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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101250/2018

Keine selbständige Tätigkeit von Reinigungskräften, da die Merkmale der Dienstnehmereigenschaft überwiegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101250/2018vom 09.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aber auch das Vorliegen eines "Gewerbescheines" und die vorgenommene Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ändert aus den o.a. Gründen nichts an der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der o.a. Eingliederung und insbesondere dem Fehlen eines Unternehmerrisikos ein Dienstverhältnis zwischen der Bf. und den o.a. Reinigungskräften im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt. d) Vertretungsrecht Dem möglicherweise vereinbarten aber nie wahrgenommenen Vertretungsrecht kommt für die Beurteilung des Unternehmerrisikos hier keine entscheidende Bedeutung zu. Ein generelles Vertretungsrecht wurde jedenfalls im gegenständlichen Fall in keinem Fall gelebt. Im Verhinderungsfall wurde nämlich die Bf. verständigt (siehe Punkt 29ff der Niederschrift vom 27. November 2013 mit Frau ***9***), die dann Ersatz organisierte und die Kunden diesbezüglich informierte (von einer bloßen "Vermittlungstätigkeit" kann daher keine Rede sein). Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt stellen die o.a. Tätigkeiten der Reinigungskräfte Hilfsarbeiten bzw. einfachen manipulativen Tätigkeiten Dienstleistungen dar. Die behauptete Selbständigkeit der für die Bf. tätigen Personen wird mit den vorliegenden Vereinbarungen nicht schlüssig begründet. Zusammenfassend überwiegen somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft bei den o.a. Reinigungskräften wie folgt: - Sämtliche im GPLA-Bericht namentlich genannte Reinigungskräfte sind überwiegend für die ***5*** ***6*** tätig gewesen (siehe u.a. Reinigungspläne und Stundenaufzeichnungen der ***5***; vgl. Niederschrift mit Frau ***8*** vom 9. April 2013) und haben darüber hinaus in geringem Ausmaß, z.B. Bügelarbeiten, selbständig (mit Gewerbeschein) übernommen. - Die Kundenakquisition erfolgte jedenfalls durch die ***5*** und nicht durch die namentlich im GPLA-Bericht angeführten Reinigungskräfte (siehe Niederschrift der Frau ***8*** vom 9. April 2013). Die ***5*** brachte auf den Fahrzeugen der Reinigungskräfte auch Werbeschilder an mit der Telefonnummer der ***5***. - Die zunächst für eine Probezeit von ca. 2 Wochen geringfügig bei der ***5*** Beschäftigten arbeiteten nach dieser Zeit zu denselben Stundensätzen für die ***5*** ***6*** weiter. - Rechnungen legten nicht die Reinigungskräfte, sondern die ***5***, wobei auf diesen, wie oben dargestellt, ein Bankkonto aufschien über das nur die Bf. verfügen konnte (siehe dazu die niederschriftliche Aussage des ***7*** vom 9. April 2013). Ebenso war die angegebene Telefonnummer nicht jene der Reinigungskraft, sondern war der ***5*** ***6*** zuzurechnen, da es sich um ein von der Bf. der Reinigungskraft zur Verfügung gestelltes Handy gehandelt hat (siehe niederschriftliche Aussage von Herrn ***7*** vom 9. April 2013). - Die Reinigungskräfte verfügten über keine unternehmerischen Strukturen, da diese Belange überwiegend von der Bf. für die Reinigungskräfte übernommen wurden. - Die von der Bf. vorgelegten schriftlichen "Vereinbarungen" mit einigen Reinigungskräften (z.B. ***17***, ***13***, ***16***) betreffend eines Konkurrenzverbotes, sind ein weiteres Merkmal einer Unselbständigkeit der strittigen Reinigungskräfte. - Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH vom 15.10.2003, 2000/08/0020). Auch ein überwiegendes unternehmerisches Risiko kann somit im gegenständlichen Fall bei den strittigen Reinigungskräften nicht erkannt werden, wo doch die Bf. für die Kundenakquisition, Materialbeschaffung (sofern die Reinigungsmittel nicht vom Kunden zur Verfügung gestellt wurde), Neuorganisation des Tätigkeitsortes der eingeteilten Reinigungskraft im Falle der Nicht-Anwesenheit des Kunden, und für "sämtliche finanziellen und organisatorischen Belange" (siehe Niederschrift vom 9. April 2013 mit Frau ***8***) zuständig war - von einer bloßen "Vermittlung" von Reinigungskräften, kann daher im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Ein Tätigwerden der strittigen Reinigungskräfte, ohne die o.a. Eingliederung in den Betrieb der ***5*** ***6*** und ohne regelmäßige Beschäftigung (siehe wöchentliche Reinigungspläne der Bf.), ist somit im gegenständlichen Fall nicht erkenn- und nachvollziehbar. Es ist daher im Beschwerdefall bei den lt. GPLA-Bericht namhaft gemachten Reinigungskräften von einer persönlichen Abhängigkeit als auch von einer Eingliederung der für die Bf. tätig gewordenen Personen in den betrieblichen Organismus der Bf. und einem Überwiegen der Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit der strittigen Reinigungskräfte auszugehen. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass entgegen den Ausführungen der Bf. in den div. Schriftsätzen (zuletzt vom 27. Oktober 2020) von einer bloßen "Vermittlungs-Tätigkeit" der Bf. keine Rede sein kann und die o.a. Reinigungskräfte in die im Unternehmen der Bf. bestehenden betrieblichen Abläufe aufgrund der tatsächlichen Tätigkeiten eingegliedert gewesen sind und Reinigungsarbeiten (manuelle Hilfsarbeiten vorwiegend für private Haushalte) im Rahmen eines Dienstverhältnisses in den o.a. Streitjahren erbracht haben. 2.3 Änderungen und betragliche Höhe des DB: Die betraglichen Änderungen ergeben sich aufgrund der Beträge lt. Lohnkonto bzw. Honorarnoten. Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 27. Februar 2020 und der Bf. mit Schreiben vom 28. Februar 2020 bereits zur Kenntnis gebracht. Diesbezügliche betragliche Einwendungen erfolgten seitens der belangten Behörde und der Bf. bis dato nicht. 2.3.1 Änderungen 2011: [Grafik]   2.3.2 Änderungen 2012: [Grafik]   2.3.3 Änderungen 2013: Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes schließt auch die Berechtigung ein, den Bescheid der Abgabenbehörde zu Ungunsten der Bf. abzuändern (so genannte Verböserung). Da die von Herrn ***7*** dem GPLA-Prüfer übergebenen Honorarnoten i.H.v. 7.418,50 € der Frau ***11*** betreffend das Streitjahr 2013 versehentlich bei der bescheidmäßigen Neu-Festsetzung der Abgaben und der Säumniszuschläge bis dato nicht berücksichtigt wurden, werden die angefochtenen Bescheide des Veranlagungsjahres 2013 betreffend Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlag wie folgt abgeändert (auch dies wurde den Parteien bereits wie o.a. mit Schreiben vom 27. bzw. 28. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht): [Grafik]   Eine Abänderung betreffend Haftung für zu entrichtende Lohnsteuer 2013 erfolgt in diesem Zusammenhang (Feststellungen betreffend ***11***) nicht, da im Beschwerdeverfahren der Arbeitgeber nur für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie dies zuvor durch das Finanzamt mittels Haftungsbescheides vom 5. Oktober 2015 geschehen ist, herangezogen werden kann (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rz 12 zu § 279). 3. Lohnsteuer-Haftung (LSt) 2011 bis 2013: Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 leg. cit. vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Die Haftung wird durch einen Haftungsbescheid im Sinne des § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht, wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Gesamtschuldnern (Mitschuldnern zur ungeteilten Hand gem. § 891 ABGB) werden (§ 7 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 7. 9. 1990, 89/14/0298). Die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist allerdings insofern beschränkt, als eine solche nur in den im § 83 Abs. 2 und 3 EStG 1988 aufgezählten Fällen erfolgen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, wird bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist. Beim Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 umfasst die Änderungsbefugnis "selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen. Entscheidend ist lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Arbeitgeber für Lohnsteuerschuldigkeiten derselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume wie zuvor das Finanzamt mittels abgabenbehördlichen Haftungsbescheides heranzieht (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 279 Tz 12 sowie bspw. VwGH vom 9.2.2004, 2004/13/0126). Mit den bekämpften Haftungsbescheiden wurde die Bf. daher auch zur Haftung für Lohnsteuerschuldigkeiten für die namhaft gemachten Reinigungskräfte (siehe GPLA-Bericht vom 5. Oktober 2015) für die o.a. Streitjahre herangezogen. 4. Säumniszuschlag: Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24.3.2015, 2012/15/0206). Ein Herabsetzungsantrag gem. § 217 Abs. 7 BAO wurde von der Bf. nicht gestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision: Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur LSt/DB-Pflicht von persönlich und wirtschaftlich abhängigen Dienstnehmern ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 19.8.2020, Ra 2020/13/0052 und vom 12.6.2019, Ra 2019/13/0057). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. Dezember 2020

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Normen und Schlagworte

DienstnehmerselbständigReinigungskraftDB

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101250/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101250.2018
Stammnummer
131121
Gültig
09.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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