Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106194/2019
Rückforderung der Familienbeihilfe wegen Überschreitens der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG im Fall eines Studenten, der eine Gerichtspraxis machte, wobei der Ausbildungsbeitrag nicht als Lehrlingsentschädigung beurteilt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106194/2019vom 25.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Rechtspraktikant*innen sind während dieser Zeit spartenspezifisch einem oder mehreren Gerichten zugeteilt und können dabei erste Einblicke in das juristische Berufsangebot (als Richter*in, als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, als Notar*in, als Staatsanwalt/Staatsanwältin oder auch in der öffentlichen Verwaltung sowie in der Wirtschaft) gewinnen und Erfahrungen sammeln, die ihnen bei der Berufswahl helfen."
https://www.justiz.gv.at/olg-wien/oberlandesgericht-wien/gerichtspraxis~2c948486422806360142d7b12cae271f.de.html
Der Ausbildung für einen bestimmten Beruf mit einer festgelegten Lehrzeit im Lehrverhältnis steht in der Gerichtspraxis die Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht und das praktische Sammeln von Erfahrungen zur Gewinnung von Einblicken "in das juristische Berufsangebot" als Hilfestellung zur Berufswahl gegenüber. Eine direkte Vergleichbarkeit mit der Lehre ist daraus nicht ersichtlich.
Zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes stützt sich die Bf. u.a. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Zl. G98/94 vom 3.10.1994, in welchem ein nur kollektivvertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker als einem Lehrberuf so ähnlich beurteilt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof den damaligen Wortlaut der lit. b "Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis" in dem Sinne abänderte, dass er das Wort "gesetzlich" als verfassungswidrig aufhob.
In einem Rechtssatz zu diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof wie folgt aus:
"Ist die für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit verstrichen und bleiben wesentliche Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe ohne gesetzliche Anerkennung, obwohl sie in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen, so führt das zunächst zulässige System (vgl. VfSlg. 8605/1979) zu einem verfassungsrechtlich nicht mehr haltbaren Zustand. Die unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse macht auch das daran anknüpfende Familienlastenausgleichsrecht verfassungswidrig.
Der Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes fällt nicht nur dem - warum immer - säumigen Verordnungsgeber, sondern auch dem Gesetz selbst zur Last, das diesen Zustand herbeiführt - weil der Gesetzgeber diesfalls eben die Wirkungen des Gesetzes von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit in der Anknüpfung an ein Rechtsgebiet besteht, das die in Betracht kommenden Verhältnisse im Ergebnis unvollständig erfaßt.
Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen.
Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben.
Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es, das Wort "gesetzlich" in §5 Abs1 litb FamilienlastenausgleichsG 1967 aufzuheben.
Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse steht offenkundig nur das Wort "gesetzlich" im Wege. Denn das KollektivvertragsG enthält keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthält vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige Berufsausbildungsgesetz. Andererseits kann unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden."
Aus der Begründung des Erkenntnisses selbst ist ersichtlich, dass im Fall des Vermessungshilfstechnikers ein kollektivvertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis vorlag, welches laut Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten einem Lehrverhältnis gleichzuhalten war.
Durch die Aufhebung des Wortes "gesetzlich" in der Wortfolge "Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis" hat der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Ausnahme für jegliches Ausbildungsverhältnis und das daraus erzielte Einkommen anzuwenden ist. Aus dem Erkenntnis in Verbindung mit dem Rechtssatz ist klar ersichtlich, dass Säumigkeit des Verordnungsgebers nicht dazu führen sollte, dass für Personen, die eine Ausbildung absolvieren, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Lehrberuf erfüllt, die Rechtsfolge eintritt, dass diese keine Familienbeihilfe erhalten.
In der Folge wurde überdies die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung) mit BGBl. II Nr. 163/1998 erlassen und damit der ursprünglich fehlende Lehrberuf geschaffen.
Die seinerzeit an Rechtspraktikanten gewährten Unterstützungsbeiträge waren als "Beihilfen für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung" von der Einkommensteuer befreit. Mit Wegfall dieser Befreiung wurden sie vom Verwaltungsgerichtshof als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt (VwGH vom 23.3.1983, 82/13/0063) und dem damaligen Bf. im Hinblick auf die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG erklärt, dass kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe besteht.
Laut Rechtssatz des VwGH zum Erkenntnis vom 19.9.1984, 83/13/0105 wurde der dem Rechtspraktikaten bewilligte Unterstützungsbeitrag nicht als Entschädigung aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis beurteilt.
Auch aus der Gegenüberstellung der gesetzlichen Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes sowie unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen Verwendung des Begriffes Lehrverhältnis ergibt sich, dass eine Auslegung der Ausnahmebestimmung auf sonstige Ausbildungsverhältnisse weder geboten ist, noch gerechtfertigt wäre.
Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Es stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 25. August 2020
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106194/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106194.2019
- Stammnummer
- 130437
- Gültig
- 25.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF