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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100258/2021

Schätzung aufgrund einer Kalkulation Kosmetiksalon.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100258/2021vom 25.05.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 23. Oktober 2019, vertreten durch WT Gruber Steuerberatung GmbH, ***Bf3-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 23. September 2019, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2012 bis 2017 und Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2012 bis 2016, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung   zu Recht erkannt   1. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2012 bis 2016 wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Einkommensteuer 2012 | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2012 | Einkommen | 22.393,03 € | Einkommensteuer | 4.158,46 € |   |   |   |   |   | Summe ger. | 4.158,46 €   |   |   | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 4.158,00 € 2013 | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2013 | Einkommen | 21.925,98 € | Einkommensteuer | 3.987,98 € |   |   |   |   |   | Summe ger. | 3.987,98 €   |   |   | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 3.988,00 € 2014 | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2014 | Einkommen | 39.735,73 € | Einkommensteuer | 11.477,94 € |   |   |   | Grundstücksveräußerung | 15.104,85 € | Summe ger. | 26.582,79 €   | Immobilienertragsteuer | -594,00 € |   ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 25.988,79 € 25.989,00 € 2015 | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2015 | Einkommen | 24.784,69 € | Einkommensteuer | 5.031,41 € |   |   |   |   |   | Summe ger. | 5.031,41 €   |   |   | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 5.031,00 € 2016 | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2016 | Einkommen | 10.616,69 € | Einkommensteuer | 0,00 € |   |   |   |   |   | Summe ger. | 0,00 €   |   |   | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 0,00 € 2017 | |   | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr |   | Art | Höhe | Art | Höhe | 2017 |   | Einkommen | 42.085,92 € | Einkommensteuer | 10.956,09 € |   |   |   |   |   |   |   | Summe ger. | 10.956,09 €   |   |   |   |   | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 10.956,00 € Umsatzsteuer 2012 | Bemessungsgrundlage | Abgabe |   | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2012 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Eigenverbrauch     | 119.574,17 € 1.130,00 € 120.704,17 € |   |   |   | Stpfl Leistungen   | 120.524,17 € 180,00 € | x 20% x 10% | 24.104,83 € 18,00 € |   |   Vorsteuer   |   |   | -7.722,65 € | Zahllast in € | 16.400,18 € 2013 | Bemessungsgrundlage | Abgabe |   | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2013 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Eigenverbrauch       | 124.389,89 € 1.180,00 € 125.569,89 € |   |   |   | Steuerpflichtige Leistungen   | 125.389,89 € 180,00 € | x 20% x 10% | 25.077,98 € 18,00 € |   |   Vorsteuer   |   |   | -8.322,55 € | Zahllast in € | 16.773,43 € 2014 | Bemessungsgrundlage | Abgabe |   | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2014 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Eigenverbrauch     | 133.670,48 € 1.190,36 € 134.860,84 € |   |   |   | Steuerpflichtige Leistungen   | 134.740,84 € 120,00 € | x 20% x 10% | 26.948,17 € 12,00 € |   |   Vorsteuer   |   |   | -7.868,03 € | Zahllast in € | 19.092,14 € 2015 | Bemessungsgrundlage | Abgabe |   | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2015 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Eigenverbrauch     | 128.577,73 € 718,04 € 129.295,77 € |   |   |   | Steuerpflichtige Lieferungen   | 129.295,77 €   | x 20%   | 25.859,15 €   |   |   Vorsteuer   |   |   | -7.779,06 € | Zahllast in € | 18.080,09 € 2016 | Bemessungsgrundlage | Abgabe |   | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2016 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Eigenverbrauch     | 112.381,03 € 718,04 € 113.099,07 € |   |   |   | Steuerpflichtige Lieferungen   | 113.099,07 €   | x 20%   | 22.619,81 €   |   |   Vorsteuer   |   |   | -6.590,39 € | Zahllast in € | 16.029,42 € 2017 | Bemessungsgrundlage | Abgabe |   | Jahr/Zeitraum | Art | Höhe | Art | Höhe | 2017 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Eigenverbrauch     | 131.425,83 € 718,04 € 132.143,87 € |   |   |   | Steuerpflichtige Lieferungen   | 132.143,87 €   | x 20%   | 26.428,77 €   |   |   Vorsteuer   |   |   | -6.630,91 € | Zahllast in € | 19.797,86 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zur Einkommensteuer zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 3. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang A. Im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Sachverhalt: 1. Bei der Bf wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. a. In der Niederschrift vom 8. Juli 2019 wurden folgende Punkte festgehalten. (1) Nicht abzugsfähige Aufwendungen nach § 20 EStG (Tz 1): Im Zuge der BP sei festgestellt worden, dass verschiedene Betriebsausgaben dem privaten Bereich zuzuordnende Ausgaben enthalten würden. Die Vorsteuer sei dementsprechend zu kürzen. Dazu gehörten Arbeitskleidung (2012, 2014, 2016 und 2017 zur Gänze dem Privatbereich zuzuordnen). | 2012 | 940,00 € | 2013 | 9,06 € | 2014 | 126,38 € | 2015 | 33,33 € | 2016 | 326,32 € | 2017 | 172,02 € Verbrauchsmaterial, Dekoration, Reinigung, Werbeaufwand | 2012 | 4.220,12 € | 2013 | 2.814,79 € | 2014 | 2.205,32 € | 2015 | 2.802,97 € | 2016 | 2.447,46 € | 2017 | 3.096,10 € Ein Privatanteil von 25% werde laut BP ausgeschieden. (2) PKW-Kosten (Tz 2): Bisher sei ein PKW als Teil des Betriebsvermögens (BV) im Anlageverzeichnis ausgewiesen und für die Privatnutzung ein Privatanteil ausgeschieden worden. Im Zuge der BP habe man erstmalig festgestellt, dass die Bf in ihrem Haus gewohnt habe, wo sich auch der Betrieb befinde. Daher sei für 2012 und 2013 von einer betrieblichen Kilometernutzung von ca. 500 km auszugehen. Ab dem Jahr 2014 habe sich der Wohnort 2,5 km vom Betrieb entfernt befunden. Der Betrieb habe Dienstag bis Freitag geöffnet. Die durchschnittliche Jahreskilometerleistung liege bei 15.000 km. Daraus ergebe sich eine betriebliche Nutzung von ca. 1.240 km im Jahr (1.240 x 0,42 = 520,80 €). Zusätzlich würden für die Aus- und Fortbildung ca. 500 km pro Jahr angerechnet (500 km x 0,42 = 210 €). Eine überwiegende betriebliche Verwendung für das KFZ sei daher nicht gegeben. Rechtliche Würdigung: Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges durch den Betriebsinhaber sei grundsätzlich mittels Fahrtenbuch nachzuweisen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssten - Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, - Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und Ende der betrieblichen Fahrt, - Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und - Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer ersichtlich sein (VwGH 23.5.1990, 86/13/0181; VwGH 16.9.1979, 0373/70). Wenn die Bf keine Aufzeichnungen über die betrieblichen Kosten führe, seien diese der Höhe nach zu schätzen (VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). Bei zum BV gehörenden KFZ sei die Schätzung nicht auf Basis des Kilometergeldes durchzuführen, weil die AfA von den tatsächlichen Anschaffungskosten vorzunehmen sei (VwGH 1.10.1974, 0114/74). Die übrigen KFZ-Kosten (Versicherung, Öl, Benzin, Service, Reparaturen, Steuern, Autobahnvignette, Kreditzinsen) würden, soweit sie nachgewiesen werden könnten, zu schätzen sein. Anzuerkennende Kilometergelder (in €): | 2012 | 210,00 | 2013 | 210,00 | 2014 | 730,80 | 2015 | 730,80 | 2016 | 730,80 | 2017 | 730,80 Sämtliche bisherige diesbezügliche Ansätze (Aufwendungen/Privatanteil) seien zu streichen. Die rechnerische Darstellung und Änderung der Besteuerungsgrundlagen sei der Beilage zum Bericht zu entnehmen. (3) Eigenverbrauch (Tz 3): Der Eigenverbrauch der Kosmetika sei bisher in der Buchhaltung jährlich mit folgenden Beträgen angesetzt worden (in €): | 2012 | 150,00 | 2013 | 200,00 | 2014 | 200,00 | 2015 | 200,00 | 2016 | 200,00 | 2017 | 200,00 Die angeführten Beträge würden deutlich zu niedrig erscheinen, da der Durchschnittskosmetikverbrauch im Monat zwischen 50,00 € und 75,00 € liege. Eine Kosmetikerin müsse auch ihren Betrieb repräsentieren (gepflegtes und dekoratives Äußeres). Daher sei nach allgemeiner Lebenserfahrung der tägliche Aufwand für Pflegeprodukte und dekorative Kosmetika höher. Der Monatsverbrauch sei mit rund 60,00 € angenommen worden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werde im Zuge der BP der Eigenverbrauch jährlich um 500,00 € erhöht. Der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen gehöre zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. (4) Leistungskalkulation (Tz 4): Im Schätzungsweg errechnete Kalkulationsdifferenzen netto. Diese Schätzungsmethode sei im Zuge der Schlussbesprechung erläutert worden. | 2012 | 33.000,00 € | 2013 | 31.000,00 € | 2014 | 46.000,00 € | 2015 | 36.000,00 € | 2016 | 33.000,00 € | 2017 | 22.000,00 € (5) Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten (Tz 5): Der Wert der Gegenleistung für die Zurverfügungstellung an Herrn Dr. H werde im Schätzungswege mit 3.500,00 € beziffert (unechte Umsatzsteuerbefreiung). (6) Grundfreibetrag (Tz 6): Der Grundfreibetrag werde angepasst. (7) Immo-ESt (im Bericht Tz 7): Im Zuge des Scheidungsverfahrens sei die Haushälfte gemäß Kaufvertrag vom 19. August 2014 um 100.000,00 € an den geschiedenen Ehemann veräußert worden. Ein Bewertungsgutachten vom 7. Mai 2014 liege vor. Laut Mietvertrag vom 5. September 2014 werde die veräußerte Haushälfte in weiterer Folge an die Bf vermietet. Beginn sei der September 2014. Aufgrund der aufliegenden Baupläne, des Bewertungsgutachtens und des durchgeführten Lokalaugenscheines sei das betrieblich genutzte Ausmaß, bezogen auf das Gesamtobjekt mit 46,7% festgestellt worden. In der bisherigen Berechnung der Immo-ESt sei der betriebliche Anteil mit 30% angegeben worden (Immo-ESt-Berechnung neu). Die Aufteilung des Kaufpreises einer Liegenschaft habe nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Der Methode des Sachwertverhältnisses sei der Vorzug zu geben, wobei der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft festgestellt, in seine beiden Komponenten Gebäudewert und Wert von Grund und Boden aufgeteilt und in diesem Verhältnis mit dem tatsächlichen Kaufpreis verglichen bzw in Relation gesetzt werde. Damit würden unrealistische Verzerrungen vermieden (VwGH 7.9.1990, 86/14/0084). Die von der Bf durchgeführte Berechnung sei nicht zulässig, da der Grundanteil in Form der Differenzrechnung vom Gesamtkaufpreis abgezogen werde. Das Bewertungsgutachten vom 7. Mai 2014 werde in folgender Weise angepasst. Der Bodenwert von 39.226,00 € werde vom Finanzamt übernommen. Immo-ESt-Berechnung neu: Der Gebäudewert werde wie folgt angepasst: Berechnung laut gesetzlicher Grundlagen § 4 Abs 3a iVm § 30 EStG in €: | 100% (bezogen auf den Miteigentumsanteil) | 85.880,00 | Gebäudeanteil aus 100.000,00 Ausgleichszahlung |   | 93,4% betrieblich | 80.211,92 | betrieblicher Teil |   | BW | 22.562,83 |   |   |   | 57.649,09 | 25% davon | 14.412,27 IMMO-ESt | 6,60% | 5.668,08 privater Gebäudeteil bezogen auf die Ausgleichszahlung für 50% Gebäudeteil = Altvermögen, daher 86% als AK 4.874,55 793,53 |               25% |               198,38 IMMO-ESt | betrieblicher Grundanteil 14.120,00 (mit 86%) | 12.143,20   1.976,80 |     25% |     494,20 IMMO-ESt |   |   |   | 15.104,86 gesamt Rechtliche Würdigung: Der Gebäudeteil, der überwiegend betrieblich genutzt werde, stelle Betriebsvermögen dar. Voraussetzung für die HWS sei das Vorliegen eines Eigenheims. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1b EStG sei ein Eigenheim ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienten. Festgestellt habe man, dass bei einer Gesamtnutzfläche von 247,3 m² ein Mietvertrag von 115,5 m² gegenüberstehe. Daher seien 46,7% betriebliche Nutzung. b. Im Bericht vom 23. September 2019 ist zusätzlich ausgeführt: (1) Zur Leistungskalkulation (Tz 4): Die Bf betreibe seit 1986 ein Kosmetikstudio. Bei der BP seien alle für die Losungsermittlung relevanten Grundaufzeichnungen (zB Kalenderaufzeichnungen, Paragons etc.) angefordert worden, daraufhin habe man lediglich die folgenden Unterlagen vorgelegt: Paragons, Terminkalender für das Jahr 2016 und 2017. Bis 2015 sei eine vereinfachte Losungsermittlung durchgeführt worden, ab Ende 2015 habe man eine Registrierkasse in Betrieb genommen. Die bisher über Jahre hinweg erklärten Gewinne erschienen nicht ausreichend, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Daher seien die erklärten Erlöse im Zuge der BP mit einer Leistungskalkulation überprüft worden. Dabei habe man nach Berücksichtigung von Urlaubstagen, Krankenständen und Feiertagen für sämtliche Dienstnehmer Stehzeiten im Ausmaß von 20% berücksichtigt. Für die im Betrieb beschäftigten Lehrlinge seien nach Abzug der Berufsschulzeiten weitere Abschläge für die Produktivität, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand berücksichtigt worden (70%-50%-10%). Die so ermittelten produktiven Stunden seien mit einem Stundensatz von 48,00 € brutto multipliziert und dem erklärten Leistungserlös gegenübergestellt worden. Die sich daraus ergebende Differenz stelle grundsätzlich den Leistungserlös der Unternehmerin dar. Dieser Saldo habe teilweise sogar einen negativen Ertrag ergeben, die erklärte produktive Unternehmerleistung sei gleich Null. Das entspreche in keiner Weise der branchenüblichen Situation und stehe auch im Widerspruch zu den Zeugeneinvernahmen. In freier Beweiswürdigung und in Verbindung mit § 184 BAO werde von einer aktiven und verrechenbaren Tätigkeit der Unternehmerin ausgegangen, ähnlich der übrigen Dienstnehmer, wobei in den Jahren 2015 und 2016 der eingewendeten Erkrankung mit einem deutlichen Abschlag Rechnung getragen worden sei. Daraus resultierten folgende Zuschätzungen: | 2012 | 33.000,00 € | 2013 | 31.000,00 € | 2014 | 46.000,00 € | 2015 | 36.000,00 € | 2016 | 33.000,00 € | 2017 | 22.000,00 € (2) Botoxbehandlungen (Tz 5): Die Bf habe Dr. H für Botoxbehandlungen mehrmals im Jahr ihre Behandlungsräume zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung habe sie die eigenen Behandlungen kostenlos erhalten. Die Terminverwaltung obliege der Bf. Der bisher steuerlich nicht erfasste Wert der Gegenleistung für die Zurverfügungstellung an Dr. H werde im Schätzungswege mit 3.500,0 € beziffert (unechte Umsatzsteuerbefreiung). (3) Alleinerzieher (Tz 8): In der Einkommensteuererklärung 2015 sei erstmals der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt worden. Die Familienbeihilfe habe der Vater bezogen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe nur dann zu, wenn die Alleinerzieherin im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) habe. Daher stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. (4) Kinderfreibetrag (Tz 9): In der Einkommensteuer 2015 sei erstmalig der Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder in der Höhe von 220,00 € beantragt worden. Das betreffende Kind lebe beim Vater. Im Scheidungsvergleich verzichte der Vater auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hinsichtlich des minderjährigen Kindes gegenüber der Mutter. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages sei, dass für die betroffenen Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehe. Daher stehe der Kinderfreibetrag für nichthaushaltszugehörige Kinder nicht zu. (5) Die Wiederaufnahmegründe Umsatzsteuer 2012-2016 würden die Tz 1, 3 und 4 betreffen; bei der Einkommensteuer 1-5 und 7-9. Die Sachverhalte zu den Feststellungen 1,2,3,4,5 und 7 seien erst im Zuge der BP zum Vorschein gekommen. c. Die Änderung der Bemessungsgrundlage stelle sich wie folgt dar: 2012-2014 in € |   | 2012 | 2013 | 2014 | Einkünfte vor BP | 17.689,71 | 17.466,76 | 9.964,54 | Tz 1 Arbeitskleidung | 940,00 |   | 126,38 | Tz 1 Verbrauchsmaterial | 1.055,03 | 703,70 | 551,33 | Tz 2 PKW | 1.820,63 | 3.222,04 | 3.417,71 | Tz 3 Eigenverbrauch | 500,00 | 500,00 | 500,00 | Tz 4 Leistungskalkulation | 33.000,00 | 31.000,00 | 46.000,00 | Tz 5 Botoxbehandlungen | 3.500,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | BP-Ergebnis vor GFB | 58.505,37 | 56.392,50 | 64.059,96 | GFB-Erhöhung | -1.256,71 | -1.290,03 | -2.411,04 | Ergebnis nach BP |   |   |   2015-2017 in € |   | 2015 | 2016 | 2017 | Einkünfte vor BP | 2.643,98 | 5.221,44 | 25.318,10 | Tz 1 Arbeitskleidung |   | 326,32 | 172,02 | Tz 1 Verbrauchsmaterial | 700,74 | 611,87 | 774,03 | Tz 2 PKW | 2.529,11 | 3.085,18 | 1.976,53 | Tz 3 Eigenverbrauch | 500,00 | 500,00 | 500,00 | Tz 4 Leistungskalkulation | 36.000,00 | 33.000,00 | 22.000,00 | Tz 5 Botoxbehandlungen | 3.500,00 | 3.500,00 | 3.500,00 | BP-Ergebnis vor GFB | 45.873,83 | 46.244,81 | 54.240,68 | GFB-Erhöhung | -3.516,72 | -3.900,00 | -3.900,00 | Ergebnis nach BP | 42.357,11 | 42.344,81 | 50.340,68 2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2012 bis 2017, die Umsatzsteuer 2012 bis 2017 und die Wiederaufnahmebescheide ESt und USt 2012 bis 2016 eingelegt. a. Beantragt werde die Aufhebung der Bescheide 2012 bis 2016 und Versetzung in den Stand vor der Betriebsprüfung. b. Zusätzlich beantrage man den Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheid 2017 jeweils entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen zu erlassen. c. Es seien keine neuen Tatsachen für eine Wiederaufnahme hervorgekommen. d. Es seien keine Feststellungen getroffen worden, die Werte basierten auf Vermutungen. Die Begründung enthalte keine Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, es sei damit von einer ordnungsmäßigen Buchführung auszugehen. e. Bei der Akteneinsicht am 8. Oktober seien Beweismittel zu Unrecht nicht herausgegeben worden (Zeugenbefragung AS). f. Weiters sei auf den Aktenvermerk hinzuweisen, der im Rahmen der Besprechung vom 24. Mai 2018 angefertigt worden sei. Dieser sei dem Finanzamt am 12. Dezember 2018 per E-Mail bzw am 13. Dezember 2018 per Post übermittelt worden. Im Rahmen dieser Besprechung sei der Bf. ein "unmoralisches Angebot" gemacht worden, entweder sie akzeptiere eine Zuschätzung von 25% unter Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes (für die Prüfung der Jahre 2014-2016) oder die BP werde auf die Jahre 2012-2013 ausgedehnt. Solche willkürlichen Ansinnen sollten in einem Rechtsstaat in einem ordnungsgemäßen Verfahren eigentlich nicht mehr vorkommen und diese seien für die Abgabepflichtige höchst unangenehm. g. Bei der Berechnung der Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im Jahr 2014 sei der Grundanteil laut vorliegendem Verkehrswertgutachten heranziehen und es sei von der Finanzbehörde die gesamte Fläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden. Die gesamte Gebäudefläche betrage 284,10 m², womit sich ein betrieblicher Anteil iHv 81,31% ergebe. Die aufgrund dieser Parameter zu ermittelnde Steuer aus Grundstücksveräußerungen betrage somit 11.912,16 €. h. Beantragt werde, keine Beschwerdevorentscheidung (BVE) zu erlassen, die Beschwerde direkt dem Verwaltungsgericht vorzulegen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Juli 2020 wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2017, die Umsatzsteuer 2012 bis 2017 und die Wiederaufnahmebescheide ESt und USt 2012 bis 2016 als unbegründet abgewiesen. a. Aufgrund des Ablaufes der Dreimonatsfrist (§ 262 Abs 2 lit b BAO) ab Einlangen der Beschwerde, habe man eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. b. Auf die Begründung der Außenprüfung werde verwiesen. c. Zur Wiederaufnahme: Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei ausschließlich aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren zu beurteilen, bei denen diese Tatsachen möglicherweise zu erkennen gewesen wären. Es beziehe sich daher auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. In den Zeitpunkten der Erlassung der Erstbescheide seien der Abgabenbehörde lediglich die entsprechenden Bilanzen und Steuererklärungen zur Verfügung gestanden, nicht hingegen die Buchhaltungsunterlagen und sonstigen Grundaufzeichnungen. Erst aufgrund der BP seien die im Prüfungsbericht unter den Tz 1-9 angeführten Tatsachen neu hervorgekommen, wobei sich auch erst im Rahmen dieser Überprüfung die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Unterlagen ergeben habe. d. Die Nichtvorlage vollständiger Daten und entsprechender Aufzeichnungen und der damit einhergehenden Nichtprüfbarkeit, habe zur Ermittlung und Berechnung der Besteuerungsgrundlagen aus den Bestimmungen des § 184 Abs 1 bis 3 BAO geführt, welche hinsichtlich Anwendung und Methodik im Rahmen der Schlussbesprechung mit der Bf besprochen worden sei. Nach der Rspr des VwGH stelle ein Mangel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung einen zulässigen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 18.1.1989, 88/13/0075). e. Nichtabzugsfähige Aufwendungen (Tz 1): Aufwendungen für diverse Kleidungsstücke bzw Schuhe seien dem privaten Bereich zugeordnet worden (VwGH 28.4.1999, 94/13/0196) und man habe die steuerliche Abzugsfähigkeit aberkannt. f. Privatnutzung PKW (Tz 2): Nur Aufwendungen für Fahrzeuge, die überwiegende betriebliche Verwendung fänden und deshalb Betriebsvermögen darstellten, seien Betriebsausgaben. Anlässlich der BP sei auch die betriebliche Nutzung des PKW geprüft und festgestellt worden, dass die vorausgesetzte überwiegende betriebliche Nutzung des PKW nicht vorliege. Die von der Rspr zum Nachweis der betrieblichen Nutzung vorausgesetzte Führung eines Fahrtenbuches (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167) sei von der Pflichtigen nicht erfüllt worden, weshalb diese Aufwendungen der Höhe nach zu schätzen gewesen seien (VwGH 19.5.1993, 91/13/0045). g. Eigenverbrauch - Kosmetika (Tz 3): Laut den Angaben der Statistik Austria würden sich die monatlichen Kosten für die Körper- und Schönheitspflege im Durchschnitt inklusive Dienstleistungen auf rund 70,00 € belaufen (Konsumerhebung 2014/15 - monatliche Verbrauchsausgaben private Haushalte Statistik Austria). Dies lasse aber den Schluss zu, dass gerade bei der beruflichen Tätigkeit des Betreibens eines Kosmetiksalons, ein höherer Aufwand an diversen Pflegeprodukten als in anderen Berufsgruppen gegeben sein werde, da der Pflichtigen wohl an einem besonders gepflegten Auftreten - auch im Sinne einer Vorbildfunktion - gelegen sein werde. Dies ändere nichts daran, dass es sich bei diesem Aufwand um einen solchen handle, der typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sei und der auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 falle, wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolge. h. Leistungskalkulation (Tz 4): (1) Gemäß § 184 Abs 1 BAO habe die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, diese zu schätzen. Der Umstand, dass Grundaufzeichnungen nicht vollständig oder gar nicht mehr vorhanden seien, stelle jedenfalls einen gravierenden Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dar, wodurch die Schätzungsbefugnis der Behörde begründet werde. (2) Im Betrieb des Kosmetikstudios sei grundsätzlich bis 2015 eine vereinfachte Losungsermittlung angewandt und ab Ende 2015 eine Registrierkasse in Betrieb genommen worden. Der Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sei durch die Pflichtige unzureichend entsprochen worden. Anstatt aller für die Grundaufzeichnungen erforderlichen Unterlagen seien nur Paragons und Kalender für das Jahr 2016 und 2017 vorgelegt worden. (3) Der Behörde sei es unmöglich gewesen, die erklärten Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen bzw in jenen Zeiträumen, wo jegliche Aufzeichnungen fehlten, die Besteuerungsgrundlagen anders als im Wege der Schätzung zu ermitteln. Damit sei aber die Schätzungsbefugnis der Behörde gemäß § 184 BAO zweifelsfrei für den gesamten Prüfungszeitraum begründet. "Schätzen" bedeute, die Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht seitens der Abgabepflichtigen durch Wahrscheinlichkeitsausschlüsse und durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. (4) Im vorliegenden Fall seien die von der Bf erklärten Erlöse mit einer Leistungskalkulation überprüft worden, wobei nach Berücksichtigung von Urlaubstagen, Krankenständen und Feiertagen für sämtliche Dienstnehmer auch Stehzeiten berücksichtigt worden seien. Auch auf die reduzierte Produktivität der im Betrieb beschäftigten Lehrlinge (Ausbildungsstand, Berufsschulzeiten) sei entsprechend Rücksicht genommen worden und man habe diverse Abschläge zur Anwendung gebracht. Nach Durchführung der entsprechenden Berechnungen habe sich teilweise ein negativer Betrag ergeben, welcher in keiner Weise der branchenüblichen Situation entspreche und im Widerspruch zu den durchgeführten Zeugeneinvernahmen stehe. Die Schätzung sei im Zuge der Schlussbesprechung mit der Bf erörtert worden. i. Botoxbehandlungen (Tz 5): Erstmalig sei im Rahmen der Prüfung festgestellt worden, dass die Bf ihre Räumlichkeiten für Botoxbehandlungen zur Verfügung stelle und dabei die Terminverwaltung innehabe, wofür sie als Gegenleistung kostenlose eigene Behandlungen erhalte. Mangels entsprechender steuerlicher Darstellung sei auch diese Gegenleistung im Schätzungswege ermittelt worden. j. Grundfreibetrag (Tz 6): Der Grundfreibetrag sei entsprechend der Besteuerungsgrundlagen angepasst worden. k. Immobilienertragsteuer (Tz 7): Verwiesen werde auf die ausführliche Begründung der rechtlichen Würdigung im Außenprüfungsbericht. Zudem werde ergänzt: Die Beurteilung vorgelegter Gutachten obliege den Finanzämtern im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Allein auf der Grundlage des von der Pflichtigen vorgelegten Bewertungsgutachtens ergebe sich nach den angegebenen Nutzflächen des Hauses im Verhältnis zu den angeführten Geschäftsflächen eine betriebliche Nutzung im Ausmaß von 41,4%, welche anhand der Baupläne und des durchgeführten Lokalaugenscheines (Ausscheiden neutraler Flächen) auf ein Ausmaß von 46,7% korrigiert worden sei. Aufgrund der nunmehr vorgefundenen Tatsachen sei die Berechnung der Immobilienertragsteuer daher an die realen Gegebenheiten angepasst worden. l. Alleinerzieher und Kinderfreibetrag (Tz 8 und 9): Aufgrund des vorgelegten Scheidungsvergleiches vom 1. August 2014 sei im Rahmen der Außenprüfung festgestellt worden, dass die minderjährige Tochter laut getroffener Vereinbarung dem Haushalt des Vaters zugehörig sei und man zwischen den ehemaligen Ehegatten einen umfassenden Unterhaltsverzicht bezüglich Kindes- bzw Ehegattenunterhalt vereinbart habe. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den von der Pflichtigen geltend gemachten Alleinerzieherabsetzbeträgen bzw Kinderfreibeträgen, seien diese zu korrigieren gewesen. 4. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 stellte die Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht. a. Die Beschwerde der Bf sei am 7. Juli 2020 (zugestellt am 29. Januar 2021) als unbegründet abgewiesen worden. Innerhalb offener Frist werde gemäß § 264 BAO die Vorlage an das BFG beantragt. b. Die Begründung der BVE gebe nur die Punkte laut Bescheid bzw der Niederschrift und dem Prüfbericht wieder und enthalte keine neuen Argumente. c. Auf die Ausführungen in der Beschwerde werde verwiesen. d. Man stelle den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. 5. Am 17. März 2021 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übermittelt. Verwiesen werde auf die Begründung der BVE. a. Mit Schreiben vom 23. April 2021 wurde eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung übermittelt. (1) Raumsituation: Raum 1 - EG - Pediküre. 2 x Pediküre - in diesem Raum stehen die im Jahr 2003/2013 angeschafften Fußpflegestühle - Anlagegut Nr. 38 und 39. Raum 2/3 EG-Kosmetik. 2 Stühle - auf 1 Sessel wird behandelt - der zweite Sessel dient als Wartesessel. Nr. 10 und 11 aus 89. Raum 4 - KG - braune Kabine. Dieser Raum wird nicht mehr verwendet, da der Stuhl bereits sehr alt ist - kann nicht mehr hochgefahren werden. Dieser Raum ist allerdings wichtig, da er über ein fließendes Wasser verfügt und dieses Wasser in den anderen Kellerräumen benötigt wird. Dieser Stuhl scheint nicht mehr im AVZ auf. Raum 5 - grüne Kosmetik - KG. Für Kosmetik und Beine harzen. Kosmetikliege aus dem Jahr 01/2010 - Nr. 35. Raum 6 - rote Kosmetik - KG. Für Kosmetik und Beine harzen. Neue Fußpflege - angeschafft im Jahr 11/2013 - Nr. 40. (2) Anzeige: Die Anzeige stamme von Zeuge AS (da der Kalendereintrag bei ihm auch auf Facebook veröffentlicht sei). Die Bf habe mit AS in einer Partnerschaft gelebt und habe sich im September 2015 von ihm getrennt. AS habe keinen Einblick in die Geschäfte der Bf gehabt, sei psychisch krank und sehr labil. Der Kalendereintrag stamme aus dem Jahr 2015 (vermutlich Frühjahr) und sei für den Nachweis von Schwarzumsätzen nicht geeignet. Die Bf könne mit bestem Gewissen bestätigen, dass sämtliche Umsätze erfasst würden. Richtig sei, dass die Bf als Serviceleistung für ihre Kunden regelmäßig Termine in ihren Räumlichkeiten mit Herrn Dr. H. organisiert habe und auch für diese Termine kein Honorar erhalten habe. Alle Leistungen seien direkt mit Dr. H. abgerechnet worden. Dass Dr. H. die Bf. als Gegenleistung für die Organisation kostenlos behandelt habe, könne keine steuerlichen Auswirkungen haben. Die Termine für Dr. H. würden meist auf einem separaten Kalenderblatt geführt, seien daher am Bürokalender nicht vermerkt und nicht ersichtlich. Das betroffene Kalenderblatt sei in der Privatwohnung der Bf abfotografiert worden, da die Bf aufgrund ihrer Krankheit die Termine von zu Hause aus organisiert habe. Daher sei für diese Termine auch der normale Kalender verwendet worden und es sei erkennbar, dass terminlich bei der Bf keine Behandlungen eingetragen seien, nur die Termine für Dr. H. (3) Motivation: Der Prüfungszeitraum 2014-2016 sei geprägt gewesen von der Scheidung im Jahr 2014 und der schweren Erkrankung inklusive umfangreicher Operationen und Rehamaßnahmen im Jahr 2015. Im Jahr 2015 habe die Bf. nicht oder nur eingeschränkt produktiv sein können, auch 2016 sei die Arbeitsleistung nur eingeschränkt möglich gewesen und auch zukünftig sei ein voller Arbeitseinsatz gesundheitlich nicht möglich. Der Schwerpunkt der Bf sei nicht mehr die Gewinnmaximierung, sondern das Finden einer richtigen "Work-Life-Balance". Die Bf sei mangels anderer Jobalternativen an das Kosmetikstudio gebunden. Die Motivation, dieses Kosmetikstudio weiterzuführen, sei die Hoffnung - damit noch den Lebensunterhalt verdienen zu können und - das Studio an die Tochter weitergeben zu können. Die Bf habe sich bei Ausrichtung des Kosmetikstudios auch der Qualität verpflichtet. Aufgrund der teilweise sehr günstig angebotenen Leistungen im Bezirk sei dies die einzige Möglichkeit der Bf. Preislich sei durch die günstigen Angebote wenig Spielraum. Durch die Qualität habe die Bf eine gewisse Auslastung sichergestellt. Diese Qualität erfordere auch eine teilweise höhere Zeitbelastung pro Behandlung. Der in der Prüfung angenommene Durchschnittsverdienst pro Stunde sei bei der Bf. nicht erreichbar. (4) Lehrlingsausbildung: Ihr gesamtes Arbeitsleben war die Lehrlingsausbildung immer ein Anliegen der Bf. Diese sei auch Prüferin am WIFI (Lehrabschlussprüfung, Meisterprüfung). Bevor Lehrlinge aktiv im Betrieb eingesetzt werden könnten, sei viel Einsatz im Geschäft erforderlich - in Form der Zeit der anderen Mitarbeiter - das erste Lehrjahr sei geprägt von der Ausbildung und koste die Zeit der anderen Mitarbeiter, - im zweiten Lehrjahr sei ein beschränkter Einsatz der Lehrlinge möglich, noch immer unter großem Einsatz der Kollegen, - erst im dritten Lehrjahr seien die Lehrlinge produktiv einsetzbar, noch immer in Begleitung von Kollegen. Wie in der Schule sei auch bei Lehrlingen das Leistungsspektrum sehr groß, es gebe sehr geschickte, ambitionierte Lehrlinge (die für den Betrieb ein absoluter Gewinn seien) und Lehrlinge, bei denen sich die Berufsauswahl als falsch herausstelle (und die für den Betrieb eine Belastung darstellten), trotzdem aber drei Jahre im Betrieb seien. Die Bf habe über den gesamten Prüfungszeitraum immer mindestens einen Lehrling in Ausbildung gehabt, teilweise auch zwei Lehrlinge. Bei H habe sich im Laufe der Ausbildung herausgestellt, dass sie bei einem Vollzeitjob gesundheitlich nicht in der Lage sei, die Herausforderungen zu bewältigen. Sie sei somit aus sozialen Gründen von der Bf fertig ausgebildet worden. Ein Betrieb für den Gewinn sei sie sicher nicht gewesen. H habe die Kapazitäten der Ausbildner (Bf und Arbeitskollegen) überdurchschnittlich beansprucht, bei nur niedriger Produktivität. (5) Klingensituation: Im Rahmen der BP sei ein grobes Missverhältnis zwischen den verwendeten Klingen und den Behandlungen, die Klingen erforderten, festgestellt worden. Diesbezüglich werde angemerkt, dass die Klingen vielseitig eingesetzt werden könnten. Klinge Nr. 11 werde nur für Gesichtsbehandlungen eingesetzt. Die Klingen Nr. 15 und 19 würden hauptsächlich für die Pediküre eingesetzt, in Ausnahmefällen könne auch für die Maniküre eine Klinge verwendet werden. Auch dürften die Lehrlinge Klingen in die Berufsschule mitnehmen. Grundsätzlich werde pro Behandlung eine Klinge eingesetzt. Bei der Pediküre würden manchmal (jede dritte oder vierte Behandlung, abhängig von der zu behandelnden Person) auch zwei Klingen pro Behandlung benötigt. Weiters werde in seltenen Fällen auch bei der Maniküre eine Klinge benötigt. (6) Privatkonto: Gerne werde auch in das private Bankkonto Einsicht gewährt. Auch könne die Finanzierung der neuen Wohnung im Detail erklärt werden. (7) Beilage Berechnung der Klingen für das Wirtschaftsjahr 2016: Aus den Berechnungen gehe hervor, dass circa für jede vierte Behandlung eine zusätzliche Klinge benötigt worden sei. Dies sei daher im Rahmen und kein Hinweis darauf, dass ein Missverhältnis bestehe zwischen Klingeneinsatz und Anzahl der Behandlungen. (8) Stundenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2016: In der beiliegenden Stundenkalkulation seien Urlaube, Feiertage, Krankheiten, Berufsschultage und Mittagspausen berücksichtigt worden, daraus ergäben sich erhebliche Abweichungen zur dargelegten Kalkulation der Betriebsprüfung. Man habe für die Mittagspause pro Woche 2,5 Stunden berücksichtigt, etwas mehr als 30 min pro Arbeitstag. Diese Mittagspause sei den Dienstnehmern, die 40 Stunden beschäftigt gewesen seien, bezahlt worden. (9) Kalkulation des Umsatzes für das Wirtschaftsjahr 2016: Von folgenden Zahlen sei man ausgegangen: Tatsächliche IST-Arbeitszeit im Jahr 2016. Kalkulation des Durchschnittstundensatzes: Ausgehend von den angebotenen Hauptleistungen sei der durchschnittliche Zeitaufwand für die angebotene Leistung angesetzt worden. Zusätzlich sei eine notwendige "Wechselzeit" pro Arbeit berücksichtigt worden (Zusammenräumen, Vorbereitung des Platzes für den neuen Kunden). Aufgrund dieser Kalkulation hätten sich gewisse Stundensätze pro angebotener Arbeit ergeben. Kalkulation des Umsatzes: Von der tatsächlich anwesenden IST-Zeit sei ein gewisser Zeitpolster für unproduktive Arbeit in Abzug gebracht worden (es sei nicht möglich, einen ganzen Tag produktiv zu arbeiten bzw auszulasten). Das sei individuell für jeden Dienstnehmer geschehen, Auch sei entsprechend der geleisteten Hauptarbeit ein unterschiedlicher Stundensatz pro Dienstnehmer angesetzt worden. Aufgrund dieser Kalkulation ergebe sich ein Jahresumsatz von 106.561,79 €, der nur eine geringe Abweichung zum tatsächlich erzielten Jahresumsatz zeige und somit keinen Grund für eine Schätzung oder einen Sicherheitszuschlag biete. Im Vergleich mit der Kalkulation der BP stellt sich die Kalkulation der Bf in den Bereichen Gesamtstundenzahl, zeitliche Abschläge und unproduktive Zeiten wie folgt dar: |   | 2016 BP | 2016 Bf | SM Stunden |   |   | Yv Stunden | 1.872,000 | 1.881,000 | LS Stunden |   |   | HI Stunden | 234,000 78,000 | 140,000 78,000 | Lehrlingswochen |   |   | H Stunden | 1.240,000 | 1.290,000 | TH Stunden |   |   | MJ Stunden |   | 880,000 | RE | 40,000 1.280,000 | 1.440,000 | Summe | 4.744,000 | 5.709,000 | Urlaub | -474,400 | -525,000 | Feiertage | -189,760 | -199,000 | Krankenstand |   | -143,090 | Stehzeit | -815,968 |   | Berufsschule |   | 510,000 | Mittagspause |   | -177,000 | Differenz SOLL-IST |   | -18,500 | MJ |   | -511,080 | Summe | 3.263,872 | 3.625,330 | Lehrlingsabschläge HI 70% |   |   | Lehrlingsabschläge 10% 40% 70% 50% 50% 75% 20% 40% |   -20,124   |     -19,000 -65,000     -573,000 -325,536 -437,060 | Summe | 3.243,748 | 2.205,284 | Unternehmerleistung 75% (2012) und 2013), 70% (2014) und 40% (2015 und 2016) | 715,500 |   | Summe ger. | 3.959,248   | 2.205,284 |   |       | 191,000 x 35,00 = 6.685,000 28,050 x 40,00 = 1.122,000 28,50 x 40,00 = 1.140,000 1.302,144 x 43,00 = 55.992,190 655,59 x 40,00 = 26.223,600 | Umsatz pro Stunde (bezogen auf 50 Minuten) | 48,000 |   | Vorläufiger Umsatz | 190.043,900 | 91.162,790 | Unternehmerleistung geschätzt |   | 15.399,000 | Kürzung Unternehmerleistung 715,5 x 48,00 |     -34.344,000 |   | Brutto | 155.699,900 | 106.561,790 | Netto | 129.749,920 | 88.801,490 | Handelsware | 12.908,300 | 12.908,300 | Umsatz | 142.658,220 | 101.709,790 | erklärter Umsatz | 109.075,870 | 109.075,870 | Differenz | 33.582,350 | 0,000 | Zuschätzung | 33.000,000 | 0,000 b. Sowohl mit der steuerlichen Vertretung der Bf (26. April 2021) als auch mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamtes Österreich (29. April 2021) wurde eine Besprechung durchgeführt. Vom Steuerberater wurden verschiedene Unterlagen (Bilanzen, Schätzungen) mit Mail übermittelt. Während die Bf grundsätzlich von richtigen und gesetzeskonform erzielten Umsätzen ausgeht, nimmt die Finanzverwaltung an, dass ihre Kalkulation den Sachverhalt richtig wiedergibt und auch entsprechende Reserven eingebaut sind. c. Vom Steuerberater übermittelt wurde auch der Aktenvermerk vom 24.5.2018 von einer Besprechung mit der BP: Zuschätzung 25% + Rechtsmittelverzicht, sonst Ausdehnung der Prüfung auf 2012 und 2013. d. Für den 12. Mai 2021 um 10.00 Uhr wurde zur mündlichen Verhandlung geladen. 6. Folgende Unterlagen und Umstände sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen: a. Auflistung der Kalkulationen der BP der einzelnen Jahre in € Jahre 2012-2014 |   | 2012 | 2013 | 2014 | SM Stunden | 780,000 | 780,000 | 240,000 | Yv Stunden | 1.872,000 | 1.872,000 | 1.872,000 | LS Stunden | 700,000 |   |   | HI Stunden | 672,000 |   | 1.760,000 | Lehrlingswochen |   | 1.760,000 |   | H Stunden |   | 672,000 | 1.760,000 | Summe | 4.024,000 | 5084,000 | 5.632,000 | Urlaub | -402,400 | -508,400 | -563,200 | Feiertage | -160,960 | -203,360 | -225,280 | Krankenstand | -8,000 |   |   | Stehzeit | -690,530 | -860,048 | -968,704 | 9 Tage |   | -72,000 |   | Summe | 2.762,110 | 3.440,192 | 3.874,816 | Lehrlingsabschläge HI 70% | -404,544 |   |   | Lehrlingsabschläge 40% 70% |   |   - 605,440 -404,540 |   -605,000 -1.059,520 | Summe | 2.357,566 | 2.430,212 | 2.209,900 | Unternehmerleistung 75% (2012) und 2013), 70% (2014) und 40% (2015 und 2016) | 1.207,440 | 1.207,440 | 1.252,200 | Summe | 3.565,008 | 3.637,652 | 3.462,100 | Umsatz pro Stunde (bezogen auf 50 Minuten) | 48,000 | 48,000 | 48.000 | Brutto | 171.120,380 | 174.607,226 | 166.176,770 | Netto | 142.600,320 | 145.505,920 | 138.480,640 | Handelsware | 10.000,000 | 10.000,000 | 12.000,000 | Umsatz | 152.600,320 | 155.505,920 | 150.480,640 | erklärter Umsatz | 119.574,170 | 123.750,340 | 104.260,760 | Differenz | 33.026,150 | 31.755,580 | 46.219,880 | Zuschätzung | 33.000,000 | 31.000,000 | 46.000,000 Jahre 2015-2017 |   | 2015 | 2016 | 2017 | SM Stunden |   |   |   | Yv Stunden | 1.872,000 | 1.872,000 | 1.764,000 | LS Stunden |   |   |   | HI Stunden | 1.760,000 | 234,000 78,000 |   312,000 | Lehrlingswochen |   |   |   | H Stunden | 1.760,000 | 1.240,000 |   | TH Stunden | 520,000 |   |   | MJ Stunden |   |   | 1.733,000 | RE |   | 40,000 1.280,000 |   | Summe | 5.912,000 | 4.744,000 | 3.809,000 | Urlaub | -591,200 | -474,400 | -380,900 | Feiertage | -236,480 | -189,760 | -152,360 | Krankenstand |   |   |   | Stehzeit | -1.016,864 | -815,968 | -655,148 | 9 Tage |   |   |   | Summe | 4.067,456 | 3.263,872 | 2.620,592 | Lehrlingsabschläge HI 70% |   |   |   | Lehrlingsabschläge 10% 40% 70% 50% 50% |         -757,000 -756,800 |   -20,124   |         -866,500 | Summe | 2553,656 | 3.243,748 | 1.754,092 | Unternehmerleistung 75% (2012) und 2013), 70% (2014) und 40% (2015 und 2016) | 715,500 | 715,500 | 1.126,940 | Summe | 3.269,400 | 3.959,300 | 2.881,040 | Umsatz pro Stunde (bezogen auf 50 Minuten) | 48,000 | 48,000 | 48,000 | Vorläufiger Umsatz |   | 190.056,400 |   | Kürzung Unternehmerleistung 715,5 x 48,00 |   |     34.344,000 |   | Brutto | 156.930,050 | 155.699,900 | 188.239,730 | Netto | 130.775,040 | 129.749,920 | 115.241,440 | Handelsware | 12.000,000 | 12.908,300 | (B) 25.270,000 (N) 21.058,330 | Umsatz | 142.775,040 | 142.658,220 | 136.299,770 | erklärter Umsatz | 106.361,090 | 109.075,870 | 114.110,520 | Differenz | 36.413,950 | 33.582,350 | 22.189,250 | Zuschätzung | 36.000,000 | 33.000,000 | 22.000,000 b. Niederschrift mit H vom 8.5.2018 (Auszüge): Frage: Wie war die Einteilung und Weitergabe von praktischem Wissen an sie? H: Ich habe gleich eine praktische Ausbildung erhalten (lackieren und massieren; Kollegin war dabei). Frage: Wie war die Handhabung nach den Behandlungen? H: Fußpflegen und Harzen und Färben von Augenbrauen werden im oberen Bereich behandelt. Frage: Wartezeit? H: Die Kunden haben sehr selten, maximal 10 Minuten, gewartet. Frage: Wer vereinbarte die Termine und wo war der Kalender? H: Befand sich im Geschäft. Immer. Wie war die Anwesenheit der Bf im Scheidungsjahr? H: Die Bf hat auch behandelt, war auch immer da. Wenn eine Kundschaft am Abend abgesagt hat, dann ist sie eine Stunde früher gegangen. Sie hat auch Termine ausgemacht und behandelt. Frage: Wie war die Mitarbeit (Krankheitsverlauf)? H: Ganz ausgefallen ist sie nie. Auch beim Bandscheibenvorfall. Auch die Scheidung war keine Beeinflussung, waren schon getrennt bevor die Scheidung kam. Gutes Verhältnis wie früher. Frage: Wie war sie zufrieden mit ihr? H: Chefin war zufrieden mit mir, hat mir auch ein Dienstzeugnis ausgestellt. 7. In der mündlichen Verhandlung wurde folgendes vorgebracht: SB: Gibt es von Seiten des Finanzamtes noch Ergänzungen zum Sachverhalt oder sonstige Ergänzungen? Vertreter des FA: Zu dem was jetzt vorgetragen worden ist, fast nichts. Nachdem ich jetzt vernommen habe, dass man eine Klingenkalkulation erwähnt. Die Klingen waren als Thema zwischendurch für die Prüferin relevant, weil sie vermutet hat, dass sich dort, wie sie die Prüfung angegangen ist, große Differenzen auftun. Das hat sich in weiterer Folge dann, nachdem unterschiedliche Fragestellungen gekommen sind, wieder verworfen und letztlich hat man die Zuschätzung über die Leistungskalkulation, die sie beschrieben haben, also die Beträge die zugeschätzt wurden, so ermittelt. Und zwar über die Leistungskalkulation, dort hat es die erheblichen Differenzen gegeben, die man allein mit der Klingenschiene nicht ansatzweise erreicht hätte. SB: Sie wollen sagen, die Zuschätzung beruft sich …. Vertreter des FA: … alleine auf die Leistungskalkulation. Genau. Nicht auf die Buchführung, nicht auf Sachleistungen. SB: Auch die Finanzierungen waren nicht wesentlich? Vertreter des FA: Genau. So wie es im Bericht beschrieben ist. Die Motivation war eben, die bisher erklärten Gewinne zu vergleichen, wie das im Sachverhalt dargestellt wurde. Daher keine weiteren Ergänzungen. Vertreter des FA: Vielleicht eines, das wurde auch erwähnt. Unsere Reserven, die da eingebaut sind. Erstens diese 20% Abschlag generell für jegliche Mitarbeiterin, das ist schon grundsätzlich außerhalb der Norm, die normalerweise mit 10% anzusetzen ist. Mit dem ausgewählten Stundensatz von 48,00 € haben wir jenen ausgewählt, der bei weitem nicht der höchste ist und das Thema abdeckt, das im Betrieb das vorrangigste ist, nämlich die Pediküre. Und dort ist der Prüferin mitgeteilt worden, dauert die Pediküre 50 Minuten. Wenn wir also einen Stundensatz von 48, so wie wir es annehmen, in der Berechnung durchgeführt haben, wird der aber eigentlich nur für 50 Minuten verwendet und kommt im Betrieb zum Ansatz, dann bleibt da schon wieder eine Differenz von 10 Minuten. Diese steht dann ja wieder - für das was erwähnt wurde, die Vor- und Nachbereitung - zur Verfügung. Nur zur Ergänzung. SB: Die Kalkulation der Bf., die haben sie ja. Vertreter des FA: Die ist mir im Detail nicht bekannt. SB: Die haben wir übergeben. Vertreter des FA: Das kann, sein, aber die ist mir im Detail nicht bekannt. Die Kalkulation 2016 wird für die Vertreter des Finanzamtes kopiert. Hingewiesen wird auf den Stundensatz von 43 Euro bei der Kalkulation der Bf und auf die Verrechnung von 35 Euro und 40 Euro bei den Beschäftigten. SB: Es wäre interessant, wie das aus der Sicht der BP aussieht, mit den genannten Stundensätzen. Vertreter des FA: Wie kommt man auf den Satz von 40 Euro, weil die nur spezielles machen? Wie kommt man auf 40 Euro? Steuerberater (Stb): Nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit, den die Damen ausgeübt haben und vor allem wie lange sie gebraucht haben. Das sind ja alles umgerechnete Sätze auf die Stunde. Wir haben ja weiter oben angegeben, bei der Pediküre, dass man grob bei 40 Minuten liegt, das war der Satz mit dem die Finanz gerechnet hat. Wir haben aber gesagt, es gibt teilweise die Fälle, wo man 60 Minuten braucht. Wir haben dann einen Schnitt von 2:1, das heißt 2 x 40 Minuten und einmal 60 Minuten genommen, wir kommen dadurch auf die durchschnittliche Zeit von 46,67 Minuten, die man braucht. Dann haben wir die Wechselzeit eingerechnet, haben dann einen gesamten Zeitbedarf gehabt bei der Pediküre von 56,67 Minuten und sind so dann auf den Stundensatz gekommen, wo wir den Verkaufspreis von 40 x 60 hochgerechnet und den gesamten Zeitbedarf von 56,67 gegengerechnet haben. Sodass wir dann auf die einzelnen Stundensätze kommen. Wir haben dann pro Mitarbeiter ein bisschen differenziert. Es gibt da eben Spezialisten und es gibt welche, die ein bisschen länger gebraucht haben bzw den Schwerpunkt bei anderen Arbeiten gehabt haben. Dadurch haben wir das Modell angepasst. Ich möchte auch anmerken, wir haben deshalb 2016 herangezogen, weil da auch eher von der Finanz sozusagen die Berechnung war. Da gibt es Berechnungsgrundlagen, die da vorhanden waren. Die Finanz hat in den Vorjahren die unterschiedlichen Preise nicht berücksichtigt, sie hat einfach gesagt, im Jahr 2016 war der Preis so und hat für 2012 bis 2017 diese Preise herangezogen. Ich hätte da eine Preisliste mit Preisen von 2012, 2013, also den einzelnen Jahren. SB: Also es geht jetzt einmal nur um das hier (Thema 43 Euro). Stb: Ok. SB: Die Aufspaltung ist bei den Tätigkeiten, wenn man das vergleicht, von den Stunden her im Jahr 2016, da ist man in der Kalkulation ziemlich lange auf demselben Level und erst bei den Abschlägen kommt es zu Differenzen. Gut, dann ist das Steuerbüro an der Reihe. Gibt es Anträge von ihrer Seite? Stb: Ich hätte gerne drei Erkenntnisse aufgenommen oder zitiert.

Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100258/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100258.2021
Stammnummer
133315
Gültig
25.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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