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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100258/2021

Schätzung aufgrund einer Kalkulation Kosmetiksalon.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100258/2021vom 25.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das eine ist VwGH 86/13/0094, vom 19.12.1990. Da geht es um ein Friseurgewerbe, wo das Verwaltungsgericht eindeutig entscheidet, dass die Betriebsergebnisse der Bf von den Betriebsergebnissen anderer Betriebe gleicher Art eklatant abweichen. Das Nichtaufbewahren von Preislisten und Kalendern, auf denen Kundenvoranmeldungen eingetragen worden waren, bietet für sich alleine keine Handhabe, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen der Bf in Zweifel zu ziehen. In Wahrheit begründet die belangte Behörde ihre Schätzungsberechtigung auch nicht mit festgestellten Buchführungsmängeln, sondern mit einem Zirkelschluss, weil die den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragende Schätzungsmethode der Zeitkalkulation von der Bf nicht widerlegt werden konnte, sei ein Abweichen der geschätzten von den erklärten Betriebsergebnissen festgestellt worden, was wiederum zur Schätzung berechtige. Da sagt der VwGH, nur weil man das meint und das nicht widerlegen kann, kann man nicht die Schätzung mit einer Vermutung begründen und das hat der VwGH eben abgelehnt. Bloße Behauptungen genügen hier nicht. Die angeführten Mängel erweisen sich hier nicht als zielführend. Das ist das erste Erkenntnis. Dann gibt es zwei Entscheidungen des UFS. Die erste ist eine mit der Geschäftszahl RV/2116-L/02 von der Außenstelle Linz, da ist es ums das Kassabuch gegangen und um Aufzeichnungen, wo Terminkalender fehlen. Und auch da ist vom VwGH die Feststellung, dass es der Betriebsprüfung im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, nicht erklärte Lohnsummen von Behandlungen konkret nachzuweisen. Da besteht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates dennoch die Verpflichtung, im Schätzungsfall den wirtschaftlichen Verhältnissen mit großer Sorgfalt und Sicherheit nachzuspüren. Und es gibt keinerlei Hinweise auf einen ungeklärten Vermögenszuwachs. Und es hat nicht mit den realen wirtschaftlichen Entwicklungen zu tun, also das bezieht sich auch 1:1 auf unseren Fall. Und dann gibt es noch eine Entscheidung vom UFS mit der Geschäftszahl RV/1008-L/08 und die besagt, das Nichtaufbewahren von Preislisten und Kalendern auf denen Kundenvoranmeldungen eingetragen wurden, bietet für sich alleine keine Handhabe die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und dass das Fehlen von Reservierungsbüchern und ähnlichen Unterlagen ohne weitere Mängel für eine Zuschätzung nicht ausreicht. Das behandelt genau unsere Thematik. Und Ritz darf ich noch einmal zitieren, § 184 BAO, Rz 9: Maßgebend sind die Verhältnisse der betreffenden Abgabepflichtigen und nicht branchentypische Durchschnittssätze. Die Finanz geht ja bei dieser Berechnung davon aus, dass sie sagt, es gibt Durchschnittssätze in der Branche, die sie nicht erreicht haben und das ist eigentlich die einzige Vermutung, weil selbst der Vertreter des Finanzamtes erklärt hat, vor kurzem, dass das Ganze nicht auf Buchführungsmängeln beruht, sondern nur auf Schätzungen. Und da geht auch der Bericht der Finanz davon aus, das haben auch sie erwähnt, dass die Lebenshaltungskosten anscheinend nicht gedeckt werden konnten. Die Finanz hat es nicht der Mühe wert gefunden, in die privaten Konten Einsicht zu nehmen, ob die Bf nicht auch doch mit diesen Mitteln ihren Lebensunterhalt decken konnte. Ich habe dann auch etwas vorgelegt, wo die BF zusätzliche Mittel eingenommen hat. Das ist - aus einer Erbschaft vom Vater, - der Erbschaft der Mutter, der erblichen Mutter - und aus einer Erbschaft der defacto-Mutter, die Bf wurde adoptiert und hatte sozusagen zwei Mütter und hat aus beiden Erbschaften Beträge geerbt. Außerdem wurde im Jahr 2014 im Zuge der Scheidung die Haushälfte verkauft, wo auch wieder Mittel freigeworden sind. Auf das hat eigentlich die Behörde überhaupt nicht Bezug genommen und hat eigentlich nicht kontrolliert, ob nicht doch auch mit den bescheidenen Ergebnissen die Lebensunterhaltskosten, die vermutet worden sind, hätten bestritten werden können. Und ich sage es noch einmal, auch der Vertreter des Finanzamtes hat es erwähnt, es gibt keine Buchhaltungsmängel. Ich glaube, dass es dann keine Schätzungsberechtigung gibt, weil ja grundsätzlich in der BAO eine Vermutung der Richtigkeit der Buchführung drinnen ist und ich zuerst einmal nachweisen muss, dass da was nicht stimmt, bevor ich darauf eingehen kann und dann bei einer Schätzung bin. Weiters ist nicht berücksichtigt worden, dass ab 2016 eine Registrierkasse in Verwendung war, die auch zu keiner Feststellung geführt hat, direkt bei der Registrierkassenprüfung. 2017 haben wir sofort die Sicherheitseinrichtung verwendet, also frühestmöglich. Die Bf war eine der ersten, die eine Registrierkassa eingeführt hat. Darauf geht die Finanz überhaupt nicht ein. Die Kalkulation ist im Detail nur erklärt worden, da möchte ich anmerken, dass wir heute Preislisten erhoben haben, wo eben im Jahr 2012 eine Abweichung bei der Pediküre von 40 Euro auf 34 Euro ist, das heißt, das sind 6 Euro, das sind 15% Unterschied. Im Jahr 2013 und 2014 haben wir dann einen Preis bei der Pediküre von 38 Euro, da ist zu den 40 Euro noch eine Differenz von 5%. Und erst im Jahr 2015 haben wir dann bei der Pediküre den Preis gehabt von 40 Euro. So wie in der Betriebsprüfung über sämtliche Jahre gerechnet wurde. Abschließend kann man sagen, eigentlich, das basiert auf Vermutungen und auf Branchendurchschnitten, die anscheinend nicht erzielt worden sind. Man hat nicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Bf Rücksicht genommen, die im Jahr 2014 die Scheidung gehabt hat, im Jahr 2015 eine Operation gehabt hat, mit Diagnose, sie wird nicht mehr arbeiten können und dann im Jahr 2016 auf REHA war. Das ist alles nicht berücksichtigt worden. Und zum Einsatz der Lehrlinge. Die Bf hat, seit sie arbeitet, immer Lehrlinge gehabt, ist und war in der Lehrlingsausbildung engagiert. Hat immer auch geschaut, dass ihre Lehrlinge entsprechend arbeiten und ich glaube, das war in der Zeugenaussage der Frau H. Da steht darinnen, wenn sie behandelt hat, hat jemand zugesehen bzw hat die H bei Behandlungen zugesehen. Ein Lehrling kostet Zeit und dadurch muss man im Zeitpunkt der Lehrlingsausbildung auch gewisse Abschläge berücksichtigen, die wir in unserer Kalkulation vorgenommen haben. Dass dann zusätzliches Personal - aber das steht eh auch schon in meinen schriftlichen Erläuterungen - aufgenommen wurde, war nur zur Absicherung des ganzen Geschäftes. Die Rechnung zusätzliches Personal ist gleich zusätzlicher Umsatz, geht leider schief. Der Markt gerade im Bezirk der Bf , der Stadt und der Umgebung, ist auf dem Sektor sicher sehr umkämpft. Dass da nicht auf einmal zusätzliche Leute kommen, nur weil man zusätzliches Personal einstellt - und das wirklich nur zur Absicherung des Geschäftes und zur Absicherung der Zukunft der Bf -da kann man im Nachhinein sagen, das war eine betriebswirtschaftliche Fehlentscheidung. Aber aus einer betriebswirtschaftlichen Fehlentscheidung kann ich eine Zuschätzung in diesem Ausmaß nur für absolut überzogen halten. Vor allem wenn man die ganzen Beträge sieht, die da vorgeschrieben worden sind, mit der Sozialversicherung, die auch dieser Tage gekommen ist. Da muss man sagen, das treibt die Bf in den Konkurs, denn diese Mittel hat sie nie verdient. Denn wo wären die? SB: Können wir da Kopien der Preislisten machen? Vertreter des FA: Ich kann ihnen das gerne geben, sonst kann ich auch nachträglich mailen. Ich kann es aber auch jetzt zur Verfügung stellen. SB: Den Fall erledigen wir aber heute, nicht nächste Woche. Stb: Passt. Den Casinogewinn habe ich zuerst nicht mehr da angeführt, der ist auch da. Es klingt zwar blöd, in so einer Situation einen Casinogewinn vorzutragen. Der ist aber tatsächlich passiert und wenn das geprüft wird, können wir Zeugen befragen. Wir haben die Eintrittskarten zum Vorweisen. Das war einfach Glück und hat auch dazu beigetragen, dass die Privatmittel einfach vorhanden waren, um den Lebensstil, den die Finanz vermutet, auch aus diesen Mitteln bestreiten zu können. Vor allem, weil es immer regelmäßige Entnahmen aus dem Betrieb gegeben hat. In den Jahren wo es schlechter gegangen ist, hat man sogar das Bankkonto des Betriebes überzogen, damit man die privaten Entnahmen tätigen kann. SB: Gibt es noch etwas? Stb: Das war alles. SB: Will das Finanzamt noch etwas sagen, dazu? Vertreter des FA: Nein. SB: Gut, wenn niemand mehr etwas vortragen will, wird die Sachverhaltsermittlung beendet. Ich ersuche alle um 12 Uhr wieder da zu sein, dann wird entschieden.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt und Rechtslage a. Festgestellter Sachverhalt: (1) Die Betriebsprüfung stützt ihre Zuschätzung (Verweis auf die rechtlichen Erwägungen) auf Stundenkalkulationen der Angestellten und Lehrlinge und der Bf. Von den ermittelten Stunden wurde die Zeit für Urlaube usw. sowie für individuelle Lehrlingsabschläge und zusätzlich eine 20%ige Stehzeit abgezogen. Von der Bf. wurden Vormerkkalender für 2012 bis 2015 nicht aufbewahrt und Erlöse aus Gegenleistungen (Botoxbehandlung) im gesamten Prüfungszeitraum steuerlich nicht erfasst. Die Paragons der Jahre 2012 bis 2015 wurden laut der Darstellung der BP nicht vorgelegt, sind aber nach den Aussagen der steuerlichen Vertretung ungeordnet in Kisten vorhanden und die BP hätte lediglich den Auftrag erteilen müssen, diese zu ordnen (was sie aber nicht getan hat). (2) Von der BP wurden private Aufwendungen und privat veranlasste KFZ-Betriebskosten nicht anerkannt sowie aufgrund statistischer Vergleichswerte ein zu geringer durchschnittlicher Eigenverbrauch festgestellt. b. Rechtslage: 1. Gemäß § 184 BAO kann die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 2. Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.     Beweiswürdigung   a. In der von der BP vorgelegten Kalkulation wurden die ermittelten Stunden der Angestellten und Lehrlinge um übliche Urlaubszeiten, Feiertage, Stehzeiten und Lehrlingsabschläge (je nach Jahr) gekürzt. Die Unternehmerleistung wurde jeweils gesondert geschätzt. Die gesundheitlichen Probleme der Bf wurden mit Abschlägen berücksichtigt, für 2014 mit 70%, für 2015 mit 75% und 25% (je Halbjahr). Das Vorbringen der Bf konnte die Schlüssigkeit der von der BP gewählten Schätzungsparameter nicht erschüttern. Den Aussagen in der mündlichen Verhandlung betreffend niedrigere Preise in den Jahren 2012 bis 2014 wurde vom BFG Rechnung getragen und es wurden die im Betrieb ermittelten Preise für diese Jahre angepasst. Die Anpassung änderte nichts Grundsätzliches an den in einzelnen Jahren auftretenden Kalkulationsdifferenzen. Zusammen mit den festgestellten Mängeln ergibt sich die Schätzungsberechtigung aufgrund der Kalkulationsdifferenzen und der damit anzunehmenden sachlichen Unrichtigkeit der Aufzeichnungen. b. Die Zurechnungen betreffend die sonstigen Aufwendungen, den anzusetzenden Eigenverbrauch, sowie den Erlös aus der Botoxbehandlung, wurden lediglich bestritten. Es wurden aber keine Umstände vorgebracht, die die Rechtmäßigkeit der Zurechnung widerlegt hätten.   Rechtliche Erwägungen Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) 1. Zur Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen: Die Originalkalender für die Leistungen des Kosmetiksalons wurden bis 2016 nicht aufbewahrt. Zudem wurden nach der Darstellung der Bf. die Leistungen des Dr. H. auf einem eigenen Kalenderblatt vermerkt, sodass diese am eigentlichen Bürokalender nicht ersichtlich waren. 2. Zuschätzung aufgrund einer Leistungskalkulation: a. (1) Gemäß § 184 Abs 3 BAO ist u.a. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0204). (2) Eine Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO kann auch auf eine Nachkalkulation gestützt werden, die dann zu einer sachlichen Unrichtigkeit der Bücher führt. Die Verprobungsergebnisse dürfen nicht unbedeutend sein und müssen geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ob Kalkulationsdifferenzen dabei 10% der Einnahmen überschritten haben oder nicht, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Ein Rechtssatz dahingehend, dass nur geschätzt werden dürfte, wenn die 10%-Grenze überschritten wirdi, lässt sich der Judikatur nicht entnehmen (VwGH 4.2.2009, 2007/15/0146). Eines zusätzlichen formalen Mangels der Aufzeichnungen bedarf es bei größeren Umsatzdifferenzen aufgrund einer Nachkalkulation nicht (VwGH 25.5.2004, 2000/15/0185). b. In den Berechnungen der BP wurden die angegebenen Parameter berücksichtigt: Die Lehrlinge wurden sowohl mit einer Stehzeit von 20% bedacht, als auch mit Lehrlingsabschlägen von 40% bis zu 70% (je nach Lehrjahr), sodass sich in manchen Jahren ein 90%iger Abschlag ergibt. Zudem ergibt sich aus dem Ansatz eines Preises von 48,00 €, der für eine 50-minütige Arbeit angesetzt wird, zusätzlich eine (positive) 10-Minutenzeitdifferenz für jede Behandlung (auch wenn die eine oder andere Behandlung gelegentlich eine Stunde gedauert haben mag). Die Arbeitsstunden der Bf wurden (je nach Gesundheitszustand) angesetzt, mit 75% (2012) und 2013), 70% (2014) und 40% (2015 und 2016). c. (1) Die steuerliche Vertretung hat dazu nur in der Stellungnahme vom 23. April 2021 ausgeführt, - 2014 sei von der Scheidung geprägt gewesen, - 2015 von Erkrankung und schweren Operationen und - 2016 sei die Arbeitsleistung nur eingeschränkt möglich gewesen und - auch zukünftig sei ein voller Arbeitseinsatz nicht möglich. (2) Schwerpunkt sei daher nicht mehr die Gewinnmaximierung. Qualität erfordere höheren Zeitaufwand. Der in der Prüfung vorgenommene Durchschnittsverdienst in der Stunde sei nicht erreichbar. (3) Bis zum zweiten Lehrjahr seien Lehrlinge nur beschränkt einsetzbar, erst im dritten produktiv, aber auch nur mit Kollegenbegleitung. Eine Person sei nur aus sozialen Gründen für den Betrieb ausgebildet worden, kein Gewinn gewesen und habe die Ausbildner überdurchschnittlich beansprucht (bei niedriger Produktivität). (4) Bei der Pediküre würden manchmal 2 Klingen pro Behandlung benötigt. Für jede vierte Behandlung brauche es eine weitere Klinge. (5) Das Jahr 2016 sei kalkuliert worden. Es habe sich ein Jahresumsatz von 106.561,79 € ergeben. d. Kalkulatorische Berechnungen beider Parteien für 2016: (1) Die Berechnung der Bf für 2016 setzt auch bei langjährig im Betrieb befindlichen Arbeitskräften noch hohe Abschläge an: So wird der ehemalige Lehrling H (seit 2013 im Betrieb) noch 2016 mit einer Unproduktivität von 75% angesetzt (191 produktive Stunden zu 764 Stunden). Ebenso YV (seit 2012 im Betrieb) mit einer Unproduktivität von 20%. Alleine aus diesen beiden Positionen ergeben sich 898 Stunden (573 Stunden und 325 Stunden), die nicht mit Leistungserlösen unterlegt werden (= das sind bei einem Ansatz von 40 € pro Stunde entfallende Erlöse von 35.920,00 €). Das BFG geht nicht davon aus, dass über die Lehrlingszeit hinaus im Betrieb befindliche Kräfte mit derartigen weiteren Abschlägen zum Leistungsniveau versehen werden können (abgesehen von 84 Stunden für HI und 437 Stunden für RE). (2) Der zweite Faktor, der zur Differenz zwischen der Kalkulation der Bf und der BP im Jahr 2016 wesentlich beigetragen hat, ist der angesetzte Verkaufspreis in der Stunde (48,00 € laut BP und (abgestuft nach den Angestellten) 35,00-43,00 € (durchschnittlich 40,00 €) laut Berechnung der Bf. (3) In der Berechnung der BP wurde für 2016 der Leistungsanteil der Bf wieder herausgenommen, um der verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, während in der Berechnung der Bf. ein Betrag von 15.399,00 € angesetzt worden ist (das wären mit einem Stundensatz von 40 € 385 Stunden, dh gegenüber einer Jahresstundenzahl von 1789 ein Leistungsprozentsatz von nur rd 21%). (4) Für 2016 ergibt sich bei Miteinbeziehung der vorangehend dargestellten Parameter folgende Kalkulation: Den Ausgangspunkt bilden die von der BP ermittelten Stunden (abzüglich Nichtarbeitszeiten und Lehrlingsabschläge). Für RE und HI sind die in der Kalkulation der Bf ausgewiesenen Stunden auszuscheiden (RE mit 437 Stunden und HI mit 84 Stunden x Durchschnittssatz 40,00 €). Kalkulation in € für 2016 | 1.872,00 Stunden x 43 1371,00 Stunden x 40 | 80.496,00 54.840,00 135.336,00 | Abzüglich 40% Abschlag RE 437,060 Stunden x 40,00 €; abzüglich 40% und 70% Abschlag HI 84 Stunden x 40,00 €; Yv Abschlag Unternehmerleistung | -17.482,40     -3.360,00 -3.642,00 +15.399,00 | Summe br Summe nt Handelsware | 126.250,60 105.208,83 12.900,00   | Umsatz kalkuliert | 118.108,83 | Umsatz erklärt | 109.075,87 | Differenz | 9.032,96 | Abweichung | 8,28% | Zuschätzung | 0,00 Da die Differenz unter 8,28% liegt, wird 2016 keine Zuschätzung vorgenommen. e. Sonstige Einwendungen: (1) Soweit die Bf auf die Scheidung im Jahr 2014 verweist, kann das BFG nicht erkennen, welchen Einfluss diese private Angelegenheit auf im Kosmetikstudio geleistete und zu verrechnende Stunden haben sollte. (2) Die Erkrankung der Bf wurde von der BP 2015 mit einem nur 40%igen Ansatz der Arbeitsleistung berücksichtigt, 2016 wurde die Arbeitsleistung der Bf. mit dem von ihr selbst ermittelten Betrag (21% der Arbeitsleistung) angesetzt. (3) Von der BP wurde in den Kalkulationen der übliche jahresweise abgestufte (1., 2. 3. Lehrjahr) Prozentsatz (beginnend bei 70%) für den Abschlag angenommen. Von diesen Prozentsätzen abzugehen gibt es keinen erkennbaren Anlass. Wenn es "geschickte" und "ungeschicktere" Lehrlinge gibt, so gleicht sich das letztlich im Jahresverlauf aus. Das BFG nimmt auch nicht an, dass ein Lehrling weiter beschäftigt wird, wenn er schon in der Lehrzeit keine Leistung erbringt. Da an H ein normales Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, spricht diese Handlungsweise gegen eine grobe Minderleistung von H. f. Zuschätzungen 2012 bis 2015 und 2017: (1) Allgemeines: Einer Untersuchung der Finanzierung der Wohnung oder anderer Finanzierungen bedarf es nicht, da die Zuschätzung auf der Kalkulation beruht und auf einer jedenfalls über 10%igen Umsatzdifferenz, wobei nach der Judikatur dieser Prozentsatz nicht einmal entscheidend ist. (2) Das Bundesfinanzgericht geht bei seiner Zuschätzung grundsätzlich von folgenden Parametern aus: - Herangezogen werden die von der BP ermittelten Stunden (Gesamtstunden, abzüglich Urlaub, Feiertage, Krankenstand, Stehzeit sowie Abschläge (für Lehrlinge). Die Unternehmerleistung der Bf. wird gesondert mit Abschlägen miteinbezogen, im Jahr 2016 mit dem von der Bf angegebenen Betrag. - Bezüglich der Stundensätze hat die BP einen auf der Pediküre (als überwiegende Anwendung) aufbauenden Stundensatz von 48,00 € ermittelt (für 50 Minuten, also als Stundensatz noch höher). Für Yv ergibt sich aus der Kalkulation der Bf für 2016 ein Satz von 43,00 €, für die übrigen Angestellten und Lehrlinge ein Satz von 40,00 €. Als Stundensätze werden somit vom BFG gesamt 40,00 € für die Angestellten und Lehrlinge außer Yv mit 43,00 € und 48,00 € für die Bf. angesetzt. Für die nichtproduktiven Stunden bei Yv wird zusätzlich jährlich ein Abschlag mit 3,00 € (Differenz 40,00 € zu 43,00 €) berücksichtigt (1214 x 3), mit einem Betrag von 3.642,00 €. - Zugerechnet wird der angegebene Handelswarenumsatz. - Das Schätzungsergebnis ist dem erklärten Umsatz gegenüberzustellen und abzurunden. - Den Kalkulationsgrundlagen der Bf ist nicht in allen Teilen zu folgen: So ist beispielsweise eine unproduktive Zeit von 75% der schon langjährig im Betrieb befindlichen H im Jahr 2016 unrealistisch. - Der Umsatz der Bf für 2016 wird wie in der Kalkulation der steuerlichen Vertretung angegeben, mit 15.399,00 brutto angesetzt. (3) Kalkulationsgrundlagen in € (2012-2015 und 2017): 2012 | Yv 1.872 x 36,55 (43,00 - 15%) Abschlag | 68.421,60 -3.642,00 | Sonstige 485 x 34,00 (40,00 - 15%) | 16.490,00 | Bf 1.207 x 40,80 (48,00 € -15%) | 49.245,60 | Summe Brutto | 130.515,20 | Summe Netto | 108.762,66 | Handelsware | 10.000,00 | Erlöse | 118.762,66 | Erkl. Erlöse | 119.574,17 | Differenz | -811,51 | Gerundet | 0,00 | Abschlag | -700,00 | Zuschätzung | 0,00 | Prozentsatz | / 2013 | Yv 1872 x 40,85 (43,00 - 5%) Abschlag | 76.471,20 -3.642,00 | Sonstige 558,21 x 38,00 (40,00 - 5%) | 21.211,98 | Bf 1.207 x 45,60 (48,00 - 5%) | 55.039,20 | Summe Brutto | 149.080,38 | Summe Netto | 124.233,65 | Handelsware | 10.000,00 | Erlöse | 134.233,65 | Erkl. Erlöse | 123.750,34 | Differenz | 10.483,31 | Gerundet | 10.500,00 | Abschlag | -700,00 | Zuschätzung | 9.800,00 | Prozentsatz | 7,91% 2014 | Yv 1872 x 40,85 (43,00 - 5%) Abschlag | 76.471,20 -3.642,00 | Sonstige 337 x 38,00 (40,00 - 5%) | 12.806,00 | Bf 1.252 x 45,60 (48,00 - 5%) | 57.091,20 | Summe Brutto | 142.726,40 | Summe Netto | 118.938,00 | Handelsware | 12.000,00 | Erlöse | 130.938,66 | Erkl. Erlöse | 104.260,76 | Differenz | 26.677,90 | Gerundet | 26.700,00 | Sonstiger geschätzter Abschlag | -700,00 | Zuschätzung | 26.000,00 | Prozentsatz | 24,93% 2015 | Yv 1872 x 43 Abschlag | 80.496,00 -3.642,00 | Sonstige 681 x 40 | 27.240,00 | Bf 715,50 x 48 | 34.344,00 | Summe Brutto | 138.438,00 | Summe Netto | 115.365,00 | Handelsware | 12.000,00 | Erlöse | 127.365,00 | Erkl. Erlöse | 106.361,09 | Differenz | 21.003,91 | Gerundet | 21.000,00 | Sonstiger geschätzter Abschlag | -700,00 | Zuschätzung | 20.300,00 | Prozentsatz | 19,08% 2016 Siehe vorangehend 2017 | Yv 1754 x 43 Abschlag | 75.422,00 -3.642,00 | Bf 1.126 x 48 | 54.048,00 | Summe Brutto | 125.828,00 | Summe Netto | 104.856,66 | Handelsware | 25.270,00 | Erlöse | 130.126,66 | Erkl. Erlöse | 114.110,52 | Differenz | 16.016,14 | Gerundet | 16.000,00 | Sonstiger geschätzter Abschlag | -700,00 | Zuschätzung | 15.300,00 | Prozentsatz | 13,40% (4) Gewinnermittlung Einkommensteuer in €: 2012 | Einkünfte BP vor GFB | 58.505,37 | Zuschätzung BP | -33.000,00 | Botox Kürzung Zuschätzung | -2.000,00 | Summe | 23.505,37 | Änderung GFB | 2.643,29 | Summe | 26.148,66 | -13% GFB | -3.399,33 | Einkünfte | 22.749,33 2013 | Einkünfte BP vor GFB | 56.392,50 | Zuschätzung BP | -31.000,00 | Botox Kürzung Zuschätzung | -2.000,00 | Summe | 23.392,50 | Änderung GFB | 2.609,97 | Summe | 26.002,47 | -13% GFB | 3.380,32 | Einkünfte | 22.622,15 2014 | Einkünfte BP vor GFB | 64.059,96 | Zuschätzung BP | -46.000,00 +26.000,00 | Botox Kürzung Zuschätzung | -2.000,00 | Summe | 42.059,96 | Änderung GFB | 1.488,96 | Summe | 43.548,92 | -13% GFB | -3.900,00 | Einkünfte | 39.648,92 2015 | Einkünfte BP vor GFB | 45.873,83 | Zuschätzung BP | -36.000,00 +20.300,00 | Botox Kürzung Zuschätzung | -2.000,00 | Summe | 28.173,83 | Änderung GFB | 383,28 | Summe | 28.557,11 | -13% GFB | 3.712,42 | Einkünfte | 24.844,69 2016 | Einkünfte BP vor GFB | 46.244,81 | Zuschätzung BP | -33.000,00 | Botox Kürzung Zuschätzung | -2.000,00 | Summe | 11.244,81 | -13% GFB | -1.461,81 | Einkünfte | 9.783,00 2017 | Einkünfte BP vor GFB | 54.240,68 | Zuschätzung BP | -22.000,00 +15.300,00 | Botox Kürzung Zuschätzung | -2.000,00 | Summe | 45.540,68 | -13% GFB | -3.900,00 | Einkünfte | 41.640,68 g. Weitere Streitpunkte: (1) Die Richtigkeit der Berechnung der IMMO-Est wird mittlerweile nicht mehr bestritten (Vorlageantrag vom 23. April 2021), ebenso nicht die Rechtsansicht der BP betreffend Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderfreibetrag. (2) Zur Tz 1 Arbeitskleidung und Verbrauchsmaterialien: Nach § 4 Abs 4 EStG ist auf den Veranlassungszusammenhang mit dem Betrieb abzustellen. Bezüglich der "Arbeitskleidung" und der Verbrauchsmaterialien wurde bereits von der BP im Verfahren eine weitgehende Kürzung der von ihr ursprünglich angenommenen privat veranlassten Beträge vorgenommen (zb Verbrauchsmaterial 2012 laut Niederschrift 4.220,12 €, laut Bericht mit 1.055,03 €). Die restlichen Kosten sind als nicht betrieblich veranlasst anzusehen, die Beträge bleiben daher in der zugerechneten Höhe bestehen. (3) Zur Tz 2 PKW-Kosten: Die PKW-Kosten wurden anhand der unbestrittenen Kilometernutzung und der Jahreskilometerleistung errechnet. Zusätzlich wurden für Aus- und Fortbildung 500 km pro Jahr angerechnet. Von der Bf wurden keine Umstände vorgebracht, die die Berechnung der BP widerlegen würden. (4) Zur Tz 3 Eigenverbrauch: Auch zum geschätzten Eigenverbrauch konnten keine die BP-Schätzung wiederlegenden Argumente vorgebracht werden. Das BFG schließt sich daher der vorgenommenen Würdigung der BP an. (5) Zur Tz 5 Botoxbehandlung: Von der BP konnte festgestellt werden, dass der eingemietete Arzt kostenlose Botoxbehandlungen bei der Bf durchgeführt hat. Aufschreibungen darüber gibt es nicht, die Aufzeichnung erfolgte nicht am offiziellen Kalender. In der Stellungnahme der Bf. wird festgestellt, die kostenlose Behandlung habe keine steuerlichen Auswirkungen. Die Behandlungen sind nach der Rechtsansicht des BFG als Gegenleistung für die Überlassung der Räumlichkeiten anzusehen, zumal die Raumaufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Damit ist diese Leistung des Arztes als Erlös anzusetzen und mangels Aufzeichnungen zu schätzen. Um Überschätzungen zu vermeiden, wird die Zurechnung von 3.500,00 € auf 1.500,00 € (monatlich 125,00 €) gesenkt. (6) Der Grundfreibetrag ist an die veränderten Beträge anzupassen. h. Damit ergibt sich folgende Gewinnermittlung: 2012-2014 |   | 2012 | 2013 | 2014 | Um den GFB bereinigte Einkünfte GW | 20.333,00 | 20.076,13 | 11.453,50 | BP-Zurechnung | 40.815,66 | 38.925,74 | 54.095,42 | Korrektur BP | -33.000,00   -2.000,00 | -31.000,00   -2.000,00 | -46.000,00 +26.000,00 -2.000,00 |   | 26.148,66 | 26.002,47 | 43.548,92 | GFB | -3.399,32 | -3.380,32 | -3.900,00 | Einkünfte | 22.749,34 | 22.622,15 | 39.648,92 2015-2017 |   | 2015 | 2016 | 2017 | Um den GFB bereinigte Einkünfte GW | 3.027,26 | 5.221,44 | 25.318,10 | BP-Zurechnung | 43.229,85 | 41.023,37 | 28.922,58 | Korrektur BP | -36.000,00 20.300,00 -2.000,00 | -33.000,00   -2.000,00 | -22.000,00 +15.300,00 -2.000,00 |   | 28.557,11 | 11.244,81 | 45.540,68 | GFB | -3.712,42 | -1.461,83 | -3.900,00 | Einkünfte | 24.844,69 | 9.782,98 | 41.640,68   3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: a. Wiederaufnahmebescheide wurden für die Umsatzsteuer betreffend 2012 bis 2016 erstellt und für die Einkommensteuer für 2012 bis 2016. b. (1) Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise - die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, - nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994, 90/14/0192). Es genügen außerdem für eine amtswegige Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreißigjährigen Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände der Nutzung hervorkommen (VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039). (2) Im gegenständlichen Fall wurden die zur Zuschätzung und Zurechnung führenden Umstände (beispielsweise die Zurverfügungstellung von Räumen mit der Gegenleistung Botoxbehandlung) erst im Rahmen der BP bekannt. Die Wiederaufnahme ist daher gerechtfertigt. c. Im Jahr 2016 betrifft die Wiederaufnahme bezüglich Umsatzsteuer den Eigenverbrauch (500,00 €) sowie die Arbeitskleidung und das Verbrauchsmaterial, die Zuschätzung fällt weg und die Umsätze aus den Botoxbehandlungen sind unecht befreit. Die Wiederaufnahme ist gerechtfertigt, weil bei mehreren Verfahren (hier Umsatzsteuer und Einkommensteuer) die steuerlichen Auswirkungen nach der Rechtsprechung nicht je Verfahren zu beurteilen sind (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0015), sondern in ihrer Gesamtheit. Zusammen mit den Auswirkungen auf die Einkommensteuer kann von einer Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen nicht gesprochen werden. 4. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuerzahllast ist um die Mehrwertsteuer der Differenz Zuschätzung BP-Zuschätzung BFG zu kürzen. Die Zurechnungen Botox sind unecht steuerbefreit, die Umsatzzurechnung Eigenverbrauch sowie die Vorsteuerkürzungen Arbeitskleidung und Verbrauchsmaterial bleiben aufrecht. Neue Umsatzsteuerzahllasten in €: 2012-2014 |   | 2012 | 2013 | 2014 | Zuschätzung BP | 33.000,00 | 31.000,00 | 46.000,00 | Zuschätzung BFG | -0,00 | -0,00 | -26.000,00 | Differenz | 33.000,00 | 31.000,00 | 20.000,00 |   | x 20% | x 20% | x 20% | Kürzung | -6.600,00 | -6.200,00 | -4.000,00 | Zahllast bisher | 23.000,18 | 22.973,43 | 23.092,14 | Neue Zahllast | 16.400,18 | 16.773,43 | 19.092,14 2015-2017 |   | 2015 | 2016 | 2017 | Zuschätzung BP | 36.000,00 | 33.000,00 | 22.000,00 | Zuschätzung BFG | -20.300,00 | 0,00 | -15.300,00 | Differenz | 15.700,00 | 33.000,00 | 6.700,00 |   | x 20% | x 20% | x 20% | Kürzung | -3.140,00 | -6.600,00 | -1.340,00 | Zahllast bisher | 21.220,09 | 22.629,42 | 21.137,86 | Neue Zahllast | 18.080,09 | 16.029,42 | 19.797,86 5. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: a. (1) Klargestellt wird, dass es Aufgabe der Bf gewesen wäre, die Vorhaltungen der BP rechtzeitig und ausführlich zu widerlegen. Dem gesamten Verfahren ist allerdings das durchgehende Muster zu entnehmen, dass notwendige Aufklärung nicht erbracht wurde sowie bestimmte Umstände nur verzögert bekanntgegeben wurden und dann meist, ohne die entsprechenden Nachweise vorzulegen (zB Casinogewinne usw.). (2) So wäre es an der Bf gelegen gewesen, anlässlich der Betriebsprüfung - wenn schon Kalender für ganze Jahre (2012 - 2015) fehlen - zumindest die komplett ungeordneten Paragon für die BP so aufzubereiten, dass eine schnelle Überprüfung der Losungen stattfinden hätte können. Diese Paragon liegen aber auch jetzt noch ungeordnet in den Kisten. (3) Die Beschwerde besteht aus drei Seiten und bezieht sich inhaltlich überhaupt nur auf den Punkt Grundstücksveräußerungen, zu den anderen Punkten ist inhaltlich nichts angeführt. Trotz ausführlicher Beschwerdevorentscheidung sind auch in der Vorlage nur Angaben zum Punkt Zuschätzung enthalten und eine Kalkulation nur für 2016. Auf die Kalkulation der BP in den anderen Jahren ist die Bf und ihre steuerliche Vertretung im Prüfungszeitraum und auch in der Beschwerde nicht eingegangen, obwohl die entsprechenden Unterlagen (entgegen der Darstellung der Bf in der mündlichen Verhandlung) vorhanden waren. Eine Stellungnahme zu sämtlichen Punkten (aber keine Kalkulation für sämtliche Jahre) wurde erst am 23. April 2021 am Ende des BFG-Verfahrens übermittelt. (4) Das gilt auch für den im Rahmen der Besprechung im BFG-Verfahren übergebenen Zettel mit einer ganzen Reihe von Hinweisen auf Geldbeschaffungen aus - Casinogewinnen 2013 (mit 25.000,00 €), - Gelder vom Vater 2011 (mit 13.000,00 €), - Bausparer 2014 (mit 7.155,00 €), - Verkauf 2014 (mit 100.000,00 €), - Erbe der Mutter (10.000,00 €), - Erbe der leiblichen Mutter (12.370,00 €), - Wertpapier-Auszahlung 2014 (mit 10.299,00 €) oder - Kontoeingang (5.199,00 €). ohne dass die steuerliche Vertretung auch nur einen einzigen dieser Beweise umgehend vorgelegt hätte. Wenn die Bf und deren steuerliche Vertretung von dem in der mündlichen Verhandlung dargestellten Umstand, dass es zur Zuschätzung einer Überprüfung der privaten Geldrechnung bedarf (wovon das BFG aufgrund der VwGH-Rspr nicht ausgeht), dermaßen überzeugt sind, bleibt es unerklärlich, warum dazu nur Andeutungen gemacht, aber keine Unterlagen vorgelegt wurden, zumal die Überprüfung der nur in den Grundzügen "angerissenen" Geldbewegungen mindestens eine BP-Nachschau erforderlich gemacht hätte. Auch diese Vorgangsweise …. "wenn das geprüft wird, können wir Zeugen befragen …… verdeutlicht einmal mehr die verfahrensrechtliche Vorgangsweise, immer neue Umstände vorzubringen, aber Unterlagen nicht mitzuliefern und Zeugen nicht einmal sofort zu benennen. (5) Preislisten für die Jahre 2012-2014 wurden überhaupt erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, obwohl diese für die Durchführung der Kalkulation schon im BP-Verfahren benötigt worden wären. Vom BFG kann diese Vorgangsweise nur als absichtliche Verzögerung der Bf gewertet werden, zumal die Finanzverwaltung zwar im BP-Bericht ausgeführt hat, dass mit den erklärten Gewinnen die Lebenshaltungskosten nicht zu decken sind, in der Folge aber die Zuschätzung klar ersichtlich auf die Kalkulation und nicht auf allfällig fehlende finanzielle Mittel gegründet hat. Das war auch der Grund, warum eine Einschau bezüglich der privaten Konten nicht mehr vorgenommen wurde. b. Im Vorlageantrag wird am Schluss ausgeführt, es werde beantragt, die Bf als Zeugin zu laden. Eine Zeugenladung war allerdings nicht durchzuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Antrag auf Zeugeneinvernahme unbeachtlich, wenn darin kein konkretes Beweisthema genannt wird (VwGH 27.2.2001, 97/13/0091; VwGH 17.1.2007, 2006/14/0030; VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220). Im gegenständlichen Fall verweist nur das Anbot der "eidesstattlichen Erklärung" auf bestimmte Feststellungspunkte, nicht aber der Antrag auf Zeugenladung. Zudem war die Bf im Verfahren anwesend und nicht daran gehindert, Stellungnahmen abzugeben. c. (1) Die von der Bf angeführten Entscheidungen ändern nichts an der Richtigkeit der Zuschätzung des BFG bzw der Finanzverwaltung. (2) Zunächst liegt im gegenständlichen Fall nicht nur ein Mangel der Buchhaltung (weggeworfene Kalender, ungeordnete Paragon) vor, vielmehr zeigt auch ein Außenvergleich erhebliche Differenzen zum erklärten Betriebsergebnis auf, ebenso eine Kalkulation mit den betrieblichen Parametern. Hinzu kommen die nicht aufgezeichneten Botoxbehandlungen als nichtverbuchte Erlöse. So findet sich bei NEOVITA COSMETICS ein im Internet ersichtliches Tool für Kosmetik-Institute, mit einem durchschnittlichen Betriebsergebnis (Verkauf und Behandlung) von 34,47 % (Betriebsergebnis 22.400,74 € zu Umsatz 64.986,75 €). Bezogen auf die erklärten Umsätze würden sich bei Anwendung des Anteiles mit 34% Betriebsergebnisse der Bf von 23.000,00 € (2012), 24.600.00 € (2013), 25.500,00 € (2014), 33.500,00 € (2015), 31.900,00 € (2016) und 13.500,00 € (2017) ergeben. Lediglich im Jahr 2017 beziffert sich das erklärte Betriebsergebnis der Bf mit mehr als der Hälfte des Ergebnisses dieser Vergleichsgewinnrechnung, in allen anderen Jahren liegt es unter 50%. (3) Die VwGH-Entscheidung 86/13/0094 bestätigt sogar - anders als der steuerliche Vertreter darlegt - die Möglichkeit der sachlichen Unrichtigkeit einer formell fehlerfreien Buchführung und die damit verbundene Schätzungsberechtigung, wenn "im Wege einer Nachkalkulation oder eines inneren oder äußeren Betriebsvergleiches Differenzen zwischen erklärten und vergleichsweise ermittelten Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und diese Differenzen nicht anders aufgeklärt werden können." Voraussetzung ist nur, dass die Erfahrungswerte schlüssig aus Beweismitteln gewonnen und dem Abgabepflichtigen vorgehalten wurden. Das ist in Form der BP-Kalkulation, basierend auf den ermittelten Stunden und Preisen erfolgt, wobei diese Kalkulation im BFG-Verfahren der steuerlichen Vertretung nochmals zugesandt wurde. Die UFS-Entscheidung RV/2116-L/02 ist schon deshalb wenig aussagekräftig, als eine eingeschränkte Berufung vorliegt und somit die Bf mit einer Absprache in der Zuschätzungshöhe offensichtlich einverstanden war. Zudem erfolgte eine Zuschätzung in Höhe von 1,8 Millionen Schilling, sodass der Gedanke im UFS-Fall durchaus naheliegend war, diese Zurechnung auch anhand einer Vermögenszuwachsrechnung zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall werden unterdurchschnittliche Betriebsergebnisse durch die Zuschätzungen lediglich korrigiert, was zu - immer noch - durchschnittlichen Gewinnen führt. Eine relevante Auswirkung im Vermögensbereich ist nicht gegeben, es bedarf in diesem Fall auch keiner Vermögens- oder Geldrechnung. Auch die UFS-Entscheidung RV/1008-L/08 wurde vom steuerlichen Vertreter nur unvollständig zitiert: So wird dort angeführt, dass der Argumentation von der völligen Bedeutungslosigkeit derartiger Unterlagen (Preislisten und Kalender) nicht zu folgen ist. Auch wenn nicht jede eingetragene Reservierung in einer Konsumation enden wird, so liefern derartige Aufzeichnungen trotzdem in Verbindung mit anderen Unterlagen Hinweise über Kundenfrequenzen und Losungsermittlung. Derart eng mit dem Betrieb verbundene Unterlagen sind jedenfalls Teil der Aufzeichnungen die aufzubewahren sind. Kommen weitere Mängel dazu, kann eine Schätzungsberechtigung gegeben sein. Dies kann auch der VwGH-Formulierung "für sich allein" grundsätzlich entnommen werden. Damit wird auch in dieser Entscheidung bestätigt, dass die Nichtaufbewahrung von Unterlagen in Verbindung mit weiteren Mängeln - und dazu gehören auch Kalkulationsdifferenzen - zur Schätzung führen kann. (4) Die Betriebsprüfung hat bei ihrer Kalkulation auch nicht "branchentypische Sätze" angewandt, sondern mit den im Betrieb festgestellten Parametern kalkuliert. Soweit die angestellten Lehrlinge als weitgehend unproduktiv und gar als Fehlentscheidung bezeichnet werden, ist dem nicht zu folgen. So bietet die Niederschrift mit H keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese in außerordentlichem Ausmaß unproduktiv gewesen wäre, vielmehr gibt sie an "die Chefin wäre zufrieden gewesen und habe auch ein Dienstzeugnis ausgestellt". Es erscheint im Übrigen auch nicht logisch, Lehrlinge längere Zeit zu behalten, wenn diese völlig unproduktiv sein sollten. Das Bundesfinanzgericht hat die Schätzung der BP, die in ihren Grundzügen der Bf bekannt gewesen ist, fortgesetzt und zusätzliche Argumente aufgegriffen. So wurden weitere Kürzungen vorgenommen und die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten früheren Preise in Form weiterer Abschläge (15% und 5%) berücksichtigt. Damit wurde auch das Parteiengehör ausreichend gewahrt (VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122). Die Verwendung der Registrierkassa lässt die Schätzungsmöglichkeit aufgrund einer Nachkalkulation im Übrigen unberührt. (5) Bezüglich der Bf ist davon auszugehen, dass diese auch in den Jahren 2015 und 2016 häufiger anwesend war, als angegeben. Frau H sagt dazu auf die Frage, wie die Anwesenheit im Scheidungsjahr gewesen sei, dass die Bf "behandelt habe" und "immer da gewesen sei". Sie habe auch Termine ausgemacht und behandelt. Auf die Frage, wie die Mitarbeit im Krankheitsfall gewesen sei, sagt sie "ganz ausgefallen ist sie nie, auch beim Bandscheibenvorfall. Auch die Scheidung war keine Beeinflussung, sie waren schon getrennt, bevor die Scheidung kam". Die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens waren demgemäß als unbegründet abzuweisen, den Beschwerden betreffend ESt und USt war teilweise stattzugeben.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.     Linz, am 25. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100258/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100258.2021
Stammnummer
133315
Gültig
25.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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