Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0023-I/04
Sind in der Vergangenheit erbrachte Pflegedienste als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung anzuerkennen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-I/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zuwendung von Liegenschaftsanteilen, gemischte Schenkung: Die in der Vergangenheit wegen des Schenkungsversprechens geleisteten Pflegedienste sind nachträglich nicht als weitere Gegenleistung zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um im maßgebenden Zeitpunkt (Entstehung der Steuerschuld) für den Erwerb zu erbringende Leistungen, sondern allenfalls um ein steuerlich unbeachtliches Motiv für die Zuwendung. Die Begründung eines Dienstverhältnisses, wonach dem Bw ein Anspruch auf Entgelt für die Pflege des Onkels zugestanden wäre, wurde von diesem nicht einmal behauptet. Die eingewendete mündliche Absprache genügt nicht den Anforderungen an einen Fremdvergleich bei Schuldverhältnissen zwischen Angehörigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit "Übergabs- und
Schenkungsvertrag" vom 29. Oktober 2003 hat Herr FA, geb. 1921, die ihm
gehörigen 2/3el Anteile an der Liegenschaft in EZ 236 GB W. (weiterer
Eigentümer zu 1/3 ist dessen Bruder JA) seinem Neffen EA (= Bw) gegen
Einräumung bzw. Übernahme des bestehenden lebenslangen und
unentgeltlichen Wohnungsrechtes samt Mitbenützungsrecht an der Garage ins
Eigentum übertragen. Das Wohnungsrecht wurde von den Parteien mit mtl.
€ 290 bzw. kapitalisiert mit € 3.480 bewertet. Des Weiteren
wurde unter Punkt II. festgehalten, der Übernehmer habe seit ca. 20 Jahren
den Übergeber betreut, falls notwendig gepflegt, Reparaturen am Haus
durchgeführt, den Garten gepflegt etc., welche Tätigkeiten mit
jährlich € 727 bzw. für 20 Jahre mit € 14.540
veranschlagt werden. Der nach Abzug der Gegenleistungen verbleibende Wert werde
schenkungsweise übertragen (Pkt. VIII.). Die Übergabe erfolgt mit
Vertragsunterfertigung (Pkt. X.). Sämtliche Kosten und Steuern werden vom
Übernehmer getragen.
Der zuletzt zum
1. Jänner 1988 zu EW-AZ X festgestellte Einheitswert der
Gesamtliegenschaft beträgt erhöht € 9.374,80.
Das Finanzamt
hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 10. November 2003, Str. Nr. X,
ausgehend vom anteiligen (2/3el) dreifachen Einheitswert der Liegenschaft
€ 18.749,59 und nach Abzug der Gegenleistung (Wohnrecht) von
€ 3.480 sowie des Freibetrages € 440, sohin ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von € 14.829 gemäß
§ 8 Abs.
1 und 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF,
(Stkl. IV) zuzüglich dem Grunderwerbsteueräquivalent nach § 8
Abs. 4 ErbStG die Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 2.223,42
festgesetzt (Berechnung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 10. November
2003). Begründend wurde ausgeführt, "da die Pflegeleistungen
freiwillig erfolgt seien, könnten sie bei der Übergabe nicht als
Gegenleistung Berücksichtigung finden". Daneben war dem Bw von der
Gegenleistung (= € 3.480) die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden;
dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der gegen
den Schenkungssteuerbescheid erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
Übergeber habe bereits vor vielen Jahren die Übergabe der
Liegenschaftsanteile versprochen, weshalb der Bw die unter Punkt II.
angeführten Leistungen (Pflege, Betreuung etc.) erbracht habe. Es handle
sich daher nicht um eine freiwillige Leistung, sondern vielmehr um eine
steuerlich zu berücksichtigende Gegenleistung zur versprochenen
Übergabe.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2003 wurde dahin begründet,
dass freiwillig erbrachte Leistungen im Hinblick auf eine zukünftige
Übergabe nicht im Nachhinein als Gegenleistung für eine Zuwendung in
Ansatz gebracht werden könnten. Es sei diesbezüglich auch keine
zivilrechtlich relevante Vereinbarung vor 20 Jahren geschlossen worden.
Mit Antrag vom
19. Dezember 2003 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und im Wesentlichen ergänzt, bei
der Annahme des Finanzamtes, es lägen freiwillige Leistungen vor, handle es
sich um eine Unterstellung, die in keinster Weise aus dem Berufungsvorbringen
hervorgehe. Es habe zu diesen Leistungen auch eine mündliche Absprache
zwischen den Vertragsparteien gegeben, die zwischen Verwandten als
zivilrechtliche Vereinbarung anzusehen sei. Aufgrunddessen seien dem Bw
über die Jahre auch hohe Fahrtkosten entstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Rechtsgeschäfte,
die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sogenannte gemischte
Schenkungen (§ 935 ABGB), bestehen aus einem Kauf und einer Schenkung und
sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (dh
unterliegen insoweit der Schenkungssteuer), als der Wert des Grundstückes
den Wert der Auflage oder Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des
einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und
die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige
Leistung erbringt, gewollt ist. Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei
einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in
Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5.1999, 96/16/0038). Die gemischte
Schenkung stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft dar. Auch
Übergabsverträge, insbesondere zwischen nahen Verwandten,
verwirklichen häufig eine gemischte Schenkung, wenn der Wert der dem
Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist als der
Sachwert der übernommenen Vermögenswerte (Liegenschaften).
Nach der
Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG ist u. a. für
inländisches Grundvermögen der Einheitswert bzw. in der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z. 4
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Vom Bw
ausschließlich angefochten wird der Umstand, dass die unter Vertragspunkt
II. genannten Leistungen (Betreuung, Gartenarbeit, Hausreparaturen etc.), die
seit ca. 20 Jahren für den Übergeber durchgeführt worden und mit
rund € 14.540 zu bewerten seien, bei der Bemessung nicht als -
diesfalls grunderwerbsteuerpflichtige - Gegenleistung berücksichtigt
wurden.
Maßgebender
Zeitpunkt für die steuerliche Beurteilung, ua. der Höhe der zu
erbringenden Gegenleistung bzw. inwieweit demzufolge eine
Schenkung/unentgeltliche Zuwendung darüberhinaus vorliegt, ist
gemäß
§ 12 Abs. 2 ErbStG im Gegenstandsfalle der Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung mit Abschluss des Übergabsvertrages am
29. Oktober 2003. In diesem Zusammenhalt ist auf das
VwGH-Erkenntnis vom 23.6.1983, 83/16/0054, zu verweisen, worin der VwGH
ausführt: Die Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Maßgebend für die Höhe der Steuer
ist die Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt, dh. also in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld
entsteht. Bereits daraus ist abzuleiten, dass eine Berücksichtigung
von in der Vergangenheit - also noch vor Abschluss des Rechtsgeschäftes -
erbrachten Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb einer Liegenschaft
grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Des Weiteren
ist aus der Bestimmung nach § 3 Abs. 4 ErbStG ersichtlich, dass das
Motiv einer Schenkung für die
Steuerpflicht unerheblich ist. Gegenstand der steuerlichen Beurteilung ist
allein der Inhalt des Rechtsgeschäftes. Auch nach § 940 ABGB
ändert die Tatsache, dass eine Schenkung teilweise zur Belohnung gegeben
wurde, nichts am Charakter derselben. Ein nachträglich für eine
vorhergegangene unentgeltliche Dienstleistung gewährtes Entgelt zur
Belohnung ist daher steuerpflichtig. Durch § 3 Abs. 4 ErbStG wird
klargestellt, dass die Freigebigkeit einer Zuwendung im Sinne des
Schenkungssteuerrechtes nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Zuwendende
den Empfänger für in der Vergangenheit liegende Leistungen belohnen
wollte (vgl. VwGH 16.10.1980, 2376/79; VwGH 21.12.1992, 89/16/0147), wobei es
sich vornehmlich um Arbeitsleistungen und solche Dienste handelt, die ohne
Begründung eines Dienstverhältnisses vielfach durch nahestehende
Personen verrichtet und üblicherweise nicht honoriert werden (vgl. VwGH
14.4.1986, 84/15/0140).
Die Regelung
des § 3 Abs. 4 ErbStG erweist sich vor allem in jenen Fällen von
Bedeutung, in denen ohne Begründung eines Dienstverhältnisses von
Familienmitgliedern Arbeiten oder Dienste ohne Vereinbarung oder Entrichtung
eines bestimmten Entgeltes geleistet werden (vgl. VwGH 30.6.1988, 87/16/0026).
Stellt sich nämlich die Leistung des Zuwendungsempfängers als eine
Leistung im Rahmen des Familienverhältnisses, nicht jedoch als eine solche
im Rahmen eines den Anspruch auf Entlohnung begründenden
Dienstverhältnisses dar, dann liegt in vollem Umfang eine Bereicherung des
Zuwendungsempfängers vor.
Im Besonderen
zu "Pflegeleistungen" hat der VwGH in zwei Erkenntnissen Folgendes dargelegt:
Wurden die Ansprüche der Beschwerdeführerin für Pflege
und Verköstigung der Erblasserin ohnehin durch ihre Einsetzung zur Erbin
anerkannt, so stand ihr ein weiteres Entgelt nicht zu (VwGH 7.5.1958,
1367/57). Hatte der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er selbst
auf Grund eines mit seinem Vater, dem Geschenkgeber, abgeschlossenen
Arbeitsvertrages Pflegedienste geleistet hatte, so wurde die Betreuung des
Vaters zu Recht als eine Leistung im Rahmen des Familienverhältnisses und
nicht als Leistung im Rahmen eines den Anspruch auf Entlohnung begründenden
Dienstverhältnisses beurteilt (VwGH 16.10.1980, 2376/79).
Im
Gegenstandsfalle wurde von Seiten des Bw ebenso die Vereinbarung eines
arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses mit dem zuwendenden Onkel vor ca. 20
Jahren, woraus ihm ein Entgelt zustehen würde, nicht einmal behauptet. Vom
Bw wurde lediglich eingewendet, er habe die Pflegeleistungen und sonstigen
Dienste wegen des Schenkungsversprechens
des Onkels, sohin im Hinblick auf die zu erwartende Zuwendung, erbracht. Wenn
das Finanzamt demzufolge von der "Freiwilligkeit" der Leistungen des Bw
ausgegangen ist, so kann dem insoferne nicht entgegen getreten werden, als eine
zivilrechtliche Verpflichtung aufgrund eines Dienstvertrages offenkundig nicht
vorgelegen war. Auch mit dem diesbezüglichen Einwand, es habe dazu
eine "mündliche Absprache" bestanden, ist für die Berufung nichts zu
gewinnen, weil damit den Anforderungen an schuldrechtliche Verträge
zwischen Angehörigen nicht Genüge getan wird. Diese müssen
nämlich einem sogenannten "Fremdvergleich" standhalten, das heißt:
1. nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen; 2. einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und 3.
dass sie auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären. Bei einer - wie behauptet - bloß
mündlich getroffenen "Absprache" sind zumindest die unter 1. und 2.
genannten Voraussetzungen nicht als erfüllt zu betrachten.
Wenn daher im
Übergabsvertrag auf erbrachte Pflegeleistungen etc. der vergangenen 20
Jahre hingewiesen wird, so handelt es sich dabei nicht um im maßgebenden
Zeitpunkt (= Vertragsabschluss) für den Erhalt der Liegenschaft zu
erbringende Leistungen, die nachträglich nicht als Gegenleistung
anzuerkennen sind. Laut obigen Ausführungen könnte darin allenfalls
ein - steuerlich jedoch unbeachtliches - Motiv des Onkels für die Schenkung
der Liegenschaftsanteile erblickt werden. Seine Zuwendung ist wiederum keine
Gegenleistung für vom Bw erbrachte Pflegedienste oder sonstige Leistungen,
da hieraus dem Bw laut obiger Judikatur mangels arbeitsrechtlichem Vertrag kein
Entgelt zusteht. Solche in der Vergangenheit liegende Leistungen, die aber keine
klagbare Schuld aus einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis darstellen,
können sohin nicht als eine im Rahmen der gemischten Schenkung weitere
Gegenleistung anerkannt werden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
9. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-I/04
- Stammnummer
- 13100
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF