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UFSG RV/0053-G/04
Einkommensteuerliche Behandlung der Versicherungssteuer bei Pensions- bzw. Rentenversicherungsmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-G/04vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. T.G., prakt. Arzt, in P.B. 112,
vertreten durch Dr. R.P., Steuerberater, G., K-Straße 49, vom
7. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
20. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die im Rahmen
eines Pensions- und Vorsorgemodelles angefallene Versicherungssteuer bei den
sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 1 EStG 1988 als
Abzugsposten gemäß
§ 16 EStG 1988 (Werbungskosten)
berücksichtigt werden kann.
Der Berufungswerber (Bw.) hat
im Jahr 2001 einen fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen
und begehrte in seiner Einkommensteuererklärung 2001 ua., die in Höhe
von S 154.011,36 angefallene Versicherungssteuer im Rahmen der sonstigen
Einkünfte unter dem Titel von Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Im angefochtenen Bescheid wurde
dies mit der Begründung verwehrt, die Versicherungssteuer stelle als Teil
der Anschaffungskosten zur Erlangung des Rentenstammrechtes keine Werbungskosten
dar, und kamen die iHv S -256.334,00 erklärten sonstigen
Einkünfte mit dem um die Versicherungssteuer verminderten Betrag von
S -102.322,00 zum Ansatz.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde ausgeführt, dass
mit dem Abschluss des ggst. Pensionsvorsorgemodells eine Einkunftsquelle iSd
Einkommensteuergesetzes vorliege, da die Erzielung eines Gesamtüberschusses
in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten sei. Die mit den
Bezügen aus dieser Rentenversicherung in Zusammenhang stehenden Ausgaben
stellen daher Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 88 dar und seien
bei der Einkünfteermittlung (§ 29 Z 1 EStG) im Zeitpunkt ihres
Abfließens abzugsfähig. Dies gelte auch für Ausgaben zum Erwerb
der Einkunftsquelle (hier des Rentenstammrechtes), zu denen neben Kreditzinsen
und sonstigen Finanzierungskosten auch die Versicherungssteuer zähle. Die
Abzugsfähigkeit sei bereits dann gegeben, wenn die zugeflossenen
Rentenbezüge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung noch nicht
überstiegen haben (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, §
29, RZ 30, Pkt.1 und Stoll, Rentenbesteuerung, S. 566, RZ 1174).
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde unter
Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 88 ua.
ausgeführt, dass als Abgaben iS der zuletzt genannten Gesetzesstelle
regelmäßig anfallende Abgaben für Wirtschaftsgüter
anzusehen seien, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen, wie zB
die Grundsteuer, Bodenwertabgabe oder Kanalisationsabgabe. Ausgaben, die wie
etwa die Grunderwerbsteuer, Grundbuchsgebühren, Börsenumsatzszteuer
udgl. lediglich einmal anfallen,
zählten dagegen zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes und seien
ausschließlich im Wege der Absetzung für Abnutzung absetzbar (vgl.
Doralt, EStG-Kommentar, Tz 65 zu § 16 EStG 88).
Wenn auch im Streitfall
grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkunftsquelle und der
grundsätzlichen Abzugsfähigkeit von Werbungskosten iSd
Berufungsdarlegungen gesprochen werden kann, seien nach Auffassung des
Finanzamtes nur jene Aufwendungen als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig, die Geldbereitstellungskosten (im weiteren
Sinn) darstellen, wozu die vom Bw. entrichtete Versicherungssteuer aber nicht
zähle. Diese sei ein Bestandteil der Prämie für die
Rentenversicherung, wobei der Bw. mit der Bezahlung der Einmalprämie die
Einkunftsquelle (das Rentenstammrecht) erworben habe. Bei der
Versicherungssteuer handle es sich daher um einen Teil der Aufwendungen für
den Erwerb des Vermögensstammes bzw. der Anschaffungskosten der
Einkunftsquelle. Damit käme ein Werbungskostenabzug gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 88 allenfalls im Wege der Afa in Betracht; dies
unter der Voraussetzung, dass ein abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt. Da das
Rentenstammrecht jedoch ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstelle, sei
entsprechend dem Wesen dieses Vermögenswertes eine Afa hier nicht
möglich.
Im
Vorlageantrag wird dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln, lediglich der Kapitalwert der Rente
aktiviert werde und dass alle Aufwendungen, die mit der Rente im Zusammenhang
stehen (auch die Versicherungssteuer) sofort als Betriebsausgaben abgezogen
würden (Stoll, Rentenbesteuerung, RZ 464). Nichts anderes könne bei
den Einkünften iSd § 29 Z 1 EStG 88 gelten. Auch dort sei die
Versicherungssteuer nicht Teil der Anschaffungskosten, sondern sofort als
Werbungskosten abzugsfähig.
Die Abzugsfähigkeit der
Versicherungssteuer im Rahmen der Werbungskosten ergebe sich auch aus
verfassungsrechtlichen Überlegungen: Ausgangspunkt des § 29 Z 1 EStG
88 sei, dass ein Wirtschaftsgut gegen Rente übertragen wird. Als
Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut werde nach dieser
Regelung der kapitalisierte Wert der Rente festgestellt und trete eine
Steuerpflicht nur insoweit ein, als die Rentenzahlungen den kapitalisierten Wert
des Rentenanspruches übersteigen. Mit der Bestimmung des § 29 Z 1 EStG
werde somit sicher gestellt, dass die Vermögensumschichtung (Bezahlung
eines Einmalbetrages gegen Erwerb eines Rentenstammrechtes) steuerfrei bleibt,
was verfassungsrechtlich geboten sei (vg. VfSlg 4627/1963).
Der Begriff der
Übertragung von "Wirtschaftsgütern" sei hierbei im wirtschaftlichen
Sinn zu verstehen, uzw im Sinne von Verschaffung der Verfügungsmacht;
demjenigen, auf den "übertragen" wird, müssen Rechte oder
Möglichkeiten eingeräumt werden, die es ihm ermöglichen, in einer
Art und Weise über das Wirtschaftsgut zu disponieren, dass bei ihm das
wirtschaftliche Eigentum iSd § 24 BAO angenommen werden kann (vgl. Stoll,
Rentenbesteuerung, Rz 1040).
Dem Versicherer werde aber die
Verfügungsmacht nur an der Nettoprämie verschafft. An der
Versicherungssteuer erhält der Versicherer keine Verfügungsmacht im
vorgenannten Sinn. Die Versicherungssteuer bleibe somit im Rahmen der speziellen
Einkünfteermittlungsvorschrift des § 29 Z 1 EStG
unberücksichtigt. Wäre die Versicherungssteuer auch im Rahmen der
Werbungskosten nicht abzugsfähig, so würde damit dem Nettoprinzip der
Einkommensteuer widersprochen. Der Werbungskostenabzug sei diesbezüglich
daher auch verfassungsrechtlich geboten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 88 sind Werbungskosten jene
Aufwendungen oder Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen dienen.
Aufwendungen
und Ausgaben
für den Erwerb
oder Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern sind gemäß
§ 16 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nur
insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies
gesetzlich ausdrücklich zugelassen
ist.
In
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG ist die Möglichkeit
eines Werbungskostenabzuges für Absetzungen für Abnutzung (Afa) und
für Substanzverringerung normiert. Danach führen Aufwendungen und
Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern nur
dann zu Werbungskosten, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die der
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung unterliegen und sind
zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs 1, zweiter
Satz, Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Vermögensstamm nicht
als Werbungskosten abzugsfähig, soweit nicht eine Afa in Betracht kommt
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
4. Auflage, § 16 Tz 29;
Quantschnigg/Schuch, ESt-HdB, § 16
Rz 6).
Das vom Bw. gewählte
Versicherungsmodell entspricht den (derzeit) gängigen fremdfinanzierten
Rentenversicherungen:
Der Versicherungsnehmer nimmt
einen Bankkredit auf, welcher dazu verwendet wird, den Einmalerlag für eine
sofort auszahlende Rentenversicherung sowie eine Kapitalversicherung
(Tilgungsversicherung) zu finanzieren. Mit der Tilgungsversicherung soll das zur
Rückzahlung des endfälligen Bankdarlehens erforderliche Kapital
erwirtschaftet werden.
Bei Renten, die auf Grund eines
Rentenversicherungsvertrages geleistet werden, kann grundsätzlich -
dies ist im vorliegenden Fall ohnehin unstrittig - eine
Gegenleistungsrente unterstellt werden (vgl.
Quantschnigg/Schuch, aaO, § 29 Rz
14).
Daher tritt beim
Versicherungsnehmer (dem Bw.) hinsichtlich der Rentenzahlungen Steuerpflicht
gemäß
§ 29 Z 1 EStG ein, sobald die Summe
dieser Beträge den gemäß
§ 16 Abs. 2 und
4 BewG kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt.
Unzweifelhaft können demgegenüber auch Werbungskosten, die mit den
steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der
Verausgabung geltend gemacht werden, und zwar - wie in der Berufung ins
Treffen geführt wird - selbst dann, wenn die zufließenden
Renten den Kapitalbetrag der Renten noch nicht erreicht haben und aktuelle
Steuerpflicht der Renten sohin noch nicht eingetreten ist.
Dadurch ist für den
Standpunkt des Bw. jedoch aus folgenden Gründen nichts zu
gewinnen:
Die Versicherungssteuer stellt
einen Bestandteil der Prämie für die Rentenversicherung dar. Mit
dieser Einmal-Prämie wurde im Berufungsfalle die Einkunftsquelle, in
concreto das Rentenstammrecht, erst
erworben. Bei der Versicherungssteuer handelt es sich daher, vom Finanzamt
zutreffend erkannt, um einen Teil der Aufwendungen für den Erwerb des
Vermögensstammes bzw. der Anschaffungskosten der Einkunftsquelle.
Unter Bedachtnahme auf obige
Rechtsausführungen, wonach Ausgaben für den Erwerb des
Vermögensstammes nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist, sind also Quellenaufwendungen
wie etwa die zu den Anschaffungskosten des Rentenstammrechtes zählende
Versicherungssteuer im Allgemeinen nicht abzugsfähig (wie auch auf der
anderen Seite die Veräußerung bzw. Wertsteigerungen der
Einkunftsquelle - grundsätzlich - nicht steuerpflichtige Einnahmen
darstellen).
Was einen nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG im Wege der Absetzung
für Abnutzung (AfA) für abnutzbare Wirtschaftsgüter vorgesehenen
Werbungskostenabzug betrifft, bleibt dafür im Hinblick auf die vom
Finanzamt bereits angesprochene
Nichtabnutzbarkeit des
Rentenstammrechtes kein Raum
(Stoll, Rentenbesteuerung
4. Auflage, Rz 1103 und 1136, mwN).
Aber auch nach
§ 16 Abs. 1 Z 2 EStG, wonach Abgaben und
Versicherungsbeiträge, die sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der
Einnahmenerzielung dienen, Werbungskosten sind, ist eine Berücksichtigung
der Versicherungssteuer im Berufungsfalle nicht möglich.
Denn auch beim Tatbestand des
§ 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist
zunächst zu unterscheiden, ob und inwieweit die betreffenden Aufwendungen
zu den Anschaffungskosten der Einkunftsquelle zu zählen sind. Insoweit dies
der Fall ist, ist ein unmittelbarer Abzug als Werbungskosten gemäß
Z 2 der vorzitierten Bestimmung - analog zum oben Gesagten -
nicht möglich. Ein Abzug könnte sich sohin auch hier lediglich
mittelbar über die AfA ergeben, wenn das betreffende Wirtschaftsgut, was
vorliegendenfalls nicht zutrifft, der Abnutzbarkeit unterliegt
(Quantschnigg/Schuch, aaO,
§ 16 Rz 27).
Der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 29 Z 1
zweiter Satz EStG, derzufolge die Rentenzahlungen nur insoweit
steuerpflichtig sind, als die vereinnahmten Beträge den gemäß
BewG kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigen, gerade den
im Vorlageantrag relevierten Zweck verfolgt, das dem EStG zugrunde liegende
Nettoprinzip zu verwirklichen. Denn
dadurch wird die Besteuerung (anders als noch zur Zeit der Rechtslage vor BGBl.
370/1970) auch im Falle der Veräußerung von Gegenständen des
Privatvermögens auf den Vermögenszuwachs beschränkt, und werden
jene Beträge, die auf die Vermögensumschichtung (den Erwerb der
Einkunftsquelle) entfallen, von der Besteuerung ausgenommen. Ohne diese
Bestimmung wäre diesfalls das Entgelt aus den Rentenzahlungen zur
Gänze steuerpflichtig (kraft Auszahlung in Rentenform), eine Trennung in
Kapitalerstattung und Gewinn würde nicht stattfinden. Dies würde
jedoch dem Grundsatz, dass es im Falle einer Veräußerung nur im
Ausmaß eines Gewinnes, in dem Ausmaß also, in dem die vereinnahmten
Entgelte den Wert des Vermögens übersteigen, zu steuerpflichtigen
Einkünften kommen soll, zuwider laufen (vgl. dazu ausführlich
Stoll, aaO, Rz 1012 ff.).
Dadurch finden nach ha. Ansicht
insoweit auch Anschaffungskosten bzw. mit dem Erwerb der Einkunftsquelle
verbundene Aufwendungen (wie zB die Versicherungssteuer) - wenn auch
indirekt - ihre Berücksichtigung.
Auf Grund der
dargelegten Sach- und Rechtslage war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 21.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PensionsmodellVorsorgemodellVersicherungssteuersonstige EinkünfteWerbungskostenRentenversicherungRentenversicherungsvertragRentenstammrechtVermögensstammAnschaffungskostenTilgungsversicherungGegenleistungsrente
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-G/04
- Stammnummer
- 13218
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF