Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100749/2012
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100749/2012vom 14.12.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stb, Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänder, Stb Adr, über die Beschwerde vom 20. Juni 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10. Mai 2012 betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2010 und Einkommensteuer 2005 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2010 und Einkommensteuer 2005 bis 2010 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
wird beschlossen:
Die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2005 und 2006 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
In der Selbstanzeige vom 2. September 2011 wurde von Herrn ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, im Folgenden abgekürzt: Bf) bzw. von seinem steuerlichen Vertreter im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"1. Sachverhalt
Am 27.1.2005 wurde über Initiative des Bf, der erst über das Internet auf eine solche Möglichkeit aufmerksam gemacht worden ist - die im Betreff genannte Gesellschaft (LTD.) beim Companies House, dem englischen Handelsregister, eingetragen. Der Gegenstand der Gesellschaft ist "Business & Employers Organisations", tatsächlich handelt es sich dabei um Personalgestellung (Personalleasing). Director der Gesellschaft ist die A***1*** S Adr A Seychellen, und. seit 30.6.2011 Herr B; ihr Secretary ist die C.
Der Sitz der Gesellschaft ist in London, Adr LDT; der Ort der Geschäftsleitung befindet sich allerdings allem Anschein nach in ***1***.
Die Gesellschaft, deren Bilanzstichtag der 31.1. jeden Jahres ist, hat ihre Leistungen ausschließlich für österreichische Unternehmer erbracht und sie hat dabei umsatzsteuerrechtlich das "Reverse-Charge-System" angewandt, worauf sie in den Rechnungen auch ausdrücklich hingewiesen hat.
Den Gewinn- und Verlustrechnungen (siehe jeweils die Seiten 4 der beigelegten Jahresabschlüsse) sind folgende Daten zu entnehmen (in £):
|
Gewinn- und Verlust
|
2005/2006
|
2006/2007
|
2007/2008
|
Erlöse
|
86.402,26
|
114.348,51
|
176.406,69
|
"Administration Fee"
|
70.047,21
|
93.622,65
|
150.073,02
|
- Fremdarbeit
|
10.039,16
|
15.987,--
|
27.514,51
|
sonstiges
|
849,18
|
170,26
|
2.197,42
|
Gewinn/ (- Verlust)
|
5.466,71
|
4.568,60
|
(- 3.378,26)
|
Gewinn- und Verlust
|
2008/2009
|
2009/2010
|
2010/2011
|
Erlöse
|
270.791,20
|
224.953,81
|
222.942,45
|
- "Administration Fee"
|
226.334,10
|
187.124,61
|
178.423,63
|
- Fremdarbeit
|
42.339,80
|
36.548,39
|
42.166,77
|
- sonstiges
|
3.060,41
|
1.580,54
|
1.099,40
|
Gewinn/(- Verlust)
|
( 943,11)
|
(_ 299,73)
|
1.252 I 65
Die "Administration Fee" (Verwaltungsgebühr) ist der Gesellschafterin zugeflossen, deren alleiniger "Beneficiary", was am ehesten mit "Nutznießer", "Begünstigter", "Vorteilsnehmer", "Bezugsberechtigter" oder "Anspruchsberechtigter" übersetzt werden. kann, wiederum der Bf ist; diese Gebühren sind in den einzelnen Jahren ausschließlich und tatsächlich dem Bf zugeflossen.
Zuletzt wurde die Gesellschaft vor den englischen Steuerbehörden von "D vertreten, dabei wurde dem Bf immer wieder vermittelt, dass die ihn empfohlene steuerliche Konstruktion. legal 'und "wasserdicht" sei.
2 . Selbstanzeige und rechtliche Würdigung
Die Verfehlungen der Gesellschaft, für die nun gem. § 29 (1) FinstrG. die Selbstanzeige erstattet wird, sind darin gelegen, dass sie beim für den Ort der Geschäftsleitung zuständigen österreichischen Finanzamt Linz für die Jahre 2006 bis 2010 keine Körperschaftsteuererklärungen (gegebenenfalls Umsatzsteuervoranmeldungen 2/2005 bis 6/2011 und Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010) abgegeben hat und dass sie keine Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen ("Administration Fee") der Jahre 2005 bis 2011, die tatsächlich Herrn ***Bf1*** zugeflossen sind, vorgenommen und daher die darauf lastende Kapitalertragsteuer für diese Kapitalerträge nicht abgeführt bzw. entrichtet hat.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist auszuführen, dass durch die vermutlich unzulässige Anwendung des "Reverse-Charge-Systems" dem Steuergläubiger grundsätzlich. kein Schaden entstanden ist, weil alle Vertragspartner der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Sollte das Finanzamt aber auf der Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen beharren, wird die Gesellschaft den Leistungsempfängern noch die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen haben; dabei ist von einer hohen Kooperationsbereitschaft der Geschäftspartner auszugehen.
Die Vertreter der Gesellschaft, so auch der Bf, waren bisher der festen Überzeugung, dass die Abwicklung der Geschäfte - unter Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft keine österreichische Abgabenschuld zu bewirken - legal sei; in dieser Überzeugung wurde er auch immer wieder von den englischen Steuerberatern bestärkt. Da aber nicht auszuschließen ist, dass sein Verhalten zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führt (fahrlässige Abgabenverkürzung), hat er sich nun entschlossen, nachdem er von mir auf das Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden ist, die gegenständliche Selbstanzeige zu erstatten.
Gem. § 29 (1) FinStrG. wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, (nur) insoweit straffrei als er - im hier vorliegenden Fall - seine Verfehlung gegenüber einem Finanzamt darlegt (Selbstanzeige). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gem. § 29 (2) FinstrG. die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Aus diesem Grunde stellt die Gesellschaft den Antrag die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Abgabenschuldigkeiten bis zum 31.08.2013 zu stunden.
Da « wie oben dargestellt - bei einer Selbstanzeige die Straffreiheit nur insoweit eintreten kann, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, habe ich die bewirkten Verkürzungen berechnet, wobei diesbezüglich auf die Beilagen verwiesen werden darf.
Im Übrigen können diese Berechnungen die Behörde nicht von einer eigenständigen Beurteilung abhalten.
Gem. § 29 (3) FinStrG. tritt Straffreiheit u.a. auch dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren und/oder wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Der Anzeigerin sind weder Verfolgungshandlungen noch die gänzliche oder teilweise Tatentdeckung bekannt.
Da gem. § 29 (5) FinStrG. die Selbstanzeige nur für die Anzeigerin, die LTD. und für die Personen wirkt, für die sie erstattet wird, wird diese (nur um jedes rechtliche Risiko auszuschließen) auch noch für folgende Personen erstattet:
1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, der mich ebenfalls mit seiner abgaben- und finanzstrafrechtlichen Vertretung beauftragt hat und dessen Vollmacht auch die Zustellungsbevollmächtiqung umschließt,
2. A***1*** S LTD, ***2***, Seychellen,
3. B, Minsk, Weißrussland,
4. ***3***, London, England
5. Steuerkanzlei "***4***", London, England und deren Mitarbeiter
a) Herr ***5*** und
b) Frau ***6***
Sollten noch Unklarheiten hinsichtlich des Sachverhaltes bestehen, ersuche ich um direkte Kontaktaufnahme mit meiner Kanzlei."
Über die beschwerdegegenständlichen Jahre wurde ab 2011 vom Finanzamt eine Betriebsprüfung abgehalten. Im Schlussbesprechungsprogramm vom 28. Februar 2012, welches auch Teil des Betriebsprüfungsberichtes ist, wird von der Betriebsprüferin ausgeführt:
"I. Feststellunqen:
1. Sachverhalt:
Im Mai 2011 wurde bei der E KG eine abgabenrechtliche Prüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die englische LTD. für die E KG tätig war. Bei genauerem Hinterfragen der Geschäftsbeziehung wurde Herr ***Bf1*** als Ansprechperson für die LTD. bekannt gegeben. Zur genaueren Klärung des Sachverhaltes wurde eine Betriebsprüfung des Einzelunternehmers ***Bf1*** für den Zeitraum 2007 bis 2009 anberaumt. Am 15.06.2011 wurde der diesbezügliche Prüfungsauftrag gem. § 147 BAO an Herrn ***Bf1*** persönlich zugestellt und von ihm unterzeichnet. Da ***Bf1*** zu diesem Zeitpunkt steuerlich nicht vertreten war, wurde ihm auf seinen Wunsch hin zur Beiziehung eines Steuerberaters und zur Vorlage der Unterlagen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt. Am 6.9.2011 sprach ***Bf1*** mit seinem steuerlichen Vertreter, Hrn. ***7***, auf dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vor. Es wurden Buchhaltungsordner der LTD. und die Kopie der Selbstanzeige vom 2.9.2011 übergeben, welche beim Finanzamt Linz eingereicht wurde. Diese Selbstanzeige wurde für die LTD und für ***Bf1*** in seiner Funktion als faktischer Geschäftsführer der LTD. erstattet. Die LTD. wurde am 27.1.2005 von ***Bf1*** gegründet. In der mit 2.9.2011 datierten Selbstanzeige wird mitgeteilt, dass diese Gesellschaft Umsätze iHv. £ 86.402,26 (2005/06), £ 114.348,51 (2006/07), £ 176.406,69 (2007/08), £ 270.791,20 (2008/09), £ 224.953,81 (2009/10) und £ 222.942,45 (2010/11) bis dato weder erklärt noch versteuert hat. Demnach seien Abgaben (Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer) im Gesamtausmaß von € 732.546,22 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und entrichtet worden.
Folgende Abgaben wurden angezeigt:
Umsatzsteuer nach allgemeinen Grundsätzen
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
Körperschaftsteuer
|
Kapitalertragsteuer
|
Jahressumme
|
2006
|
21.042,69
|
22.325,69
|
25.589,30
|
68.957,69
|
2007
|
28.861,95
|
29.960,21
|
35.446,00
|
94.268,16
|
2008
|
39.570,37
|
39.465,79
|
50.495,07
|
129.531,23
|
2009
|
50.127,96
|
50.053,45
|
62.847,32
|
163.028,74
|
2010
|
43.188,88
|
43.005,54
|
53.889,08
|
140.083,51
|
2011
|
43.260,87
|
41.482,71
|
51.933,32
|
136.676,90
|
Summen
|
226.052,73
|
226.293,40
|
280.200,09
|
732.546,22
|
|
|
"Umsatzsteuernachbelastung"
|
|
-271.263,27
|
|
|
"bereinigt"
|
|
461.282,95
Reverse Charge System
|
Jahr
|
Umsatzsteuer
|
Körperschaftsteuer
|
Kapitalertragsteuer
|
Jahressumme
|
2006
|
-
|
27.586,37
|
25.589,30
|
53.175,66
|
2007
|
-
|
37.175,70
|
35.446,00
|
72.621,70
|
2008
|
-
|
49.358,39
|
50.495,07
|
99.853,45
|
2009
|
-
|
62.585,44
|
62.847,32
|
125.432,76
|
2010
|
-
|
53.802,76
|
53.889,08
|
107.691,84
|
2011
|
-
|
52.297,93
|
51.933,32
|
104.231,25
|
Summen
|
-
|
282.806,58
|
280.200,09
|
563.006,67
Die LTD. ist laut Aktenlage eine im Firmenbuch von England und Wales eingetragene Domizilgesellschaft, die in Großbritannien nicht tätig werden darf. Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich laut Darstellung in der Selbstanzeige in ***1***. Diese Adresse ist auch der Wohnsitz des faktischen Geschäftsführers ***Bf1***. Vom 27.1.2005 bis 13.5.2007 war er auch als Director im Firmenbuch für England und Wales eingetragen. Die Financial Statements zeigen folgende Company Information:
|
Directory
|
A***1*** S
|
Secretary
|
***3***
|
Company Number
|
***8***
|
Registered Office
|
***9***
Director der A***1*** S Ltd., einer Domizilgesellschaft mit Sitz auf den Seychellen, ist wiederum ***Bf1***. Die LTD. ist daher eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft. Laut den von der LTD. eingereichten Balance Sheets und Profit and Loss Accounts verfügt diese weder über Anlagevermögen, noch werden von ihr eigene Leistungen erbracht. Sie wird offensichtlich lediglich zur Verschleierung inländischer Umsätze und Gewinne benutzt: Die Techniker ***Bf1***, ***10*** R, ***11*** SA und ***12*** I haben ihre für die Kunden ***13***, ***14*** und E KG erbrachten Leistungen durch Zwischenschaltung der LTD. der inländischen Besteuerung entzogen. Sie haben nur einen kleinen Teil der tatsächlich erzielten Umsätze und Gewinne in ihren Abgabenerklärungen erfasst. Der weitaus überwiegende Teil ihrer Erlöse wurde in den Profit and Loss Accounts der LTD. an Stelle von Fremdleistungen unter dem Titel "Administration Fee" aufwandswirksam verbucht. Diese G+V-Rechnungen zeigen laut Darstellung in der zitierten Selbstanzeige das folgende Bild: Währung £
|
Gewinn- und Verlust
|
2005/2006
|
2006/2007
|
2007/2008
|
Erlöse
|
86.402,26
|
114.348,51
|
176.406,69
|
-"Administration Fee"
|
70.047,21
|
93.622,65
|
150.073,02
|
-Fremdarbeit
|
10.039,16
|
15.987,00
|
27.514,51
|
-sonstiges
|
849,18
|
170,26
|
2.197,42
|
Gewinn/(-Verlust)
|
5.466,71
|
4.568,60
|
(-3.378,326)
|
Gewinn- und Verlust
|
2008/2009
|
2009/2010
|
2010/2011
|
Erlöse
|
270.791,20
|
224.953,81
|
222.942,45
|
-"Administration Fee"
|
226.334,10
|
187.124,61
|
178.423,63
|
-Fremdarbeit
|
42.339,80
|
36.548,39
|
42.166,77
|
-sonstiges
|
3.060,41
|
1.580,54
|
1.099,40
|
Gewinn/(-Verlust)
|
(-943,11)
|
(-299,73)
|
1.252,65
Laut der Selbstanzeige sollen diese "Administration Fees" als verdeckte Ausschüttungen dem ***Bf1*** alleine zugewendet worden sein, tatsächlich handelt es sich jedoch um Leistungserlöse, die allen 4 Personen zugeflossen sind. Dies geht aus einem Abgleich der den Kunden der LTD. in Rechnung gestellten Leistungen mit den dort aufliegenden Stundenscheinen hervor. Beispielhaft wird auf die Gestaltung der Fremdleistungen des ***Bf1*** hingewiesen: ***Bf1*** ist seit 2005 als Einzelunternehmer tätig und hat als solcher ausschließlich Fremdleistungen für die Ltd. erbracht. Die von ihm an die LTD. in Rechnung gestellten Leistungen wurden von dieser wie folgt an ihre Kunden weiterverrechnet:
|
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
Umsatz Ltd. - Anteil ***Bf1***:
|
61.578,13
|
63.486,90
|
63.111,83
|
77.541,68
|
Umsatz ***Bf1*** laut Erklärung:
|
9.052,59
|
13.059,18
|
15.789,60
|
20.398,70
|
ergibt Rohaufschlagskoeffizient
|
6,80
|
4,86
|
4,00
|
3,80
|
das entspricht einem Rohaufschlagsatz von:
|
580,23%
|
386,15%
|
299,71%
|
280,13%
|
|
2009
|
2010
|
2011
|
gesamt
|
Umsatz LTD. - Anteil ***Bf1***
|
60.457,89
|
49.379,94
|
3.151,20
|
378.707,55
|
Umsatz ***Bf1*** laut Erklärung:
|
12.964,35
|
0,00
|
0,00
|
71.264,42
|
ergibt Rohaufschlagskoeffizient
|
4,66
|
|
|
5,31
|
das entspricht einem Rohaufschlagsatz von:
|
366,34
|
|
|
431,41%
Wie den G+V Rechnungen der LTD. unmittelbar zu entnehmen ist, hat diese selbst keine Leistungen erbracht, sie hat sämtliche Leistungen von den vier Technikern ***Bf1***, R, SA und I zugekauft. Im Falle des ***Bf1*** hätte sie demnach - wenn man der Darstellung des steuerlichen Vertreters im bisherigen Verfahren folgte - einen Rohaufschlagsatz von durchschnittlich 431,41% erzielt bzw. bei einem Leistungseinkauf von 71.264,42 einen anteiligen Rohgewinn von 378.707,55 lukriert. Diese Darstellung entspricht nicht den üblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und ist daher als Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Am Montag, 20.2.2012, ist die Bankauskunft von der PL Bank GesmbH in Adr PL, zu den angefragten Kreditkartenkonten eingelangt. Die Feststellung der Betriebsprüfung, wonach Leistungserlöse der vier Techniker ***Bf1***, R, SA und I durch den Ansatz von sog. "Administration Fees" verschleiert wurden, wurde vollinhaltlich bestätigt. Der Zahlungsfluss wurde wie folgt durchgeführt:
1. Die Kunden der LTD. überwiesen die für die Leistungen in Rechnung gestellten Entgelte auf das Konto Nr. ***15*** bei der Oberbank AG, BLZ. ***16***, lautend auf Ltd.
2. Ab 2007 wurden die durch den Ansatz von "Administration Fees" verschleierten Schwarzumsätze auf das Konto IBAN ***17*** bei der ***18*** Bank Ltd. in ***19*** Nicosia, ***20***, Cyprus, lautend auf A***1*** S Ltd., überwiesen.
3. Eine Analyse der Bankausgänge von diesem Konto ergab für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2011 das folgende Bild:
|
Abhebungen Visa Card ***Bf1***:
|
107.144,69
|
Überweisungen CH***21***
|
88.884,48
|
Überweisungen CH***22***
|
37.374,85
|
Überweisungen DE***23***
|
10539,30
|
Überweisungen DE***24*** .- VI Dubai Fons KG
|
21.049,67
|
Überweisungen DE***26*** KG Einlage
|
21.055,40
|
Überweisungen DE***25*** .. VII Dubai Fonds KG
|
15.049,39
|
Überweisungen AT***30*** Oberbank AG
|
15.569,33
|
Überweisungen AT***27*** Erste Bank der öst. Spk.
|
674.394,17
|
Überweisungen AT***28*** Oberbank AG
|
10.045,31
|
Überweisungen AT***29*** Investkredit Bank AG
|
14.811,33
|
Bankausgänge gesamt:
|
1.015.917,91
4. Das o.a. Konto bei der Erste Bank der öst. Sparkassen dient als Durchlauferkonto für die Bedienung von sog. Prepaid-Kreditkarten, die von den vier Technikern zur Behebung eines Teiles der schwarz erwirtschafteten Umsätze verwendet wurden. Auf die beiliegende Auskunft der PL-Bank vom 20.2.2012 wird hingewiesen.
Dadurch ist zumindest für den Zeitraum von 2008 bis 2011 im Detail nachgewiesen, auf welche Weise auf die Schwarzumsätze zugegriffen werden konnte. Die übrigen in Ziffer 3 dargestellten Überweisungen konnten nicht aufgeklärt werden, weil zum Teil Auslandskonten vorliegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass analog der Handhabung bei den Kreditkartenkonten jeweils Mittelverwendungen vorliegen, die ebenfalls den Herren ***Bf1***, R, SA und I zuzurechnen sind. Dadurch ist gleichzeitig evident, dass auch in den Jahren 2005 bis 2007 die über die LTD. abgerechneten Erlöse nach Maßgabe der von den einzelnen Technikern erbrachten Leistungen aufgeteilt wurden.
Nach erfolgter Vorladung wurden die Herren ***Bf1***, R, SA und I am 27.10.2011 zu dem gegen sie bestehenden Tatverdacht als Beschuldigte (StPO) in einem Finanzstrafverfahren einvernommen. Sie machten von ihrem Recht als Beschuldigte Gebrauch und entschlugen sich der Aussage.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In freier Beweiswürdigung wird daher festgestellt, dass die vier Techniker ***Bf1**, R, SA und I umsatz- und ertragsteuerpflichtige Erlöse durch den Ansatz von sog. "Administration Fees" verschleiert und somit der Besteuerung entzogen haben. Tatsächlich liegen daher - entgegen der Darstellung in der Selbstanzeige - keine verdeckten Ausschüttungen der LTD. an den über die A***1*** S Ltd. mittelbar beteiligten ***Bf1*** vor, es handelt sich vielmehr um verdeckte Entgelte für die erbrachten Leistungen der vier Techniker.
Ungeklärte Bankeingänge:
Auf dem Konto IBAN CY***31*** bei der ***18*** Bank Ltd. in ***19*** Nicosia, PO Box ***32***, Cyprus, lautend auf A***1*** S Ltd., wurden einige ungeklärte Bankeingänge mit folgendem Muster festgestellt:
IBAN : IBAN CY***31***
OUR REFERENCE NO : NICIPAY***33***
WE HAVE EXECUTED TUE FOLLOWING TRANSACTION ON YOUR ACCOUNT :
INWARD PAYMENT VALUE DATE : 24-DEC-2010
BY ORDER OF /DE***26***
***34*** GmbH +Co. K
AMOUNT CREDITED: 592,40 EUR
Es wird ersucht, diese Bankeingänge aufzuklären: Art der Geschäfte, Lieferungen/Leistungen/Sonstiges, Zahlungsgrund, Umfang 2005 bis dato insgesamt. Die Geschäfte sind durch entsprechende Belege zu dokumentieren.
2. Festsetzung Umsatzsteuer:
Die Umsätze der LTD. wurden an Hand der vorliegenden Ausgangsrechnungen ermittelt. Auf die Beilage b) wird hingewiesen. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist die Behörde zu einer Schätzung verpflichtet, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die von ***Bf1*** erbrachten Leistungen wurden daher im Schätzungswege mit 97% der auf ihn entfallenden Umsätze der LTD. ermittelt.
Die Ermittlung der Umsatzsteuerzahllasten 2005 bis 2011 ist in der Beilage c) dargestellt. Vorsteuern wurden auf Grundlage der eingereichten Beilagen E1a mit € 1.000,00 per anno im Schätzungswege ermittelt. Für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2010 ergehen endgültige Bescheide. Die Umsatzsteuerzahllasten für die Voranmeldungszeiträume 01-06/2011 werden zusammengefasst festgesetzt.
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Die Ermittlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 bis 2010 ist in der Beilage c) dargestellt. Die Betriebsausgaben wurden gem. § 17 Abs. 1 EStG mit 12% der Einnahmen angesetzt. Sollten die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen werden, so wird um entsprechende Nachweise ersucht.
II. Verjährunq und Wiederaufnahme des Verfahrens:
***Bf1*** hat umsatz- und ertragsteuerpflichtige Erlöse durch den Ansatz von sog. "Administration Fees" verschleiert und somit der Besteuerung entzogen. ***Bf1*** wird daher beschuldigt, im Zeitraum von 2005 bis 2010 als Einzelunternehmer das Vergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2a ivm. § 38 Abs. 1a FinStrG begangen zu haben. Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist. Die Verjährungsfrist für die bei ***Bf1*** festzusetzenden Abgaben beträgt daher 7 Jahre.
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Alle in diesem Besprechungsprogramm angeführten Beweismittel sind im gegenständlichen Ermittlungsverfahren neu hervorgekommen, was eine Wiederaufnahme der im Prüfungszeitraum bisher schon abgeschlossenen Abgabenfestsetzungsverfahren ermöglicht. Demonstrativ wird auf folgende Unterlagen hingewiesen:
Selbstanzeige LTD. vom 2.9.2011
Protokoll vom 20.9.2011 über die Einvernahme des Zeugen ***35***
Bankauskunft vom 20.2.2012 von der PL Bank
Auf Grund der Höhe der sich ergebenden Abgabennachforderungen und des Vorliegens von hinterzogenen Abgaben ist das Ermessen zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zu üben. "
In der Niederschrift über die "Vorbesprechung" vom 20. März 2012 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Steuerberater vorbrachte, dass das Vorbringen lt. Selbstanzeige vom 2. September 2011 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Der Bf habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der in den Steuererklärungen ausgewiesenen Höhe erzielt, darüber hinaus seien ihm die in der Selbstanzeige dargestellten Gewinnausschüttungen zugeflossen. Teile dieser Gewinnausschüttungen habe der Bf an die Herren R, SA und I weitergegeben.
Das Finanzamt stellte unter Hinweis auf die Beilagen (Berechnungen und Aufstellungen, in denen festgehalten wurde, welche Beträge dem Bf und den anderen drei Personen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen seien) dazu fest, das ein Abschluss und eine Bescheiderstellung unter diesen Umständen auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht möglich sei. Die Besprechung sei daher nur eine weitere Vorbesprechung und der Abschluss finde daher nach endgültiger Ermittlung des Sachverhaltes statt. Darüber hinaus werde der Bf ersucht, alle vertraglichen Vereinbarungen mit den Herren R, SA und I vorzulegen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 7. Mai 2012 wird festgehalten, dass die Außenprüfung im Sinne der Darstellung im Besprechungsprogramm vom 28. Februar 2012 abgeschlossen werde. Für eine ergänzende Begründung wird auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen. Der steuerliche Vertreter des Bf weist auf die seiner Ansicht nach vorliegende Unrichtigkeit der Berechnungen des Finanzamtes hin. Obwohl ihn die Behauptungen des Finanzamtes aus steuerlicher Sicht im Ergebnis begünstigen würden, bleibe er bei den Darstellungen der Selbstanzeige vom 2. September 2011.
Im Bericht vom 7. Mai 2012 über das Ergebnis der Außenprüfung wird im Wesentlichen auf das Besprechungsprogramm vom 28. Februar 2012, die Niederschrift vom 20. März 2012 über die Vorbesprechung und die Niederschrift vom 7. Mai 2012 über die Schlussbesprechung und auf die ergänzende Begründung zum Bericht wird hingewiesen.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Tz. 1 des Prüfungsberichtes verwiesen, wo die von der Betriebsprüfung festgestellten Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Umsatzsteuer zahlenmäßig dargestellt werden.
In der "ergänzenden Begründung zum Bericht vom 7. Mai 2012" wird ausgeführt:
"Die von den Technikern ***Bf1***, ***10*** R, ***11*** SA und ***12*** I erzielten Umsätze wurden laut Betriebsprüfung auf Grundlage der Ausgangsrechnungen der LTD. ermittelt. Diese Ausgangsrechnungen weisen die von diesen Technikern geleisteten Stunden sowie die Stundensätze und Gesamtumsätze aus. Für die Berechnung der Umsätze der Herren ***Bf1**, R, SA und I wurde ein Deckungsbeitrag iHv. 3% berücksichtigt, ihre Erlöse wurden daher mit 97% der von der LTD. an deren Kunden weiterverrechneten Umsätzen angesetzt. Es wird dazu auf die detaillierte Darstellung im Besprechungsprogramm vom 28.2.2012 hingewiesen.
Im Zuge der Vorbesprechung vom 20.3.2012 wurde vom steuerlichen Vertreter ***7*** im Namen seiner Klienten R, SA und I vorgebracht, dass diese wesentlich geringere Einnahmen erzielt hätten als von der Betriebsprüfung festgestellt wurde. Zum Nachweis wurden dazu im April 2012 im Postwege Unterlagen übermittelt (1 gelber Ordner mit dem Titel "Aufstellung Ausschüttungen, Haushalt, Leistungen"), aus denen die Höhe der tatsächlich lukrierten "Ausschüttungen" hervorgehen soll. Diese Aufstellungen wurden jeweils von ***Bf1*** unterzeichnet. Daraus konnten die folgenden Differenzen zwischen den nunmehr eingestandenen Gesamteinnahmen der Herren R, SA und I und dem von der Betriebsprüfung ermittelten Bruttoumsatz festgestellt werden :
|
***10*** R
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
Umsatz laut Erkl. (inkl. USt.):
|
5.666,61
|
9.256,58
|
9.482,59
|
11.425,98
|
Ausschüttungen It. Aufstellung:
|
14.306,78
|
11.037,08
|
26.884,70
|
30.136,49
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Angaben :
|
19.973,39
|
20.293,66
|
36.367,29
|
41.562,47
|
Bruttoumsatz laut BP.:
|
33.644,69
|
66.071,85
|
53.118,02
|
65.568,12
|
Differenz zu Gunsten ***Bf1**:
|
13.671,30
|
45.778,19
|
16.750,13
|
24.005,65
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Aussagen
|
19.973,39
|
20.293,66
|
36.367,29
|
41.562,47
|
Geleistete Stunden
|
1.345,50
|
1.663,25
|
1.972,50
|
2.261,75
|
Ergibt Stundensatz R
|
14,84
|
12,20
|
18,44
|
18,38
|
***10*** R:
|
2009
|
2010
|
2011
|
Umsatz laut Erkl. (inkl. USt.):
|
9.095,48
|
11.270,09
|
56.197,33
|
Ausschüttungen It. Aufstellung:
|
22.000,00
|
20.600,00
|
124.965,05
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Angaben :
|
31.095,48
|
31.870,09
|
181.162,38
|
Bruttoumsatz laut BP.:
|
49.586,67
|
56.884,54
|
324.873,90
|
Differenz zu Gunsten ***Bf1**:
|
18.491,19
|
25.014,45
|
143.711,52
|
Einnahmen gesamt lt. eigenen Angaben
|
31.095,48
|
31.870,09
|
|
Geleistete Stunden:
|
1.746,25
|
2.969,50
|
|
Ergibt Stundensatz R
|
17,81
|
10,73
|
|
***11*** SA:
|
2006
|
2007
|
2008
|
Umsatz laut Erkl. (inkl. USt.):
|
0,00
|
10.357,50
|
11.270,58
|
Ausschüttungen It. Aufstellung:
|
0,00
|
29.056,76
|
40.064,00
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Angaben :
|
0,00
|
39.414,26
|
51.334,58
|
Bruttoumsatz laut BP.:
|
3.011,85
|
69.838,38
|
79.834,01
|
Differenz zu Gunsten ***Bf1**:
|
3.011,05
|
30 424,12
|
28.499,43
|
Einnahmen gesamt lt. eigenen Angaben
|
|
39.414,26
|
51.334,58
|
Geleistete Stunden:
|
|
2.186,75
|
2.341,75
|
Ergibt Stundensatz SA
|
|
18,02
|
21,92
|
***11*** SA:
|
2009
|
2010
|
gesamt
|
Umsatz laut Erkl. (inkl. USt.):
|
11.751,64
|
13.794,80
|
47.174,52
|
Ausschüttungen It. Aufstellung:
|
30.000,00
|
30.000,00
|
129.120,76
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Angaben :
|
41.751,64
|
43.794,80
|
176.295,28
|
Bruttoumsatz laut BP.:
|
74.964,50
|
79.829,31
|
307.478,05
|
Differenz zu Gunsten ***Bf1**:
|
33.212,86
|
36.034,51
|
131.182,77
|
Einnahmen gesamt lt. eigenen Angaben
|
41.751,64
|
43.794,80
|
|
Geleistete Stunden:
|
2.186,00
|
2.248,50
|
|
Ergibt Stundensatz SA
|
19.10
|
19,48
|
|
***12*** I:
|
2007
|
2008
|
2009
|
Umsatz laut Erkl. (inkl. USt.):
|
3.873,50
|
10.476,40
|
9.131,74
|
Ausschüttungen It. Aufstellung:
|
7.700,00
|
28.064,00
|
20.000,00
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Angaben :
|
11.573,50
|
38.540,40
|
29.131,74
|
Bruttoumsatz laut BP.:
|
23.335,78
|
55.400,61
|
50.129,86
|
Differenz zu Gunsten ***Bf1**:
|
11.762,28
|
16.860,21
|
20.998,12
|
Einnahmen gesamt lt. eigenen Angaben
|
11.573,50
|
38.540,40
|
29.131,74
|
Geleistete Stunden:
|
815,00
|
2.144,14
|
1.935,50
|
Ergibt Stundensatz I:
|
14,20
|
17,97
|
15,05
|
***12*** I:
|
2010
|
gesamt
|
|
Umsatz laut Erkl. (inkl. USt.):
|
10.246,95
|
33.728,59
|
|
Ausschüttungen It. Aufstellung:
|
31.200,00
|
86.964,00
|
|
Einnahmen gesamt laut eigenen Angaben :
|
41.446,95
|
120.692,59
|
|
Bruttoumsatz laut BP.:
|
49.995,33
|
178.861,58
|
|
Differenz zu Gunsten ***Bf1**:
|
8.548,38
|
58.168,99
|
|
Einnahmen gesamt lt. eigenen Angaben
|
41.446,95
|
|
|
Geleistete Stunden:
|
1.876,25
|
|
|
Ergibt Stundensatz I:
|
22 09
|
|
|
Differenzen gesamt:
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
***10*** R:
|
13.671,30
|
45.778,19
|
16.750,73
|
24.005,65
|
***11*** SA:
|
|
3.011,85
|
30.424,12
|
28.499,43
|
***12*** I:
|
|
|
11.762,28
|
16.860,269.365,291
|
Differenz ges. zu Gunsten ***Bf1**:
|
13.671,39
|
48.790,04
|
58.937,13
|
|
Differenzen gesamt:
|
2009
|
2010
|
gesamt
|
***10*** R:
|
18.491,19
|
25.014,45
|
143.711,52
|
***11*** SA:
|
33.212,86
|
36.034
|
131.182,77
|
***12*** I:
|
20.998,12
|
51
|
58.168,99
|
Differenz ges. zu Gunsten ***Bf1**:
|
72.702,17
|
8.548,38
|
333.063,27
Demnach hätten die Techniker R, SA und I in den Veranlagungszeiträumen von 2005 bis 2010 insgesamt auf Einnahmen iHv. ca. € 330.000,00 zu Gunsten des ***Bf1*** verzichtet. Außerdem hätten Sie ihre in den einzelnen Jahren erbrachten Leistungen zu sehr unterschiedlichen Stundensätzen abgerechnet. Beide Sachverhaltsdarstellungen erscheinen äußerst unglaubwürdig und entsprechen keinesfalls den im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise anzutreffenden Gestaltungen (Fremdvergleich).
Am 7.5.2012 wurden den Herren R, SA und I diese Differenzen im Rahmen einer Einvernahme als Beschuldigte im Detail vorgehalten. Sie haben jedoch keine Angaben gemacht und sich ihrer Aussage entschlagen. Sie haben somit zur Aufklärung des Sachverhaltes nichts beigetragen, sie haben auch keine plausiblen Erklärungen für diese äußerst ungewöhnliche Gestaltung abgegeben.
Auf die Protokolle vom 7.5.2012 über die Beschuldigtenvernehmungen wird hingewiesen.
Am 20.3.2012 erging von Seiten des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr auch die Aufforderung, die Zahlungsflüsse an die Techniker auch belegmäßig nachzuweisen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen, bei der oben angeführten "Aufstellung, Ausschüttungen, Haushalt, Leistungen" handelt es sich lediglich um nachträglich erstellte Unterlagen.
Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmungen wurden am 7.5.2012 die Außenprüfungen bei den Abgabepflichtigen ***Bf1***, ***10*** R, ***11*** SA und ***12*** I abgeschlossen. An den Schlussbesprechungen nahm jedoch nur der steuerliche Vertreter, Hr. ***7***, teil. Dieser hat im Namen seiner Klienten R, SA und I erklärt, dass die sich aus dem Anfang April 2012 vorgelegten gelben Ordner ergebenden Zahlungsflüsse richtig seien. Im Übrigen wurde die vom Finanzamt angewendete "Schätzungsmethode" moniert. Für den Klienten ***Bf1** wurde erklärt, dass dieser bei der Darstellung in der Selbstanzeige vom 2.9.2011 bleibe.
Entgegen der Darstellung in der Selbstanzeige vom 2.9.2011 haben die Abgabepflichtigen R, SA und I nun doch grundsätzlich eingestanden, Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb verkürzt zu haben, lediglich die Höhe der Verkürzung ist strittig. Insoweit ***Bf1*** bei seiner Darstellung laut der Selbstanzeige bleibt, widerspricht er somit seinen eigenen, von ihm erstellten Unterlagen. Zur Höhe der verkürzten Umsätze und Gewinne bzw. zur "Aufteilung" dieser Beträge auf die vier Techniker ist anzumerken, dass die dargestellte Gestaltung lediglich behauptet wird und durch keinerlei Beweismittel gestützt wird.
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Und gemäß § 138 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach diesen Grundsätzen endet die amtswegige Ermittlungspflicht regelmäßig dort, wo nur mehr der Abgabepflichtige selbst den tatsächlichen Sachverhalt kennen kann. Ein Nachweis wurde für den behaupteten Sachverhalt nicht erbracht.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (VwGH 25.3.1992, 90/13/0295). Auch die Glaubhaftmachung unterliegt der freien Beweiswürdigung (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201). Glaubhaft gemacht ist ein vermuteter Sachverhalt, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Vernichtet der Abgabepflichtige Beweismittel, kann dies nicht dazu führen, dass zu seinen Gunsten jedenfalls mit der bloßen Glaubhaftmachung das Auslangen gefunden werden müsste (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173).
Selbst dort, wo Glaubhaftmachung genügt, hat diese die schlüssige Behauptung der entscheidenden Umstände durch den Abgabepflichtigen zur Voraussetzung (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Die Abgabenbehörde muss beweislose Behauptungen nicht als Glaubhaftmachung gelten lassen, wenn Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen (VwGH 21.2.1990, 89/13/0079). Die völlig substanzlos vorgebrachte Darstellung, die Techniker ***10*** R, ***11*** SA und ***12*** I hätten im Zeitraum von 2005 bis einschließlich 2010 auf Einnahmen in Höhe von insgesamt ca. € 330.000,00 zu Gunsten des ***Bf1*** verzichtet, widerspricht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Eıfahrungsgut. Die Wahrscheinlichkeit dieser Darstellung geht gegen Null.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In freier Beweiswürdigung wird daher festgestellt, dass die insgesamt erwirtschafteten Einnahmen den vier Technikern nach Maßgabe ihrer für die LTD. erbrachten Leistungen zugeflossen sind. Grundlage für die Aufteilung der zugegossenen Einnahmen sind die Ausgangsrechnungen der LTD. sowie die diesen zu Grunde liegenden Lieferscheine, die von ***Bf1**, R, SA und I jeweils eigenhändig unterzeichnet wurden. Die Umsätze und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind daher laut den Besprechungsprogrammen vom 28.2.2012 anzusetzen. Die am 20.3.2012 vorgebrachte Darstellung, die Herren R, SA und I hätten auf sehr hohe Einnahmenbeträge zu Gunsten des ***Bf1*** verzichtet, ist zurückzuweisen. Diese ist mutmaßlich von den gleichen Motiven getragen wie die nachweislich falsche Darstellung in der Selbstanzeige vom 2.9.2011:
Offensichtlich sollen die Herren R, SA und I aus irgendwelchen Gründen, die der Abgabenbehörde verborgen sind, aus dem anhängigen Finanzstrafverfahren bestmöglich herausgehalten werden."
Mit Bescheide vom 10. Mai 2012 wurden vom Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2005 bis 2009 wiederaufgenommen und neue Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2010 erlassen, wobei das Finanzamt den Feststellungen der Betriebsprüfung folgte.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer mit folgender Begründung Berufung (jetzt als Beschwerde zu behandeln) gegen die obgenannten Bescheide:
"Alle angefochtenen Bescheide sind aber insbesondere deshalb rechtswidrig, weil die Prüfer unzulässig in die Privatautonomie eingegriffen haben. Alle Mittelzuflüsse aus der LTD. hat der Bf als Auschüttungen erhalten, die er zum Teil weitergegeben hat. Jedenfalls handelt es sich dabei weder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (oder sonstige veranlagungspflichtige Einküfte) noch um Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Die Prüfer haben den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und sie waren von Beginn an von der Umsetzung ihrer Vorurteile getrieben, mit dem Ergebnis, dass alle angefochtenen Bescheide des Bf in seinem Recht auf Nichtwiederaufnahme der Besteuerungsverfahren und auf Steuerfreiheit der Mittelzuflüsse verletzen.
Alle Einwendungen bringt der Bf in vollem Bewusstsein vor, dass ihn die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen - im Ergebnis - begünstigen, worauf er bereits in der Schlussbesprechung am 7. Mai 2012 hingewiesen hat."
Mit Vorlagebericht vom 25. Juni 2012 wurden die gegenständlichen Berufung (jetzt Beschwerde) vom Finanzamt dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Beim Erörterungstermin am 29. November 2017 verwies der Vertreter des Bf im Wesentlichen auf die Darstellung in der Selbstanzeige. Der Bf sei quasi die maßgebliche Person bei der Durchführung des ganzen Modells gewesen und habe sich der anderen drei Personen quasi als Erfüllungsgehilfen bedient. Zivilrechtlich sei das Ganz über die LTD. abgewickelt worden. Daraus ergebe sich der höhere Gewinn, wie er in den Unterlagen im gelben Ordner dargestellt sei.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies darauf, dass die Aufteilung der Erlöse nicht anhand eines Prozentschlüssels erfolgt sei, sondern auf Grundlage der von den vier Technikern tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei der Weiterverrechnung dieser Erlöse an die vier Techniker sei ein Deckungsbeitrag von 3% für die Unkosten und den Gewinnaufschlag der LTD angesetzt worden. Die Einnahmen der vier Personen seien somit nicht geschätzt worden; nur der angesetzte Deckungsbeitrag sei geschätzt worden.
Auf die Frage des Richters, warum der Bf den anderen drei Personen Geld geschenkt habe, sagt der Steuerberater, dass der Bf das so sehe. Der Steuerberater beurteile den Sachverhalt so, dass zwischen den Leistungsstunden und den ausbezahlten Beträgen ein Zusammenhang bestehe.
Auf die Frage des Richters, warum das Geld über ein zypriotisches Konto und Pre-Paid Kreditkarten weitergegeben worden sei, sagte der Steuerberater: "Bauernschläue, sie hätten geglaubt, dies sei legal."
Mit E-Mail vom 14. Dezember 2017 und vom 29. Dezember 2017 übermittelten der Steuerberater bzw. der Vertreter des Finanzamtes verschiedene Aufstellungen als Basis für eine allfällige Einigung auf die Höhe der Schätzung, in der die Umsätze der LTD auf die vier Personen aufgeteilt wurden.
Bei einem weiteren Erörterungstermin am 20. November 2018 stimmen die Parteien überein, dass die Einnahmen, die sich aufgrund der Aufstellungen im gelben Ordner ergeben, als glaubwürdig anzusehen seien.
Bei der Einvernahme als Zeuge im Verfahren SA sagt der Bf im Wesentlichen aus:
Den vier Personen (SA, R, I und der Bf) seien die Beträge, die im vorgelegten gelben Ordner dargestellt seien, zugeflossen. Die Aufzeichnungen im gelben Ordner seien laufend vom Bf erstellt worden
Zwischen SA, R und I und der LTD. habe es nur mündliche Vereinbarungen gegeben. Die Ausgangsrechnungen der LTD. an die Firmen ***36***, ***37*** GmbH und E KG seien z. B. SA nicht bekannt gewesen. SA wusste daher nicht, welchen Teil der Ausgangsrechnungen er bekam und welchen Teil die LTD. behielt.
Mit SA und den anderen beiden Herren sei ein Stundenlohn vereinbart worden und der Bf habe sie angewiesen, wann sie zu welcher Firma arbeiten gehen mussten.
Alle Rechnungen der einzelnen Personen und die Rechnungen an die ***36***, ***37*** GmbH und E KG seien im Rahmen der Prüfung der LTD. vorgelegt worden.
Die Transferierung der Zahlung über ausländische Konten und letztendliche Auszahlung an die vier involvierten Personen mittels Prepaid Kreditkarten sei dem Bf von der "***38*** Company" empfohlen worden, um steuerschonend zu arbeiten.
Der Bf habe die anderen drei Personen aus der Lehrzeit gekannt bzw. bei der Arbeit bei der Fa. ***36*** kennengelernt.
Auf die Frage, dass er lt. Beschwerdevorbringen das Geld an die Herren R, SA und I schenkungsweise geleistet habe, sagte er:" Letzten Endes war das keine Schenkung."
Nach Besprechungen zwischen dem Vertreter des Bf und dem Finanzamt übersandte der Vertreter des Bf eine Zustimmungserklärung gemäß § 300 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 bis 2010, falls das Finanzamt die Sachbescheide entsprechend der Anlagen erlassen würde. In der Anlage wurde von einem Umsatz des Bf von folgender Höhe in den Jahren 2005 bis 2010 ausgegangen.
|
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
Umsatz netto des Bf (Euro)
|
71.124,37
|
119.579,41
|
109.818,85
|
142.57,23
|
128.011,77
|
115.585
Mangels Bereitschaft des Finanzamtes entsprechend zu handeln kam es zu keiner Erledigung im Rahmen des § 300 BAO.
Im Schreiben vom 18. Juni 2018 nahm der Bf den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
Ergänzend führte der Bf in der Sache im Wesentlichen aus:
"Die Erhöhungen der erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der steuerbaren Entgelte, die die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden aus der Aufsummierung und Aufteilung der Ausgangsrechnungen der LTD. abgeleitet hat, hat der Bf in Höhe der (nicht umsatzsteuerbaren) "Administration Fee" von der Gesellschaft als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung erhalten. Für die Besteuerung dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen ist aber nicht die belangte Behörde, sondern das Finanzamt Linz zuständig, und es ist auch unzulässig, die vom Finanzamt Linz unterlassene Geltendmachung der Kapitalertragsteuern - nach Verfügung der Wiederaufnahme - über den Umweg der Einkommensteuerveranlagung nachzuholen. Deshalb wird noch einmal ausdrücklich auf die am 2. September 2011 beim Finanzamt Linz eingebrachte Selbstanzeige hingewiesen, die dem Anbringen beiliegt.
Darüber hinaus wird dem Bundesfinanzgericht ergänzend auch noch das Erkenntnis vom 20.05.2014, GZ RV/5101308/2012, zur Kenntnis gebracht, in dem das Bundesfinanzgericht aufgrund einer Berufung (Beschwerde) vom 25. Juni 2012 der LTD. festgestellt hat, dass die Buchhaltungen (und daher die Jahresabschlüsse) der Gesellschaft formell ordnungsgemäß waren und daher die Aufsummierung der Ausgangsrechnungen durch das Finanzamt keinen Nachweis eines Mangels der vorgelegten Unterlagen darstellt, für sich genommen also keine Schätzungsbefugnis begründen kann."
In der mündlichen Verhandlung am 29. August 2019 wurden von den Parteien im Wesentlichen die Standpunkte von den beiden Parteien wiederholt und Folgendes noch ergänzend vorgebracht:
Der Vertreter des Bf führte aus, dass der Bf nur Ausschüttungen von der LTD. bekommen habe. Wenn man aber Leistungserlöse annehme, so müsse man eine allfällige Gewinnkomponente der LTD. herausrechnen. Sie habe ja nicht den vollen Betrag, den sie von den Firmen bekommen habe an SA, R und I ausbezahlt, sondern eine Gewinnkomponente für sich behalten. Genauso müsse man daher, wenn man die Zahlungen für den Bf als Leistungserlöse sehe, eine allfällige Gewinnkomponente der LTD. herausrechnen. Und die sei höher als die vom Finanzamt angesetzten 3%.
Zwecks Ermittlung der Gewinnkomponente durch die Parteien wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 wird vom Vertreter des Bf vorgebracht:
"Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde noch von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
"Wie den G+V-Rechnungen der LTD. unmittelbar zu entnehmen ist, hat diese selbst keine Leistungen erbracht, sie hat sämtliche Leistungen von den vier Technikern ***Bf1**, R, SA und I zugekauft. Im Falle des ***Bf1*** hätte sie demnach - wenn man der Darstellung des steuerlichen Vertreters im bisherigen Verfahren folgte - einen Rohaufschlagsatz von durchschnittlich 431,41% erzielt bzw. bei einem Leistungseinkauf von 71.2643,42 einen anteiligen Rohgewinn von 378.707,55 lukriert. Diese Darstellung entspricht nicht den üblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und ist daher als Schutzbehauptung zurückzuweisen."
Bei der auf diesen Ausführungen beruhenden Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dann so vorgegangen, dass es dem Beschwerdeführer seine aus den Ausgangsrechnungen der Gesellschaft herausgelösten Leistungen mit 97 % des Fakturenwertes als Betriebseinnahmen zugerechnet hat.
Danach sollten der Gesellschaft bloß 3 % der zugekauften Leistungen als Rohgewinn verbleiben. Diese Vorgangsweise hat dazu geführt, dass die Gesellschaft auf hohen Verlusten sitzengeblieben ist:
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2005/06
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€ 18.528,81
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2006/07
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€ 24.545,87
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2007/08
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€ 35.141,62
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2008/09
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€ 46.497,88
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2009/10
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€ 38.129,23
Nachdem sich im Verfahren herausgestellt hat, dass der Inhalt des "Gelben Ordners" den Tatsachen entspricht, also keine Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers vorliegen, legte die belangte Behörde für eine " § 300 BAO-Lösung" eine "berichtigte" Schätzung vor. Dabei erhöhte sie die Betriebseinnahmen des Beschwerdeführers um jene Beträge, die sie zuvor bei den Erfüllungsgehilfen (den übrigen drei Technikern) kürzen musste. Danach seien die Einkünfte des Beschwerdeführers
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2005 von
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€ 52.563,09
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auf
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€ 75.107,33
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20006 von
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€ 63.450,52
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auf
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€126.275,86
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2007 von
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€ 54.891,83
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auf
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€115.968,71
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2008 von
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€ 67.665,59
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auf
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€150.225,63
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2009 von
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€ 53.456,32
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auf
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€ 135.180,43
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2010 von
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€ 44.818,22
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auf
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€ 122.057,90
zu erhöhen.
In der am 27.9.2019 am Ende vertagten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist für den Richter erstmals das Beschwerdebegehren so richtig zutage getreten. Ihm ist klar geworden, "dass der Gewinnanteil, welcher durch die drei anderen entstanden ist, eine Ausschüttung ist, und nicht bei seinen eigenen, Leistungsentgelten hinzugerechnet wird", und dass der Beschwerdeführer "auch bei seinen eigenen. Leistungen die Gewinnkomponenten herausrechnen" kann. Das "ist systematisch durchdacht" und sei so zu machen, "wenn man das Trennungsprinzip komplett ernst nimmt"
Der Beschwerdeführer ist kompromissbereit und lösungsorientiert; er bestätigt auch, dass der von der belangten Behörde ermittelte "Rohaufschlagsatz" durchschnittlich 431,41 % betragen hat. Dies ergibt sich auch und insbesondere aus den beiliegenden "Abrechnungsbeispiel", das aus den Leistungen für den Monat Dezember 2010 resultiert und in dem der "Rohaufschlagsatz" 435,71 % betragen hat.
Man kann sich nun mit der belangten Behörde auf den Standpunkt stellen, dass ein "Rohaufschlagsatz" von durchschnittlich 431,41 % "den üblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht entspricht" Dem Beschwerdeführer wiederum wird man zugestehen müssen, dass auch ein durchschnittlicher "Rohaufschlagsatz" von nur 3 % "den üblichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen" widerspricht. Insofern leiden die angefochtenen Bescheide einem wesentlichen Begründungsmangel, weil die belangte Behörde nicht dargelegt hat, wovon sie den "Rohaufschlagsatz" in Höhe von 3 % (in den Berechnungen wird dieser von der belangten Behörde später als "Deckungsbeitrag" bezeichnet) abgeleitet hat.
Der Beschwerdeführer könnte sich mit einer Verminderung des "Rohaufschlagsatzes" auf 100% einverstanden erklären. Dabei kann er sich auch auf die im Wirtschaftsleben allgemein üblichen Aufschläge im Handwerk stützen. Dazu kommt, dass von der Gesellschaft über die Jahre 2005 bis 2010 hinweggesehen -hinsichtlich der drei Erfüllungsgehilfen. ein "Rohaufschlagsatz" von etwa 79 % erwirtschaftet werden konnte ("interner Betriebsvergleich") . Würde man dem Vorschlag des Beschwerdeführers folgen, käme es zu den in den Beilagen dargestellten Bemessungsgrundlagen.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100749/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100749.2012
- Stammnummer
- 131094
- Gültig
- 14.12.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF