Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0039-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, vorsätzliches Handeln wird bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-I/04vom 14.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co
KEG, Steuerberatungskanzlei, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
vom 24. Juni 2004, SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH im Amtsbereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich 1998-2000 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von € 55.249,49
(S 760.249,56) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen habe, wobei es hinsichtlich Umsatzsteuer bzw.
Körperschaftsteuer 2000 beim Versuch geblieben sei. Begründend wurde
ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei aufgrund der Betriebsprüfung
zu AB-Nr. 123 sowie eines durchgeführten Untersuchungsverfahrens
einzuleiten. Demnach seien Leistungen nicht erklärt, Vorsteuern zu Unrecht
geltend gemacht und Kapitalertragsteuer nicht abgeführt worden. Somit sei
der Tatverdacht in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
1. Verrechnungskonto M: Die Belastungen des
Verrechnungskonto M 1998 mit S 52.037,07 und 2000 mit S 55.000,00
seien damit zu begründen, dass für den Beschwerdeführer das
Projekt "S" eine Sachgesamtheit darstelle und ihm daher niemals bewusst gewesen
sei, dass hier genaue Kostentrennungen zwischen der B-GmbH und seinem
Einzelunternehmen vorzunehmen gewesen wären, da es sich bei den Kosten um
einen 100%igen betrieblichen Aufwand gehandelt habe. Da das Projekt "S"
bereits seit 1994 besitzmäßig je zur Hälfte der Fa. B-GmbH und
dem Beschwerdeführer gehört habe und diese Vorgangsweise betreffend
der angefallenen Kosten dieser Jahre bei der damaligen Betriebsprüfung zu
keiner Beanstandung geführt habe, habe der Beschwerdeführer auch
für die Folgejahre im guten Glauben annehmen können, dass
bezüglich der Kostenverrechnung betreffend das Projekt "S" seitens
der Abgabenbehörde keine Bedenken vorgelegen
seien. 2. Werbeähnlicher Aufwand: Es sei richtig, dass
für die Jahre 1999 und 2000 der werbeähnliche Aufwand nicht wie im
Jahr 1998 um die Hälfte gekürzt worden sei, doch dürfte es sich
hierbei um ein unbeabsichtigtes Verschulden seitens des Abschlusserstellers
gehandelt haben. Da diesbezüglich im Jahr 1998 entgegen der EuGH-Judikatur
zu Ungunsten des Abgabepflichtigen die Vorsteuer berichtigt worden sei,
könne angenommen werden, dass der Abgabenbehörde durch dieses Versehen
kein Schaden entstanden sei. 3. Nicht abgerechnete Leistung
H-Straße: Dem Beschwerdeführer sei erst im Zuge dieser
Betriebsprüfung die Problematik der periodengerechten Leistungsabgrenzung
bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen bewusst geworden. Dies deshalb, da bis
1998 sämtliche Leistungen für die einzelnen Projekte immer am Ende des
Jahres abgerechnet worden seien. Lediglich die Konzepterstellung (Ideenentwurf)
für das Projekt "H-Straße" sei im Jahr 2000
unberücksichtigt geblieben, und zwar unabsichtlich, da diese Leistung
bereits Anfang des Jahres 2000 erbracht worden sei und diese Leistung zur
Höhe des Gesamthonorars doch eher gering gewesen sei. Aufgrund diverser
Schwierigkeiten (Finanzierung, Baugenehmigung) habe sich die weitere
Planungsphase und der Baubeginn bis in das Jahr 2002 verzögert, sodass bei
Erstellung des Jahresabschlusses 2000 diese erbrachte Leistung nicht mehr
erinnerlich gewesen sei. 4. Offene Verbindlichkeiten: Diese
Verbindlichkeiten für Fremdarbeiten würden aus dem Jahr 1996 stammen.
Zuerst habe es seitens der Fa. B-GmbH Einsprüche betreffend die
Leistungsverrechnung gegeben, und daher sei durch die Fa. B-GmbH auch keine
Zahlung erfolgt. Betreffend der gewinnerhöhenden Auflösung durch die
Betriebsprüfung nach Ablauf der Verjährungsfrist werde angemerkt, dass
das ABGB diese Verjährungsfrist zwar regle, trotzdem aber der Anspruch
für den Leistenden jedoch weiter bestehen könne. Auch die Vorschriften
des HGB würden darauf hinweisen, dass sich ein Vollkaufmann, der den Gewinn
gemäß
§ 5 EStG ermittle, sich niemals reicher machen
dürfe. Diese Vorgangsweise könne daher niemals einen strafrechtlichen
Tatbestand und auch keinen Vorsatz
darstellen. 4.1. Umsatzsteuerverrechnung T: Diese
Nachforderung beruhe auf einem Fehler der Buchhaltung und sei auf ein
Missverständnis zwischen Buchhaltung und dem Beschwerdeführer
zurückzuführen. Dies deshalb, da sich während der Bauphase die
Eigentumsverhältnisse von T auf die B-GmbH geändert hätten und
die Leistungsabrechnungen der Fa. B-GmbH teilweise als Innenumsatz zu
korrigieren gewesen seien. Dabei sei eine Fehlbuchung erfolgt, bei der die
Umsätze T negativ an Erlöse 20% und gleichzeitig an Erlöse
"B-GmbH Innenumsatz" gebucht worden seien. 4.2. Vorsteuer
offene Verbindlichkeiten: Diesbezüglich werde auf die
Ausführungen unter Punkt 4 hingewiesen. 4.3. Vorsteuer
innergemeinschaftliche Erwerbe: Die von der Fa. A-GmbH sowie von der Fa.
R bestellten Materialien seien ursprünglich für den Einbau beim
Projekt G geplant gewesen. Deshalb sei dieser Materialeinkauf durch die Fa.
B-GmbH als innergemeinschaftlicher Erwerb ursprünglich zu Recht erfolgt.
Durch Verzögerungen in der Abwicklung dieses Projektes (Einheit A1) sei ein
Teil dieser Materialien in den privaten Ausbau der Wohnung des
Beschwerdeführers gelangt. Da diesbezüglich mangels Wissen des
Beschwerdeführers kein Informationsaustausch erfolgt sei, sei keine
Berichtigung im Zuge der Abschlusserstellung erfolgt. 5. KESt
- verdeckte Gewinnausschüttung: Im Jahr 2000 habe der
Beschwerdeführer S 700.000,00 als Versicherungsentschädigung
für einen Wasserschaden am Objekt "S" erhalten. Der
Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass diese
Versicherungsentschädigung keine steuerlichen Auswirkungen haben
könne, zumal auch keine Kosten diesbezüglich zum Ansatz gelangt
seien. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der im Bescheid behauptete
Vorsatz nicht zu Recht bestehe . Der angefochtene Bescheid sei somit ersatzlos
aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit 1992 Gesellschafter und
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der B-GmbH mit
Sitz in I.
Bei der B-GmbH wurde zu AB-Nr. 123 eine Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 1998-2000 durchgeführt.
Dabei wurden - soweit für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren von Relevanz - folgende Feststellungen
getroffen:
Seit
1994 befindet sich ein Grundstück in S, J-Straße, zur Hälfte im
Besitz der Fa. B-GmbH und zur Hälfte in Besitz des Beschwerdeführers.
In den Jahren 1998 bis 2000 wurden von den Mitarbeitern der B-GmbH zahlreiche
Fahrten nach S unternommen und dafür Kilometergelder als Aufwand gebucht.
Weiters wurden für die Erstellung von Gutachten ebenfalls Aufwendungen
für das Objekt in S getätigt, die einerseits zu aktivieren waren (noch
nicht abgerechnete Leistungen), andererseits zur Hälfte an den
Beschwerdeführer weiterzuverrechnen waren. Die aktivierungspflichtigen
Leistungen wurden vom Prüfer mit insgesamt S 110.000,00 geschätzt
und für den Zeitraum 2000 zur Hälfte aktiviert und zur anderen
Hälfte auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers
verbucht.Weiters wurden am 22. April 1998 und am 24. April 1998
jeweils S 52.037,07 als Hälfteanteil der vom Beschwerdeführer
getragenen Kosten für das Objekt in S sowohl bei diesem aktiviert als auch
an den Beschwerdeführer ausbezahlt; diese Kosten wurden demnach von der
Firma B-GmbH allein getragen. Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers
wurde daher vom Prüfer für das Jahr 1998 mit der Hälfte der
angefallenen Kosten, somit mit S 52.037,07 belastet.
Die
in den Repräsentationsaufwendungen enthaltenen Privatanteile sind
steuerlich nicht absetzbar. Im Jahr 1998 wurden 50% des werbeähnlichen
Aufwandes außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzugerechnet, für
1999 und 2000 hingegen wurde der gesamte werbeähnliche Aufwand als
Betriebsausgabe geltend gemacht. Der Prüfer hat daher entsprechend der
Vorgangsweise für 1998 den werbeähnlichen Aufwand für 1999 um
S 11.354,00 und jenen für 2000 um S 21.948,00 gekürzt bzw.
außerbilanzmäßig hinzugerechnet.
Für
das Projekt H-Straße wurden von der Firma B-GmbH bis zum 31. Dezember
2000 noch nicht abgerechnete Leistungen im Umfang von S 50.000,00 erbracht.
Diese wurden vom Prüfer für den Zeitraum 2000 in die Bilanz
eingestellt.
In
den Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2000 waren unter anderem auch
Verbindlichkeiten an Ing.D um S 300.000,00 brutto und an Ing.M in Höhe
von S 816.000,00 brutto enthalten. Dabei handelte es sich um Aufwendungen
für Fremdarbeiten, die im Jahr 1996 als Aufwand mit 20% Vorsteuerabzug
gebucht wurden. Nachdem bis dato keine Zahlungen erfolgten und, nachdem
über diese Forderungen auch kein Schriftverkehr vorliegt, auch keine
Zahlungen erfolgen werden, hat der Prüfer diese Verbindlichkeiten zum
31. Dezember 2000 gewinnerhöhend aufgelöst und zu diesem
Zeitpunkt die im Jahre 1996 im Ausmaß von S 186.000,00 geltend
gemachte Vorsteuer berichtigt.
Im
Jahr 1999 wurden die 20%igen Erlöse um die Erlöse aus dem Projekt T in
Höhe von S 2,125.000,00 gekürzt und als steuerfreie
Innenumsätze in Höhe von S 2,550.000,00 erklärt. Die
Erlöse wurden dabei anhand der fiktiven Ausgangsrechnungen ermittelt. Am
31. Mai 1999 wurde jedoch eine interne Überweisung im Zusammenhang mit
dem Projekt T in Höhe von S 300.000,00 nicht bei den 20%igen
Erlösen gebucht, sondern als Privateinlage des Beschwerdeführers. Die
20%igen Erlöse für 1999 erhöhen sich somit um S 250.000,00,
gleichzeitig vermindern sich die Privateinlagen um S 300.000,00. Die daraus
resultierende Umsatzsteuer für 1999 beträgt S 50.000,00.
Weiters
wurde festgestellt, dass im Jahr 1999 Waren im Wert von S 107.206,00 von
der Fa. A-GmbH in Deutschland und im Jahr 2000 Waren im Wert von
S 284.975,00 von der Firma R in Frankreich unter Verwendung der UID-Nummer
der B-GmbH erworben wurden. Diese Waren wurden vom Beschwerdeführer
für private Zwecke verwendet. Diese Erwerbe unterliegen bei der B-GmbH der
20%igen Erwerbsteuer, Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Die
Umsatzsteuer erhöht sich daher für 1999 um S 21.441,20 und
für 2000 um S 56.995,00.
Der
Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2000 insgesamt S 700.000,00 als
Entschädigung für einen Wasserschaden am Objekt in S. Dieses Geld
stand zur Hälfte der Firma B-GmbH zu. Der Wert des Gebäudes
verminderte sich um S 350.000,00, das Verrechnungskonto des
Beschwerdeführers war im selben Ausmaß zu belasten. Bei diesem
Vorgang handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung; die daraus
resultierende Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von
S 87.500,00 war vom Beschwerdeführer zu
tragen.
Aus diesen Feststellungen resultierten
Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1999 und 2000 von S 314.436,00
(€ 22.850,96), an Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000 von
S 358.313,65 (€ 26.039,67) sowie Kapitalertragsteuer für
2000 von S 87.500,00 (€ 6.358,87). Für die Zeiträume
1998 und 1999 wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der
Körperschaftsteuer gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen. Für den Zeitraum 2000 waren die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung bereits beim Finanzamt eingereicht, es ist
zum Zeitpunkt der Prüfung jedoch noch keine Veranlagung erfolgt, weshalb
auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen Erstbescheide ergingen. Die oben
dargestellten (Nach-)Forderungen an Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer (sowie weitere aus Prüfungsfeststellungen resultierende
Beträge, die jedoch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren
nicht von Relevanz sind) wurden der B-GmbH mit Bescheiden vom
10. Jänner 2003 vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft
in Rechtskraft erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Veranlagungsakt
der B-GmbH, Steuernr. Y, dem Strafakt des Beschwerdeführers, SN. X, und aus
dem Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Betriebsprüfung zu AB-Nr. 123 vom 8. Jänner 2003, hier
insbesondere aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
29. November 2002. Weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren hat der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung Einwendungen erhoben. Das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat dem Verteidiger auf dessen Ersuchen
am 7. Juli 2004 die Berechnungsblätter für den strafbestimmenden
Wertbetrag übersendet; auch gegen die Ermittlung der Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen
erhoben.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 13 Abs. 1
FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen
nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und
für jede Beteiligung an einem Versuch.
Aufgrund der obigen Feststellungen besteht sich auch nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen
für 1998 bis 2000, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die im Spruch des Einleitungsbescheides
angeführten Verkürzungen bewirkt bzw. (für 2000) zu bewirken
versucht (§ 13 Abs. 1 FinStrG) hat und somit den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Der objektive Tatbestand wurde in der Beschwerdeschrift
nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe
nicht vorsätzlich gehandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Der Beschwerdeführer ist seit 1991 als Architekt
selbständig tätig. Seit 1992 ist er Gesellschafter und
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma B-GmbH.
Er verfügt demnach über langjährige unternehmerische
Erfahrungen.
In der Beschwerdeschrift rechtfertigt der
Beschwerdeführer sich im Wesentlichen damit, dass die Nachforderungen aus
verschiedenen Versehen und Irrtümern resultieren würden. Diese
Rechtfertigung wird im Einzelnen in dem von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu würdigen sein;
aus folgenden Gründen vermögen sie jedenfalls den Tatverdacht nicht zu
beseitigen:
Der
Beschwerdeführer hat die Fa. B-GmbH um Erstattung der halben angelaufenen
Kosten betreffend die Liegenschaft in S, J-Straße, ersucht.
Tatsächlich hat die B-GmbH, diesen Hälfteanteil (S 52.037,07)
zweimal erstattet, und zwar am 22. April 1998 und am 24. April 1998.
Dem Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen,
dass hier eine Kostentrennung zwischen ihm als Einzelunternehmer und der B-GmbH
vorzunehmen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der
B-GmbH laut Rechnung entsprechend den Besitzverhältnissen die Hälfte
der angelaufenen Kosten geltend gemacht hat, woraus ersichtlich ist, dass ihm
die Notwendigkeit der Aufteilung sehr wohl bekannt war. Trotzdem wurde der
gesamte Betrag in zwei gleich hohen Tranchen erstattet, die innerhalb
kürzester Zeit verbucht wurden (22. April 1998 und 24. April
1998). Dies spricht für vorsätzliches Handeln. Das Vorbringen, diese
Vorgangsweise habe bei der Vorprüfung zu keiner Beanstandung geführt,
vermag den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu entlasten, weil diese
angesprochene Buch- und Betriebsprüfung (AB-Nr. 456 für die
Zeiträume 1995 bis 1997) am 19. April 1999, somit erst nach den oben
angeführten Buchungen begonnen hat. Was die vom Prüfer mit
S 110.000,00 geschätzten aktivierungspflichtigen Leistungen für
den Zeitraum 2000 betrifft, so wurden diese bisher weder aktiviert noch auf dem
Verrechnungskonto verbucht. Es handelt sich hierbei um - weder dem Grunde
noch der Höhe nach bestrittene - Zuschätzungen. Diese Leistungen
wurden bislang nicht erklärt, daher geht das Vorbringen ins Leere, dem
Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass hier eine Kostenrennung
vorzunehmen sei.
Zum
werbeähnlichen Aufwand 1999 und 2000 wird vom Beschwerdeführer
vorgebracht, es handle sich um ein unbeabsichtigtes Verschulden des
Abschlusserstellers. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
dadurch, dass er den werbeähnlichen Aufwand nicht wie im Jahr 1998 um die
Hälfte gekürzt hat, Privatausgaben als Betriebsausgaben abgezogen hat.
Dies indiziert vorsätzliches Verhalten, zumal sich keine konkreten
Anhaltspunkte gegen diese Annahme ergeben. Das diesbezügliche, sehr
allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen vermag den Vorsatzverdacht jedenfalls
nicht zu zerstreuen, zumal es sich hier um keine schwierige Abgrenzungsfrage
gehandelt hat (vgl. dazu VwGH 7.2.1989, 88/14/0222). Eine nähere
Prüfung dieses Beschwerdevorbringens ist dem erstinstanzlichen
Untersuchungsverfahren vorbehalten. Bemerkt wird, dass die in der
Beschwerdeschrift angesprochene Vorsteuerkürzung für 1998
(S 4.860,00) vom Prüfer storniert wurde.
Wenn
zu den nicht abgerechneten Leistungen für das Projekt H-Straße
vorgebracht wird, diese seien eher gering gewesen, so ist dazu festzuhalten,
dass diese S 50.000,00 betragen haben und daher ein durchaus beachtliches
Volumen aufwiesen. Wenn weiters vorgebracht wird, diese seien bei der Erstellung
des Jahresabschlusses für 2000 "nicht mehr erinnerlich" gewesen, so deutet
dies auf mangelhafte oder fehlende Grundaufzeichnungen hin. Wenn jemand jedoch
Leistungen nicht (vollständig) erfasst, so besteht jedenfalls der Verdacht,
dass er es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet,
dass durch diese Vorgangsweise Leistungserlöse in der Folge auch in den
Steuererklärungen nicht erfasst und damit verkürzt werden. Auch dieses
Beschwerdevorbringen vermag den Vorsatzverdacht daher nicht zu
entkräften.
Dem
Beschwerdevorbringen zur gewinnerhöhenden Auflösung der offenen
Verbindlichkeiten aus 1996, wonach dies niemals einen strafrechtlichen
Tatbestand und auch keinen Vorsatz darstellen könne, kann seitens der
Beschwerdebehörde nicht gefolgt werden. Selbstverständlich kann die
ungerechtfertigte steuerliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Schuld eine
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht darstellen.
Im gegenständlichen Fall wurde diese gewinnerhöhende Auflösung
der Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren nicht bestritten; vielmehr hat der
steuerliche Vertreter der B-GmbH im Zuge der Betriebsprüfung, AB-Nr. 123,
auf Vorhalt des Prüfers vom 19. Juni 2002 zu den Verbindlichkeiten an
Ing.D und Ing.M wie folgt vorgebracht: "Bezüglich der angesprochenen
Verbindlichkeiten wurde ein Schriftverkehr geführt, aus dem hervorgeht,
dass (der Beschwerdeführer) der erbrachten Leistung entsprechend nur mit
einem Bruchteil der gestellten Rechnung einverstanden ist. Nachdem der
diesbezügliche Schriftverkehr eingeschlafen ist, hat (der
Beschwerdeführer) nachvollziehbarerweise von seiner Seite auch keine
weiteren Schritte unternommen, sich um eine Bezahlung zu bemühen. Betreff
Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Auflösung stellt sich die Frage, ob
nicht bereits in den Jahren 1996 und 1997 eine entsprechende Wertberichtigung
der Verbindlichkeiten hätte erfolgen müssen." Damit bestehen
hinreichende Anhaltspunkte, dass diese gegenständlichen Verbindlichkeiten
vom Betriebsprüfer zu Recht gewinnerhöhend aufgelöst wurden. Da
es sich hierbei um steuerlich geltend gemachte Forderungen in
beträchtlicher Höhe, nämlich von S 300.000,00 (Ing.D) bzw.
von S 816.000,00 (Ing.M) gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer von der Verbuchung dieser Forderungen und deren
(ungerechtfertigten) steuermindernden Geltendmachung gewusst hat. Daher besteht
auch hier Vorsatzverdacht.
Wenn
zur Umsatzsteuerverrechnung T vorgebracht wird, dies beruhe auf einen Fehler der
Buchhaltung und auf ein Missverständnis, so ist dazu festzuhalten, dass die
Höhe der vom Prüfer in diesem Zusammenhang festgestellten Umsatzsteuer
von S 50.000,00 Vorsatzverdacht indiziert, zumal den Beschwerdeführer
als Geschäftsführer der B-GmbH eine Verpflichtung zur Prüfung der
eingereichten Steuererklärungen trifft. Die Frage, ob hier tatsächlich
ein Fehler bzw. ein Missverständnis vorlag, wird letztlich im
erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren zu klären sein.
Was
die private Verwendung der bei den Firmen A-GmbH und R erworbenen Waren
betrifft, so reicht es hier aus, darauf zu verweisen, dass der
Beschwerdeführer zweifelsfrei aufgrund seiner langjährigen
einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen wusste, unter welchen
Voraussetzungen (bei innergemeinschaftlichen Erwerben) Vorsteuer geltend gemacht
werden kann. Dass dies bei privater Verwendung der Waren nicht der Fall ist, war
ihm zweifelsfrei bekannt. Auch hier kann das Beschwerdevorbringen den
Vorsatzverdacht nicht beseitigen.
Schließlich
ist zur verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 2000
(Versicherungsentschädigung für Wasserschaden am Objekt S in Höhe
von S 700.000,00) festzuhalten, dass es einem Abgabepflichtigen zwar
freisteht, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur
muss er den vollen und ganzen Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß
offen legen. Seine Angaben müssen die Abgabenbehörde in die Lage
versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu
überprüfen (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109). Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer dieser Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Wie bereits
oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer von der Notwendigkeit der
Aufteilung beim Objekt S gewusst. Auch hier bestehen damit - auch im
Hinblick auf die Höhe der Entschädigung von S 700.000,00 -
hinreichende Verdachtsmomente, dass die Erklärung der anteiligen
Entschädigung vorsätzlich unterlassen
wurde.
Das Beschwerdevorbringen ist damit
insgesamt nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, dass der
Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt habe. Neben
seinen langjährigen unternehmerischen Erfahrungen und dem Umstand, dass es
sich bei den inkriminierten Sachverhalten durchwegs um solche handelt, die kein
näheres steuerliches Spezialwissen voraussetzen, sprechen auch die Vielzahl
der hier gegenständlichen Prüfungsfeststellungen und die Höhe der
daraus resultierenden Nachforderungen dafür, dass der Beschwerdeführer
wissentlich und willentlich die abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt und damit vorsätzlich gehandelt hat.
Aus diesen Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg
versagt bleiben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende
Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff
FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-I/04
- Stammnummer
- 13150
- Gültig
- 14.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF