Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1721-W/02
Bewertung von GesmbH-Anteilen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1721-W/02vom 15.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen nicht genügt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe kommen.
Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 23. März 2000, x, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Mai 1998 wurde gegenüber der
Berufungswerberin für Zuwendungen des D an die H- Schenkungssteuer
festgesetzt.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde das
Verfahren in der Schenkungssteuersache von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde
folgendermaßen begründet:
"Mit Kaufvertrag
über Aktien vom 20. 12. 95 verkaufte die
H- ihre Anteile an der
S-GesmbH, die zuvor in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, an die
S-AG um einen Kaufpreis von
56.000.000,-, der aufgrund der enthaltenen Kaufpreisanpassungsklausel am 06. 02.
97 auf 14.000.000,- herabgesetzt wurde. Da der gemeine Wert von Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gem § 13/2 BewG in erster
Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, war dieser dem Ermittlungszeitpunkt
zeitlich naheliegende Verkauf als gemeiner Wert dem Schenkungssteuerverfahren
zugrundezulegen und das Verfahren wiederaufzunehmen."
Die Bemessungsgrundlage wurde entsprechend
erhöht.
Die fristgerecht eingebrachte Berufung wendet sich sowohl
gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage (fehlerhafte Anwendung des § 13
Abs. 2 BewG), als auch gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens an
sich.
Die Berufungswerberin (Bw.) bringt vor, die Bestimmung des
§ 13 Abs. 2 BewG sei nach der VwGH-Judikatur wörtlich auszulegen.
Lasse sich der gemeine Wert aus
Verkäufen nicht ableiten, so sei er unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Es müssten
mehrere - daher mindestens zwei
- Verkäufe vorliegen. Ein einzelner Verkauf genüge nicht (VwGH
20. 1. 1992, 90/15/0085), wobei es auf die Anzahl der zum Verkauf gelangenden
Anteile nicht ankomme (25. 6. 1997, 95/15/0117). Von einer Mehrzahl von
Verkäufen könne überdies nur gesprochen werden, wenn bei
mehreren, miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Verkaufsvorgängen,
Anteile veräußert würden (19. 6. 1989, 88/15/0077).
Diese Voraussetzung sei hier offenkundig nicht
erfüllt. Selbst die Behörde gehe richtigerweise nur von einem einzigen
Verkauf der S-GesmbH- aus. Die Auslegung des § 13 Abs. 2 BewG sei daher
sowohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach dem
Gesetzeswortlaut fehlerhaft.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde
vorgebracht, dass der Schenkungssteuerbescheid vom 8. Mai 1998 auf Grund einer
Nachschau in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters ergangen sei.
Im Rahmen dieser Nachschau sei der gemeine Wert unter Heranziehung des Wiener
Verfahrens ermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Anteile der S-GmbH
bereits veräußert gewesen. Die entsprechenden Unterlagen seien der
Behörde vorgelegt worden. Im Rahmen der Nachschau sei keine Ableitung aus
Verkäufen vorgenommen worden.
Aufgrund dieser Nachschau sei der Schenkungssteuerbescheid
vom 8. Mai 1998, x, ergangen. Dieser Schenkungssteuerbescheid vom 8. Mai 1998
sei somit der zuletzt erlassene Bescheid, abgesehen von dem
berufungsgegenständlichen Bescheid, der im Zusammenhang mit der
Zuführung von Vermögen in die H- ergangen sei. Durch den
berufungsgegenständlichen Bescheid werde jedoch der
Schenkungssteuerbescheid vom 21. Mai 1996, y, aufgehoben. Die
Nichtberücksichtigung des Schenkungssteuerbescheides vom 8. Mai 1998 lasse
somit den Schluss zu, dass jene Tatsachen und Beweise, die bei Erlassung des
Bescheides vom 8. Mai 1998 berücksichtigt worden seien, bei der Erlassung
des berufungsgegenständlichen Bescheides offensichtlich "übersehen"
worden seien.
Im berufungsgegenständlichen Sachverhalt lägen
keine neuen Tatsachen oder Beweise vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen könnten. Gemäß der herrschenden Literaturmeinung
rechtfertige eine andere - nach Meinung der Bw. rechtswidrige - rechtliche
Beurteilung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes nicht die Wiederaufnahme
des Verfahrens. Diese Ansicht werde auch durch die laufende Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (VwGH 27. 8. 1998, 93/13/0023, VwGH 21.
4. 1980, 2967/79 und VwGH 5. 11. 1981, 3143/80).
Das Verfahren wurde nach Zustimmung durch die Bw. von der
Finanzlandesdirektion bis zur Entscheidung über eine in einer
ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde
ausgesetzt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorab ist zu sagen, dass im Spruch des
berufungsgegenständlichen Bescheides irrtümlich eine falsche
Steuernummer und ein falsches Datum zitiert werden. Aus dem Kontext ist jedoch
zu erkennen, dass das Verfahren betreffend den Schenkungssteuerbescheid vom 8.
Mai 1998, x, wieder aufgenommen werden sollte.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 richtet sich die Bewertung, soweit nicht in Abs. 2
etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 BewG 1955 ist für
Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
für Genussscheine, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine
Wert (§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus
Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Während im ursprünglichen Verfahren eine solche
Schätzung des gemeinen Wertes erfolgt ist, wurde im wieder aufgenommenen
Verfahren der Verkaufspreis herangezogen, welcher am 20. Dezember 1995 erzielt
worden war.
Wie die Bw. zutreffend bemerkt, hat die Behörde selbst
in ihrer Bescheidbegründung ausgeführt, dass sie von
einem Verkauf ausgehe. Ob diesem Verkauf
eine Preisbildung zu Grunde liegt, die das Ergebnis des Wettbewerbes mehrerer
Interessenten darstellt, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.
3. 2004, 2001/16/0038, festgestellt, dass er seit dem Erkenntnis vom 6. 3. 1978,
1172/77, VwSlg. 5.237/F in ständiger Rechtsprechung die Auffassung
vertreten habe, dass für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen ein
einzelner Verkauf nicht genüge. Trotz der gegenteiligen Auffassung von
Stoll (Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften nach
dem Bewertungsgesetz, GesRZ 1989, 65 ff), der sich mit dem zitierten Erkenntnis
kritisch auseinander gesetzt habe, habe der Verwaltungsgerichtshof diese
Auffassung beibehalten und verweist hiezu auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 44 zu § 19
ErbStG.
Hervorzuheben sei aus dieser Rechtsprechung, dass es nicht
auf die Anzahl der bei den einzelnen Verkäufen zum Verkauf gelangenden
Anteile ankomme und dass weder die Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere
Rechtsgeschäfte vorliegen, noch die Zusammenfassung mehrerer
Rechtsgeschäfte von ausschlaggebender Bedeutung sei. Maßgeblich sei
vielmehr, ob der Schluss gerechtfertigt erscheine, dass die unter
Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches
widerstreitender Interessen mehrerer an
den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis
nahe kämen. Von einer Mehrzahl von Verkäufen könne nur dann
gesprochen werden, wenn bei mehreren, miteinander
nicht im Zusammenhang stehenden
Verkaufsvorgängen, Anteile veräußert würden.
So wie im Fall des vorzitierten Erkenntnisses vom 25. 3.
2004, 2001/16/0038, ist auch im gegenständlichen Berufungsfall eine
Mehrzahl von Verkäufen nicht gegeben, sodass der gemeine Wert nicht aus
"Verkäufen" abgeleitet werden
kann.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der
gemeine Wert allenfalls auch aus einem einzelnen Verkauf ermittelt werden, wenn
nämlich dem einzelnen Verkauf eine Preisbildung zu Grunde liegt, die das
Ergebnis des Wettbewerbes mehrerer Interessenten darstellt (VwGH 9. 11. 2000,
99/16/0439, VwGH 15. 3. 2001, 2000/16/0110).
Das ist weder dem Akteninhalt noch der Vorhaltsbeantwortung
durch das Finanzamt zu entnehmen.
Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von
Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, § 303, Rz 25).
Da nach dem oben Gesagten die Kenntnis besagten Verkaufes
keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sind
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht gegeben.
Der Berufung war somit statt zu geben.
Wien, am 15.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gemeiner Wert von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter HaftungVerkäufeErmittlungszeitpunktWiederaufnahmegrund
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1721-W/02
- Stammnummer
- 13095
- Gültig
- 15.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF