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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100370/2018

NoVA und KFZ-Steuer - widerrechtliche Verwendung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100370/2018vom 12.01.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Blöchl & Frank Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung OG, Teichweg 9, 4470 Enns, über die Beschwerde vom 06.11.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 30. September 2015 betreffend Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2011 - 12/2011 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015 Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 sowie Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2011 - 12/2011 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015 Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2011 - 12/2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Kraftfahrzeugsteuer wird für den Zeitraum 02 - 12/2011 festgesetzt mit 1.710,72 €. B) Die Beschwerde betreffend Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014 Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. C) Der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 wird dahingehend richtiggestellt, als dieser lautet: Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2011. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. D) Der Beschwerde betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2011 - 12/2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Verspätungszuschlag wird für den Zeitraum 02 - 12/2011 festgesetzt mit 171,07 €. E) Die Beschwerde betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2012 - 12/2012 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2013 - 12/2013 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2014 - 12/2014 Verspätungszuschlag hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer Zeitraum 01/2015 - 06/2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. F) Der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2015 wird dahingehend richtiggestellt, als dieser lautet: Verspätungszuschlag hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2011. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A) Ermittlungen Finanzpolizei Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 20.08.2015 in ***YZ***, von Organen der Finanzpolizei, wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen ***XXX*** (Deutschland) in Österreich, kontrolliert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, dass das Fahrzeug ihm gehöre und er es am 24.02.2010 gekauft habe. Er arbeite seit 2011 bei der Firma ***ABC*** und habe das Auto Anfang 2011, als er nach ***XY*** übersiedelt sei und die Arbeit angefangen habe, nach Österreich verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in Österreich, weil er hier arbeite und wohne. Ab und zu fahre er zu seiner kranken Mutter nach München. Er sei seit 2009 geschieden und habe derzeit in Österreich keine Lebensgefährtin. Auf die Frage nach einer ausländischen Festnetznummer bzw. Handynummer gab der Bf. die Nummer eines österreichischen Mobilfunkbetreibers bekannt. Laut ZMR (Zentrales Melderegister) ist der Bf. seit 28.12.2010 in ***YZ*** gemeldet. Seit 08.10.2015 mit Hauptwohnsitz, vorher mit einem Nebenwohnsitz. Seit Jänner 2011 ist der Bf. bei der Firma ***ABC*** vollzeitbeschäftigt. B) Bescheiderlassung durch Finanzamt Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergingen am 30.09.2015 Festsetzungsbescheide betreffend die Normverbrauchsabgabe sowie Kraftfahrzeugsteuer für 2011, 2012, 2013, 2014 und 1-6/2015. Weiters wurden wegen Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärungen Verspätungszuschläge verhängt. | Abgabe | Zeitraum/Jahr | Summe | Verspätungszuschlag | Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/2011 | 1.866,24 € | 186,62 € | Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/2012 | 1.866,24 € | 186,62 € | Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/2013 | 1.866,24 € | 186,62 € | Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/2014 | 2.312,42 € | 231,24 € | Kraftfahrzeugsteuer | 01-06/2015 | 1.200,83 € | 120,08 € | Normverbrauchsabgabe | 09/2015 | 1.290,76 € | 129,08 € C) Beschwerde Mit Schreiben vom 06.11.2015 wurde gegen die genannten Bescheide Beschwerde erhoben und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Der Zeitpunkt der Verlegung des Hauptwohnsitzes von Deutschland nach Österreich sei nicht, wie von der Behörde angenommen, am 01.01.2011, sondern tatsächlich erst mit dem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages über eine, den dauernden Wohnbedürfnissen des Bf. entsprechende Mehrzimmerwohnung, mit 14.02.2015 erfolgt. Im Jänner 2011 habe der Bf. seinen Dienst bei der Firma ***ABC*** angetreten und eine Einzimmerwohnung mit einem befristeten Mietvertrag in ***XY*** angemietet. Es sei im Jänner 2011 für den Bf. noch nicht absehbar gewesen, ob sich das "Abenteuer Österreich" für ihn lohne. Er habe im Jänner 2011 außer einem befristeten Mietvertrag für eine Einzimmerwohnung und einem Arbeitsverhältnis im Stadium eines jederzeit kündbaren "Probemonats" über keinerlei persönliche Beziehungen oder Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma ***ABC*** sei der Bf. im Wesentlichen als "Wochenpendler", der jede freie Minute den Zug bzw. das KFZ nach Deutschland genommen habe, anzusehen gewesen. Regelmäßig habe er seine Wochenenden, aber auch den Großteil seines Urlaubes in Deutschland an seinem Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in München verbracht. Neben dem Umstand, dass sich sein gesamter Freundeskreis und somit auch sein gesamtes soziales Umfeld weiterhin in Deutschland befunden hätten, seien diese nahezu wöchentlichen Heimfahrten insbesondere auch damit begründet gewesen, dass der Bf. gemeinsam mit seinem Vater die kranke Mutter zu pflegen gehabt hätte. Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung des Gesundheitszustandes seiner Mutter, habe der Bf. jederzeit damit rechnen müssen, dass er sein "Abenteuer Österreich" zu Gunsten der Pflege seiner Mutter bzw. zur Unterstützung seines Vaters bei der Pflege der Mutter, wieder abbrechen werde müssen. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auch zu sehen, dass sich der Bf. in Österreich nicht einmal eine Waschmaschine angeschafft habe, sondern seine Wäsche an den Wochenenden zuhause in Deutschland gewaschen habe. Auch der Mietvertrag über den Tiefgaragenparkplatz nahe dem Hauptwohnsitz in München laufe immer noch. Erst zu Beginn des Jahres 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Mutter stabilisiert. Außerdem sei familienintern geregelt worden, dass die Schwester die Pflege der Mutter gemeinsam mit dem Vater übernehme. In Folge dessen habe sich der Bf. um eine neue Mehrzimmerwohnung in ***XY*** bemüht, die auch entsprechenden Komfort für eine Freizeitnutzung aufweise bzw. sich auch für eine Nutzung im Rahmen einer möglichen zukünftigen Partnerschaft eigne. Am 14.02.2015 sei diesbezüglich der unbefristete Mietvertrag unterfertigt und die neue Wohnung in Besitz genommen worden. Kritisiert werde weiters die Einvernahme und die darüber mit dem Bf. aufgenommene Niederschrift. Der Bf. sei nur zum "Ist-Zustand", und nicht auch zum zeitlichen Ablauf seines Umzuges von Deutschland nach Österreich befragt worden. Er habe daher betreffend Mittelpunkt der Lebensinteressen und Heimfahrten auch nur zum Ist-Zustand geantwortet. Auffällig sei, dass angesichts der Dauer der Vernehmung die Antworten des Bf. sehr verkürzt wiedergegeben seien und vom Umfang her sowie sinngemäß nicht dem entsprechen würden, was der Bf. den Beamten gegenüber mitgeteilt habe. Zur Frage nach einer Lebensgefährtin im Inland sei zwar inhaltlich "korrekt" aber sinnverfälschend unvollständig "derzeit nicht" protokolliert worden. Dies suggeriere fälschlicherweise, dass der Bf. bereits eine Lebensgefährtin im Inland gehabt hätte, was als Indiz für den "Lebensmittelpunkt in Österreich" gelten würde. Auch die Tatsache, dass auf die Frage nach einer ausländischen Festnetz- bzw. Handynummer der Bf. eine österreichische Handynummer bekannt gegeben habe, sei nicht hinterfragt worden. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes werde eingewendet, dass die Behörde den Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit den Hauptwohnsitz ausschließlich anhand der beiden Tatbestandsmerkmale "Einkommensquelle" und "Familienstand" beurteilt wissen möchte und die gebotene "Gesamtschau der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" des Bf. außer Acht lasse. Gehe man von den in § 1 Abs. 8 Meldegesetz normierten Kriterien aus, die "insbesondere", aber nicht ausschließlich maßgeblich seien, ergebe sich im Hinblick auf die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. folgende rechtliche Würdigung: Lage des Arbeitsplatzes: Ab Anfang 2011 in Österreich. Allerdings zunächst nur probeweise, bzw. auch danach sehr kurzfristig kündbar. Dieser Punkt stelle das einzige Indiz für eine baldige Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich dar (aber sicherlich nicht, wie von der belangten Behörde angenommen bereits im Zeitpunkt des Antrittes des Probemonats im Jänner 2011). "Gesellschaftliche Lebensbeziehungen" (Familienangehörige/Freundeskreis): Mangels minderjähriger Familienangehörigen oder Partnerschaft seien im Falle des Bf. insbesondere seine Eltern maßgeblich, die gemeinsam mit seiner Schwester den Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen in den vergangenen Jahren dargestellt hätten. Dies insbesondere deshalb, da sich der Bf. der moralischen Verpflichtung, seine Mutter bei der Bewältigung ihrer Krankheit bzw. auch seinen Vater und seine Schwester bei der Pflege der Mutter zu unterstützen, nicht entziehen habe können. Selbst wenn der "Freundeskreis" als solcher in den Kriterien nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz nicht ausdrücklich genannt werde, sei dieser in der Gesamtschau als wichtiger Bestandteil der "gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" anzusehen. Außer den normalen zwischenmenschlichen Beziehungen "unter Kollegen" bei seinem Arbeitgeber habe der Bf. in Österreich noch keine Bande geschlossen. Die einzige Vereinsmitgliedschaft des Bf. bestehe zum ***2*** in München (Alumni-Organisation), wenngleich das diesbezügliche Vereinsleben mit einigen Stammtischen im Jahr als relativ lose anzusehen sei. Die "gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" bestünden nach wie vor nahezu ausschließlich in Deutschland. Erst seit dem Umzug in die neue Wohnung und seitdem die Pflege der Mutter einigermaßen funktioniere, verbringe der Bf. vermehrt Freizeit in Österreich und verfüge daher auch über die Möglichkeit entsprechende persönliche Beziehungen in Österreich aufzubauen. Aufenthaltsdauer: Die Aufenthaltsdauer in Österreich sei für den Bf. lange überhaupt nicht absehbar gewesen (Pflegesituation Mutter, Arbeitsplatzsituation in Österreich etc.) weshalb seitens des Bf. auch lediglich eine Ein-Zimmer-Wohnung mit befristetem Mietvertrag angemietet worden sei. Auch die sonstigen "wirtschaftlichen Beziehungen" in Deutschland seien vom Bf. nicht gekappt worden. Der Bf. habe sein deutsches Bankkonto neben dem österreichischen beibehalten. Er verfüge weiterhin über einen deutschen Mobilfunkvertrag und hätte folgerichtig auch seinen Hauptwohnsitz weiterhin unverändert in Deutschland (München) gemeldet. Außerdem habe der Bf. darauf verzichtet, seine postalische Zustelladresse bei seinen laufenden Vertragsbeziehungen auf die aus seiner Sicht temporäre Nebenadresse in der befristet angemieteten Ein-Zimmer-Wohnung umzustellen. Der überwiegende Teil der Fahrnisse des Bf. sei in der Wohnung in Deutschland verblieben und war der Bf. bereit jederzeit die Zelte in Österreich abzubrechen und kurzfristig nach München zurückzukehren. Die erste Wohnung in Österreich sei lediglich rudimentär eingerichtet gewesen und habe nicht einmal über eine Waschmaschine verfügt, sodass der Bf. zum Waschen seiner Wäsche auf die Waschmaschine am Hauptwohnsitz in München angewiesen gewesen sei. Der Bf. habe für das gegenständliche KFZ sogar weiterhin einen Tiefgaragenplatz nahe seinem Wohnsitz in München angemietet. Erst Anfang 2015 als sich die gesundheitlichen Fragezeichen betreffend seiner Mutter gelichtet hätten und sich die Pflegesituation einigermaßen geklärt hätte, habe sich herauskristallisiert, dass der Bf. längerfristig in Österreich verbleiben werde. Hinsichtlich der Verspätungszuschläge werde für den Fall der Abweisung der Beschwerden gegen die Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerbescheide beantragt, die Verspätungszuschläge ersatzlos zu streichen. Ein etwaiges Fehlverhalten des Bf., das, wenn überhaupt, darin gesehen werden könne, dass der Bf. nicht am 15.02.2015 die Zulassung des gegenständlichen PKW in Österreich veranlasst habe, sei gerade nicht "nicht entschuldbar", und somit wären die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nicht vorgelegen. Im Zuge einer pflichtgemäßen Ermessensausübung im Sinne des § 135 BAO habe die belangte Behörde zugunsten des Bf. die Unübersichtlichkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, die schwierige rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die geradezu zu einem Rechtsirrtum einlade, sowie die Tatsache, dass dem Bf. als deutschem Staatsbürger die Normverbrauchsabgabe überhaupt unbekannt gewesen sei, zu werten. Es liege hier keinerlei subjektive Verschuldenskomponente vor. D) Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2017 wurde die Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide als unbegründet abgewiesen. -betreffend die Ausführungen in der Beschwerde zur Niederschrift der Finanzpolizei: "Der Bf. wurde zu Beginn der Amtshandlung über seine Rechte und Pflichten belehrt. Ihm wurde der Gegenstand der Amtshandlung zur Kenntnis gebracht, dass er als Auskunftsperson befragt wird und es wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Auskunftsverweigerung mitgeteilt. Gegenstand der Amtshandlung war der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich. Die am Beginn der Einvernahme gestellte Frage, wann der betroffene ausländische und von ihm verwendete PKW nach Österreich verbracht wurde, hat der Bf. mit Anfang 2011 beantwortet. Schon durch den Gegenstand der Amtshandlung, verbunden mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Verbringung des PKW nach Österreich musste auch für den Bf. klar sein, welcher Zeitraum Gegenstand der Befragung sein würde. Die Behauptung, dass der Bf. lediglich zum Ist-Stand befragt worden sei, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Bf. wohnt und arbeitet seit Anfang 2011 in Österreich. Die Frage, warum er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sehe, hat er mit dem Hinweis auf Arbeitsstelle und Wohnung in Österreich beantwortet. Die vom Bf. getätigte Aussage zum Mittelpunkt der Lebensinteressen war daher keineswegs nur eine Aussage zum Ist-Stand am 20.08.2015, sondern in Anbetracht des seit 2011 unveränderten Sachverhalts für den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich. Laut Niederschrift hat der Bf. angegeben, dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich sei und er nur ab und zu zu seiner kranken Mutter nach Deutschland fahre. Nach Auskunft der ermittelnden Beamten ist der Ausdruck "ab und zu" im Zusammenhang mit den Fahrten des Bf. zu seiner kranken Mutter genauso vom Bf. getätigt worden. Genauere Angaben über die Fahrten nach Deutschland habe der Bf. aber nicht machen können. Anzumerken ist, dass die gleiche Antwort auch auf die allgemeine Frage nach der Häufigkeit der Auslandsfahrten gegeben wurde. Davon abweichend wird in der Beschwerde nunmehr behauptet, der Bf. sei zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich aufgrund des Gesundheitszustandes und der Pflegebedürftigkeit der Mutter nahezu wöchentlich mit dem Zug oder PKW zu seinen Eltern gefahren. In Anbetracht der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass dies nicht bereits im Zuge der Einvernahme bei der Finanzpolizei vorgebracht wurde. Dem Vorbringen die Antwort "Derzeit nicht" auf die Frage nach einer Lebensgefährtin in Inland suggeriere, der Bf. habe bereits eine Lebensgefährtin in Österreich gehabt, kann nicht gefolgt werden. Nach Auskunft der ermittelnden Beamten ist dieser Ausdruck vom Bf. genauso gesagt worden. Nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Verbrauchers kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Vernehmung durch österreichische Beamte in Österreich zur Feststellung eines in Österreich verwirklichten Steuertatbestandes mit dem von den Beamten verwendeten Begriff "ausländisch" nicht Österreich (Inland) gemeint ist. Es bestand daher auch kein Anlass die Antwort auf die Frage nach einem ausländischen Telefonanschluss zu hinterfragen, konnte die Angabe einer österreichischen Handynummer doch so verstanden werden, dass ein ausländischer Telefonanschluss nicht existiert. Der Bf. hat die Niederschrift unterfertigt und damit bestätigt, dass die schriftlich festgehaltenen Angaben richtig sind und er diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern habe. Wenn die Niederschrift tatsächlich, so wie in der Beschwerde behauptet, unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, wäre es am Bf. gelegen, diese Ergänzungen einzufordern oder die Unterschrift zu verweigern." -betreffend die Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe: "Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer. Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften ua des § 82 leg.cit. eingehalten werden. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland habe, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsse oder nicht (vgl. VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007, VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Entscheidend ist somit für die Feststellung des Standortes eines Fahrzeuges nach den angeführten Aussagen des VwGH primär immer der Ort und die Art der Verwendung. Nur wenn der tatsächliche Standort von keiner der Parteien nachgewiesen werden kann, gilt, dass bei Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland der Standort des Fahrzeuges im Inland vermutet und § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsfrist und andernfalls § 79 KFG 1967 mit der Jahresfrist anzuwenden ist. Beiden Parteien steht es aber offen, den tatsächlichen Standort eines Fahrzeuges nachzuweisen. Steht aber fest, dass ein Fahrzeug überwiegend im Inland verwendet wurde, hier auch weitaus überwiegend die sogenannten "Ruhevorgänge" (Abstellen des Fahrzeuges) stattfanden und die Fahrten im Wesentlichen dauernd hier begannen und endeten, ist der Standort des Fahrzeuges als Anknüpfungspunkt für eine sich allenfalls ergebende Zulassungsverpflichtung und für Besteuerungsrechte im Inland. Primär ist für die Feststellung des Standortes eines Fahrzeuges somit darauf abzustellen, wo das Fahrzeug überwiegend verwendet wird. Ein Hauptwohnsitz im Ausland bedeutet nicht zwingend, dass der Standort eines Fahrzeuges an diesem ausländischen Wohnsitz ist. Weiters führt auch der Hauptwohnsitz im Ausland demnach auch nicht zwingend dazu, dass § 79 KFG mit seiner Jahresfrist anzuwenden ist. Dass der Bf. in Österreich nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war, ist daher nicht ausschlaggebend. Dem Hauptwohnsitz im Inland kommt nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu (vgl. UFS 23.9.2004, RV/0163-F/04; 1.2.2005, RV/0300-L/04). Auch ohne Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland kann der Standort des Kraftfahrzeuges im Inland sein, wenn etwa das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet wird (RV/0642-I/08). Bei der gegenständlichen Sachlage geht das Finanzamt davon aus, dass das Fahrzeug weitaus überwiegend in Österreich verwendet wird. Das Fahrzeug wurde vom Bf. anlässlich Übersiedlung und Arbeitsantritt im Jänner 2011 nach Österreich verbracht. Der Bf. wohnt und arbeitet seit 2011 ununterbrochen in Österreich. Er verfügte seit Beginn über eine eigene Wohnung, ist bei der Firma ***ABC*** vollbeschäftigt und verbringt die gesamte Arbeitswoche in Österreich. In dieser Zeit ist auch das Fahrzeug in Österreich abgestellt. Fahrten (auch solche zu den Eltern nach München) beginnen und enden regelmäßig in Österreich. Weiters ist der Bf. über eine österreichische Mobilfunknummer erreichbar. Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Niederschrift vom 20.08.2015 ist Festzuhalten, dass das Finanzamt die bei der Einvernahme gemachten Angaben für glaubwürdiger hält. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen vermitteln (vgl. VwGH 22.10.2002, 98/14/0224; 21.12.1992, 89/16/0147; 15.12.1987, 87/14/0016; 4.9.1986, 86/16/0080)." -betreffend Verspätungszuschläge "Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass der Abgabepflichtige die Frist bzw. die Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt eine Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz, BAO 5. Auflage, § 135 Tz 4 und 10). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. weder Anmeldungen zur Normverbrauchsabgabe (§11 NoVAG) noch zur Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 KfzStG) abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind somit gegeben. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung der Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133), dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. bereits seit vielen Jahren in Österreich wohnhaft ist und die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen aufgrund von diesbezüglichen Schwerpunktaktionen der Abgabenbehörden mehrfach in den österreichischen Medien (Print wie TV) ausführlich thematisiert wurde, hat er aber jedenfalls davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischen Kennzeichen zu fahren. Bei Unsicherheiten hinsichtlich des ihn betreffenden Sachverhaltes wären Erkundigungen bei der Abgabenbehörde oder einem Rechtsberater geboten und zumutbar gewesen. Die Nichtabgabe der entsprechenden Abgabenerklärungen ist damit nach § 135 BAO nicht entschuldbar. Das Finanzamt hat daher in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens dem Bf. zu Recht Verspätungszuschläge zur Kraftfahrzeugsteuer und zur Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Der Prozentsatz des Zuschlages ist vom Bf. nicht bekämpft worden. Unter Bedachtnahme auf das lange zeitliche Ausmaß der Fristüberschreitung und der wiederholten Nichtabgabe ist der vom Finanzamt verhängte Zuschlag von 10% nicht überhöht." E) Vorlageantrag Im Vorlageantrag vom 10.02.2017 wurde weiteres vorgebracht, dass die in der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachte Rechtsansicht der belangten Behörde sich bei genauem Studium selbst anhand der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten (älteren) Rechtsprechung des VwGH bzw. auch des BFG nicht nachvollziehen lasse. Das Finanzamt Linz gehe hier offenbar fälschlicherweise davon aus, dass schlicht ein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges in Österreich bereits ausreiche um eine Zulassungspflicht in Österreich zu begründen. In der jüngeren Rechtsprechung hat das BFG in seiner Entscheidung vom 10.06.2016 zu RV/5100789/2016 (basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH - siehe hierzu beispielsweise Ro2016/16/0031), klar festgehalten, dass vor Inkrafttreten des neugefassten § 82 Abs. 8 KFG mit 24.04.2014, bei zumindest monatlichem Ausbringen des Fahrzeuges, unabhängig vom überwiegenden Standort des Fahrzeuges und von der Person des Verwenders keine widerrechtliche Verwendung vorliegen könne. Bis zu dieser Gesetzesänderung mit 24.04.2014 beginne die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG bzw. die Jahresfrist des § 79 KFG mit jedem erneuten Einbringen des Fahrzeuges wieder neu zu laufen (vgl. Ra2016/16/0031). Es sei zu keiner Zeit bestritten worden, dass das Fahrzeug überwiegend in Österreich verwendet worden sei. Allerdings sei der Bf. ein Wochenpendler, der sein Fahrzeug nahezu jede Woche nach München bewegt habe, und damit das Fahrzeug regelmäßig mehrmals pro Monat ins Ausland verbracht habe. So wie die Beschwerdevorentscheidung interpretiert wurde, sei dieses monatliche Verbringen des Fahrzeuges sachverhaltsmäßig auch nicht bestritten worden. Wie bereits in der Beschwerde ausführlich vorgebracht worden sei, sei der Bf. nahezu jedes Wochenende zur Pflege seiner Mutter, bzw. aufgrund seiner sonstigen sozialen Kontakte nach Deutschland gefahren und habe sein Auto dabei auf seinem eigens angemieteten Tiefgaragenplatz (der jedenfalls bis 14.02.2015 weiterbestanden habe) geparkt. Da er in Österreich nicht einmal eine Waschmaschine besessen habe, und die gesamte Kleidung im Haushalt seiner Eltern in München gewaschen worden sei, müsse man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass er jedenfalls öfter als einmal pro Monat nach München gefahren sei. Sollte dies von der belangten Behörde trotz der umfangreichen Indizien, die für diese Sichtweise sprechen würden, bestritten werden, so könnten als weitere Beweismittel eine Einvernahme der Eltern, bzw. auch der Schwester des Bf. hilfreich sein, die hiermit als zusätzliches Beweisanbot angeboten werden, bzw. für den Fall, dass das monatliche Verbringen des Fahrzeuges nach Deutschland bestritten werde, beantragt werde. [...] Es werde grundsätzlich aus Kostengründen keine mündliche Verhandlung beantragt. Sollte eine mündliche Verhandlung seitens des BFG für sinnvoll erachtet werden, würde der Bf. dafür aber auch gerne zur Verfügung stehen. Anders als von der Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, führe das überwiegende Verwenden des Fahrzeuges in Österreich bis zum 24.04.2014 aufgrund der zumindest einmal pro Monat erfolgen Ausbringung des Fahrzeuges jedenfalls zu keiner widerrechtlichen Verwendung im Inland. In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass bei einer umfassenden Gesamtschau der Umstände im konkreten Fall davon ausgegangen werden müsse, dass der Bf. erst mit der Anmietung einer seinen dauernden Wohnbedürfnissen entsprechenden Wohnung mit 14.02.2015 seinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe. Ergänzend zu den umfassenden Ausführungen in der Beschwerde dürfe zur Frage der Verlagerung des Hauptwohnsitzes auch noch auf die Ausführungen (mit umfassenden Quellenangaben zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung) von Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht Seite 457 ff verwiesen werden, wonach bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von weniger als zwei Jahren idR davon auszugehen sei, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolge. Bei länger als fünf Jahre dauernden Aufenthalten im Ausland werde hingegen die äußere Vermutung für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen werde die Frage im Einzelfall anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein. In erster Linie werde hier nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die engeren persönlichen, und nicht auf die engeren wirtschaftlichen Beziehungen abgestellt. Bis zum 14.02.2015 sei daher hinsichtlich der Zulassungspflicht die längere (Jahres)Frist des § 79 KFG anzuwenden gewesen (was grundsätzlich unerheblich sei, da das Fahrzeug ohnehin jedenfalls mehrere Male pro Monat ausgebracht, und damit auch die kürzere Monatsfrist für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach § 82 Abs. 8 KFG jedenfalls eingehalten worden sei). Daher könne eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nach frühestens ab 14.03.2015 angenommen werden (Hauptwohnsitzverlegung am 14.02.2015, zzgl. Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG). Sollte man entgegen dieser ausführlichen Schilderung des konkreten Sachverhaltes in der Beschwerde rechtlich dennoch zum Schluss kommen, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich früher begründet habe, so könne aufgrund der regelmäßigen zumindest monatlichen Verbringungen des Fahrzeuges nach Deutschland jedenfalls bis 24.05.2014 keine widerrechtliche Verwendung im Inland vorgelegen haben (Inkrafttreten des neugefassten § 82 Abs. 8 KFG mit 24.04.2014 zzgl. Monatsfrist). Die angefochtenen Bescheide seien damit jedenfalls zumindest teilweise mit Rechtswidrigkeit belastet. Es werde daher im Sinne der Beschwerde auf Basis der Gesamtschau der Umstände beantragt, die Festsetzung der NOVA zum Stichtag 14.03.2015 (in der Beschwerde irrtümlich mit 14.02.2015 angegeben) auf Basis des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zeitwertes des gegenständlichen PKW und ab diesem Zeitpunkt die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen. In Eventu werde beantragt, für den Fall, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich auf Basis des vorliegenden Sachverhaltes früher als mit 14.02.2015 angenommen werden sollte, die Festsetzung der NOVA zum Stichtag 24.05.2014 auf Basis des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Zeitwertes des gegenständlichen PKW und ab diesem Zeitpunkt die Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen. Das Beschwerdebegehren hinsichtlich der Verspätungszuschläge werde vollinhaltlich aufrecht erhalten. F) Ersuchen des Finanzamtes vom 16.01.2018 um Ergänzung des Vorlageantrages Aufgrund des Vorbringens im Vorlageantrag vom 17.02.2017 wurde seitens der Abgabenbehörde ein Ersuchen um Ergänzung betreffend geeigneter Nachweise zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Aussagen (zB Fahrtenbuch, Belege, usw.) am 16.01.2018 per Rsb versendet. G) Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 02.03.2018 Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 02.03.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebricht teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Bf. die im Vorhalt gesetzte Frist mit 13.02.2018 verstreichen lassen habe und das Ersuchen um Ergänzung auch bis zum Vorlagedatum unbeantwortet blieb. Trotz des Ersuchens um Ergänzung seien keine Nachweise erbracht worden, dass das Fahrzeug zumindest einmal pro Monat nach Deutschland verbracht worden sei. Die diesbezüglichen Aussagen des Bf. konnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen. H) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Richters teilte die steuerliche Vertretung mit, dass es offensichtlich ein Problem bei der Zustellung der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 16.01.2018 gegeben habe. Mit Schreiben vom 12.02.2018 sei die Beantwortung des Vorhaltes an das Finanzamt übermittelt worden. Dieser Schriftsatz werde nun am 06.03.2018 als Anhang zu einem Mail an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. In der Beilage werden Bestätigungen von [...] übermittelt, aus denen hervorgeht, dass es in Folge der Pflegesituation um seine Mutter regelmäßige, zumindest monatliche Besuche des Bf. in München gegeben habe. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden, wie dies nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Privatpersonen nur selten vorkomme. Der Bf. gehe davon aus, dass in sehr vielen, aber nicht in jedem der in Betracht kommenden Monate Umsätze in München bzw. Deutschland von seinem Münchner Bankkonto getätigt worden seien. Dass hier nicht bei jedem Besuch Zahlungen mit Karte getätigt worden seien, entspreche ebenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, da der die Familie besuchende und bei der Pflege unterstützende Sohn hier von seinen Eltern für seine Fahrtkosten etc. natürlich oftmals mit kleinen Beiträgen finanziell in bar unterstützt worden sei und die Tank- und Essensrechnungen dann oftmals mit diesen Barbeträgen bezahlt worden seien. Die betreffenden Kontoauszüge habe der Bf. nicht aufgehoben. Die Reproduktion dieser Kontoauszüge seines Münchner Bankkontos würde nach Auskunft des Kreditinstitutes rund 700 € kosten. Da diese Auszüge wiederrum keinen absoluten Beweis, sondern lediglich ein Indiz dafür ergeben würden, dass der Bf. die zumindest monatlichen Fahrten nach München mit seinem KFZ unternommen habe, werden einstweilen diese Auszüge aus wirtschaftlicher Betrachtung nicht eingeholt. Es werde davon ausgegangen, dass die im Schreiben bzw. den beiliegenden Bestätigungen dargestellte Indizienkette als "Glaubhaftmachung" der regelmäßigen Familienheimfahrten ausreichen sollten. Aus den Bestätigungen der Angehörigen geht zusammenfassend hervor, dass der Bf. seit 2011 regelmäßig zumindest einmal im Monat in aller Regel mit seinem PKW seine Mutter (bzw. seine Familie) in München besuchte. Das Finanzamt Linz gab am 08.03.2018 zur Antwort auf das Ergänzungsersuchen des Bf. folgende Stellungnahme ab: Die im Ergänzungsersuchen vorgebrachen Indizien, welche für einen Lebensmittelpunkt in Deutschland sprechen sollen, seien bereits in der Beschwerde vorgebracht und von der Abgabenbehörde berücksichtigt worden. Wie auch vom steuerlichen Vertreter bestätigt worden sei, konnten die geforderten Nachweise für ein zumindest monatliches Verbringen des streitgegenständlichen KFZ nicht erbracht werden. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden und auch andere Nachweise wie zB Kontoauszüge, Autobahnvignetten, usw. seien auch im Zuge des Ersuchens um Ergänzung nicht vorgelegt worden. Zu den in der Antwort auf das Ersuchen um Ergänzung erstmals vorgelegten Bestätigungen der Familienangehörigen des Bf. sei auszuführen, dass diese erst im Rechtsmittelverfahren im Jahr 2018 ausgestellt worden seien. Die streitgegenständlichen Zeiträume lägen jedoch bis zu sieben Jahre zurück. Der Bf. habe selbst angegeben mit dem Zug bzw. mit dem KFZ nach Deutschland gefahren zu sein. Es erscheine nicht glaubwürdig, dass sich die Familienangehörigen nach so einem langen Zeitraum noch genau erinnern können, ob der Bf. mit dem Zug oder mit dem KFZ angereist sei. Es sei außerdem nicht dezidiert geschildert worden, wann genau der Bf. bei seiner Mutter zu Besuch gewesen sei. Die Beweiskraft dieser Bestätigungen sei daher anzuzweifeln. Zur Stellungnahme des Finanzamtes langte mit Schreiben vom 03.04.2018 zusammengefasst folgende Replik der steuerlichen Vertretung ein: "Der Finanzverwaltung sei beizupflichten, wenn sie erwidere, dass der Rechtsstandpunkt des Bf. lediglich mit (zahlreichen) Indizienbeweisen gestützt werden könne, weil in derartigen Fällen eben in aller Regel keine absoluten Beweise vorliegen können. Es sei schwierig, Beweise zu erbringen. Die Finanzverwaltung habe selbst keinerlei Vorschläge macht, wie man die absoluten Nachweise in der Praxis erbringen hätte sollen. Auch das Vorbringen der Finanzverwaltung, wonach die genauen Besuchstermine am Wohnsitz der Eltern nicht genannt worden seien, seien nicht von der Hand zu weisen. Der Bf. behaupte auch gar nicht, zu wissen, an welchen Tagen er exakt in Deutschland gewesen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Mutter wisse er aber jedenfalls, dass er mehrmals pro Monat zuhause in Deutschland gewesen sei und mit einer einzigen Ausnahme jeweils sein KFZ verwendet habe. Zum letzten Absatz, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass sich der Bf. nach einem so langen Zeitraum noch genau erinnern könne, wann er mit dem Zug und wann er mit dem Auto angereist sei, sei ergänzend festzuhalten, dass der Bf. ein einziges Mal in Folge eines Defekts an seinem Fahrzeug gezwungen gewesen sei, mit dem Zug nach München anzureisen. Er hatte am Freitag, den 28.06.2013 einen Defekt an seinem Wagen und sei am darauffolgenden Tag zur Geburtstagsfeier seiner Tante in München eingeladen worden. Diese Reise habe er kurzerhand per Zug angetreten. Gerade Menschen, die üblicherweise nie mit dem Zug fahren würden, erinnern sich sehr gut, wenn es zu einer einmaligen Ausnahme komme. Zur Replik der steuerlichen Vertretung gab das Finanzamt am 04.04.2018 folgende Stellungnahme ab: "In der Replik des Bf. wird angegeben, dass dieser lediglich ein einziges Mal mit dem Zug nach München gereist sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Beschwerde vom 06.11.2015. In der Beschwerde wird auf Seite 4 Folgendes ausgeführt: Zu Beginn seiner Tätigkeit in Österreich war der Bf. im Wesentlichen als "Wochenendpendler" der jede freie Minute den Zug bzw. das KFZ nach Deutschland nahm, anzusehen. Aus dieser Aussage geht nicht hervor, dass der Bf. nur ein einziges Mal mit dem Zug gefahren sei. Weiters wird noch auf die Richtlinien zum NoVAG verwiesen, welche zur Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland Folgendes ausführen: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats (in begründeten Ausnahmefällen 2 Monate) ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der ausländische Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Den Verwender gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (vgl. VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des KFZ nicht in Österreich ist. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (zB Fahrtenbuch). Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Glaubhaftmachung ist aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des KFZ im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht). Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Im streitgegenständlichen Fall konnte jedoch, wie auch von der steuerlichen Vertretung des Bf. bestätigt wird, der Gegenbeweis nicht erbracht werden. Der dauernde Standort des KFZ ist somit im Inland anzusehen." Mit Mail vom 04.04.2018 langte von der steuerlichen Vertretung folgende Stellungnahme ein: Es werde vehement widersprochen, dass kein Gegenbeweis erbracht wurde! Es sei eine Vielzahl an (Indizien-)Beweisen vorgebracht worden und es werde davon ausgegangen, dass das Gericht diese Beweise (insb. auch die Bestätigungen der Eltern bzw. Schwester und deren Lebensgefährten) entsprechend zu Gunsten des Bf. würdigen werde. Es sei bisher lediglich darauf verwiesen worden, dass es keine "absoluten und unwiderlegbaren" Beweise für das monatliche Verbringen eines Autos nach Deutschland gebe (auch ein Fahrtenbuch, welches praktisch niemand in Österreich einfach so führe, würde nicht diesen "absoluten und unwiderlegbaren" Beweis darstellen). Nur um prozessual hier keinen Fehler zu machen, werde festgehalten, dass den in der Beschwerde bzw. bisherigen Schriftsätzen vorgebrachten Tatsachen, wie beispielsweise den beschriebenen Mietverhältnissen, seitens der Behörde zu keiner Zeit widersprochen worden sei (und somit davon ausgegangen werde, dass diesen Tatsachen ohne weiteren Nachweisen Glauben geschenkt worden sei). Als Beweismittel für diese Indizienkette werden vorsorglich jedenfalls die Mietverträge sowie Mietvorschreibungen, Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber, Bankkontoauszug des deutschen Bankkontos, Abrechnung bzw. Bestätigung des deutschen Mobilfunkanbieters, Mietvorschreibung über Tiefgarage in München, etc.) sowie eine persönliche Einvernahme und soweit dienlich, auch die Einvernahme von Zeugen jederzeit gerne angeboten. Sollten zusätzliche Beweismittel (mit Ausnahme eines Fahrtenbuches, welches nicht geführt worden sei) in Frage kommen, so könne versucht werden, auch diese noch beizubringen. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Behörde diese Nachweise ohnehin bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt hätte, wenn Zweifel am dargestellten Sachverhalt bestanden hätten. Betreffend der Verwendung des Zugs für die Heimfahrten darf festgehalten werden, dass hier kein Widerspruch erkannt werden könne. Wenn man diese Formulierung in der ursprünglichen Beschwerde hier zulasten des Bf. auslegen möchte, so treffe die Schuld daran wohl die steuerliche Vertretung selbst. Diese habe ja selbst diese Beschwerde nach einem umfassenden Interview mit dem Bf. ausformuliert und habe dabei diese Formulierung gewählt. Dass es sachverhaltstechnisch einen Unterschied machen würde, wie oft der Bf. den Zug genützt habe, war vor dem Urteil Ro2016/16/0031 für die steuerliche Vertretung nicht ersichtlich und so habe diese diesem Detail auch in der Beschwerde keine Aufmerksamkeit geschenkt. Als die steuerliche Vertretung vor dem Versand der Beschwerde diese Punkt für Punkt mit dem Bf. im Detail durchbesprochen habe, habe dieser auch keinen "Fehler" in der Beschwerde monieren können, zumal ja die Aussage: "Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma ***ABC*** war der Bf. im Wesentlichen als "Wochenpendler", der jede freie Minute den Zug bzw. das KFZ nach Deutschland genommen habe, anzusehen." jedenfalls korrekt sei, auch wenn der Zug, wie in diesem Fall, lediglich einmal genützt worden sei. Der Satz lese sich einfach besser in der vorstehend genützten Form, als wenn die steuerliche Vertretung beispielsweise: "Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Firma ***ABC*** war der Bf. im Wesentlichen, da er der jede freie Minute in Deutschland verbracht habe und dazu jeweils sein Auto und in einem einzigen Fall aufgrund eines Defekts seines Autos auch den Zug genommen habe, als Wochenpendler anzusehen." geschrieben hätte. Hätte die steuerliche Vertretung gewusst, dass diese Präzisierung letztlich in Anbetracht der Folgejudikatur einen Unterschied machen würde, wäre bereits in der ursprünglichen Beschwerde präziser formuliert worden. Ein Widerspruch bestehe aber jedenfalls nicht! Festzuhalten bleibe, dass dieses Detail der monatlichen Ausbringung des Fahrzeuges nur für das Eventualbegehren maßgeblich sei, zumal ja mit einer umfassenden Indizienkette nachgewiesen worden sei, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz erst mit der Anmietung einer seinen dauernden Wohnbedürfnissen entsprechenden Wohnung mit 14.02.2015 nach Österreich verlegt habe und somit bis zum 14.02.2015 ohnehin nur die Jahresfrist des § 79 KFG maßgeblich gewesen sein könne. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.07.2020 wurde die Beschwerde mit Stichtag 01.10.2020 der Gerichtsabteilung GA ***1*** zugeteilt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. wurde am 20.08.2015 in ***YZ***, von Organen der Finanzpolizei, wegen des Verdachts der missbräuchlichen Verwendung des Fahrzeugs mit dem ausländischen behördlichen Kennzeichen ***XXX*** (Deutschland) in Österreich, kontrolliert. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, dass das Fahrzeug ihm gehört und er es am 24.02.2010 gekauft hat. Er arbeitet seit 2011 bei der Firma ***ABC*** und hat das Auto Anfang 2011, als er nach ***XY*** übersiedelt ist und die Arbeit angefangen hat, nach Österreich verbracht. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Österreich, weil er hier arbeitet und wohnt. Ab und zu fährt er zu seiner kranken Mutter nach München. Er ist seit 2009 geschieden und hat derzeit in Österreich keine Lebensgefährtin. Auf die Frage nach einer ausländischen Festnetznummer bzw. Handynummer gab der Bf. die Nummer eines österreichischen Mobilfunkbetreibers bekannt. Laut ZMR (Zentrales Melderegister) ist der Bf. seit 28.12.2010 in ***YZ*** gemeldet. Seit 08.10.2015 mit Hauptwohnsitz, vorher mit einem Nebenwohnsitz. Seit Jänner 2011 ist der Bf. bei der Firma ***ABC*** vollzeitbeschäftigt. Bis zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes auf Hauptwohnsitz in ***YZ***, befand sich der gemeldete Hauptwohnsitz des Bf. in München. In München hatte der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Tiefgaragenplatz in der Nähe seines Hauptwohnsitzes angemietet. Nach den Bestätigungen der Angehörigen fuhr der Bf. regelmäßig nach München zu seiner pflegedürftigen Mutter. 2. Beweiswürdigung Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass das Finanzamt den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Angesichts der Dauer der Vernehmung sind die Antworten des Bf. sehr verkürzt wiedergegeben worden. Die Antworten würden vom Umfang her sowie sinngemäß nicht dem entsprechen, was der Bf. den Beamten gegenüber mitgeteilt habe. Dem hält das Bundesfinanzgericht Folgendes entgegen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100370/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100370.2018
Stammnummer
131851
Gültig
12.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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