Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1205-W/04
Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (Bescheide in fortgesetzten Verfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1205-W/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr.N, xxx, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. November
2003 zu ERfNr.xxx betreffend 1) Gebühr gemäß
§ 24 Abs.
3 VwGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 3. Jänner 2003 langte beim Verwaltungsgerichtshof
ein vom nunmehrigen Berufungswerber (kurz Bw.), Herrn Dr.N, unterschriebener
Schriftsatz vom 30. Dezember 2002 ein, deren erste Seite auszugsweise
folgenden Inhalt hat:
"Betrifft:
Anhängige Beschwerden
1. Zlen
xx/xx/xxx4 bis
xx29- 21
N-GmbH,...,gegen
den Bescheid der BehördeX vom 29.
Juli 2002, GZ RV/x00
(Berufungsentscheidung)
E-GmbH, ...,
gegen den Bescheid der BehördeX
vom 29. Juli 2002, Zl. GZ RV/xx1
(Berufungsentscheidung), RV/x31
21.11.2002
B-GmbH, ...,
gegen den Bescheid der BehördeX
vom 29. Juli 2002 bzw. 21. November 2002
RV/xx7 u
RV/x29
(Berufungsentscheidung)
2. Zlen
xx/xx/xxx0 bis
xxx2-21
T-GmbH,...,
gegen den Bescheid der BehördeX
vom 29. Juli 2002, Zl. GZ RV/xx9 und
21. November 2002, GZ RV/xx0
Dr.N ,..., gegen
den Bescheid der BehördeX vom 29.
Juli 2002, GZ RV/xx6
(Berufungsentscheidung)
vertreten
durch RAx,...
B
e s c h w e r d e f o r t s e t z u n g
und Wiederholung
des Antrages auf Aufhebung der obigen angefochtenen Bescheide der
BehördeX wegen Rechts- und
Sachwidrigkeit dem Grunde und der Höhe nach"
Der Schriftsatz endet wie Folgt:
"Es wird
zusammenfassend nochmals die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen
Bescheide dem Grunde und der Höhe nach
beantragt."
Mit Bescheiden vom 20. November 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
für die beim Verwaltungsgerichtshof unter den Zahlen 2003/xx/xxx1 bis xxx5
und 2003/xx/xxx7 bis xxx9 gegen insgesamt 8 Bescheide der Behörde-X RV/xx6
, RV/xx7, RV/xx9 , RV/x00 , RV/xx1 , RV/x29 , RV/xx0 und RV/x31 eingebrachten
Beschwerde
1) Gebühr für 1 Eingabe mit 8 Ansuchen
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG iVm § 12 Abs. 1 GebG 1957 je
Ansuchen 180,00 € = insgesamt € 1.440,00 und
2) Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr in
Höhe von € 1.440,00 = € 720,00 fest.
Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben
und deren ersatzlose Aufhebung begehrt. Die Behörde habe in einem
völlig verfassungs- und menschenrechtswidrigen Verfahren mit grundlegenden
Rechtsbrüchen gegen Gesetzeslage und Judikatur Bescheide erlassen, gegen
die Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden seien. Im Jahr
1990 seien Geschäfts- und Vertragsunterlagen konfisziert und in der Folge
nie mehr zurückgegeben worden, sodass ein reguläres Beweisverfahren
überhaupt nie möglich gewesen sei, Gesetzesregelungen und die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seien
entweder völlig ignoriert oder abgeändert worden und sei auch
signifikant, dass nicht einmal die Besetzung des Berufungssenates bei der
Behörde-X den gesetzlichen Richtlinien entsprochen habe. Es sei in den vom
Anwaltsbüro Dr.R enthaltenen Beschwerden bzw. Beschwerdeausführungen
sowie Ergänzungen alle Rechts- und Sachverhaltsverletzungen
ausführlich aufgelistet und bewiesen und sei illustrativ von einem fairen
und objektiven Verfahren iSd Art 6 MRK wohl keine Rede, wenn seitens des X-Amtes
trotzt Aufforderung entlastende Beweisunterlagen zurückgehalten
würden. Offenbar zur Rationalisierung des Arbeitsaufwandes habe der
Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide lediglich auf die
Falschbesetzung der Berufungssenate Bezug genommen und die übrigen
verfahrensrelevanten Beschwerdegründe ignoriert. Die übrigen
Beschwerdegründe seien ausdrücklich vom Rechtsanwaltsbüro Dr.R
eingebracht und auch die Gebühren bezahlt worden, es könne jedoch von
einer umfassenden und vollständigen Erledigung überhaupt keine Rede
sein. Es würde so aussehen, dass Rechtsmittel willkürlich und geradezu
in Scheibchen erledigt werden könnten und der Betroffene für den
verbleibenden Rest seiner Rechtsansprüche immer wieder neue Rechtsmittel
ergreifen müsse und zwar mit erheblichen Kosten, die
selbstverständliche die Sicherung von Rechtsansprüchen weitgehend
verhindern würden, was offenbar im Sinne der Behörde sei und zwar
durch eben immer neue Gebühren und Anwaltskosten. Die Auseinandersetzung
mit der Behörde gehe auf Zeiträume von 1984 bis 1990 zurück und
sei fraglos der EMRK-Tatbestand des unfairen überlangen Verfahrens gegeben.
Der Vollständigkeit halber werde auch noch auf die beigeschlossenen
Bestätigung der PVA verwiesen, wonach der Bw. Mindestrentner mit
€ 579,85 sei und dies unter dem Pfändungslimit liege und sohin
weitere Aktivitäten zur Einbringung sinnlos seien.
Nach Abweisung der Berufung durch das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mittels Berufungsvorentscheidung wurde
die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt. Am
14. August 2004 brachte die Bw. noch einen Schriftsatz mit einer
ausführlichen Sachverhaltsdarstellung ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bw. ergibt sich
folgender, entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Die vom Bw. im eigenen Namen bzw. als
Geschäftsführer am 3. Jänner 2003 beim Verwaltungsgerichtshof
eingebrachte Eingabe richtet sich gegen insgesamt 8 Berufungsentscheidungen der
Behörde-X, die in fortgesetzten Verfahren ergangen sind. Zu den
fortgesetzten Verfahren kam es, weil der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnissen vom 25. Oktober 2001 zu den Zahlen xx/xx/xxx4 bis xx/xx/xxx9 sowie
xx/xx/xxx0 bis xxx2 Bescheide der Behörde-X infolge Unzuständigkeit
der belangten Behörde wegen unzulässiger Besetzung des
Berufungssenates aufgehoben hat.
Mit Beschlüssen jeweils vom 3. Juli 2003 zu den Zahlen
2003/xx/xxx1 bis xxx5 und 2003/xx/xxx7 bis xxx9 hat der Verwaltungsgerichtshof
die nunmehr gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingestellt. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend ua. Folgendes
ausgeführt (Anm: die Abweichungen im Beschluss zu 2003/xx/xxx7 bis xxx9
wurden in eine eckige Klammer gesetzt):
Mit
Mängelbehebungsschriftsatz vom 30. Jänner 2003 [11. Februar
2003] wurde den beschwerdeführenden Parteien der Beschwerdeschriftsatz vom
30. Dezember 2002 (in dem unter "Beschwerdefortsetzung" die Aufhebung
der oben angeführten angefochtenen Bescheide beantragt wurde)
gemäß
§ 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung
zurückgestellt....
Die Zustellung des
Mängelbehebungsauftrages erfolgte lt. Rückschein am
17. Februar 2003 persönlich an den Geschäftsführer der
beschwerdeführenden Parteien [an den
Erstbeschwerdeführer].
Mit Schriftsatz vom
17. Februar 2003, der in einfacher Ausfertigung beim
Verwaltungsgerichtshof mittels Postaufgabe am 18. Februar 2003
eingebracht wurde, wurde im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass die
beschwerdeführenden Parteien davon ausgingen, es handle sich vorliegend um
keine eigene Beschwerde, sondern vielmehr um eine Beschwerdefortsetzung nach
Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Oktober 2001, Zlen.
xx/xx/xxx4 bis
xx29 [Zlen.
xx/xx/xxx0 bis
xxx2]. Es wurde vorgebracht, dass die
gerügten Rechtsverletzungen bereits in den zum Vorerkenntnis führenden
Beschwerden ausführlich angeführt worden seien und sich hiefür
nachträglich lediglich Ergänzungen ergeben hätten, zu denen der
Geschäftsführer [der Erstbeschwerdeführer] "als Auftraggeber des
Anwaltsbüros" durchaus berechtigt sei. Eine Unterschrift des im Schriftsatz
vom 30. Dezember 2002 als Vertreter angeführten
Rechtsanwaltes wurde nicht
beigebracht.
Aus dem Gesagten ergibt
sich, dass dem Auftrag zur Behebung der Mängel laut der Verfügung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2003 [11. Februar 2003]
innerhalb der gesetzten Frist weder im Punkt der bestimmten Bezeichnung der
Rechtsverletzung (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4
VwGG) noch der Unterschrift des als Vertreter einschreitenden Rechtsanwaltes
entsprochen wurde...
Damit gilt die Beschwerde
gemäß
§ 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wobei
darauf hinzuweisen ist, dass schon eine nur teilweise Erfüllung des
Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von
Mängeln gleichzusetzen ist. Dies hatte gemäß
§ 33
Abs. 1 VwGG zur Folge, dass das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung
mit Beschluss einzustellen war, wobei die Beschlussfassung in einem nach
§ 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erfolgte.
Klarstellend wird darauf
hingewiesen, dass eine in der Beschwerdeschrift angesprochene
"Beschwerdefortsetzung" gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ein mit Schriftsatz vom
4. April 2003 gestellter Verfahrenshilfeantrag kann an der - wie
oben ausgeführt - unterbliebenen fristgerechten Mängelbehebung
(Ablauf der Mängelbehebungsfrist am 3. März 2003) auch
nichts ändern."
Daraus folgt für die rechtliche Beurteilung
Folgendes:
Gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in der hier
maßgeblichen Fassung BGBl. I 136/2001 ist für folgende Eingaben
einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von € 180,00 zu
entrichten:
1. Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und für Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
Mit der gegenständlichen Eingabe wurde
ausdrücklich die Aufhebung von insgesamt 8 Berufungsentscheidungen der
Behörde-X aus dem Jahr 2002 beantragt, weshalb sich das Begehren von jenem
der Beschwerden aus dem Jahr 1999 unterscheidet und es sich schon aus diesem
Grund nicht bloß um eine Fortsetzung der früheren
Beschwerdeverfahren, sondern um neue Beschwerdeverfahren handelt. Im
Übrigen wird bemerkt, dass auch Anträge auf Wiederaufnahme von
Beschwerdeverfahren und Anträge auf Wiedereinsetzung nach § 24 Abs. 3
VwGG gebührenpflichtig sind.
Nach § 24 Abs. 3 VwGG entsteht die Gebührenschuld
im Fall der Z. 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr
wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem
sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszweckes auf ein entsprechendes
Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
eingezahlt wird. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz
zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203
und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
Nach § 14 Abs. 5 Z. 17 GebG unterliegen Eingaben, mit
welchem in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangen Eingabe eine
ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine
Eingabe zurückgezogen wird, nicht der Eingabengebühr. Diese Bestimmung
stellt ausdrücklich darauf ab, dass noch ein Verfahren anhängig ist.
Die früheren Beschwerdeverfahren zu den Zahlen xx/xx/xxx4 bis xx29 sowie
xx/xx/xxx0 bis xxx2 wurden vom Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Erkenntnis vom
25. Oktober 2001 beendet. Es lag somit im Zeitpunkt der Einbringung der
gegenständlichen Eingabe am 3. Jänner 2003 kein anhängiges
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, weshalb diese Ausnahme von der
Gebührenpflicht hier nicht anwendbar ist.
Werden mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere
Bescheide bekämpft, ist die Eingabengebühr gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für jeden der
bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe VwGH 18.7.2002,
2002/16/0158).
Zur Entrichtung der Eingabengebühr ist sowohl
derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§
13 Abs. 1 Z. 1 GebG), als auch, wer im Namen eines anderen eine Eingabe
überreicht (§ 13 Abs. 3 GebG). Die Eingabe mit der insgesamt 8
Bescheide bekämpft werden, wurde vom Bw. beim Verwaltungsgerichtshof
überreicht, weshalb er der Gebührenschuldner für die gesamte
Gebühr in Höhe von insgesamt € 1.440,00 ist.
Zum Einwand der mehrfachen Gebührenpflicht im Fall der
Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof und
anschließender neuerlichen Abweisung der Berufung im fortgesetzten
Verfahren wird darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern in den
Erkenntnissen vom 25. Oktober 2001 zu den Zahlen xx/xx/xxx4 bis xx29 sowie
xx/xx/xxx0 bis xxx2 insgesamt ein Kostenersatz in Höhe von S 47.500,00
(entspricht € 3.451,96) zugesprochen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt
eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S
2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26
EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu
bestreiten, gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26.1.1999, 97/02/0519).
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach
Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit.
Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden
sind.
Da der Verwaltungsgerichtshof in den gegenständlichen
Verfahren keine Verfahrenshilfe bewilligte, konnte eine (rückwirkende)
Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht
eintreten und wurde die mit Überreichung der Eingabe am 3. Jänner 2003
entstandene Gebührenschuld gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG nicht
aufgehoben. Da die Gebühr nicht mit Erlagschein auf ein entsprechendes
Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt
wurde, war die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203
BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 13.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1205-W/04
- Stammnummer
- 13116
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF