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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103723/2020

Nicht bescheinigte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Blindheit auf einem Auge)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103723/2020vom 27.05.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eines Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen. Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung. Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung. Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint. Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen. Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen. [Grafik]   [Grafik]   Familienbeihilfe für volljährige erheblich behinderte Kinder Der Bezug von Familienbeihilfe für volljährige erheblich behinderte Kinder ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (BFG 15.7.2014, RV/7102479/2013). Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 (BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014). Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu beantragen (Beih 1) und erst später, beispielsweise weil Beweismittel noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen. Ebenso kann zunächst mit dem Formular Beih 3 der Erhöhungsbetrag beantragt werden; dies gilt, wenn bisher keine Familienbeihilfe für den Antragszeitraum bezogen wurde, als Antragstellung auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag. § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen (BFG 16.10.2015, RV/7100657/2015). Erhöhte Familienbeihilfe Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967). Grundbetrag nur, wenn voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig Der Bf hat im Februar 1997 das 21. Lebensjahr vollendet. Nach der Aktenlage befand er sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Berufsausbildung. Der rechtsfreundliche vertretene Bf stellt in seinen Eingaben regelmäßig auf das 25. Lebensjahr ab. Damit übersieht er aber, dass das 25. Lebensjahr nach § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nur dann maßgebend ist, wenn sich das Kind nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch in Berufsausbildung befunden hat, zum Beispiel nach der Reifeprüfung ein Studium betrieben hat. Auch wenn eine Sozialanamnese (insbesondere Bildungs- und Beschäftigungsverlauf) vom Sozialministeriumservice und vom Finanzamt nicht erhoben worden ist, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor, dass sich der Bf nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch in Berufsausbildung befunden hätte. Das wird vom rechtsfreundlich vertretenen Bf auch nicht vorgebracht. Dem Bf steht nur dann der Grundbetrag an Familienbeihilfe zu, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 19) : Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24.10.2019, 4 Ob 156/19y). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Die alleinige Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich in diesem Fall das Kind den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Derartige Arbeitsversuche dokumentieren keine Erwerbsfähigkeit (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017). Erkrankung mit variierendem Verlauf Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 20). Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 20). Zu Recht hat das Finanzamt vorgebracht, dass es entgegen der Ansicht des rechtsfreundlich vertretenen Bf nicht darauf ankommt, ob "lange vor dem 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers klar" war, "dass er außer Stande ist, sich dauerhaft den Unterhalt selbst zu verschaffen". Die Ansicht, "bei einem derartigen Leiden mit dieser Prognose und der schon lange vor dem 21. Lebensjahr begonnenen Erkrankung" sei "jedenfalls nicht stur auf das 25. Lebensjahr mit dem 50%igen Grad der Behinderung bzw. den Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit abzustellen, sondern auf den Beginn der mit Fortdauer immer schlechter werdenden Erkrankung", entspricht nicht der Rechtslage. Nach § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 kommt es nur darauf an, ob eine Erkrankung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (wie ausgeführt, ohne weitere Berufsausbildung nicht des 25. Lebensjahres) bereits so schwerwiegend war, dass das Kind zufolge dieser Erkrankung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Dass die Wurzel einer nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits in einer in der Kindheit und Jugend aufgetretenen Erkrankung gelegen ist, genügt nicht, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Das Kind muss vielmehr bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen sein. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hier nicht der Fall. Der Bf. war bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 9.8.1996, 96/14/0043). Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Auch wenn die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vorgeht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12), schließt dies nicht aus, dass sich das Bundesfinanzgericht in besonders gelagerten Einzelfällen eines Gerichtssachverständigen außerhalb des Kreises der Sachverständigen des Sozialministeriumservice bedient. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor; die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice sind in der hier entscheidenden Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetreten ist, schlüssig und widerspruchsfrei. Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen. Zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ist gemäß § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988 jeder Arzt mit ius practicandi befugt. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes ist aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste zu ersehen. Im gegenständlichen Verfahren sind alle Gutachter in die Ärzteliste eingetragen. Entgegen § 52 AVG unterscheidet § 177 BAO nicht zwischen Amtssachverständigen und anderen Sachverständigen. Der Typus des Amtssachverständigen ist dem Abgabenverfahren nicht bekannt. Im Abgabenverfahren kommen - wie nach § 351 ZPO - als Sachverständige die "öffentlich bestellten Sachverständigen", also jene die in die gemäß Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) BGBl. Nr. 137/1975 im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu führenden Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten sind, und "andere" als Sachverständige herangezogene Personen in Betracht (vgl. Stoll, BAO, 1860). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass (nur) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gemäß § 2 Abs. 1 SDG als "öffentlich bestellte Sachverständige" anzusehen sind (neben Stoll a. a. O. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 177 Anm. 2 und Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO HB, § 177, 488), während Ritz (BAO6, § 177 Tz. 7) und Ellinger/Sutter/Urtz (BAO § 177 Anm. 2) zu den öffentlich bestellten Sachverständigen auch etwa (alle) Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) und Wirtschaftstreuhänder (§ 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) zählen. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vor allem in Hinblick auf § 177 Abs. 3 BAO betreffend die Verpflichtung, einer Bestellung zum Sachverständigen Folge zu leisten (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Der Begriff des "Sachverständigen" ist nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 ff BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2003/06/0083). In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind daher auch alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich gemäß § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden (vgl. BFG 13.7.2020, RV/7102922/2019). Wie ausgeführt, geht die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m.w.N.). Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht die Bundesabgabenordnung, sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung im Beihilfenverfahren, auf das wiederum die Bundesabgabenordnung Anwendung findet, heranzuziehen ist. Amtssachverständige sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine Verwaltungsbehörde, wobei § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nähere Regelungen über die Amtssachverständigen dieser Behörde trifft. § 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt, nunmehr Sozialministeriumservice) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden (vgl. VwGH 26.2.2008, 2005/11/0210). Diese Bestimmung ist verfassungskonform, da keine Bindung an die Aussagen des nach § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen besteht. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Sozialministeriumservice bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG 1957 vorgehen muss. Diese Behörde kann aber im Fall, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2002/11/0167; VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VfGH 22.6.2002, V 53/01; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu; diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. EKMR 30.6.1992, Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VwGH 31.5.1999, 98/10/0008; VwGH 19.12.1996, 93/06/0229). In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden. Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 unter Hinweis auf BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Gutachter auch in die gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu führende Sachverständigenliste eingetragen. Gegen die vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Verfahren auch nichts Konkretes vorgebracht, das die Sachkunde oder die Unbefangenheit der Gutachter bezweifeln würde. Soweit ersichtlich, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bisher keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122). Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 unter Hinweis auf BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27.6.2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (vgl. VwGH 18.11. 2008, 2006/15/0122). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person vor Vollendung des 21. Lebensjahrs voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, kann auch eine Ärztin oder ein Arzt für Augenheilkunde herangezogen werden. Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 9.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062). Kenntnis des vollständigen Gutachtens Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016 u.v.a.). Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des Sozialministeriumservice durch die Finanzämter. So auch im gegenständlichen Fall: Das Finanzamt erhielt Kenntnis von den Gutachten des Sozialministeriumservice erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung. Dies ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 30 m.w.N.). Schlüssigkeit der Gutachten Eingangs ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall ausschließlich darauf ankommt, ob der Bf wegen einer Behinderung vor Vollendung seines 21. Lebensjahres voraussichtlich außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, also einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, durch die er seinen Lebensunterhalt bestreitet, nachzugehen. Welchen Grad die Behinderung vor Vollendung seines 21. Lebensjahres betragen hat, ist nur von Bedeutung, als mittelbar Rückschlüsse auf eine voraussichtliche Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gezogen werden können. Der Bf bringt zu Recht vor, dass es betreffend der Verschlechterung der Leiden des Bf ab dem Jahr 2003 (da war der Bf bereits 27 Jahre) unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Gutachter gibt: Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom 12./16.7.2013 GdB 60% liegt vor seit: 04/2013 (37 J) GdB 50% liegt vor seit: 07/2006 (30 J) GdB 40% liegt vor seit: 02/2003 (27 J) GdB 30% liegt vor seit: 06/1987 (11 J) Gutachten des Sozialministeriumservice vom 9.8.2013 (28.8.2013): GdB 80% liegt vor seit: 08/2013 (37 LJ) Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass (22.8.2018): GdB 90% (ab 08/2018) Gutachten des Sozialministeriumservice vom 5./7.11.2019: GdB 90 liegt vor seit: 10/2019 (43 J) GdB 80 liegt vor seit: 08/2013 (37 J) GdB 60 liegt vor seit: 04/2013 (37 J) GdB 50 liegt vor seit: 07/2006 (30 LJ) Gutachten des Sozialministeriumservice vom 12./13.2.2020: GdB 90 liegt vor seit: 08/2013 (37 J) GdB 50 liegt vor seit: 03/2013 (37 J) GdB 70 liegt vor seit: 02/2011 (35 J) GdB 30 liegt vor seit: 06/1987 (11 J) Die unterschiedlichen Beurteilungen der einzelnen Gutachter betreffend den Grad der Behinderung nach Vollendung des 21. Lebensjahres sind für die hier zu lösende Frage nicht von Bedeutung. Betreffend den Grad der Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf sind sich alle Gutachter, die diesen Zeitraum beurteilt haben, einig (30%), was der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht: Nach der Tabelle in Richtsatzposition 11.02.01 Zeile 1, Spalte 9 war auf Grund der damaligen Befunde ein GdB von 30% anzusetzen. Bei Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser prothetischer Versorgung sieht die Anlage einen GdB von 30% (11.02.02), bei chronischen Komplikationen von 40% (11.02.03) vor. Alle Gutachter, die sich dazu geäußert haben, sind sich auch einig, dass der Bf vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist. Das Vorliegen einer voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit wird im Gutachten vom 9.8.2013 für den Gutachtenszeitpunkt bei einem GdB von 80% voraussichtlich weniger als drei Jahre anhaltend, verneint. Im Gutachten vom 5./7.11.2019 wurde der Beginn der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Oktober 2019 angenommen. Im Gutachten vom 12./13.2.2020 wird der Beginn der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (entgegen den Gutachten vom 9.8.2013 und vom 5./7.11.2019) mit August 2013 (dem Vorliegen eines GdB von 90% laut diesem Gutachten) angesetzt. Der Verlust eines Auges, wenn das andere Auge normalsichtig ist oder eine Sehbehinderung des anderen Auges mit einer Brille zufriedenstellend korrigiert werden kann, was hier bis zum 21. Lebensjahr nach den vorliegenden Befunden der Fall war, zieht keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich (vgl. BFG 13.7.2020, RV/7102922/2019). Der Bf hat nicht vorgebracht, dass er vor Vollendung des 21. Lebensjahres keiner Erwerbstätigkeit nachgehen hätte können. Die Lohnzetteldaten des Bf zeigen darüber hinaus, dass er in der Lage gewesen ist, vor Vollendung seines 21. Lebensjahres und nach Vollendung des 21. Lebensjahres für seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit aufzukommen. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Bf schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist. Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind jedenfalls insoweit schlüssig und widerspruchsfrei, als sie das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneinen. Dass die Gutachten vom Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2013 (37. Lebensjahr) oder im Jahr 2019 (43. Lebensjahr) ausgehen, steht der Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit in Bezug auf das Nichtvorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1997 (21. Lebensjahr) nicht entgegen. Zum Beweisantrag, ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen aus dem Fach der Augenheilkunde einzuholen, ist zu sagen, dass (wie ausgeführt) der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu führen ist. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich und wurde vom anwaltlich vertretenen Bf auch nicht fachbezogen vorgebracht, warum ein vom Bundesfinanzgericht bestellter Gerichtsgutachter Im Hinblick auf die Vielzahl der eindeutigen vorliegenden Befunden aus den Jahren 1987, 1988, 1995, 1997 und 1999 (sowie Folgejahren) zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelangen sollte. Bis zum 21. Lebensjahr bestand nach den vorliegenden Befunden auf dem linken Auge ein Visus mit Brillenkorrektur von 1,0. Die Verschlechterung des Zustandes des linken Auges ist erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten. Das fehlende Sehvermögen auf einem Auge konnte durch das andere Auge ausgeglichen werden und hat den Bf nicht gehindert, einem Erwerb nachzugehen. Dass die jetzt eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ihre Ursache in der seit der Kindheit fortschreitenden Erkrankung beider Augen hat, ändert nichts daran, dass der Bf trotz dieser Erkrankung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Der rechtsfreundlich vertretene Bf beantragt lediglich ein weiteres Gutachten, setzt sich aber mit den vorhandenen Gutachten in Bezug auf die hier relevante Frage, ob die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht auf derselben fachlichen Ebene wie die Gutachter des Sozialministeriumservice auseinander. Der Beweisantrag wird daher abgewiesen. Beweis durch Sachverständige wurde bereits mehrfach aufgenommen. Warum der Bf vor Vollendung seines 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen sein soll, wird in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht nachvollziehbar ausgeführt. Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017 u.v.a.). Der Bf konnte den Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Beweismittel, nämlich einer diesbezüglichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen daher im Beschwerdezeitraum nicht vor. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Wien, am 27. Mai 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103723/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103723.2020
Stammnummer
133282
Gültig
27.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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