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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103723/2020

Nicht bescheinigte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Blindheit auf einem Auge)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103723/2020vom 27.05.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Eingetragener Mediator, CL-Lawyer, 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 22/D/B10A, vom 17.12.2019 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 25.11.2019, mit welchem der Antrag vom 26.7.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Februar 1976 geborenen Beschwerdeführer ab Juli 2019 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***5***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt verändert. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Anträge Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** beantragte mit am 26.7.2019 beim Finanzamt persönlich überreichtem Formular Beih 100 Familienbeihilfe für sich selbst. Gleichzeitig wurde mit dem Formular Beih 3 Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt, wegen "Sehbehinderung" "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung". Den Anträgen wurden folgende Unterlagen beigefügt: Ärztliches Attest vom 26.2.2016 Dr. ***23*** ***24***, Ärztin für Allgemeinmedizin, stellte am 26.2.2016 folgendes ärztliches Attest für den Bf aus: Es wird bestätigt, dass bei Herrn ***2*** ***1*** geb. ***6***, folgende Diagnosen bestehen: • Z.n. Enukleation re. Auge bei Ablatio retinae und hoher Myopie • Pseudophakie li. Auge • Z.n. Laserkoagulation am li. Auge am 4.2.2013 • Netzhautabhebung 11.2.2013 mit Durchführung einer Vitrektomie und Laserkoagulation und Silikontamponade • chron. Offenwinkelglaukom li. Auge • Gesichtsfelddefekt Das Sehvermögen des linken Auges ist sehr eingeschränkt und hat sich verschlechtert. Aufgrund oben genannter Beschwerden hat der Patient chronische Kopfschmerzen, sowie Schmerzen am linken Auge, Angstzustände, Schlafstörungen und Blutdruckschwankungen. Weiters besteht eine DMII die durch diätetische Massnahmen derzeit auf einen HbA1c-Wert von 6,1 eingestellt ist, eine art. Hypertonie sowie eine Refluxösophagitis und eine rez. Dorsalgie. Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 16.5.1997 Das AKH, Univ.Klinik für Augenheilkunde u. Optometrie, stellte am 16.5.1997 folgenden Befundbericht aus: Diagnose: Rechtes Auge: - Z.n. Ablatio retinae - Z.n. Vitrektomie/Phakektomie/Cerclage/Silikonölfüllung - absolutes Sekundärglaukom Linkes Auge: - Z.n. Kryokoagulation Herr ***2*** ***1*** wurde an unserer Klinik im Juni 1987 nach Sturz auf das rechte Auge vorstellig. Es wurde am 1.7.1987 am rechten Auge eine Kryokoagulation und Silastikplombenaufnähung bei Amotio retinae durchgeführt. Im September 1987 wurde nach Entfernung der Silastikplombe eine Cerclage am rechten Auge aufgenäht. Da trotz der eindellenden Maßnahmen die Netzhautabhebung nicht zur Anlage gebracht werden konnte, wurde im Oktober 1987 eine Pars-Plana-Vitrektomie mit Silikonölfüllung vorgenommen. Durch diese Maßnahme konnte über einen längeren Verlauf hin die Netzhaut zur Anlage gebracht werden, weshalb man sich zu einer Silikonölentfernung entschloß (Februar 1988). Im Rahmen derselben Operation wurde auch eine Phakektomie vorgenommen. Aufgrund einer Re-Amotio mußte allerdings im März 1988 eine Silikonöl-Re-Füllung vorgenommen werden. Im Rahmen derselben Operation wurde am linken Auge eine transkonjunktivale Kryokoagulation im Orabereich zwischen 6 und 12 Uhr durchgeführt. Im Juni 1988 wurde am rechten Auge die Laserkoagulation vervollständigt. Der Fundusbefund rechts lautete: intraretinale Schrumpfung im temporal oberen Bereich zentral des Cerclagewulstes, übrige Netzhaut anliegend. Der Augeninnendruck war auf 30 mm Hg erhöht und konnte unter Timoptic 1 x tgl. gesenkt werden. Im März 1996 betrug der Visus am rechten Auge: Lichtempfindung ± Weiterer Text nicht vorhanden. Behindertenpass Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen teilte dem Bf mit Schreiben vom 22.8.2018 mit: Betrifft: Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass Sehr geehrter Herr ***2***! Auf Grund Ihres Antrages vom 08.08.2018 wird Ihnen mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung mit 90% neu festgesetzt wird. Laut Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 24.11.2016 beziehen Sie Pflegegeld. Das entspricht daher einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 %. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" "Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert" Der Behindertenpass wird unbefristet ausgestellt ... Augenärztlicher Befund vom 26.5.2015 Dr. med. univ. ***9*** ***10***, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, erstattete am 26.5.2015 folgenden augenärztlichen Befund: [Grafik]   Augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 12./16.7.2013 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete nach Begutachtung am 12.7.2013 ein am 16.7.2013 vidiertes augenfachärztliches Sachverständigengutachten betreffend den Bf: [Grafik]   Gutachten vom 9.8.2013 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete nach Begutachtung am 2.8.2013 ein Fach/Ärztliche Sachverständigengutachten betreffend den Bf: Anamnese: 26.8.87 NH Ablösung Op re, ist seither re prakt blind, danach mehrmals NH Op re im AKH, 2009 Augapfelentfernung re wegen Sek Glaucom, 31.1.11 Cat Op li, 1/13 NH Ablösung li Op im KH Rudolfstiftung, sieht li sehr schlecht am 5.8 13 Silikonölentfernung lx vorgesehen Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz}: Cosopt AT, Oleavxt AS, Diamox 250mg Tbl Untersuchungsbefund: Visus li sc 0,1 Gl b n Linkes Auge. HH oB BH gering gerötet HKL in situ Fundus Silikonöl in situ NH anliegend re Augapfel fehlt Status psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig Relevante vorgelegte Befunde: 1987-06-26 AKH NH Ablösung Op re Visus re corrLichtempfindung li corr 1,0 2003-02-14 BSA Visus re Amaurose li corr 0,8 2006-07-14 BSA Visus re Amaurose, li corr 0,8 GdB 50% infolge hoher Myopie und chron Augenentzündung 1 2013-04-09 BSA Zust n Augapfelentfernung re, Zust n Grauer Star op mit HKL Implantation Hund Netzhautablösung Op li Visus li corr 0,6 GdB 60% Diagnose(n): Augapfelverlust rechts, Zust. nach Grauer Star Op und Ne Richtsatzposition: 110201 Gdb: 080% ICD: H53.9 Rahmensatzbegründung: Netzhautablösung op links mit Sehverminderung auf 0,1 Tabelle Kolonne9 Zeile7 Gesamtgrad der Behinderung: 80 vH voraussichtlich weniger als 3 Jahre anhaltend. eine Sehverbesserung ist nach der vorgesehenen Silikonölentfernung links möglich Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab XXX [unleserlich]-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. lt vorliegenden Befunden liegt ein GdB von 50% ab 2006 vor, es besteht keine Erwerbsunfähigkeit. erstellt am 2013-08-09 von ***7*** ***8*** Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 25.11.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 26.7.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2019 mit folgender Begründung ab: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Sachverständigengutachten ist die Erwerbsunfähigkeit erst im 30 Lebensjahr eingetreten. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes ***2*** ***1*** Datum Geschäftszahl 5. Nov. 2019 ***11*** Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.12.2019, Postaufgabe 19.12.2019, erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 25.11.2019 und führte in dieser aus: II. Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer leidet seit dem 4. Lebensjahr an progressiver Myopie und konnte sein Augenleiden nie geheilt werden, sondern verschlimmerte sich immer mehr. Die Augenanamese im Jahr 1999 lautete: "St. P. Ablatio und Re-Ablatio o.d., Glaukom o.u., Aphakie o.d. " Beweis: beiliegender Befund vom 3.2.2000. 2. Mit diesen Leiden war der Beschwerdeführer schon spätestens im Jahr 1999, also vor Vollendung des 25. Lebensjahres außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In Wirklichkeit war er aber schon früher, jedenfalls vor vollendetem 21. Lebensjahr dazu unfähig. Die belangte Behörde geht aber unrichtigerweise von einer Erwerbsunfähigkeit erst im 30. Lebensjahr aus und hat deshalb den Antrag des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom 26.7.2019 mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen. III. Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 25.11.2019, Versicherungsnummer: ***5***, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und stellt den Antrag Der Beschwerde möge Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2019, Versicherungsnummer ***5***, möge dahingehend, allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, abgeändert werden, dass dem Beschwerdeführer Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2014 zuerkannt wird. IV. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Einzelnen wie folgt: 1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Im gegenständlichen Abweisungsbescheid wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, in welchem der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit dem 30. Lebensjahr festgestellt wird. Im Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird jedoch als Begründung ausdrücklich festgehalten: "hochgradige Sehbehinderung und damit dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt nachweislich ab 10/2019 vor. " Diese Begründung kann jedoch nicht nachvollzogen werden und ist auch nicht ausreichend. Wie im Gutachten selbst ausgeführt wird, hat der Beschwerdeführer diese hochgradige Sehbehinderung schon seit Jahrzehnten und nicht erst seit 10/2019. Das Gutachten steht somit mit sich selbst in Widerspruch. Warum die Erwerbsunfähigkeit somit erst 10/2019 eingetreten ist, ist nicht erklärlich. Das Sachverständigengutachten bringt offensichtlich den Grad der Behinderung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsunfähigkeit durcheinander. Jedenfalls hätte das Sachverständigengutachten eine konkrete Begründung enthalten müssen, warum die hochgradige Sehbehinderung erst 10/2019 zu einer Erwerbsunfähigkeit führt, obwohl es selbst die hochgradige Sehbehinderung schon lange vor dem 25. Lebensjahr bejaht. Aufgrund dieser Widersprüche hätte jedenfalls eine genauere Begründung im Gutachten erfolgen müssen. Das Verfahren ist deshalb mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde erkennt offensichtlich diese Widersprüche und setzt die Erwerbsunfähigkeit mit dem 30. Lebensjahr an, weil im Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung mit 50 % seit 7/2006 angegeben ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass für die erhöhte Familienbeihilfe entweder ein Grad der Behinderung von 50% oder die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erforderlich ist. Es hätte somit jedenfalls eine konkretere Begründung zum Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf das Gutachten dort nachfragen müssen, wie es sich mit dem Grad der Behinderung vor dem 25. Lebensjahr verhalten hat und auch, ob mit dem gegenständlichen Augenleiden eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Diese Ergänzungen zum bei der belangten Behörde eingelangten Gutachten wären aufgrund der Widersprüche im Gutachten eindeutig erforderlich gewesen. Es wird auch ausdrücklich beantragt, den beiliegenden Augenbefund aus dem Jahr 2000 einem Gutachter zur Beurteilung vorzulegen, ob damit eine Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1999 bereits angenommen werden kann. Eine Vollzeitbeschäftigung bzw. die Verschaffung eines Unterhaltes auf Dauer ist mit dem gravierenden Augenleiden sicher nicht möglich. Das Verfahren ist aufgrund des widersprüchlichen Gutachtens somit mangelhaft geblieben. 2) Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Das Augenleiden des Beschwerdeführers begann bereits im 4. Lebensjahr, wie aus dem gesamten Akt widerspruchsfrei hervorgeht. Die Prognose hinsichtlich dieses Leidens sah auch eine Verschlechterung, ohne dass eine Verbesserung zu erwarten oder wahrscheinlich ist. Es war somit lange vor dem 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers klar, dass er außer Stande ist, sich dauerhaft den Unterhalt selbst zu verschaffen. Es kann nicht so sein, dass eine Krankheit, die erkennbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen schlechten Verlauf nimmt (wie aus dem gesamten Akt hervorgeht) und lange vor dem 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers beginnt, nicht für die erhöhte Familienbeihilfe herangezogen werden kann, wenn der Grad der Behinderung 50% erst knapp nach dem 25. Lebensjahr übersteigt, wie das die belangte Behörde feststellt. Bei einem derartigen Leiden mit dieser Prognose und der schon lange vor dem 21. Lebensjahr begonnenen Erkrankung ist jedenfalls nicht stur auf das 25. Lebensjahr mit dem 50%igen Grad der Behinderung bzw. den Beginn der dauernden Erwerbsunfähigkeit abzustellen, sondern auf den Beginn der mit Fortdauer immer schlechter werdenden Erkrankung. Dies war nach dem Akteninhalt lange vor dem 21. Geburtstag des Beschwerdeführers. Wenn man nämlich darauf abstellt, ist jedenfalls die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zuzusprechen gewesen. Nur diese Lösung ist billig und entspricht den Intentionen des Gesetzgebers. Es ist ja aufgrund des Akteninhaltes und seiner darin festgestellten Erkrankungen klar, und zwar war dies schon vor dem 21. Geburtstag eindeutig, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit außer Stande ist, sieh den Unterhalt selbst zu verschaffen. Die belange Behörde irrt somit rechtlich und hätte dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.7.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, rückwirkend für 5 Jahre, stattgegeben werden müssen. Unter einem wird die Bescheinigung vorgelegt. Beigefügt war das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 5./7.11.2019 (siehe unten) und folgender Befundbericht: Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 3.2.2000 Das AKH, Univ.Klinik für Augenheilkunde u. Optometrie, fertigte am 3.2.2000 folgenden Befundbericht aus: Augenanamnese: St. p. Ablatio und Re-Ablation o.d., Glaukom o.u., Aphakie o.d. Visus: rechtes Auge: Lichtempfingen negativ, linkes Auge: mit eigener Korrektur (-6,5sph.=+1,9cyl./147°) 0,8 +NZ/Jgl. Weiters wurde eine Gesichtsfelduntersuchung durchgeführt, welche am linken Auge unauffällig war. Eine durchgeführte Tagesdruckkurve ergab am rechten Auge Druckwerte zwischen 25 und 50 mmHg und am linken Auge zwischen 17 und 27 mmHg. Fundus: linkes Auge: die Papille zeigt bei einer unterdurchschnittlichen Größe eine c/d-Ratio von 0,6; in der Peripherie zeigten sich alte pigmentierte Herde; derzeit kein frischer Defekt. Bei der Abschlussuntersuchung am 17. Jänner 2000 lag der Augendruck rechts bei 50 mmHg, links bei 21 mmHg. Wir empfehlen folgende Therapie: rechts: 2 x Timoptic 0,5%-Augentropfen links: keine Therapie. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2020, zugestellt am 21.2.2020, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2d unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nachdem im Gutachten vom 5.11.2019 der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit mit Oktober 2019 (44. Lebensjahr) festgestellt wurde, erfolgte auf Grund Ihrer Beschwerde die Anforderung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Sowohl Ihre Beschwerdeschrift als auch die übermittelten Befunde wurde dabei der untersuchenden Stelle zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme zum neuen Sachverständigengutachten vom 12.2.2020, GZ: ***12*** lautet wie folgt: "GdB 90%: Sehverminderung am verbleibenden linken Auge Auge seit dem Befund KH Rudolfstiftung 10.8.2013, Tab: Zeile 6 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag incl GdB 50% :seit dem Befund KH Rudolfstiftung vom 8.3.2013, Tab.: Zeile 2 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag inclusive GdB 70% seit dem Befund AKH 2.2.2011, Tab.: Zeile 4 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag inclusive GdB 30% seitdem Befund AKH Wien vom 26.6.1987, Tab: Zeile 1 Spalte 9; DEU: Eintritt der hochgradigen Sehbehinderung vor 08/2013 nicht nachweisbar." In der Entscheidung des BFG vom 30.10.2017, RV/7104275/2017 wurde hinsichtlich des Eintritts der Behinderung folgendes festgestellt: "Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0170; VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010)." Die untersuchende Stelle kam, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis, dass der Eintritt der hochgradigen Sehbehinderung vor August 2013 nicht nachweisbar ist. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit konnte somit nicht vor dem 21. Lebensjahr bestätigt werden. Ihre Beschwerde muss daher als unbegründet abgewiesen werden. Vorlageantrag Mit Telefax vom 20.3.2020 stellte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag: Binnen offener Frist stelle ich namens und auftrags meines Mandanten den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 17.12.2019 durch das Bundesfinanzgericht. Es wird ausdrücklich auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und dieses nochmals zum Gegenstand dieses Antrages gemacht. Ergänzend wird noch ausgeführt: Sämtliche Gutachten, auf die sich das Finanzamt beruft, widersprechen sich und sind in sich widersprüchlich. Diese können keinesfalls als Grundlage der gegenständlichen Entscheidung herangezogen werden. Zunächst wird in dem Gutachten, das zum Abweisungsbescheid vom 25.11.2019 geführt hat, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Oktober 2019 angegeben, obwohl dies den eigenen Ausführungen widerspricht. In der, in der Beschwerdevorentscheidung genannten neuen Stellungnahme vom 12.2.2020 wird einerseits ein GdB von 90% seit 10.8.2013 genannt, andererseits angegeben, dass der Eintritt der hochgradigen Sehbehinderung vor 8/2013 nicht nachweisbar ist. Gleichzeitig wird aber auch ein GdB von 70% seit 2011 und ein GdB von 30% seit 1987 angegeben. Wenn bereits 1987 ein GdB von 30% vorgelegen hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass vor dem 21. Lebensjahr, spätestens aber vor dem 25. Lebensjahr- ein zumindest 50%iger GdB eingetreten ist. Jedenfalls ist auch diese Stellungnahme in sich widersprüchlich, wenn 2011 schon ein 70%iger GdB angegeben wird, die hochgradige Sehbehinderung vor 8/2013 aber dann nicht als nachweisbar eingestuft werden kann. Aufgrund dieser Widersprüche ist es dringend geboten, ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen über den tatsächlichen Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit und den Zeitpunkt des Eintrittes des 50%igen GdB einzuholen. Dies ist in dem speziellen Fall unbedingt notwendig, da die Gutachten eben, wie oben ausgeführt, in sich widersprüchlich sind und die Stellungnahmen sich auch widersprechen. Eine nochmalige Vorlage an das Bundesamt für Soziales würde wahrscheinlich wieder nicht schlüssig enden. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüchlichkeiten ist die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Fall ausnahmsweise gerechtfertigt. Abgesehen davon geht es um die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit, Aufgrund des in der Stellungnahme vom 12.2.2020 genannten 30%igen GdB seit 1987 (11. Lebensjahr meines Mandanten) kann daraus aufgrund des Krankheitsverlaufes und der vorgelegten Befunde schon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Finanzamt hat somit den Sachverhalt unrichtig beurteilt bzw. unschlüssige Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sodass der Beschwerde meines Mandanten stattzugeben gewesen wäre. Es wird deshalb ausdrücklich beantragt, ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen aus dem Fach der Augenheilkunde einzuholen, da die Stellungnahmen so widersprüchlich sind, dass eine Aufklärung nur durch einen gerichtlichen Sachverständigen erfolgen kann, und eine Ergänzung durch das Bundesamt für Sozialwesen nicht zielführend ist. Es werden somit die Anträge in der Beschwerde vom 17.12.2019 vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ergänzungsersuchen vom 14.4.2020 Das Finanzamt richtete am 14.4.2020 folgendes Ergänzungsersuchen an den Bf: Bitte um Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 12.2.2020 mit der GZ ***12***. Daraufhin teilte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 3.6.2020 mit: In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 14.4.2020 und halte hierzu fest: Ich habe die Beschwerde am 17.12.2019 eingebracht. In Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2020, welche mir am 21.2.2020 zugestellt wurde, erwähne Sie eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 12.2.2020 und zitieren aus dieser. Diese muss sich somit auch in Ihrem Akt befinden, da ich von 17.12.2019 bis 21.2.2020 keine Eingabe an Sie übermittelt habe. Ich habe kein Sachverständigengutachten vom 12.2.2020 in Händen und weigert sich auch das Sozialministeriumservice, mir ein solches auszuhändigen mit der Begründung, es wäre bereits bei Ihnen. Das Ergänzungsersuchen ist somit nicht berechtigt. Ergänzungsersuchen vom 16.6.2020 Das Finanzamt richtete am 16.6.2020 folgendes weitere Ergänzungsersuchen an den Bf: Bitte um Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 12.2.2020 mit der GZ ***12***. Ein Nachdruck durch das Sozialministeriumservice wurde veranlasst. (Dem Finanzamt liegt lediglich ein Auszug aber nicht das vollständige Gutachten vor. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Gutachten ist damit nicht zu beurteilen.) Der Bf übermittelte in weiterer Folge durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 25.6.2020 eine schlecht bis nicht lesbare Kopie des Gutachtens vom 12.2.2020. Ergänzungsersuchen vom 23.7. 2020 Das Finanzamt richtete am 23.7.2020 ein drittes Ergänzungsersuchen an den Bf: Bitte um neuerliche Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 12.2.2020, da das übermittelte Gutachten leider nicht vollständig lesbar ist. Der Bf legte mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.8.2020 eine etwas besser lesbare Kopie des Gutachtens vom 12.2.2020 vor (siehe unten). Gutachten 28.8.2013 Offenbar erfolgte durch den Bf schon im Jahr 2013 eine Antragstellung. Im elektronischen Beihilfenprogramm ist betreffend den Bf folgender Screenshot von Metadaten aus 2013 vorhanden: +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ***5*** ***2*** ***1*** erledigt: N 15.07.2013 Anforderung vorgemerkt Antrag 28.08.2013 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 80 % ab 01.08.2013 dauernd erwerbsunfähig: nein vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: 26.08.2016 vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ Bescheinigung: GZ: **1** Gutachten 5.11.2019 Folgender Screenshot von Metadaten eines Gutachtens vom 5.11.2019 wurde vom Finanzamt vorgelegt: +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ***5*** ***2*** ***1*** erledigt: A 02.09.2019 Anforderung vorgemerkt Antrag 25.11.2019 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 90 % ab 01.10.2019 60% ab 01.04.2013 80% ab 01.08.2013 50% ab 01.07.2006 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ DEU: hochgradige Sehbehinderung und damit dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen liegt nachweislich ab 10/2019 vor Bescheinigung: 05.11.2019 GZ: ***11*** **1** Gutachten 12.2.2020 Folgender Screenshot von Metadaten eines Gutachtens vom 12.2.2020 wurde vom Finanzamt vorgelegt: +---------------------------+ Ablage | BSB-Beschein. | +----------------------+ +------------------------------------------- ***5*** ***2*** ***1*** erledigt: A 14.01.2020 Anforderung vorgemerkt Antrag 19.02.2020 Erledigung durchgeführt Grad der Behind.: 90 % ab 01.10.2013 70% ab 01.02.2011 50% ab 01.03.2013 30% ab 01.06.1987 dauernd erwerbsunfähig: ja vor 18. Lj.: nein vor 21. Lj.: nein Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja Stellungnahme........................................................................................................ GDB: - - GdB 90%: Sehverminderung am verbleibenden linken Auge Auge seit dem Befund KH Rudolfstiftung 10.8.2013, Tab: Zeile 6 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag incl GdB 50% :seit dem Befund KH Rudolfstiftung vom 8.3.2013, Tab.: Zeile 2 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag inclusive GdB 70% seit dem Befund seit Befund AKH 2.2.2011, Tab.: Zeile 4 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag inclusive GdB 30% seit dem Befund AKH Wien vom 26.6.1987, Tab: Zeile 1 Spalte 9; DEU: Eintritt der hochgradigen Sehbehinderung vor 08/2013 nicht nachweisbar Bescheinigung: 12.02.2020 GZ: ***12*** **1** Gutachten des Sozialministeriumservice Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig: Gutachten vom 5./7.11.2019 Am 5./7.11.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten (vom Bf vorgelegter Test teilweise schlecht bis nicht leserlich): Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***6*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***11*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Pass | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 11.10.2019 | In der Zeit | Von 09:45 bis 10:00 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson erforderlich | Ja | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***8*** ***7*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Augenheilkunde Anamnese: progressive Myopie seit dem 4. LJ, hat immer schlecht gesehen mit 10J NH Ablösung re - mehrfach op, hat danach re fast nichts mehr gesehen ca 1991 Kryokoagulation der NH li 2009 Enucleation re wegen hohem Augendruck und Schmerzen 2011 Cat Op li, nach 2-3J NH Ablösung II - 2x Op im KH Rudolfstiftung (zuerst Slllkonöl, dann Gas) seither schlechtes Sehen li Vorgutachten vom 2.8.13 Dg Augapfelverlust re, Zust n Cat und NH Ablösung op li, Sehvermind auf 0,1 GdB 80 Derzeitige Beschwerden: re kein Sehvermögen Ii schlechtes Sehen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lumigan AT Sozialanamnese:   Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr ***9*** vom 26.5.15 Visus li corr 0,2 Rechts Prothese Linkes Auge; HH klar HKL in situ Fundus Papille oB, Macula trocken, peripher Laco Eff Gesichtsfeld relatives Skotom Augendruck 13mmHg Honorarnote von Dr ***13*** vom 7.1.15 Dg Myopie, Astigm, Presbyopie, Pseudophakie, Glaucom, Siccasyndrom, Verd auf NH Deg, Laserkoagulation, Zust n pVE Zust n NH Op, Prothese re Befund vom 13.5.13 Anamnese; hohe Myopie bds, Zust n NH Ablösung re im Kindesalter, Zust n Enucleation re, Zust n Kryopexie li wegen periperer NH Deg 2011 Cat Op li, nach IJ NH Abhebung 2013 ppVE, Membranpeeling, Endolaserkoag und Silikonöltamponade li Visus li +0,5sph +0,5cyl40'' 0,6p Augendruck 18mmHg GA des BSA vom 12.7.13 AKH 26.6.87 Visus re LE li corr 1,0 AKH 10.3.88 Visus re corr 0,1 li corr 1,0 AKH 3.2.00 Visus re Amaurose li corr 0,8 Jg 1 GA 14.2.03 GdB 40% GA 10.7.06 GdB 50% GA 9.4.13 GdB 60% AKH vom 16.5.97 Dg Zust n Ablatio ret re, zust n VE absolutes Sekundärglaucom Zust n Kryokoagulation li Visus re 1996 LE KH Rudolfstiftung vom 16.2.15 Visus li corr 0,2 Linkes Auge: blande Pseudophakie Fundus NH anliegend Augendruck normal Dr ***14*** vom 21.2.14 Visus re -4,0sph +1,0cyl 177* 01 Linkes Auge; VBA oB, HH klar HKL Fundus Papille abgeblasst mit CPAHA, NH anliegend Gesichtsfeld normale Außengrenzen Augendruck 18mmHg Augenentfernung rge PVA Bescheid vom 24.11.16 PG Stufe 3 Behindertenpass vom 8.8.18 GdB 90 kein Gutachten vorliegend Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand:   Ernährungszustand:   Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Augenbefund: Visus links -3.75sph -0,5cyl85°- 0,16p sc Jg 6mhs Rechts Prothese in situ, reizfrei Linkes Auge V: BA Bh Narben nach Ablatio Op, reizfrei ,HH zentral klar HKL in situ Fundus Papille myop verzogen, excaviert, Macula unregelmäßig ,peripher ausgedehnte Laser und Kryonarben Gesichtsfeld ho durchgeführt oB Gesamtmobilität - Gangbild: Psycho(patho)logischer Status: nicht beurteilt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Augapfelverlust rechts, Zust. nach Grauer Star Op miot Hinterkammerlinsenimplantation und Netzhautablösung Op links, Grüner Star links, Serverminderung auf 0,16 Tabelle kolonneg Zeile 6 Kunstlinsenimplantation +10%inkl | 11.02.01 | 90 Gesamtgrad der Behinderung: 90 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:   Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: schlechteres Sehvermögen links, daher Anhebung des GdB von 80% auf 90% Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 10/2019 GdB 80 liegt vor seit: 08/2013 GdB 60 liegt vor seit: 04/2013 GdB 50 liegt vor seit: 07/2006 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: siehe aktuelles Gutachten, Vorgutachten und Gutachten des SMS vom 12.7.13 ein GdB von 90% kann aufgrund vorliegender Befunde ab 10/2019 bestätigt werden. Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Hochgradige Sehbehinderung und damit dauernde Unfähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt nachweislich ab 10/2019 vor. X Dauerzustand Gutachten erstellt am 05.11.2019 von Dr.in ***8*** ***7*** Gutachten vidiert am 07.11.2019 von Dr. ***15*** ***16*** Gutachten vom 12./13.2.2020 Am 12./13.2.2020 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten (vom Bf vorgelegter Test teilweise schlecht bis nicht leserlich): Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***6*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***12*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Reisepass | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 03.02.2020 | In der Zeit | Von 12:15 bis 12:30 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN | Name: Heimhilfe | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***17*** ***18*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Augenheilkunde Anamnese: Prothese am rechten Auge bei Zbn Enukleation 2009 nach multiplen Netzhautablösungen, Katarakt Operation links 2011, Zn NH Ablösung links, seither Sehverschlechterung auch am linken Auge der Antragsteller gibt hierzu an, 2006 wäre ein GdB von 50% festgestellt worden; der damals festgestellte Zustand wäre jedoch bereits weit früher vorgelegen. Eine rückwirkende Feststellung des GdB von 50% wird begehrt. Ein Konvolut an Befunden seit 1987 wird vorgelegt. beanstandetes Gutachten nach dem FLAG vom 11.10.2019 Leiden li Augapfelverlust rechts Zn nach Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation und Netzhautablösung OP links, grüner Star links, Sehrverminderung auf 0,16 Tab 11.02.01 GdB 90% 10% Kontaktlinsenimplantation incl Derzeitige Beschwerden: siehe oben, keine weitere Verschlechterung gegeben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: prothetische Versorgung rechts. Brillenkorrektur links Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund AKH Wien vom 26.06.1987 Visus rechtes Auge LE, HBW, LZ, linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 27.6.1987 Visus rechtes Auge LE; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 7.7.1987 Visus rechtes Auge nicht geprüft; linkes Auge: -5,25 1,25/160° =1,0 Befund AKH Wien vom 18.9.1987 Visus rechtes Auge nicht geprüft; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 24.9.1987 Visus rechtes Auge cc = 1/60+; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 11.10.1987 Visus rechtes Auge HBW+; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 23.11.1987 Visus rechtes Auge -2,0+1,5/20° = 0,03/50+; linkes Auge: -5,25 1,25/160°=-1,0 Befund AKH Wien vom 20.10.1987 Visus rechtes Auge nicht geprüft; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 23.11.1987 Visus rechtes Auge -2,0+1,5/20° = 0,03/50+; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 1.12.1987 Visus rechtes Auge -2,0+1,5/20° = 2/50; linkes Auge: nicht geprüft Befund AKH Wien vom 3.2.1988 und 10.2.1988 Visus rechtes Auge+1,5/20° = 0,1+; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 16.XX.1988, 7.3.1988 und 9.3.1988 Visus rechtes Auge -5,0+2,0/100° = 0,125; linkes Auge: -5,25 1,25/160° = 1,0 Befund AKH Wien vom 18.3.1999 Visus rechtes Auge sc = 0,08 (Silöl); linkes Auge cc = 1,0 Befund Dr ***19*** vom 13.7.1995 Visus linkes Auge -6,5+1,25/150° =1,0 Befund AKH Wien 2.11.1995 und 9.3.1996 Visus RA LE; linkes Auge n.m. Befund AKH Wien vom 16.5.1997 Visus rechtes Auge: LE+/-+; linkes Auge: n.m. Befund AKH Wien vom 3.11.1999 Visus rechtes Auge n.m.; linkes Auge: -6,5+1,0/147° = 0,8 Befund AKH Wien vom 3.2.2000 Visus rechtes Auge LE-;; linkes Auge: -6,5+1,0/147° = 0,8 Gesichtsfelduntersuchung am linken Auge; Unauffällig (17.1.2000) Complianeel Befund Dr ***20*** vom 14.7.2005 und 23.8.2005 Visus: rechtes Auge: LE-; linkes Auge: cc = 1,0 Befund KH Rudolfstiftung vom 2.2.2011 Visus linkes Auge: -2,5s = 0,4p Befund KH Rudolfstiftung 28.2.2011 mit Visus vom 26.2.2011 Visus rechtes Auge: -; linkes Auge: -2,5s = 0,9 (l) Befund KH Rudolfstiftung vom 18.2.2013 Visus linkes Auge: -2,5s = 0,3p Befund KH Rudolfstiftung vom 8.3.2013 Visus: rechtes Auge: -; linkestaufge: cc = 0,7 (4.2.2013) (nach Sekundärglaukom 11.2.2013: = 0,3) Befund KH Rudolfstiftung vom 13.5.2013 mit Visus vom 8.5.2013 Visus: rechtes Auge: -; linkes Auge: +0,5+0,5/40° = 0,6p Befund KH Rudolfstiftung vom 10.8.2013 Visus linkes Auge: -2,5s = 0,16 Befund KH Rudolfstiftung 16.2.2015 mit Visus vom 28.1.2015 Visus: rechtes Auge: -; linkes Auge: cc = 0,2 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Visus: rechtes Auge: n.m. (Prothese) linkes Auge: -3,25 1,0/90°= 0,16 vordere Augenabschnitte: Rechts Prothese, links VK tief, Ze-, ty Pupille: RFZ, unauffällig ... links in situ hintere Augenabschnitte: rechtes Auge; n.m.; linkes Auge: Pupille randscharf, eher blass, schräger Eintritt des Sehnerven, zentral unauffällig, keine Blutungen, keine Exsudate, periper: Fast zirkular Laser und Kryo Herde in der weiteren Peripherie; Netzhaut anliegend Gesamtmobilität - Gangbild: nicht geprüft Psycho(patho)logischer Status: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Augapfelverlust mit prothetischer Versorgung rechts, Zn Grauer Star Operation, Zn Netzhautablösung Operation und Grüner Star links mit Sehverminderung auf 0,16 Zeile 6 Spalte 9 der Tabelle, +10% Linsenzuschlag inkl | 11.02.01 | 90 Gesamtgrad der Behinderung: 90 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:   Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten keine gesundheitlichen Veränderungen und keine Veränderung in Bezug auf die Höhe des GdB von 90%; durch die neu vorgelegten Befunde kann der GdB von 90% rückwirkend bis 2013 bestätigt werden. Eine hochgradige Sehbehinderung ist vor 08/2013 nicht nachgewiesen. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 08/2013 GdB 50 liegt vor seit: 03/2013 GdB 70 liegt vor seit: 02/2011 GdB 30 liegt vor seit: 06/1987 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB 90% Sehverminderung am verbleibenden linken Auge Auge seit dem Befund KH Rudolfstiftung 10.8.2013, Tab: Zeile 6 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag inkl GdB 70% seit dem Befund KH Rudolfstiftung vom 8.3.2013, Tab: Zeile 2 Spalte 9, 10% Linsenzuschlag inclusive GdB 30% seit dem Befund AKH Wien vom 26.6.1987, Tab: Zeile 1 Spalte 9; Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eintritt der hochgradigen Sehbehinderung vor 08/2013 nicht nachweisbar. X Dauerzustand Gutachten erstellt am 12.02.2020 von Dr. ***17*** ***18*** Gutachten vidiert am 13.02.2020 von Dr. ***21*** ***22*** Vorlage Mit Bericht vom 7.9.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 17.12.2019 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2019-11.2019) 25.11.2019 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Beih.1 22.07.2019 4 Beih.3 22.07.2019 Beschwerdevorentscheidung 5 Beschwerdevorentscheidung 17.02.2020 6 Rückschein 21.02.2020 Vorlageantrag 7 Vorlageantrag 20.03.2020 Vorgelegte Aktenteile 8 Vorverfahren_SMS-Gutachten 28.08.2013 9 SMS-Metadaten 25.11.2019 10 SMS-Metadaten 2 19.02.2020 11 Ergänzungsersuchen 14.04.2020 12 Ergänzung 03.06.2020 13 Ergänzungsersuchen 16.06.2020 14 Ergänzung 25.06.2020 15 Ergänzungsersuchen 23.07.2020 16 Ergänzung 07.08.2020 Bezughabende Normen § 6 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der beantragte Grund- und Erhöhungsbetrag wurde abgewiesen, da lt. Sachverständigengutachten die Erwerbsunfähigkeit des volljährigen und sich nicht in Berufsausbildung befindlichen Kindes (geb. ***6***), nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. In einem weiteren, durch die Beschwerde ausgelösten Sachverständigengutachten erfolgte zwar eine Rückdatierung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, nicht jedoch vor das 21. Lebensjahr. Die Beschwerde wurde daher ebenfalls abgewiesen. Beweismittel: Sachverständigengutachten vom 7.11.2019 (Dok 1) und vom 13.2.2020 (Dok 16); Stellungnahme: Das ho. Finanzamt ersucht um Abweisung der Beschwerde, da in den Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) von zwei, voneinander unabhängigen Sachverständigen (Augenheilkunde) der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr (1997) bescheinigt wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden darin berücksichtigt. Aufgrund der anscheinend für die vorliegende Krankheit typische, schrittweise Verschlechterung der Sehkraft erscheinen die SMS-Gutachten als schlüssig, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht vor dem vollendeten 18. bzw 21. Lebensjahr eingetreten ist. Lt. wiederholter Rechtsprechung (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0170; VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010) kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung eintritt, welche die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht. Erwerbseinkünfte Im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind folgend angeführte Lohnzetteldaten für den Bf aktenkundig: 1994 (18. LJ): Bruttobezüge € 5.846,09 1995 (19. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 6.999,62 1996 (20. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 7.410,96 1997 (21. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 8.653,17 1998 (22. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 7.941,47 1999 (23. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS, WKG) € 8.216,05 2000 (24. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 8.496,92 2001 (25. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 10.372,01 2002 (26. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 6.233,58 2003 (27. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 5.650,20 2004 (28. LJ): Bruttobezüge (inklusive AMS) € 6.036,36. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Februar 1976 geborene Bf ***1*** ***2*** leidet seit seinem vierten Lebensjahr an progressiver Myopie. Das Augenleiden verschlimmerte sich in der Folge. Es kam zu einem Augapfelverlust mit prothetischer Versorgung am rechten Auge. Das linke Auge weist nach einer Grauer Star-Operation, einer Netzhautablösung-Operation und Grünem Star ein Sehvermögen von 0,16 auf. Er ist nunmehr praktisch blind. Des weiteren leidet der Bf an Diabetes mellitus II, der mit einem HbA1c-Wert von 6,1 eingestellt ist, an einer arteriellen Hypertonie, einer Refluxösophagitis und einer rezidivierenden Dorsalgie. Der Bf verletzte sich im Juni 1987 nach einem Sturz am rechten Auge. Er war damals 11 Jahre alt. Durch die Verletzung kam es zu einer Netzhautablösung, die mit therapiert wurde. Im Jahr 1987 wurde diagnostiziert: Rechtes Auge: Z.n. Ablatio retinae, Z.n. Vitrektomie/Phakektomie/Cerclage/Silikonölfüllung, absolutes Sekundärglaukom; linkes Auge: Z.n. Kryokoagulation. Der Visus rechts betrug -6,25sph +1,5cyl20° Lichtempfindung; der Visus links -5,25sph +1,25cyl160° 1,0. Hieraus folgt ein Grad der Behinderung von 30% (Gutachten 12./16.7.2013). Im Februar 1988, im Alter von 12 Jahren, musste die Augenlinse rechts entfernt werden (Phakektomie). Im Jahr 1988 wurde am linken Auge eine transkonjunktivale Kryokoagulation durchgeführt. Der Visus rechts betrug corr 0,1, links 1,0. Der Grad der Behinderung betrug unverändert 30% (Gutachten 12./16.7.2013). Im März 1996, im 20. Lebensjahr des Bf, betrug der Visus am rechten Auge Lichtempfindung ±. Im Jahr 1987 wurde diagnostiziert: Rechtes Auge: Z.n. Ablatio retinae, Z.n. Vitrektomie/Phakektomie/Cerclage/Silikonölfüllung, absolutes Sekundärglaukom; linkes Auge: Z.n. Kryokoagulation. Im Jahr 2000, im 24. Lebensjahr des Bf, betrug der Visus rechts corr Amaurose (Vollblindheit), links corr 0,8 Jg 1. Der Grad der Behinderung betrug unverändert 30% (Gutachten 12./16.7.2013). Ab dem Jahr 2003 verschlechterte sich der Zustand zunehmend und stieg der Grad der Behinderung auf 40% und schrittweise bis zum Jahr 2013 auf 90% an. Seit dem Jahr 2016 bezieht der Bf Pflegegeld. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch das Sozialministeriumservice nicht bescheinigt. Der Bf war vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Das Bundesfinanzgericht folgt betreffend der Krankengeschichte in der Kindheit und Jugend dem Befundbericht des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 16.5.1997 und dem Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom 12./16.7.2013.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103723/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103723.2020
Stammnummer
133282
Gültig
27.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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