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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101083/2018

Nachzahlung einer Berufsunfähigkeitspension

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101083/2018vom 15.04.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 21. Dezember 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 15. Dezember 2017 betreffend Einkommensteuer 2013 - 2016 nach der am 23.3.2021 am Bundesfinanzgericht in Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von ***Vertr_1*** sowie ***Vertr_2*** für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zur Steuernummer 16-***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 10.3.2014 erließ das Finanzamt Baden Mödling (belangte Behörde; Rechtsvorgänger des Finanzamtes Österreich) auf Grund der Einkommensteuererklärung vom 7.2.2014 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Berücksichtigt wurden dabei ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt, der ***AB*** sowie des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes). Die Einkünfte der ***AB*** wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen. Am 19.5.2015 erließ das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auf Grund der Einkommensteuererklärung vom 2.3.2015 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Berücksichtigt wurden dabei ein Lohnzettel der ***AB***, des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Krankengeld während der Arbeitslosigkeit. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen. Am 20.7.2016 erließ das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auf Grund der Einkommensteuererklärung vom 12.5.2016 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015. Berücksichtigt wurden dabei ein Lohnzettel der ***AB*** sowie des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Notstandshilfe. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen. Am 19.5.2017 erließ das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag auf Grund der Einkommensteuererklärung vom 15.5.2017 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Berücksichtigt wurden dabei die Lohnzettel der ***AB*** sowie des Arbeitsmarktservice (für die Ermittlung des Steuersatzes) in Form von Notstandshilfe und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Krankengelder. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dabei nicht für die Berücksichtigung des besonderen Progressionsvorbehaltes herangezogen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt. Einer dagegen gerichteten Beschwerde vom 16.5.2017 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.6.2017 entsprochen. Am 15.12.2017 erließ die belangte Behörde für die Jahre 2013 bis 2016 Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013-2016 und neue Sachbescheide für die Jahre 2013-2016. Als Begründung wurde in den Wiederaufnahmebescheiden angeführt, dass dem Finanzamt auf Grund eines berichtigten oder neuen Lohnzettels oder einer Mitteilung über Transferleistungen erst nachträglich Umstände bekannt wurden, die im Veranlagungszeitraum schon existent waren. Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15.12.2017 wurde ein geänderter Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt, der letztlich zu einer Steuernachforderung von € 1.108,-- führte. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15.12.2017 wurde erstmalig ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Die Steuernachforderung für 2014 betrug € 4.684,--. Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 15.12.2017 wurde erstmalig ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Die Steuernachforderung für 2015 betrug € 2.197,--. Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.12.2017 wurde erstmalig ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt berücksichtigt. Die Steuernachforderung für 2016 betrug € 5.684,--. Mit Schreiben vom 21.12.2017 richtete der Beschwerdeführer für jedes Jahr eine Beschwerde an die belangte Behörde. Die gleichlautenden Beschwerden lauten wie folgt (exemplarisch für das Jahr 2016): "[…] gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid der belangten Behörde vom 15.12.2017 betreffend Korrektur [Jahr], St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***VSNR*** wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides eine Beschwerde gemäß Art. 130. Abs. 1. Z 1. B-VG Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid vom 15.12.2017 (Anlage /A) wurde am 20.12.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 21.12.2017 gegen diesen Bescheid daher rechtzeitig erhoben. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist Bestandteil einer amtswegigen, mit abgesonderter Beschwerde angefochtenen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuerermittlung, weil als vermeintlich neue Tatsache die PVA einen laufenden Jahresbezug für 2016 (bisher keine Meldung) dem Finanzamt Baden gemeldet hat. Diese neue Meldung der PVA ist jedoch in so fern falsch, als diese einen erst frühestens 2018 nachverrechneten und auch frühestens 2018 nur zu einem bestimmten Teil nach Abzügen des AMS (§ 23 Abs 6 AIVG) und den richtig gestellten Ruhensbestimmungen bei Krankengeldbezug (§ 90 ASVG) auszuzahlenden sonstigen Bezug als einen virtuellen und noch ungekürzten Jahresbezug 2016 enthält, welcher also 2016 tatsächlich nicht ausbezahlt wurde. Grund für diese Vorgangsweise der PVA ist, dass bei erst Jahre später erfolgenden Nachzahlungen aufgrund gerichtlicher Vergleiche die EDV-Programme der PVA diese dann komplexe Nachzahlungsberechnung nicht unterstützen und daher von der PVA die Nachzahlung wie ein laufender, jedoch virtueller Bezug nur in deren EDV-System mit dem vorhandenen EDV-Programm abgerechnet wird, um auf diese Weise z B die lfd Lohnsteuerabzüge als Nachzahlungen an das Finanzamt zu berechnen. Als Beweismittel seiner Behauptungen legt der Beschwerdeführer bei Anlage /B Der gerichtliche Vergleich vom 06 09 2017 vom LG Leoben Anlage /C Der nicht ganz richtige und deshalb mit einem Rechtsmittelverfahren bekämpfte, also derzeit nicht rechtskräftige Bescheid vom 12 12 2017 von der PVA Wie aus der Anlage /C ersichtlich, wurden also 2016 virtuelle Bezüge etwa in der Höhe von brutto € 21 000,- berechnet und der nun falschen bzw falsch interpretierten Meldung an das Finanzamt Baden zu Grunde gelegt. Wie auf Seite 4 dieser Anlage /C ersichtlich, wurde diese Berechnung eines virtuellen Bezuges im Gesamtbruttobetrag von € 100 238,80 von der PVA für den gesamten Nachverrechnungszeitraum von 01 11 2013 bis 31 10 2017 ausschließlich zur Ermittlung der für diesen Zeitraum noch 2017 von der PVA a) an den Krankenversicherungsträger bezahlten Krankenversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von € 5 112,19 b) an das Finanzamt bezahlten Lohnsteuer in der Gesamthöhe von € 12 875,57, welche dem Beschwerdeführer, dem vielleicht irgendwann erst nach Abschluss sämtlicher Richtigstellungsverfahren im Jahr 2020/2021 ein kleiner Teil der derzeit zur Gänze einbehaltenen Nachberechnungsnettosumme als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 8 lit a) EStG ausbezahlt werden wird und dann in dem Kalendermonat der Auszahlung zu versteuern sein wird, im Jahresausgleich 2017 als ohne tatsächlichen Bezug einbehaltene bzw einbezahlte Lohnsteuer anzurechnen sein wird. Denn wie auf Seite 4 dieser Anlage /C ersichtlich wurde der gesamte Nettobetrag für den gesamten Nachverrechnungszeitraum von 01 11 2013 bis 31 10 2017 in der Höhe von 82 251,04 zur Verrechnung für das AMS Steiermark gemäß § 23 Abs 6 AIVG einbehalten, also weder als ein laufender noch als ein sonstiger Bezug dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Gemäß § 67 Abs. 8 lit. a) EStG iVm § 2 Abs. 1 EStG ist daher erst nach Auszahlung eines mit gerichtlichen Vergleich und den einschlägigen Gesetzen der Höhe nach bestimmten Nachzahlung für den Nachzahlungszeitraum in dem Kalendermonat und dem Kalenderjahr der AUSZAHLUNG der Nachzahlungsbetrag gemäß § 67 Abs. 8 lit. a) EStG zu versteuern. Eine Änderung der Bezüge des Kalenderjahres [Jahr] liegt daher nicht vor, somit liegt auch keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b) BAO vor, der eine amtswegige Wiederaufnahme des in Wahrheit bereits richtigen Einkommensteuerbescheides 2016 vom 28.06.2017 (Anlage ./D) rechtfertigen könne, und erweist sich der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.12.2017 wegen Einrechnung von in Wahrheit nicht ausbezahlten Bezügen daher als rechtswidrig. Begehren des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer stellt hiermit aufgrund der in der Begründung ausführlich angeführten Gründe die Anträge 1) das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15 12 2017 der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben und damit den bisherigen Einkommensteuerbescheid 2016 vom 28 06 2017 bestätigen." Beigelegt waren den Beschwerden die angeführten Beilagen. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.1.2018 hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide abgeändert. Für das -) Jahr 2013 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 524,00; -) Jahr 2014 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 3.180,00; -) Jahr 2015 ergab sich keine Änderung; -) Jahr 2016 ergab sich eine Gutschrift in Höhe von € 315,00. In der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidungen wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Begründung verwiesen, die wie folgt lautet: "An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 - 2016 am 18.01.2018 abgefertigt. Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann. Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der nachträglich gewährten Invaliditätspension für die Jahr 2013 - 2016 war die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 gelten Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist gemäß dem vierten Satz der genannten Bestimmung ein Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. Die Regelung über Nachzahlungen von bescheidmäßig zuerkannten Pensionsansprüchen wurde mit dem BudBG 2001 in § 19 Abs. 1 EStG eingefügt und trat mit 30.12.2000 in Kraft. Diese Nachzahlungen sind somit nicht im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern in dem Zeitraum, für den der Anspruch besteht, als Einkünfte zu erfassen (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18§ 19 Tz 30/2). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Zufluss der bescheidmäßig im Jahre 2017 für den Zeitraum ab 1.11.2013 unbefristet zuerkannten Invaliditätspensionszahlungen im Jahr des Anspruches (2013, 2014, 2015 bzw. 2016) anzunehmen war. An der Erfassung der Pensionszahlungen in dem Jahr, für das der Anspruch besteht, ändert sich infolge ihrer auf Grund des Ersatzanspruches des AMS nachträglichen Einbehaltung durch die PVA nichts. Aus § 23 AIVG 1977 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Leistungsverrechnung zwischen der PVA und dem AMS im Wege einer Legalzession erfolgt ist. Erhält der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres steuerfreie Bezüge wie ua. Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte gem. § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG 198 für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes gem. § 33 Abs 10 EstG 1988 auf einen Jahresbetrag umzurechnen (§ 3 Abs 2 EStG 1988: Hochrechnung/Kontrollrechnung). Das bedeutet vice versa, dass ganzjährig bezogene Einkünfte bzw. Einkünfte gem. § Abs 3 Z 5 - 7 EStG 1988 aus der Hochrechnung herauszunehmen sind. [Grafik]   Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs 2 EStG 1988 waren die Einkommensteuerbescheide 2013 - 2016 insofern zu erlassen, als dass die Berechnung unter Berücksichtigung der Einkünfte ohne Umrechnung neu erfolgte." Vorlageantrag Am 26.1.2018 langten bei der belangten Behörde Vorlageanträge für die Jahre 2013-2016 in Papierform per Post ein. Diese lauten: "[…] gegen die 4 Beschwerdevorentscheidungen - Einkommensteuerbescheide (St-Nr. 16 ***BF1StNr1***, VSNR ***VSNR***) vom 18.01.2018, mit denen über die Beschwerden vom 21.12.2017 abgesprochen wird und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2013, 2014, 2015 und 2016 von Dezember 2017 bestätigt oder teilweise nicht im Sinne des Beschwerdeführers abgeändert wurden, die somit 4 fachen Vorlageanträge (für die Beschwerden für 2013. 2014. 2015 und 2016) zur Vorlage der genannten Beschwerden für 2013, 2014, 2015 und 2016 an das Bundesfinanzgericht wegen grundlegender Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidungen Angaben zur Rechtzeitigkeit der Vorlageanträge: Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen vom 18.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 zugestellt, mit Zustellung einer gemeinsamen Begründung am 23.01.2018. Der Beschwerdeführer hat seine Vorlageanträge vom 21.12.2017 gegen diese Beschwerdevorentscheidungen daher rechtzeitig erhoben. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt: Die mit diesem 4-fachen Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde Finanzamt Baden stützen sich auf die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass das grundsätzliche Steuerprinzip zur Einkommensbesteuerung des Zuflussprinzips für die Versteuerung von Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 EStG nicht gilt bzw. nicht angewendet wird, wenn es sich nominell um Nachzahlungen von Pensionen oder Anteilen an Pensionen iSd § 19 Abs. 1 Z 2 erster Fall EStG handelt. Die im vorliegendem Fall zu beachtenden Rechtsgrundlage, der § 19 Abs. 1 Z 2 EStG, lautet; Abweichend davon gilt: 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen: - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird. - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge. Der Zweck dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung für das sonst für die Besteuerung maßgebende grundsätzliche Zuflussprinzip wird im Rechtssatz der Judikatur VwGH 2011/15/0185 zweiter Satz deutlich: Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, der Progressionswirkung durch die geballte Auszahlung von Ansprüchen aus früheren Zeiträumen entgegen zu wirken, ... Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG soll daher nur eine Bestimmung zum Vorteil des Steuerzahlers aufgrund der durchschnittlichen mehrmonatigen Bearbeitungszeit bei bestimmten amtswegig bearbeiteten Bezügen wie Pensionen sein und keine neue oder zusätzliche Belastung des Steuerzahlers sogar noch vor Erhalt irgend welcher Nachzahlungen bewirken, wie das das Finanzamt Baden bezweckt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen besonderen Steuervorteil sind daher, je nach Bezugsart, exakt zu prüfen, um Missbrauch dieses Steuervorteils zur Vermeidung einer geballten Progressionswirkung bei Nachzahlungen zu verhindern oder gerichtlichen Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung zu konterkarieren. Daher hat der Gesetzgeber ganz bewusst diesen Steuervorteil einer Nachzahlung von Pensionen eingeschränkt für die Fälle, in denen über deren Bezug (nur) bescheidmäßig von der PVA abgesprochen wird, in denen also die durchschnittliche amtswegige Bearbeitungszeit zwischen 3 Monaten und 12 Monaten zum Zeitpunkt der Einführung dieser Regelung im Jahr 2002 betragen hatte, und nicht in allen Fällen, insbesondere in Fällen, in denen gerichtliche Entscheidungen nach jahrelanger Prozessdauer erst zu einer "Nachzahlung" nach dem Kompensationsprinzip (z.B. § 23 Abs. 6 AlVG) führen. Denn gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden keinesfalls Tatsachen der Vergangenheit rückwirkend zum Entscheidungsdatum anders als diese Tatsachen der Vergangenheit tatsächlich waren, sondern stellen Tatsachen der Vergangenheit nur fest, um diese festgestellten Tatsachen dann neuen und somit erst in der Zukunft wirksamen, nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, Schadenersatzforderungen, welcher Art diese auch immer sein wollen, zu Grunde zu legen und der obsiegenden Partei dadurch zu Recht zu verhelfen. Daher werden gerichtliche Entscheidungen über Pensionsansprüche, die bekannter und üblicher Weise auch eine mehrjährige Prozessdauer bis zur Entscheidung bedeuten, über Rückzahlungen zu rechtlich bestehenden, aber tatsächlich nicht erfüllten Ansprüchen, keinesfalls von der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG umfasst. Diese Bedingung wurde vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung, welche diesen als Steuervorteil für den Betroffenen gemeinte Ausnahmeregelung wieder deutlich einschränkt auf nicht gerichtliche Entscheidungen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich eindeutig um eine gerichtliche Entscheidung eines gerichtlichen Vergleiches vom 06.09.2017 (Anlage ./B der Beschwerden) und sind daher sämtliche mit dieser gerichtlich festgesetzten Anspruchsberechtigung verbundenen Nachzahlungen im Laufe des Jahres 2018 oder später, denn bisher wurde nachweislich noch kein einziger Euro einer Nachzahlung geleistet (!), von der PVA iSd § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG mit dem Nachzahlungsbetrag (Zuflussprinzip iVm § 67 EStG) zu versteuern. Die geballte Steuerprogression kann in solchen Fällen wie dem des Beschwerdeführers daher nur aufgrund des § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG mit einem Fünftel des Nachzahlungsbetrages, welcher unversteuert bleibt, gemildert werden. Dafür erfolgt in diesem Fall die Versteuerung rechtlich eindeutig nur mit dem tatsächlich nachgezahlten Betrag und nicht mit irgend welchen virtuellen Fantasiezahlen eines virtuellen Anspruches, denn der Beschwerdeführer hat fast über den gesamten Nachzahlungszeitraum eine Ersatzleistung vom AMS in etwa der Höhe der nach zu zahlenden Pensionsleistung bezogen, sodass tatsächlich etwa ein "Nullbetrag" von der PVA nachgezahlt werden wird. Daraus erkennt man aber unschwer den fatalen Rechtsirrtum der belangten Finanzbehörde, dass alleine aus einer EDV-technischen Umstellung der virtuellen, da nicht realen, Berechnungsart des Leistungsanspruches ohne Zufluss oder Abfluss eines Geldbetrages eine (entsprechend virtuelle) Steuerschuld von vorerst etwa € 15.000,-, welche mit den angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen auf eine (ebenso virtuelle) Steuerschuld von etwa € 10.000,- reduziert wurde, berechnet und vorgeschrieben wurde. Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht, abgesehen von den eigentlich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, daher auch nicht der Steuerwahrheit und Steuergerechtigkeit zur Versteuerung des wahren Einkommens, denn der bisher erhaltene Nachzahlungsbetrag ist unverändert Null und wird es bis auf geringfügige Ausgleichszahlungen auch bleiben, und ist daher, falls diese Vorgangsweise nicht bereits gesetzwidrig wäre, diese Vorgangsweise jedenfalls verfassungswidrig im Sinne einer Nachbesteuerung eines in Wahrheit gar nicht erhaltenen Einkommens. Für den gegenständlichen Fall ist aber sogar das im vorigen Absatz Genannte von untergeordneter Bedeutung deshalb, weil bereits die Bedingung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG im gegenständlichen Fall derart eindeutig nicht gegeben ist durch die Tatsache, dass der Bescheid für eine bescheidmäßige Absprache über die Nachzahlungsansprüche des Beschwerdeführers rechtlich gar nicht existiert, weil dieser durch die Inanspruchnahme des Rechtsmittels einer Klage nach dem ASGG gemäß § 71 Abs. 1 ASGG sofort nach Zustellung wieder außer Kraft getreten ist. Es wird daher auch diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten sein und wird eine Nachzahlung der PVA, falls überhaupt, ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes erfolgen, wobei mit einer Verfahrensdauer von mindestens 2 Jahren gerechnet werden muss (vgl. Verfahrensdauer im Pensionsverfahren selbst ca. 5 Jahre !), sodass auch diese Nachzahlung nach dem Kompensationsprinzip aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erst etwa im Jahr 2010 erfolgen wird. Erst dann kann eine Besteuerung der erst dann durch das Gericht bestimmten Nachzahlung überhaupt zu Recht erfolgen, denn die Besteuerung eines virtuellen Geldbetrages ist mit Sicherheit rechtswidrig und verfassungswidrig. Die Klage gegen diesen Bescheid wurde im Übrigen eingebracht, weil dieser Bescheid Bezüge im Nachzahlungszeitraum z.B. im 4. Quartal 2016 behauptet, während vom Beschwerdeführer nachweislich Krankengeld mit einem höheren Betrag als die Pensionsleistung bezogen wurde, sodass für diesen Zeitraum die Pensionsleistung zur Gänze nach § 90 ASVG ruhen muss und es sich bei dem rechtsunwirksamen Bescheid (Anlage .IC) daher von vornherein nur um eine virtuelle, also nicht reale, Berechnunashilfsrichtlinie zur hilfsweisen Berechnung der ab 11/2017 bezogenen laufenden Pension handelt. Es liegt daher dieses "bescheidmäßige Absprechen" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG in keiner Weise vor und kann diese Bestimmung daher auch im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Es handelt sich daher nur um falsche Jahreslohnzettel der PVA, die aufgrund der virtuellen Berechnung zur Berechnung des laufenden Bezuges ab 11/2017 automatisch vom EDV System der PVA erstellt und dem Finanzamt übermittelt wurden und von der Finanzbehörde daher mit Bescheid der PVA die Berichtigung dieser Jahreslohnzettel aufzutragen sein wird. Zu beachten ist daher in dieser Angelegenheit einer unrichtigen Beurteilung durch die belangte Behörde weiters nur der Umstand, dass zu den Bedingungen für die "Steuervorteile" des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG derzeit noch keine Judikatur des VwGH vorliegt, ausgenommen die genannte "Zweckerklärung" zur Vermeidung der geballten Steuerprogression, sodass es sich also trotz des eindeutigen Sachverhaltes um einen noch entschuldbaren Rechtsirrtum der Behörde handelt. Begehren des Beschwerdeführers: Ich begehre die Vorlage der Beschwerden über die mit amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens verfügten Einkommensteuerbescheide vom 18.01.2018 für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 samt diesem vierfachen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Die Begehren der Beschwerden bleiben unverändert aufrecht und verlange ich unverändert die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide von 15.12.2017 wegen Rechtswidrigkeit sowie die Bestätigung der Aufhebung der Einkommensteuerbescheide von 18.01.2018 durch die Vorlageanträge." Am 31.1.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seinen Vorlageanträgen ein. Diese lautet: "Durch die Inanspruchnahme diverser Rechtsberatungen, u.a. durch Rechtsexperten von der Arbeiterkammer, wurde mein Rechtsstandpunkt ausdrücklich bestätigt und insbesondere die nachfolgende Begründung als entscheidend in der Sache erkannt (entscheidende Passagen sind fett und unterstrichen dargestellt): Die im vorliegendem Fall zu beachtende Rechtsgrundlage, der § 19 Abs. 1 Z 2 EStG, lautet: Abweichend davon gilt: 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen: - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge. Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs. 6 AIVG lautet: Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Es ist daher nach der vielfachen Rechtsmeinung von Rechtsexperten der von der PVA zur Verrechnung nach § 23 Abs. 6 AIVG mit dem AMS einbehaltene Nachzahlungsbetrag, siehe beiliegenden Bescheid vom 12.12.2017 auf Seite 4, als ein auf den Bund übergegangener Anspruch zu behandeln und nicht mehr als ein Anspruch des Arbeitslosen und nunmehrigen Pensionsbeziehers zu behandeln, und gilt daher nicht als ein dem nunmehrigen Pensionsbezieher zugeflossenes Einkommen, sodass auch keine Versteuerung nach dem Einkommensteuergesetz für diesen einbehaltenen Betrag erfolgen kann. In den Jahreslohnzetteln der PVA ist dieser auf das jeweilige Kalenderjahr einbehaltene Betrag daher weder als ein Anspruch des Pensionsberechtigten noch als eine getätigte Auszahlung an den Pensionsberechtigten zu behandeln, sondern wäre richtig in der Zeile "Sonstige steuerfreie Bezüge" anzusetzen und von der Finanzbehörde daher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und nur mehr der Restbetrag der Bemessungsgrundlage, also die bisher ausgewiesene Bemessungsgrundlage abzüglich dieses gemäß § 23 Abs. 6 AIVG einbehaltenen Betrages, als neue Bemessungsgrundlage nach Tarif zu versteuern. Nach der auf diese Weise erfolgten tarifmäßigen Ermittlung des nachzuzahlenden Steuerbetrages ist dann noch die anrechenbare Einkommensteuer abzuziehen und der Differenzbetrag als Steuer vorzuschreiben. Da allerdings derzeit laut dem Bescheid vom 12.12.2017 der gesamte Betrag des Nachzahlungszeitraums von 01.11.2013 bis 31.10.2017 als auf den Bund übergegangener Anspruch für die Verrechnung nach § 23 Abs. 6 AIVG nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der tarifmäßigen Lohnsteuer für die Verrechnung von der PVA einbehalten worden ist, ergibt sich somit auch bei Aufteilung für jedes Kalenderjahr dieses Nachzahlungszeitraumes die fast volle Steuergutschrift durch die anrechenbare Lohnsteuer. Die nach Abschluss der anhängigen gerichtlichen Verfahren schließlich dann tatsächlich ausbezahlte Nachzahlung ist in dem Jahr der Auszahlung der Nachzahlung (etwa 2020 bis 2025) wie bereits in den Beschwerden und Vorlageanträgen ausführlich begründet gemäß § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG zu versteuern. Jede andere Vorgangsweise der Abgabenbehörde erweist sich daher als eindeutig rechtswidrig und wird als eine ungesetzliche Handlungsweise der Abgabenbehörde von mir bekämpft." Vorlagebericht Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht vom 14.3.2018 angeführt, dass die Versteuerung der im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens nachträglich zuerkannten Berufsunfähigkeitspension für die Kalenderjahre 2013 - 2016 strittig wäre. Dazu gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab: "Der Bf hat im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens mit der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Steiermark - mittels Bescheid vom 12.12.2017 auf unbestimmte Zeit eine Berufsunfähigkeitspension zugesprochen bekommen. Aufgrund des positiven Bescheides ist die PVA ihrer Verpflichtung als bezugsauszahlende Stelle nachgekommen und hat aufgrund der Bestimmung des § 81 EStG 1988 die Lohnzettel für die Jahre 2013 - 2016 an das Finanzamt übermittelt. Gem. § 19 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind abweichend vom Zuflussjahr Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in jenem Kalenderjahr steuerpflichtig, für das der Anspruch besteht. Da der Bf für die Jahre 2013 - 2016 bereits Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt hat und bereits dementsprechende Bescheide ergangen sind, wurde aufgrund der Bestimmungen des § 303 Abs 1 BAO für die betroffenen Jahre eine Wiederaufnahme von Amtswegen durchgeführt und neue Sachbescheide erlassen. Wie dem Bf bereits in der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt wurde, traten die Regelungen über die Nachzahlung von Pensionsansprüchen aufgrund des BudBG 2001 mit 30.12.2000 in Kraft. Im Zuge der Beschwerdeerledigung konnten die Bescheide insoweit abgeändert werden, als aufgrund der gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs 2 EStG 1988 die Berechnung unter Berücksichtigung der Einkünfte ohne Umrechnung neu erfolgte. Aufgrund der Zuerkennung der nachträglichen Invaliditätspension forderte das Arbeitsmarktservice ausbezahlte Leistungen für diese Jahre zurück. Wie aus einem Schreiben der PVA (Mail_PVA) ersichtlich ist, wurde die Nachzahlung für November 2013 - Oktober 2017 bis jetzt noch einbehalten, da noch Ersatzzahlungen (zB an AMS) offen sind und ein weiteres Klagsverfahren anhängig ist. An der Erfassung der Pensionszahlung im Anspruchsjahr ändert sich trotz des Ersatzanspruches des Arbeitsmarkservices allerdings nichts. Aus § 23 AlVG 1977 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Leistungsverrechnung zwischen PVA und AMS im Wege einer Legalzession erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Abs 1 Z 2 EStG ist daher eine Pensionsnachzahlung im Anspruchsjahr zu versteuern. Es wird beantragt, die Vorlage gem. § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen." Eingabe vom 6.4.2018 Am 6.4.2018 langte beim Bundesfinanzgericht eine vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe per E-Mail beim Bundesfinanzgericht ein. Der Text der E-Mail-Nachricht lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren, laut BAO und anderen Gesetzen habe ich keine Bestimmung gefunden, die die Eingabe nach § 265 Abs. 6 BAO selbst mit Antragstellung nicht per Email zulässt, wobei diese Eingabe selbstverständlich von mir digital signiert ist, da diese auch Anträge aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes enthält." Angehängt waren eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorlagebericht und vier Beilagen. Die Stellungnahme lautet: "Mitteilung gemäß § 265 Abs. 6 zweiter Satz BAO: Nach Übermittlung des Verhandlungsprotokolls der Verhandlung vom 23.03.2018 im ASGG Verfahren ***GZ_ASG*** beim LG Wr. Neustadt gegen den Bescheid der PVA vom 12.12.2017 mit der GZ: GLA2/***VSNR***-1 01 sowie aufgrund des offensichtlich teilweise unrichtigen und unvollständigen Beschwerdevorlageberichts der belangten Behörde ist im Sinne der Mitteilungspflicht gemäß § 265 Abs. 6 zweiter Satz BAO folgender Sachverhalt in der in obiger Aktenzahl beim BfG anhängigen Rechtssache vorzubringen: A) Der als Grundlage sämtlicher Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde Finanzamt Baden dienende Bescheid der PVA vom 12.12.2017 mit der GZ: GLA2/***VSNR***-1 01 (Anlage ./A) ist, ebenso wie die darauf beruhenden falschen Jahreslohnzettel der PVA, nicht rechtskräftig und wird auch niemals rechtskräftig werden und ist daher in jeder Art und Weise rechtsunwirksam (§ 71 Abs. 1 ASGG). Der § 71 Abs. 1 ASGG lautet: Wirkungen der Klage (1) Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam. Als Beweise der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Klage beim zuständigen LG Wr. Neustadt und des anhängigen Klageverfahrens ***GZ_ASG*** werden die Ladung zur Verhandlung (Anlage ./B) und das Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2018 (Anlage ./C) dieser Mitteilung beigelegt. Eine weitere Wirkung der Klage ist gemäß § 71 Abs. 2 ASGG, dass die laufenden Leistungen laut Beilage ./D zwar monatlich ausbezahlt werden, jedoch keine der vollkommen strittigen Nachzahlungen des gesamten Nachzahlungszeitraumes (siehe Verhandlungsprotokoll Anlage ./B) vom 01.11.2013 bis 31.10.2017 von der PVA ausbezahlt werden bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren ***GZ_ASG***. Eine Versteuerung nach dem Einkommensteuergesetz dieser erst mit Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren ***GZ_ASG*** von der PVA ausbezahlten Nachzahlung kann daher auch grundsätzlich erst nach der Auszahlung und nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Verfahren ***GZ_ASG*** erfolgen - vgl. die Judikatur VwGH 2011/13/0067 vom 22.07.2015. Diese Rechtssprechung gilt nämlich auch dann, wenn das tatsächlich zugefloßene Einkommen als Nachzahlung erst im Nachhinein ausbezahlt wird, aber dennoch aufteilt wird aus welchen Gründen auch immer auf zurückliegende Kalenderjahre, - Voraussetzung ist immer, dass das Einkommen auch tatsächlich zugeflossen ist: Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, vom 29. April 2010, 2007/15/0293, und vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, § 19 Tz 8). Ich stelle begründet mit diesem vorstehendem Sachverhalt und dieser rechtlichen Tatsache daher folgende ANTRÄGE: 1) Ich beantrage die Aussetzung des anhängigen BfG Verfahrens / der anhängigen BfG Verfahren mit der Zahl RV/7101083/2018 in dieser Rechtsfrage der Versteuerung der Nachzahlungen zu meiner noch nicht ausbezahlten Pensionsleistung der PVA im Nachzahlungszeitraum von 01.11.2013 bis 31.10.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss durch Entscheidung des Gerichtes im anhängigen Klageverfahren gegen die PVA mit der Zahl ***GZ_ASG***, da in diesem gerichtlichen Verfahren erst über den Anspruch und die Höhe dieser Nachzahlungen entschieden wird! 2) Ich beantrage die Durchführung einer Verhandlung vor dem BfG, um über das Verfahren ***GZ_ASG*** und dem sich daraus erst ergebenden maßgeblichen Sachverhalt zur Feststellung der richtigen Bemessungsgrundlagen zur Einkommensteuer für den Nachzahlungszeitraum von 01.11.2013 bis 31.10.2017 berichten zu können und allfällige weitere Urkunden zur Feststellung der richtigen Bemessungsgrundlagen zur Einkommensteuer vorlegen zu können. B) Im Weiteren ist zwar aufgrund der ausschließlich gerichtlichen Entscheidungen zur Nachzahlung meiner Pensionsleistung zwar in meinem Fall auch der § 19 Abs. 1 Z 2 EStG erster Fall nicht zutreffend: Abweichend davon gilt: … 2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen: - Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, - Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie - Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge. Diese Tatsache und die meiner Meinung nach daraus folgende richtige Versteuerung der Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit. c) oder lit. a) EStG ist aber von untergeordneter Bedeutung zu meinem Vorbringen unter A) und auch zu dem folgendem Vorbringen unter C) und wird daher erst im Zuge der beantragten Durchführung einer Verhandlung von mir erörtert werden. C) Wie unter B) im auszugsweisen Zitat des § 19 Abs. 1 Z 2 EStG durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben, gilt diese Bestimmung, so wie der gesamte § 19 EStG, nur für Nachzahlungen, für die tatsächlich für den Steuerpflichtigen ein Anspruch bestanden hat. Gemäß § 23 Abs. 6 AlVG ist aber ein wesentlicher Teil des Anspruches meiner Nachzahlung an Pension (Anm.: etwa 50 %) für den Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.10.2017 auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik übergegangen und kann dieser Anspruch des Bundes keinesfalls mehr als mein Anspruch an nachzuzahlender Pension gewertet werden. Eine solche Wertung der gesetzlichen Ansprüche des Bundes gegenüber dem Versicherungsträger PVA als von mir zu versteuernde Ansprüche wäre ein ganz eindeutiger Widerspruch zur VwGH Judikatur VwGH 2011/13/0067 vom 22.07.2015: Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, vom 29. April 2010, 2007/15/0293, und vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, § 19 Tz 8). Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs. 6 AlVG lautet: Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. In den Jahreslohnzetteln der PVA ist dieser auf das jeweilige Kalenderjahr einbehaltene Betrag daher nicht als ein ausgezahlter Anspruch des Pensionsberechtigten zu behandeln, sondern wäre entweder überhaupt als ein Anspruch des Bundes in meinem Jahreslohnzettel wegzulassen oder allenfalls in der Zeile "Sonstige steuerfreie Bezüge" auszuweisen, dass diese nicht ausbezahlt wurden iSd VwGH 2011/13/0067 , sondern an den Dritten Bund ohne Steuerverrechnung (der Bund selbst ist mit einigen Ausnahmen nicht steuerpflichtig) ausbezahlt (verrechnet) wurde. Da allerdings derzeit laut dem nicht rechtskräftigen Bescheid vom 12.12.2017 der gesamte Betrag des Nachzahlungszeitraums von 01.11.2013 bis 31.10.2017 als auf den Bund übergegangener Anspruch für die Verrechnung nach § 23 Abs. 6 AlVG nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der tarifmäßigen Lohnsteuer für die Verrechnung von der PVA einbehalten worden ist, ergibt sich somit das mein tatsächlicher Anspruch auf Pension im Nachzahlungszeitraum von 01.11.2013 bis 31.10.2017 tatsächlich 0,- € als Bemessungsgrundlage betragen hat, aber dafür jede Menge Lohnsteuer im Betrag von € 12.865,57 in meinem Namen von der PVA entrichtet worden ist, die mir nun zumindest auf Antrag zu retournieren ist. Ich sehe daher derzeit überhaupt keine Steuerschuld bei mir, sondern nur eine Steuergutschrift von € 12.865,57, auf deren Auszahlung ich allerdings verzichte und einen allfälligen tatsächlich noch verbleibenden Anspruch auf eine Steuergutschrift nach rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens ***GZ_ASG*** in der beantragten Verhandlung in diesem Verfahren vor dem BfG stellen werde." Beigelegt waren die in der Mitteilung angeführten Anhänge, nämlich -) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark vom 12.12.2017, -) eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wr. Neustadt für den 23.3.2018, -) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2018 über die Leistungshöhe zum 1.1.2018 und -) ein Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wr. Neustadt vom 23.3.2018. Beschluss vom 4.5.2018 Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 4.5.2018 die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden bis zur Beendigung des beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Geschäftszahl ***GZ_ASG*** anhängigen Verfahrens ausgesetzt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt unverzüglich bekannt zu geben. Anfrage beim Arbeits- und Sozialgericht vom 9.10.2019 Das Bundesfinanzgericht hat das Landesgericht Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht am 9.10.2019 um Auskunft ersucht, ob das Verfahren zur Geschäftszahl ***GZ_ASG*** bereits (rechtskräftig) abgeschlossen wurde bzw. bis wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann. Dazu gab das Arbeits- und Sozialgericht bekannt, dass das Verfahren ***GZ_ASG*** durch Klagsrückziehung am 30.04.2019 beendet wurde. Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt vom 28.1.2020 Das Bundesfinanzgericht richtete am 28.1.2020 ein Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Verfahren -) wegen Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1.11.2013 und -) wegen Höhe der Nachzahlung bereits abgeschlossen wurden. Sofern die Verfahren bereits abgeschlossen sind, wurde um Bekanntgabe des Betrages ersucht, der für das Arbeitsmarktservice Steiermark einbehalten wurde bzw. wie hoch der Betrag ist, der an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und wann die Auszahlung erfolgte. Mit Schreiben vom 11.2.2020 gab die Pensionsversicherungsanstalt bekannt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2017, mit dem eine Invaliditätspension ab 1.11.2013 zuerkannt wurde, zurückgezogen wurde und dies mit gerichtlichem Beschluss vom 7.5.2019 zur Kenntnis genommen wurde. Weiters wurde bekannt gegeben, dass von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst € 82.251,04 mit Bescheid vom 12.12.2017 für das Arbeitsmarktservice Steiermark einbehalten wurde und davon am 9.7.2018 an das AMS € 31.163,36 und am 30.8.2018 € 7.316,09 an Frau ***Bf1_Gattin*** und € 43.771,59 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde. Beschluss vom 29.1.2020 Mit Beschluss vom 29.1.2020 wandte sich das Bundesfinanzgericht an beide Verfahrensparteien wie folgt: "Das Bundesfinanzgericht geht (derzeit) auf Grund der vorliegenden Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus: 1. Bezug von Einkünften: Der Beschwerdeführer bezog bis 31.12.2013 von der Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension. Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dafür ursprünglich einen Lohnzettel für den Zeitraum 1.1.2013-31.10.2013 in Höhe von € 20.426,30 (Kennziffer 245). Von 29.11.2013 bis 31.12.2014 bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices oder der Gebietskrankenkasse. Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer nur steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices. Von 1.1.2016 bis 1.10.2017 bezog der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen des Arbeitsmarktservices und steuerpflichtige Leistungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Krankengeld). Daneben bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem Dienstverhältnis (***AB***; ***EF***). Am 6. September 2017 schloss der Beschwerdeführer einen "Vergleich" mit der PVA Landesstelle Steiermark, wobei sich diese verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe über den 31.10.2013 hinaus unbefristet zu gewähren. Am 12. Dezember 2017 erließ die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark einen Bescheid, wonach die bis 31.10.2013 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wird. Dieser Bescheid enthält auch eine "Information über die Anweisung", die die Nachzahlung von 1.11.2013 bis 31.10.2013 [Anm. BFG: richtig 31.12.2017] betrifft. Der gesamte Nachzahlungsbetrag beträgt € 100.238,80 (brutto), wobei € 5.112,19 Krankenversicherungsbeiträge und € 12.875,57 Lohnsteuer abgezogen wurden. Weiters wurde € 82.251,04 für das AMS Steiermark einbehalten. 2. Abgabenfestsetzungen: a) Jahr 2013: Am 10.3.2014 erließ das Finanzamt Baden Mödling einen Einkommensteuerbescheid für 2013, der eine Nachforderung von € 90 ergab. Darin wurde der Lohnzettel der PVA für 1.1.2013-31.10.2013, ein Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Am 15.12.2017 erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für 1.1.2013-31.12.2013, einen Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigte. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug € 1.198,00. Auf Grund der Beschwerde vom 21.12.2017 wurde die Einkommensteuer mit € 674,00 festgesetzt (Änderung der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes). Übersicht über die Lohnzettel der PVA im Jahr 2013: | | | | 1.1.-31.10. | 1.1.-31.12. | 1.11.-31.12 (Differenz) | Brutto | | KZ 210 | 25.754,33 | 29.672,95 | 3.918,62 | | sonst. Bezüge | KZ 220 | 4.254,63 | 4.254,63 | 0,00 | | SV sonst. Bezüge | KZ 225 | 214,68 | 214,68 | 0,00 | | SV Tarif | | KZ 230 | 1.073,40 | 1.273,28 | 199,88 | | steuerpflichtige Bezüge | KZ 245 | 20.426,30 | 24.145,04 | 3.718,74 | | einbehaltene Lohnsteuer | KZ 260 | 4.273,90 | 4.945,31 | 671,41 | | | | Steuerbelastung | 16,59% | 16,67% | | b) Jahr 2014: Am 19.5.2015 erließ das Finanzamt Leoben einen Einkommensteuerbescheid für 2014, der eine Gutschrift in Höhe von € 669,00 (Alleinverdienerabsetzbetrag) ergab. Darin wurde ein Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Am 15.12.2017 erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für 1.1.2014-31.12.2014 in Höhe von € 20.636,28 (Kennzahl 245), einen Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Dies ergab eine Einkommensteuer in Höhe von € 4.015,00. Auf Grund der Beschwerde vom 21.12.2017 wurde die Einkommensteuer mit € 835,00 festgesetzt (Änderung der Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes). c) Jahr 2015: Am 20.7.2016 erließ das Finanzamt Leoben einen Einkommensteuerbescheid für 2015, der eine Gutschrift in Höhe von € 494,00 (Alleinverdienerabsetzbetrag) ergab. Darin wurde ein Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Am 15.12.2017 erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für 1.1.2015-31.12.2015 in Höhe von € 24.315,12 (Kennzahl 245), einen Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS und der Gebietskrankenkasse (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Dies ergab eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.703,00. Auf Grund der Beschwerde vom 21.12.2017 kam es in der Beschwerdevorentscheidung zu keinen Änderungen. d) Jahr 2016: Am 19.5.2017 erließ das Finanzamt Leoben einen Einkommensteuerbescheid für 2016 der eine Nachforderung in Höhe von € 4.141,00 ergab. Darin wurden zwei Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde führte zu einer Einkommensteuerfestsetzung von € 1.640,00 (Änderung der Progressionseinkünfte). Am 15.12.2017 erließ das Finanzamt Baden Mödling (nach Wiederaufnahme) einen neuen Einkommensteuerbescheid, der den Lohnzettel der PVA für 1.1.2015-31.12.2015 in Höhe von € 16.651,75 (Kennzahl 245), zwei Lohnzettel der ***AB***, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und steuerfreie Leistungen des AMS (zum Progressionsvorbehalt) und steuerpflichtige Einkünfte der Gebietskrankenkasse berücksichtigt. Dies ergab eine Einkommensteuer in Höhe von € 7.324,00. Auf Grund der Beschwerde vom 21.12.2017 wurde die Einkommensteuer mit € 7.009,00 festgesetzt (Änderung des Einkommens). In der händischen Bescheidbegründung (datiert mit 18.1.2018) findet sich auf der zweiten Seite eine Tabelle mit der Überschrift "Einkünfte ohne Umrechnung". Die letzte Zeile dieser Tabelle enthält jeweils den "Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Umrechnung". Während diese Beträge (2013: € 27.822,00; 2014: € 25.684,50; 2015: € 30.373,56; 2016: € 21.084,77) in den Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2013-2015 angeführt sind, findet sich in der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 offenbar keine Berücksichtigung. 3. Einbehaltung von Nachzahlungen: Mit E-Mail vom 14.3.2018 hat die Pensionsversicherungsanstalt auf Nachfrage durch das Finanzamt Baden Mödling mitgeteilt, dass die Nachzahlung für 1.11.2013 bis 31.10.2017 von der PVA einbehalten wurde, weil -) Ersatzforderungen vorhanden sind und -) ein Klagsverfahren anhängig ist. Solange das Klagsverfahren anhängig ist, wäre keine Auszahlung der Nachzahlung möglich.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101083/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101083.2018
Stammnummer
132900
Gültig
15.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF