Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100029/2021
Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100029/2021vom 11.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schreiben vom 2.1.2020
Eine Kopie folgenden Schreibens mit Datum 2.1.2020 wurde vorgelegt:
An das
Finanzamt Wien 1
2/13/14 Purkersdorf
Abteilung FA FB
Herrn ***17*** ***18***
Marxergasse 4
1030 Wien
Wien. 02.01.2020
Per mail ***17***.***18***@bmf.gv.at
Unterlagenergänzung FB Antrag ***1*** ***2*** ***6*** vom 02.01.2020 FinanzOnline
Aktenlage Familienbeihilfe ***10*** ***2*** aktenkundig vertreten durch RA Dr ***16***
Gesetzeskonform verzichte ich, ***10*** ***2***, ***38***, ***21***, ***22*** ***23*** (im Interesse und zum Gemeinwohl unserer leiblichen Kinder ***24*** ***2*** und ***25*** ***2***) ab 01.02.2017 zugunsten meines Ehegatten und Kindesvater unserer gemeinsamen Kinder ***24*** ***2*** und ***25*** ***2*** auf mein Bezugsrecht auf Familienbeihilfe, wie es vorzugsweise der Kindesmutter zusteht.
Gleichzeitig ersuche ich um Nichtigkeit bzw ewiges Ruhen
betreffend verweigerter, abgesprochener bzw zurückgeforderter Familienbeihilfe,
wie uns zuvor per März 2010 für 1 Kind und ab Geburt unseres zweiten Kindes April 2012 nach Anträgen, Vorlagen, Prüfungen durch die Finanzämter Liezen und Leoben, später dann Wien, zu Recht mehrfach zugesprochenen, wiederholt durch amtliche Ergänzungen begründeten, bestätigten und ausbezahlten Familienbeihilfe bis Jänner 2017 zu meinen Handen.
Die dann 2017 erfolgte
Anspruchsverweigerung, Aberkennung bzw Rückforderungen aus Anlaß einer eigenartigen Intervention aus dem Wiener Stadtschulrat mit einer mitgeteilten Mutmaßung und der Aufforderung an das Finanzamt um entsprechende Veranlassung (was immer dies juristisch auf welcher Rechtsbasis sein sollte), zu der bis zweite Jahreshälfte 2017 keinerlei Begründung gegeben wurde und auch unsere Parteienstellung vernachlässigt wurde, ersuchen wir auszusetzen.
Auch das Interventionsschreiben der Frau Bundesminister für Familie mutet eigenartig an mit einem mutmaßlichen Hinweis auf zu prüfenden Sozialbetrug unter völlig falschen Angaben, wie etwa, daß sich sowohl mein Ehegatte als auch ich von 2007 bis 2014 erwerbstätig in Deutschland und nicht Österreich aufgehalten hätten mit Anspruch auf deutsche Familienleistungen, wozu eben Prüfung auf begangenen Sozialbetrugs erforderlich sei. Dazu mag festgehalten sein, daß ich 2007 meinen späteren Ehegatten und Vater unserer beider Kinder noch gar nicht kannte, zwischen 2007 und 2014 höchstens einmal im angrenzenden deutschen Grenzgebiet als Urlauber durchreisend war und erstens keinen Anspruch auf Familienleistungen aus Deutschland hatte und natürlich auch nicht bezog. Davon konnte sich das Finanzamt ja auch selber überzeugen mit getätigter Nachforschung in Deutschland und amtlicher Antwort dortiger Behörden, ohne unsere Parteienstellung berücksichtigt zu haben.
Wir hoffen, daß die leidige Angelegenheit nunmehr rasch bereinigt wird und sehen Ihrer Bearbeitung unserer Anträge erwartungsvoll entgegen. Weitere Ergänzungen dürften wohl nicht erforderlich sein, wie Sie erklärt hatten gegenüber Dr ***16***, daß keine weiteren Unterlagen vonnöten wären.
Auch hoffen wir, daß die Stellungnahme des Finanzamtes OA Mag ***39***, er könne sich durchaus Sachkonstellationen vorstellen, wonach der von mir begehrte Anspruch auf Familienbeihilfe für unsere beiden Kinder berechtigt sei, nun endlich Resultate zeitigt mit einer Beendigung der mißliebig gelaufenen Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
***10*** und ***1*** ***2***
***21***. ***22*** ***23***
Erreichbarkeit wie immer gegeben unter ***15***@gmail.com bzw postalisch bzw unter +43 664 ***14***
Zwei Unterschriften
E-Mail vom 25.3.2021
Ein E-Mail vom 25.3.2021 des ***1*** ***2*** an RA Dr. ***8*** ***9*** mit dem Betreff "FB zur Aktenergänzung" mit dem Text "attached Nachweis, dass noch Ende 2019 das FA auf Basis des unerledigten Antrags FB ***10*** ***2***, zu dem noch Ergänzungsaufträge erbracht wurden, wozu dann Hr ***18*** FA erklärte, es würden keine weiteren Unterlagen benötigt - bis dann Frau ***19*** ultimativ den Wechsel FB Antragstellen/bezieher von ***10*** ***2*** zu ***1*** ***2*** begehrt hatte..." wurde vorgelegt, dazu ein Ausdruck aus FinanzOnline vom 20.12.2019, wonach betreffend den Teilnehmer ***10*** ***2*** und Familienbeihilfe derzeit noch ein unerledigter Antrag vorhanden sei (Details zu diesem Antrag sind nicht ersichtlich).
Beschwerdevorentscheidung vom 9.10.2020
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ gegenüber ***1*** ***27*** ***2***, ***21***, ***22*** ***23*** folgenden undatierten, mit 9.10.2020 amtssignierten Bescheid:
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 28.02.2020 von Herrn ***2*** ***1*** ***27***, ***22*** ***23***, ***21*** gegen den Haftungsbescheid vom 20.02.2020.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 67) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 67 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige und fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 67 haftet für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Voraussetzung der Inanspruchnahme als Haftender ist,
dass der in Anspruch genommene Elternteil in der Zeit der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe für das Kind mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und
dieser andere Elternteil von der Behörde durch Erlassung eines Haftungsbescheides zur Haftung herangezogen wird.
Die Geltendmachung der Haftung wird nach den Erläuterungen dann gerechtfertigt sein, wenn der Rückzahlungspflichtige zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn er ohne Einkommen ist.
Im vorliegenden Fall wurde mit Rückforderungsbescheid vom 13. Juli 2017 für die Kinder ***24*** und ***25*** die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum November 2014 bis Jänner 2017 (Familienbeihilfe € 6.824,00 und Kinderabsetzbetrag € 3.153,60) sowie mit Rückforderungsbescheid vom 1. März 2018 für das Kind ***24*** von März 2010 bis Oktober 2014 und für das Kind ***25*** von April 2012 bis Oktober 2014 (Familienbeihilfe € 9.856,00 und Kinderabsetzbetrag € 5.080,80) Ihrer Gattin, Frau ***2*** ***10*** zur Rückzahlung vorgeschrieben.
Diese Bescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, es wurden aber in der Folge keine Rückzahlungen von Frau ***2*** getätigt.
Da von Ihrer Gattin weder Einkünfte angegeben wurden noch solche festgestellt werden können, Ihrerseits aber seit Jänner 2015 ein Anspruch auf Alterspensionsbezug vorliegt, ergibt sich einerseits ein Anspruch auf österreichische Familienleistungen, auch wenn die Kinder in Ungarn leben, und andererseits die Geltendmachung der oben angeführten Haftung im Zusammenhang mit den Ihrer Gattin vorgeschriebenen Rückzahlungsbeträgen.
Da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass Sie in den genannten Zeiträumen, März 2010 bis Oktober 2014 und November 2014 bis Jänner 2017 im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern und Ihrer Gattin gelebt haben, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Haftender vorliegen, folglich muss Ihre Beschwerde abgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten.
Für den Vorstand ı
***19***
Beschluss BFG 22.9.2020, RS/7100060/2020
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. ***40*** ***20*** ***1*** ***2***, ***22*** ***23***, ***21***, über die Beschwerde des ***1*** ***2*** wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Entscheidung über die Beschwerde vom 28.2.2020 gegen den Haftungsbescheid vom 20.2.2020 beschlossen:
Dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 27.10.2020 (sechs Wochen ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht am 14.9.2020) die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Entscheidung über die Beschwerde vom 28.2.2020 gegen den Haftungsbescheid vom 20.2.2020 erhoben.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 14.9.2020 ein.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen
Dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird somit gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, zur vorliegenden Säumnisbeschwerde sechs Wochen ab Einlangen der Säumnisbeschwerde, somit bis längstens 27.10.2020 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf fertigte am 20.2.2020 folgende Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe für die Kinder ***25*** ***2*** und ***26*** ***2*** jeweils für den Zeitraum Jänner 2015 bis August 2021 an ***1*** ***27*** ***2*** zu Handen Dr ***16*** Dr ***41*** Mag ***42***, ***28***, ***30*** ***44***, aus:
[...]
Überprüfungsschreiben vom 2.1.2015
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf übermittelte am 2.1.2015 ***10*** ***2*** ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe, welches beim Finanzamt ausgefüllt am 3.2.2015 rücklangte. In der Antwort wurde auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach ***21*** hingewiesen. Vorgelegt wurde ein Begleitschriften von ***1*** ***2*** betreffend derzeitiger Unmöglichkeit der Vorlage eines Pensionsbescheids.
Schreiben vom 9.2.2017
***10*** und ***1*** ***2***, ***21***, ***22*** ***23***, schrieben am 9.2.2017 dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend "Bescheid / Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe", ausgefertigt am 2.2.2017, dass damit rückwirkend der Anspruch auf März 2010 bis Jänner 2017 für ***26*** ***2*** und auf April 2012 bis Jänner 2017 für ***25*** ***2*** "nachteilig festgesetzt" worden sei. Gleichzeitig sei die Auszahlung der Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder mit sofortiger Wirkung eingestellt und bereits der Überweisungsbetrag Februar 2017 nicht mehr zur Anweisung gebracht worden sei. Die Unterzeichner fordern das Finanzamt auf, "den willkürlich ergangenen Bescheid mit sofortiger Wirkung aufzuheben und insbesondere detailliert auszuführen, wie es zu Ihrer unverständlichen Handlungsweise kommen konnte":
[...]
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu RS/7100060/2020
Im Bundesfinanzgericht ist folgender Beschluss vom 11.11.2020 zu RS/7100060/2020 betreffend die oben wiedergegebene Säumnisbeschwerde vom 8.9.2020 aktenkundig:
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. ***40*** ***20*** in der Beschwerdesache ***1*** ***2***, ***22*** ***23***, ***21***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Entscheidung über die Beschwerde vom 28.2.2020 gegen den Haftungsbescheid vom 20.2.2020 beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 14.9.2020 gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Entscheidung über die Beschwerde vom 28.2.2020 gegen den Haftungsbescheid vom 20.2.2020 erhoben.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom 22.9.2020 aufgetragen, den Bescheid bis zum 27.10.2020 zu erlassen. Diese Frist wurde mit Beschluss vom 23.10.2020 bis zum 3.12.2020 verlängert.
Weiters wurde ihr aufgetragen, eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Das Finanzamt hat den Bescheid am 9.10.2020 ausgefertigt und eine Kopie an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Wie der Bf. per E-Mail und eingescanntem Rückschein) vom 16.10.2020 an das Bundesfinanzgericht selbst bekanntgab, erfolgte am 15.10.2020 ein Zustellversuch zu eigenen Handen an der vom Bf. im Verfahren bekanntgegebenen Adresse. Da der Bf. dort nicht angetroffen wurde, erfolgte lt. Vermerk des Zustellorgans die Hinterlegung beim zuständigen Postamt. Als Abholzeitraum wurde 15.10.2020 bis 2.11.2020 vermerkt.
Der Bf. gab daraufhin in einem weiteren Schreiben an das Bundesfinanzgericht, eingelangt am 6.11.2020, bekannt, dass er den Bescheid am 30.10.2020 behoben habe.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird.
Da der versäumte Bescheid nunmehr mit der Zustellung endgültig erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Belehrung und Hinweise
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Mängelbehebungsauftrag
Das Bundesfinanzgericht beschloss mit Datum 14.4.2021:
Dem Beschwerdeführer ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgende Mängel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Es ist genau und unmissverständlich anzugeben, mit der Erledigung welchen Antrags oder welcher Anträge (§ 85 Abs. 1 BAO) die belangte Behörde säumig sein soll, und zwar nicht durch allgemeine Umschreibung oder den Verweis auf Beilagen, sondern durch Angabe für jeden von der Säumnisbeschwerde umfassten Antrag von:
1. Namen des Antragstellers
2. Datum des Antrags
3. Gegenstand des Antrags (z.B. "Antrag auf Familienbeihilfe")
4. Datum der Postaufgabe oder des Einwurfs des Antrags in den Einwurfkasten des Finanzamts
Falls die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der Erledigung eines Antrags säumig sein sollte, sondern mit der Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheids, wäre die Angelegenheit genau zu bezeichnen.
Begründend wurde neben der oben wiedergegebenen Darstellung der Säumnisbeschwerde samt Beilagen und der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt:
Mangelhafte Säumnisbeschwerde
Weder aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 30.3.2021 noch aus den zahlreichen beigefügten Unterlagen ist für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, wodurch sich der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** konkret beschwert erachtet.
Soweit aus den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, dürfte an den Beschwerdeführer ***1*** ***2*** ein mit 20.2.2020 datierter Haftungsbescheid ergangen sein. Dieser dürfte vom Finanzamt mit Aufhebungsbescheid vom 22.12.2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden sein, somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehören.
Dass und bejahendenfalls welche Anträge des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** unerledigt sind, ist vorerst der Säumnisbeschwerde nicht zu entnehmen.
Ein Antrag des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** auf Auszahlung von Familienbeihilfe (auf den sich der Punkt "1) dem Finanzamt in möglichst kürzest möglicher Frist aufzutragen, Familienbeihilfe, rechtswirksam zuerkannt als schuldend seit 02/2017 bis nunmehr weiter anhaltend bis bereits 04.2021 dem Antragsteller und bewilligten FB-Bezieher ***1*** ***2*** auf das dem Finanzamt bekannte Konto bei Bank Austria zu überweisen", beziehen könnte, wurde im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht vorgelegt, wobei der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** mit der Säumnisbeschwerde Bestätigungen über einen Familienbeihilfebezug (auch seit Februar 2017) vorgelegt hat.
Es wurde auch kein unerledigtes Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbescheid vom 22.12.2020 (der die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** beseitigt hat) dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mängelbehebungsauftrag
Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm unbekannt ist, womit die belangte Behörde konkret säumig sein soll.
Es ist dem Beschwerdeführer ***1*** ***2*** somit, wie im Spruch näher ausgeführt, die Präzisierung seiner Säumnisbeschwerde aufzutragen.
Da sich aus der Säumnisbeschwerde und den vom Beschwerdeführer ***1*** ***2*** vorgelegten Unterlagen ergibt, dass dieser (und seine Ehegattin) derzeit von Rechtsanwalt Dr. ***8*** ***9*** rechtsfreundlich vertreten werden und eine allgemeine anwaltliche Vertretungsvollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasst, ist der gegenständliche Mängelbebungsauftrag dem rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen, wobei bemerkt wird, dass die Bundesabgabenordnung im Säumnisbeschwerdeverfahren gerichtliche Zustellungen mittels E-Mail nicht vorsieht.
Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen erscheint für die Klarstellung, was der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** tatsächlich möchte, und der Zielsetzung eines zügigen Mängelbehebungsverfahrens angemessen.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 19.4.2021 zugestellt.
Unterlagenvorlage
Am 16.4.2021 legte das Finanzamt Österreich, dem eine Ausfertigung des Mängelbehebungsauftrags zur Information zugestellt wurde, dem Bundesfinanzgericht kommentarlos folgende Unterlagen elektronisch vor:
Aufhebungsbescheid vom 22.12.2020
Eine Ausfertigung des vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gegenüber ***1*** ***27*** ***2***, ***21***, ***22*** ***23*** mit Datum 22.12.2020 erlassenen Aufhebungsbescheid, mit welchem der Haftungsbescheid vom 20.2.2020 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben wurde (siehe oben bei den Beilagen zur Säumnisbeschwerde).
Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2020
Eine Ausfertigung der vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gegenüber ***1*** ***27*** ***2***, ***21***, ***22*** ***23***, mit Datum 22.12.2020 erlassenen Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde vom 28.2.2020 gegen den Haftungsbescheid vom 20.2.2020 gemäß § 261 BAO als gegenstandlos erklärt wurde (siehe oben bei den Beilagen zur Säumnisbeschwerde).
Beschluss vom 14.4.2021
Die dem Finanzamt elektronisch übermittelte Ausfertigung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 14.4.2021.
E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.4.2021 an den Präsidenten des Bundesfinanzgerichts
Der Bf sandte dem Präsidenten des Bundesfinanzgerichts an seine E-Mail-Adresse ***@bfg.gv.at am 30.4.2021 folgende E-Mail von seinem Account ***15***@aon.at mit dem Betreff "FB ***2*** ***6*** Abgabennummer 08-***7***":
An das
Bundesfinanzgericht
Herrn Präsident Dr Lenneis
Hintere Zollamtsstrasse 2b
A-1030 Wien
30.04.2021
Betrifft: Familienbeihilfe Familie ***2*** ***6***
Abgabennummer 08-***7***
anhängig seit 2017 beginnend mit Beschwerde gegenüber dem FA 09.02.2017 und BFG Aktenzahl GZ AO/7100012/2017
Sehr geehrter Herr Präsident Dr Lenneis,
angesichts der vorgelegenen Tatsachen,
daß trotz erzwungenen Aufhebens des Haftungsbescheids zur Gänze gegen ***1*** ***2*** das FA auch weiterhin die zuerkannte FB ab 02/2017 nicht bezahlt hat bis heute, zusätzlich der ausstehenden Schulgelder und der Corona Familien-Einmalzahlung aus Sept 2020,
weiters der Haftungsbescheid aufgehoben, jedoch nicht mit einem den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden detaillierten Begründung unterlegt und ausgefertigt wurde,
weiters das FA zu den erhobenen Beschwerden des ***1*** ***2*** gegen die beiden "rechtswidrigen Bescheide" gegen ***10*** ***2***, wie sie dem Haftungsbescheid gegen ***1*** ***2*** zugrundgelegt worden waren, abgesprochen hatte,
und auch alle unaufgeregten Versuche einer Beilegung nicht fruchteten,
wurde unsererseits Säumnisbeschwerde 01.04.2021 via BFG eingebracht und können wir bei bestem Bemühen nicht nachvollziehen, warum die turnusmäßig zugeteilte Richterin Elisabeth Wanke den Unterlagen und Begehren, wie von uns als Partei per 01.04.2021 übermittelt, keinen Inhalt, Antrag, Begehren meinte, entnehmen zu können, selbst die klare Auszeichnung des Antragstellers ***1*** ***2***, ***21***, ***22*** ***23*** ***5***, zusätzlich anwaltlich vertreten durch RA Dr ***8*** ***9***, wie angeführt, meinte auf das Absendekuvert beziehen zu müssen, unsere Kinder von ***26*** und ***25*** zu ***24*** und ***25*** umgetauft wurden und für mich interpretierbar verstanden wurde, daß weiterer Zeitverlust/gewinn bzw Hindernis abzusehen waren.
Natürlich ist der Ergänzungsauftrag der Richterin Wanke respektvoll zur Kenntnis zu nehmen,
mag ich aber den Gedankengang anstellen, daß eine Berufung oder Meldung für die Verwendung am BFG, für das der Gesetzgeber vorsieht, daß der Bürger - die Partei - sich selbst vertreten darf, wohl so zu verstehen war und ist, daß der Laie versucht, so gut, wie ihm möglich, vorzutragen, damit großer Wahrscheinlichkeit nach nicht dem elitären juristischen Circel zugerechnet werden kann, jedoch darauf vertrauen muß können, daß ein/e Richterin/Richter am BFG wohl bemüht zu versuchen hätte, die ja sehr wohl enthaltenen Informationen, wie sie für eine Säumnisbeschwerde zu erfüllen sind, einem Antrag zu entnehmen, da wir ja Voreingenommenheit oder Parteinahme ausschließen.
Natürlich wünschen zumindest wir uns, daß vielleicht der Angelobungseid für Richterinnen/Richter vielleicht irgend einmal abgeändert wird, wie angeregt,
von
"…und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde."
in
"…nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, (ob mit oder ohne) so wahr mir Gott helfe.
Wir nehmen daher ohne weitere Bezugnahme auf die Säumnisbeschwerde, sowie Ergänzungsauftrag mit Anmerkungen, eben wie gehabt respektvoll zur Kenntnis
und
werden mit geeigneten robusterem Vorgehen dem Rechtsanspruch auf FB und auch Ausführung inklusive Zahlungweiter
nachgehen.
Mit besten Grüßen
***1*** ***2***
Gleichermaßen für ***10*** ***2***, ***26*** ***2***, ***25*** ***2***
A-***21***, ***22*** ***23*** ***5***, vertreten durch RA Dr ***8*** ***9***, A-***21***, ***43***
Derzeit wie informiert in vorrübergehender dualsprachiger Schulausbildung der Kinder sowie anbetracht der Covid Pandemie hauptsächlich in Ungarn aufhältig.
Erreichbarkeit
wie immer unter +43 664 ***14*** und ***15***@gmail.com oder ***15***@aon.at oder postalisch, wie bekannt gegeben
Keine Eingabe
Innerhalb der mit Beschluss vom 14.4.2021 gesetzten Frist langte beim Bundesfinanzgericht keine Eingabe des Bf (weder in Papierform noch mittels Telefax) ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§§ 284, 285 BAO lauten:
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 86a BAO lautet:
§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,
b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Mangelhafte Säumnisbeschwerde
Im Beschluss vom 14.4.2021 wurde ausgeführt, dass weder aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 30.3.2021 noch aus den zahlreichen beigefügten Unterlagen für das Bundesfinanzgericht ersichtlich ist, wodurch sich der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** konkret beschwert erachtet.
Soweit aus den vom Beschwerdeführer und vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, dürfte an den Beschwerdeführer ***1*** ***2*** ein mit 20.2.2020 datierter Haftungsbescheid ergangen sein. Dieser dürfte vom Finanzamt mit Aufhebungsbescheid vom 22.12.2020 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden sein, daher also nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Eine gegen den Haftungsbescheid vom 20.2.2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers dürfte mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2020 gemäß § 261 BAO als gegenstandslos erklärt worden sein.
Aus der Säumnisbeschwerde geht nicht hervor, ob und welche Anträge des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** unerledigt sind.
Ein Antrag des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** auf Auszahlung von Familienbeihilfe (auf den sich der Punkt "1) dem Finanzamt in möglichst kürzest möglicher Frist aufzutragen, Familienbeihilfe, rechtswirksam zuerkannt als schuldend seit 02/2017 bis nunmehr weiter anhaltend bis bereits 04.2021 dem Antragsteller und bewilligten FB-Bezieher ***1*** ***2*** auf das dem Finanzamt bekannte Konto bei Bank Austria zu überweisen", beziehen könnte, wurde im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren nicht vorgelegt, wobei der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** mit der Säumnisbeschwerde Bestätigungen über einen Familienbeihilfebezug (auch seit Februar 2017) vorgelegt hat.
Es wurde auch kein unerledigtes Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbescheid vom 22.12.2020 (der die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers ***1*** ***2*** beseitigt hat) dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Finanzamt haben die Gegenstandsloserklärung vom 22.12.2020 vorgelegt. Dass ein Rechtsmittel gegen diese Gegenstandsloserklärung eingebracht worden (und vom Finanzamt nicht erledigt worden) wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Mängelbehebungsauftrag
Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm unbekannt ist, womit die belangte Behörde konkret säumig sein soll.
Es ist nicht Sache des Bundesfinanzgerichts, aus einem Konvolut verschiedenster Unterlagen herauszusuchen, wodurch sich der Beschwerdeführer möglicherweise beschwert erachtet. Es war dem Beschwerdeführer ***1*** ***2*** zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters somit die Präzisierung seiner Säumnisbeschwerde aufzutragen.
E-Mail kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
Das an den Präsidenten des Bundesfinanzgerichts gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.4.2021 ist kein beachtliches Anbringen.
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie hier zur Behebung der Mängel der Säumnisbeschwerde, sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO schriftlich einzureichen.
Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können gemäß § 86a BAO auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.g.F. sieht in § 1 vor, dass für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen wird.
Ein E-Mail ist weder ein schriftliches Anbringen noch ein Anbringen mittels Telefax. Die Verordnung sieht die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO (in Bezug auf die von den Abgabenbehörden des Bundes zu vollziehenden Aufgaben) nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 19.12.2012, 2012/13/0091; VwGH 12.8.2015, Ra 2015/16/0065; VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0141; VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081).
Einer E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt (oder das Bundesfinanzgericht) ein derartiges Anbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082; VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007; VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081) oder ein Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt (vgl. VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126).
Mit § 323c BAO wurden verschiedene Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 in die Bundesabgabenordnung aufgenommen. Die Zulassung der Einreichung von Anbringen mittels E-Mail gehört nicht dazu.
Auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, können wirksam lediglich Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988, Ansuchen um Ratenzahlung gemäß § 323e BAO, Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO und Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020 vorübergehend an eine bestimmte E-Mail-Adresse, und zwar corona@bmf.gv.at, mit E-Mail wirksam eingebracht werden. Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde und eine Eingabe in Erfüllung eines Mängelbebungsauftrags gehören nicht zu diesen Anbringen.
Die Hinweise des Beschwerdeführers, dass der Reiseverkehr auf Grund behördlicher Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 einschränkt ist, treffen zu. Der Beschwerdeführer wird allerdings durch einen Rechtsanwalt mit Sitz im Inland vertreten, der Eingaben für den Beschwerdeführer verfassen und zur Post geben kann. Auch war es dem Beschwerdeführer, wie die gegenständliche Säumnisbeschwerde zeigt, möglich, einen Brief in Ungarn aufzugeben. Die Tatsache, dass die Säumnisbeschwerde innerhalb weniger Tage nach Postaufgabe beim Bundesfinanzgericht auch eingelangt ist, zeigt, dass der Postverkehr zwischen Ungarn und Österreich trotz Pandemie funktioniert.
Die E-Mail an den Präsidenten des Bundesfinanzgerichts vom 30.4.2021 ist daher schon formell nicht geeignet, den Mängelbehebungsauftrag zu erfüllen.
Keine Anleitung gemäß § 113 BAO geboten
Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. § 113 BAO setzt jedenfalls ein Verlangen der Partei voraus (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; VwGH 28.6.2016, Ra 2016/13/0021; VwGH 17.11.2020, Ra 2019/13/0067).
Der Beschwerdeführer wird durch einen Rechtsanwalt, einen berufsmäßigen Parteienvertreter, vertreten und verweist auch immer wieder auf seinen Rechtsanwalt. Der Beschwerdeführer hat auch kein Verlangen gemäß § 113 BAO gestellt.
Auch inhaltlich keine Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags
Selbst wenn die E-Mail vom 30.4.2021 an den Präsidenten des Bundesfinanzgerichts ein gemäß. § 85 BAO beachtliches Anbringen wäre, wäre damit der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt.
Anstatt, wie aufgetragen, für jeden von der Säumnisbeschwerde umfassten Antrag anzugeben:
1. Namen des Antragstellers
2. Datum des Antrags
3. Gegenstand des Antrags (z.B. "Antrag auf Familienbeihilfe")
4. Datum der Postaufgabe oder des Einwurfs des Antrags in den Einwurfkasten des Finanzamts,
oder, falls die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der Erledigung eines Antrags säumig sein sollte, sondern mit der Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheids, die Angelegenheit genau zu bezeichnen, schreibt der Beschwerdeführer wiederum allgemein an den Präsidenten des Bundesfinanzgerichts.
Dass der Haftungsbescheid aufgehoben worden ist, räumt der Beschwerdeführer in dieser E-Mail selbst ein.
Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Haftungsbescheid wäre rechtswidrig ergangen, hätte er diesen bekämpfen müssen, wobei nur der Spruch eines Bescheides (§ 93 Abs. 2 BAO), nicht aber allein dessen Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) einem Rechtsmittel zugänglich ist (vgl. VwGH 22.1.1960, 0353/57; VwGH 7.4.1975, 1624/73; VwGH 20.4.1995, 92/13/0086; VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083).
Dass ein (nicht vorgelegter) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht erledigt worden wäre, steht im Widerspruch mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Auszahlungsmitteilungen des Finanzamts.
Sollte der Beschwerdeführer meinen, die Auszahlung von Familienbeihilfe wäre nicht so erfolgt, wie dies die Mitteilungen vorsehen, steht es ihm frei, beim Finanzamt einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheids gemäß § 216 BAO zu stellen.
Sollte der Beschwerdeführer meinen, die Auszahlung von Familienbeihilfe wäre ab dem Jahr 2019 ohne die in § 8a FLAG 1967 vorgesehene Anpassung an das Preisniveau des ständigen Aufenthaltsorts des Kindes vorzunehmen, steht es ihm frei, beim Finanzamt einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe ohne Anwendung der Vorschrift des § 8a FLAG 1967 zu stellen.
Keine Mängelbehebung
Die Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behoben. Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was "Sache" des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, da ihm das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Anbringen weiterhin unbekannt ist.
Zurückgenommenerklärung
Die Säumnisbeschwerde vom 30.3.2021, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 9.4.2021, gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Wie bereits im Mängelbehebungsauftrag ausgeführt, wird der Beschwerdeführer ***1*** ***2*** (und seine Ehegattin) derzeit von Rechtsanwalt Dr. ***8*** ***9*** rechtsfreundlich vertreten, und ist der gegenständliche Beschluss dem rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 11. Mai 2021
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Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100029/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RS.7100029.2021
- Stammnummer
- 133134
- Gültig
- 11.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF