase zur Beschwerde auf mittlerweile EUR 220.000 erhöht. Der eingeplante, behördlich leider nicht zugelassene Vorsteuerabzug verursachte in etwa diese betragliche Erhöhung des notwendigen Fremdkapitales. Diese Verschiebung der Herstellungskosten musste nun eben in Form der FK-Erhöhung mit einigem Aufwand an Planungs- und Konzeptänderung aufgebracht werden. Ansonsten hätte die ausstehende Fertigstellung zur Schaffung der Mietwohnungen nicht erbracht werden können. Die V+V bietet letztendlich eine zusätzliche und vor allem stabile und wertbeständige Vorsorge-Einkommensmöglichkeit zu meinem eigenen, sich bereits in Sichtweite befindlichen Altersruhestand. Sie schafft eine Kompensationmöglichkeit zu der mit Pensionierung in Zusammenhang zu bringenden deutlichen Einkommensreduktion (gegenüber Aktivbezug). Die ursprüngliche Anmerkung, dass steuerfreie Geldgeschenke anstatt von Darlehens-Aufnahmen den deutlich effektiveren Weg zur Bevorzugung einer bestimmten Personengruppe (Töchter) beschreiten würden, unterschreibe ich gerne auch noch heute, aufgrund meiner persönlichen/wirtschaftlichen Umstände mittlerweile sogar noch deutlicher. Eine Wohnung (T-1) ohne Kücheninstallation ist nicht sehr einfach zu vermieten, daher kam es mir nur entgegen, dass die Wohnung dennoch gleich vermietet werden konnte. Diese nicht von mir geschaffene Küche wurde von den Mietern von T-1 aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten eingebaut und wird bei Mietvertragsendigung selbstverständliche entsprechend dem Zeitwert abgelöst. Die Fragestellung sollte daher nicht lauten, warum keine gesonderten Kosten für eine mit Kücheneinrichtung versehene Wohnung berechnet werden, sondern eher, warum die andere (nicht mit Küche versehene) Wohnung trotzdem ohne Aufschub vermietet werden konnte. Die ZMR-Meldung der Mieter per 28.09.2017 erfolgte relativ zeitnah zum Einzug in die jeweilige Wohnung. Das ist keinesfalls ungewöhnlich, sondern eher die übliche Vorgangsweise beim bzw. nach dem Bezug einer Wohnung. Anstatt notwendiger Generalsanierung wurde das Betrieb bis auf die bauliche Rahmenkonstruktion herunter abgeschlachtet (dies ausschließlich mit von mir geleisteten Mitteln) und für den grundliegenden Bau auf Mietwohnungen vorbereitet. Auf dem Restgemäuer wurde folglich der Aufbau zweier für die Vermietung vorgesehener Wohneinheiten (Wohnungen) in Angriff genommen und dann auch ausgeführt. Jegliche diesbezügliche Aufbauleistung wurde ausschließlich von mir finanziert, teilweise war dazu Fremdkapital in großem Ausmaß (EUR 220.000 mittels Bankdarlehen) erforderlich. Die Gesamtkosten des Umbaues haben gut das Doppelte dieses Fremdkapitales verschlungen. Den wahren Beweggrund für die Entscheidung des FA-7000 (Mag. SB) von Nicht-Fremdüblichen Verträgen auszugehen, kann ich nur vermuten, eine wirklich fundierte Beantwortung sollte die behördliche Entscheidungsträgerin eigentlich ohne Vorbehalte oder Annahmen beantworten können. Die mir zur Kenntnis gebrachte "Begründung" ließ mich zwingend eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen. Die Nebenwohnsitzadresse einer meiner (auch damals schon volljährigen) Töchter für den Zeitraum zwischen 09 /2013 und dem Datum der Hauptwohnsitzanmeldung 28.09.2017 beim Quartiergeber NN-BF MUTTER-BF (T-3) ist für mich nicht relevant und kann vom FA bei Bedarf direkt bei der/ den Betroffenen erfragt werden. Zum eigentlichen Beschwerde-Gegenstand besteht keinerlei Zusammenhang. An und für sich wäre solch eine NWM kein ungewöhnlicher Umstand, wenn der Hauptwohnsitz (HWS) in Wien - oder wo auch sonst immer - besteht. Diese NWS-Meldung betrifft jedenfalls ausschließlich das Domizil der Privatperson MUTTER-BF NN-BF. Es ist tatsächlich so, dass die Wohnung T-1 zugleich auch die Betriebsstätte der Mieter ist, weil diese aufgrund derer Tätigkeit dieselbe von dort aus ohne Einschränkung betreiben können. Zum Thema Fremdvergleich: in der Ortschaft ORT kann um den Betrag der Wohnungsmiete problemlos ein ganzes Haus gemietet werden, zumeist sogar darunter. Dies kann man jederzeit überprüfen. Das FA-7000 müsste immerhin einiger solcher Mietverträge als Kopie vorfinden, weil ja bis vor drei Jahren die MV vergebührt werden mussten und das örtliche FA jedenfalls eine Kopie davon bekommen hat. Zur Frage des Zugeständnisses eines zeitlichen Befristungsabschlages wird darauf hingewiesen, dass dieser durchaus angemessen erschien, weil durch Wahl "kalkulierbarer Mieter" eher gesichert ist, dass Mietzahlungen auch vollständig und pünktlich geleistet würden. Die im Gegensatz zu solch einigermaßen vorhersehbaren Abläufen entstehenden zusätzlichen Kosten bei Unabwägbarkeit eines Mieters / Pächters sind mir leider noch bestens in Erinnerung. Unkosten durch eintretendes Risiko aufgrund wirtschaftlicher Schwankungen (die zumeist auch noch im Verantwortungsbereich des Pächters lagen) sind mir noch bestens in Erinnerung, wenn ich an die Zeit der Verpachtungen des Betriebes zurückdenke, wo der eine oder andere Pächter fallweise mehr Kosten als Einnahmen verursacht hat. Obwohl mE eindeutig, dass diese Darlehen ausschließlich zur Herstellung der beiden Wohnungen aufgenommen wurden (darauf weisen auch all die von befugten Unternehmern vorliegenden Rechnungen hin), werde ich Kopien der Darlehensverträge und - wenn möglich - auch Teile des Schriftverkehres mit dem genehmigenden Direktor des Institutes beschaffen und beifügen. Wie schon im Wortlaut "Prognose" angedeutet, enthält die Prognoserechnung angenommene/ angenäherte/ hochgerechnet, somit nicht existente Zahlen. Dass diese PR noch dazu im Vorfeld entstanden ist, wo so einiges nicht erfasst werden konnte, bewirkt selbstredend eine Differenz zur nach Jahren erst feststehenden Realität. Die Tabelle der Prognoserechnung ist im Schreiben nur für zwei Jahre abgebildet und spiegelt nicht den von mir errechneten Verlauf der 20-jährigen PR wider. Diese Darstellung ist daher unfrei und zeigt im Grunde nur, dass Annahme und Realität durchaus differieren können. Darin ist keinerlei Hinweis, ob nicht womöglich die Auswertung auf die lange Distanz (20 Jahre) ein komplett anderes Bild ergibt. Dabei wäre durchaus ersichtlich, dass deutlich innerhalb des Bewertungszeitraumes von 20 Jahren positive Jahresergebnisse zu erwarten sind. Allein der besser ausgereizte Abschreibungszeitraum diverser Anlagegüter (zB 10 anstatt 15 Jahre Afa-Dauer) könnte hier schon andere Zahlen bewirken. Die Jahresabschlüsse würden diesbezüglich ebenfalls korrigiert und angepasst.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100603/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100603.2018
Stammnummer
133341
Gültig
11.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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