Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0462-L/03
Angehörigenvertrag einer Autorin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-L/03vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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408.700,00 S
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Einkommensteuer
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8.444,74 €
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-8.273,41 €
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ergibt gerundet eine
Abgabenschuld
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171,36 €
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Die
festgesetzte Abgabenschuld ergibt in ATS: 2.358,00
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2000
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Einkommen
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425.800,00 S
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Einkommensteuer
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8.498,71 €
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-8.390,42 €
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ergibt gerundet eine
Abgabenschuld
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108,28 €
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Die
festgesetzte Abgabenschuld ergibt in ATS: 1.490,00
|
2001
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Einkommen
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445.700,00 S
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Einkommensteuer
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9.422,04 €
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-8.965,67 €
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ergibt gerundet eine
Abgabenschuld
|
456,39 €
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Die
festgesetzte Abgabenschuld ergibt in ATS: 6.280,00
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte in den Berufungsjahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Autorin eines Fachbuches.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
wurden Werbungskosten in Höhe von 4.641,00 S beantragt. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 23. Oktober 2000 wurden solche in
Höhe von 4.352,00 S anerkannt. Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden keine erklärt.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
wurden Werbungskosten in Höhe von 6.053,00 S beantragt. Darunter
befindet sich auch die Position Druckerpatronen, 40% Privatanteil,
708,00 S. Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden keine
erklärt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. August 2001
wurden solche in Höhe von 3.488,00 S anerkannt, darin enthalten auch
die oben angeführten Druckerpatronen.
Als Beilage zur Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 wurde folgende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Hinblick auf die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit eingereicht:
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Einnahmen als Autorin
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40.000,00 S
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Ausgaben
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Büromaterial, Kopien
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1.472,00 S
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Scanner-, Korrektur- und Schreibarbeiten
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16.500,00 S
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22.028,00 S
In den 16.500,00 S würden aus den Jahren 2000
und 1999 Schreibarbeiten des Sohnes der Bw. in Höhe von 6.500,00 S
enthalten sein. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:
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Schreibarbeiten 1999
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5.000,00 S
|
Schreibarbeiten 2000
|
1.500,00 S
|
|
6.500,00 S
Im Hinblick auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wurden Werbungskosten in Höhe von
7.065,00 S beantragt. Darunter befinden sich Kurskosten für den
Europäischen Computerführerschein für den
Wirtschaftsinformatikunterricht in Höhe von 1.445,00 S. Zudem wurde
eine Verteilung der Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit
auf das Erklärungsjahr und die beiden Vorjahre beantragt, wobei auf die
beiden Vorjahre jeweils 7.343,33 S entfallen würden.
Mit Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 4. März 2003 wurde die Bw. aufgefordert, den Nachweis
über die Scanner-, Schreib- und Korrekturarbeiten für 2001
vorzulegen. Eingereicht wurde eine "Rechnung" vom
31. Dezember 1999, vom Sohn der Bw. an die Bw., über
"Schreibarbeiten, Scanner, Gestaltung -
RW-1 5.000,00 S". Unterzeichnet ist diese
nicht. Weiters wurde ein undatiertes Schriftstück, versehen mit dem
Namen des Sohnes der Bw. und der Bw. eingereicht, das wie folgt
lautet: "Rechnung über
Computerarbeiten 2000.....1,500,00 S" Dieses ist ebenso nicht
unterzeichnet. Eingereicht wurde auch eine "Rechnung" vom
11. Dezember 2001, vom Sohn der Bw. an die Bw., über
"Korrekturarbeiten - RW-Interaktiv 1
10.000,00 S". Unterzeichnet ist diese nicht.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
18. März 2003 wurden die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit 12.843,00 S festgesetzt. Die Werbungskosten wurden mit
6.487,00 S anerkannt. In der Begründung wurde lediglich
ausgeführt, dass beim EDV-Zubehör ein Privatanteil von 40% abgezogen
worden sei und die Entlohnung an Familienangehörige keine Werbungskosten
darstellen würde.
Mit Einkommensteuerbescheiden im Hinblick auf die Jahre
1999 und 2000 vom 18. März 2003 wurden die obigen Bescheide
dahingehend abgeändert, als zusätzlich Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von je 12.843,00 S festgesetzt worden
sind. Begründet wurden diese jeweils damit, dass laut
Einkommensteuererklärung 2001 beantragt worden sei, die Einnahmen für
schriftstellerische Tätigkeit auf die beiden Vorjahre
aufzuteilen.
Binnen offener Frist wurde gegen die obigen Bescheide vom
18. März 2003 Berufung eingereicht mit im Wesentlichen folgender
Begründung: 1. Zur Bemessung als unselbständig
Tätige: Bei den in den Werbungskosten enthaltenen 1.445,00 S,
bei denen 40 % abgezogen worden seien, handle es sich nicht um EDV-Zubehör,
sondern - wie der Aufstellung zu entnehmen sei - um
Fortbildungskosten. Die Bw. würde RW, BVW, Wirtschaftsinformatik und
computerunterstütztes Rechnungswesen unterrichten. Die Fortbildungskosten
seien zu 100 % anzusetzen. 2. Zur Bemessung als selbständig
Tätige: Die Rechnungen für Computerarbeiten etc. würden
Betriebsausgaben darstellen. Das Buch sei auch als CD-Rom publiziert worden. In
diesem Rechnungswesenbuch seien Belege eingescannt, Beispiele im Excel
rechenaktiviert gestaltet worden, etc.. Ohne fremde Hilfe würde ihre
Tätigkeit für sie nicht durchführbar gewesen sein. Das
hieße, dass sie jedenfalls einen Dritten mit diesen Arbeiten beauftragen
hätte müssen. Dieser "Dritte" wäre im gegenständlichen Fall
ihr Sohn gewesen, wodurch jedoch die Anerkennung als Betriebsausgabe nicht nur
ausgeschlossen, sondern eben gegeben sei (BFH, BStBl 1989 II 454). Eine
familienrechtliche Verpflichtung zur Leistung solcher Arbeiten bestehe nicht. Im
Gegenteil handle es sich um einen Werkvertrag im Rahmen ihrer ausgeübten
nebenberuflichen Tätigkeit als Mitautorin (E 27.5.1981, 1299/80, 1982,
136); RME, ÖStZ 1990, 135). 3. Rechenfehler Bei den
Betriebsausgaben seien irrtümlich 40 % statt 60 % angesetzt worden. Es
ergebe daher richtig:
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Einnahmen
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40.000,00 S
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Ausgaben
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60 % von 1.180,00 S
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708,00 S
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1.500,00 S
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1.000,00 S
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|
10.000,00 S
|
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5.000,00 S
|
|
21.792,00 S
|
21.792 / 3 = 7264
|
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7264 * 2 = 14528
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Am 27. August 2003 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 6. Mai 2004 wurde durch den Senat folgender
Ergänzungsvorhalt abgefertigt:
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1.)
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Die von der Bw. in ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 beantragte Verteilung der Einkünfte aus ihrer
Autorentätigkeit würde die positiven Einkünfte im Jahr 2001
betreffen. Diese würden auf die Jahre 1999, 2000 und 2001 aufgeteilt werden
können. Die jeweiligen in den Jahren 1999 und 2000 erzielten Einkünfte
würden davon unberührt bleiben. Es würde lediglich ein Drittel
aus dem Jahr 2001 zusätzlich angesetzt werden.
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2.)
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Die Bw. würde daher aufgefordert werden, periodenrein
die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001
einzureichen. Wesentlich sei, wann der Zu- bzw. Abfluss erfolgt
sei.
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3.)
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Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Hinblick auf die
Autorentätigkeit, die im Zuge der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2001 eingereicht worden sei, stimme nicht mit der im Berufungsantrag
überein. Der Berufungsantrag enthalte lediglich Beträge ohne Angaben,
um welche Kosten es sich dabei handle. Die Bw. würde aufgefordert
werden, diese zu konkretisieren und durch Belege und Zahlungsbestätigungen
nachzuweisen. Ebenso seien die Kosten für den
Computerführerschein und deren Bezahlung zu belegen. Sei diesbezüglich
vom Arbeitgeber Ersatz geleistet worden? Wenn ja, seien Belege darüber
einzureichen.
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4.)
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Angehörigenvertrag 1999, 2000 und 2001
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|
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa auch
das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) seien für die Anerkennung von
Angehörigenvereinbarungen 3 Voraussetzungen wesentlich: 1.
Ausreichende Publizität 2. Klarer, eindeutiger, jeden Zweifel
ausschließender Inhalt 3. Standhalten eines
Fremdvergleiches In diesem Sinne seien folgende Punkte zu
klären: Sämtliche mit ihrem Sohn im Hinblick auf die
Tätigkeit in den Berufungsjahren abgeschlossenen Vereinbarungen (vor allem
die Werkverträge, auf die Bezug genommen worden sei) seien
einzureichen. Würden mündliche Vereinbarungen getroffen worden
sein, sei deren Inhalt in den wesentlichen Punkten anzuführen. Dies
insbesondere in Bezug auf die Art der vereinbarten Leistungen, die Zeit und den
Ort der jeweiligen Leistungen, die jeweils vereinbarte Entlohnung und die Art
der Bezahlung. Stundenaufzeichnungen über die in den Berufungsjahren
geleisteten Arbeiten seien vorzulegen. Welche Arbeiten seien in welchem
ungefähren Ausmaß am Gesamtvolumen durchgeführt
worden? Wie würden sich die ausbezahlten Beträge
berechnen? Belege über die erfolgte Bezahlung der geltend gemachten
Beträge seien einzubringen. Wie alt sei der Sohn der Bw. und welcher
Tätigkeit sei er in den Berufungsjahren noch nachgegangen?
Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 wurde wie folgt
geantwortet: Im Hinblick auf Punkt 2, 3 und 4 würden Beilagen
eingereicht werden. Zu Punkt 4 wurde zusätzlich ausgeführt, dass zur
"ausreichenden Publizität" noch ergänzt werden würde, dass das
Buch auf der Schulbuchliste des Bundesministeriums für Bildung und Kultur
stehen und von den Schulen bestellt werden würde. Beigelegt wurde
folgende Aufstellung:
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
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Beleg
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Ausgaben
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Einnahmen
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1999
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29. Dezember 1999
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5.000,00 S Sohn der Bw.
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5.000,00 S
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2000
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7. März 2000
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1.000,00 S Kopien
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1. Juli 2000
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1.500,00 S Gutschein Sohn
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31. Jänner 2000
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708,00 S Druckerpatronen: 60% von
1.180,00 S
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3.208,00 S
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2001
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27. Juni 2001
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5.000,00 S Sohn
|
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2. Oktober 2001
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40.000,00 S Honorar
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22. Dezember 2001
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5.000,00 S Sohn
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|
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10.000,00 S
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40.000,00 S
Weiters wurde angegeben, dass für den
Computerführerschein keine Refundierung durch den Arbeitgeber erfolgt sei,
beigelegt wurde das Zertifikat über den Abschluss.
Ebenso wurde folgende Aufstellung eingereicht:
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Einnahmen
|
40.000,00 S
|
Ausgaben:
|
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Druckerpatronen 40% von 1.180,00 S
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708,00 S
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Gutschein Vergütung Sohn
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1.500,00 S
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Kopien 7. März 2000
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1.000,00 S
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Rechnung Sohn 11. Dezember 2001
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10.000,00 S
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Rechnung Sohn 31. Dezember 1999
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5.000,00 S
|
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21.792,00 S
: 3 = 7.264,00 S
|
|
* 2 =
14.528,00 S
Eingereicht wurde eine Rechnung über einen Gutschein
in Höhe von 1.500,00 S vom 1. Juli 2000, sowie eine Rechnung
über Druckerpatronen vom 21. März 2000 in Höhe von
1.180,00 S, als auch eine Bestätigung über den Kauf einer
Kopierkarte in Höhe von 1.000,00 S. Zusätzlich wurden
Kopien von Kontoauszügen eingereicht, wonach vom Konto, das sie mit ihrem
Gatten gemeinsam unterhalte, jeweils am 27. Dezember 1999, am
16. Juni 2001 und am 20. Dezember 2001 5.000,00 S mit
Bankomatkarte behoben worden seien. Zur Vereinbarung mit ihrem Sohn wurde
Folgendes eingereicht: Die Vereinbarung sei mündlich
erfolgt. Für 1999 wäre Folgendes vereinbart gewesen: Einscannen
von Belegen (außer Haus), computergerechte Gestaltung der Angaben und
Aufgabenstellungen, Erstellung der von ihr erarbeiteten Aufgabenstellungen auf
Excel bzw. Word, Rahmen, gleiche Seitengestaltung, etc.. Arbeitszeit
cirka 5 Tage Für 2000 wäre Folgendes vereinbart
gewesen:
Übernahme von weiteren Aufgabenstellungen auf dem
Computer. Arbeitszeit cirka 2 Tage. Für 2001 wäre
Folgendes vereinbart gewesen: Für 2001 hätte die
Berufungswerberin im Autorenteam die Überarbeitung des Bandes 1
übernommen, da viele Fehler enthalten gewesen wären (Rechenfehler,
Schreibfehler, inhaltliche Fehler, etc.). Diese Korrekturen seien dann von ihrem
Sohn in den Computer übernommen worden, für fast jede Seite hätte
eine eigenen Diskette erstellt werden müssen, damit die Korrekturen in den
Neudruck ordnungsgemäß einfließen hätten
können. Arbeitszeit: cirka 10 Tage Da es sich um ein
digitalisiertes Schulbuch gehandelt hätte, wäre der Hauptteil der
Arbeit nicht Schreibarbeit, sondern Arbeit im Excel, rechenaktiv, etc.
gewesen. Die Besonderheit der Bücher liege ja nicht im Inhalt
(Rechnungswesen), sondern in der digitalisierten, rechenaktiven Form der
Bücher. Wie bereits ausgeführt, hätte sie diese Arbeiten
zum damaligen Zeitpunkt nicht gekonnt. Eine Vergabe der Arbeiten wäre
notwendig gewesen, auf Grund der Computerkenntnisse ihres Sohnes hätte sie
diese an ihn vergeben. Ihre Ausbildung am Computer wäre etwa
zeitgleich gestartet, vergleiche dazu ECDL und auch weitere Kurse. Ihr
Sohn sei am 18. September 1985 geboren worden und
Schüler. Eine Stundenaufzeichnung würde es nicht geben, sie
hätte eine Pauschale vereinbart.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 2. August 2004 wurden
durch den Senat folgende Fragen an die Berufungswerberin
gerichtet: 1. Hingewiesen werde darauf, dass die von ihr im Zuge
der Einkünfte aus Autorentätigkeit geltend gemachten 708,00 S
(60% von 1.180,00 S) für Druckerpatronen bereits im Jahr 2000 als
Werbungskosten anerkannt worden seien. Ein zweifacher Ansatz - somit auch
als Betriebsausgabe - komme nicht in Betracht. Es sei dazu Stellung zu
nehmen. 2. Angehörigenvertrag 1999, 2000, 2001: Sei im
Hinblick auf die gegenständliche Tätigkeit eine
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vorgenommen worden? Wenn ja, würde
diese nachzuweisen sein.
Mit Schreiben vom 3. September 2004 wurden die
Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz zur Stellungnahme
übermittelt.
Obiger Ergänzungsvorhalt vom 2. August 2004 wurde
von der Berufungswerberin nicht beantwortet.
Die Abgabenbehörde erster Instanz brachte am
14. September 2004 folgende Stellungnahme ein: 1.
ECDL: Gemäß den LStR, Rz 358, sei von einem Zusammenhang mit
der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen, wenn die
durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen
Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet
werden könnten. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher
kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. der Erwerb des
Europäischen Computerführerscheines) sei stets von einem Zusammenhang
mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen. Die
Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf
erfolge, hätte zu entfallen. Die Abgabenbehörde erster Instanz
würde daher keine Bedenken sehen, die gegenständlichen Ausgaben
steuerlich anzuerkennen. 2. Zahlungen an den Sohn In diesem Punkt
würden massive Bedenken geäußert werden. Dass das Buch
auf einer Schulbuchliste stehe, sage nicht darüber aus, dass das
Vertragsverhältnis zwischen Mutter und Sohn ausreichend nach außen in
Erscheinung getreten wäre. Gegenüber der Abgabenbehörde erster
Instanz sei das Vertragsverhältnis nicht offen gelegt worden. Gegen
die Fremdüblichkeit würden sprechen: Honorarnoten nicht
unterschrieben, Honorarnoten am Ende des Jahres ausgestellt, kein detaillierter
Aufgabenbereich als Vertragsinhalt (z.B. Schreibarbeiten - was konkret?),
Pauschalhonorar, keine Stundenaufzeichnungen, damit Fremdüblichkeit
überprüft werden könne, Barauszahlung, kein Nachweis betreffend
Zahlungsfluss (Kontoauszüge seien zu wenig), Arbeitszeit cirka 5
Tage,.... Es würde beantragt werden, die Zahlungen an den Sohn nicht
anzuerkennen.
Obige Stellungnahme wurde der Berufungswerberin mit
Schreiben vom 15. September 2004 zur Gegenäußerung
übermittelt.
Eine solche wurde jedoch nicht eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Druckerpatronen im Jahr
2000 Wie im Ergänzungsvorhalt vom 2. August 2004
angeführt, wurden laut Aktenlage die gegenständlichen Kosten für
Druckerpatronen in Höhe von 708,00 S (60% von 1.180,00 S) bereits
im Jahr 2000 als Werbungskosten anerkannt. Von der Berufungswerberin
wurde hierzu keinerlei Stellung genommen. Ein zweifacher Ansatz einer
Ausgabe kann jedenfalls keine Anerkennung finden. Die 708,00 S als
Betriebsausgaben im Zuge der selbständigen Arbeit als Autorin sind folglich
nicht abzugsfähig.
Computerführerschein Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unter Werbungskosten
sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv
im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Durch das BGBl I 1999/106
wurde der § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geändert, sodass ab dem Jahr 2000
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Sowohl die
Abgabenbehörde erster Instanz, als auch der Senat haben keine Zweifel, dass
es sich beim gegenständlichen Computerführerschein um eine
Fortbildungsmaßnahme im Hinblick auf die Tätigkeit als Lehrerin
für Wirtschaftsinformatik und computerunterstütztes Rechnungswesen
handelt. In diesem Punkt war daher der Berufung Folge zu geben und der
geltend gemachte Betrag von 1.445,00 S im Jahr 2001 als Werbungkosten
anzuerkennen.
Einkünfte aus der
Autorentätigkeit
Zahlungen
an den Sohn in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Folgende
Ausgabenbeträge wurden als Zahlungen an den Sohn der Berufungswerberin
jeweils geltend gemacht:
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Jahr
|
Betrag
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1999
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5.000,00 S
|
2000
|
1.500,00 S
|
2001
|
10.000,00 S
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben solche Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Liegen Leistungen an Angehörige iSd § 25 BAO
vor - was unstrittigerweise bei den Zahlungen der Berufungswerberin an
ihren Sohn gegeben ist - ist diese betriebliche Veranlassung im Besonderen
zu prüfen. Da es bei Angehörigenvereinbarungen am zwischen
Fremden üblicherweise bestehenden Interessengegensatz fehlt und die Gefahr
der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich
relevanten Bereich besteht, hat der VwGH in ständiger Judikatur (siehe auch
das Erkenntnis vom 22.2.2000, 99/14/0082) allgemeine Kriterien für deren
Anerkennung festgelegt: 1. Ausreichende Publizität 2. Klarer,
eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt 3. Standhalten
eines
Fremdvergleiches Publizität: Die
vereinbarten Vertragspunkte müssen nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, wobei üblicherweise von Schriftform ausgegangen
wird. Schriftliche Verträge konnten von der Bw. nicht vorgelegt
werden. Die mündlichen Vereinbarungen der Bw. mit ihrem Sohn wurden
im Schreiben vom 28. Mai 2004 dargelegt. Aus jenem geht jedoch nicht
hervor, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß mit welcher Bezahlung
vereinbart worden sind. Von der Bw. wurde angegeben, dass die Bezahlung
in Form einer Pauschale erfolgt sei. Die Höhe dieser Pauschale konnte
jedoch nicht angegeben werden. Da der Umfang der Tätigkeit auch nicht
fixiert werden konnte, kann der Auszahlungsbetrag daher erst im Nachhinein
vereinbart worden sein. Somit fehlen diesen Vereinbarungen die
wesentlichen Vertragsgrundlagen Leistung und Gegenleistung. Von
ausreichender Publizität kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Der Einwand der Bw., dass das angefertigte Buch bereits veröffentlicht
worden sei, ändert daran
nichts. Klarer, eindeutiger, jeden
Zweifel ausschließender Inhalt: Gefordert wird
diesbezüglich eine deutliche Fixierung wesentlicher Vertragsbestandteile
(siehe auch VwGH vom 4.10.1983, 83/14/0034). Wie oben bereits ausgeführt
wurden keinerlei Angaben über das Ausmaß der vereinbarten
Tätigkeit sowie deren Bezahlung gemacht. Es wurde lediglich im
Nachhinein das Ausmaß der Tätigkeit mit einem Cirka-Wert an Tagen
angegeben. Zusätzlich konnten von der Bw. keine Angaben darüber
gemacht werden, wie hoch die im Vorhinein vereinbarte pauschale Abgeltung sein
sollte. Bestätigt wird dies auch durch das Fehlen von
Stundenaufzeichnungen - der Senat kann nicht nachvollziehen, wie die
gegenständlichen Beträge berechnet worden sind. Auch diese
Voraussetzung ist folglich nicht
erfüllt. Standhalten eines
Fremdvergleiches: Im
Hinblick auf den Fremdvergleich ist von der im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübten Praxis auszugehen (siehe auch das Erkenntnis vom 21.3.1996,
95/15/0092). Der Senat geht davon aus, dass es nach obiger Praxis sehr
ungewöhnlich ist, dass ein Subunternehmer ohne konkrete vorausgehende
Vereinbarungen über das Ausmaß der vereinbarten Leistungen, sowie
insbesondere das Honorar und dessen Berechnung tätig wird.
Keines der geforderten Kriterien wurde erfüllt. Die
Angehörigenvertragsbeziehung der Bw. zu ihrem Sohn wird nicht anerkannt,
die Fremdleistungshonorare in Höhe von insgesamt 16.500,00 S sind nicht als
betriebliche Aufwendungen abzugsfähig.
Zusätzlich wird festgehalten, dass durch die Bw. -
trotz Aufforderung durch den Senat - der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden
konnte. Die eingereichten "Rechnungen" stellen keinen Nachweis über
die Zahlung dar. Eine Bezahlung wird darin nicht bestätigt, sämtliche
Belege sind nicht unterzeichnet. Ebenso wenig können die eingereichten
Kontoauszüge, aus denen Bankomatabhebungen ersichtlich sind, glaubhaft
machen, dass Zahlungen an den Sohn geflossen sind. Die Mittelverwendung kann aus
diesen nicht abgeleitet werden. Auch aus der beigelegten Rechnung über
einen Gutschein lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dieser als
Leistungsentgelt an den Sohn weitergegeben worden wäre.
Aufteilung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß
§
37 Abs. 9 EStG 1988 Unstrittig sind im Jahr 2001
Einnahmen in Höhe von 40.000,00 S zugeflossen. Diesen Einnahmen
stehen - wie oben ausgeführt - lediglich im Jahr 2000 Ausgaben
in Höhe von 1.000,00 S gegenüber. Die Aufteilung der
Einkünfte erfolgt daher wie folgt:
|
Jahr
|
Einkünfte vor Aufteilung
|
Einkünfte nach
Aufteilung
|
1999
|
0,00 S
|
13.333,33 S
|
2000
|
-1.000,00 S
|
12.333,33 S
|
2001
|
40.000,00 S
|
13.333,33 S
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Linz,
4. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-L/03
- Stammnummer
- 13186
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF