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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101083/2018

Nachzahlung einer Berufsunfähigkeitspension

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101083/2018vom 15.04.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

>> Beide Parteien des Verfahrens werden eingeladen, zu den Punkten I.1.-3. Stellung zu nehmen. II. Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens: a) Mit Schreiben vom 5.4.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens. Mit Beschluss vom 4.5.2018 setzte das Bundesfinanzgericht die Entscheidung über die Beschwerden bis zur Beendigung des beim Landesgericht Wr. Neustadt zur Geschäftszahl ***GZ_ASG*** anhängigen Verfahrens aus. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, eine Beendigung dieses Verfahrens unverzüglich bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 9.10.2019 wandte sich das Bundesfinanzgericht an das Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht und ersuchte um Mitteilung, wann mit einem Abschluss des Verfahrens zur GZ ***GZ_ASG*** gerechnet werden kann. Das Landesgericht Wr. Neustadt gab am 11.10.2019 bekannt, dass das Verfahren durch Klagsrückziehung am 30.4.2019 beendet wurde. Eine Mitteilung des Beschwerdeführers über das Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens ist bislang beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt. Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, dass der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark vom 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. >> Der Beschwerdeführer wird ersucht, dazu Stellung zu nehmen. b) Sofern der Streit mit der Pensionsversicherungsanstalt beigelegt ist, ist davon auszugehen, dass es seitens der Pensionsversicherungsanstalt keinen Grund mehr gibt, eine Nachzahlung wegen eines anhängigen Klagsverfahrens weiterhin einzubehalten. >> Der Beschwerdeführer wird ersucht, bekannt zu geben, wann und in welcher Höhe die Nachzahlung erfolgt ist und die diesbezügliche(n) Abrechnung(en) vorzulegen. III. Mit Vorlagebericht vom 14.3.2018 legte die belangte Behörde Beschwerden des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung auf elektronischem Wege vor. Auf der zweiten Seite des Vorlageberichtes sind unter der Überschrift "Folgende Bescheide sind angefochten" die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 genannt. Auf der ersten Seite des Vorlageberichts befindet sich das Aktenverzeichnis. Darin sind vier Beschwerden vom 21.12.2017 genannt. In den PDF-Dateien befinden sich folgende Beschwerden: Bezeichnung Beschwerde Wiederaufnahme Beschwerde Einkommensteuer Beschwerde2013_211217 x Beschwerde2014_211217 x Beschwerde2015_211217 x Beschwerde2016_211217 x Soweit ersichtlich, wurden die (dem Bundesfinanzgericht vorgelegten) Beschwerden per E-Fax bei der belangten Behörde eingebracht. Festzuhalten ist somit, dass nur drei Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide und nur ein Bescheid gegen einen Wiederaufnahmebescheid vorgelegt wurde, wobei als "angefochtene Bescheide" vier Einkommensteuerbescheide genannt wurden. Die PDF-Datei mit der Bezeichnung "Beschwerde2015_211217" enthält nicht nur die Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid, sondern auch den angefochtenen Wiederaufnahmebescheid. Dazu ist anzumerken, dass in allen vorgelegten Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide der erste Satz auf der dritten Seite lautet: "Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist Bestandteil einer amtswegigen, mit abgesonderter Beschwerde angefochtenen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerermittlung, […]". Im Zuge der Vorlage wurden von der belangten Behörde die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer 2013-2016 vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Wiederaufnahme(n) des/der Verfahren(s) wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. >> Die belangte Behörde wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. >> Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, Nachweise vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt welche Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde." Am 19.2.2020 gab die belangte Behörde dazu folgende Stellungnahme ab: "Die Abgabenbehörde gibt zu den Punkten I.1-3 folgende Stellungnahme ab: Bezüglich der nicht hochzurechnenden Einkünften wurde im Kalenderjahr 2016 ein falscher Betrag in die Berechnung aufgenommen. Richtigerweise wäre der in der händischen Bescheidbegründung angegebene Betrag in Höhe von 21084,77 anstelle der berücksichtigten 11.918,75 bei den Einkünften ohne Umrechnung zu erfassen gewesen. Anmerkung: mit 18.4.2018 wurde seitens der PVA ein korrigierter Lohnzettel übermittelt, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Umrechnung von 21.183,03 ergibt. Die Abgabenbehörde gibt zu den Punkt III. folgende Stellungnahme ab: 2013 Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 21.12.2017 wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht. Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 21.12.2017 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht. 2014 Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 21.12.2017 wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht. Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 21.12.2017 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht. 2015 Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 22.12.2017 wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht. Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 22.12.2017 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht. 2016 Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 22.12.2017 wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid Beschwerde eingebracht. Datiert vom 21.12.2017, eingelangt am 22.12.2017 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde eingebracht. Die angefochtenen Sachbescheide wurden mit Bescheiden vom 18.1.2018 als unbegründet abgewiesen. Hierzu erging pro Jahr einerseits ein elektronischer Bescheid andererseits eine gemeinsame) händische Begründung (Verf 67) für die Jahre 2013 - 2016. Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen 2013 - 2016 wurden mit händischem Bescheid (Verf 40 vom 18.1.2018) erledigt (als unbegründet abgewiesen). Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 23.1.2018. Der Vorlageantrag vom 31.1.2017 richtet sich lediglich gegen die Sachbescheide. Bei der Übermittlung der Dokumente wurde für 2015 irrtümlich die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hochgeladen. Die Beschwerde bezüglich des Sachbescheides wird mit gleicher Post nachgereicht. Ebenso wird die abweisende BVE bezüglich der Wiederaufnahmen von 2013 - 2016 nachgereicht." Mit E-Mail vom 23.2.2020 gab der Beschwerdeführer nachfolgende Stellungnahme ab und legt weiter Unterlagen vor. Die Stellungnahme lautet: "1. Stellungnahme allgemein zum Stand in anderen Verfahren: Das gegen die PVA geführte Klageverfahren wegen der strittigen Höhe des gemäß § 23 Abs. 6 AlVG auf das AMS Steiermark übergegangenen Pensionsanspruches wurde nach Übermittlung der beiden Beilagen ./A1 und ./A2 im Wesentlichen von der PVA klaglos gestellt und daher durch Klagsrückziehung beendet. Allerdings akzeptiert das AMS Steiermark die mehrfach bestätigte Auszahlung gemäß den Beilagen ./A1 und ./A2 an das AMS Steiermark nicht und bestreitet sogar den Empfang dieser im Sinne der Beilage ./A3 von der PVA überwiesenen Gelder, um sich durch die zufällige Tatsache, dass für mehrere Zeiträume im Jahr 2017 gleichzeitig auch mehrere Rückforderungstatbestände, nämlich nach § 23 Abs. 6 AlVG (Legalzession) und nach § 25 Abs. 1 AlVG, zusammen vorliegen, rechtswidrig zu bereichern. Siehe zu diesem Vorbringen die Beilagen ./B1 (Erkenntnis) sowie die beiden Beschlüsse des VwGH Beilage ./C1 und ./C2, welcher VwGH sich vorerst durch die Falschaussagen des AMS Steiermark täuschen ließ und erst beim zweiten VfH Antrag nach Prüfung der Beilagen ./A1, ./A2 und ./A3 diesen VfH Antrag bewilligte. Denn der AMS-Rechtsstandpunkt, dass bei gleichzeitigen Bestand mehrerer gesetzlich unterschiedlicher Rückforderungstatbestände demnach auch mehrmals die nur einmal ausbezahlte Leistung jeweils je Rückforderungstatbestand vom AMS zurückgefordert werden darf, erscheint zwar rechtlich nach dem BVwG-Erkenntnis (Beilage ./B1) keinen Bedenken zu begegnen, widerspricht jedoch dem grundgesetzlichen Begriff "Rückforderung", wenn ein insgesamt höherer Betrag zurückgefordert wird, als ursprünglich ausbezahlt wurde. Derzeit wird die außerordentliche Revision gegen das BVwG Erkenntnis (Beilage ./B1) von dem RA Hrn. Mag. ***Verfahrenshelfer***, ausgearbeitet und fristgerecht eingebracht werden, diese Eingabefrist endet jedoch nach der von Ihnen gesetzten Frist zur Stellungnahme, sodass ich Ihnen derzeit nur über den Stand des Verfahrens berichten kann, aber noch nicht über eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache. Allerdings betrifft diese zusätzlich zur Legalzession geforderten Rückforderungen des AMS Steiermark derzeit nur das Kalenderjahr 2017, allerdings leider mit vollkommener Bestreitung einer Rückzahlung gemäß § 23 Abs. 6 AlVG auch für die Jahre 2013 bis 2016 (siehe VH-Protokoll Beilage ./B2), sodass auch für die Jahre 2013 bis 2016 derzeit keine Rechtssicherheit über das weitere Vorgehen des AMS Steiermark herrscht. Ich habe daher bewusst die Klagsrückziehung der Klage gegen die PVA nicht dem BfG mitgeteilt, weil in der Sache die Verfahren gegen das AMS Steiermark unverändert anhängig sind, womit für sämtliche Rückforderungen des AMS Steiermark für den gesamten Rückforderungszeitraum von 2013 bis 2017 noch keine endgültige bzw. rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache vorliegt. Ich muss Sie daher leider diesbezüglich weiterhin um etwas Geduld bis auf die Entscheidung des VwGH über die vorgenannte a.o. Revision gegen die BVwG-Erkenntnisse bitten. Allerdings hat der VwGH zwischenzeitlich mit einer sehr interessanten Rechtsprechung GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018 meinen Rechtsstandpunkt als Beschwerdeführer als rechtsrichtig bestätigt: Nach § 23 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF BGBl. I Nr. 68/2014, AlVG 1977, gilt der Vorschuss für den Fall, dass Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt wird, als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird hingegen Rehabilitationsgeld zuerkannt, ist die Leistung des Arbeitsmarktservice gemäß § 23 Abs. 1 AlVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen. Dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG 1977) ist gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Nach dieser Rechtsprechung ist daher nämlich auch die Rückzahlung im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AlVG gemäß § 16 Abs. 2 EStG in der Bemessungsgrundlage der Steuerlast zu berücksichtigen, was bedeutet, dass sämtliche geleisteten Rückzahlungen nach § 23 Abs. 6 AlVG an das AMS von meiner bereits geleisteten Steuerleistung und deren Bemessungsgrundlage durch Abzug der Rückzahlungen in den Jahren 2013 bis 2017 steuerlich wieder zu berücksichtigen sind und meine Steuerschuld entsprechend zu verringern ist. Diese Rechtsprechung des VwGH bestätigt daher zur Gänze meinen grundsätzlichen Rechtsstandpunkt als Beschwerdeführer und wird daher von Ihnen als BfG-Richter ohnedies entsprechend in Ihren Erkenntnissen zu berücksichtigen sein. Gleichzeitig wird damit aber auch von mir bestätigt, dass ich zu einer grundsätzlich richtig berechneten vorläufigen Einkommensteuerberechnung gerne auch vorläufig zahlungswillig bin und möchte daher aufgrund der leider anzunehmenden langen Verfahrensdauer bereits jetzt meine sich richtig errechnete Steuerschuld für die Jahre 2013 bis 2017 entrichten, so ferne diese zu mindestens die bereits zurückgezahlten AMS Rückzahlungen gemäß Anlagen ./A1 und ./A2 für die Jahre 2013 bis 2017 im Sinne der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018 berücksichtigen durch Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die endgültige Korrektur kann dann nach Abschluss aller noch offenenen AMS-Verfahren mit dem sich zu berechnenden Differenzbetrag ohne Zeitdruck erfolgen, da dann keine Streiterei über eventuelle aber unverschuldet entstandene Anspruchszinsen mehr entstehen können. Ich rege daher an, mir die vorläufige Steuerlast für die Jahre 2013 bis 2016 durch neuerliche Berechnung unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018 richtig unter Berücksichtigung der bereits erfolgten AMS-Rückzahlungen gemäß Anlagen ./A1 und ./A2 mit neuen Einkommensteuerbescheiden durch das Finanzamt Baden vorzuschreiben. Dadurch könnte ich in die Lage versetzt werden, meine Steuerschuld auch für die Jahre 2013 bis 2016, so wie ich es nämlich für 2017 bereits getan habe, zumindest vorläufig zu entrichten und damit auch die durch die neuen Einkommensteuerbescheide ausser Kraft und ausser Streit getretenen bisherigen und mit Beschwerde angefochten Einkommensteuerbescheide als erledigt anzusehen und die gegenständlichen Beschwerden zurückzuziehen. Denn gemäß meiner Berechnungen ergibt sich für die jeweiligen Jahre nur mehr ein geringer Differenzbetrag, teilweise sogar als Gutschriftsbetrag, wenn man entsprechend der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018 die von der PVA erfolgten und ausbezahlten AMS-Rückzahlungen gemäß Anlagen ./A1 bis ./A3 von meiner Jahressteuerbemessungsgrundlage abzieht und gemäß Steuertarif dann die (vorläufige) Steuerleistung ermittelt und mit der bereits anrechenbaren Steuerleistung wieder gegenverrechnet. 2. Konkrete Stellungnahme gemäß Ihrem Beschluss vom 29.01.2020: Behauptungen auf Seite 1: Von 29.11.2013 bis 31.12.2014 bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices oder der Gebietskrankenkasse. Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer nur steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices. Von 1.1.2016 bis 1.10.2017 bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices und steuerpflichtige Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld). Alle 3 Behauptungen sind nur mit der Massgabe der Anlage ./A3 und der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018 richtig. Stellungnahme zu I)2): Jahr 2013: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018, bestätigt. Jahr 2014: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018, bestätigt. Jahr 2015: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018, bestätigt. Es ist auch richtig, aber nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2013 und 2014 deutliche Änderungen der Steuerlast in der Beschwerdevorentscheidung erfolgten, nicht jedoch für das Jahr 2015. Jahr 2016: Die Feststellungen werden als richtiger Sachverhalt, jedoch noch ohne Berücksichtigung der VwGH-Judikatur GZ: Ro 2017/15/0025 vom 19.12.2018, bestätigt. Es ist auch richtig, aber nicht nachvollziehbar, dass in den Jahren 2013 und 2014 deutliche Änderungen der Steuerlast in der Beschwerdevorentscheidung erfolgten (Verringerung einmal um 78 % und einmal um 381 % !!), jedoch nur wenig für das Jahr 2016 (Verringerung um nur 4,5%). Diese Differenzen lassen sich nur mit der Unrichtigkeit der offenbar erfolgten Umrechnungen, wie im letzten Absatz auf Seite 3 angeführt, "etwas" erklären, aber nicht nachvollziehen. Stellungnahme zu I)3): Das Klagsverfahren wurde beendet, der Bescheid vom 12.12.2017 ist dadurch in Rechtskraft erwachsen, weil in diesem Bescheid nur die für das AMS einbehaltene Beträge ausgewiesen sind, aber nicht die an das AMS überwiesenen und allfällig strittigen Beträge. Nach Übermittlung der Anlagen ./A1 und ./A2 wurde daher die Klage zurückgezogen, das Verfahren gegen das AMS Steiermark wird in aller der nun dadurch bekannt gewordenen eigentlichen Rechtsstandpunkte des AMS entsprechend eskalierten Härte entsprechend fortgeführt (siehe Vorbringen unter 1.). Stellungnahme zu II)a): Das Klagsverfahren wurde beendet, der Bescheid vom 12.12.2017 ist dadurch in Rechtskraft erwachsen, weil in diesem Bescheid nur die für das AMS einbehaltene Beträge ausgewiesen sind, aber nicht die an das AMS überwiesenen und allfällig strittigen Beträge. Nach Übermittlung der Anlagen ./A1 und ./A2 wurde daher die Klage zurückgezogen, das Verfahren gegen das AMS Steiermark wird in aller der nun dadurch bekannt gewordenen eigentlichen Rechtsstandpunkte des AMS entsprechend eskalierten Härte entsprechend fortgeführt (siehe Vorbringen unter 1.). Stellungnahme zu II)b): Der Streit zwischen mir und der PVA ist beigelegt, der Streit zwischen dem AMS und der PVA über die erfolgten Zahlungen hat gemäß Beilage ./B2 damit erst begonnen. Von der PVA wurde daher (vorläufig) eine Auszahlung des Restbetrages in der Höhe von € 43.771,59 am 03.09.2018 (Beilage ./D) an mich vorgenommen, der dem Finanzamt Baden als erhaltene Nachzahlung in meiner Einkommensteuererklärung für 2018 gemeldet wurde. Vorläufig ist diese Auszahlung der PVA deshalb erfolgt, weil sich die PVA die Korrektur der Auszahlung gemäß der noch ausständigen Entscheidungen zu den Verfahren mit dem AMS Steiermark vorbehält. Stellungnahme zu III): Es handelt sich offenbar um einen Übermittlungsfehler von der Behörde Finanzamt Baden an das BfG. Die Wiederaufnahmebescheide und neuerlichen Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 wurden mir als Beschwerdeführer zeitgleich am 20.12.2017 zugestellt. Ich habe als Beschwerdeführer jeweils gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den (neuerlichen) Einkommensteuerbescheid und ebenso eines allfälligen Bescheides auf Anspruchszinsen (z.B. 2014) eines jeden Jahres getrennte Beschwerden bei der Behörde eingebracht, und zwar: Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2013: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2013: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2014: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2014: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2015: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2015: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen Wiederaufnahme 2016: vom 21.12.2017 Beschwerde gegen neuen Einkommensteuerbescheid 2016: vom 21.12.2017 Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 wurde mir am 03.08.2018 zugestellt, die entsprechende Beschwerde habe ich am 16.08.2017 bei der Behörde Finanzamt Baden eingebracht. Sämtliche Beschwerden wurden digital signiert. Da Sie entsprechende Nachweise zu allen eingebrachten Beschwerden 2013 bis 2016 anfordern, erhalten Sie in weiteren Emails diese in Originalkopie mit digitaler Signatur." Beschluss vom 24.2.2020 Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 24.2.2020 beiden Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs die Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt sowie die jeweilige Beantwortung der anderen Verfahrenspartei mitgeteilt. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde nachfolgende Ansicht bekannt gegeben: "Im Bescheid vom 12.12.2017, mit dem die unbefristete Berufsunfähigkeitspension - bescheidmäßig - zuerkannt wurde, findet sich auf Seite 4 eine "Information über die Anweisung". Aus dieser Information ist ersichtlich, dass vom Bruttobetrag in Höhe von € 100.238,80 insgesamt € 12.875,57 an Lohnsteuer (neben Krankenversicherungsbeiträgen) einbehalten wurde und nur der Nettobetrag in Höhe von € 82.251,04 ausbezahlt bzw. mit dem AMS verrechnet wurde. Nach (derzeitiger) Ansicht des Bundesfinanzgerichts wurden demnach: -) in den Jahren 2013-2016 steuerfreie Leistungen des AMS ausbezahlt, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§ 23 Abs 1 AlVG) -) durch die Zuerkennung der Berufunfähigkeitspension diese bislang steuerfreien Leistungen zu steuerpflichtigen Pensionsleistungen -) die Vorschussleistungen, die durch das AMS gewährt wurden, rückzahlungspflichtig. Insofern liegt ein Sachverhalt vor, der jenem in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Randziffer 319b (zu Rehabilitationsgeldern) geschilderten Sachverhalt ähnlich ist. c) Zu dem vom Beschwerdeführer beigelegten Ausdruck eines Rechtssatzes des Verwaltungsgerichtshof vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 ist anzumerken, dass es in dieser Entscheidung um die Umwandlung von Notstandshilfe in Rehabilitationsgeld ging. Zum Rehabilitationsgeld wurde ausgesprochen, dass es unter § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG zu subsumieren ist (weil es dem Krankengeld gleichgestellt wurde) und nicht als Pension iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG zu erfassen ist. Im beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wurde jedoch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in eine Berufsunfähigkeitspension umgewandelt. Insofern erscheint die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 Z 2 EStG, wonach Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht, gegeben. IV. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Bundesfinanzgericht vom 23.2.2020 (datiert auf der ersten Seite mit 31.1.2017) wird auf Seite drei vom Beschwerdeführer angeregt, dass neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2018, Ro 2017/15/0025 durch das Finanzamt Baden Mödling erlassen werden. Für ein solches Vorgehen würde ein Verfahren nach § 300 BAO zur Verfügung stehen. Demnach kann eine Abgabenbehörde einen angefochtenen Bescheid nur dann aufheben, - wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung (ausdrücklich) zustimmt, - das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde weitergeleitet hat und die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist. Die Abgabenbehörde trifft jedoch keine Verpflichtung, nach Weiterleitung einer ausdrücklichen Zustimmung den/die angefochtenen Bescheid(e) aufzuheben und neue Bescheide zu erlassen. In Hinblick auf den umfangreichen Sachverhalt und zur Feststellung, gegen welche Beschwerdevorentscheidungen Vorlagenanträge eingebracht wurden und welche Beschwerden tatsächlich dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, regt das Bundesfinanzgericht an, dass das Finanzamt Baden Mödling mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufnimmt. In dieser Niederschrift kann bereits eine Zustimmungserklärung an das Bundesfinanzgericht gem. § 300 Abs 1 lit a BAO enthalten sein. Dies erscheint insbesondere dann zweckmäßig, wenn die belangte Behörde die Absicht hat, neue Bescheide, deren Inhalt mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift erörtert werden kann, zu erlassen." Dazu hat die belangte Behörde am 26.2.2020 wie folgt Stellung genommen: "Im oben zitierten Erkenntnis hat der VwGH in Punkt 22 erkannt, dass eine ehemals steuerfreie Leistung des Arbeitsmarktservice gem. § 23 Abs 1 AIVG 1977 als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen und dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AIVG 1977) gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Gem. § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die im Wege der Legalzession einbehaltenen Beträge im Jahr des Einbehaltes (Rückzahlung) als Werbungskosten anerkannt werden können. Da die Invaliditätspension mit Bescheid vom 12.12.2017 (ab 1.11.2013) zuerkannt wurde und auch der Einbehalt durch das Arbeitsmarktservice im Jahr 2017 stattgefunden hat, kann der rückgezahlte Betrag ausschließlich im Kalenderjahr 2017 zu Werbungskosten führen. Es sind daher aus Sicht der Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide 2013 - 2016 nicht abzuändern, weshalb auch eine Niederschrift bzw Zustimmungserklärung gem. § 300 BAO nicht zweckmäßig erscheint." Mit E-Mail vom 2.3.2020 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: "1) Die unter 3)c) auf Seite 2 unten und auf Seite 3 oben aufgestellte These einer steuerlich unterschiedlichen Behandlung von Rehabilitationsgeld und einer Berufsunfähigkeitspension erscheint verfassungsrechtlich nach dem Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig, da das Rehabilitationsgeld als Nachfolger der befristeten BU-Pension im Zuge einer Pensionsreform (Schüssel-Reform) eingeführt wurde. Aus diesem Widerspruch der Ungleichbehandlung gleicher Einkommensarten wird insbesondere erkennbar, dass § 19 Abs. 1 Z 2 EStG nur dann keinen dem Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken entgegensteht, wenn mit Pensionen im § 19 Abs. 1 Z 2 EStG entweder nur die Alterspension und die vorzeitige Alterspension gemeint ist und jedenfalls nicht die dem Rehabilitationsgeld entsprechende Berufsunfähigkeitspension, die bis 2017 übrigens auch in meinem Fall rechtlich nur befristet gewährt wurde, also rechtlich identisch zum Rehabilitationsgeld, und erst nach 2017 bzw. ab 2017 unbefristet gewährt wurde, oder wenn die Nachverrechnung nach § 19 Abs. 1 Z 2 EStG nicht zwingend, sondern wahlweise mit der Standardabrechnung gemäß § 19 Abs. 1 EStG vom Einkommensbezieher gewählt werden kann. Diese Frage der steuerlichen Ungleichbehandlung nunmehriger Rehabilitationsgeldbezieher mit den Beziehern von (befristeter) Berufsunfähigkeitspension sollte daher mit einem Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gestellt werden, was hiermit angeregt wird. 2) Betreffend der Absprache zu eventuellen neuen Bescheiden des Finanzamtes Baden wird diese Anregung meinerseits gerne angenommen, es wird ferner aber darauf hingewiesen, dass die Niederschrift beim Finanzamt Baden samt Bescheidausstellung ggf. länger dauern kann, als die derzeitige Fristsetzung vom BfG ist. 3) Betreffend der fehlenden Vorlageanträge für die Vorlage der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen zu den Wiederaufnahmeanträgen werden sämtliche Vorlageanträge erneut im Anhang dieses Emails übersendet. Wie aus dem Datumseintrag in der digitalen Signatur ersichtlich, handelt es sich um die Originaldokumente, die offensichtlich bei der Finanzbehörde verloren gingen." Im Anhang dieses E-Mails wurden die erwähnten Vorlageanträge hinsichtlich der Wiederaufnahme- und Sachbescheide angehängt. Mit Schreiben vom 10.5.2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 14.5.2020, gab der Beschwerdeführer seine "Zustimmung zur Vorgangsweise nach § 300 Abs. 1 lit. a) BAO für die Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide und Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim BfG anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018". Die weiteren Ausführungen hinsichtlich dieser Zustimmungserklärung lauten: "Das Finanzamt Baden Mödling hat einen Vorschlag für Probebescheide als Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013-2017 unterbreitet, die vom Beschwerdeführer geprüft wurden und mit einer geringen Veränderung einer Ausdehnung der Anerkennung eines Teils der Werbungskosten erst mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom Beschwerdeführer angenommen wurden. Ich erteile daher ausdrücklich meine Zustimmung zur Aufhebung der mit der mit Beschwerde bekämpften und bereits dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, beim Bundesfinanzgericht derzeit anhängig unter der GZ: RV/7101083/2018, im Sinne des § 300 Abs. 1 li. a) BAO verbunden mit einer Neufestsetzung der Einkommensteuerbescheide im Sinne der Probebescheide ergänzt mit meinem Veränderungsvorschlag der Aufteilung der zu berücksichtigenden Werbungskosten im Gesamtbetrag von € 31.163,36 mit € 24.283,79 im Streitjahr 2017 und mit € 6.679,57 im Streitjahr 2018." Nähere Angaben, warum gerade diese Aufteilung begehrt wurde, sind in der Zustimmungserklärung nicht enthalten. Beschluss vom 14.5.2020 Das Bundesfinanzgericht hat die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14.5.2020 an die belangte Behörde weitergeleitet und der belangten Behörde für die Aufhebung eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Am 2.6.2020 gab die belangte Behörde bekannt, dass ein Bescheid gem. § 300 BAO sowie neue Sachbescheide 2013-2016 erlassen wurden. Diese Erledigungen wurden auch in Kopie vorgelegt. Im Vergleich zu den bislang angefochtenen Bescheiden ergaben sich folgende Änderungen: Einkommensteuer 2013: keine Änderung Einkommensteuer 2014: Nachforderung 6 Euro Einkommensteuer 2015: Nachforderung 3 Euro Einkommensteuer 2016: Gutschrift 1.525 Euro Mit Beschluss vom 8.6.2020 teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der neuen Bescheide, die von der belangten Behörde erlassen wurden, beabsichtigt wird, die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären. Dazu brachte der Beschwerdeführer nachfolgende, mit 17.6.2020 datierte Eingabe ein: "[…] gegen die 4 erneuerten Einkommensteuerbescheide (St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***VSNR***) vom 02.06.2020, mit denen über die Beschwerden vom 21.12.2017 im Sinne erneuerter Bescheide abgesprochen wurde und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Einbeziehung des Einkommensteuerbescheides 2017 bzw. der Beschwerdevorentscheidung 2017 nicht im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert wurden, eine somit 4 fache Beschwerde für die erneuerten Einkommensteuerbescheide vom 02.06.2020 für 2013. 2014, 2015 und 2016 gemäß Art. 130. Abs. 1. Z 1. B-VG Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden: Die angefochtenen neuen Einkommensteuerbescheide vom 02.06.2020 wurden dem Beschwerdeführer am 05.06.2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerden vom 17.06.2020 gegen diese neuerlichen Einkommensteuerbescheide daher rechtzeitig erhoben. Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt: Der Beschwerdeführer war mit der von Hrn. Mag. Markus Knechtl vom BfG initiierten Vargangsweise einverstanden, dass die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 und dem noch nicht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2017 dadurch von ihm akzeptiert werden können, dass zwar der erst nachträglich festgestellte Pensionsanspruch auf diese Jahre rückwirkend ohne Rückzahlungen im Sinne der Legalzession an das AMS im jeweiligen Kalenderjahr aufgeteilt wird, jedoch in einer Summe im Kalenderjahr 2017 die als Legalzession an das AMS geleistete Rückzahlung für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wird. Die Finanzbeamtin Fr. ***CD*** hat dazu 5 Probebescheide (Anlage ./B1, ./B2, /B3, ./B4 und ./B5) für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 an den Beschwerdeführer gemailt (Email Anlage ./C), worauf der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit dieser Vorgangsweise erteilt hat und die Rechtsschritte zur Erledigung der beim BfG anhängigen Verfahren vorgenommen hat. Leider hat die Finanzbeamtin Fr. ***CD*** diese einvernehmliche Vorgangsweise mit ihren Probebescheiden offenkundig nur vorgetäuscht (und damit wahrscheinlich eine Straftat nach § 108 StGB begangen), denn sie hat zwar die erneuten Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016 mit den hohen Steuernachzahlungen zu den ursprünglichen und bezahlten Einkommensteuerbescheiden für 2013 bis 2016 wie vereinbart zugestellt, anstatt des vereinbarten und versprochenen neuen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017 als Beschwerdevorentscheidung jedoch eine vollständig abweisende Beschwerdevorentscheidung für 2017 (Anlage ./A) mit folgender Begründung: , Die Rückzahlung an das AMS Steiermark stellt daher im Kalenderjahr 2017 keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.' Die vollständige Entgegnung der Unrichtigkeit dieser vorgenannten Begründung bzw. bei Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Leistungsbescheiden nach dem ASVG auch offenkundig gewillkürten Absurdität dieser vorgenannten Begründung findet sich in dem gesonderten Vorlageantrag für das Jahr 2017. Jedenfalls wurde die mit den Probebescheiden (Anlagen ./B1 bis ./B5) getroffene Vereinbarung damit endgültig zunichte gemacht und der Beschwerdeführer besteht daher bis zur hiermit zur Vorfrage erklärten Entscheidung über den Einkommensteuerbescheid für 2017 bzw. den dabei abzugsfähigen Werbungskosten auf sein Recht auf eine steuerliche Gleichbehandlung der Einnahmen und der Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr, wie in dem bisherigen Vorlageantrag vom 26.01.2018 Anlage ./D. Im Übrigen wird daher auf die Beschwerden für die Kalenderjahre 2013 bis 2017 und insbesondere auf den Vorlageantrag vom 26.01.2018 (Anlage ./D) unter Aufrechterhaltung dieser Beschwerden und Vorlageanträge verwiesen. Begehren des Beschwerdeführers: Ich begehre die Vorlage der Beschwerden über die mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens verfügten Einkommensteuerbescheide vom 18 01.2018 für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 als Beschwerden gegen die als Beschwerdevorentscheidungen geltenden Einkommensteuerbescheide vom 02.06.2020 samt diesem vierfachen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Die Begehren der Beschwerden bleiben unverändert aufrecht und verfange ich unverändert nun die Aufhebung der als Beschwerdevorentscheidungen ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 02.06.2020 wegen Rechtswidrigkeit begründet u.a. auch mit diesen Vorlageanträgen." Beigelegt waren die angeführten Anlagen (Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2017, Entwürfe für Einkommensteuerbescheide2013-2016 sowie Beschwerdevorentscheidung 2017, E-Mail vom 5.5.2020, Vorlageantrag vom 26.1.2017, Zustimmungserklärung vom 10.5.2020, Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS Steiermark vom 10.11.2017 sowie vom 13.11.2017. Beschluss vom 17.8.2020 Das Bundesfinanzgericht richtete nachfolgendes Auskunftsbegehren an das Arbeitsmarktservice: "Beim Bundesfinanzgericht ist eine Beschwerde des ***Bf1***, ***VSNR***, anhängig, die im Zusammenhang mit Leistungen steht, die zunächst vom Arbeitsmarktservice Leoben ausbezahlt wurden. Sie werden ersucht, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer bezog zunächst bis 31.10.2013 eine Berufsunfähigkeitspension. Seit dem 1.11.2013 hat das AMS Leistungen an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Am 6. September 2017 schloss der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Leoben einen Vergleich mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe über den 31.10.2013 hinaus unbefristet zu gewähren. Am 13.11.2017 übermittelte das Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer eine ,Mitteilung über den Leistungsanspruch (siehe Beilage)'. Am 12.12.2017 ermittelte die Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der monatlichen Pension ab 1.11.2013 per Bescheid. In einer "Information über die Anweisung" wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Betrag in Höhe von € 82.251,04 für das Arbeitsmarktservice Steiermark zur Verrechnung einbehalten wurde. Am 9.7.2018 gab die Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass ein Betrag in Höhe von € 31.163,36 an das Arbeitsmarktservice Steiermark überwiesen wurde. Am 28.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des AMS als belangte Behörde teilgenommen hatte (GZ G30 2205884-1/5Z). In der Verhandlungsschrift wird angegeben, dass die PVA das AMS aufgefordert hätte, die Ersatzforderung des AMS der PVA gegenüber bekannt zu geben. Auf Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 28.10.2019 heißt es: "VR: Das heißt, dass Sie die Gelder von der PVA zurück holen können? BehV: Ja, das stimmt. Nachgefragt ob wir das dem BF als Vorschussleistung ausgezahlte Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits zurückgeholt haben, gebe ich an, dass wir das nicht getan haben. […] VR: Warum wurde bisher die als Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ausgezahlte Vorschussleistung nicht von der PVA zurückgeholt? BehV: Weil beim Bundesverwaltungsgericht zu ZI: G302 2154766-1 ein Beschwerdeverfahren anhängig war, das mit Erkenntnis vom 19.12.2017 abgeschlossen wurde. […] VR: Haben Sie jetzt das Geld von der PVA zurück geholt? BehV: Am 18.06.2018 haben wir dann den beschwerdegegenständlichen Feststellungsbescheid erlassen und einen Bescheid wegen der aufschiebenden Wirkung und der Rückforderung aufgrund des Krankengeldbezuges des BF erlassen. […]" § 23 Abs 6 AlVG idF BGBl I 106/2015 lautet: (6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. >> Wie setzt sich der Betrag in Höhe von € 31.163,36 zusammen? >> Wann (zu welchem Zeitpunkt) hat die AMS-Geschäftsstelle Leoben bei der Pensionsversicherungsanstalt den Übergang des Anspruchs geltend gemacht? >> Wurde die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.11.2017 auch der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht? >> Wann (zu welchem Zeitpunkt) ist nach Ansicht des AMS die Wirkung der Legalzession eingetreten? Sofern das AMS zur Frage des Zeitpunktes, in dem die Legalzession nach § 23 Abs 6 AlVG wirksam wird, über einschlägige Fachliteratur (zB Kommentar) oder Gerichtsentscheidungen verfügt, wird ersucht, dies in KOPIE vorzulegen." Am 11.9.2019 langte die mit 4.9.2019 datierte Antwort des AMS beim Bundesfinanzgericht ein. Die Antwort lautet: "Das AMS hatte mit der Forderungsvoranmeldung nach § 23 AlVG vom 03.12.2013 den Übergang des Anspruches ab 29.11.2013 erfolgreich bei der PVA geltend gemacht und somit ist auch zu diesem Zeitpunkt die Wirkung der Legalzession eingetreten. Weitere Forderungsanmeldungen folgten am 26.08.2014 aufgrund der neuerlichen Geltendmachung ab 6.8.2014 und am 02.02.2017 aufgrund der Geltendmachung ab 27.01.2017. Mit Schreiben vom 09.10.2017 wurde das AMS Leoben von der PVA informiert, dass mit Vergleich vom 06.09.2017 die Invaliditätspension über den 31.10.2013 hinaus gewährt wird und die PVA ersuchte um Übermittlung der Bezugsbestätigung. Da die Pensionshöhe noch nicht feststand und ein BVwG-Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Leoben vom 05.04.2017 (aufgrund der Feststellung der Höhe des Leistungsbezuges ab 27.01.2017) anhängig war und aufschiebende Wirkung gewährt wurde, wurde weder eine Bezugsbestätigung übermittelt noch eine Ersatzforderung der PVA bekannt gegeben. Mit dem Hintergrund, dass der Übergang des Anspruches nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensionsbeträge wirksam ist und daher jene Vorschussleistung abzuschreiben ist, die die nachzuzahlendende Pensionshöhe übersteigt. Am 10.11.2017 wurde das AMS telefonisch ersucht, die Höhe der Ersatzforderung bekanntzugeben. Aufgrund dessen wurde von der Sachbearbeiterin vorerst die ab 29.11.2013 bezogene Grundleistung auf den Pensionsvorschuss umgeschrieben. Bei der EDV-Eingabe passierte allerdings ein Fehler, sodass an Herrn ***Bf1*** am 10.11.2017 eine "Mitteilung über den Leistungsbezug" erging, welche ab 06.08.2014 einen Leistungsbezug mit einer falschen Höhe (wesentlich niedrigerer als vor der Umschreibung) auswies. Daraufhin erfolgte die Berichtung der Leistungshöhe ab 06.08.2014, sodass am 13.11.2017 eine neuerliche Mitteilung über den Leistungsanspruch ab 06.08.2014 an ***Bf1*** erging. Aufgrund dieser Leistungsumschreibung bzw. -berichtigung erging aber auch automatisch am 10.11.2017 und 13.11.2017 ein Schreiben über die Höhe des Erstattungsbetrages an die PVA. Der PVA wurde jedoch am 15.11.2017 telefonisch mitgeteilt, dass beide Schreiben gegenstandslos sind, weil aufgrund eines anhängigen Verfahrens beim BVwG über die endgültige Höhe des Leistungsanspruches noch nicht entschieden wurde. Mit der PVA wurde vereinbart, dass sie vom AMS informiert wird, sobald die tatsächliche Höhe der Ersatzforderung feststeht. Am 18.12.2017 stellte das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger fest, dass ***Bf1*** für die Zeit vom 27.01.2017 bis 16.05.2017 rückwirkend Krankengeld von der NÖ-GKK gewährt wurde. Mit BVwG-Erkenntnis vom 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2017 abgewiesen. Daraufhin stellte Herr ***Bf1*** einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher dann mit BVwG-Erkenntnis vom 20.4.2018 abgewiesen wurde. Nach Erwachsen der Rechtskraft des BVwG-Erkenntisses wurden mit den Bescheiden vom 18.06.2018 die bereits ausbezahlte Leistung für die Dauer des Krankengeldbezuges vom 27.01.2017 bis 16.05.2017 und die aufgrund der aufschiebenden Wirkung zu viel gewährte Leistung für die Dauer von 17.05.2017 bis 01.10.2017 zurückgefordert. Ebenso wurde mit Feststellungsbescheid vom 18.06.2018 über den Leistungszeitraum ab 29.11.2013 und der Leistungsart sowie der Höhe der Leistung abgesprochen. Daraufhin wurde am 05.07.2018 der PVA die endgültige Höhe der Ersatzforderung von € 31.375,23 bekannt gegeben. Die Ersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen: [Grafik] Von der PVA wurden am 12.07.2018 € 31.163,36 zurückerstattet und in Folge wurde vom AMS die nicht gedeckte Ersatzforderung iHv € 211,87 abgeschrieben. Abschließend wird noch angemerkt, dass eine Mitteilung über den Leistungsanspruch an die arbeitslose Person niemals eine Legalzession auslöst - auch nicht im Zusammenhang mit einer Umschreibung von der Grundleistung auf den Pensionsvorschuss." Beigelegt waren als Nachdruck: [Grafik]   Mündliche Verhandlung Zum Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer ergänzt, dass sein Vorbringen in den Beschwerden ohne Berücksichtigung der vielen Rechtsauskünfte erstattet wurde, die er nachträglich eingeholt habe. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer eine Berechnung vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die jene Spalten, die die Jahre 2013 bis 2016 betreffen, ident sind. Zum angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 ergänzt der Vertreter der belangten Behörde, dass dieser Bescheid hinsichtlich der darin angeführten Hochrechnung falsch sei, weil tatsächlich gar keine Hochrechnung durchzuführen sei. Der Umrechnungszuschlag sei zu löschen, weil es keine AMS-Bezüge mehr gab. Zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er dagegen eine Klage erhoben habe, weil darin Versicherungsbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung für das Jahr 2008 nicht berücksichtigt worden wären. Im gerichtlichen Verfahren habe sich dann herausgestellt, dass nur solche Beiträge zu berücksichtigen seien, die in seinem Fall bis 1.10.2010 bezahlt wurden. Tatsächlich seien diese Sozialversicherungsbeiträge jedoch erst später bezahlt worden. Daraufhin habe er seine Klage zurückgezogen. Die Pensionsversicherungsanstalt habe keinen neuen Bescheid erlassen, sondern sich an den Bescheid vom 12.12.2017 gehalten. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer bezog bis 31.10.2013 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfähigkeitspension. Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dafür ursprünglich einen Lohnzettel für den Zeitraum 1.1.2013-31.10.2013 in Höhe von € 20.426,30 (Kennziffer 245). Von 29.11.2013 bis 31.12.2014 bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices oder der Gebietskrankenkasse. Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer nur steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices. Von 1.1.2016 bis 1.10.2017 bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices und steuerpflichtige Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld). Daneben bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem Dienstverhältnis (***AB***; ***EF***) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Am 6. September 2017 schloss der Beschwerdeführer vor dem Landesgericht Leoben einen Vergleich mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe über den 31.10.2013 hinaus unbefristet zu gewähren. Der Text des Vergleichs lautet: "Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe über den 31. Oktober 2013 hinaus unbefristet zu gewähren." Mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer Pensionseinkünfte zuerkannt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Klage beim Landesgericht Wr. Neustadt erhoben. Am 30.4.2019 wurde die Klage zurückgezogen. Die Pensionsversicherungsanstalt ermittelte auf Grund des vor Gericht am 6. September 2017 geschlossenen Vergleichs die Höhe der Berufsunfähigkeitspension. Nachdem der Beschwerdeführer die Klage zurückgenommen hatte, ist die Pensionsversicherungsanstalt weiterhin von jenen Beträgen ausgegangen, die sie im Bescheid vom Dezember 2017 ermittelt hatte. Die Pensionsversicherungsanstalt hat keinen neuen Bescheid über die Nachzahlung erlassen, sondern sich an den Bescheid vom 12.12.2017 gehalten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Aufhebung der bisherigen Einkommensteuerbescheide 2013-2016 erteilt hatte, erließ die belangte Behörde - nach Aufhebung der bisherigen Bescheide gemäß § 300 BAO - neue Einkommensteuerbescheide 2013-2016. Dagegen brachte der Beschwerdeführer erneut eine Beschwerde ein. Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 2.6.2020 wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 24.145,04 berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 2.6.2020 wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 20.731,78 berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 2.6.2020 wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 24.412,20 berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 2.6.2020 wurden steuerpflichtige Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 16.750,01 berücksichtigt. Zusätzlich wurden steuerpflichtige Leistungen von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in Höhe von € 12.411,36 angeführt und steuerfreie Leistungen von der Steuermärkischen Gebietskrankenkasse in Höhe von € 82,66 bei "Lohnzettel und Meldungen" am Ende des Bescheides angeführt. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer in allen Jahren noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem privaten Arbeitgeber. Die in den Bescheiden angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind unstrittig. Die Einkünfte der Pensionsversicherungsanstalt wurden auf Grund von Lohnzetteln, die nach der Zuerkennung der dauerhaften Berufsunfähigkeitspension ausgestellt wurden, berücksichtigt. Die in den Lohnzetteln bekannt gegebenen Beträge entsprechen dem Nachzahlungsbetrag für das jeweilige Jahr. Der Nachzahlungsbetrag wurde von der Pensionsversicherungsanstalt einbehalten und erst im Juli 2018 kam es zu einer Überweisung der Ersatzforderung an das Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer erhielt einen Restbetrag in Höhe von € 43.771,59 im August 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt überwiesen. Beweiswürdigung Die Feststellung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde gründet sich auf der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers, die vom Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde mit Beschluss vom 14.5.2020 weitergeleitet wurde. Die belangte Behörde hat sodann einen Bescheid gem. § 300 BAO sowie neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 in Abschrift vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.6.2020 brachte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 2.6.2020 erneut eine Beschwerde ein, was sich aus dem Akteninhalt ergibt und unstrittig ist. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt und dies auch dem AMS mitgeteilt. Der Antrag wurde zunächst abgewiesen und sodann eine Klage beim Landesgericht Leoben eingebracht - mit der Geschäftszahl ***GZ_ASG2***; dies ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgerichts am 28.10.2019. Die diesbezügliche Aussage, die von einer Vertreterin des AMS stammt, ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil dem Beschwerdeführer bis 31.10.2013 eine vorläufige Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde und es naheliegt, im Zusammenhang mit dem Ende dieser vorläufigen Leistung einen neuen Antrag zu stellen. Darüber hinaus ist aus der Geschäftszahl der Klage beim Landesgericht ersichtlich, dass diese Klage im Jahr 2016 erhoben wurde. Die Feststellung, dass am 6.9.2017 vor dem Landesgericht Leoben ein Vergleich mit der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark abgeschlossen wurde, ergibt sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vergleichsausfertigung des Landesgerichts Leoben. Auch im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.12.2017 wird auf diesen Vergleich ausdrücklich hingewiesen und so kam es zu einer Ermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers ab 1.11.2013. Darüber hinaus ist dieser Vergleich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 zur Geschäftszahl ***GZ BVwG*** wie folgt beschrieben: "1.3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, AZ ***GZ_PVA***, stellte die PVA auf Grund des am 06.09.2017 mit dem BF geschlossenen Vergleichs die Pensionshöhen wie folgt fest: […]"

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101083/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101083.2018
Stammnummer
132900
Gültig
15.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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