Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0174-Z2L/02
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs infolge Fristversäumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0174-Z2L/02vom 15.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post eingebrachten Berufung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumstempel heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen darüber Zweifel, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
6. März 2001, GZ. 100/59603/99-35, betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO),
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c
Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht
zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
31. Mai 2000, Zl. 100/59603/99-17, zugestellt laut
Zustellnachweis am 8. Juni 2000, wurden der Bf. gem. den
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Anstrich ,
213 sowie 96 Abs. 1 und Abs. 2 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302
vom 19. Oktober 1992, S. 1) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl. Nr. 659/1994, Eingangsabgaben
(211.108,00 S/15.341,82 Euro) sowie gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung
(12.105,00 S/879,70 Euro) vorgeschrieben. Dies zusammengefasst
mit der Begründung, dass die am 28. Mai 1999 beim Zollamt B. in
Tschechien zu Versandanmeldung T1 Nr. 30263119-00248-1 in das
Versandverfahren überführten Waren durch die A. der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden seien, wobei die Zollschuld gem.
Art. 96 Abs. 2 ZK auch für die Bf. als
Warenführerin entstanden sei.
Gegen den genannten Bescheid erhob die Bf. mit der am
11. Juli 2000 zur Post gegebenen Eingabe vom 3. Juli 2000
den Rechtsbehelf der Berufung, welchen das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
17. Oktober 2000, Zl. 100/59603/99-23, gem.
§ 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als
verspätet zurückwies.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Eingabe vom
23. November 2000 den Rechtsbehelf der Berufung ein. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die Berufung vom 3. Juli 2000
sei dem Postamt in H. am 10. Juli 2000 übergeben worden. Das
Postamt habe die Berufung übernommen. Der Postumschlag habe jedoch Fehler
aufgewiesen und hätte dadurch nicht den Vorschriften über die
internationale Beförderung von Postsendungen entsprochen, sodass das
Postamt die Bf. anwies, diese Fehler zu beseitigen. Die Bf. habe die Fehler
beseitigt und das Postamt habe sodann die Postsendung am 11. Juli 2000
dem Hauptzollamt Wien übersendet.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
6. März 2001, Zl. 100/59603/99-35, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom
5. April 2001 Beschwerde gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG. Über das in der Berufung
enthaltene Vorbringen hinausgehend wird im Wesentlichen begründend
ausgeführt, dass wegen Ende der Arbeitszeit des Postamtes die Mängel
des Postumschlages am 10. Juli 2000 nicht mehr behoben hätten
werden können. Aus diesem Grund seien die Mängel erst am folgenden Tag
beseitigt worden. Der Rechtsbehelf sei sohin am 10. Juli 2000 dem
Postamt zur Beförderung übergeben worden. Die Versendung sei erst nach
Korrektur mit neuem Umschlag, der das Datum 11. Juli 2000
fälschlicherweise ohne Korrekturvermerk des Postamtes trage, erfolgt. Es
habe sich daher um einen Fehler des Postamtes gehandelt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85b Abs. 3 letzter Satz
ZollR-DG gelten für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren
und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO
sinngemäß.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht
oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971
zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine,
ABlEG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1
(Fristenverordnung), anzuwenden.
Ist gemäß Art. 3 Abs. 1
zweiter Unterabsatz der Fristenverordnung für den Anfang einer nach
Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt
maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen
wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den
das Ereignis oder die Handlung fällt.
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden
bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so
endet die Frist gemäß Art. 3 Abs. 4
erster Unterabsatz der Fristenverordnung mit Ablauf der letzten Stunde des
folgenden Arbeitstags.
Für die Berufungsfrist gilt weiters
§ 108 Abs. 4 BAO wonach die Tage des Postenlaufes in die
Frist nicht eingerechnet werden. Daher reicht es zur Einhaltung der
Rechtsbehelfsfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt,
sofern die Berufung überhaupt bei der Behörde einlangt.
Die Zustellung des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom
31. Mai 2000, Zl. 100/59603/99-17 erfolgte laut Zustellnachweis
am 8. Juni 2000. Nach den angeführten Bestimmungen der
Fristenverordnung begann daher die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen
diesen Bescheid am 9. Juni 2000, dem Tag nach der Zustellung und lief
am Montag, dem 10. Juli 2000 ab.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege
der Post eingebrachten Berufung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem
die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur
Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses
Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumstempel
heranzuziehen. Wird jedoch dessen Richtigkeit bestritten oder entstehen
darüber Zweifel, hat die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht worden ist oder
nicht.
Gemäß der Datumsangabe auf dem an das
Hauptzollamt Wien gerichteten Briefkuvert wurde die Berufung im Anlassfall erst
am 11. Juli 2000 zur Post gegeben und damit verspätet
eingebracht. Eine nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung
ist gem. § 273 Abs. 1 lit. b BAO als
verspätet zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Postaufgabestempel den Beweiswert einer
öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis jedoch zulässig ist (z.B.
VwGH 7.3.1997, 96/19/0095). Die Bf. legte im erstinstanzlichen
Verfahren keinen tauglichen Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der durch den
Poststempel erfolgten Beurkundung vor. Aufgrund der bisherigen Beweislage konnte
nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass durch den Poststempel auf dem an
das Hauptzollamt Wien gerichteten Briefkuvert eine unrichtige Beurkundung des
Zeitpunktes erfolgt ist, an welchem die betreffende Sendung in postalische
Behandlung genommen wurde.
Die Bf. wurde daher mit Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates vom 18. Mai 2004 aufgefordert, die behaupteten
Mängel des Postumschlags konkret darzulegen sowie geeignete Nachweise
vorzulegen, die belegen, dass die Berufung vom 3. Juli 2000
tatsächlich bereits am 10. Juli 2000 vom Postamt in H. zur
Weiterbeförderung übernommen wurde. Dieser Vorhalt blieb jedoch
unbeantwortet. Zusammenfassend konnte somit ein tauglicher Gegenbeweis
gegen die Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung nicht
erbracht werden. Aufgrund der vorliegenden Beweislage ist daher anzunehmen, dass
die Berufung vom 3. Juli 2000 erst am 11. Juli 2000 zur Post
gegeben und damit verspätet eingebracht wurde.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz,
15. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- Art. 3 Abs. 4 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0174-Z2L/02
- Stammnummer
- 13089
- Gültig
- 15.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF