Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0940-W/04
Rechtsmittelverzicht: Berufung unzulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0940-W/04vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 9. Juli 2003 des Bw.,
vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt, in 1010 Wien, Stock im
Eisen-Platz 3/29, gegen den Bescheid vom 18. Juni 2003 des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Zurückweisung der
Berufung vom 2. August 2002 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (in der Folge: Bw.) fand eine
Lohnsteuerprüfung statt. Das Prüfungsorgan stellte fest, dass der Bw.
als Arbeitgeber aufgetreten sei und von dem ausbezahlten Arbeitslohn weder
Lohnsteuer einbehalten, noch den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag abgeführt habe. Am 1. Juli 2002 - noch
vor Bescheiderlassung - hat das Finanzamt mit dem Bw. eine Niederschrift
aufgenommen, in der der Bw. auf die Einbringung einer Berufung verzichtet hat.
In dieser Niederschrift wurden auch die Bemessungsgrundlage und die Höhe
der einzelnen Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) festgehalten. Am 15. Juli 2002 hat das Finanzamt
den diesbezüglichen Haftungs- und Abgabenbescheid erlassen. Der Bw. hat
gegen diesen Bescheid am 2. August 2002 eine Berufung eingebracht.
Diese Berufung hat das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Juni 2003 mit
der Begründung, der Bw. habe am 1. Juli 2002 niederschriftlich
auf die Einbringung einer Berufung verzichtet, als unzulässig zurück
gewiesen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung und zwar mit folgender Begründung: richtig
sei, dass er (= der Bw.) am 1. Juli 2002 beim Finanzamt vorgesprochen
habe. Richtig sei auch, dass die auf der Niederschrift von diesem Tag
ersichtlichen Unterschriften von ihm stammen. Tatsächlich sei es aber so
gewesen, dass von keinem Rechtsmittelverzicht die Rede gewesen sei, da auch
keine Bescheide zur Diskussion gestanden seien. Thema der Besprechung vom
1. Juli 2002 sei gewesen, dass das Verfahren vor der Finanzverwaltung
erst nach Abschluss des - in der Berufung näher angeführten -
Gerichtsverfahrens fortgeführt werden soll.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 255 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf die Einbringung einer Berufung verzichtet
werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu
erklären. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann vor Erlassung
eines Bescheides ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der
Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im
Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei
Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der
Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren.
Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist eine trotz Verzicht eingebrachte
Berufung unzulässig (§ 273).
In der Berufung behauptet der Bw. nunmehr, am
1. Juli 2002 zwar am Finanzamt vorgesprochen zu haben, Thema dieser
Vorsprache sei aber nicht ein Rechtsmittelverzicht gewesen, sondern dass das
Abgabenverfahren erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens fortgeführt
werden sollte. Diese Behauptung steht nicht in Einklang mit dem der
Berufungsbehörde vorliegenden Akteninhalt. Im Verwaltungsakt befindet sich
der amtliche Vordruck L18c (Niederschrift über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten). In dieser Niederschrift hat der Bw. erklärt, auf
das Rechtsmittel der Berufung zu verzichten und diese Erklärung mit seiner
eigenhändigen Unterschrift bestätigt. Auch die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der Abgaben sind in dieser Niederschrift festgehalten. Im
Verwaltungsakt befindet sich weiters der Bericht über das Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung (L18). Auch dieser Bericht ist vom 1. Juli 2002
datiert, enthält die Höhe der Abgabennachforderung und wurde vom Bw.
unterschrieben. Aus den anlässlich der Vorsprache am 1. Juli 2002
erstellten Dokumenten (Niederschrift über die Erklärung von
Rechtsmittelverzichten, Bericht über das Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung) geht - wie bereits das Finanzamt im angefochtenen
Bescheid ausgeführt hat - eindeutig hervor, dass Gegenstand der
Vorsprache am 1. Juli 2002 das zu erwartende Ergebnis der
durchgeführten Lohnsteuerprüfung, die (Bemessungs)Grundlage der
Abgabenfestsetzung und die Höhe der zu erwartenden Abgaben gewesen ist.
Für die Behauptung des Bw., Gegenstand der Vorsprache am
1. Juli 2002 sei gewesen, dass das Abgabenverfahren erst nach
Abschluss des Gerichtsverfahrens fortgesetzt werden soll, bietet der gesamte
Akteninhalt keinen Anhaltspunkt.
Die Zurückweisung der Berufung ist daher zu Recht
erfolgt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 255 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0940-W/04
- Stammnummer
- 13282
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF