Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0568-I/03
Nachweispflicht für Familienheimfahrten ins Ausland und für Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag für im Ausland lebende, nicht haushaltszugehörige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-I/03vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom 9. September 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. August 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
stammt aus Ghana und ist im Inland bei einer Baufirma als Bauarbeiter
unselbständig beschäftigt. Bei der mit Bescheid vom 9. August 2002
durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 kam es
aufgrund von Bezügen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer
Abgabennachforderung von 106,39 €.
Mit Eingabe vom 9. September
2002 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte erstmals die
Kosten für Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung mit
dem Pauschalbetrag von 28.800 S als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als
Begründung führte er an, er habe in der ursprünglichen
Erklärung übersehen, seine Kosten wegen doppelter
Haushaltsführung bzw. für Heimfahrten für das Jahr 2001 geltend
zu machen.
Mit Schreiben vom 23.
Jänner 2003 ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage einer beglaubigten
Heiratsurkunde und einer Meldebestätigung sowie um einen Tätigkeits-
und Einkommensteuernachweis seiner Ehegattin, mit der er nach den Angaben in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001,
seit 1992 verheiratet ist. Gleichzeitig wurde der Bw. darauf aufmerksam gemacht,
dass die Berufung abgewiesen werde, falls die angeführten Nachweise nicht
innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht werden sollten.
Nachdem dieses Schreiben
unbeantwortet blieb, erließ das Finanzamt am 7 Mai 2003 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Darauf hin stellte der Bw. mit
Eingabe vom 10. Juni 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, er habe das
Schreiben des Finanzamtes vom 23. Jänner 2003 nicht erhalten, sonst
hätte er selbstverständlich alle erforderlichen Unterlagen
beigebracht. Des weiteren habe er übersehen, den Unterhaltsabsetzbetrag
für seine 2 Kinder, die in Ghana leben würden und für welche er
die Kosten trage, geltend zu machen. Als Nachweis seiner Unterhaltsleistungen
legte er zwei Überweisungskopien vor, nach denen 1.039 S am 23. März
2001 und 1.258 S am 13. April 2001 an F in Ghana überwiesen worden sein
sollen. Der Zweck dieser Überweisungen ist den Kopien nicht zu entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weder bei den einzelnen
Einkünften noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden, was nach
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch
die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange
als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen
eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (VwGH
3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Für die einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten
muss sohin die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich
veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein (vgl. VwGH
29.1.1998, 96/15/0171).
Was den beantragten
Unterhaltsabsetzbetrag betrifft, so steht nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. b EStG 1988 einem Steuerpflichtigen, der für ein
Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem
vom ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe
gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von S 350.- monatlich zu. Leistet er für mehr
als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so
steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von S 525.- und
für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils S 700.- monatlich
zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen
für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur ein Mal zu.
Ein Kind gehört nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann zum Haushalt
einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teilt.
Nach § 119 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs.
1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis
nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung
solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter
Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen
der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als
die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im streitgegenständlichen
Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der
Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt,
besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-,
Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz. 10 zu § 115 und die dort
angeführte Rspr.).
Soweit die Abgabendaten
für den Bw. zurückreichen, konnte festgestellt werden, dass der Bw.
zumindest seit 1993 in Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezieht und sich somit schon über 10 Jahre im Inland aufhält. Weiters
konnte auf Grund einer Auskunft beim Gemeindeamt der Wohnsitzgemeinde des Bw. in
Erfahrung gebracht werden, dass dem Bw. Ende des Jahres 2003 die
österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist. Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass der Bw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
in Inland hat und offensichtlich beabsichtigt im Inland zu bleiben. Konkrete
Feststellungen zur Klärung der Frage, ob der Bw. die Voraussetzungen
für die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten als Werbungskosten und
für die Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt, konnten
von Amtswegen nicht getroffen werden.
Dem Bw. wurde daher in einem
umfangreichen Vorhalt vom 21. Oktober 2004 die oben angeführten
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten und
für die Gewährung von Unterhaltsabsetzbeträgen bekannt gegeben
und gleichzeitig wurde er ersucht, diese Voraussetzungen durch Vorlage einer
Reihe angeforderter Unterlangen und Beantwortung diverser Fragen nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen.
Diesen dem Bw. nachweislich
zugekommenen Vorhalt ließ er aber unbeantwortet. Wie bereits oben
ausgeführt, wäre es Sache des Bw. gewesen, Beweismittel für die
Aufhellung dieser auslandsbezogenen Sachverhaltselemente beizubringen. Nachdem
der Bw. dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, kommt ein Abzug des
geltend gemachten Pauschalbetrages von 28.800 S für Familienheimfahrten als
Werbungskosten oder die beantragte Gewährung von
Unterhaltsabsetzbeträgen nicht in Betracht.
Es
war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-I/03
- Stammnummer
- 13124
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF