RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100370/2018

NoVA und KFZ-Steuer - widerrechtliche Verwendung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100370/2018vom 12.01.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. wurde zu Beginn der Amtshandlung über seine Rechte und Pflichten belehrt. Ihm wurde der Gegenstand der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht, dass er als Auskunftsperson befragt wird und es wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Auskunftsverweigerung mitgeteilt. Gegenstand der Amtshandlung war der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich. Die am Beginn der Einvernahme gestellte Frage, wann der betroffene ausländische und von ihm verwendete PKW nach Österreich verbracht wurde, hat der Bf. mit Anfang 2011 beantwortet. Schon durch den Gegenstand der Amtshandlung, verbunden mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Verbringung des PKW nach Österreich musste auch für den Bf. klar sein, welcher Zeitraum Gegenstand der Befragung sein würde. Die Behauptung, dass der Bf. lediglich zum Ist-Stand befragt worden sei, ist daher für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Der Bf. wohnt und arbeitet seit Anfang 2011 in Österreich. Die Frage, warum er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sehe, hat er mit dem Hinweis auf Arbeitsstelle und Wohnung in Österreich beantwortet. Die vom Bf. getätigte Aussage zum Mittelpunkt der Lebensinteressen war daher keineswegs nur eine Aussage zum Ist-Stand am 20.08.2015, sondern in Anbetracht des seit 2011 unveränderten Sachverhalts für den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich. Laut Niederschrift hat der Bf. angegeben, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich sei und er nur ab und zu zu seiner kranken Mutter nach Deutschland fahre. Nach Auskunft der ermittelnden Beamten ist der Ausdruck "ab und zu" im Zusammenhang mit den Fahrten des Bf. zu seiner kranken Mutter genauso vom Bf. getätigt worden. Der Bf. hat die Niederschrift unterfertigt und damit bestätigt, dass die schriftlich festgehaltenen Angaben richtig sind und er diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern habe. Wenn die Niederschrift tatsächlich, so wie in der Beschwerde behauptet, unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, wäre es am Bf. gelegen, diese Ergänzungen einzufordern oder die Unterschrift zu verweigern. Davon abweichend wird in der Beschwerde nunmehr behauptet, der Bf. sei zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich aufgrund des Gesundheitszustandes und der Pflegebedürftigkeit der Mutter nahezu wöchentlich mit dem PKW zu seinen Eltern nach München gefahren. In Anbetracht der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass dies nicht bereits im Zuge der Einvernahme bei der Finanzpolizei vorgebracht wurde. In der Beschwerde und den Stellungnahmen und Ergänzungen wurde versucht darzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt immer in Deutschland befunden hat. (bspw.: In Österreich stand lediglich eine Ein-Zimmer-Wohnung ohne Waschmaschine zur Verfügung. Es gab einen befristeten Mietvertrag. Der Bf. hatte keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Es fanden regelmäßige Fahrten zur Pflege der Mutter nach München statt.) Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, dass der Bf. als "Wochenpendler", jede freie Minute in Deutschland verbracht habe, steht im völligen Widerspruch zu seiner Aussage vor der Finanzpolizei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es für das Bundesfinanzgericht völlig unverständlich, warum der Bf. anlässlich seiner Einvernahme einen "solchen" starken Bezug zum Nachbarland verschwiegen hat und angab, nur "ab und zu" zu seiner kranken Mutter nach Deutschland gefahren zu sein. Widersprechende Aussagen des Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreters sind weiters, wonach bei der ersten Einvernahme vom Bf. selbst angegeben wurde, dass er entweder den Zug oder das Auto für Besuche in Deutschland verwende. Diese Aussage wurde vom steuerlichen Vertreter in der Beschwerde vorerst bestätigt. Erst im Laufe des weiteren Verfahrens wurde diese Aussage dahingehend abgeändert, dass der Bf. nur ein einziges Mal mit dem Zug gefahren sei. Auch die Anmietung einer Ein-Zimmer-Wohnung in der Nähe zum Arbeitsplatz ist kein Indiz für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Im Internet ist auf einschlägigen Seiten von Immobilienfirmen nachzulesen, dass es für Ein-Zimmer-Wohnungen eine steigende Nachfrage gibt. Es wird damit geworben, dass platzsparendes Leben im kombinierten Wohn- und Schlafzimmer ideal für Singles ist. Gleiches gilt für die in der Wohnung fehlende Waschmaschine. In jeder größeren Stadt gibt es Waschsalons, die von der Möglichkeit der Selbstbedienung von Waschautomaten bis zur Abholung und Lieferung sauberer Wäsche ein umfassendes Service anbieten. Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der Abgabenbehörde an, wonach die in der Niederschrift vom 20.08.2015 gemachten Angaben glaubwürdiger sind. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer zunächst noch vorhandenen rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen vermitteln (vgl. VwGH 21.12.1992, 89/16/0147; 15.12.1987, 87/14/0016; 4.9.1986, 86/16/0080). Das Bundesfinanzgericht vermag keine Gründe erkennen, dass am Inhalt der Erstaussage zu zweifeln wäre. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Verhältnisse, insbesondere auch angesichts des quantitativen Aufenthaltes im Inland und der weitaus engeren beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich erscheinen die Angaben des Bf. absolut plausibel. Nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut haben solche Aussagen gegenüber anderen Möglichkeiten eine größere Wahrscheinlichkeit für die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen für sich. Insbesondere zu den Anknüpfungspunkten der Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe sind die anlässlich der Einvernahme getätigten Aussagen hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen sowie der Verwendung des Fahrzeuges von besonderer Bedeutung. 3. Rechtslage 3.1. Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt unter anderem die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe (NoVA). Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht. § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl I 34/2010 zufolge ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO). Nach § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 am Tag der Zulassung oder bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a und Z 2 dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag (Abs. 3).   3.2. Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet: "Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)." Nach § 3 Z 2 KStG 1992 ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. 3.3. Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) Die Tatbestände des § 1 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweisen auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für die Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw. wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist: Nach § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen ua des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind. Die §§ 37 - 38 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (Anmerkung: das ist der Zulassungswerber), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF ab 24.04.2014 geltenden Fassung BGBl I 26/2014 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats, ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereichsich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vormaligen (bis 23.04.2014 geltenden) Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hatte die Frist beim Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begonnen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221). Mit BGBl I 26/2014 wurde durch Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegt, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche. Diese Bestimmung sollte gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 rückwirkend ab 14.08.2002 gelten. Da diese Rückwirkungsbestimmung allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 02.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, trat die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (= 23.04.2014) ab 24.04.2014 in Kraft. 3.4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen Sowohl die Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 Abs. 3 KfzStG) als auch die Normverbrauchsabgabe (§ 11 Abs. 3 NoVAG 1991) sind Selbstberechnungsabgaben. Nach dem hiefür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt. 3.5. Verspätungszuschlag Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.   4. Erwägungen 4.1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw. der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist dafür entscheidend, wer das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG ist, dass das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person mit dem (Haupt)Wohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder verwendet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Meldung nach dem Meldegesetz in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung, weil diese die Beurteilung der tatsächlichen Lebensumstände nicht zu ersetzen vermag. Diese Angabe ist gegenüber der Abgabenbehörde keineswegs bindend (vgl. VwGH 27.4.1982, 82/1154). Maßgebend ist vielmehr der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. VwGH 20.12.2004, 2001/10/0209, VwGH 26.2.2007, 2005/10/0051). Entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung, ergibt sich aus einer Wohnsitzmeldung in Deutschland nicht automatisch, dass dort der Hauptwohnsitz begründet ist. Selbst dann, wenn ein in Deutschland angemeldeter Wohnsitz vorliegt, ist bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen nur einer hievon als "Mittelpunkt der Lebensinteressen" anzusehen. Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist ein Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits entschieden hat (vgl. RV/0163-F/04, RV/0300-L/04), kommt dem Hauptwohnsitz allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu. Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des KFZ im Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet wird (vgl. UFS RV/0642-I/08). Der Bf. arbeitet seit 2011 bei der Firma ***ABC*** und hat den PKW Anfang 2011, als er nach ***XY*** übersiedelte, nach Österreich verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Österreich, weil er hier arbeitet und wohnt. Ab und zu fährt er zu seiner kranken Mutter nach München. Die Erstaussagen des Bf. erscheinen auch angesichts des quantitativen Aufenthaltes im Inland und der weitaus engeren beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen in Österreich für absolut plausibel. Der Bf. verbringt die gesamte Arbeitswoche in Österreich. In dieser Zeit ist auch das Fahrzeug in Österreich abgestellt. Fahrten, auch solche zu den Eltern nach München beginnen und enden regelmäßig in Österreich. Eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich wird von der steuerlichen Vertretung auch im Vorlageantrag eingestanden. Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der im § 82 Abs. 8 KFG 1967 genannten Fristen fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden. Für die Entstehung der NoVA- oder der KFZ-Steuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich. 4.2. Zur Standortvermutung des Fahrzeuges Das Bundesfinanzgericht gelangte in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bf. in den beschwerdeanhängigen Jahren seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte (vgl. Pkt. 2). Es waren somit bis zum Gegenbeweis sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die festgelegte Standortvermutung in Österreich erfüllt, wodurch eine Zulassungspflicht nach Ablauf eines bzw. in (Ausnahmefällen) zwei Monaten ab Einbringung gegeben gewesen wäre.   4.3. Zur Erbringung des Gegenbeweises zur Standortvermutung Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs notwendig, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat bzw. in einem anderen Staat einen Standort hat, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird (siehe auch § 40 Abs. 1 KFG). Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (vgl. VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dies wird dann von § 82 Abs. 8 KFG 1967 vermutet (vgl. BFG 17.06.2015, RV/5101752/2014 mwN). Argumente, die die Annahme eines dauernden Standortes außerhalb Österreichs bewiesen hätten, wurden vom Bf. im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht. Es wurde, im Gegenteil, sogar eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich eingestanden. Der in § 82 Abs. 8 KFG 1967 geforderte Gegenbeweis wurde somit nicht erbracht. 4.4. Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass das KFZ im Jänner 2011 nach Österreich verbracht wurde. Die widerrechtliche Verwendung setzt mit Ablauf der Monatsfrist am 01.02.2011 ein.   4.5. Zu den Eventualbegehren des Bf. im Vorlageantrag Der steuerliche Vertreter führte aus: Sollte das Bundesfinanzgericht entgegen den Beschwerdeausführungen dennoch zum Schluss kommen, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich früher begründet habe, so könne aufgrund der regelmäßigen zumindest monatlichen Verbringungen des Fahrzeuges nach Deutschland jedenfalls bis 24.05.2014 keine widerrechtliche Verwendung im Inland vorgelegen haben (Inkrafttreten des neugefassten § 82 Abs. 8 KFG mit 24.04.2014 zzgl. Monatsfrist). Die Festsetzung der NOVA habe zum Stichtag 24.05.2014 auf Basis des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zeitwertes des gegenständlichen PKW zu erfolgen und ab diesem Zeitpunkt sei auch die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen. Das Bundesfinanzgericht gelangte in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass der Bf. anlässlich der Übersiedlung und des Arbeitsantrittes seit Jänner 2011 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte (vgl. Pkt. 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vormaligen (bis 23.04.2014 geltenden) Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hatte die Frist beim Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland und neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges mit der neuerlichen Einbringung neu zu laufen begonnen (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221). Mit BGBl I 26/2014 wurde durch Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich festgelegt, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche. Diese Bestimmung sollte gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 rückwirkend ab 14.08.2002 gelten. Da diese Rückwirkungsbestimmung allerdings mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 02.12.2014, G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, trat die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (= 23.04.2014) ab 24.04.2014 in Kraft. Als Anhang zum Schreiben vom 12.02.2018 werden Bestätigungen von [...] übermittelt, aus denen hervorgeht, dass es in Folge der Pflegesituation um seine Mutter regelmäßige, zumindest monatliche Besuche des Bf. in München gegeben habe. Die Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter nach Deutschland werden vom Bundesfinanzgericht keineswegs bestritten. Wird ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person natürlichen Personen in Österreich verwendet, hat dieses KFZ nach § 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort im Bundesgebiet, außer es wird ein Gegenbeweis erbracht. Wie dieser Gegenbeweis, also die Widerlegung der Standortvermutung, zu erbringen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288; 23.10.2001, 2001/11/0288). Den Verwender trifft die Beweislast für die Erbringung des notwendigen Gegenbeweises zur Widerlegung der Standortvermutung. Laut Rechtsprechung und Verwaltungspraxis trifft den Verwender eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt, wobei in den Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer, MVSKR Rz 46 ein Fahrtenbuch beispielhaft angeführt ist. Die geforderten Nachweise können sich jedoch nicht nur über ein Fahrtenbuch, sondern ebenso aus anderen Aufzeichnungen ergeben (vgl. UFS 23.07.2012, RV/0443-L/12; BFG 14.10.2014, RV/6100159/2014). Eine bloße Glaubhaftmachung ist für die Widerlegung der Standortvermutung aufgrund des Gesetzeswortlautes "Gegenbeweis" nicht ausreichend (vgl. BFG 5.10.2015, RV/7102912/2013; 11.6.2019, RV/5101893/2017). Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Der Verwender hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht wurde und die Monatsfrist damit unterbrochen wurde. Wird jedoch sachverhaltsmäßig festgestellt, dass die Monatsfrist nicht durchgängig unterbrochen wurde, ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Monatsfrist von einem dauernden Standort im Inland auszugehen. Die Aussage des steuerlichen Vertreters, wonach eine Glaubhaftmachung ausreichen müsse, ist somit nicht zutreffend. Es entspricht ebenso nicht den Tatsachen, dass die Abgabenhörde Vorschläge dahingehend machen müsse, wie man den Nachweis in der Praxis erbringen hätte sollen, da den Verwender die alleinige Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft. Es wird Seitens des Bf. selbst eingeräumt, dass er gar nicht mehr wisse, an welchen Tagen er genau in Deutschland gewesen sei. Weiters wurde im laufenden Verfahren bestätigt, dass die von der Abgabenbehörde geforderten Nachweise für ein zumindest monatliches Verbringen des streitgegenständlichen KFZ nicht erbracht werden können. Eine Namhaftmachung von Zeugen, welche belegen könnten, dass sich das Fahrzeug während der Woche und unter Tags im Ausland befindet reicht nicht aus, da es laut Verwaltungsgerichtshof "nicht vorstellbar" sei, dass die Zeugen jeweils über unmittelbar und eigene Wahrnehmungen sämtlicher Fahrten mit dem gegenständlichen Fahrzeug berichten können (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215). Die vorgelegten Besuchsbestätigungen wurden erst im Jahr 2018 ausgestellt. Die streitgegenständlichen Zeiträume liegen jedoch bis zu sieben Jahre zurück. Inhaltlich wurden regelmäßige, wöchentliche bzw. mindestens einmal im Monat stattfindende Besuche bestätigt. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass sich die Familienangehörigen nach so einem langen Zeitraum noch genau an die Besuchsintervalle erinnern können. Konkrete Angaben, wann die Besuche genau stattgefunden haben, können den Bestätigungen nicht entnommen werden. Im Übrigen ist die Bestimmung des Standortes eines Fahrzeuges iSd KFG keine auf Sachverhaltsebene zu treffende Feststellung, sondern kann nur durch rechtliche Würdigung vorhandener Beweismittel erfolgen. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, weshalb das diesbezügliche Beweisanbot ins Leere geht. Abgesehen vom Beweisanbot der Zeugenbestätigungen der Familienangehörigen legt der Bf. keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens, dass das gegenständliche KFZ seinen dauernden Standort nicht im Inland habe, vor. Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Hinblick auf die beabsichtigte Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG in unsubstantiierten Behauptungen, die allenfalls geeignet sind, eine monatliche Verbringung des KFZ nach Deutschland glaubhaft zu machen, nicht aber diese zu beweisen. Für das Bundesfinanzgericht ist zweifelsfrei von einem dauernden Standort des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland auszugehen. Damit ist auch die Anwendung des § 79 KFG mit seiner Jahresfrist ausgeschlossen. 4.6. Vorschreibung der NOVA Die Abgabenbehörde hat in den Bescheiden über die Festsetzung der NOVA und des Verspätungszuschlages irrtümlich den Zeitraum 09/2015 (Bescheiddatum 30.09.2015) angegeben. Aus der Begründung ist jedoch zweifelsfrei erkennbar, dass der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld im Jänner 2011 gelegen ist. So wurde auch für die Bemessungsgrundlage der Zeitwert für das Fahrzeug aus dem Jahr 2011 herangezogen. Die Willenserklärung der Abgabenbehörde war fraglos erkennbar. Die steuerliche Vertretung hat die Festsetzung der NOVA und des Verspätungszuschlages als Ganzes bekämpft. Aus den Schriftsätzen ist ableitbar, dass jedenfalls die im Jänner 2011 entstandene Steuerschuld bekämpft wurde. Die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage sind unverändert geblieben. Das Bundesfinanzgericht berichtigt daher zulässigerweise die Bescheide über die Festsetzung der NOVA und des Verspätungszuschlages auf den Zeitraum 01/2011. Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die dargestellte widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges der NoVA, welche nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr.52/2009 dem Verwender, der nicht rechtlicher Besitzer des Fahrzeuges sein muss, vorgeschrieben werden kann. Die Steuerschuld entsteht dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung und war somit für Jänner 2011 vorzuschreiben. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031) muss eine ununterbrochene Monatsfrist erfüllt sein, dann normiert § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 das Entstehen der Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA auf Basis des zum Zeitpunkt der Einbringung maßgeblichen Zeitwertes des PKW war somit abzuweisen. 4.7. Vorschreibung der KFZ-Steuer § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 lautet: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Vorzuschreiben ist die KFZ-Steuer nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 wieder dem Verwender. Mit Erkenntnis vom 17.10.2012, 2010/16/0218 bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet (gegenständlich Jänner 2011), sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist. Die widerrechtliche Verwendung setzt ab Februar 2011 ein. Die Steuerschuld kann somit frühestens mit Februar 2011 entstanden sein. Eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion ist im Gegensatz zum NoVAG nicht vorhanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 beginnt die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung mit dem Beginn des Kalendermonats, indem die Verwendung einsetzt. Das Finanzamt hat am 30.09.2015 einen Bescheid über die Festsetzung der KFZ-Steuer für die Monate 01-12/2011 erlassen und die Steuer mit 1.866,24 € festgesetzt. Unter Beachtung des Voranstehenden ergibt sich jedoch, dass für den Jänner 2011 gar keine KFZ-Steuerschuld bestand. Die monatliche Berechnung betrug bei der Festsetzung 155,52 €. Die KFZ-Steuer beträgt daher für die Monate 01-12/2011 1.710,72 € und umfasst somit die nur Monate Februar bis Dezember 2011. Der Beschwerde betreffend Festsetzung der KFZ-Steuer für den Zeitraum 01-12/2011 war somit teilweise Folge zu geben. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der KFZ-Steuer für die Zeiträume 01-12/2012, 01-12/2013, 01-12/2014 und 01-06/2015 war abzuweisen. 4.8. Verspätungszuschlag Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (Kann-Bestimmung). Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit (Angemessenheit) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgabe) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und zu begründen. Vorausgesetzt ist, dass der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung oder Anmeldung der Selbstberechnung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist, dh. ihn an der Verspätung ein Verschulden trifft, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt. Die Verspätung wäre nur dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. in Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, Rz 10 zu § 135 mwN). Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung; die Höhe des durch die verspätete Einreichung (bzw. Nichteinreichung) der Abgabenerklärung bzw. Anmeldung der Selbstberechnung erzielten finanziellen Vorteils; das bisherige steuerliche Verhalten; der Grad des Verschuldens. In Anbetracht darauf, dass der Bf. die Abgabenerklärung bzw. Anmeldung der Selbstberechnung nicht nur verspätet sondern vielmehr überhaupt nicht eingereicht hat (= hohes Ausmaß der Fristüberschreitung) und angesichts des Umstandes dass der Bf. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft ist und die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen aufgrund von diesbezüglichen Schwerpunktaktionen der Abgabenbehörden mehrfach in den österreichischen Medien (Print wie TV) ausführlich thematisiert wurde, hat der Bf. aber jedenfalls davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem KFZ mit ausländischem Kennzeichen zu fahren. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung ist dem Bf. zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Bf. ist für das Bundesfinanzgericht in der unterlassenen Informationseinholung eine nach subjektiven Verhältnissen zumutbare außer Acht gelassene Sorgfalt erkennbar. Auf den vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführten unübersichtlichen Sachverhalt kommt es nicht an. Ebenso wenig schließt eine Rechtsunkenntnis ein Verschulden aus. Der Prozentsatz des Zuschlages wurde vom Bf. nicht bekämpft. Beantragt wurde eine ersatzlose Aufhebung. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Normverbrauchsabgabe nicht zeitgerecht bzw. die Kraftfahrzeugsteuer über Jahre hindurch nicht entrichtet wurde, wird die Verhängung der Verspätungszuschläge durch die Abgabenbehörde im Rahmen des Ermessens in der Höhe von 10 % der Abgabe als sachgerecht erachtet. Da der Beschwerde betreffend Festsetzung der KFZ-Steuer für den Zeitraum 01-12/2011 teilweise Folge gegeben wurde und die Steuer mit 1.710,72 € festgesetzt wurde, ist auch die Festsetzung des Verspätungszuschlages dementsprechend anzupassen. Gemäß § 135 BAO ist der Verspätungszuschlag mit 10 % von 1.710,72 € iHv 171,07 € (anstelle von bisher 186,62 €) festzusetzen. Die Beschwerde gegen die restlichen Verspätungszuschläge war abzuweisen. 5. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Frage, ob ein dauernder Standort im Inland vorliegt, der nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung in Österreich bedingen würde, bzw. diesbezüglich ein entsprechender Gegenbeweis erbracht wurde, ist jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Es handelt sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die an die Erfüllung des Tatbestandes anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, am 12. Jänner 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100370/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100370.2018
Stammnummer
131851
Gültig
12.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF