Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0397-G/04
Säumniszuschlag, grobes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-G/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die einschreitende Rechtsanwältin hat weder vor noch unmittelbar nach dem Fälligkeitsdatum den von einer Mitarbeiterin geführten Fristenkalender kontrolliert, um allenfalls in den Genuß der Rechtswohltat des § 217 Abs. 5 BAO zu kommen. Dies stellt ein grobes Verschulden dar, das zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages führte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. April 2004 betreffend
Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2004 wurde der Berufungswerberin
(Bw.) ein Säumniszuschlag in Höhe von € 211,55 vorgeschrieben, da
die Einkommensteuer für das Jahr 2001 in Höhe von € 10.577,53
nicht bis zum Fälligkeitstag am 12. März 2004 entrichtet
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, die Bw. sei mittels Zahlungsaufforderung vom 15. April 2004 auf
den Rückstand des Abgabenkontos aufmerksam gemacht worden und habe sie mit
der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes am 16. April 2004
besprochen, dass der Rückstand des Abgabenkontos aufgrund
Nichtterminisierung der Fälligkeit der Einkommensteuer für das Jahr
2001 aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2001 und des hierzu ergangenen
Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und der
Fälligkeit der Abgabennachforderung für das Jahr 2001 aufgrund des
Umsatzsteuerbescheides jeweils vom 5. Februar 2004 zustande gekommen sei. Die
Zahlung des gesamten rückständigen Betrages habe die Bw. am 20. April
geleistet. Unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO führte die Bw.
weiters aus, die Fälligkeit der Einkommensteuer für das Jahr 2001 sei
von der erfahrenen und äußerst sorgfältigen Kanzleimitarbeiterin
der Bw., auf deren bisherige Sorgfältigkeit sich die Bw. stets habe
verlassen können, nicht im Geschäftskalender vermerkt und
irrtümlich direkt im Ordner für finanzrechtliche Angelegenheiten
abgelegt worden. Aufgrund der Erstmaligkeit der Nichtberücksichtigung einer
Frist durch die Kanzleimitarbeiterin treffe die Bw. kein grobes Verschulden am
Verstreichen der Frist hinsichtlich der Fälligkeit der Nachforderung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE)
führte das Finanzamt zum groben Verschulden aus, dass ein solches vorliege,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren
sei. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit
werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle,
wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. Der Verwaltungsgerichtshof
habe schon wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem
Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse.
Dazu gehöre insbesondere die Vormerkung und die Vorsorge durch
entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen
Versagens auszuschließen seien. Umstände wie das "Vergessen",
"Verlegen" oder "Übersehen" passieren nicht nur nachlässigen Menschen,
sondern lägen im Bereich des durchschnittlichen Maßes der
Fahrlässigkeit.
Ergänzend zur Berufung wurde im Vorlageantrag
ausgeführt, dass die Kanzleimitarbeiterin im Übrigen
äußerst umsichtig den Fristenkalender führe und vor dem
gegenständlichen Versäumnis es noch nie außer Acht gelassen
habe, eine Frist im Fristenkalender zu vermerken, dies seit ihrer Anstellung im
März 2003. Sie sei Juristin und verfüge über ein abgeschlossenes
Gerichtspraktikum. Kontrollen einzutragender Fristen durch die Bw. hätten
in der Vergangenheit noch niemals diesbezügliche Versäumnisse der
Mitarbeiterin hervorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist
ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,
3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises
(§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende, mit Bescheid vom 5. Februar 2004
festgesetzte Einkommensteuer für 2001 nicht bis zum Fälligkeitstermin
12. März 2004 entrichtet wurde.
Außer Streit steht weiters, dass im Berufungsfall
kein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO
vorliegt.
Nach der Aktenlage ist auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO gegeben, weil die Säumnis
im Hinblick auf die Entrichtung der zuschlagsbelasteten Abgabe am 20.April 2004
(§ 211 lit. d BAO) mehr als fünf Tage betragen hat.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde lediglich
vorgetragen, dass die Säumnis auf eine Nachlässigkeit einer
Kanzleimitarbeiterin der Bw. im Zusammenhang mit der Fristenwartung und der
Ablage zurückzuführen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes
Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte
Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt grobes Verschulden vor,
wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB anzusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer, worauf bereits das
Finanzamt in der BVE hingewiesen hat, die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15. Mai 1997, 96/15/0101). Dabei ist an rechtskundige
Parteienvertreter - die Bw. ist Rechtsanwältin - ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 21. November 1995,
95/14/0140; VwGH 8. August 1996, 96/14/0072).
Das Verschulden eines Angestellten schließt dann ein
grobes Verschulden der Bw. aus, wenn diese der ihr zumutbaren und nach der
Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Bediensteten
nachgekommen ist (vgl. VwGH 24. Juni 1997, 97/14/0019, 0020).
Auch wenn eine Überwachung "auf Schritt und Tritt"
nicht nötig ist (VwGH 23. Mai 1996, 95/18/0538), so besteht dennoch
hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (VwGH
26. Mai 1992, 92/05/0082). Die Büroorganisation muss daher so eingerichtet
sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte
Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (vgl. VwGH 21. Oktober 1993,
92/15/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehöre insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der
Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden anzusehen (VwGH 26. Juni 1996, 95/16/0307
mwN).
Die Bw. ging im Vorlageantrag auf die in der BVE -
der Vorhaltscharakter zukommt - angesprochene Kontrollpflicht ein, ohne
aber näher zu konkretisieren, in welchen Zeitabständen und auf welche
Art und Weise sie die ihr obliegende Kontrolle wahrgenommen hat.
Auf Grund des bisher festgestellten Sachverhaltes ist davon
auszugehen, dass die Bw. weder vor noch unmittelbar nach dem
Fälligkeitsdatum 12. März 2004 eine Überwachungshandlung gesetzt
hat, da sie erst durch die "Zahlungsaufforderung" vom 15. April 2004 von der
eingetretenen Säumnis Kenntnis erlangt hat.
Da nicht einmal die Behauptung aufgestellt wurde, dass die
Bw. ihre nach Lage des Falles gebotene Kontrollpflicht lückenlos
erfüllt habe, bleibt die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch unter
diesem Gesichtspunkt zur Annahme berechtigt, dass für die Säumnis ein
über den minderen Grad der Versehens hinausgehendes Verschulden
ursächlich war.
Wenn die Bw. schließlich ins Treffen führt, dass
die bisher durchgeführten Kontrollen des Fristenkalenders zu keiner
Beanstandung geführt hätten, so ist auch dieses Vorbringen nicht
geeignet, ein mangelndes grobes Verschulden aufzuzeigen. Denn abgesehen davon,
dass diese Behauptung nicht nachprüfbar ist, ist das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages nicht anhand des bisherigen Einhaltens von
Zahlungsfristen und des Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit, sondern unter
Berücksichtigung jener Umstände zu prüfen, die für die
Beurteilung der Verschuldensfrage im konkreten Verfahren maßgeblich sind.
Ergänzend wird dazu festgehalten, dass aus den Verrechnungsdaten des
Abgabenkontos hervorgeht, dass die vorletzte Säumnis vor knapp 2 Jahren
angemerkt wurde.
Graz, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-G/04
- Stammnummer
- 13240
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF