Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1162-W/04
Werbungskosten einer AHS-Professorin für Kunst- und Werkerziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1162-W/04vom 27.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15. September 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für 2001 festgesetzt mit
-987,92 € (-13.594,00
S).
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist AHS-Professorin und
unterrichtet die Fächer Kunst- und Werkerziehung.
Sie machte in der Einkommensteuererklärung für
2001 Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 14.046,53 S,
Aufwendungen für einen Computer in Höhe von 1.271,20 S (80% der
Gesamtkosten), Unterrichtsbedarf (nach der Aktenlage: Farben, Pinsel, Tusche
usw.) in Höhe von 3.690,80 S, Bürobedarf (nach der Aktenlage:
Mappen, Blocks, Zeichenbedarf usw.) in Höhe von 1.206,50 S,
Fahrtkosten in Höhe von 300 S, Reisekosten in Höhe von
1.546,20 S sowie Telefonkosten in Höhe von 2.480,75 S (10% der
Gesamtkosten), insgesamt somit Aufwendungen in Höhe von 24.541,98 S,
als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 15. September 2003 die
Aufwendungen für Fachliteratur, für den Computer, Unterrichtsbedarf,
Bürobedarf und die Fahrtkosten zu jeweils 50%, die Reisekosten und
Telefonkosten jeweils zur Gänze.
Insgesamt wurden im Einkommensteuerbescheid für 2001
Aufwendungen in Höhe von 14.284 S als Werbungskosten
anerkannt.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt zu
den nur teilweise berücksichtigten Aufwendungen aus, es sei, da bei diesen
Aufwendungen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden
könne, ein geschätzter Privatanteil von 50% ausgeschieden
worden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001
eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die volle Anerkennung der
Werbungskosten, insbesondere mit der Begründung, bei den von ihr geltend
gemachten Aufwendungen seien bereits Privatanteile
berücksichtigt.
Mit Vorhalt vom 21. November 2003 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um folgende Ergänzungen bzw. um Vorlage folgender
Unterlagen:
Telefonkosten:
Kennzeichnung der beruflichen Gespräche auf den Telefonrechnungen
(Ergänzung der Telefonnummern), Bekanntgabe der angerufenen Teilnehmer
(Name und Anschrift), Begründung der Notwendigkeit der einzelnen
Telefonate;
Fachliteratur:
Vorlage von Fotokopien der Buchhüllen;
Büro-
und Unterrichtsbedarf: Darstellung der Umstände, warum die Beistellung
aller erforderlichen Arbeits- und Unterrichtsmittel nicht durch den Dienstgeber
erfolgt; Vorlage einer diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung des
Dienstgebers;
Fahrtkosten:
Bekanntgabe, wofür der Kauf einer "8-Tage-Umweltstr.-Netzkarte" in
Höhe von 300 S notwendig war.
Mit
Schreiben vom 20. Jänner 2004 beantwortete die Bw. den Vorhalt wie
folgt:
Telefonkosten:
In den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre seien im Schätzungswege 10%
der gesamten Telefonkosten als beruflich veranlasste Aufwendungen anerkannt
worden. Ihre tatsächlich beruflich veranlassten Telefonspesen beliefen sich
auf mehr als 10%. Sie habe jedoch nur den 10%-igen Schätzungsbetrag
beantragt, um nicht mit zusätzlichen Aufzeichnungsarbeiten und
Gewissenskonflikten bezüglich des Dienstgeheimnisses belastet zu sein.
Fachliteratur:
Sie sei nach § 17 Abs. 1 und § 51 Abs. 1
Schulunterrichtsgesetz sowie nach § 2, § 6 und
§ 34 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz zur Anschaffung von
Fachliteratur verpflichtet.
Büro-
und Unterrichtsbedarf: Selbst der beste Dienstgeber wäre nicht in der Lage,
den jeweiligen speziellen Bedürfnissen von Lehrern an Arbeits- und
Unterrichtsmitteln gerecht zu werden. Die angeschafften Arbeits- und
Unterrichtsmittel stünden im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Sphäre
und seien daher als abzugsfähig zu behandeln.
Fahrtkosten:
Ihre tatsächlichen berufsbedingten Fahrtkosten beliefen sich auf einiges
mehr als 300 S. Sie habe der Einfachheit halber nur 300 S Fahrtkosten
als Werbungskosten beantragt.
Der
Vorhaltsbeantwortung lagen Ablichtungen von Buchhüllen, Inhaltsangaben und
Ausdrucke von Internetseiten betreffend die geltend gemachte Fachliteratur (35
Seiten) bei.
Dem Schreiben vom 20. Jänner 2004 war weiters
eine Bestätigung des Direktors der AHS, betreffend die Beistellung von
Arbeits- und Unterrichtsmitteln, mit folgendem Inhalt
angeschlossen:
"In Bundesschulen werden vom Dienstgeber nur die an der
Schule verwendeten Schulbücher und die für Schüler notwendigen
Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
Für die Vorbereitung und qualitätsvolle
Führung des Unterrichts ist es für alle Lehrerinnen und Lehrer
unerlässlich, zusätzliche Fachliteratur und andere Arbeitsmittel zu
verwenden.
Es ist üblich, dass Lehrerinnen und Lehrer privat
besorgtes Anschauungsmaterial im Unterricht verwenden.
Die Schule kann - besonders nach den
Budgetkürzungen - immer weniger Unterrichts- und Arbeitsmittel
anschaffen und ist daher auf die privaten Unterlagen des Lehrkörpers immer
stärker angewiesen."
In der Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2004
änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2001 zu
Ungunsten der Bw. insoweit ab, als lediglich Werbungskosten in Höhe von
insgesamt 3.707 S (anerkannt wurden die Aufwendungen für das Fachbuch
"Neues Lernen" in Höhe von 364 S, Unterrichtsbedarf in Höhe von
1.797 S sowie die Reisekosten in Höhe von 1.546 S)
berücksichtigt wurden.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die (übrigen) Aufwendungen für Fachliteratur,
Unterrichts- und Bürobedarf sowie die Aufwendungen für den Computer
seien nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen
für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Die Fahrtkosten seien nicht anerkannt worden, da der Vorhalt
diesbezüglich nicht beantwortet worden sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. zur beantragten
Fachliteratur ergänzend aus, die geltend gemachten Fachbücher (zB
"Mythos und Kunst", "Künstler und Kunstvermittler im elektronischen
Kunstbetrieb", "Grundkurs Kunst", "Chancen und Grenzen der neuen Medien im
Kunstunterricht") hätten dem Unterricht gedient. Die geltend gemachten
Ausstellungskataloge "Malewitsch" (Kunstforum), "Dreamtime" (Essl), "Reisen ins
Ich" (Essl), "El Greco" (Kunsthistorisches Museum) hätten sowohl der
Unterrichtsvorbereitung als auch der Unterrichtsnachbereitung für die
durchgeführten Lehrausgänge mit Schülern zu diesen Ausstellungen
gedient. Der Erwerb der beiden EDV-Fachbücher "Macwold Photoshop 6" und
"Windows 98" stünde mit der Anschaffung eines über 100.000 S
teuren Mac für bildnerische Erziehung (unter anderem mit dem
Bildbearbeitungsprogramm Photoshop) durch den Schulerhalter und der beruflichen
Notwendigkeit, an den schuleigenen Computern mit den Betriebssystemen Windows 98
und Mac zu unterrichten, im Zusammenhang.
Zu den beantragten Aufwendungen für den Computer
führte die Bw. aus, sie verwende für den privaten Gebrauch einen
anderen Computer mit Modem für den Internetzugang. Um den Rechtsfrieden zu
wahren, mache sie nur 80% der berufsbezogenen Computerkosten als Werbungskosten
geltend.
Der beantragte Unterrichts- und Bürobedarf hätte
der Unterrichtsvorbereitung, der Unterrichtsnachbereitung, dem Unterricht in der
Schule und beim Besuch von Ausstellungen und Museen, aber auch der Realisierung
und Archivierung von schulinternen Projekten und Veranstaltungen
gedient.
Zu den beantragten Fahrtkosten führte die Bw. aus,
allein die Fahrten zum Zweck der Lehrausgangsvorbereitung (Lehrerführungen:
Malewitsch - Kunstforum und El Greco - Kunsthistorisches Museum) und der beiden
unterrichtsspezifischen Lehrausgänge ergäben vier Fahrten in zwei
Verkehrsverbund - Zonen (300 S) und erfüllten voll den Tatbestand der
berufsbedingten Werbungskosten nach § 16 EStG 1988.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Fachliteratur
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann
nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Literatur, die für einen nicht
abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, sind zwar im Regelfall nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei
Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit
überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert,
ist jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende
Betrachtungsweise geboten. Erwächst einem Abgabepflichtigen ein
finanzieller Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die
private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann, steht die
- diesfalls untergeordnete - private Mitveranlassung der
Abzugsfähigkeit nicht entgegen (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0198, betreffend
die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Tageszeitungen eines
Kabarettisten; VwGH 26.9.2000, 97/13/0238, betreffend Aufwendungen für
Zeitungen und Zeitschriften eines als Journalist und Redakteur tätigen
Steuerpflichtigen in Höhe von rund 9.000 S bzw. 13.000 S in den
betreffenden Streitjahren; VwGH 5.7.2004, 99/14/0064, betreffend Aufwendungen
für französische Werke der Belletristik, Werke der französischen
Literatur, über französische Landschaften und über das
französische Theater einer Universitäts-Vertragslehrerin für die
französische Sprache am Institut für Romanistik).
Da die Bw. die Fächer Kunst- und Werkerziehung
unterrichtet, ist die private Mitveranlassung der Anschaffung der
gegenständlichen Fachliteratur nur als untergeordnet
anzusehen.
Die betreffenden Aufwendungen werden daher in der
Berufungsentscheidung in der beantragten Höhe (14.046,53 S) als
Werbungskosten berücksichtigt.
2.
Computer
Aufwendungen für einen Personal-Computer sind als
Werbungskosten abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig
feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen und
einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 220 zu § 16 EStG 1988, ABC der Werbungskosten,
"Computer").
Da die Bw. für den privaten Gebrauch über einen
zweiten Computer verfügt, werden die beantragten Aufwendungen als
Werbungskosten in Abzug gebracht.
3. Unterrichts- und
Bürobedarf, Fahrtkosten
Der Unterrichts- und Bürobedarf (nach der Aktenlage:
durchwegs berufsspezifische Utensilien) sowie die Fahrtkosten werden auf Grund
des im Berufungsverfahren dazu Vorgebrachten in der Berufungsentscheidung
ebenfalls antragsgemäß als Werbungskosten abgezogen.
4.
Telefonkosten
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer
Anbringen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Werbungskosten müssen daher wie Betriebsausgaben
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Da ein solcher Nachweis bzw.
eine Glaubhaftmachung der Telefonkosten im vorliegenden Fall trotz Aufforderung
des Finanzamtes nicht erfolgt ist, können die betreffenden Aufwendungen
nicht berücksichtigt werden.
In der Berufungsentscheidung werden daher Werbungskosten in
Höhe von 22.061 S (Werbungskosten laut Erklärung: 24.542 S
abzüglich Telefonkosten in Höhe von 2.481 S) in Abzug
gebracht.
Es ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der
Berufung.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 27. Dezember
2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1162-W/04
- Stammnummer
- 13263
- Gültig
- 27.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF