Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100620/2015
Wohnungsvermietung als Liebhaberei?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100620/2015vom 30.06.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. März 2014 gegen den endgültigen Bescheid des ***FA*** vom 28. November 2013 betreffend Umsatzsteuer 2009, Steuernummer 029/8614 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Umsatzsteuer 2009 wird endgültig nicht festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
A.)Ablauf des Verfahrens:
1.) Streitfrage:
Es ist strittig, ob die Verpachtung einer einzigen Eigentumswohnung durch ihre 2 Wohnungseigentümer ab 2009 als Liebhaberei anzusehen war. Diese Eigentumswohnung lag in einer Wohnanlage, die von einer Betreibergesellschaft betrieben wurde. Diese Eigentumswohnung wurde ab 2002 von den beiden Wohnungseigentümern der Wohnung an die Betreibergesellschaft verpachtet. Die Betreibergesellschaft zahlte 2002-2003 einen Pachtzins, danach nicht mehr. Im Jahr 2009 wurde das Konkursverfahren über die Betreibergesellschaft eröffnet. Die beiden Wohnungseigentümer haben ab 2004 keine Einnahmen mehr mit dieser Eigentumswohnung erzielt. Das Finanzamt sieht bis 2008 eine Einkunftsquelle der beiden Wohnungseigentümer. Da die Wohnungseigentümer aber keine Maßnahmen zur Erzielung von Einnahmen ergriffen hätten, sei ab 2009, dem Jahr der Konkurseröffnung, von einer geänderten Bewirtschaftungsart und damit von Liebhaberei auszugehen.
Die Bf bestreitet das Vorliegen von Liebhaberei. Die wirtschaftliche Erfolglosigkeit sei ihr nicht zuzurechnen.
2.) Schreiben auf der Ebene des Finanzamtes 2009
Der Masseverwalter der Betreibergesellschaft erklärte am 26.11.2009 dem Finanzamt, das Mietverhältnis zwischen der Betreibergesellschaft und der Bf sei per 20.1.2009 aufgelöst worden (Mail des Masseverwalters vom 26.11.2009 an den Organwalter des Finanzamtes).
3.) In ihrer Umsatzsteuererklärung 2009 vom 23.8.2010 hat die Beschwerdeführerin, eine Personengemeinschaft, weder Umsätze noch Vorsteuern bekannt gegeben. In ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung 2009 gab die Bf einen Verlust von 6.480,22 € bekannt. Dieser Betrag setzte sich aus Zinsbelastungen und AfA zusammen. Einnahmen wurden nicht erklärt.
4.) Einer internen Stellungnahme des Finanzamtes vom 18.5.2011 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Wohnung im Jahr 2001 angeschafft worden sei. Daraus sei ein Vorsteuerabzug von 22.274,66 € resultiert. Bis 2003 seien Mietzahlungen erfolgt, die ab 2004 eingestellt worden seien. Bis 2008 sei von einer Einkunftsquelle auszugehen. Die Insolvenz der Betreibergesellschaft 2009 sei eine Unwägbarkeit. Ab 2009 gebe es laufend Werbungskostenüberschüsse, mit welchen auch in Zukunft zu rechnen sei. Daher sei ab 2009 Liebhaberei gegeben. Dh, ab 2009 liege eine unternehmensfremde Verwendung oder Entnahme des Objektes vor . Diese sei steuerfrei. Daher liege im Jahr 2009 eine Änderung der Verhältnisse vor, die eine Vorsteuerberichtigung auslöse (§ 12 Abs 10 UStG 1994).
Im Jahr 2009 betrage die Vorsteuerberichtigung 2/10, dh 4.454,93 € (2/10 von 22.274,66 €).
Die Bf wurde mit Schreiben des Prüfers vom 23.5.2011 aufgefordert, für die Zeit ab 2009 eine Prognoserechnung vorzulegen.
5.) BP-Bericht vom 15.10.2013:
Im Jahr 2002 habe die Bf eine Wohneinheit von einer Errichtergesellschaft erworben. Die Bf habe in diesem Zusammenhang einen Vorsteuerabzug von 26.888 € (Ust-Bescheid 2002 vom 21.11.2003) erfolgreich geltend gemacht. Die Bf habe diese Wohneinheit mit Hilfe einer Betreibergesellschaft vermietet, die Mietenzahlungen seien aber ab dem Jahr 2004 eingestellt worden. Bis zum Jahr 2008 sei ein Totalüberschuss nicht erreicht worden.
Im Jahr 2009 sei über das Vermögen der Betreibergesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden (Beschluss vom 20.1.2009 N2N3 S X1Y7 y). Der Geschäftsbetrieb sei damals bereits eingestellt gewesen und es seien die noch existenten Bestandverhältnisse mit Wirksamkeit per 20.1.2009 oder per 31.3.2009 einvernehmlich aufgelöst worden.
Ab dem Zeitpunkt der Insolvenz der Betreibergesellschaft gebe es laufend Werbungskostenüberschüsse, mit welchen auch in Zukunft zu rechnen sei.
Ab diesem Zeitpunkt sei es die Aufgabe jedes Wohnungseigentümers gewesen, selbst Maßnahmen zur Liegenschaftsverwertung zu verwirklichen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Wohnungseigentümer hätten ab Feber 2013 mit einer Dauerwohnungsvermietung begonnen. Die Mieteinnahmen seien jedoch ungeeignet, die Abschreibung und die Fremdfinanzierungskosten abzudecken, sodass sich ein Werbungskostenüberschuss ergebe.
Ab April 2009 sei die Einkunftsquelle nicht mehr anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt liege auch keine unternehmerische Tätigkeit mehr vor.
Die unternehmensfremde Verwendung eines Gegenstandes sei ein Eigenverbrauch gem. § 3 a Abs 1 a UStG 1994. Werde ein Gegenstand , der bisher im steuerpflichtigen Unternehmensbereich verwendet worden sei, für nichtunternehmerische Zwecke entnommen oder genutzt, und sei die Entnahme oder Nutzung steuerfrei oder nach § 3a Abs 1a nicht steuerbar, so liege eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs 10 UStG 1994 vor. Die Änderung der Verhältnisse im Jahr 2009 führe somit zu einer Vorsteuerkorrektur.
Die Vorsteuerberichtigung, die wegen steuerfreien Eigenverbrauchs oder wegen eines nicht steuerbaren Eigenverbrauchs eines vorher zur Ausführung nicht unecht befreiter Umsätze verwendeten Grundstückes vorzunehmen sei, dürfe bei einem eventuellen Verkauf der Wohnung nicht gem. § 12 Abs 15 USTG in Rechnung gestellt werden.
Die anteilige Vorsteuerkürzung 2009 im Ausmaß von 3/10 betrage 8.066,40 € (26.888 x 3/10).
6.) Mit USt-Bescheid 2009 vom 28.11.2013 (endgültiger Bescheid) wurde eine Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG 1994 des ursprünglichen Vorsteuerabzuges vorgenommen. Dies führte zu einer besteuerten Zahllast von 8.066,40 €.
27.12.2013: Fristverlängerungsantrag bis 31.1.2014
31.1.2014: Fristverlängerungsantrag bis 3.3.2014.
7.) Beschwerde vom 3.3.2014: Es liege keine Liebhaberei vor. Aus Gründen, die nicht im Einflussbereich der Bf gelegen seien, sei es nicht zur Erzielung eines Zusatzeinkommens gekommen.
8.) Stellungnahme des Prüfers vom 7.3.2014:
Spätestens ab 31.3.2009 liege im ursächlichen Zusammenhang zur Konkurseröffnung und der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Betreibergesellschaft kein Renditeobjekt vor.
Bis dato habe die wirtschaftliche Einheit (Wohnung) wie auch das Gesamtprojekt zu keinem Zeitpunkt einen Gesamtüberschuss erwarten lassen.
9.) Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2015: Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 23.1.2013 hätten die Bf vorgebracht, seit 2004 überhaupt keine Einkünfte aus Vermietung der Wohnung erzielt zu haben.
Die Insolvenz der Betreibergesellschaft sei eine Unwägbarkeit. Bis 2008 läge eine Einkunftsquelle vor. Mit der Insolvenz der Betreibergesellschaft sei eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten. Seit 2004 seien keine Mieteinnahmen mehr erzielt worden. Es seien auch keine gewinnorientierten Maßnahmen gesetzt worden. Zumindest ab dem Eintritt der Insolvenz sei die Vermietung Liebhaberei. Dies löse eine Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG 1994 aus.
10.) Am 20.4.2015 stellte die Bf einen Vorlageantrag.
11.) Die Gesellschafter der Bf wurden am 14.1.2020 für den 6.2.2020 zu einer Parteienvernehmung geladen.
Der ihnen bekannt gegebene Gegenstand der Vernehmung lautete:
11.1.) Die Vermietung, sonstige Nutzung oder Unterlassung der Nutzung des Objektes in der AFstraße KR2, ILOB von 2001 bis heute
11.2.) Die Zusagen, die Sie in Bezug auf dieses Objekt von der Verkäuferin ADE11 AZ14 AS44 Management GmbH und der Betreibergesellschaft EA27 IE56 Wohn- und EEX2 GmbH erhalten haben.
11.3.) Ihre Reaktion auf das Unterbleiben der Zahlungen jedweder Miete ab 2004
11.4.) Ihre Reaktion auf die Beendigung des Mietvertrages mit der Betreibergesellschaft per 20.1.2009
11.5.) Ihre Versuche, den Schaden, der durch das Unterbleiben der Zahlungen von Miete entstanden ist, möglichst gering zu halten.
12.) Die Gesellschafter der Bf wurden in der Ladung aufgefordert, folgende Beweismittel zu Ihrer Vernehmung mitzubringen:
12.1.) Den Kaufvertrag, durch den Sie diese Immobilie erworben haben.
12.2.) Den Mietvertrag, durch den Sie dieses Objekt vermietet haben.
12.3.) Alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Zusagen, die Sie in Bezug auf dieses Objekt von der Verkäuferin ADE11 AZ14 AS44 Management GmbH und der Betreibergesellschaft EA27 IE56 Wohn- und EEX2 GmbH erhalten haben.
12.4.) Alle Unterlagen, die Ihre Reaktion auf das Unterbleiben der Zahlungen jedweder Miete ab 2004 erkennen lassen
12.5.) Alle Unterlagen, die Ihre Reaktion auf die Beendigung des Mietvertrages mit der Betreibergesellschaft per 20.1.2009 erkennen lassen
12.6.) Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit Ihren Versuchen stehen, den Schaden, der durch das Unterbleiben der Zahlungen von Miete entstanden ist, möglichst gering zu halten.
12.7.) Die Einnahmen- Ausgabenrechnungen 2001-2019 in Bezug auf dieses Objekt
12.8.) Eine Prognoserechnung in Bezug auf dieses Objekt von 2019-2029
Die Bf wurde darauf hingewiesen, dass diese Prognoserechnung vergleichbare Ansätze wie ihre Einnahmen- und Ausgabenrechnungen enthalten sollte, um die Prognoserechnung mit den Einnahmen-Ausgabenrechnungen vergleichen zu können
13.) Das Finanzamt legte am 20.1.2020 den Bauträgervertrag vom 4.4.2001 (Kaufpreis 2,219.902 S = 161.326,57 €) vor, ferner einen Entwurf für einen Pachtvertrag zwischen den beiden Investoren und der Betreibergesellschaft, ferner die Eingangsrechnung vom 10.1.2002 (Entgelt netto 134.438,81 €, Vorsteuer: 26.887,76), das Übernahmeprotokoll vom 10.1.2002, die Umsatzsteuererklärung 2008, die Erklärung E 6 aus 2008, die Einnahmen-Ausgabenrechnung 2008, die Umsatzsteuererklärung 2009, die Erklärung E6 2009 und die Einnahmen- Ausgabenrechnung 2009.
Das Finanzamt erklärte am 20.1.2020 per E-Mail, dass für 2010 eine Leermeldung betreffend Umsatzsteuer eingereicht worden sei und im Jahr 2013 von der Bf schriftlich bekannt gegeben worden sei, dass die Abgabe einer Steuererklärung ab 2011 mangels Vorliegens von Einkünften nicht mehr notwendig sei.
14.) Die AEID ILOB gab am 21.1.2020 bekannt, dass die Wohnanlage in Betrieb sei. Sie gab auch die Anschrift des derzeitigen Betreibers bekannt.
15.) Die ARN77 EA26a L1L5 GmbH gab mit Schreiben vom 27.1.2020 bekannt, auf dem Standort dieser Wohnanlage allen Bewohnern Personenbetreuungen und Vermittlung von Pflegeleistungen sowie weitere Dienstleistungen anzubieten.
16.) Die derzeitige Betreibergesellschaft dieser Wohnanlage gab mit Schreiben vom 27.1.2020 bekannt, auf dem Standort dieser Wohnanlage ein EEUN16 zu betreiben. Die Fertigstellung der Häuser sei in Stufen erfolgt. Die Wohnungen würden im eigenen und im fremden Namen vermietet werden.
Auf die Frage "Vermitteln Sie bei Bedarf im Auftrag von Wohnungseigentümern, die Eigentumswohnungen an diesem Standort erworben haben , Mietverträge oder Kaufverträge betreffend diese Eigentumswohnungen?" antwortete die Betreibergesellschaft mit Ja.
Auf die Frage "Bieten Sie allen Wohnungseigentümern auf diesem Standort bei Bedarf Leistungen wie Unterstützung bei der Vermietung oder beim Verkauf, Hausverwaltung oder ähnliche Leistungen an?" antwortete die Betreibergesellschaft "Nein, nicht allen Wohnungseigentümern".
17.) Am 6.2.2020 gaben die Gesellschafter der Bf (Gesellschafter Herr NO36 BF und Gesellschafterin Frau ET19 BF) an:
Der Gesellschafter: Sie hätten den gesamten Nettokaufpreis durch einen Bankkredit finanziert. Die derzeitige Rückzahlungsrate betrage 580 € im Monat, anfangs sei es weniger gewesen. Im Jahr 2001 sei der Kaufvertrag für die Wohnung geschlossen worden. Im Jahr 2002 sei ihnen die Wohnung übergeben worden. Im Jahr 2002 hätten sie die Wohnung der Betreibergesellschaft verpachtet. Er könne sich nicht daran erinnern, jemals von der Betreibergesellschaft einen Pachtzins erhalten zu haben. Er habe die alten Einnahmen- Ausgabenrechnungen nicht mehr. Für ihn sei die ganze Sache dort oben nicht durchschaubar gewesen, weil es so viele Wechsel gegeben habe. Es habe in der Person der Betreibergesellschaft zwei bis drei Wechsel gegeben. Bis zum Jahr 2013 habe niemand in dieser Wohnung gewohnt [Der Gesellschafter, Niederschrift 6.2.2020 (NiS) S. 1 und 2].
Es sei damals ab 2002 so gewesen, dass zwar Wohnungen gekauft worden seien, dass die Betreibergesellschaft aber nur wenige Mieter gefunden habe. Es habe viel Wirbel gegeben. Einige Wohnungseigentümer hätten die Kredite nicht mehr bedienen können. So seien einige Wohnungen, die ca 160.000 € gekostet hätten, um 60.000 - 70.000 € versteigert worden (Gesellschafter, NiS S. 3).
In der Zeit vor 2013 habe die Betreibergesellschaft nur 40% der Wohnungen vermieten können. Daher habe es große Probleme gegeben, die Betriebskosten zu bezahlen, um überhaupt die Anlage erhalten zu können (Gesellschafter, NiS S. 5).
In der Zeit, in der keine Miete bezahlt worden sei, habe die Betreibergesellschaft Betriebskostenzahlungen haben wollen. Dagegen habe er sich erfolgreich gewehrt. Er habe jahrelang keine Miete bekommen, habe aber auch keine Betriebskosten zahlen müssen und er habe gewartet, was passiert. Dazwischen habe es mindestens zwei Betreiberwechsel gegeben . Wenn er nachgefragt habe, sei er beschwichtigt worden. Er habe von Betreiber zu Betreiber gehofft, dass es endlich besser werden werde. Der Geschäftsführer habe ihm ab 2009 immer wieder versprochen, er versuche, einen Mieter zu finden. Die Gesellschafter hätten sich darauf verlassen und sich sicher auch zu wenig gekümmert. Vielleicht sei er zu gutgläubig gewesen (der Gesellschafter, NiS. S. 4,5,6).
Finanzamt: Er habe jemandem vertraut, der ihm schon jahrelang Versprechungen gemacht habe, die er nicht eingehalten habe (NiS. S. 6):
Im Jahr 2013 habe der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft dann tatsächlich einen Mieter gefunden (der Gesellschafter, NiS. S. 6).
Finanzamt: Die Miete ab 2013 sei angesichts der Zinsbelastung viel zu gering, um einen Gesamtüberschuss erwirtschaften zu können (NiS S. 6).
Der Gesellschafter: Sie seien froh gewesen, dass endlich etwas hereingekommen sei (NiS. S. 6).
Finanzamt: Die Bf habe sich gegen die Unterlassung von Zahlungen der Betreibergesellschaft nie gewehrt. Daher habe sich die Betreibergesellschaft darauf konzentrieren können, denjenigen Eigentümern Pachtentgelte zu zahlen, die ihre Ansprüche geltend gemacht hätten. Das könne das Finanzamt allerdings nicht beweisen (NiS. S. 6).
Die Schwierigkeiten, vor 2014 überhaupt einen Mieter zu finden, dürften auf Unstimmigkeiten innerhalb der Betreibergesellschaft zurückzuführen gewesen sein. Es sei die Wohnung vor 2013 sicher eine schöne Wohnung gewesen. Aber sie hätten nicht versucht, auf eigene Faust die Wohnung zu vermieten. Da hätten sie inserieren müssen und das hätten sie nicht gemacht. Sie hätten damals gar nicht überlegt, ob sie auf eigene Faust vermieten sollten (der Gesellschafter NiS. S. 4, 5).
Die Gesellschafterin ergänzte, es wäre damals sicher nicht möglich gewesen, auf eigene Faust die Wohnung zu vermieten. Die vielen Betreiberwechsel hätten sehr viel Unsicherheit gebracht (Gesellschafterin , NiS S. 5).
Er wisse nichts über gerichtliche Schritte gegen die Betreibergesellschaft (der Gesellschafter, NiS S. 5).
Das Finanzamt legte einen undatierten Aktenvermerk über die BP vor. Mehr Unterlagen gebe es dazu nicht mehr (NiS S. 5).
Das Abwarten der BP betreffend die Liebhabereiprüfung könne nur deshalb erfolgt sein, weil der Prüfer angenommen habe, dass die Gesellschafter gegen die Betreibergesellschaft vorgingen. Wenn sich bereits bei der BP, die bereits 2008 begonnen habe, der Sachverhalt so dargestellt hätte, wie dies heute geschildert werde, hätte es keinen Grund gegeben, nicht schon viel früher Liebhaberei anzunehmen (Finanzamt, NiS S.5).
Das Finanzamt brachte vor: Die Bf habe fünf Jahre lang nicht auf die unterbliebenen Zahlungen der Betreiberin reagiert. Dies sei keine zweckentsprechende Reaktion. Auch nach Auflösung des Pachtvertrages habe die Bf nicht versucht, selbst zu vermieten, sie habe nicht inseriert, sie habe sich immer nur auf die Betreibergesellschaft verlassen. (NiS. S. 5,6).
Der Gesellschafter pflichtete dem bei (NiS. S. 5,6, 8).
Finanzamt: Dass ab dem Konkurs keine einnahmenseitigen Maßnahmen ergriffen worden seien und dass ab 2013 nur sehr geringe Mieteinnahmen erwirtschaftet worden seien, sei ab 2009 eine Änderung der Bewirtschaftungsart (NiS. S. 5 und 6).
Das Finanzamt legte vor: Schriftliche Erklärung der Bf mit Einlaufstempel 23.1.2013. Dies sei nach Ansicht des Finanzamtes die Erklärung der Beendigung der Tätigkeit (NiS. S. 7).
Hierzu erklärten die Gesellschafter: Sie hätten damals vorläufig ihre Ruhe haben wollen, hätten aber gehofft, dass es weitergehen werde (NiS. S. 8).
Die gesamte Wohnanlage dürfte im Jahr 2014 fertig geworden sein. Sie bestehe aus vier Wohngebäuden und einem Verwaltungsgebäude. Im Verwaltungsgebäude befänden sich ein Speisesaal und eine Kantine, Sanitäranlagen für Behinderte und Büros (der Gesellschafter, NiS S. 4).
Vom 1.6.2013 - 31.12.2015 hätten sie 280 € pro Monat Miete bekommen. Die Mieterin habe die Miete der Betreibergesellschaft bezahlt und diese habe die Miete an die Gesellschafter weitergeleitet. Es habe einen EIAT mit der Betreibergesellschaft gegeben. Die Betreibergesellschaft sei berechtigt gewesen, sich 60 € im Monat abzuziehen. Nach einiger Zeit habe die Mieterin darauf bestanden, die Miete direkt an die Gesellschafter zu bezahlen. Sie müsste die 60 € und die Betriebskosten direkt an die Betreibergesellschaft bezahlt haben. Die Mieterin habe ab 1.1.2016-1.9.2016 300 € im Monat bezahlt. Das Mietverhältnis mit der ersten Mieterin habe per 1.9.2016 geendigt [der Gesellschafter, Niederschrift (NiS) S. 2].
Vom 1.10.2016 bis 31.12.2019 hätten sie 330 € im Monat auf Grund des zweiten Mietverhältnisses bekommen. Der Name des Mieters sei ihm nicht bekannt. Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft dürfte ihn im Oktober 2016 angerufen haben und ihm mitgeteilt haben, dass er wieder einen Mieter gefunden habe. Die Managementgebühr von 60 € habe von 2016 bis 2019 wieder der Mieter bezahlt (der Gesellschafter, NiS S. 3).
Er komme mit dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft einigermaßen gut aus. Er sei aber froh, wenn er möglichst wenig von da oben höre (der Gesellschafter NiS S. 3).
Frage des Richters: Ihre schadensbegrenzende Maßnahme bestand darin, dass Sie sich letztlich damit zufrieden gegeben haben, mit Hilfe der Betreibergesellschaft eine wenn auch geringere, aber relativ sichere Miete zu erhalten (NiS S. 7)?
Der Gesellschafter: Ja. An Senioren für 500-600 € zu vermieten, sei sehr schwer möglich (NiS. S. 7).
Der Gesellschafter erwähnte aber noch einen Versuch, diese Wohnung vor 7-8 Jahren um ca 135.000 € zu verkaufen. Sie hätten damals in der Internetplatform willhaben.at inseriert. Es habe einen Interessenten gegeben, der jedoch wegen der Abnützungserscheinungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft sein Interesse verloren habe. Auch jetzt hätten sie wieder den Entschluss gefasst , zu versuchen, die Wohnung um etwa 130.000- 135.000 € zu verkaufen, aber sie hätten noch nicht inseriert. Sie hätten auch schon seit 10 Jahren immer wieder der Betreibergesellschaft gesagt, sie solle doch für sie einen Käufer finden. Dies sei auch zugesagt worden, habe aber noch nicht funktioniert (der Gesellschafter, NiS S. 7).
Der Gesellschafter: Das Haus sei in Holzriegelbauweise erbaut worden. Die Wände bestünden aus Holz, darauf seien Platten gelegt worden und diese seien verputzt worden. Daher sähen die Wände wie gemauert aus. Im Erdgeschoß gebe es beträchtliche Feuchtigkeitsschäden. Das Holz sei verfault. Es sei mit einigen anteiligen Sanierungskosten zu rechnen (NiS S. 8).
Der Gesellschafter: Die Kreditraten seien immer pünktlich bezahlt worden (NiS. S. 8).
Das Finanzamt legte am 6.2.2020 vor:
EA-Rechnungen 2008 und 2009
Undatierten Aktenvermerk des Finanzamtes, in welchem von gerichtlichen Schritten gegen die Betreibergesellschaft die Rede ist. Das Finanzamt datierte während der Vernehmung vom 6.2.2020 diesen Aktenvermerk in die Zeit der Betriebsprüfung (NiS S. 5).
Schreiben der Bf mit Einlaufstempel vom 23.1.2013 (seit 2004 keine Einkünfte).
Der Gesellschafter legte am 6.2.2020 vor:
Wohnungseigentumsvertrag vom 7.12.2011
Erklärung der Betreibergesellschaft vom 4.2.2013
Erster Mietvertrag 1.6.2013 betreffend das Objekt der Bf mit der Betreibergesellschaft.
Kündigung des ersten Mietvertrages vom 28.8.2016
Betreiber-EIAT vom 17.3.2015
Zustimmungserklärung vom 17.3.2015
Rechnung der Betreibergesellschaft vom 10.1.2020
Schriftliche Erklärung des Gesellschafters vom 3.2.2020 über Mieteinnahmen
Die Bf wurde während der Vernehmung am 6.2.2020 durch den Richter aufgefordert, die Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2010-2019 , die Prognoserechnung 2019-2029 sowie den Kreditvertrag vorzulegen.
18.) Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 27.5.2020 brachte die Bf vor:
Zeitraum 2002-2012:
Ab dem Jahr 2002 sei das Objekt über eine Betreibergesellschaft vermietet gewesen. Der vertraglich zugesicherte Mietzins sei bei 580 € pro Monat gelegen. Über einen 20 -jährigen Zeitraum hätte sich ein Gesamtüberschuss von 39.000 € ergeben (beiliegende Prognoserechnung per 1.1.2002).
Es seien jedoch Unwägbarkeiten aufgetreten, die im Bereich der Betreibergesellschaft gelegen seien. Die Gesellschafter hätten nicht die vertraglich zugesicherten Mieten erhalten. Die Gesellschafter hätten keine eigenen Dispositionen getroffen, da sie auf Grund ihrer Unerfahrenheit den Zusicherungen der Betreibergesellschaft, dass bald Mieter gefunden werden würden, geglaubt hätten. Die Gesellschafter hätten den Bruch mit der Betreibergesellschaft gefürchtet, da sie sich eine Vermietung in Eigeninitiative nicht zugetraut hätten.
Jedoch hätten die Gesellschafter versucht, die Wohnung zu veräußern. Diese Verhandlungen seien jedoch gescheitert. Die Gesellschafter hätten durch Verkaufsverhandlungen rasch und wirtschaftlich sinnvoll reagiert.
Zeitraum ab 2013:
Ab dem Jahr 2013 sei die Vermietung zu einem reduzierten Mietzins in Höhe von anfänglich netto 280 € pro Monat erfolgt. Diese Mietreduktion hätte in den Folgejahren zu Verlusten geführt. Ab dem Jahr 2013 läge eine Änderung der Bewirtschaftungsart vor. Die beiliegende Prognoserechnung ab 2020 würde auch für diesen Zeitraum positive Einkünfte ergeben.
Diesen Ausführungen waren beigelegt:
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2010-2019 mit positiven Einkünften ab 2016; Prognoserechnung per 1.1.2002 bis 2021 mit einem kumulierten Gesamtüberschuss von 39.311,46 €; Prognoserechnung per 1.1.2020 mit idR laufend steigenden Einkünften; Kreditanbot vom 2.7.2001
19.) Mit Schreiben vom 17. 6.2020 (S. 1-6) replizierte das Finanzamt:
Die Vermietungstätigkeit sei 2009 beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt liege keine Einkunftsquelle mehr vor. Die Vermietung ab 2013 sei eine neue Betätigung in anderer Bewirtschaftungsform (S. 5-6).
2002-2012:
Die Prognose ab 1.1.2002 sei durch den Ansatz fiktiver Einnahmen gekennzeichnet. Ob es in den Jahren 2002 und 2003 Einnahmen gegeben habe, sei unklar. Trotz jahrelanger Nichtentrichtung der Pachtzahlungen hätte die Bf keine Gegenmaßnahmen getroffen (S. 1-2).
Ein wirtschaftlich sinnvolles Vorgehen der Bf liege im Zeitraum 2002-2009 nicht vor. Das Finanzamt habe jedoch bis zur Konkurseröffnung über die Betreibergesellschaft die Werbungskostenüberschüsse anerkannt, da die Bf ein gerichtliches Vorgehen gegen die Betreibergesellschaft in Aussicht gestellt habe. Diese Maßnahme sei jedoch nie ergriffen und auch nie geplant gewesen, wie sich nach der Parteienvernehmung ergeben habe. Es sei auch keine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren erfolgt (S. 2,3).
Unwägbarkeiten wären einer Qualifizierung als Einkunftsquelle nicht abträglich. Anders verhielte es sich, wenn der sich Betätigende nicht alle Maßnahmen (Eintreibungsversuche, Kündigung des Pachtverhältnisses, Versuche, die Wohnung eigenständig zu vermieten, Versuche, die Wohnung zu verkaufen) verwirkliche, um bei Einnahmenausfällen diese zumindest zu vermindern. Werden diese Maßnahmen jahrelang unterlassen und werde letztlich auf die offenen Pachtforderungen verzichtet, liege ein Wechsel zu einer Liebhaberei vor (S. 3).
Die Bf habe für 2010 eine Umsatzsteuer -Leermeldung und ab 2011 überhaupt keine Steuererklärungen mehr eingereicht. Mit Schreiben vom 23.1.2013 teilten sie dem Finanzamt mit, dass sie ab 2004 keine Einkünfte aus Vermietung mehr hätten und es ab 2011 nicht mehr erforderlich sei, Steuererklärungen abzugeben (S. 4).
2013 ff:
Die Überschussrechnungen 2010-2019 seien fiktiv. Es fehlten Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsaufwendungen, obwohl das Gebäude bereits sanierungsbedürftig gewesen sei (S. 4).
Die ab 2013 gesetzten Schritte zur Überlassung der Wohnung in Form eines Betreiber-EIATes inklusive Verwaltungsvollmacht sei eine andere Form der Bewirtschaftung (S. 1-3,5). Die Zinsbelastung sei nun geringer, es bestehe aber das Risiko der Leerstehung.
Ad Prognose ab 1.1.2020: Der Ansatz eines Mietausfallswagnisses fehle (S. 5).
Soweit die Stellungnahme des Finanzamtes.
B.) Über die Beschwerde wurde erwogen:
I.)Feststellungen:
1.) Allgemeines:
Mit Bauträgervertrag vom 4.4.2001 erwarben die Gesellschafter der Bf 139/10.000stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZXS KGNE ILOB von der Errichtungsgesellschaft "EOI67" OA25 GmbH um 2,219.902 ATS (161.326,57 €)(Pk 4,1 des Vertrages) . Die Errichtungsgesellschaft versprach, auf diesem Grundstück eine Seniorenwohnanlage mit 74 Wohnungseigentumseinheiten in sieben Häusern und ein achtes Gebäude als Verwaltungsgebäude zu errichten (Pkt 1 Bauträgervertrag). Die Vertragspartner kamen überein, dass mit diesen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 64 im Dachgeschoß des Hauses 4 Typ C3 verbunden werden werde (Pkt 2,1 Bauträgervertrag) . Die Errichtungsgesellschaft verpflichtete sich, diese Wohnung Nr. 64 für die Gesellschafter der Bf zu errichten (Pkt 2,3; 3,3 , 4,1des Vertrages).
Der ursprüngliche Plan der Bf sah vor, die Wohnung nach dem Erwerb von dieser Errichtungsgesellschaft (Bauträgerin) zeitnahe der ersten Betreibergesellschaft um 8.016 S (582,55 € ) pro Monat zu verpachten (Pkt. 4.1. Bauträgervertrag; Entwurf eines Pachtvertrages mit der ersten Betreibergesellschaft, der im Wesentlichen in den Jahren 2002 und 2003 eingehalten worden ist). Der Bauträgervertrag sah die Verpachtung der Wohnung an die erste Betreibergesellschaft sogar zwingend vor (Pkt 4.1. Bauträgervertrag).
Die Bf verpachtete diese Wohnung kurz nach der Übernahme vom Bauträger ab 1.2.2002 (Übernahmeprotokoll vom 10.1.2002) der ersten Betreibergesellschaft. Die Bf verzichtete in diesem Pachtvertrag für die Dauer von 75 Jahren auf ihr Kündigungsrecht, außer für den Fall des Eigenbedarfes (Pkt 3 des tatsächlich eingehaltenen Pachtvertragsentwurfes). Der Vertrag sah allerdings ein vorzeitiges Auflösungsrecht des Verpächters für den Fall, dass die Pächterin länger als 90 Tage mit dem Pachtzins in Verzug sein sollte, vor (Pkt 3.4. Pachtvertragsentwurf).
Die erste Betreibergesellschaft übernahm auch die Erhaltungspflicht betreffend die Eigentumswohnung (Pkt 5.2. Pachtvertragsentwurf). Die Pächterin (i.e. erste Betreibergesellschaft) verpflichtete sich grundsätzlich, die gegenständliche Eigentumswohnung zur Verwirklichung des EO13en Wohnens laut Betriebskonzept zu verwenden (Pkt 6.1. des eingehaltenen Pachtvertragsentwurfes).
Dieses Betriebskonzept bestand im Wesentlichen darin, dass die Betreibergesellschaft Senioren das Angebot machte, Wohnungen an diesem Standort (ILOB, AFstraße KR2-HN4) von der Betreibergesellschaft zu mieten. Senioren, die Betreuungsdienste benötigten, konnten diese Dienste bei einer Betreuungsgesellschaft gegen ein zusätzliches Entgelt in Anspruch nehmen . Die Infrastruktur an diesem Standort umfasste neben den Mietwohnungen ein Restaurant, eine Kantine und auch Sanitäranlagen für Personen, die Hilfe bei der Körperpflege benötigten (Schreiben des BFG vom 16.1.2020 an die Betreuungsgesellschaft , Rückäußerung der Betreuungsgesellschaft vom 27.1.2020; Schreiben des BFG vom 16.1.2020 an die dritte Betreibergesellschaft, Rückaußerung dieser dritten Betreibergesellschaft vom 27.1.2020; Internet-Ausdruck " BEBAO17 " ; AUL71 ILOB ; NiS vom 6.2.2020, S. 4).
Einnahmen - Ausgaben der Bf 2001:
1.978,62 €……Verlust 2001
0 €……………Einnahmen (Bescheidgrundlagen 2001 AIS)
Der Gesellschafter der Bf hat seinen Anteil an diesem Verlust auch steuerlich geltend gemacht (Einkommensteuerbescheid 2001 an den Gesellschafter vom 27.11.2003).
Die Gesellschafter erklärten sich bereit, diese Eigentumswohnung an die erste Betreibergesellschaft EEUN16 GmbH zu verpachten (Pkt 4,1 des Vertrages).
2002:
Die Eigentumswohnung wurde am 10. 1. 2002 ohne Mängel den Gesellschaftern der Bf übergeben (Übernahmeprotokoll vom 10.1.2002).
Ab dem 1.2.2002 verpachteten die Gesellschafter der Bf der Betreibergesellschaft EEUN16, Errichtungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. GmbH alias EEIGES15 GmbH, alias ARN77-AZ14 Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH, alias EA27 IE56 Wohn- und EEX2 GmbH, FNY22i, AFstraße, ILOB, vertreten durch Herrn AS91 MAN18 (Geschäftsführer vom 20.1.2000-2.8.2007), die im Jänner 2002 fertig gestellte Eigentumswohnung um 575,93 € wertgesichert+ 10% USt pro Monat (Bescheid vom 7.7.2003 betreffend U 5-12/2002: Pachteinnahmen 4.607,44 € / 8 = 575,93 €); Die Eigentumswohnung wurde somit durch die Gesellschafter der Bf im Jahr 2002 durch Verpachtung erstmalig verwendet
(vgl. Pkt 4,1 des Entwurfs eines Pachtvertrages; Rechnung der Errichtungsgesellschaft vom 10.1.2002 an die Bf; Übernahmeprotokoll vom 10.1.2002). Während der ersten drei Monate (Feber-April 2002) wurde Pachtzinsfreiheit vereinbart (Pkt 4,1 Entwurf Pachtvertrag).
Die Pächterin verpflichtete sich, im Pachtgegenstand das "EO13e Wohnen" laut Betriebskonzept durchzuführen (Pkt 6 Entwurf Pachtvertrag; zur Erklärung dieses Begriffes siehe oben).
Der vereinbarte Pachtzins (575,93 € pro Monat 2002, 582,55 € 2003) wurde ab Mai 2002 bis Ende 2003 bezahlt . Die Betreibergesellschaft bezahlte im Jahr 2002 an die Bf 4.607,44 € Pachtzins.
Die Bf erklärte einen Verlust für 2002 von - 2.884 € aus Vermietung und Verpachtung (Bescheidgrundlagen 2002 AIS Bf ;darunter 1.538,17 € AfA lt. Einnahmen-Ausgabenrechnung 2008 und 2009; Pkt 4,1 Entwurf Pachtvertrag; Übernahmeprotokoll vom 10.1.2002; Bescheid vom 7.7.2003 betreffend U 5-12/2002: Pachteinnahmen 4.607,44 € / 8 = 575,93 €).
Daraus folgt:
Einnahmen-Ausgaben 2002 (Bescheidgrundlagen 2002 AIS Bf; Bescheid vom 7.7.2003 betreffend U 5-12/2002):
+4.607,44 €..Pachtzins (Bescheid U 5-12/2002 vom 7.7.2003)
-5.953,27 €...Kreditzinsen
-1.538,17 €…AfA (lt. E-A-Rechnungen 2008, 2009)
-2.884 €…….Verlust aus V+V (AIS-Daten 2002)
4.607,44 - x - 1.538,17 = -2.884
4.607,44 +2.884-1.538,17= x
5.953,27 € = x (Kreditzinsen)
Der Gesellschafter der Bf hat seinen Anteil an diesem Verlust von 50% auch steuerlich geltend gemacht (Einkommensteuerbescheid 2002 an den Gesellschafter vom 27.11.2003). Bei der Gesellschafterin ergaben sich keine steuerlichen Auswirkungen dieses Verlustes.
2003:
Die Betreibergesellschaft bezahlte der Bf im Jahr 2003 6.990,60 € Pachtzins (582,55 € pro Monat= Pachtzins laut Pachtvertragsentwurf, vorgelegt vom Finanzamt am 20.1.2020, lt. Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 19.7.2004).
Die Bf erklärte im zweiten Jahr der Vermietung/Verpachtung (2003) noch einen Verlust von - 514,76 € (darunter 1.538,17 € AfA)(Bescheidgrundlagen 2003 Bf AIS; Vgl. Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 2008 und 2009). Daraus folgt:
Einnahmen-Ausgaben 2003:
+6.990,60 €..Pachtzins lt Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 19.7.2004
- 5.967,19 €..Kreditzinsen
-1.538,17 €…AfA (lt. EA-Rechnungen 2008, 2009)
- 514,76 €…..Verlust aus V+V (AIS-Bescheidgrundlagen 2003)
6.990,60 - x - 1.538,17 = - 514,76
6.990,60 +514,76 - 1.538,17 = x
5.967,19 € = x (Kreditzinsen)
Der Gesellschafter der Bf hat seinen Anteil an diesem Verlust von 50% auch steuerlich geltend gemacht (Einkommensteuerbescheid 2003 an den Gesellschafter vom 9.9.2004). Bei der Gesellschafterin ergaben sich keine steuerlichen Auswirkungen dieses Verlustes.
2004:
Ab Anfang 2004 wurde durch die Betreibergesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn AS91 MAN18, kein Pachtzins mehr bezahlt, weil diese Liquiditätsprobleme hatte. Es war ihr nicht gelungen, die Wohnung der Bf zu vermieten (Umsatzsteuerbescheid 2004 Bf vom 28.9.2005; NiS 6.2.2020).
Die Bf erzielte im Jahr 2004 einen Verlust von -7.208,82 € darunter AfA von -1.538,17 € (Bescheidgrundlagen AIS 2004; Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2008 und 2009 mit Bekanntgabe der AfA). Die Gesellschafter machten in ihrer ESt-Erklärung je einen Verlust von 3.604,N2N3 € geltend. Daraus folgt:
Einnahmen-Ausgaben 2004:
0 €…………..Pachtzins (Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 28.9.2005)
- 5.670,65 €..Kreditzinsen
-1.538,17 €…AfA (E-A-rechnungen 2008, 2009)
- 7.208,82 €…Verlust aus V+V (AIS-Daten 2004;2 ESt-Bescheide 2004 17.10.05)
0-x-1.538,17= - 7.208,82
7.208,82-1.538,17 = x
5.670,65 € = x (Kreditzinsen)
Der Gesellschafter der Bf hat seinen Anteil an diesem Verlust von 50% auch steuerlich geltend gemacht (Einkommensteuerbescheid 2004 an den Gesellschafter vom 17.10.2005). Bei der Gesellschafterin ergaben sich keine steuerlichen Auswirkungen dieses Verlustes.
2005:
Die Bf erzielte auch 2005 keine Einnahmen aus V+V, weil die Betreibergesellschaft, vertreten durch Herrn AS91 MAN18, kein Pachtentgelt bezahlen konnte. Die Bf erzielte im Jahr 2005 einen Verlust von -6.540,90 € , darunter AfA von -1.538,17 € (Bescheidgrundlagen AIS 2005; Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2008 und 2009 mit Bekanntgabe der AfA; Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 9.11.2006). Die Gesellschafter machten einen Verlust aus der Verpachtung der Wohnung von je 3.Y1Z1,45 € (3.Y1Z1,45 € x 2 = 6.540,9 €) geltend (2 ESt-Bescheide Gesellschafter vom 15.11.2006). Daraus folgt:
Einnahmen-Ausgaben 2005:
0 €…………...Pachtzins (USt-Bescheid 2005 vom 9.11.2006)
- 5.002,73 €...Kreditzinsen
-1.538,17 €…AfA (EA-Rechnungen 2008, 2009)
- 6.540,90 €…Verlust aus V+V (2 ESt-Bescheide Gesellschafter vom 15.11.2006)
0-x - 1.538,17 = - 6.540,90
6.540,90-1.538,17 = x
5.002,73 € = x (Kreditzinsen)
Der Gesellschafter der Bf hat seinen Anteil an diesem Verlust von 50% auch steuerlich geltend gemacht (Einkommensteuerbescheid 2005 an den Gesellschafter vom 15.11.2006). Bei der Gesellschafterin ergaben sich keine steuerlichen Auswirkungen dieses Verlustes.
2006:
Auch 2006 erzielte die Bf keine Einnahmen aus der Verpachtung, weil die Betreibergesellschaft, vertreten durch Herrn AS91 MAN18, kein Pachtentgelt bezahlen konnte. Die Bf erzielte einen Verlust von -6.776,61 €. Die AfA betrug 1.538,17 €
(Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28.9.2007; F-Bescheid 2006 vom 28.9.2007; Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2008 und 2009 mit AfA). Daraus folgt:
Einnahmen-Ausgaben 2006:
0 €…………...Pachtzins (USt-Bescheid 2006 vom 28.9.2007)
- 5.238,44 €...Kreditzinsen
-1.538,17 €…AfA (lt. EA-Rechnungen 2008, 2009)
- 6.776,61 €…Verlust aus V+V (F-Bescheid vom 28.9.2007 betreffend 2006)
0-x-1.538,17 = -6.776,61
6.776,61 - 1.538,17 = x
5.238,44 € = x (Kreditzinsen)
Die Gesellschafter der Bf haben diesen Verlust auch steuerlich geltend gemacht (F-Bescheid vom 28.9.2007 betreffend 2006; Einkommensteuerbescheid 2006 an den Gesellschafter vom 1.10.2007).
2007:
Auch im Jahr 2007 erzielte die Bf keine Pachtentgelte (Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 25.9.2008), weil die Betreibergesellschaft, vertreten durch Herrn AS91 MAN18 (Geschäftsführer bis 2.8.2007) und Herrn A11-IAD IO14A (Geschäftsführer ab 3.8.2007) kein Pachtentgelt bezahlen konnte. Sie erzielte einen Verlust aus V+V von -7.427,30 €, darin enthalten AfA von 1.538,17 € (F-Bescheid 2007 vom 29.8.2008; Einnahmen-Ausgabenrechnungen 2008 und 2009 mit Angabe der AfA). Daraus folgt:
Einnahmen-Ausgaben 2007:
0 €…………...Pachtzins (USt-Bescheid 2007 vom 25.9.2008)
- 5.889,13 €...Kreditzinsen
-1.538,17 €…AfA (EA-rechnung 2008, 2009)
- 7.427,30 €…Verlust aus V+V lt. F-Bescheid vom 29.8.2008 betr. 2007
0-x-1.538,17 = -7.427,30
7.427,30- 1.538,17 = x
5.889,13 € = x (Kreditzinsen)
Die Gesellschafter der Bf haben diesen Verlust auch steuerlich geltend gemacht (F-Bescheid vom 29.8.2008 betreffend 2007; Einkommensteuerbescheid 2008 an den Gesellschafter vom 4.9.2008).
In ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung 2008 erklärte die Bf:
6.197,86 € ….Zinsaufwand
1.538,17 €…..AfA
7.736,03 €….Ausgaben = Verlust (F-Bescheid 2008 vom 11.9.2009)
0 €……………Einnahmen (USt-Bescheid 2008 vom 22.9.2009)
Auch im Jahr 2008 erzielte die Bf keine Pachtentgelte (Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 22.9.2009), weil die Betreibergesellschaft, vertreten durch Herrn A11-IAD IO14A (Geschäftsführer ab 3.8.2007) kein Pachtentgelt bezahlen konnte.
Die Gesellschafter der Bf haben diesen Verlust auch steuerlich geltend gemacht (F-Bescheid vom 11.9.2009 betreffend 2008; Einkommensteuerbescheid 2008 an den Gesellschafter vom 8.9.2009).
In ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung 2009 erklärte die Bf
4.942,05 € ….Zinsaufwand
1.538,17 €…..AfA
6.480,22 €….Ausgaben = Verlust (F-Bescheid 2009 vom 20.9.2010)
0 €……………Einnahmen (USt-Bescheid 2009 vom 20.9.2010)
Die Gesellschafter der Bf haben diesen Verlust auch steuerlich geltend gemacht (F-Bescheid 2009 vom 20.9.2010; Einkommensteuerbescheide 2009 vom 27.8.2010 betreffend die Gesellschafter - in späteren Bescheiden wurden die Verluste allerdings reduziert).
Auch im Jahr 2009 erzielte die Bf keine Pachtentgelte (Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 20.9.2010), weil die Betreibergesellschaft, bis zu deren Konkurseröffnung vertreten durch Herrn A11-IAD IO14A (Geschäftsführer ab 3.8.2007), kein Pachtentgelt bezahlen konnte und weil im Jänner 2009 der Pachtvertrag mit der Betreibergesellschaft aufgelöst wurde. Die Bf versuchte in dieser Zeit nicht , eigeninitiativ einen Mieter zu finden.
Seit 2004, als die Pächterin, die Betreibergesellschaft, aufgehört hatte, Pachtzinsen zu bezahlen, wartete die Bf ab. Sie kündigte den Pachtvertrag nicht, sie ging auch nicht gegen die Betreibergesellschaft juristisch vor; sie verwirklichte keinerlei Eintreibungsmaßnahmen. Sie versuchte auch nicht, auf eigene Faust nach Mietern für ihre Wohnung zu suchen. Die Gesellschafter der Bf glaubten den Versprechungen des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft, dass man sich bemühe, einen Mieter für die Wohnung der Bf zu finden (NiS 6.2.2020).
Zwischen 2002 und 2009 war immer dieselbe Betreibergesellschaft mit mehrfach wechselnden Firmenbezeichnungen (siehe oben) auf diesem Standort, an dem sich die Wohnung der Bf befand, am Werk. Die wirtschaftliche Situation besserte sich für die Bf von 2004 bis zur Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 2013 nicht mehr. Egal unter welchem Namen die idente erste Betreibergesellschaft auch firmierte (FNY22 i) , egal, welcher Geschäftsführer die Betreibergesellschaft leitete, sie konnte der Bf keinen Pachtzins bezahlen, weil sie keinen Mieter für diese Wohnung finden konnte.
Im Jänner 2009 war die immer noch seit Beginn des Pachtvertrages idente Betreibergesellschaft bei der Firmenbezeichnung EA27 IE56 Wohn- und EEX2 GmbH "angelangt" (FNY22 i).
Am 20.1.2009 wurde über das Vermögen der seit 2002 identen Betreibergesellschaft, die nunmehr als EA27 IE56 Wohn- und EEX2 GmbH firmierte (FNY22 i; vgl. Schreiben des Prüfers an den Fachbereich des Finanzamtes vom 14.12.2009), das Konkursverfahren eröffnet (Beschluss LG AU33 vom 20.1.2009, N2N3 S X1Y7 y). Am 20.1.2009 war der Geschäftsbestrieb der Betreibergesellschaft am Standort ILOB bereits eingestellt. Die Bestandverhältnisse wurden teils per 20.1.2009, teils per 31.3.2009 beendet.
Im Bericht des Masseverwalters vom 25.2.2009 kommt allerdings zum Ausdruck, das zum damaligen Zeitpunkt keine wesentlichen werthaltigen Aktiva auffindbar waren ( N2N3 S X1Y7 y, ON 11). Dies hat sich bis zum Ende des Insolvenzverfahrens nicht mehr geendet.
Die Konkursmasse reichte nicht aus, um auch nur die Masseforderungen vollständig zu erfüllen (Eingabe des Masseverwalters vom 4.3.2009, N2N3 S X1Y7y ON 13). Die gesamten Guthaben der Betreibergesellschaft - diese Guthaben waren ihr ganzes Vermögen - waren während des Konkursverfahrens nie höher als 14.000 € und reduzierten sich letztlich nach teilweiser Befriedigung von Masseforderungen auf Null. Die Konkursgläubiger, darunter die Vermieter/Verpächter der Eigentumswohnungen einschließlich der Bf, erhielten keine Quote (Berichte des Masseverwalters vom 6.5.2009 im Konkursverfahren ON 16,21,23; Bericht des Insolvenzverwalters vom 12.3.2012 im Insolvenzverfahren ON 64; Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 17.4.2012, ON 67).
Daher spielt es auch keine Rolle, dass die Bf ihre Konkursforderungen gegen die erste Betreibergesellschaft im Konkursverfahren nicht angemeldet hat (Verfahren N2N3 SX1Y7y), weil eine solche Anmeldung wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre.
Der Masseverwalter erzielte während des Insolvenzverfahrens mit den meisten Bestandgebern Einigkeit über die einvernehmliche Auflösung aller Bestandverhältnisse. Dies betraf alle Bestandgeber am Standort ILOB EZXS KG ILOB (Berichte des Masseverwalters im Konkursverfahren ON 19 und ON 21). Fast alle Bestandverhältnisse am Standort ILOB, darunter auch das Bestandverhältnis mit den Gesellschaftern der Bf wurden per 20.1.2009 einvernehmlich aufgelöst. Zwei Bestandverhältnisse am Standort ILOB wurden per 31.3. 2009 einvernehmlich aufgelöst (Mail des Insolvenzverwalters an einen Beamten des Finanzamtes vom 26.11.2009).
Zu den Bestandgebern am Standort ILOB gehörten auch die Gesellschafter der Bf.
Das Insolvenzverfahren der Betreibergesellschaft wurde am 8.5.2012 nach Verteilung des Massevermögens gem. § 139 IO aufgehoben (LG AU33 N2N3 S X1Y7 y ON 69).
2010:
Im Jahr 2010 wurde durch die Bf nur eine Umsatzsteuererklärung eingereicht (0 Umsatz, 0 Vorsteuern), keine Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften.
Auch im Jahr 2010 erzielte die Bf keine Pachtentgelte (Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 12.10.2011), weil der Vertrag mit der in Konkurs befindlichen Betreibergesellschaft seit Jänner 2009 nicht mehr aufrecht war und weil die im Konkurs befindliche Betreibergesellschaft auch kein Pachtentgelt bezahlen konnte. Die Bf versuchte in dieser Zeit jedenfalls nicht, eigeninitiativ einen Mieter zu finden.
Ad 2011 - 2019
Die erste Betreibergesellschaft wurde spätestens im Mai 2012 durch die zweite Betreibergesellschaft, die XXX Haus der EOI67 GmbH (FN ***1*** z) abgelöst.
Die Gesellschafter der Bf hofften jedenfalls von 2004 - 2013 (auch ab 2009 nach der Konkurseröffnung) von Betreiber zu Betreiber, dass es endlich besser werden würde. Wenn der Gesellschafter bei einem Ansprechpartner von der Betreibergesellschaft nachfragte, wurde er immer nur beschwichtigt. Herr AS91 MAN18 hat den Gesellschaftern in all diesen Jahren, auch ab 2009, immer wieder zugesagt, er versuche, einen Mieter für diese Wohnung zu finden. Auch ab Auflösung des Pachtvertrages im Jänner 2009 versuchten die Gesellschafter nicht, eigeninitiativ einen Mieter zu finden, sie haben sich immer nur auf Herrn AS91 MAN18 verlassen, der sie immer wieder vertröstet hat (NiS 6.2.2020, S. 4,5,6 und 8).
Im Jahr 2012 oder 2013 inserierten die Gesellschafter erstmalig mit dem Ziel, einen Käufer für die Wohnung zu finden. Es gab damals einen Interessenten, die Gesellschafter verhandelten über einen Kaufpreis in der Größenordnung von 135.000 €. Die Verhandlungen haben sich allerdings zerschlagen, weil dem potentiellen Interessenten der Zustand der allgemeinen Teile des Hauses, der durch einen gewissen Investitionsrückstau gekennzeichnet war, missfiel. Seit 2010 haben sie auch Herrn AS91 MAN18 immer wieder gebeten, er möge versuchen, für sie einen Käufer zu finden. Er hat dies auch zugesagt, aber es hat sich nie eine Chance auf einen Verkauf ergeben (Gesellschafter, NiS S. 7).
Im Jänner 2013 erklärten die Gesellschafter der Bf gegenüber dem Finanzamt, dass die Abgabe einer Steuererklärung ab 2011 mangels Vorliegens von Einkünften nicht mehr notwendig sei (Mail des Finanzamtes vom 20.1.2020; Schreiben der Bf mit Einlaufstempel 23.1.2013, durch das Finanzamt am 6.2.2020 dem BFG vorgelegt).
Eine ernsthafte Absicht, die Tätigkeit nunmehr aufzugeben, ist mit dieser Erklärung der Gesellschafter vom 23.1.2013 nicht verbunden gewesen. Bereits am 4.2.2013 vereinbarte die Bf mit Herrn AS91 MAN18, der im Namen der zweiten Betreibergesellschaft auftrat, dass die zweite Betreibergesellschaft die Wohnung vermieten dürfe und dass die Bf daraus - allerdings nur für den Fall der Vermietung -280 € pro Monat erhalten werde (schriftliche Erklärung der zweiten Betreibergesellschaft vom 4.2.2013). Es ist daher glaubhaft, dass die Bf auch im Jänner 2013 noch die Hoffnung gehabt hat, mit dieser Eigentumswohnung Einnahmen erzielen zu können (Ebenso Gesellschafter, NiS 6.2.2020 S. 8).
Für die Jahre 2011 - 2019 wurden allerdings sodann von der Bf bis zum Jahr 2020 keine Steuererklärungen oder Gewinnermittlungen mehr übermittelt (AIS. Daten 2011-2019).
Bis einschließlich 2012 erwirtschaftete die Bf weiterhin keinerlei Einnahmen, weil der Pachtvertrag im Jänner 2009 aufgehoben worden war. Die Existenz der seit Beginn des Pachtvertrages tätigen ersten Betreibergesellschaft , die zuletzt als EA27 IE56 GmbH firmiert hatte, endigte mit Beschluss des LG AU33 vom 8.5.2012 nach Verteilung des Massevermögens gem. § 139 IO (LG AU33 N2N3 S X1Y7 y ON 69).
Allerdings begann die Bf ab Juni 2013 wiederum, Einnahmen aus einer Verpachtung dieser Eigentumswohnung an eine Betreibergesellschaft zu erzielen:
Im Feber 2013 erteilte die Bf der neuen Betreibergesellschaft XXX Haus der EOI67 - Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH , AYO, die Erlaubnis, die Wohnung zu vermieten. Ihr Ansprechpartner bei der neuen Betreibergesellschaft war AS91 MAN18. Als Entschädigung für die Dauer der erfolgreichen Vermietung wurde eine monatliche Zahlung von 280 € vereinbart.
Diese neue , zweite Betreibergesellschaft wurde jedoch noch im Mai 2013 insolvent und konnte keine Wohnungsvermietung organisieren (Beschluss auf Konkurseröffnung 29.05.2013 N2N3 S M1M6 v).
Die Agenden der XXX GmbH in deren Eigenschaft als Betreibergesellschaft auf diesem Standort, an dem sich die Eigentumswohnung der Bf befand, wurden spätestens im Juni 2013 durch die dritte Betreibergesellschaft ARN77 AZ14 ADD IS24 & EOM GmbH (FN Y1Z1HN4 d) übernommen. Geschäftsführer dieser GmbH war von 5.12.2012 - 17.12.2013 der bereits bekannte Herr AS91 MAN18. Dieser blieb der Betreibergesellschaft ab 18.12.2013 bis 21.1.2016 als Prokurist erhalten und übernahm ab 22.1.2016 wieder die Agenden des Geschäftsführers. Diese Betreibergesellschaft ist unter der Leitung des Herrn AS91 MAN18 auch im Jahr 2020 immer noch an diesem Standort tätig.
Während der Tätigkeit der dritten Betreibergesellschaft ist es gelungen, spätestens bis zum Jahr 2014 die gesamte Wohnanlage fertig zu stellen (NiS. 6.2.2020, S. 4).
Der bislang dritten Betreibergesellschaft ist es auch gelungen, die gegenständliche Wohnung erstmals langjährig zu vermieten: Sie vermietete im eigenen Namen die Wohnung ab 1.6.2013 an die erste Mieterin für 362 € p.M. + Betriebskosten. Die Bf erhielt dafür 280 € p.M. , wie der Bf bereits von der vorherigen Betreiberin zugesagt worden war. Offensichtlich hat sich die dritte Betreibergesellschaft an diese Zusage der zweiten Betreibergesellschaft gehalten.
Die Bf erhielt daher von der dritten Betreibergesellschaft vom 1.6.2013 - 31.12.2015 im ursächlichen Zusammenhang mit diesem Mietvertrag 280 € im Monat als Entgelt für die Überlassung der Nutzung dieser Wohnung.
Vom 1.1.2016 bis 1.9.2016 erhielt die Bf 300 € pro Monat im ursächlichen Zusammenhang mit demselben Mietvertrag. Ab 1.10.2016 bis 31.12.2019 erhielt die Bf 330 € pro Monat im ursächlichen Zusammenhang mit einem zweiten Mietverhältnis (Aufstellung Wohnungsvermietung ILOB des Gesellschafters vom 3.2.2020, vorgelegt bei der Vernehmung vom 6.2.2020).
2020:
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100620/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100620.2015
- Stammnummer
- 130742
- Gültig
- 30.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF