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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101614/2020

Nunmehr vorliegender Verzicht der haushaltsführenden Mutter auf Familienleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101614/2020vom 18.05.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Höhe der an den Bf zu zahlenden Familienleistungen wird darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage von Polen offensichtlich (infolge der Höhe des Einkommens) kein Kindergeld (Zasiłek rodzinny) geleistet wird. Allerdings gewährt Polen ein einkünfteunabhängiges Erziehungsgeld (Świadczenie wychowawcze, 500 Plus). Das Bundesfinanzgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die polnische Beihilfe 500+ als eine mit der österreichischen Familienbeihilfe und dem österreichischen Kinderabsetzbetrag gegen zu verrechnende Familienleistung angesehen (vgl. BFG 1. 10. 2018, RV/7103000/2018; BFG 19. 2. 2018, RV/7104342/2017). Die Frage, ob die polnische Familienleistung "500+" eine dem deutschen Kindergeld (entspricht der österreichischen Familienbeihilfe) vergleichbare und damit auf das deutsche Kindergeld anrechenbare Familienleistung ist, ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH, GZ III 4/20, Aufnahme in die Datenbank des BFH am 20. 4. 2020) anhängig (Vorentscheidung Sächsisches Finanzgericht, 11. 2. 2019, 2 K 975/17). In Bezug auf eine Indexierung der Familienleistungen ist auf das Vorabentscheidungsverfahren BFG 16. 4. 2020, RE/7100001/2020 (anhängig beim EuGH zu C-163/20) und auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 14. 5. 2020 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 20182372 (noch keine Geschäftszahl des EuGH) zu verweisen. Mit der Aufhebung des angefochtenen Abweisungsbescheids wird vom Bundesfinanzgericht nicht über die - im Verfahren nicht weiters relevierte - Höhe der tatsächlich zu erbringenden österreichischen Familienleistungen entschieden. Sollte der Bf mit der Höhe der vom Finanzamt nunmehr auf Grund seines Antrags vom 16. / 17. September 2019 auszuzahlenden Familienleistungen nicht einverstanden sein und eine höhere Auszahlung beantragen, wäre dies vom Bf schriftlich mittels entsprechenden Anbringens dem Finanzamt bekannt zu geben. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung.     Wien, am 18. Mai 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101614/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101614.2020
Stammnummer
130487
Gültig
18.05.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF