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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106107/2019

Sicherstellungsauftrag und Aufgliederung der Abgabenforderungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106107/2019vom 07.07.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Aviso Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Mosetiggasse 1, 1230 Wien, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 9. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 29. April 2019 betreffend Sicherstellungsauftrag 2019 zur Steuernummer 16-***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Das Finanzamt Baden Mödling (belangte Behörde) begann bei der Beschwerdeführerin am 26.2.2019 mit einer abgabenbehördlichen Prüfung und einer Nachschau für die Jahre 2015-2019. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24.4.2019 und im Bericht über die Außenprüfung vom 7.5.2019 ist angeführt, dass diverse Vorsteuern und Betriebsausgaben nicht anerkannt werden können und bislang nicht erfasste Umsätze der Besteuerung unterzogen werden. Den größten Teil der Niederschrift über die Schlussbesprechung nehmen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Firmensitz wie folgt ein: "Tz. 1 Firmensitz ***Ort1*** Die Firma ***Bf1*** hat beim Firmenbuch am 29.5.2015 beim Handelsgericht den Antrag auf Sitzverlegung von ***Ort1*** nach ***Ort2*** und am 16.11.2015 auf ***Ort3*** eingebracht. Am 16.3.2016 wurde die Sitzverlegung von 1010 Wien nach ***Ort4*** beim Firmenbuch eingebracht. Im Rahmen der BP wurde auf der Adresse ***Ort1*** (Gewerbeareal) eine Besprechung abgehalten und der Geschäftsführer und Gesellschafter, Herr AB zu den Investitionen auf dieser Adresse befragt. Dabei war auch Herr CD anwesend. Im Rahmen dieser Besprechung wurden Fotos von der Liegenschaft angefertigt. Bei der Einfahrt befindet sich kein Hinweis auf die Firma ***Bf1_alterName***. Vielmehr sind zwei Hinweisschilder auf CD Baukoordinator bei der Einfahrt angebracht. Lediglich am Ende der Liegenschaft, beim Zugang auf ein Bürogebäude, gibt es eine Glastafel, auf der sowohl die Firma CD als auch ein Logo der Firma ***Bf1*** ersichtlich ist. Die Liegenschaft wird augenscheinlich und mehrheitlich von der Firma CD genutzt. Am Freigelände sind Fahrzeuge der Firma CD abgestellt, sowie diverse Paletten und Gerüste gelagert. Im Bürogebäude selbst ist die Firma CD mit Personal präsent. Auch eine Person einer Drittfirma hat im Laufe der Besichtigung einen Schreibtisch genutzt. Die Besprechnung hat in einem Besprechnungsraum stattgefunden. Lediglich im Obergeschoß gab es einen Hinweis auf die Firma ***Bf1***. Da war ein kleines Büro mit Ordnern der Firma ***Bf1***. Die Firma ***Bf1*** vermietet verschiedenste Fahrzeuge an die Firma CD. Die Firma ***Bf1*** zahlt für diesen Standort immer noch Miete (lt. Rechnungen hauptsächlich für Freiflächen und eine Wohnung in der ***Ort5*** Str. und erzielt anderseits Mieterlöse von der Firma CD. Mietverträge konnten für diese Aufwände und Erträge nicht vorgelegt werden. In der Buchhaltung befinden sich viele große Rechnungen mit einer mangelhaften Leistungsbeschreibung für den Standort ***Ort1***. Im Rahmen des Augenscheins am 26.3. 2019 in ***Ort1*** und der Befragung von Herrn AB konnte zu keiner dieser Rechnungen eine plausibel Erläuterung der Leistungen abgegeben werden. Im Umkehrschluß wurde von der BP die Frage nach Investitionen und Instandhaltungsaufwendungen für den Standort gefragt. Dabei wurden 8 Bautätigkeiten (Terrasse, Glasgeländer, Stiegenaufgang, Boden Epoxy, Platz befestigt, Boxen, Container, Sanitärräumlichkeiten) genannt. Bei der Besprechnung waren sich Herr AB und Herr CD nicht einig, wer für die Kosten aufgekommen ist. Es konnte nicht geklärt werden, ob die verrechneten Leistungen überhaupt stattgefunden haben, zumal die Firmen, die die Kosten in Rechnung gestellt haben, steuerlich und teilweise auch im Firmenbuch als Scheinfirmen gelten. Nähere Erläuterungen dazu untenstehend. Es wurde nicht dargelegt, ob überhaupt Mieterinvestitionen zulässig waren und was passiert wenn die Firma ***Bf1*** das Mietverhältnis kündigt. Dies entspricht nicht der Vorgehensweise eines ordentlichen Kaufmannes und der normalen Lebenserfahrung. Es fehlen in diesem Zusammenhang entsprechende zivilrechtliche Verträge und Vereinbarungen um den betrieblichen Zusammenhang herzustellen. Daher sind Aufwände und Vorsteuern in diesem Zusammenhang mangels genauer Leistungsbeschreibung und Nachweis der betrieblichen Veranlassung sowie Zugehörigkeit nicht anzuerkennen. Übersicht der einzelnen Firmen: GH Bei der Firma GH hat es am 16.1.2014 einen Gesellschafter/Geschäftsführerwechsel samt Sitzverlegung gegeben. Am 8.2.2016 wurde das Konkursverfahren eröffnet und am 9.2.2016 wurde dem Firmenbuch die Auflösung der Firma aufgrund des Konkursverfahrens bekannt gegeben. Drei Rechnungen über € 7.000,--, € 6.000,-- und € 5.000,-- zzgl. jeweils € 1.400,--, € 1.200,-- und €1.000,--Vorsteuer sind in der Buchhaltung mit K119 am 30.11.2015 erfasst. Die Bezahlung erfolgt bar. Herr AB konnte dazu, wie auch zu allen anderen Rechnungen keine Auskunft geben und Herr CD meint, dass es sich um die Kanalbauarbeiten bis zum Hebewerk des Kanals gehandelt haben könnte. Die Leistungsbeschreibung auf der Rechung spricht pauschal von Kanal-, Wasser- und Stromzuleitungen. Es ist anzunehmen, dass die Strom- und Wasserzuleitungen zu diesem Zeitpunkt sicher schon bestanden haben. Zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung hatte die Firma ***Bf1*** an der Adresse ***Ort1*** keinen Firmensitz. Korrektur Aufwand 2015 € 18.000,-- Korrektur Vorsteuer 2015 € 3.600,-- IJ Zu dieser Firma gibt es bereits am 13.1.2014 einen Vermerk im System der Finanz, dass diese Firma Scheinrechnungen ausstellt und als Betrugsfirma gilt. Am 15.1.2016 gab es im Firmenbuch sowohl eine Sitzverlegung als auch einen Gesellschafter und Geschäftsführerwechsel. Die Rechnung in der Buchhaltung stammt vom 2.2.2016. Sie wurde auf einen VBLK Konto mit dem Namen "KL" verbucht und am 3.2.2016 beglichen. Der Stempel auf der Rechnung weißt eine alte Adresse mit KL_Adr aus. Am 29.4.2016 wurde über das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet und am 2.5.2016 ist beim Firmengericht die Mitteilung über die Auflösung der Gesellschaft wegen Konkurseröffnung eingelangt. Der Gesellschafter/Geschäftsführer (bis 15.1.2016) Herr KL_Gf scheint im Firmenbuch bei 7 Firmen auf (6 davon sind gelöscht). Als Leistungsbeschreibung steht auf der Rechnung Bauarbeiten im Büro und Lager. Der Aufwand wurde aktiviert. Die Rechnung wird als Scheinrechnung klassifiziert, weil der betriebliche Zusammenhang im Rahmen der Außendiensthandlung nicht hergestellt werden konnte. Der Aufwand für Abschreibungen wird außerbilanzmäßig korrigiert und die Vorsteuer nicht anerkannt. Die Abschreibungen iHv. 1.500,-- sind auch in den Folgejahren nicht absetzbar. Korrektur Aufwand 2016 € 1.500,-- Korrektur Aufwand 2017 € 1.500,-- Korrektur Vorsteuer 2016 € 3.000,-- MN Die Firma MN Handels- und TransportgmbH hat im Firmenbuch bereits am 23.5.2017 einen Vermerk, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt. Seitens des Finanzamtes wurde die UID Nummer bereits am 28.3.2017 begrenzt. Die vorgelegten Rechnungen tragen eine andere Firmenbezeichung als im Firmenbuch (Firmenbuch: MN; Rechnungskopf: MN_Bau) Der Geschäftsführer der Firma ***Bf1*** kann keine Ansprechpersonen der Firma MN nennen. Die vorgelegten Unterlagen betreffend Anmeldungen bei der GKK wurden überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass alle Sozialversicherungsnummern auf den vorgelegten Anmeldungen ungültig waren und es sich somit um gefälschte Dokumente handelt. Der Aufwand wurde 2016 abgegrenzt und im Zuge der Erklärungsprüfung bereits korrigiert. Die Rechnungen stammen vom 3. und 31. März 2017. Durch die BP wird die geltend gemachte Vorsteuer versagt. Korrektur Vorsteuer 2017 RE 128 und Re 82 €12.360,-- OP Die Firma ist unter einem anderen Namen im Firmenbuch eingetragen (OP_anderer_Name). Die Firma wurde am 28.8.2017 im Firmenbuch gelöscht nachdem das Insolvenzverfahren mangels Vermögen nicht eröffnet wurde. Der Aufwand wurde 2016 abgegrenzt und im Zuge der Erklärungsprüfung bereits korrigiert. Die Rechnung stammt vom 31. März 2017. Die Vorsteuer wird durch die BP nicht anerkannt. Korrektur Vorsteuer 2017 € 1.666,67 QR Zu dieser Firma wurden keine Unterlagen vorgelegt. Im Firmenbuch steht am 18.4.2017 ein Vermerk, dass es sich bei dieser Firma um ein Scheinunternehmen handelt. Die UID Nummer wurde am 10.4.2017 begrenzt und das Konkursverfahren wurde am 8.6.2017 mangels Vermögen nicht eröffnet. Der Aufwand wurde 2016 abgegrenzt und im Zuge der Erklärungsprüfung bereits korrigiert. Die Rechnungen stammen vom 15.3.2017. Die Vorsteuer wird durch die BP nicht anerkannt. Korrektur Vorsteuer 2017 € 6.000,-- ST Bei der Firma ST hat es in den Jahren 2017 und 2018 sowohl einen Wechsel der Firmensitzadresse als auch einen Mehrfachwechsel bei den Gesellschaftern und Geschäftsführer gegeben. Die Rechnungen der Firma ST (Wortlaut lt. Firmenbuch = ST) aus dem Jahr 2017 tragen bereits eine Adresse ST_Adr. Im Firmenbuch wurde diese Adresse allerdings erst am 3.1.2018 eingetragen. Bis 1.12.2017 war der Firmensitz in der ST_Adr_alt1, 1170. Vom 1.12.2017 bis 3.1.2018 steht im Firmenbuch die Adresse ST_Adr_alt2. Im Rahmen der Besprechnung vom 26.3.2019 wurde Herr AB zur Firma und den Ansprechpersonen bzw. zur Geschäftsfallanbahnung befragt und konnte dazu keine Angaben machen. Herr CD sagte Ansprechpartner wäre ein gewisser Herr Dragan gewesen. Nachdem Herr CD den Besprechungsraum verlassen hat ist er mit einem kleinen Notizzettel gekommen und hat als Geschäftsführer Herrn UV bekannt gegeben. Laut Auskunft sollen die Leistungen das Bauvorhaben in Ort6 betreffen. Dieses Grundstück hat vom 17.1.2017 bis 12.2.2018 Frau CD gehört. Zu Gunsten von Herrn CD gab es ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die Baubewilligung für die Sanierung des Gebäudes auf dem GST ***GSt1*** erging am 24.1.2018. Im Jahr 2018 wurde im Rahmen einer Prüfungsmaßnahme festgestellt, dass der Geschäftsführer der Firma ST nicht erreichbar ist. Dies deckt sich mit Aussagen von Herrn CD, dass auch er immer nur Kontakt mit einem gewissen Herrn "Dragan" hatte. Die Überweisungen ab 7.3.2018 gehen auf ein Bankkonto (IBAN AT***1), das auf den Rechnungen der Firma ST nicht angeführt ist. Die im Ermittlungsverfahren vorgelegten Meldungen von Arbeitnehmern der Firma ST wurden durch die BP überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer nur 2 Tage angemeldet waren. Mit den angemeldeten Personal konnte die Firma ST die Arbeiten nicht durchführen. Die Rechnungen werden als Scheinrechnungen klassifiziert, weil die Firma ST gar nicht über entsprechendes Personal verfügt hat um die Leistungen zu erbringen. Außerdem gab es für die Aufwände keine zivilrechtliche Vereinbarung für Mieterinvestitionen und somit keine betriebliche Veranlassung durch die Firma ***Bf1*** im Jahr 2017. Mangels Verträgen ist es unklar, ob 2017 das Gebäude überhaupt noch durch die Firma ***Bf1*** gemietet war, weil die Rechungen für den Mietaufwand für das Büro nur noch € 100,-- mtl betragen. 2018 wurden die in Rechnung gestellten Leistungen auch von der Firma CD verrechnet. D. h. der Aufwand iHv. € 89.760,-- ist auch im Zuge der Jahreserklärung 2018 nicht absetzbar. Durch die BP wird der Aufwand nicht anerkannt. Nachdem auch der Empfänger der Geldbeträge gem. § 162 BAO nicht eindeutig genannt werden konnte und die Überweisungen teilweise auf ein Konto gehen, das auf den Scheinrechnungen der Firma ST nicht angeführt ist, wird zusätzlich noch gem. § 22(3) KSTG der Zuschlag zur Körperschaftssteuer vorgeschrieben. Die Abschreibungen aus der Rechnung AR 426 iHv. € 4.000,-- sind auch in den Folgejahren nicht absetzbar. Korrektur Vorsteuer 2017 ER 426 und ER 4 54 € 13.150,60 Korrektur Vorsteuer 2018 ER 21, ER 59, ER 99 € 24.904,-- Korrektur Aufwand 2017 € 64.513,-- Zuschlag Körperschaftssteuer € 64.513,-- XY An der auf den Rechnungen angegebene Adresse ist die Firma behördlich unbekannt und lt Firmenbuch nicht erreichbar. Außerdem ist das am 20.7.2018 eingeleitete Insolvenzverfahren mangels Vermögen eingestellt und die Firma mittlerweile (16.11.2018) im Firmenbuch gelöscht. 2018 wurden die in Rechnung gestellten Leistungen auch von der Firma CD verrechnet. Die vorgelegten Rechnungen im Nachschauzeitraum tragen den Firmenwortlaut "XY_alt". D. h. der Zusammenhang zwischen Firmenbuch, ATU-Nummer und Adresse kann nicht hergestellt werden und daher kann die geltend gemacht Vorsteuer nicht anerkannt werden. Die Rechnungen werden als Scheinrechnungen klassifiziert. Der Aufwand iHv. 95.000,-- darf im Zuge des Jahresabschlusses nicht geltend gemacht werden. Korrektur Vorsteuer 2018 € 19.000,-- ZA Die Firma ist bereits im Firmenbuch gelöscht. Die vorgelegten Anmeldungen von Arbeitern bei der GKK wiesen ungültige Versicherungsnummern auf. Die vorgelegten Dokumente waren gefälscht. Die verrechneten Leistungen wurden auch von der Firma CD verrechnet. Die Rechnungen werden daher als Scheinrechnungen klassifiziert und die Vorsteuer ist nicht abzugsfähig. Der Aufwand iHv. 7.833,33 darf im Zuge des Jahresabschlusses nicht geltend gemacht werden. Korrektur Vorsteuer 2018 € 1.566,67 CD ZBZ Von der Firma CD ZBZ wurden Leistungen in Rechnung gestellt, die an der Adresse des Bauvorhabens ***Ort1*** im Rahmen der Betriebsbesichtigung nicht nachvollzogen werden konnten. Wie bereits eingangs beschrieben konnte der Geschäftsführer der Firma ***Bf1*** dazu keine sachdienlichen Auskünfte geben. Außerdem waren die Leistungsbeschreibungen derart pauschal gehalten, dass schon aus diesem Grund der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Darüber hinaus fehlt es wie auch schon oben beschrieben an vertraglichen Vereinbarungen für derart kostenintensive bauliche Mieterinvestitionen. Es ist nach der Lebenserfahrung absolut unüblich derartige hohe Aufwendungen ohne vertragliche Absicherung zu tätigen. Daher können diese Aufwendungen nicht der betrieblichen Spähre zugerechnet werden. Die geltend gemachten Aufwendungen (Instandhaltung und Abschreibung) werden außerbilanzmäßig korrigiert. Die Abschreibungen iHv. € 7.041,67 sind auch in den Folgejahren nicht absetzbar. Korrektur Vorsteuer 2016 € 35.683,20 Korrektur Vorsteuer 2017 € 2.560,-- Korrektur Aufwand 2016 € 46.520,83 Korrektur Aufwand 2017 € 19.841,67 Diverse kleine Investition verschiedener Firmen Wie bereits mehrmals beschrieben wurden von diversen Firmen verschiedene Aufwendungen für Investitionen bzw. Instandhaltungsaufwendungen an der Adresse ***Ort1*** geltend gemacht. Auch dafür konnten im Rahmen der Betriebsbesichtigung keine sachdienlichen Angaben gemacht werden bzw wurde auch dafür nicht dargelegt, warum diese Investitionen ohne vertragliche Absicherung getätigt wurden. […] Tz. 2 Nicht absetzbare Aufwendungen § 12 KSTG In der Buchhaltung waren Aufwände verbucht, die gem. § 12 KSTG nicht gewinnmindernd abgesetzt werden dürfen. Dabei handelt es sich um Fernsehgeräte K63/2015, K4/2015, Repräsentationskosten, diverese Strafen, Wäschetrockner und Blumenerde. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuer ist ebenfalls nicht absetzbar. […] Tz. 3 Lagerboxen ZBA In der Buchhaltung sind 2016 und 2017 unter dem Titel Fremdleistungsaufwand zwei Rechnungen der Firma ZBA iHv. 15.500,-- und 35.500,-- verbucht. Die Rechnung vom 31.1.2017 weißt aber nicht 35.500,-- als Rechnungsbetrag aus, sondern nur 25.500,--. Im Rahmen der Besprechung vom 26.3.2019 wurde durch Herrn CD erläutert, dass es sich dabei um Lagerboxen für eine Firma ZBB (ein gewisser Herr ZBB_MA) handelt und er das Geschäft abgewickelt hat. Mangels betrieblichen Zusammenhang mit der Firma ***Bf1*** und mangels verbuchter Erlöse können diese Aufwände nicht bei der Firma ***Bf1*** gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Aufwände iHv 2016 € 15.500,-- 2017 € 35.500,-- sind außerbilanzmäßig zuzurechnen. […] Tz. 4 Versteuerung Vermittlungshonorar Im Jahr 2016 wurde an Herrn ZBC eine Rechnung über ein Vermittlungshonorar, betreffend die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GesmbH und dem damit verbundenen Eigentümerwechsel an einem Grundstück, gestellt. Dabei handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Vermittlungsleistung iHv. 60.000,-- brutto. Die Umsatzsteuer iHv. 10.000,-- war vorzuschreiben. Dieser Betrag stellt eine Gewinnminderung iHv. 10.000,-- bei der Körperschaftssteuer dar. [...] Tz. 5 UID Nummer Im Jahr 2015 wurden bei einem KFZ des Betriebsvermögen Umbauten durchgeführt. Die Rechnung der Firma ZBD trägt keine UID Nummer. Die Vorsteuer iHv. € 270,20 war daher nicht anzuerkennen und stellt in dieser Höhe eine Gewinnminderung bei der Körperschaftssteuer dar. […] Tz. 6 Transportkosten Zagreb Im Jahr 2015 wurden Transportkosten der Firma Gebrüder Weiss iHv. € 1.700,--zzgl. € 340,-- Vorsteuer abgesetzt. Laut Rechnung wurde der Transport durch Herrn CD veranlasst. Der betriebliche Zusammenhang konnte nicht erläutert werden. Die Kosten waren daher gewinnerhöhend zuzurechnen und die Vorsteuer war nicht anzuerkennen. […]" Im Anschluss daran erließ die belangte Behörde einen mit 29.4.2019 datierten Sicherstellungsauftrag, wobei die Abgabenansprüche hinsichtlich Umsatzsteuer 2015-2018 im Ausmaß von € 131.004,-- und Körperschaftsteuer 2015-2017 im Ausmaß von € 43.921,--, zusammen € 174.925,-- sichergestellt werden sollten. Die Begründung lautet wie folgt: "Gemäß § 232 Bundesabgabenordnung kann nach Entstehung des Abgabenanspruches, aber noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, um dadurch einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen. Dass im vorliegenden Fall der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 4 Bundesabgabenordnung. In Ausübung des gemäß § 232 in Verbindung mit § 20 Bundesabgabenordnung eingeräumten Ermessens wurde im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Abgabennachforderungen dem Interesse des Abgabengläubigers an der Erlangung einer Sicherheit für die volle und termingerechte Entrichtung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des potentiellen Abgabenschuldners, die Abgaben erst nach Abschluss des Abgabenfestsetzungsverfahrens auf Basis ergangener Abgabenbescheide zu entrichten und bis dahin keinen Vermögenseingriff dulden zu müssen. Insbesondere lässt auch das mögliche Vorhandensein von Forderungswerten, welche sich zur Sicherstellung eignen, die Erlassung dieses Sicherstellungsauftrages zweckmäßig erscheinen. Die Einbringung der oben genannten Abgaben ist aus den folgenden Gründen gefährdet bzw. wird die Erschwerung der Einbringung dieser Abgaben aus folgenden Gründen befürchtet: Gemäß § 12 USTG kann der Unternehmer aber nur Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung für Lieferungen und Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfungen wurden Feststellungen getroffen, dass in der Buchhaltung Geschäftsfälle erfasst wurden, zu denen der Geschäftsführer keine zweckdienlichen Angaben machen konnte. Es handelt sich dabei um Mieterinvestitionen für den Standort ***Ort1***. Für diesen Standort konnte weder ein Mietvertrag vorgelegt werden, noch gab es zivilrechtliche Vereinbarungen über mögliche Mieterinvestitionen. Im Rahmen eines Lokalaugenscheines konnten die der Firma ***Bf1*** in Rechnung gestellten Aufwände und Investitionen nicht mit dem Unternehmen in Zusammenhang gebracht werden. Zu den fehlenden zivilrechtlichen Vereinbarungen gab es zusätzliche Gründe, dass die Leistungen nicht für das Unternehmen ausgeführt wurden. Diese waren zum einen Teil die pauschale Leistungsbeschreibung und zum anderen Teil zusätzlich, dass es sich bei den angeblichen Leistungserbringern laut Ermittlungen der BP um Scheinfirmen handelt. Im Ermittlungsverfahren wurde versucht, die verrechneten Aufwände mit gefälschten Anmeldungen von Arbeitern zu Sozialversicherung recht zu fertigen. Gem. § 4 UStG ist das Entgelt für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer für einen anderen Unternehmer in Inland erbringt steuerpflichtig. Vom Unternehmen wurde eine Vermittlungsleistung im Inland für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen samt Grundstücksübereignung steuerfrei belassen. Gem. § 4 Abs 4 EStG sind unter Betriebsausgaben alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und aus der Sicht der Unternehmerin/des Unternehmers ihrem/seinem Betrieb dienen und nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (u.a. Lebensfürungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen. Summe der nicht anerkannten Vorsteuern mangels Leistungserbringung an das Unternehmen € 121.004,-- Summe nicht versteuerte Umsatze € 60.000,-- Dafür vorzuschreibende Umsatzsteuer 20 % € 10.000,-- Summe der nicht anerkannten Betriebsausgaben € 210.491,-- Daraus resultierende Körperschaftssteuer € 43.921,-- Gesamtnachforderung UST und Körperschaftssteuer € 174.925,-- Die Einbringung der Abgaben ist gefährdet, da für die ***Bf1*** abgesehen von etwaigen Forderungswerten, kein weiteres rasch verwertbares Vermögen bekannt ist. Es sind keine liquiden Mittel zur termingerechten und vollständigen Abgabenentrichtung vorhanden welche zur Abdeckung dieser Abgabenschuld herangezogen werden kennten. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Abgabenschuld ist daher unwahrscheinlich." Am 2.5.2019 wurde am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin eine Umsatzsteuergutschrift für den Zeitraum Februar 2019 in Höhe von € 20.575,06 verbucht, wodurch sich ein Guthaben in Höhe von € 24.998,10 ergab. Am 3.5.2019 wurde das Abgabenkonto in dieser Höhe mit dem Vermerk "FV" belastet. Ebenfalls am 2.5.2019 richtete die belangte Behörde ein Grundbuchsgesuch an das Bezirksgericht Wiener Neustadt, mit dem die Pfandrechtsvormerkung für das Grundstück ***GSt1*** begehrt wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wr. Neustadt vom 9.5.2019 wurde die Pfandrechtsvormerkung in Höhe von € 174.925,-- bewilligt und unter der TZ TZ im Grundbuch eingetragen. Mit Faxnachricht vom 9.5.2019 brachte ein steuerlicher Vertreter der Beschwerdeführerin nachfolgende Beschwerde ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, die ***Bf1***, ***Ort4*** (FN FN_Nr) hat mir steuerliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 3 Abs 3 Z 2 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Bestehende Vertretungsverhältnisse bleiben davon unberührt, speziell jenes zur Stb1, Wien. Ich ersuche höflich um Kenntnisnahme. Ich erhebe für meine Mandantin in offener Frist Bescheidbeschwerde an das BFG wie folgt: A. Allgemeine Angaben zur Beschwerde I. Bezeichnung der angefochtenen Bescheide (§ 250 Abs 1 lit a BAO) Dieser Einspruch richtet sich gegen die als Sicherstellungsauftrag bezeichnete Erledigung des FA Baden Mödling vom 29.4.2019, betreffend USt 2015 bis 2018 und KSt 2015 bis 2017. II. Angefochtene Punkte (§ 250 Abs 1 lit b BAO) Der Sicherstellungsauftrag wird seinem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) angefochten. Es wird beantragt, ihn ersatzlos aufzuheben. Ein solcher Antrag entspricht den Erfordernissen des §°250 Abs 1 lit b und c BAO (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081; Ritz BAO6 § 250 Tz 9), wie das Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1998, 93/13/0258, VwSlg 7314/F, schlüssig aufzeigt: "Es trifft nicht zu, dass das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheides keine ausreichende Erklärung iS des § 250 Abs. 1 lit, b und c BAO sei. Ein solches Begehren zielt darauf ab, dass von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen wird. Eine Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beantragt werden, kann begrifflich nicht abgegeben werden, weil ein nicht zu erlassender Abgabenbescheid keine Abgabenbemessungsgrundlage haben kann. Mit dem zusätzlichen Begehren, die vorgeschriebenen Abgaben mögen "auf Null gestellt werden" hat der AbgPfl mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach keine Abgaben vorzuschreiben wären. "Was bei einem solchen Begehren fehlt, ist die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO)." III. Beantragte Änderungen (§ 250 Abs 1 lit c BAO) Die lit b und c des § 250 Abs 1 BAO liegen eng beisammen. Speziell wenn - wie hier- die eisatzlose Behebung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages angestrebt wird, ergeben sich die beantragten Änderungen de facto bereits aus der Anfechtungserklärung. IV. Angaben zur Rechtzeitigkeit Der Sicherstellungsauftrag wurde meiner Mandantin am 2.5.2019 durch körperliche Übergabe zugestellt. Solcherart ist die heute auf dem Faxweg eingereichte Beschwerdeschrift angesichts der Rechtsmittelfrist von einem Monat rechtzeitig (§ 245 Abs 1 erster Satz BAO). B. Begründung I. Argumentation der Behörde Die Kernargumente des angefochtenen Bescheides sind in chronologischer Reihenfolge: 1. Bei der Ermessensübung sei im Hinblick in der "Höhe der zu erwartenden Abgabennachforderungen dem Interesse des Abgabengläubigers an der Erlangung einer Sicherheit für die volle und termingerechte Entrichtung der Vorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des potentiellen Abgabenschuldners, die Abgaben erst nach Abschluss des Abgabenfestsetzungsverfahrens auf Basis ergangener Abgabenbescheide zu entrichten und bis dahin keinen Vermögenseingriff dulden zu müssen" 2. Die behauptete USt-Nachforderung (€ 131.004) wurde auf diverse Gründe gestützt wie Ungereimtheiten bei Mietinvestitionen am Standort ***Ort1*** oder die Leistungserbringung durch "Scheinfirmen". 3. Die Nachforderung an ESt (€ 43.921) wird auf Seite 2 unten mit Stehsätzen begründet. 4. Die Einbringung der Abgaben sei gefährdet (Seite 3 oben), "da für die ***Bf1***, abgesehen von etwaigen Forderungswerten, kein weiteres rasch verwertbares Vermögen bekannt ist. Es sind keine liquiden Mittel zur termingerechten und vollständigen Abgabenentrichtung vorhanden welche zur Abdeckung dieser Abgabenschuld herangezogen werden könnten. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Abgabenschuld ist daher unwahrscheinlich." II. Einwendungen Damit ist die Behörde nicht im Recht. Ihr ist entgegen zu halten: 1. Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist Spruchbestandteil (§ 232 Abs 2 lit a BAO; zB VwGH 4.2.2009,2006/15/0204; Ritz BAO6 § 232 Tz 8). Sie ist wegen der Akzessorietät des Pfandrechts nach Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedem (vgl nur VwGH 19.10.1999, 1998/14/0122, VwSlg 7455/F; 4.2.2009, 2006/15/0204; 2.9.2009, 2005/15/0063; BMF RAE Rz 1563: "Die Anführung lediglich einer Globalsumme ist unzulässig. Die Angabe eines einheitlichen Betrags genügt nicht, weil diese Vorgangsweise nicht erkennen lässt, für welchen Abgabenanspruch in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren Pfandrechte begründet werden."). Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 19.10.1999, 1998/14/0122, VwSlg 7455/F). Zumal es das Prinzip der Abschnittsbesteuerung mit sich bringt, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Bezogen auf diesen Fall: Der angefochtene Sicherstellungsauftrag enthält bei beiden Abgaben jeweils nur einen Gesamtbetrag. Er ist schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 2. Auch bei einem solchen Bescheid muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde annimmt, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach entstanden sei, und "welche Umstände für die Entscheidung über die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld maßgebend seien (VwGH 19.10.1999, 1998/14/0122, VwSlg 7455/F). Bezogen auf diesen Fall: Der angefochtene Bescheid verfehlt auch diesen Maßstab eindeutig und klar. Dazu sei auf die Beschwerdeschrift gegen die im Anschluss an die Außenprüfung neu zu erlassenden Wiederaufnahme- und Sachbescheide verwiesen, die zum integrierenden Bestandteil dieses Einspruchs erklärt wird. Mehr ist zur materiell-rechtlichen Seite vorderhand nicht zu sagen. 3. Das behauptete Gefährdungsmoment liegt nicht vor. Dazu im Einzelnen: Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgabe(n) voraus (§ 232 Abs 1 letzter Halbsatz BAO). Davon ist erst dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann (oder muss), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert eischeint (VwGH 27.8.199 8, 98/13/0062; 6.7.2011, 2008/13/0224; Ritz BAO6 § 232 Tz 5). Solche Umstände liegen nach der Judikatur vor allem vor (zB VwGH 25.3.1999, 97/15/0031; 26.11.2002, 99/15/0076; 3.7.2003, 2000/15/0041) bei - drohendem Insolvenzverfahren; - Exekutionsführung von dritter Seite, - Auswanderungsabsicht, - Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte, - dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Allerdings sind Hinterziehung und Mängel der Buchführung weder Umstände, die alleine und ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles einen Sicherstellungsauftrag rechtfertigen (so bereits VwGH 15.2.1983, 82/14/0246; ebenso zB 4.7.1990, 89/15/0131) noch Ersatz für fehlende Tatsachenfeststellungen (VwGH 4.6.2008,2005/13/0041). Hingegen genügt die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen nicht (OGH 3.9.1996, 1 Ob 30/86; VwGH 21.11.2001, 96/08/0104). Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung müssen konkrete Tatsachenfeststellungen (VwGH 30.10.2001, 96/14/0170; 29.3.2006,2004/14/0045; 19.12.2013,2012/15/0036, VwSlg 8878/F) und nicht bloße Vermutungen zugrunde liegen (Ritz BAO6 § 232 Tz 6), die eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit nicht ersetzen können (zB VwGH 25.11.1992,91/13/0172; 26.5.1993,89/13/0082, VwSlg 6783/F: "Ergebnis [.....] muß aber stets ein als erwiesen anzunehmender und nicht bloß ein von Mutmaßungen getragener Sachverhalt sein."). Der angefochtene Bescheid verfehlt auch diesen Maßstab mehr oder minder klar. Die Ausführungen auf Seite 3 oben sind ziemlich nichtssagend und solcherart das genaue Gegenteil konkreter und nachprüfbarer Tatsachenkonstatierungen. Eine außersteuerliche Judikaturlinie bringt die Sache auf den Punkt (zB VwGH 4.9.2013, 2013/08/0113; 20.5.2015, Ra 2014/09/0041; 13.7.2015, 2015/02/0050; 8.9.2016, Ra°2016/11/0081). Die Kernaussage lautet: "Die Begründung einer Entscheidung eines VwG hat auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 mit Blick auf § 17 leg cit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. E 18.2.2015, Ra 2014/03/0045)." Zum Vergleich sei nochmals die Begründung auf Seite 3 oben gegenüber gestellt: "da für die ***Bf1***, abgesehen von etwaigen Forderungswerten, kein weiteres rasch verwertbares Vermögen bekannt ist. Es sind keine liquiden Mittel zur termingerechten und vollständigen Abgabenentrichtung vorhanden welche zur Abdeckung dieser Abgabenschuld herangezogen weiden könnten. Eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung dieser Abgabenschuld ist daher unwahrscheinlich." Das sind bloße Behauptungen von Behördenseite. C. Beschwerdeantrag Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt: Das Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufheben. Ich empfehle mich […]" Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 9.5.2019 als unbegründet abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert: "Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert: Gemäß § 232 Bundesabgabenordnung wird die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der ***Bf1***, vormals ***Bf1***, FN ***FN_Nr2*** angeordnet zur Sicherung folgender Abgabenansprüche der Republik Österreich: [Grafik]   Die Anordnung der Sicherstellung kann sofort in Vollzug gesetzt werden. Durch Erlag eines Betrages von EUR 174.925.- wird erwirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bescheides unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Begründung: Zur Frage des Entstehens oben angeführter Abgabenansprüche verwies die Beschwerdeführerin lediglich auf den zum Zeitpunkt der Einbringung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch nicht existenten Inhalt ihrer aus damaliger Sicht künftigen Beschwerde gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide. Durch diese Abgabenbescheide und durch die abweisende Erledigung der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2019 ist die Entstehung der strittigen Abgabenansprüche untermauert. Aus Gründen der Vollständigkeit wird die Begründung jener abweisenden Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben und zur Begründung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung erhoben: Soweit die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin neben den umfangreichen Literatur- und Judikaturzitaten samt deren Eigenkommentierung inhaltlich auf Entscheidungsrelevantes eingeht (dies gilt nicht für alle "Fremdleister"), sei dazu dem Darstellungsablauf des Außenprüfungsberichtes folgend angeführt: a) GH: Zwar wurden im Mietvertrag vom 1.3.2016 in Punkt 20 Infrastrukturmaßnahmen wie Wasser-, Kanal- und Stromversorgung am Standort ***Ort1*** der Beschwerdeführerin als Mieterin vereinbart, dies hilft jedoch nicht bei der Beseitigung der Zweifel im Zusammenhang mit den Rechnungen der GH aus dem Jahr 2015 über die "Errichtung von Zuleitungen von Kanal, Wasser, Strom" am "Gelände ***Ort1***"; die Feststellung der Außenprüferin erweist sich als umso zutreffender, weil diese zum Vertragsabschlusstermin laut Rechnungen vorgeblich bereits geleisteten Arbeiten im Mietvertrag überhaupt keine Erwähnung finden. b) IJ: Wie unter 1.) bereits beschrieben enthalten die Rechnungen der IJ keine gesetzlich hinreichende Leistungsbeschreibung; am Standort ***Ort1*** sind die zu Grunde liegenden Leistungen mangels vertraglich vereinbarter Gebäudeinhaberschaft der Beschwerdeführerin als Mieterin vollkommen unglaubhaft. Die betriebliche Veranlassung der mangelhaft fakturierten Aufwendungen ist somit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Mangels Zuflussnachweises in die Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin konnte in diesem Zusammenhang bisher keine verdeckte Gewinnausschüttung ("kick-back") festgestellt werden. c) MN: Die fehlerhafte Firmenbezeichnung im Zusammenhang mit der bereits ungültigen UID-Nummer zum Datum der zweiten Rechnung der MN_Bau sowie die zeitnah zur Rechnungslegung erfolgte Feststellung als Scheinunternehmen im Sinne des SBBG (amtlich veröffentlicht am 11.5.2017 unter https://service.bmf.gv.at/service/alig/lsu/) sind keine "kleineren Rechnungsmängel", sondern begründen insbesondere in Verbindung mit der fehlenden Kenntnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin über Ansprechpersonen im Zusammenhang mit den fakturierten Leistungen erhebliche Zweifel an deren Erbringung. d) ST: Im Rechnungswesen der Beschwerdeführerin wurden insgesamt fünf Eingangsrechnungen der Firma ST mit der Firmenanschrift in ST vorgefunden. Folgende Ausstellungsdaten und Leistungsinhalte sind in diesen Belegen dokumentiert: [Grafik]   Die Rechnungsadresse ST der unter der Firmenbuchnummer ***FN_Nr3*** als ST eingetragenen Firma findet sich erst seit 10.1.2018 im Firmenbuch (Antrag auf Änderung vom 3.1.2018). Die Zahlungen zu diesen Rechnungen erfolgten laut Unterlagen der Beschwerdeführerin trotz entsprechendem Zahlungshinweises auf den Rechnungen überwiegend nicht auf das dort bekannt gegebene Konto AT***2, sondern auf AT***3. Insbesondere diese aber auch alle anderen inhaltlich unwidersprochenen Feststellungen der Außenprüferin zur Firma ST führten zur mündlichen Aufforderung im Sinne von § 162 BAO zur Bekanntgabe der Empfänger der aus den oben angeführten Rechnungen resultierenden steuerwirksam geltend gemachten Aufwendungen durch die Außenprüferin im Rahmen der Besprechung am 26.3.2019 mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Das Ergebnis dieser Aufforderung und die Erwägungen zur Ermessensübung wurden im unbeantwortet gebliebenen Vorhaltsschreiben vom 11.9.2019 dargestellt. Eine Empfängernennung ist daher nicht erfolgt und es treten somit die Rechtsfolgen von § 162 BAO und § 22 Abs 3 KStG ein. Die in der Beschwerdeergänzung behaupteten rechtlichen "Restriktionen" dieser Normen im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Entstehung von Abgabenansprüchen bei Anwendung von §162 BAO liegen nicht vor. Die Aufwendungen ("Absetzungen") sind in jenem Besteuerungszeitraum nicht anzuerkennen, in weichem sie geltend gemacht ("beantragt") wurden; der Zuschlag ist der Körperschaftsteuer jenes Veranlagungszeitraumes hinzuzurechnen, für welchen die nicht anzuerkennenden Aufwendungen geltend gemacht (als "Absetzungen beantragt") wurden. Zu den vorgeblichen Leistungen laut oben angeführten Rechnungen 115/2017,108/2018 und 114/2018 in ***Ort1*** gilt weiters, dass diese mangels vereinbarter Gebäudeinhaberschaft der Beschwerdeführerin als Mieterin an diesem Standort vollkommen unglaubhaft sind und zur Anzahlung Projekt ***Ort6*** laut oben angeführter Rechnung 135/2018 ist daraufhinzuweisen, dass die Arbeiten am Projekt ***Ort6*** 2018 zumindest laut vorliegendem Angebot und vorliegenden Rechnungen tatsächlich von der ZBZ durchgeführt wurden. Zur Frage der gemäß § 232 BAO tatbestandsmäßigen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben erschöpft sich die Beschwerde in der Wiedergabe von Literatur- und Judikaturzitaten samt deren Eigenkommentierung und im argumentlosen Bestreiten des Vorliegens eines "Gefährdungsmoments". Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages die letztvorliegende Bilanz (zum 31.12.2017) liquide Mittel im Umlaufvermögen (Kassenbestand und Bankguthaben) in Höhe von lediglich EUR 18.721,83 ausweist, das Anlageverzeichnis 2017 im Wesentlichen (ohne bekannte vertragliche Absicherung geleistete) kaum liquidierbare Investitionen in fremde Gebäude beinhaltet, demgegenüber ein Verbindlichkeitsstand zum 31.12.2017 in Höhe von EUR 330.903,64 bilanziert wurde und ein negatives Eigenkapital ausgewiesen wurde. Im Rahmen der Außenprüfung wurde darüber hinaus festgestellt, dass im Februar 2018 von der Beschwerdeführerin eine Liegenschaft erworben wurde; dieses Geschäft hatte natürlich keine förderliche Wirkung auf die Liquiditätssituation der Gesellschaft und die laufenden Geschäfte des Jahres 2018 (erkennbar an den Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen) lassen zeigen auch keine Verbesserung der Liquiditätssituation. Die Feststellung einer nicht hinreichenden Liquidität und damit einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche ist somit zutreffend. Liegenschaftserwerb bei Überschuldung und vertraglich nicht abgesicherte Investitionen in fremde Liegenschaften kommen einer Vermögensverschleppung gleich (siehe dazu VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174)." Vorlageantrag Mit Vorlageantrag vom 11.11.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, führt darin aus, dass das bisherige Vorbringen aufrecht erhalten wird, die Beschwerdevorentscheidung ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach bestritten wird und eine ausführliche Begründung erst nach Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht erstattet werde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Begehren stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Vorlagebericht Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung Feststellungen traf, welche zu einer erheblichen Abgabennachforderung führten, das Rechtsmittelverfahren betreffend die zugehörigen Abgabenbescheide unter der Bezugszahl beim Bundesfinanzgericht anhängig wäre und die Gründe für die zu erwartende Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung im angefochtenen Bescheid dokumentiert sind. Es wurde auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen und beantragt, die Beschwerde in diesem Sinne abzuweisen. Mündliche Verhandlung Am 12.2.2020 erfolgte die erste Ladung für eine mündliche Verhandlung am 19.3.2020. Dazu haben dann die steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass um eine Verschiebung auf einen Termin nach dem 15.4.2020 ersucht werde, weil einerseits jener steuerliche Vertreter, der die Beschwerde verfasst hatte, an diesem Tag zu einer Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht geladen war und andererseits die zweite Vertreterin dringend die Zeit benötige, um Steuererklärungen für 2018 abzuschließen und einzureichen zu können. Am 26.2.2020 erfolgte sodann die zweite Ladung für eine Verhandlung am 15.4.2020. Bereits am 6.4.2020 hat die Vertreterin angefragt, ob die Verhandlung zu diesem Termin auch tatsächlich stattfinden werde, zumal wegen der COVID-19-Krise viele Verhandlungen verschoben worden wären. Mit E-Mail vom 8.4.2020 hat die Vertreterin sodann bekannt gegeben, dass für die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet werden sollte und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen werde, wenn die Beschwerdeführerin "die mündliche Verhandlung mangels ergänzender Beweisaufnahmen nicht für sinnvoll" erachte. Am 28.5.2020 langte sodann folgender Schriftsatz beim Bundesfinanzgericht ein: "[…] wir haben die weitere Vorgangsweise intern besprochen. Ich darf Sie darüber informieren wie folgt: 1. Wir vervollständingen unser Vorbringen bis längstens Ends Juni. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir unser gesamtes Vorbringen in einem Schriftsatz samt umfangreichem Beilagenapparat zusammenfassen, sodass Ihnen ein Blättern im Akt erspart bleiben wird. 2. Unser Vorbringen wird, darauf sei schon jetzt hingewiesen, über den Sicherstellungsauftrag hinausgehen. Wir orientieren uns primär am BP-Bericht (also in der Sache selbst), weil wir von einer gewissen Präjudizwirkung ihrer Entscheidung für das Hauptverfahren ausgehen und getrennte Eingaben mit unterschiedlichem Inhalt nur sehr bedingt (also keinen) Sinn machen. Mit der Aktualisierung unseres gesamten Vorbingens bedarf es der mündlichen Verhandlung nicht mehr, zumal ergänzende Beweisaufnahmen (insbesondere Zeugenbefragungen) extrem unwahrscheinlich sind. 3. Wenn nicht ein "Wunder" passiert, verzichten wir auf die mündliche Verhandlung. Sie wird hier und jetzt noch nicht förmlich zurückgezogen. Doch können Sie davon ausgehen, dass es ihrer mit der Vervollständigung unseres Vorbringens nicht mehr bedarf. […]" Am 10.6.2020 erfolgte die dritte Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2020. Eingabe vom 23.6.2020 Am 23.6.2020 langte beim Bundesfinanzgericht nachfolgendes Vorbringen samt Rückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein: "ich erstatte in dieser Beschwerdesache für meine Mandantin ergänzend zum bisher Gesagten nachstehendes großteils neues und jedenfalls zusammenfassendes Vorbringen: A. Verzicht auf die mündliche Verhandlung Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird hiermit definitiv und vorbehaltlos zurückgezogen. Solcherart kann, ja soll, die Entscheidung vom Schreibtisch aus erfolgen. B. Vorbringen Der angefochtene Bescheid weicht angesichts der fehlenden Aufgliederung der Sicherstellungsbeträge (§ 232 Abs 2 lit a BAO) von der hauseigenen Spruchpraxis des BFG und den Leitlinien der Judikatur des VwGH ab. Er ist schon (aber nicht nur) deshalb aufhebungsreif. Dazu kommt noch eine "Begründung" ohne Begründungswert. Dazu im Einzelnen: I. Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids a) Maßgebliche Rechtslage 1. Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherstellungsverfahren (§ 233 Abs 1 BAO iVm § 78 Abs 1 AbgEO) und solcherart Exekutionstitel, für den wegen der damit verbundenen Auswirkungen eine gewisse Formstrenge besteht (ZB OGH Beschluss 28.11.1990, 3 Ob 90/91 [Anmerkung des BFG: gemeint wohl 3 Ob 91/90], Sz 63/212 = RIS-Justiz RS0053384; LG für ZRS Wien 23.4.1998, 46/R474/98s = RIS-Justiz RWZ0000021). 2. Der Sicherstellungsauftrag ist ein Bescheid. Er hat als solcher nicht nur die allgemeinen Erfordernisse der § 92 ff BAO zu enthalten, sondern darüber hinaus auch die speziellen Angaben des § 232 Abs 2 BAO. 3. Dazu zählt - soweit hier bedeutsam- auch die "voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld" (lit a). Dieser Spruchbestandteil (vgl VwGH 4.2.2009, 2006/15/0204) ist wegen der Akzessorietät des Pfandrechts nach Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern (Ritz, BAO6 § 232 Tz 8; BMF RAE Rz 1563) Des wird auch vom VwGH so gesehen, wie dessen Erkenntnisses vom 19.10.1999, 98/14/0122, VwSlg 7455F, schlüssig aufzeigt. Die Kernaussage lautet (doch erfolgt die optische Hervorhebung durch Fettdruck durch mich, den Verfasser dieses Schreibens. Das gilt ohne gegenteiligen Hinweis auch für alle weiteren Zitate): "Die Begründung eines Sicherstellungsauftrages muss erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde annimmt, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach entstanden ist und welche Umstände für diese Entscheidung betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld maßgebend sind. Diesem Begründungserfordernis wird durch die Anführung einer einheitlichen Pauschalsumme für mehrere Besteuerungsabschnitte nicht entsprochen, weil diese Vorgangsmise nicht erkennen lässt, für welchen Abgabenanspruch in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren Pfandrechte begründet werden (Hinweis Ritz, BAO-Komnmntar2 § 232 Rz 8)." Der Gerichtshof legt im Folgeerkenntnis vom 2.9.2009, 2005/15/0063, nach. Dort heißt es wortwörtlich: "Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 19.10.1999, 98/14/0122 ausgesprochen, dass sie nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern ist. Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solche Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten. Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO ist somit Spruchbestandteil; dies auch dann, wenn mehrere Bescheide formularmäßig zusammengefasst werden (vgl Ritz, BAO3, § 232 Tz. 8, § 198 Tz 8). Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihre Höhe im Spruch voraus (siehe auch Angst, Kommentar zur EO, 2. Auflage, § 371 E0, Tz 9) " Das BFG liegt auf derselben Linie. Der dem Erkenntnis vom 25.2.2016, RV/5101354/2015, vorangestellte Stammrechtssatz lautet: "Die Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, da im Sicherungsverfahren auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden sollen. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. VwGH 2.9.2009, 2005/15/0063). Die Angabe eines einheitlichen Betrags für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben zu enthalten (vgl VwGH 19.10.1999, 98/14/0122). Sicherstellungsaufträge, die nicht alle die im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90)." Dementsprechend wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der - gleichfalls aufhebende - Berufungsbescheid des UFS Graz vom 25.6.2007, RD/0009-G/06, bringt ganz zum Schluss einen auch mit Blick auf dieses Verfahren wertvollen Gedanken ins Spiel. Er lautet:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106107/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106107.2019
Stammnummer
130425
Gültig
07.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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