Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300038/2020
Anordnungen von Auskunftsersuchen an Bankinstitute, Voraussetzungen und Zuständigkeit; teilweise Stattgabe einer Beschwerde infolge einer in den Anordnungen zu weit reichenden Zeitangabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300038/2020vom 12.03.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständlichen Fall wird A jedoch nicht lediglich vorgeworfen, dass er in der YD-Eood der tatsächliche Machthaber (also der faktische Entscheidungsträger im Unternehmen) gewesen sei bzw. ist, sondern dass er selbst der tatsächliche Gesellschafter gewesen sei bzw. ist und im Rahmen seines Tatplanes zur Abgabenvermeidung andere Personen als "Strohmann" bzw. "Strohfrau" vorgeschoben hat, welche lediglich nach außen formal als Gesellschafter aufgetreten sind.
8.8. Aus dem Umstand, dass - anders als vom Spruchsenatsvorsitzenden ausgeführt - sich aus der (dem Bundesfinanzgericht übermittelten) Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnungen der Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG lediglich ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Hinterziehung an Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013 und an Kapitalertragsteuer betreffend die Zeiträume November 2012 bis Dezember 2013 bei der B-GmbH und an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre ab einschließlich 2017 bei A ergibt, haben die angeforderten Auskünfte auch zur Aufklärung dieser tatsächlichen Verdachtslagen erforderlich und dafür verhältnismäßig zu sein.
Es ist lebensnah, dass die laut Verdacht verdunkelten Kapitaleinkünfte des A aus den Zeiträumen November 2012 bis Dezember 2013 und ab einschließlich 2017 zu einer Erhöhung aktiver Vermögensbestände, auf welche der Verdächtige auf aus seiner Sicht geeignete Weise Einfluss nehmen konnte bzw. über welche er problemlos verfügen konnte (darunter auch wohl Konten lautend auf seinen Erfüllungsgehilfen C), geführt hätten. Sehr häufig hinterlassen Finanzstraftäter in einer solchen Lebenssituation durchaus Datenspuren in der Sphäre der sie betreuenden Kredit- oder Finanzinstitute, sei es, weil sie bestimmte festzustellende Investitionen des beruflichen oder privaten Lebens tätigen, welche - ohne Berücksichtigung der Schwarzgelder - Deckungslücken aufweisen, sei es, weil sie für das Verschieben, die Lagerung und die Verwendung dieser Kapitalien die Hilfe dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen. Solche Datenspuren wären trotz erfolgter Finanzstraftaten lediglich etwa für den Fall auszuschließen, dass A penibel darauf geachtet hätte, diese Vorgänge weiterhin im Dunkeln zu halten, etwa indem er mit aus seinen Finanzvergehen lukrierten Bargeldbeträgen unbekannt bleibende Aufwendungen oder Schenkungen getätigt hätte oder entsprechende Bargeldbestände unbekannten Ortes verborgen halten würde. Dass A gerade auf diese Weise vorgegangen wäre, hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für sich, bedenkt man, dass der Verdächtige, wohl eingebunden in eine bürgerliche Gemeinschaft ohnehin besonderen investigativen Verfolgungsdruck, ohnehin umfangreiche Aufwendungen zur Verdunkelung der Vorgänge getätigt hätte und wohl irgendwann die solcherart erwirtschafteten Mittel nach einer Zeit der Achtsamkeit auch unbelastet verwenden hätte wollen. Finden sich namhafte Deckungslücken oder entsprechende Datenspuren, sind dies Umstände, aus welchen die Überzeugung eines Schuldbeweises zu Lasten für A abgeleitet werden könnte. Fänden sich keine derartigen Aspekte, ergäbe dies wohl bedeutsame Argumente zu Gunsten des Genannten. Ohne eine Einsicht in die unter der Kontrolle von A stehenden oder gestanden habenden Konten und ohne Nachforschung nach der Existenz und der Entwicklung der unter Kontrolle des Genannten stehenden Vermögensständen und deren Entwicklung ist eine Aufhellung der Verdachtslage nach den konkreten Gegebenheiten des Falles nicht zu erwarten.
Folgt man den obigen Überlegungen, sind die zu suchenden Hinweise auf den tatsächlichen Vermögensstatus des A notwendigerweise auch nicht lediglich auf die jeweiligen Verkürzungszeiträume zu beschränken, weil zur Ermittlung der allfälligen Höhe eines ungeklärten Vermögenszuwachses (als Folge zugegangener, von A vorerst lukrierter Geldmittel aus den vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen) auch ein Vergleich mit Vermögenslagen vor und nach den Taten erforderlich wäre. Gleiches gilt im Prinzip auch für die Fragestellungen über den tatsächlichen Umfang der Leistungen der YD-Eood an die B-GmbH, über das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum an der YD-Eood, und über verdeckte und offene Ausschüttungen aus dem Vermögen der YD-Eood und der B-GmbH an welche Empfänger: Ohne einen Vergleich mit unbelasteten Zeiträumen wären wohl ausreichende Rückschlüsse auf die angemessene Vergütung der Dienstleitungen der YD-Eood erschwert oder verunmöglicht; ebenso können nach allgemeiner Lebenserfahrung allenfalls entscheidende Dokumente zur Aufklärung der wirtschaftlichen Eigentümerschaft und die Art, Höhe und Empfänger der Ausschüttungen auch aus anderen Zeiträumen und nicht nur aus jenen, denen Verkürzungen zugeschrieben werden, stammen. Ebenso ist es realistisch, dass etwa Geldmittel von A bereits vor der Gründung der YD-Eood zu C bzw. nach Bulgarien geflossen sind.
8.9. Letzteres wird aber umso unwahrscheinlicher, je weiter vorgelagert dieser Zeitraum der Gründung der bulgarischen Firma ist. Es fehlt bei einer festgestellten Unternehmensgründung im Jahre 2012 somit an Anhaltspunkten, dass ein solcher Geldfluss etwa bereits auch 2011 stattgefunden hätte. Daraus ergibt sich in weiterer Konsequenz, dass die Anordnung von Auskünften nach § 99 Abs. 6 FinStrG auch für diesen Zeitraum überschießend gewesen ist. Die Beschwerde des A ist sohin insoweit berechtigt.
8.10. Der laut Aktenlage tatsächlich aufzuklärende finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt leidet scheinbar unter den jahrelangen Verschleierungshandlungen der Verdächtigen, welche - so der Vorwurf - mit hoher deliktischer Energie umfangreiche Ausschüttungen an A zu verdunkeln trachteten, was vorerst eine Abgabenverkürzung in einem keinesfalls geringfügigen Ausmaß zur Folge gehabt hätte. Welches Ausmaß konkret, sollte die Auswertung der allenfalls aufgefundenen Datenspuren in den zur Einsicht umschriebenen Konten und der Angaben der Auskunftspersonen zu Tage fördern. Eine ausreichende Aufklärung der Verdachtslage durch anderweitige Ermittlungsmaßnahmen ist ohne Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen gefährdet oder wohl überhaupt unmöglich gewesen, da in diesem Falle die Beweislage voraussichtlich dauerhaft unvollständig geblieben wäre. Die vom Beschwerdeführer kritisierten Auskunftsersuchen waren daher tatsächlich erforderlich und auch - zumal in Anbetracht des Ausmaßes der Verdachtslage - nicht unverhältnismäßig.
8.11. Soweit vom Beschwerdeführer ausdrücklich kritisiert wird, dass die von den Auskunftsersuchen angesprochenen Konten nur zum Teil ihn selbst, im Übrigen aber auch die B-GmbH und C betreffen, erscheint diese Vorgangsweise unbedenklich:
Ausdrücklich nachgefragt wurde nunmehr lediglich hinsichtlich des gelöschten Girokontos des - bezüglich der Tatbeiträge zu den behaupteten Abgabenhinterziehungen des A - verdächtigen C bei der Bank-G 14, IBAN ***18***. Dieses war bei einer Kontenregisterabfrage des Finanzamtes Innsbruck zwar aufgeschienen, C hatte aber in diesem Zusammenhang behauptet, dass er dieses Konto lediglich einrichten lassen habe wollen, die Bank ihn aber aufgrund seines Schuldenregulierungsverfahrens als Kunde abgelehnt hätte (Aussage C, Niederschrift vom 26. August 2019). Wenn er als potenzieller Kunde abgelehnt worden ist, hat es logischerweise auf dem Girokonto auch keine verbuchten Geschäftsfälle und ergo auch keine Kontoauszüge gegeben. Hinsichtlich aller anderen im Kontenregister aufscheinenden Konten und Sparbücher hat C entsprechende Auszüge der Tiroler Abgabenbehörde bereits vorgelegt. Hinweise, dass die Angaben des C hinsichtlich des Kontos bei der Bank-G auch überprüft worden wären, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es ist ohne eine Verifizierung der diesbezüglichen Angaben des C aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass dieses Girokonto tatsächlich aktiviert worden war und dass gerade dort tatsächlich relevante Kontobewegungen stattgefunden hätten. Hier eine Verifizierungslücke bestehen zu lassen, wäre wohl sogar ein Ermittlungsfehler gewesen. Genauso naheliegend erscheint in Anbetracht der Verdachtslage, bei den verfahrensgegenständlich in Anspruch genommenen Bankinstituten nach weiteren, noch unbekannten Bankkonten zu recherchieren, auf welche C im Ermittlungszeitraum Einfluss nehmen konnte, weil A auch unter Mitwirkung dieses treuen Erfüllungsgehilfen entsprechende finanzielle Transaktionen vornehmen hätte können.
Ähnliches gilt auch für diejenigen Konten, als deren Inhaber - siehe oben - die B-GmbH aufscheint: Es ist durchaus realistisch, dass zur Aufklärung der beschriebenen Verdachtslage relevante Kontobewegungen auf diesen Konten aufscheinen, weil sich A dieser als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ohne Schwierigkeiten und unauffällig bedienen hätte können. Würde die Finanzstrafbehörde gerade bei diesen Konten keine Auskünfte einholen, bliebe das Ermittlungsergebnis ebenfalls unvollständig.
8.12. Soweit andernorts durch den Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit des einschreitenden Spruchsenatsvorsitzenden zur Erlassung der bekämpften Anordnungen unter Hinweis auf eine Gerichtszuständigkeit behauptet wird und auf einen gegenüber A ergangenen Bescheid vom 24. Juni 2020 (als Ablichtung dem Rechtsmittelschriftsatz bezüglich angeordneter Hausdurchsuchungen beigeschlossen) über eine Sicherstellung von Einkommensteueransprüchen nach § 232 Bundesabgabenordnung betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2018 in Höhe von insgesamt € 297.835,44 in dessen Vermögen verwiesen wird, ist anzumerken:
Dass die Gerichtsgrenze von € 100.000,00 nach § 53 Abs. 1 FinStrG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen überschritten worden wäre, ergibt sich aus der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt der Approbation der Anordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden keineswegs (siehe die obigen Ausführungen). So ist im zitierten Sicherstellungsbescheid zwar vorerst wohl zutreffend davon die Rede, dass ein Verdacht bestehe, wonach A auch der Machthaber der YD-Eood sei und Teile der Gewinne der österreichischen B-GmbH nach Bulgarien verschoben bzw. Ausschüttungen der bulgarischen Gesellschaft an A nicht erklärt wurden. In weiterer Folge wurde jedoch vermutet, dass die Ausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an A in derselben Höhe wie die von der B-GmbH bezahlten Fremdleistungen erfolgt wären, wobei offenbar zumindest der Verwaltungsaufwand der YD-Eood und die Bezahlung der bulgarischen Seniorenbetreuerinnen ausgeblendet worden zu sein scheinen. Eine derartige Vermutung stützt sich jedoch nicht auf eine Beweislage im Sinne des Finanzstrafrechtes zur Feststellung eines begründeten Tatverdachtes, da die Gewinnung der Beweisergebnisse im finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahren sich von derjenigen im Steuerverfahren wesensmäßig unterscheidet: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Hausrechtes festzustellen (siehe oben), während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als "Sofortmaßnahme" die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047).
9. Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG erweisen sich daher im Ergebnis, soweit nicht den Zeitraum 2011 betreffend, als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde des A spruchgemäß im Übrigen als unbegründet abzuweisen war.
10. Hinsichtlich des Antrages, seiner Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist der Beschwerdeführer zu guter Letzt noch auf die Bestimmung des § 152 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach dem Bundesfinanzgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zugekommen ist (BFG 26.4.2017, RV/5300003/2017). Anzumerken ist, dass bereits vor dem allfälligen Ausspruch einer aufschiebenden Wirkung durch den Spruchsenatsvorsitzenden (vgl. § 152 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG) dem Umstand eines solchen Antrages alleine keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist (vgl. z.B. VwGH 18.3.1992, 91/14/0104; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5, § 152 Rz 7). Solchen Anträgen wird übrigens in der Regel keine Berechtigung zukommen, weil in Anbetracht der Rechtsfolge des § 99 Abs. 6 letzter Satz FinStrG im Normalfall nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Schaden ausgegangen werden kann. Erginge nunmehr nachträglich nach der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch eine entsprechende Erledigung des Spruchsenatsvorsitzenden, wäre in dieser der Antrag überdies auch deswegen als unbegründet abzuweisen, weil infolge des zeitlichen Ablaufes eine Stattgabe verunmöglicht wäre (vgl. wiederum VwGH 18.3.1992, 91/14/0104).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt vielmehr eine grundsätzlich gesicherte Rechtslage vor, wobei für die Entscheidung aber auch die Analyse und Würdigung der tatsächlich gegebenen Beweislage und ein angewandtes Ermessen wesentlich gewesen ist.
Linz, am 12. März 2021
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Anordnung KontoauskunftZuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzendenausgenommen bloße FinanzordnungswidrigkeitenDurchbrechung des BankgeheimnissesEntscheidung über eine beantragte aufschiebende Wirkung der BeschwerdeVerdacht eines nicht nur geringfügigen vorsätzlichen Finanzvergehens\Verhältnismäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300038/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300038.2020
- Stammnummer
- 133243
- Gültig
- 12.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF