Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0080-W/04
Subjektive Tatbestangsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0080-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juli 2004 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 31.
März 2004, SpS, nach der am 7. Dezember 2004 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 31. März 2004,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Februar bis Dezember
2002 in Höhe von € 17.895,00 und für Jänner bis April
2003 in Höhe von € 4.363,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung
des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde deswegen über den Bw. eine
Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass keine Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw.
vorliegen würden.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung sei vom
steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige abgegeben worden.
Die im Spruch angeführten strafbestimmenden
Wertbeträge würden sich aus dieser Selbstanzeige, welcher mangels
zeitgerechter Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zukomme, ergeben.
Obwohl der Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe
er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Voranmeldungen
rechtzeitig abzugeben und damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu
erheblichen Verspätungen bei der Entrichtung gekommen sei. Die dadurch
bewirkten Abgabenverkürzungen hielt er nicht nur für möglich,
sondern für gewiss.
Diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien aus der
Art der Tatbegehung, nämlich des Verschweigens zu schließen gewesen,
was nur mit Wissen und Wollen des Bw. denkbar sei. Auch werde auf die
einschlägige Vorstrafe des Bw. verwiesen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die
finanzstrafrechtliche Vorstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 12. Juli 2004, mit welcher das
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung in Abrede gestellt wird und welche sich
gegen die Höhe der Geldstrafe richtet.
Begründend wird ausgeführt, dass der Bw. als
Reporter von Fa.X. fast das ganze Jahr im Ausland gewesen sei. Er habe zwar
einen Zahlungsrückstand gehabt, aber nichts hinterzogen. Im Gegenteil, er
habe alle Rechnungen korrekt angegeben.
Da ihm Fa.X. einen großen Betrag schulde und er
wisse, dass dieser Betrag reiche um alle Verpflichtungen gegenüber der
Finanz abzudecken und dies auch geschehen werde, bitte er das Urteil zu
überdenken und vor allem die Höhe der Strafe zu mildern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Aufgrund seiner Berufung vom 12. Juli 2004 wurde der
Bw. erstmalig für 5. Oktober 2004 zu einer müdlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat geladen. Knapp vor dem Beginn dieser mündlichen
Verhandlung hat der Bw. per E-Mail um Terminverlegung mit der Begründung
ersucht, er wäre schwer an Grippe erkrankt und mit Fieber bettlägrig.
Daraufhin beschloss der Berufungssenat die Vertagung der mündlichen
Verhandlung auf unbestimmte Zeit. Seitens des Vorsitzenden des Berufungssenates
wurde dies dem Bw. mit E-Mail-Antwortschreiben vom 5. Oktober 2004 mitgeteilt
und als voraussichtlich neuer Termin für die mündliche
Berufungsverhandlung der 7. Dezember 2004 angekündigt. In der Folge
wurden dem Bw. die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
für den 7. Dezember 2004 mit RSa -Rückscheinbrief am
11. November 2004 persönlich zugestellt. Aus der an den
unabhängigen Finanzsenat retournierten Übernahmebestätigung geht
die persönliche Übernahme durch den Bw. als Empfänger dieser
Ladung hervor. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2004 gerichtet wieder an den
Vorsitzenden des Berufungssenates teilte der Bw. mit, dass er sich für die
Verhandlung am 7. Dezember 2004 höflichst entschuldigen möchte,
er aber seit 1. Dezember für eine deutsche TV-Produktionsfirma bis
15. Jänner 2005 in Spanien sei und er erst jetzt von dem Termin
erfahren hätte.
Im Rahmen des Verhandlungstermines vom
7. Dezember 2004 beschloss der Berufungssenat die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund
der vorliegenden Verfahrensergebnisse in Abwesenheit des Bw., da kein sonstiges
begründetes Hindernis im Sinne des § 126 FinStrG für
sein Nichterscheinen vorgelegen ist. Dem Bw., welcher in Kenntnis seines
anhängigen Berufungsverfahrens war und dem auch durch die E-Mail des
Vorsitzenden des Berufungssenates vom 5. Oktober 2004 als voraussichtlicher
Termin der mündlichen Verhandlung der 7. Dezember 2004 bekanntgegeben
wurde, wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung zeitgerecht persönlich ca.
3 Wochen vor Verhandlungstermin zugestellt und laut Aktenlage auch von ihm
persönlich übernommen. Auf Grund seines Entschuldigungsschreibens vom
6. Dezember 2004 kann auch davon ausgegangen werden, dass sich der Bw.
im Zeitpunkt der Übernahme der Ladung noch an der Abgabestelle aufgehalten
hat, zumal er ausführt, erst ab 1. Dezember 2004 in Spanien
gewesen zu sein. Seine Begründung der neuerlichen Vertagungsbitte
dahingehend, von seiner Gattin erst kurzfristig vor dem Verhandlungstermin davon
erfahren zu haben, ist daher nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die
gegenständliche Ladung zum Verhandlungstermin durch seine Gattin als
Postbevollmächtigte für RSa -Briefe übernommen worden
wäre, könnte eine verspätete Information des Bw. durch die von
ihm ausgewählte Vertreterin diesen nicht entschuldigen. Dies deswegen, da
nach der Lebenserfahrung von einer rechtzeitigen Weiterleitung durch die Gattin
ausgegangen werden muss.
Zudem ist auszuführen, dass es dem Bw., welcher sich
nach seinen Berufungsausführungen sehr häufig im Ausland aufhält,
in Kenntnis des gegenständlichen anhängigen Rechtsmittelverfahrens
sehr wohl zumutbar gewesen wäre, seine beruflichen Termine auf den
zeitgerecht bekanntgegebenen Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung
abzustimmen oder für eine entsprechende Vertretung durch einen
berufsmäßigen Parteienvertreter zu sorgen. Er hat sich daher aus von
ihm selbst zu vertretenden Gründen der Möglichkeit des
Parteiengehörs im gegenständlichen Berufungsverfahren begeben.
Mit Niederschrift vom 9. Juli 2003 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Februar 2002 bis
April 2003 abgeschlossen. Vor Beginn dieser Umsatzsteuersonderprüfung hat
der steuerliche Vertreter für den Bw. durch Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass dieser im
Tatzeitraum Februar 2002 bis April 2003 weder monatliche Voranmeldungen
abgegeben, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Entsprechend diesen
Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten gleichlautend am 11. Juli 2003 die
Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Februar bis
Dezember 2002 in Höhe von € 17.895,56 und für den Zeitraum
Jänner bis April 2003 in Höhe von € 4.363,84 durch die
Abgabenbehörde erster Instanz.
Diesen an sich rechtzeitig abgegebenen Selbstanzeigen
kommt, wie im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates richtig festgestellt,
deswegen keine strafbefreiende Wirkung zu, da eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG durch den Bw. danach nicht erfolgt
ist. Vielmehr haften die angeschuldigten Verkürzungsbeträge des
Tatzeitraumes nach wie vor vollstreckbar am Abgabenkonto des Bw. aus. An der
Verwirklichung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht besteht daher auch
seitens des Berufungssenates keinerlei Zweifel.
Auch kann seitens des Berufungssenates die erstinstanzliche
Feststellung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht nur bestätigt
werden.
Für die Verwirklichung einer derartigen
Abgabenhinterziehung ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass es der
Bw. ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass
er seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bis zu den
Fälligkeitstagen der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen des
Tatzeitraumes verletzt und er auch wissentlich eine zeitgerechte Entrichtung der
monatlichen Zahlungen unterlassen hat. An diesen subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen kann nach Senatsmeinung deswegen kein Zweifel sein,
da der Bw. bereits einmal mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GZ. RV/95-10/01/98, welche
am 23. August 1998 in Rechtskraft erwachsen ist, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von
S 200.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt wurde. Die
letzte Rate dieser Geldstrafe wurde vom Berufungswerber am
7. November 2000 bezahlt. Im Rahmen dieses vorangegangenen
Finanzstrafverfahrens wurden dem Bw. seine Verpflichtungen zur zeitgerechten
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie seine Verpflichtung zur
pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen umgehend und
eindrücklich vor Augen geführt, sodass seitens des erkennenden Senates
zweifelsfrei von einer Kenntnis seiner diesbezüglichen Obliegenheiten
ausgegangen werden kann. Dennoch hat er seine diesbezüglichen
Voranmeldungs- und Entrichtungspflichten im Tatzeitraum neuerlich völlig
vernachlässigt, sodass an der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch in subjektiver Hinsicht
kein Zweifel bestehen kann.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung dazu
einwendet, dass er als Journalist fast das ganze Jahr im Ausland gewesen sei und
er zwar einen Zahlungsrückstand gehabt habe, aber nichts hinterzogen
hätte, weil er im Gegenteil alle Rechnungen korrekt angegeben habe, so ist
dem zu entgegnen, dass entsprechend der Bestimmung des
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine
Verkürzung der selbstzuberechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen dann
bewirkt ist, wenn diese ganz oder teilweise nicht bis zum Fälligkeitstag
entrichtet wurden. Tatbestandsvoraussetzung der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist daher
die wissentliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum
Fälligkeitstag. Ob der Bw. der Abgabenbehörde gegenüber seine
Umsatzsteuerschuldigkeiten in der Folge endgültig auch durch
Nichtoffenlegung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen verschweigen
wollte, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Sache nicht
tatbestandsrelevant.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist daher auch
zu Recht nicht vom Delikt einer bewirkten bzw. versuchten Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuern (§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung
mit § 13 FinStrG) der Tatzeiträume ausgegangen, konnte doch
nach Offenlegung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerzahllasten im
Rahmen der Selbstanzeige eine Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern in der Folge
weder objektiv noch subjektiv bewirkt werden.
Der Berufung gegen die Höhe der vom Spruchsenat
festgestellten Geldstrafe, welche vom Bw. damit begründet wird, dass ihm
sein Auftragsgeber Fa.X. einen großen Betrag schulde, der ausreichen
werde, um alle Verpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung abzudecken
und er daher ersuche die Höhe der Strafe zu mildern, kann aus folgenden
Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Gemäß der Bestimmung des § 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld
des Täters, wobei dabei die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und dabei auch auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters Rücksicht zu nehmen
ist.
Aufgrund der oben beschriebenen vollständigen
Vernachlässigung seiner Offenlegung von Entrichtungspflichten im Bezug auf
die Umsatzsteuervorauszahlungen des Tatzeitraumes ist im gegenständlichen
Fall von einem schweren Verschulden auszugehen. Aus dem Wissen des
vorangegangenen Finanzstrafverfahrens waren dem Bw. die bereits dargestellten
Pflichtverletzungen zweifelsfrei klar und können auch nicht mit einer
Verhinderung im Rahmen einer Auslandstätigkeit entschuldigt werden.
Auch ist auszuführen, dass der vom Spruchsenat der
Strafbemessung zugrunde gelegte Milderungsgrund der teilweisen
Schadensgutmachung tatsächlich nicht gegeben ist, zumal die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge nach wie vor
vollständig vollstreckbar aushaften. Demgegenüber wird jedoch vom
Berufungssenat die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der
Selbstanzeige als mildernd berücksichtigt.
Zwar wurde vom Spruchsenat richtig der Erschwerungsgrund
einer einschlägigen finanzstrafrechtlichen Vorstrafe im Rahmen der
Strafbemessung berücksichtigt, welchen jedoch nach Senatsmeinung einer
weiterer Erschwerungsgrund in Form des oftmaligen monatlichen Tatentschlusses
über einen längeren Tatzeitraum hinzukommt.
Auch wenn die derzeitige wirtschaftliche Situation wegen
offener Honorarforderung gegenüber seinem Auftraggeber Fa.X. als angespannt
anzusehen seien mag (Abgabenrückstand derzeit € 30.729,45), bleibt auf
Basis der dargestellten Strafzumessungserwägungen für eine
Strafmilderung im Rahmen des Strafrahmens des § 33 Abs. 5
FinStrG, welcher das Doppelte des Verkürzungsbetrages beträgt, kein
Raum.
Zudem verbieten im gegenständlichen Fall spezial- und
generalpräventive Überlegungen eine Strafherabsetzung. Konnte doch
eine der Höhe nach empfindliche Vorstrafe von S 200.000,00 den
Berufungswerber nicht daran hindern, neuerlich Finanzvergehen im Tatzeitraum zu
begehen. Auch darf im gegenständlichen Fall die Abschreckungswirkungen
einer Strafsanktion gegenüber dritten potentiellen Straftäter nicht
unberücksichtigt bleiben, welche es nach Ansicht des Berufungssenates nicht
möglich macht, bei einem Wiederholungstäter ohne Vorliegen des
gewichtigen Milderungsgrundes der Schadensgutmachung eine Strafreduzierung
auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.068 des Finanzamtes Wien 6/7/15 zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-W/04
- Stammnummer
- 13073
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF