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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100749/2012

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100749/2012vom 14.12.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerdeführer ersucht nun um Mitteilung, ob die belangte Behörde sich diesen Ausführungen bzw. Berechnungen anschließt. In einem solchen Fall könnte der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten und seine am 18.2.2019 gem. § 300 BAO erklärte Zustimmung hinsichtlich Umsatzsteuer anpassen und hinsichtlich Einkommensteuer erstmals abgeben. Nach Abschluss der Verfahren hinsichtlich der Sachbescheide würde er dann noch die Beschwerden betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren zurücknehmen." In der Beilage wurden die steuerlichen Grundlagen bei einem Rohaufschlag von 100% derart dargestellt: "Hinsichtlich Umsatzsteuer | Umsatzsteuer | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Probe | Aufteilung lt. BP | 73.893,75 | 97.634,28 | 77.167,52 | 95.125,01 | 75.149,47 | 63.005,93 | 28.389,09 | 510.365,05 | Adaptierungen |   |   |   |   |   |   |   |   | 2004 | -3.327,50 |   |   |   |   |   |   |   | Serviceverträge |   | -17.160,00 | -1.433,33 | -875,00 | -1.200,00 | -1.425,00 | -1.450,00 |   | Serviceverträge |   | -4.290,00 |   | -1.200,00 | -1.400,00 | -2.325,00 |   |   | Erlöse bereinigt | 70.566,25 | 76.184,28 | 75.734,19 | 93.050,01 | 72.549,47 | 59.255,93 | 26.939,09 |   | 50% Fremdleistung | 35.283,13 | 38.092,14 | 37.867,10 | 46.525,01 | 36.274,74 | 29.627,97 | 13.469,55 |   | Netto | 29.402,60 | 31.743,45 | 31.555,91 | 38.770,84 | 30.228,95 | 24.689,97 | 11.224,62 |   | Kleinunternehmer | -29.402,60 | -31.743,45 |   |   |   | -24.689,97 | -11.224,62 |   | Bemessungsgrundlage | 0,00 | 0,00 | 34.555,91 | 38.770,84 | 30.228,95 | 0,00 | 0,00 |   | Umsatzsteuer |   |   | 6.311,18 | 7.754,17 | 6.045,79 |   | 2011 wurde bereits am 1.7.2015 mit 0 € veranlagt |   | Vorsteuer lt. BP |   |   | -1.000,00 | -1.000,00 | -1.000,00 |   |   |   | Zahllast (Nichtfestsetzung gem § 206 BAO) |   |   | 5.311,18 | 6.754,17 | 5.045,79 |   |   |   | Zum Vergleich |   |   |   |   |   |   |   |   | Angebotener § 300 BAO (28.12.2018) | 12.724,87 | 22.415,88 | 20.463,77 | 26.951,45 | 24.102,35 | 21.617,03 |   |     Hinsichtlich Einkommensteuer | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Betriebseinnahmen (brutto) | 35.283,13 | 38.092,14 | 37.867,10 | 46.525,01 | 36.274,74 | 29.627,97 | 13.469,55 | Umsatzsteuer |   |   | -6.311,18 | -7.754,17 | -6.045,79 |   |   | Betriebseinnahmen (netto) | 35.283,13 | 38.092,14 | 31.555,91 | 38.770,84 | 30.228,95 | 29.627,97 | 13.469,55 | Betriebsausgaben laut Erklärung | -9.418,48 | -9.298,64 | -9.696,70 | -10.645,72 | -7.118,71 |   |   | 12% Betriebsausgaben |   |   |   |   |   | -3.555,36 | -1.616,35 | Gewinn | 25.864,65 | 28.793,50 | 21.859,21 | 28.125,17 | 23.110,24 | 26.072,61 | 11.853,20 | Gewinnfreibetrag |   |   |   |   |   | -3.389,44 | -1.540,92 | Einkünfte | 25.864,65 | 28.793,50 | 21.859,21 | 28.125,17 | 23.110,24 | 26,072,61 | 11.853,20 Im Falle der Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer erhöhen sich die Einkünfte der Jahre 2007 bis 2009 natürlich entsprechend. Zum Vergleich: | Vor BP | -365,89 | 3.760,54 | 6.092,90 | 9.752,98 | 5.845,64 | keine | Erklärungen | Lt. BP (angefochtene Bescheide) | 52.563,09 | 69.450,52 | 54.891,83 | 67.665,59 | 53.456,32 | 44.818,22 | 24.232,93 | Angebotener § 300 BAO(28.12.2018) | 75.107,33 | 126.275,86 | 115.968,71 | 150.225,63 | 135.180,43 | 122.057,90 |   Zur Information: Verluste der LTD. lt BP | Wirtschaftsjahr 31.1. |   | -18.528,81 | -24.545,87 | 35.141,62 | -46.497,88 | -38.129,23 |   " Nach mehreren Schriftsätzen der Parteien kam es zu keiner Einigung und deshalb wurde am 30. Oktober 2019 die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die beiden Parteien beharrten im Wesentlichen auf ihren Standpunkten. Der Bf legte hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 noch Rechnungen über die Leistungserbringung für die LTD. vor und beantragte entsprechend dieser Zahlen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2010 und 2011 festzulegen.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die LTD. wurde am 27. Jänner 2005 vom Bf gegründet. Lt Selbstanzeige vom 2. September 2011 war der Bf faktischer Geschäftsführer der LTD. Die LTD. ist eine im Firmenbuch von England und Wales eingetragene Domizilgesellschaft, die in Großbritannien nicht tätig werden darf. Der Ort der Geschäftsleitung befand sich in den beschwerdegegenständlichen Jahren in ***1***, dem Wohnsitz des Bf und faktischen Geschäftsführers. Vom 27. Jänner 2005 bis 13. Mai 2007 war der Bf auch als Director im Firmenbuch für England und Wales eingetragen. Die Financial Statements zeigen folgende Company Information: Director: A***1*** S Secretary: ***3*** Company Number: ***8*** Registered Office: SuiteB. ***39*** Director der A***1*** S Ltd., einer Domizilgesellschaft mit Sitz auf den Seychellen, ist der Bf. Die LTD. ist eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Laut den von der LTD. eingereichten Balance Sheets und Profit and Loss Accounts verfügt diese weder über Anlagevermögen, noch werden von ihr eigene Leistungen erbracht. Zweck der Gründung der LTD. war die Zwischenschaltung zwischen den Firmen ***36***, ***37*** GmbH und E KG auf der einen Seite und dem Bf auf der anderen Seite, um die vom Bf an diese drei Firmen erbrachten Leistungen nicht oder nur zum Teil in Österreich versteuern zu müssen. Durch die Zwischenschaltung der LTD. wurde insbesondere der Geldfluss an den Bf für seine erbrachten Leistungen an die Firmen vor der Finanzverwaltung verheimlicht und verschleiert. Zweck der LTD. war einzig und allein, dass die Rechnungen mit den Firmen von ihr ausgestellt wurden und so vorgegaukelt wurde, die Firmen würden mit einer ausländischen Gesellschaft in Geschäftsbeziehung treten. Die Zahlungen der Firmen an die LTD. wurden in der Folge über verschiedene in- und ausländische Bankkonten geleitet, um den Geldfluss zu verschleiern und vor der Finanzverwaltung zu verbergen. Letztendlich kamen die Zahlungen, die das Leistungsentgelt für die erbrachten Leistungen darstellen, soweit sie nicht schon in geringem Ausmaß aufgrund der zu niedrig fakturierten Rechnungen offen an den Bf von der Ltd. bezahlt wurden, im Wege der Prepaid Kreditkarten dem Bf zu.   Die Verschleierung der tatsächlichen Umsätze und Leistungserlöse an den Bf durch Zwischenschaltung der LTD. erfolgte folgendermaßen: Die LTD. schloss Serviceverträge mit den Firmen ***36***, ***37*** GmbH und E KG ab. Die Zahlungen dieser drei Firmen wurden auf Konten der LTD. bezahlt. Zur Durchführung dieser Servicearbeiten schloss die LTD. mit dem Bf (sowie mit R, SA, I) Verträge zur tatsächlichen Erbringung der Serviceleistungen ab. Diese Vereinbarungen wurden nur mündlich abgeschlossen. Die tatsächlichen Servicearbeiten wurden von diesen vier Personen durchgeführt. Die Ausstellung der Rechnungen des Bf und von R, SA, I an die LTD. wurde vom Bf durchgeführt. In diesen vom Bf erstellten Rechnungen an die LTD. wurden die tatsächlich vereinbarten Entgelte nur zum Teil aufgenommen. Nur die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Beträge wurden von der LTD an die vier Personen auf offizellen, direkten Weg ausbezahlt. Nur die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Beträge wurden in der Folge von diesen vier Personen in ihren österreichischen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen offengelegt. Die verheimlichten Teile der tatsächlich vereinbarten Leistungserlöse an die vier Personen wurden von der LTD. in ihren Bilanzen als "Administration Fee" ausgewiesen und in der Folge an die A***1*** S Ltd., einer Domizilgesellschaft mit Sitz auf den Seychellen, ausgeschüttet. Der Weg des Geldes von der A***1*** S Ltd an den Bf (und an SA, R und I) war folgendermaßen: Der Zahlungsfluss wurde wie folgt durchgeführt: 1. Die Kunden der LTD. überwiesen die für die Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte auf das Konto Nr. ***15*** bei der Oberbank AG, BLZ. ***16***, lautend auf Ltd. 2. Ab 2007 wurden die durch den Ansatz von "Administration Fees" verschleierten Schwarzumsätze auf das Konto IBAN ***17*** bei der ***18*** Bank Ltd. in ***19*** Nicosia, ***20***, Cyprus, lautend auf A***1*** S Ltd., überwiesen. 3. Eine Analyse der Bankausgänge von diesem Konto ergab für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2011 das folgende Bild: | Abhebungen Visa Card ***Bf1***: | 107.144,69 | Überweisungen ***21*** | 88.884,48 | Überweisungen ***22*** | 37.374,85 | Überweisungen ***23*** | 10539,30 | Überweisungen ***24*** - VI Dubai Fons KG | 21.049,67 | Überweisungen ***26*** KG Einlage | 21.055,40 | Überweisungen ***25*** VII Dubai Fonds KG | 15.049,39 | Überweisungen ***30*** Oberbank AG | 15.569,33 | Überweisungen ***27*** Erste Bank der öst. Spk. | 674.394,17 | Überweisungen ***28*** Oberbank AG | 10.045,31 | Überweisungen ***29*** Investkredit Bank AG | 14.811,33 | Bankausgänge gesamt: | 1.015.917,91 4. Das o.a. Konto bei der Erste Bank der öst. Sparkassen dient als Durchlauferkonto für die Bedienung von sog. Prepaid-Kreditkarten, die von den vier Technikern zur Behebung der schwarz erwirtschafteten Umsätze verwendet wurden. Die Herren SA, R und I haben in den jeweiligen Beschwerdeverfahren (Einkommen und Umsatzsteuer) eingestanden, dass in den offiziell ausgestellten Rechnungen die tatsächlich erhaltenen Leistungsentgelte nur zum Teil erfasst wurden. Der nicht in den Rechnungen enthaltene Teil der Leistungsentgelte ist ihnen im Wesentlichen im Wege von Prepaid Kreditkarten vom Bf ausbezahlt worden. Entsprechend wurden bei den Herren SA, R und I die Beschwerdeverfahren durch Zurechnung der gesamten erhaltenen Leistungsentgelte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen eines Verfahrens nach § 300 BAO erledigt. Die Höhe der dem Bf insgesamt zugekommenen Leistungsentgelte von der LTD. betrug in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2005 bis 2010: Höhe der Umsätze in den Jahren 2005 bis 2010 und Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 bis 2010 | Umsatzsteuer | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Aufteilung lt. BP | 73.893,75 | 97.634,28 | 77.167,52 | 95.125,01 | 75.149,47 | 63.005,93 | 28.389,09 | Adaptierungen |   |   |   |   |   |   |   | 2004 | -3.327,50 |   |   |   |   |   |   | Serviceverträge |   | -17.160,00 | -1.433,33 | -875,00 | -1.200,00 | -1.425,00 | -1.450,00 | Serviceverträge |   | -4.290,00 |   | -1.200,00 | -1.400,00 | -2.325,00 |   | Erlöse bereinigt | 70.566,25 | 76.184,28 | 75.734,19 | 93.050,01 | 72.549,47 | 59.255,93 | 26.939,09 | 50% Fremdleistung | 35.283,13 | 38.092,14 | 37.867,10 | 46.525,01 | 36.274,74 | 29.627,97 | 13.469,55 | Netto | 29.402,60 | 31.743,45 | 31.555,91 | 38.770,84 | 30.228,95 | 24.689,97 | 11.224,62 | Kleinunternehmer | -29.402,60 | -31.743,45 |   |   |   | -24.689,97 | -11.224,62 | Bemessungsgrundlage | 0,00 | 0,00 | 34.555,91 | 38.770,84 | 30.228,95 | 0,00 | 0,00 | Umsatzsteuer |   |   | 6.311,18 | 7.754,17 | 6.045,79 |   | 2011 wurde bereits am 1.7.2015 mit 0 € veranlagt | Vorsteuer lt. BP |   |   | -1.000,00 | -1.000,00 | -1.000,00 |   |   | Zahllast (Nichtfestsetzung gem § 206 BAO) |   |   | 5.311,18 | 6.754,17 | 5.045,79 |   |     | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Betriebseinnahmen (brutto) | 35.283,13 | 38.092,14 | 37.867,10 | 46.525,01 | 36.274,74 | 29.627,97 | 13.469,55 | Umsatzsteuer |   |   | -6.311,18 | -7.754,17 | -6.045,79 |   |   | Betriebseinnahmen (netto) | 35.283,13 | 38.092,14 | 31.555,91 | 38.770,84 | 30.228,95 | 29.627,97 | 13.469,55 | Betriebsausgaben laut Erklärung | -9.418,48 | -9.298,64 | -9.696,70 | -10.645,72 | -7.118,71 |   |   | 12% Betriebsausgaben |   |   |   |   |   | -3.555,36 | -1.616,35 | Gewinn | 25.864,65 | 28.793,50 | 21.859,21 | 28.125,17 | 23.110,24 | 26.072,61 | 11.853,20 | Gewinnfreibetrag |   |   |   |   |   | -3.389,44 | -1.540,92 | Einkünfte | 25.864,65 | 28.793,50 | 21.859,21 | 28.125,17 | 23.110,24 | 26,072,61 | 11.853,20 Beweiswürdigung Als nicht strittige anzusehende Sachverhaltselemente Nach der Aktenlage, insbesondere nach den Ausführungen in der Selbstanzeige des Bf und den Ausführungen der Betriebsprüfung sind die Gründung der LTD. und der A***1*** durch den Bf nicht strittig. Ebenso sind der Umstand, dass der Bf Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer der LTD war nicht strittig. Die Höhe der Einnahmen der LTD. durch die Firmen ***36***, ***37*** GmbH und E KG und dass nur diese drei Firmen Kunden der LTD. waren, wird ebenfalls in keiner Weise bestritten. Die Zahlen im gelben Ordner, der vom Bf vorgelegt wurde, in dem die Beträge aufgelistet sind, die SA, R und I zugekommen sind, wird im Wesentlichen sowohl vom Finanzamt als auch vom Bf nicht bestritten. Somit ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes, dass alle restlichen Gelder der LTD. dem Bf zugekommen sind. Welche Beträge waren Leistungsentgelt und welche Beträge waren Ausschüttung Zur Glaubwürdigkeit des Bf: Vom Bf wurde durch die Gründung der LTD. und der A***1***, deren Existenz dem Finanzamt bewusst verheimlicht wurde, gezielt ein Weg gesucht, die Leistungserlöse, die der Bf für seine Tätigkeit bei den Firmen ***36***, ***37*** GmbH und E KG erzielte. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die LTD., obwohl sie in Österreich tätig war, dem Finanzamt nicht offengelegt wurde, und andererseits daraus, dass für die Auszahlung der Gelder der LTD. an den Bf ein schwer nachvollziehbarer Weg über die A***1***, ausländische und inländische Bankkonten und letztlich Auszahlung der Leistungserlöse an SA, R, I und den Bf im Wege der Prepaid Kreditkarten gewählt wurde. Alle diese Auszahlungen wurden dem Finanzamt nicht erklärt und weder bei den Einkommensteuererklärungen offen gelegt noch einem Kapitalertragsteuerabzug unterzogen. Dies führt dazu, dass das Bundesfinanzgericht die Glaubwürdigkeit von Aussagen des Bf nicht besonders hoch einschätzt und seine Angaben einer kritischen Beurteilung bedürfen. Dies umso mehr, als der Bf vorgebracht hat, er habe geglaubt, dass seine gesamte Tätigkeit rechtmäßig sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes offensichtlich, dass bei den gegebenen Umständen (z.B. Verheimlichung des Geldflusses durch ausländische Gesellschaften und ausländische Bankkonten) dem Bf klar bewusst war, dass Zweck dieser ganzen Konstruktion die Verheimlichung der Gelder vor dem Finanzamt war. Zur Frage der Höhe der dem Bf zugeflossenen Leistungsentgelte ist Folgendes zu sagen: Vom Bf wurden folgende Sachverhaltsvarianten im Laufe des Steuerverfahrens bzw. im Beschwerdeverfahren vorgebracht: In den Steuererklärungen wurden nur die in den ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Beträge als Leistungserlöse bzw. Umsätze erklärt. Die Tätigkeit der LTD in Österreich und die von der LTD erhaltenen Zahlungen (bei LTD als "Administration Fee" ausgewiesen) wurde dem Finanzamt nicht offengelegt. In der Selbstanzeige und in den Berufungen (Beschwerden) stellt sich das Vorbringen des Bf im Wesentlichen so dar, dass die Zahlungen von der LTD, soweit sie nicht offen in den Rechnungen als Leistungsentgelte ausgewiesen sind, Ausschüttungen der LTD seien, die bisher nicht erklärt worden waren. Die Weitergabe von Teilen der Ausschüttung an die Herren SA, R und I sei gleichsam eine private Zahlung aus der Ausschüttung der LTD. Dies stelle "quasi eine nicht einkommensteuerbare Schenkung" ohne Bezug mit irgendwelchen Leistungen an diese drei Personen dar Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde vom Bf eingestanden, dass es sich doch um die Zahlung von Leistungsentgelten an die drei Personen gehandelt habe. Dadurch ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch klar, dass nicht das gesamte dem Bf zugekommene Geld - entgegen den Ausführungen in der Selbstanzeige - eine Ausschüttung von der LTD. war. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde bei den Erörterungsterminen und der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit der Qualifizierung der Zahlungen von der LTD (bei dieser als "Administration Fee" ausgewiesen) an den Bf als Leistungsentgelt in Betracht gezogen (siehe Vorschläge für die Beendigung der Verfahren im Rahmen des § 300 BAO) Zum Schluss des Verfahrens zog sich der Bf wieder auf das in der Selbstanzeige und in den Berufungen (Beschwerden) vorgebrachte Vorbringen zurück. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es nun Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes festzustellen, ob es von vornherein in der Absicht des Bf lag, die Zahlungen aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der LTD oder als Leistungsentgelt für erbrachte Leistungen an die LTD zu erhalten. Grundsätzlich werden Leistungsbeziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter anerkannt (Trennung der Sphären der Gesellschaft und Gesellschafter). Die Herren R, SA und I haben in den jeweiligen sie betreffenden Beschwerdeverfahren eingestanden, dass in den Rechnungen der LTD nicht die vollständigen Beträge, die für ihre Leistung an die LTD vereinbart waren, ausgewiesen wurden, sondern ein großer Teil des Geldes- nachdem das Geld von der LTD über verschiedene Banken in der Welt zur Verschleierung verschoben wurde- im Wege von Prepaid Kreditkarten an sie ausbezahlt wurde. Die tatsächlichen (höheren) Beträge wurden daher bei den drei Herren R, SA und I mit deren Einverständnis vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Einkommensteuerbescheiden angesetzt. Die Beschwerdeverfahren der Herren R, SA und I konnten daher in diesem Sinne beendet werden. Das Bundesgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf die Leistungsentgelte tatsächlich in gleicher Weise, wie bei R, SA und I mit der LTD. vereinbart hat. Die tatsächlich vereinbarte Höhe der Leistungsentgelte mit der LTD. wurden vom Bf nicht genannt, sodass sie im Schätzungswege gemäß § 184 BAO zu ermitteln sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es am wahrscheinlichsten, dass der Bf Leistungsentgelte in der Höhe ähnlich wie die anderen drei Personen vereinbart hat. Bei R, SA und I (Erfüllungsgehilfen) errechnet sich nach den Ausführungen des Vertreters des Bf ein Rohaufschlag der LTD. von ca. 85% (vgl. die Ausführungen in der E-Mail des Vertreters vom 9. September 2019). Ausgehend von diesem Rohaufschlag wurde vom Vertreter des Bf in seinem Schreiben vom 3. September 2019 ein Rohaufschlag der LTD. von 100% angenommen, der zu den entsprechenden Beträgen bei den Umsätzen und Einkünften aus Gewerbebetrieb führte, die in den Beilagen zu diesem Schreiben dargestellt sind. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass insbesondere unter dem Aspekt der Fremdüblichkeit, die Höhe der tatsächlich mit der LTD. und dem Bf vereinbarten Leistungserlöse bei einem geschätzten Rohaufschlag von 100% die Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 bis 2011 in der Höhe waren, wie sie sich aus diesen Beilagen zum Schreiben des Vertreters des Bf vom 3. September 2019 ergeben. Die Höhe der Leistungsentgelte wurden daher entsprechend der Zahlen in diesen Beilagen im Sachverhalt festgestellt.   Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Einkommensteuer § 23. EStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. ……. Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als selbständiger Servicetechniker wurden im Sachverhalt in der oben dargestellten Höhe festgelegt und sind daher in dieser Höhe bei der Berechnung der Einkommensteuer 2005 bis 2011 zu berücksichtigen. Die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2010 waren daher entsprechend dieser Bemessungsgrundlagen abzuändern. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Umsatzsteuer Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. In dieser Bestimmung kommt zum Ausdruck, dass für das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustausches ein innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt im Sinne des "do ut des " bestehen muss. Die Höhe der Lieferungen und sonstigen Leistungen wurden im Sachverhalt in der oben dargestellten Höhe festgelegt und sind daher in dieser Höhe bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Wegen der Nichtüberschreitung der Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2010 mit Null festzusetzen. Gegenüber den Bescheiden vor der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und 2006 ergibt sich daher im Spruch keine Änderung. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 führten daher zu keinem im Spruch anderslautenden Bescheid, sodass den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und 2006 Folge zu geben war (siehe Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2020, GZ RV/5100747/2012). Die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 waren gemäß § 261 Abs. 2 BAO durch Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer 2007 bis 2010 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die entscheidungswesentlichen Fragen (Höhe der vereinbarten Entgelte für die Leistungen an die Ltd.) lagen alle im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.     Linz, am 14. Dezember 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100749/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100749.2012
Stammnummer
131094
Gültig
14.12.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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