Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1111-L/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1111-L/04vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des
Berufungswerbers für das Kalenderjahr 2003 bezog das Finanzamt auch eine
von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlte Unfallrente in
Höhe von € 5.688,96 in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein. Mit
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 15. September 2004 setzte das Finanzamt
die Einkommensteuernachforderung mit € 1.520,60 fest. Gegen diesen Bescheid
erhob der Bw. mit Schreiben vom 05.10.2004 Berufung:
Der Bw. erachte die Besteuerung der Unfallrente als
unsozial, verfassungswidrig und als politische Willkür.
Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der
Rentenhöhe einer Vollpension (bei 100% Erwerbsminderung) mit 66,6% der
Bemessungsgrundlage die Absicht verfolgt, bei 100%iger Erwerbsminderung eine
100%ige Nettoersatzrate durch die Unfallrente sicherzustellen. Dabei sei er von
einer durchschnittlichen Abgabenbelastung der Bemessungsgrundlagen von pauschal
33,3% ausgegangen und von der damals bestehenden Steuerfreiheit der
Unfallrenten. Wenn nun der Gesetzgeber diese Nettoersatzrate dramatisch senke,
stelle das nicht einfach eine zulässige Besteuerungsmaßnahme dar,
sondern einen unzulässigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den
Pensionen im allgemeinen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH)
genießen würden.
Die Unfallrente sei, weil sie
durch Dienstgeberbeiträge finanziert werde, pauschalierter Schadenersatz.
Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche Schadenersatzleistungen beliebig
einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des Eigentums zu verletzen. Dabei sei es
ohne Belang, ob der Eingriff direkt über eine Absenkung der Unfallrenten
oder über den Umweg einer ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung
erfolge. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 22.6.1992, G 65/92
grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei Unfallrenten zumindest teilweise
um pauschalierten Schadenersatz handle und sei in der Folge von der
Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen. Im Erkenntnis vom 7.12.2002,
G 85/2002, habe der VfGH die Bestimmungen über die
Unfallrentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 als verfassungswidrig
aufgehoben, nicht aber für 2003.
Aus diesen Gründen stelle der Bw. den Antrag, die
Einkommensteuerveranlagung neu durchzuführen und die Bezüge aus der
gesetzlichen Unfallversorgung auch 2003 aus der Besteuerungsgrundlage
auszuscheiden.
Mit Schreiben vom 05.11.2004
wurde die Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung mit folgender Begründung vorgelegt: Das Finanzamt begehre die
Abweisung der Berufung, da die Unfallrenten im Jahr 2003 eindeutig nach den
Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 lit c und 47 Abs. 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 der Besteuerung unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einbeziehung der vom Bw. bezogenen
Unfallrente in die Einkommensbesteuerung
für das Jahr 2003.
Zur
strittigen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der
Unfallrente im Jahr 2003:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c
EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum
Jahr 2000 waren diese Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von
der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl. I 2001/59 vom 26.
Juni 2001 dahingehend abgeändert, dass
nur mehr Erstattungsbeträge
für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als
steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Über Antrag eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates zog der VfGH die bezeichnete Regelung über die
Unfallrentenbesteuerung in Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung des VfGH
ist das Erkenntnis vom 7.12.2002, G
85/02:
Der VfGH stellte zunächst fest, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge bestehen. Dem
Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf
ihre eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung
miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten iS des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang aufgrund eines Arbeitsanfalles oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen der
Versehrtenrente könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten.
Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die bezeichneten
Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 2001/59) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers, sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
Abs. 7 zweiter Satz Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die
aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen war eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stützt sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Aufgrund des angeführten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 unzweifelhaft weiter bestehen:
Das Hauptargument des Bw. - Schadenersatzleistungen
dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH selbst entkräftet
und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht aufgegriffen: Unter
Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen (§ 32 EStG
1988) und Renten (§ 29 EStG 1988) führte er aus, dass die
Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die der einkommensersetzenden
Schadensrenten) durchaus der Systematik des Einkommensteuerrechtes entspricht.
Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom 7.12.2002, G 85/02 ergibt sich, dass
die vom Bw. behauptete Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegt und
somit bei den Höchstgerichten auch nicht geltend gemacht werden
kann.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten -
bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt
werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH in seiner
Entscheidung nur die steuerpflichtigen
Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung ausgenommen. Im Jahr 2003
sind aber alle bezahlten Unfallrenten in die Einkommensteuerveranlagung
miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung -
konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der
Unfallrenten an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung
eine Legisvakanz, eine Einschleifregelung oder ein Übergangsbestimmung
hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001
und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine
Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend das Jahr 2003
war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht vonnöten, weil
sich alle betroffenen Personen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit auf
die neue Rechtslage einstellen konnten,
sodass für diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen"
Besteuerung nicht mehr gesprochen werden kann.
Weiters ist aus dieser Entscheidung des
Verfassungsgrichtshofes ersichtlich, dass der Gerichtshof die Besteuerung der
Unfallrenten im Jahr 2003 nicht als unsozial oder willkürlich angesehen
hat, sondern bewußt diese zeitliche Geltung der gesetzlichen Bestimmung
des § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 (idF des
Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I 2001/59) getroffen hat.
Die Referentin versteht den Unmut des Bw. über diese
Regelung, kann jedoch den Argumenten des Bw. nicht Folge geben.
Aus den oben ausführlich angeführten Gründen
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz,
14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1111-L/04
- Stammnummer
- 13299
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF