Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2025-W/02
Rechtsbeziehung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2025-W/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fremdunüblich ist der Verzicht auf die vereinbarte Indexanpassung der Mietzinse wegen Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rosita S. Romano, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mistelbach betreffend
Einkommensteuer 1993 - 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der C-GmbH; aus dieser
Tätigkeit stammen seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Streitpunkt in diesem
Berufungsverfahren sind die vom Bw. erklärten negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Der Bw. hat mit der C-GmbH
einen Mietvertrag abgeschlossen. Die den Abgabenbehörden vorgelegte Fassung
dieses Mietvertrages ist eine Seite lang, besteht aus 2 Vertragspunkten, ist
nicht datiert und ist von den Vertragsparteien nicht unterschrieben worden.
Lt. Pkt. 1 des Mietvertrages
ist der Bw. Alleineigentümer eines Betriebsobjektes. Gegenstand des
Mietvertrages sind folgende Teile dieser Liegenschaft: Halle (302 m²);
Büro- und Sanitärräume (99,31 m²).
Lt. Punkt 2 des Mietvertrages
vermietet der Bw. und die C-GmbH mietet den in Pkt. 1 des Vertrages näher
bezeichneten Mietgegenstand um den frei vereinbarten Mietzins S 24.000,00
monatlich, zuzüglich Umsatzsteuer. Die Miete wird auf den vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index
der Verbraucherpreise 1993 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr
verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung,
der diesem Index am meisten entspricht.
Die Mieteinnahmen hat der Bw.
als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt; 1,5% vom
Anschaffungswert (S 3,589.474,00), Bankzinsen und Spesen als Ausgaben aus
Vermietung und Verpachtung.
Für die Jahre 1993 - 1997
hat das Finanzamt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige
Einkommensteuerbescheide erlassen (17. November 1995, 20. September 1996,
11. Juli 1997, 8. Juli 1998, 1. Oktober 1998).
In den gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheiden 1993 - 1997 waren
folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den
Gesamtbeträgen der Einkünfte enthalten:
1993: S -
251.971,00, 1994: S - 72.985,00, 1995: S - 177.625,00, 1996: S - 50.563,00 und
1997: S - 95.964,00.
Die gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1993 - 1997 hat das
Finanzamt am 16. August 2000 endgültig erklärt und hat mit diesen
Bescheiden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit jeweils
S 0,00 (€ 0,00) festgesetzt.
Die Festsetzung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit jeweils S 0,00 (€
0,00) hat das Finanzamt im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Beurteilung der
Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle habe ein abgeschlossener
Beobachtungszeitraum zur Verfügung gestanden. Bei der Beurteilung eines
abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sei grundsätzlich nur das
Gesamtergebnis innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Im fraglichen Zeitraum
seien nur Verluste erwirtschaftet worden, eine prognostische Beurteilung der
Aussichten auf Gesamtüberschüsse in der Zukunft sei
entbehrlich.
Die Einkommensteuerbescheide
1993 - 1997 vom 16. August 2000 hat der Bw. mit der Berufung (13. September
2000) angefochten.
Am 24. August 2000 hat das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 erlassen und hat
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S 0,00 (€ 0,00)
festgesetzt.
Den Einkommensteuerbescheid
1998 vom 24. August 2000 hat der Bw. auch mit der Berufung (13. September 2000)
angefochten.
In der
Anfechtungserklärung/Berufung hat die Bw. im Wesentlichen ausgeführt,
dass es sich bei dem vermieteten Objekt um ein Geschäftsgrundstück mit
Fabrikshalle und Büro handle, das - wirtschaftlich betrachtet - nicht im
Rahmen der privaten Lebensführung genutzt werde.
Das Mietobjekt bestehe nicht
aus einzelnen Eigentumswohnungen; eine Vermutung der Liebhaberei könne
deshalb nicht vorgehalten werden.
Bei fortdauernder Vermietung
der Halle seien wegen der Verringerung der Kreditzinsen ab 1999 jährliche
Überschüsse prognostiziert worden.
Die Vermietung an die C-GmbH
stehe in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung von
Geschäftsführerhonoraren des Bw.: Der Bw. sei in diesen Jahren
geschäftsführender Gesellschafter der C-GmbH gewesen.
Der Kauf und die
Fremdfinanzierung des Geschäftsgrundstückes seien von der Bank nur dem
Bw. durch persönliche Haftung genehmigt worden.
Der Bw. hat der Berufung
beigelegt:
Mietvertrag
(undatiert, nicht unterfertigt).
Feststellungsbescheid
zum 1. Jänner 1994 (Art des Steuergegenstandes:
Geschäftsgrundstück).
Kreditzusage
(9. Februar 1993) für einen Kredit iHv
S 1,5 Millionen:
Als
Verwendungszweck wird ein Liegenschaftsankauf angegeben. Der Kredit ist ab
1. März 1995 in 19 vierteljährlichen Kapitalraten zu S 75.000,00
und einer, am 1. Dezember 1999 fälligen, Rate in Höhe des zu
diesem Zeitpunkt aushaftenden Kreditrestes zurück zu zahlen. Die Zinsen
sind vierteljährlich separat zu entrichten.
Kreditzusage
(9. Februar 1993) für einen Kredit iHv S 2,5 Millionen:
Verwendungszweck:
Liegenschaftsankauf. Dieser Kredit ab 1. April 1993 in 119 monatlichen
Kapitalraten zu S 28.834,00 und einer, am 1. März 2003 fälligen
Rate in Höhe des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Kreditrestes zurück
zu zahlen. Die Zinsen sind vierteljährlich separat zu entrichten.
Das Finanzamt hat ein
Vorhalteverfahren durchgeführt.
Mit Vorhalt (4. Oktober 2000)
hat das Finanzamt den Bw. aufgefordert, die Prognoserechnung vorzulegen, die
Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses bzw. des
Verkaufes des Grundstückes und die per 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997
und 31. Dezember 1998 aushaftenden Kredite bekannt zugeben.
Auf den Vorhalt (4. Oktober
2000) hat der Bw. geantwortet (31. Oktober 2000):
Unter der Voraussetzung einer
fortlaufenden Vermietung der Halle seien objektiv aufgrund der Verringerung der
Kreditzinsen ab 1999 jährliche Überschüsse prognostiziert
gewesen. Nach der in der Vorhaltsbeantwortung enthaltenen Prognoserechnung habe
der Überschuss 1999 S 90.412,60 betragen.
Die C-GmbH habe in den Jahren
1993 bis 1996 durch Fremdfinanzierung große finanzielle Investitionen auf
dem Gebiet der Forschung und Entwicklung neuer Technologien in der
Kunststoffverarbeitung getätigt. Die in den Folgejahren erzielten
Umsätze und Erfolge seien weit hinter den Erwartungen der
Geschäftsleitung zurückgeblieben. Die C-GmbH sei durch hohe
Fremdfinanzierung und daher schlechte Liquidität in Zahlungsschwierigkeiten
geraten; die Beendigung des Mietverhältnisses habe unmittelbar
bevorgestanden. Glücklicherweise habe der Bw. im Jahr 1998 das gesamte
Objekt veräußern können. Die beiden Kredite habe der Bw. mit dem
Verkauf des Objektes abdecken können.
Das Finanzamt hat eine, das
Berufungsbegehren abweisende, Berufungsvorentscheidung erlassen (22./27.
Dezember 2000), hat im Begründungsteil die Betriebsergebnisse dargestellt
und hat festgestellt, dass die Vermietung eines nicht zur Lebensführung
geeigneten Geschäftsgrundstückes unter den Tatbestand des § 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (L-VO) falle, weshalb anhand objektiver Kriterien
zu prüfen sei, ob ein Ertragswert vorliege.
Hohe Fremdfinanzierung und
schlechte Liquidität des Mieters sind nach Meinung des Finanzamtes nicht
die wirklichen Gründe für die Beendigung des Mietverhältnisses
gewesen; vermutet wird, dass die Art der Finanzierung und dass der Bw. am 1.
Juli 1999 in Pension gegangen ist, die Gründe für die Beendigung des
Mietverhältnisses gewesen sind.
Die rechtliche Würdigung
des v.a. Sachverhaltes ist im Wesentlichen eine Wiederholung der
Bescheidbegründung (16. August 2000).
Am 26. Jänner 2001 hat der
Bw. den Vorlageantrag gestellt; im Nachtrag zum Vorlageantrag (12. Februar 2001)
hat der Bw. darauf hingewiesen, dass die Vermietung eines
Geschäftsgrundstückes jedenfalls unter den Tatbestand § 1 Abs. 1
L-VO falle. Deshalb sei die objektive Gewinnerzielungsabsicht zu beurteilen und
seien die objektiven Ertragsaussichten dieser Betätigung innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes zu prüfen.
Im Nachtrag zum Vorlageantrag
ist eine Prognoserechnung enthalten und nach dieser Prognoserechnung
beträgt der Überschuss 1999 S 116.332,60.
Bw. zu seiner Prognoserechnung:
"Demnach
ergeben sich ab dem Veranlagungsjahr 1999 Überschussrechnungen mit
positiven Einkünften, welche dann schließlich prognostisch zu einem
Gesamtüberschuss führen. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, und so kann prognostisch das Ende der Einkunftserzielung nicht
vorausgesagt werden."
Zinsenzahlungen sollen
prognostisch ab dem Jahr 2000 nur in geringem Ausmaß anfallen, da alle
Kreditverträge per 2003 auslaufen; Aufwendungen für Reparaturen und
Sanierungsmaßnahmen seien lt. Mietvertrag vom Mieter zu tragen und sollen
deshalb nicht die Einkunftssituation des Bw. verschlechtern.
Unrichtig sei, dass der Bw.
aufgrund der Tatsache, dass er mit 1. Juli 1999 in Pension gegangen ist, die
Vermietung eingestellt habe. Speziell als Pensionsbezieher könne der Bw.
eine nicht versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Form von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausüben. Dieser Aspekt sei
auch einer der wirtschaftlichen Gründe für den Ankauf der Liegenschaft
im Jahr 1993 gewesen.
Die C-GmbH habe in den Jahren
1993 -1998 ihre Bankverbindlichkeiten um 7 Mio. Schilling erhöhen
müssen. Gründe dafür seien der finanzielle Einsatz für
Entwicklungen auf dem Gebiet der Technologie und Mehrausgaben wegen
Konkurrenzwettstreit mit Firmen von wesentlich größerem Kunden- und
Finanzpotential gewesen. Die Umsätze und Erfolge der C-GmbH seien 1994 -
1998 weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Durch die für das
Unternehmen notwendige, jedoch Existenz bedrohende, Fremdkapitalfinanzierung -
hohe Fremdkapitalzinsen, Unterbrechung der Aufbereitung durch technische
Umstellung - habe das Unternehmen während der Jahre 1994 - 1997
Liquiditätsengpässe erlitten, sei dadurch in erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten geraten und es sei der C-GmbH nicht möglich
gewesen, der im Mietvertrag vereinbarten, indexgebundenen, Mieterhöhung
zuzustimmen.
Die C-GmbH habe den Mietvertrag
aufgekündigt.
Der Bw. sei gezwungen gewesen,
die Liegenschaft zu verkaufen, weil er trotz intensiven Bemühungen keinen
neuen Mieter habe finden können.
Auf Seite 4 der Eingabe hat der
Bw. nochmals darauf hingewiesen, dass nicht von einem abgeschlossenen
Betätigungszeitraum, sondern von den objektiven Ertragsaussichten innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes auszugehen sei.
Durch die
Veräußerung im Jahr 1998 sei ein Überschuss iHv S 148.296,02
erzielt worden.
Im Jahr 1995 seien die
Vereinbarungen über die Kreditrückzahlungen abgeändert worden.
Das Ende der Laufzeit der Kredite sei nicht verändert worden. Bei der
Rückzahlung der Kredite habe der Bw. auf seine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit zurück
greifen können.
Der Bw. vermutet, die
Rückzahlungsmodalitäten seien deshalb abgeändert worden, weil er
durch die Verehelichung im Jahr 1994 und die Geburt einer Tochter im Jahr 1995
zum Teil unerwartet Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder und seine
Ehefrau habe erfüllen müssen. Deshalb sei ein Teil seines Einkommens
nicht mehr für die Zahlung der Kredite zur Verfügung gestanden.
|
Bw:
|
"Die
Rückzahlung des Kapitals wurde von mir nicht in die Beurteilung
aufgenommen, da diese ohnehin durch Ansetzen der Abschreibung für Abnutzung
berücksichtigt worden ist. Durch diese Tatsache der Abänderung in der
Vereinbarung der Kreditrückzahlungen kam es bei den jeweiligen
Kontoständen gegenüber der Prognose der Abstattung zu
Differenzen."
Auf den Vorhalt (12. August
2004) mit dem rechtlichen Hinweis, dass die Vermietung nicht nur unter dem
Gesichtspunkt der Liebhabereibetätigung zu prüfen sei, sondern auch ob
die Vermietung dem Fremdvergleich stand hält bzw. ob sie
gesellschaftsrechtlich motiviert und/oder in Wirklichkeit eine verdeckte Einlage
in die GmbH gewesen ist und in Zusammenhang mit endbesteuerten Einkünften
steht, hat der Bw. geantwortet (28. September 2004):
Das Mietobjekt sei aus
nachstehenden wirtschaftlichen Gründen angeschafft worden:
|
1.
|
Zusätzliches Einkommen
neben den Pensionseinkünften ab der Vollendung des 60. Lebensjahres
(ab 1998).
|
2.
|
Ausscheiden der Immobilie als
Sicherstellung für die Produkthaftung und Vermögensschäden des
Mieters.
|
3.
|
Der Kauf und die
Fremdfinanzierung des Geschäftsgrundstückes seien seitens der Bank nur
dem Bw. durch persönliche Haftung genehmigt worden.
Die monatliche Miete iHv S
24.000,00 für 430 m² Gebäude S 55,81/m² entspreche den
ortsüblichen Mietpreisen pro m² der jeweiligen Kategorie in dieser
Region.
Abschließend hat der Bw.
auf seine bisherigen Eingaben im Berufungsverfahren verwiesen.
Das bisherige Vorbringen zT
wiederholend, zT ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung (14.
Dezember 2004) vorgebracht:
Vom Bw.: Er habe das
Grundstück gekauft und an die C-GmbH weitervermietet, weil dort
Kunststoffabfälle gelagert werden sollten. Die C-GmbH hat ein neues
Verfahren zur Weiterverarbeitung dieser Kunststoffabfälle entwickelt. Die
langen Prüfverfahren haben die Ertragssituation im Jahr 1993 derart
verschlechtert, dass die C-GmbH von der Bank keinen Kredit zum Ankauf eines
Lagerplatzes bekommen hat. Aus diesem Grund hat der Bw. die Kredite aufgenommen.
In den Jahren danach hat der
Bw. auf die Ertragssituation der C-GmbH insoweit Rücksicht genommen, dass
er die Mietzahlungen nicht indexgebunden erhöht hat.
Vor dem Verkauf der
Liegenschaft sind Inserate geschaltet worden. Die Verkaufsverhandlungen haben
wegen der Schwierigkeit, einen geeigneten Käufer zu finden, länger
gedauert.
Von der Steuerberaterin: Die
Steuerberaterin geht davon aus, dass nicht der vollständige Mietvertrag
vorgelegen worden ist. Der vollständige Mietvertrag sei nicht vorgelegt
worden, weil er von den Finanzbehörden nicht abverlangt worden ist. Von
einer Liebhabereibetätigung könne nicht ausgegangen werden; idF liege
ein Spezialfall vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Vermietung
eines Grundstückes eine Einkunftsquelle oder "Liebhaberei" im steuerlichen
Sinn ist.
Im Berufungsfall ist von
folgender Sachlage auszugehen:
Der Bw. hat einen Mietvertrag
abgeschlossen. Vermietet werden eine Fabrikshalle, Büro- und
Sanitärräume. Die Fabrikshalle, Büro- und Sanitärräume
befinden sich auf einer Liegenschaft, die lt. Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1994 ein "Geschäftsgrundstück" ist.
Festzustellen ist, dass ein
Fabrikshalle, Büro- und Sanitärräume nach ihrer Ausstattung nicht
für Wohnzwecke verwendbar sind.
Der Bw. hat die Fabrikshalle,
die Büro- und Sanitärräume an die C-GmbH vermietet. Der Bw. ist
geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der C-GmbH:
Festzustellen ist, dass der Bw.
an eine Gesellschaft vermietet hat, deren geschäftsführender
Mehrheitsgesellschafter er ist.
Vor der Beantwortung der
Streitfrage "Ist die Vermietung des Grundstückes an die C-GmbH eine
Einkunftsquelle oder "Liebhaberei" im steuerlichen Sinn", ist zu prüfen, ob
der von den Vertragspartner Bw. und C-GmbH abgeschlossene Mietvertrag steuerlich
anzuerkennen ist.
Diese Prüfung hat vor der
Beantwortung der v.a. Streitfrage stattzufinden: Ist ein Vertrag steuerlich
nicht anzuerkennen, ist irrelevant, ob der Vertrag eine Einkunftsquelle
darstellt oder nicht.
Im Berufungsfall ist von
folgender Rechtslage auszugehen:
Die Kriterien, die der
Verwaltungsgerichtshof für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt hat, sind auf Vereinbarungen
anzuwenden, die ein die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer mit dieser Gesellschaft
abschließt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen - ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur als
erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Dies gilt vor allem deshalb,
weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende
Interessengegensatz bei Gesellschaften und sie beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführern auszuschließen ist und weil
durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten - abweichend von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten - steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit
VwGH 31.3.2003, 98/14/0164).
Maßgebliches Kriterium
für die Fremdüblichkeit ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis.
Gemessen an den, vom
Verwaltungsgerichtshof für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen einer Gesellschaft und dem diese Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer entwickelten, Kriterien hält der
Mietvertrag Bw. - C-GmbH (in der den Abgabenbehörden vorgelegten Fassung)
dem Fremdvergleich nicht stand:
An diesem Mietvertrag
fällt auf, dass er nicht datiert und von den Vertragsparteien nicht
unterschrieben ist: Verträge unter Fremden werden datiert und werden von
den Vertragsparteien unterschrieben.
Der Bw. hätte diesen
Mietvertrag als Vermieter und in seiner Funktion als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Mieterin unterschreiben müssen: Wenn eine
Person einen Vertrag für beide Vertragsparteien unterschreiben muss;
besteht Interessenskollision: Die übliche Vorgangsweise in derartigen
Fällen ist die Bestellung eines Kollisionskurators: IdF ist ein
Kollisionskurator nicht bestellt worden.
Der Mietvertrag (in der den
Abgabenbehörden vorgelegten Fassung) enthält keine Vereinbarungen
über Beginn und Dauer des Mietverhältnisses: Fehlende Vereinbarungen
über Beginn und Dauer des Mietverhältnisses sind fremdunüblich
und stehen der steuerlichen Anerkennung der Rechtsbeziehung entgegen (vgl.
UFS-Wien, 20.10.2003, RV/3077-W/02).
In der mündlichen
Verhandlung ist vorgebracht worden, dass die dem UFS vorgelegte Fassung des
Mietvertrages nicht jene Fassung ist, die alle damals getroffenen Vereinbarungen
enthält. Die Nichtvorlage des alle Vereinbarungen enthaltenden
Mietvertrages ist damit begründet worden, dass der vollständige
Mietvertrag nicht abverlangt worden ist.
Diesem Vorbringen sind die in
§ 119 BAO normierten Offenlegungspflichten des Abgabepflichtigen
entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 119
Abs. 1 (letzter Satz) BAO muss die Offenlegung abgabenrechtlich bedeutsamer
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Vollständig und
wahrheitsgemäß offen legen bedeutet idF, dass der Bw. - auch im Falle
dass er den Mietvertrag unaufgefordert vorlegt - die vollständige Fassung
des Mietvertrages vorzulegen hat.
Die Abgabenbehörde hat die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Der amtswegigen
Ermittlungspflicht sind Grenzen gesetzt; eine dieser Grenzen ist die fehlende
Notwendigkeit der Sachverhaltsermittlung: Bestehen keine Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit von Aussagen und Dokumenten, haben weitere
Ermittlungen zu unterbleiben.
Aus der dem UFS vorgelegten
Seite des Mietvertrages ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es
sich dabei um einen Vertragsentwurf handelt:
Im Allgemeinen wird ein
Vertragsentwurf auch als "Vertragsentwurf" gekennzeichnet; die dem UFS
vorgelegte Seite des Vertrages wird nicht als "Entwurf" (für einen
Mietvertrag) bezeichnet, sondern als "Mietvertrag".
Wäre die dem UFS
vorgelegten Seite ein "Vertragsentwurf", würde es sich dabei um einen eine
Seite langen Vertragsentwurf handeln. Im Allgemeinen enthält ein
Vertragsentwurf nicht einen Teil der getroffenen Vereinbarungen, sondern alle
getroffenen Vereinbarungen. Logischerweise muss ein Vertragsentwurf zu einem
mehrseitigen Vertrag auch aus mehreren Seiten bestehen.
Von ihrem Inhalt und ihrem
Erscheinungsbild her gesehen, ist die dem UFS vorgelegten Seite kein
"Vertragsentwurf". Für den UFS ist damit erwiesen, dass es sich bei dieser
Seite um keinen "Vertragsentwurf" handelt.
Aus der dem UFS vorgelegten
Seite des Mietvertrages ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es
sich dabei um die erste Seite eines mehrseitigen Vertrages handeln könnte:
Die dem UFS vorgelegte, eine
Seite lange, Fassung des Mietvertrages enthält keine Seitenzahl und der
letzte Satz in Pkt. 2 ist ein vollständiger, mit dem Satzzeichen "Punkt"
endenden Satz. Von ihrem Erscheinungsbild her gesehen, enthält diese eine
Seite alle zwischen dem Bw. und der C-GmbH damals getroffenen Vereinbarungen, es
bestand daher keine Veranlassung, nachzuprüfen, ob der Bw. auch den
Mietvertrag und keinen Vertragsentwurf vorgelegt hat bzw. ob die vorgelegte
Seite des Vertrages alle zwischen dem Bw. und der C-GmbH getroffenen
Vereinbarungen enthält.
Die Anzahl der getroffenen
Vereinbarungen und die Reihenfolge, in der sie in einem Vertrag festgehalten
werden, bestimmen die Vertragsparteien; der Mietvertrag könnte mehr als
eine Seite lang sein und die auf der ersten Seite fehlenden Vereinbarungen
über Beginn und Dauer des Mietverhältnisses und die fehlenden
Unterschriften könnten sich auf einer zweiten, dritten, vierten, ... Seite
des Mietvertrages befinden.
Von einer Vertagung der
mündlichen Verhandlung zur Vorlage von bisher nicht vorgelegten Seiten des
Mietvertrages konnte dennoch Abstand genommen werden.
§ 115 Abs. 1 BAO bestimmt,
dass alle abgabenrechtlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln sind. Umgekehrt sind alle abgabenrechtlich nicht
relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht zu
ermitteln.
IdF musste nicht ermittelt
werden, welche Vertragspunkte auf nicht vorlegten Seiten des Mietvertrages
festgehalten worden sind: Dies deshalb, weil bereits die fremdunübliche
Gestaltung eines Vertragspunktes ausreicht, um einen Vertrag steuerlich nicht
anzuerkennen.
IdF ergibt sich die - einer
steuerlichen Anerkennung entgegenstehende - Fremdunüblichkeit aus den
Motiven für den Liegenschaftskauf, aus den Motiven für die
Fremdfinanzierung durch den Bw., aus der Höhe der vereinbarten Mietzinse
und aus dem Verzicht des Bw. auf die vereinbarte Indexanpassung der
Mietzinse.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Bw. ausgesagt, er habe das Grundstück gekauft und an
die C-GmbH vermietet, weil dort Kunststoffabfälle gelagert bzw.
weiterverarbeitet werden sollten; er habe die Kredite zur Finanzierung des
Ankaufs aufgenommen, weil die C-GmbH von der Bank nicht als Kreditnehmer
akzeptiert worden ist.
Die C-GmbH brauchte eine
Fabrikshalle, um dort die Kunststoffabfälle zu lagern und
weiterzuverarbeiten; der Bw. hat nicht irgendeine Liegenschaft erworben, sondern
eine Liegenschaft, auf der sich eine Fabrikshalle, Büro- und
Sanitärräume befinden. Hätte die C-GmbH keine Fabrikshalle,
Büro- und Sanitärräume gebraucht, hätte der Bw. die
Liegenschaft nicht erworben.
Zu einer Gesellschaft Fremde
nehmen keine Rücksicht auf die Bedürfnisse einer Gesellschaft; sie
stellen ihre eigenen Interessen in den Vordergrund.
Der Bw. hat die Liegenschaft
erworben, um die darauf befindlichen Gebäude an die C-GmbH zu vermieten;
d.h. er hat den Kreis potentieller Mieter von vornherein auf eine bestimmte
Gesellschaft eingeschränkt: Zu einer Gesellschaft Fremde schränken den
Kreis potentieller Mieter nicht auf eine Gesellschaft ein, sie wollen den
zukünftigen Mieter aus einem möglichst großen Kreis von
Interessenten auswählen.
Der Bw. hat die Kredite
für den Ankauf der Liegenschaft aufgenommen, weil die Bank die C-GmbH nicht
als Kreditnehmer akzeptiert hat: Zur mietenden Gesellschaft Fremde
finanzierenden den Ankauf der Liegenschaft nicht mittels Kredit, weil die
Gesellschaft nicht als Kreditnehmer akzeptiert wird, sondern weil sie selbst
für den Ankauf keine Eigenmittel zur Verfügung haben.
Die vom Bw. im Jahr 1993
aufgenommenen Kredite sind rückzahlbar in monatlichen Kapitalraten zu
S 28.834,00 und vierteljährlichen Kapitalraten zu S 75.000,00; der
monatliche Netto-Mietzins beträgt S 24.000,00 (Mietvertrag, Pkt. 2): Die
monatlichen und vierteljährlichen Kapitalraten sind höher als die in
Pkt. 2 des Mietvertrages vereinbarten Mietzahlungen.
Erwirbt ein wirtschaftlich
Denkender eine Liegenschaft um sie zu vermieten, ist er bestrebt, seine Ausgaben
übersteigende Einnahmen zu erzielen. Finanziert ein wirtschaftlich
Denkender eine Liegenschaft nicht aus Eigenmitteln sondern mit Krediten, ist er
bestrebt, Kreditraten übersteigende Mieteinnahmen zu erzielen.
Fremdunüblich ist demzufolge, dass die vereinbarten Mietzahlungen die
Kreditraten nicht übersteigen.
Der Bw. hat auf die vereinbarte
Indexanpassung der Mietzinse wegen Zahlungsschwierigkeiten der C-GmbH
verzichtet: Üblicherweise erwartet sich der Vermieter einen
wirtschaftlichen Nutzen aus der Vermietung und wird bestrebt sein, die Mietzinse
an geänderte Verbraucherpreise anzupassen. Unüblich ist, auf die
finanzielle Lage der Mieterin Rücksicht zu nehmen und auf die (vertraglich
vereinbarte) Indexanpassung der Mietzinse zu verzichten.
Da der Mietvertrag steuerlich
nicht anzuerkennen ist, erübrigen sich auch nähere Erörterungen
darüber, ob in den Streitjahren auf Grundlage der (abgeänderten)
Kreditverträge innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein
Gesamtüberschuss aus der Vermietungstätigkeit zu erwarten war.
In der Berufung behauptet der
Bw. einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietung des
Geschäftsgrundstückes und seinen (aus selbständiger Arbeit
stammenden) Geschäftsführerbezügen; nach der im Berufungsfall
vorliegenden Fallkonstellation (Grundstückskauf und Kreditaufnahme durch
den Bw. weil die Bank auf der persönlichen Haftung des Bw. bestanden habe;
offenbar keine Erhöhung der Gesellschaftsanteile nach Abschluss des
Mietvertrages) könnte eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft statt
gefunden haben.
Grundsätzlich sind
Einnahmen und Ausgaben der Einkunftsart zuzuordnen, bei der sie erwachsen sind.
Mangels steuerlich
anzuerkennendem Mietvertrag musste nicht geprüft werden, ob die als
Mieteinkünfte erklärten Einkünfte einer anderen Einkunftsart als
jener aus Vermietung und Verpachtung Arbeit zuzuordnen waren.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2025-W/02
- Stammnummer
- 13189
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF