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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103967/2018

Kein gewerblicher KFZ-Handel bei Anschaffung und Veräußerung eines einzigen Fahrzeugs (Porsche 911 Turbo) in etwas mehr als 3 Jahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103967/2018vom 01.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

können aufgrund des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1988 die damit in Zusammenhang stehenden Erwerbsteuern nicht als Vorsteuern iHv EUR 22.688,00 für das Jahr 2012 abgezogen werden. 3.2 Bescheide betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014: 3.2.1 kein Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels: Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (vgl. VwGH 7.6.2005, Zl. 2001/14/0187). Nachhaltigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich wiederholt (dauernd) ausgeübt wird; auch eine einmalige Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung ausgelegt ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung und Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden kann und somit Wiederholungsabsicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. VwGH 14.10.1981, Zl. 81/13/0050; 10.3.1993, Zl. 91/13/0189; 26.7.2000, Zl. 95/14/0161; 25.2.2015, Zl. 2010/13/0095). Werden Anstalten getroffen, die auf die Entfaltung einer nachhaltigen Tätigkeit schließen lassen, dann kann von einer Wiederholungsabsicht ausgegangen werden (vgl. VwGH 11.3.1970, Zl. 0201/69). Dabei ist nicht der subjektive Wille entscheidend, wenn nach objektiven Umständen mit einer Wiederholung zu rechnen ist (vgl. VwGH 19.12.2000, Zl. 99/14/0139). Insbesondere ist eine Tätigkeit dann als nachhaltig anzusehen, wenn mit Sicherheit auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (vgl. VwGH 10.9.1979, Zlen. 225f, 2049ff/79). Lassen die Umstände eine Wiederholungsabsicht nicht erkennen, dann begründet eine einmalige Tätigkeit keine Nachhaltigkeit (vgl. VwGH 10.9.1979, Zl. 225f, 2049f/79). Auch eine ohne Wiederholungsabsicht vorgenommene Handlung wird nicht rückwirkend gewerblich, wenn sie aufgrund eines später gefassten Entschlusses tatsächlich wiederholt wurde (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 23, Rz. 47, S. 18; s. sinngemäß Rz 5411 ESt-RL 2000). Mit der Abgrenzung der Nachhaltigkeit wird daher bei der Veräußerung von Privatvermögen bei Veräußerungsgeschäften ein steuerpflichtiger Bereich gegen einen nicht steuerpflichtigen Bereich abgegrenzt, während bei Leistungen allenfalls nur die Einkunftsart wechselt (vgl. Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 23, Rz. 53). Insbesondere begründen gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen keine Nachhaltigkeit, weil es am inneren Zusammenhang solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (vgl. VwGH 20.4.2004, Zl. 2000/13/0109). Gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen werden - mit Ausnahme von Spekulationsgeschäften und Beteiligungsveräußerungen - steuerlich nicht erfasst. Insbesondere führt auch der regelmäßige Wechsel eines privat genutzten KFZ nicht zu gewerblichen Einkünften (vgl. VwGH 18.5.1956, Zl. 2260/55; Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 23, Rz. 61). Nach den Feststellungen der BP in Tz 1 des BP-Berichts werden ein Mercedes C63 AMG, Porsche Cayenne, sowie ein Audi RS6 Quattro betrieblich für den Betrieb des Handels/Montage von Fenstern, Türen und Markisen genutzt, die auf ein gemeinsames Wechselkennzeichen angemeldet sind. Im vorliegenden Fall ist daher strittig, ob die Anschaffung und Weiterveräußerung des weiteren und bislang einzigen (!) Luxusfahrzeugs "Porsche 911 Turbo", das vom Bf. dem Bereich "Fahrzeughandel zugeordnet wurde, einen gewerblichen Fahrzeughandel begründen konnte. Nach den Feststellungen der BP wurde der vom Bf. bei der Bezirkshauptmannschaft Baden beantragte gewerbliche Fahrzeughandel weder im Internet oder in Printmedien beworben, noch war dieser gewerbliche Fahrzeughandel für den Zeitraum 2012 bis 2014 nach außen erkennbar. Insbesondere war bei der Homepage des Bf. ab dem Zeitraum der Erteilung der Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel keine inhaltliche Änderung feststellbar. Die Erweiterung des Bauschlosserbetriebes um den Fahrzeughandel war somit auf der Homepage des Bf. nicht erkennbar. Insbesondere ist auch auf dem vom Bf. mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. Juni 2020 vorgelegten Foto der Außenansicht der in Rede stehenden Halle, die nach den Ausführungen des Bf. für den gewerblichen Fahrzeughandel adaptiert worden sei, kein Hinweis auf einen Fahrzeughandel zu entnehmen. Im Teilbereich Fahrzeughandel waren in den Jahren 2012 bis 2014 keine Mitarbeiter beschäftigt, darüber hinaus wurden für diesen Zeitraum keinerlei Umsätze aus dem Fahrzeughandel erzielt. Darüber hinaus ist der Bf. auch gar nicht berechtigt, KFZ-Reparaturen durchzuführen und verfügt demgemäß über keine Einrichtungen für noch so kleine Reparaturen von Fahrzeugen. Wenngleich die Vornahme von KFZ-Reparaturen nicht zwingendes Merkmal eines Fahrzeughandels ist, rundet sich das Bild der fehlenden Gewerblichkeit des Fahrzeughandels ab, wenn man berücksichtigt, dass der Bf. gar nicht berechtigt wäre, die üblicherweise im Garantie- oder Gewährleistungsfall vorzunehmenden KFZ-Reparaturen und Wartungen durchzuführen. Die nach den Angaben des Bf. über einen Zeitraum von drei Monaten vorgeblich für Zwecke des Fahrzeughandels adaptierte Halle erweckt auch nicht den Eindruck eines Schau- und Vorführraumes für die Präsentation besonders wertvoller Fahrzeuge der Luxusklasse, wie dem in Rede stehenden "Porsche 911 Turbo". Die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Bf. beschränkte sich letztlich auf die Anschaffung und Weiterveräußerung eines einzigen (!) Fahrzeuges der Marke "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten (!), somit im Zeitraum 04/2012 bis 07/2015. Darüber hinaus wurde dieses Fahrzeug letztlich mit einem Verlust an einen KFZ-Händler um EUR 72.000,00 veräußert. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungspraxis bei Wagen der Luxusklasse von einer Dauer der Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen von 1 bis 2 Jahren ab deren Anschaffung ausgeht. Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel, die Beschaffung eines Probekennzeichens, die Durchführung einiger Probefahrten sowie die Teilnahme an Fahrzeugausstellungen werden somit nicht ausreichend erachtet, um damit die Begründung eines gewerblichen Fahrzeughandels hinreichend zu dokumentieren. Dies insbesondere, wenn keine Werbeaktivitäten in den Printmedien und im Internet festgestellt und sich die "gewerbliche Aktivität" des Bf. in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren (!) in der Zeit von 04/2012 bis 07/2015 in der Anschaffung eines einzigen (!) Fahrzeuges der Luxusklasse der Marke "Porsche 911 Turbo" erschöpfte und die baulichen Adaptierungen nicht unbedingt auf einen KFZ-Handel hindeuten. Darüber hinaus ist hinsichtlich der geführten Aufzeichnungen über die Probefahrten zu bemängeln, dass hinsichtlich dieser vom Bf. kein Fahrtenbuch vorgelegt wurde, in dem Ziel der Fahrten, Kilometerstände und jeweils zurückgelegte Kilometer eingetragen werden. Die als Beilage 1 vorgelegten und als "Fahrtenbücher" bezeichneten Aufzeichnungen entsprechen nicht diesen Anforderungen. So der Bf. die sich auf einziges (!) Fahrzeug beschränkende Gewerblichkeit des vorgeblichen Fahrzeughandels mit der Anschaffung und Weiterveräußerung mit der durchaus schwerwiegenden Erkrankung seiner Ehegattin sowie mit der am 11. April 2013 Knieverletzung rechtfertigt, ist dem entgegen zu halten: Nach der Aktenlage wurde die Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel bereits mit Ende des Jahres 2011 erteilt und die Krankheit seiner Ehegattin erst mit Mai 2012 festgestellt. Dennoch erfolgte auch in diesem Zeitraum von 6 Monaten weder eine Bewerbung des Fahrzeughandels, noch die Anschaffung weiterer zur Veräußerung bestimmten Fahrzeugen, um einen Fahrzeughandel zu begründen und nach außen zu dokumentieren. Ebenso wurden auch nach Beendigung seines eigenen Krankenstandes mit 29. Juli 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 keine weiteren Anschaffungen und Veräußerungen von anderen Fahrzeugen getätigt, um einen gewerblichen Fahrzeughandel zu begründen. Die vom Bf. ins Treffen geführte und mit 29. September 2012 erfolgte Eröffnungsfeier mitsamt den dabei geladenen Gästen der in Rede stehenden Halle könnte ebenso dem Bereich Handel und die Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz zuzuordnen sein. Dem Bf. ist zuzubilligen, dass er aufgrund der Erkrankung seiner Ehegattin und seiner darauffolgenden schweren Knieverletzung sich nur eingeschränkt seinem Betrieb widmen konnte, doch wurde auch nach Beendigung seines Krankenstandes keine Tätigkeit für den Teilbereich "Fahrzeughandel" entfaltet. Vielmehr hat sich der Bf. nach Ende seines Krankenstandes seinem Stammbetrieb gewidmet, um die Umsätze wiederum anzukurbeln. In freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände ist daher eine gewerbliche Tätigkeit des Bf. im Bereich Fahrzeughandel nicht erwiesen. Das in Rede stehende Fahrzeug der Marke "Porsche 911 Turbo" stellt somit keinen Vorführwagen dar, hinsichtlich dessen der Bf. zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Die geltend gemachten Aufwendungen für den vorgeblichen Fahrzeughandel werden in den Jahren 2012 bis 2014 somit als nicht durch den Betrieb veranlasst nicht zum Abzug zugelassen. 3.2.2 Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 L-VO: Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl II 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, entstehen. Gemäß § 2 Abs. 4 L-VO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Gemäß § 3 Abs. 1 L-VO 1993 ist unter Gesamtgewinn der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Nach § 6 L-VO 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" in § 2 EStG 1988 haben Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, dass nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit Gewinne zu erzielen oder mangelt es einem Steuerpflichtigen an dieser Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinne vor. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale Bedacht genommen werden muss, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 23.5.1996, Zl. 93/15/0215). Nach § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhaberei-Verordnung ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen, die aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern resultieren, die nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, wie beispielsweise Luxuswirtschaftsgüter. Liebhaberei wird folglich bei solchen Betätigungen vermutet, die eine qualifizierte Nahebeziehung zur privaten Lebensführung aufweisen und sich daher einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen haben. Dieser Tatbestand ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Absicht ist dabei unbeachtlich. § 1 Abs. 2 Z 1 L-VO II stellt daher nicht darauf ab, ob im konkreten Fall eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung nahe liegt oder nicht (vgl. VwGH 23.1.1996, Zl. 95/14/0137). Der Bf. versuchte sich in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2012 bis 2014 als Fahrzeughändler der Luxusklasse, ohne auch nur über eine Gewerbeberechtigung zur Servicierung und Wartung dieser Fahrzeuge zu verfügen, wobei die Erwerbstätigung lediglich in der Anschaffung und Weiterveräußerung eines einzigen Fahrzeuges "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten bestand. Darüber hinaus sind keine Mitarbeiter im Bereich Fahrzeughandel beschäftigt und wurden für die Jahre 2012 bis 2014 keine Erlöse aus dem Fahrzeughandel erzielt. Darüber hinaus wurde das in Rede stehende Fahrzeug der Marke "Porsche 911 Turbo" mit 3. April 2012 um EUR 113.440,00 angeschafft und im Juli 2015 um EUR 72.000,00 und somit mit einem Verlust iHv EUR 41.440,00 veräußert. Diese Kategorie von Fahrzeugen, nämlich der höchsten Preisklasse, eignet sich aus dem Blickwinkel einer abstrakten, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des Bf. ausgerichteten Betrachtungsweise, unbestritten in einem besonderen Maße auch für eine private Nutzung, womit der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 1 L-VO II eindeutig auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft. Allerdings kann die Vermutung auf Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 gemäß § 2 Abs. 4 LVO II widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit objektiv ertragfähig sein muss. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht geändert wird. Um also bei der Tätigkeit des Bf. von einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle ausgehen zu können, müssen besondere Verhältnisse vorliegen. Es kommt daher konkret darauf an, ob die Art der Bewirtschaftungsart des Bf. einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Soweit der Bf. seine Tätigkeit des Fahrzeughandels bereits mit Juli 2015 durch den Verkauf des einzigen Fahrzeuges einstellte, liegt ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum für eine rechtliche Beurteilung zur Verfügung. Im vorliegenden Fall erweckt - wie bereits ausgeführt - die Bauausführung der vorgeblich für Zwecke der Begründung des Fahrzeughandels adaptierten Halle erweckt nicht den Eindruck eines Schauraumes für Fahrzeuge, und schon gar nicht eines solchen für Fahrzeuge der Luxusklasse, wie bei dem in Rede stehenden Fahrzeug der Marke "Porsche 911 Turbo". Darüber hinaus kann sich die gewerbliche Tätigkeit eines Fahrzeughandels nicht in der Anschaffung bloß eines einzigen (!) Fahrzeuges der Luxusklasse in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten erschöpfen, ohne dass die konkrete Absicht der Anschaffung und Veräußerung weiterer Fahrzeuge dokumentiert werden kann. Ebenso ist der Bf. zu typischerweise als Nebenleistung zu erbringenden Service-, Reparatur- und Wartungsleistungen nicht berechtigt. Es sind auch keine Mitarbeiter im Bereich Fahrzeughandel beschäftigt, ebenso wenig wurden in den Jahren 2012 bis 2014 Umsätze aus dem Fahrzeughandel erzielt. Seitens des Bundesfinanzgerichts wird daher hinsichtlich des vom Bf. angestrebten Fahrzeughandels von einer Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ausgegangen, die unter dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 L-VO II fallen. Diese Beurteilung hat zur Folge, dass die für den Fahrzeughandel eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzunehmen ist. Die getätigten Aufwendungen fallen daher in dem Bereich der steuerlich irrelevanten Sphäre der Einkommensverwendung. Die Beschwerde war daher auch aus diesem Blickwinkel als unbegründet abzuweisen. 3.3 Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008, Zl. 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz, SWK 2001, S. 27; UFS 26.1.2004, GZ. RV/0344-S/03). Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, SWK 2011, S. 27ff). Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.9.2008, Zl. 2007/15/0175). Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die (vorangegangene) Belastung mit Nachforderungszinsen. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides; vgl. VwGH 28.5.2009, Zlen. 2006/15/0316, 2006/15/0332). So im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 seien unrichtig, sind die Anspruchszinsenbescheide 2012 bis 2014 sohin zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014 als unbegründet abzuweisen war. 3.4 Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2012: Gemäß § 1 Z 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NOVAG) 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgaben die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 unterliegt die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Nach § 3 Z 3 erster Teilstrich NoVAG 1991 sind von der Normverbrauchsabgabe Vorgänge in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. Nach § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes. Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 eingetreten ist. Unter § 1 Z 3 NoVAG 1991 fällt somit vor allem der Eigenimport von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Dabei ist es unerheblich, ob diese von einer Privatperson oder von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (Einkauf mit UID-Nummer, jedoch nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt) aus dem Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittland importiert werden (s. sinngemäß Rz 30 NOVA-Richtlinien 2008). Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Laut BMF ist ein Vorführfahrzeug ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler in einem absehbaren Zeitraum (6 Monate von bis zu 2 Jahren bei Fahrzeugen der Luxusklasse) zu Vorführzwecken verwendet, um Kunden die Vorzüge einer bestimmten Type zu präsentieren. Für die steuerrechtliche Qualifikation des Fahrzeuges ist entscheidend, dass das KFZ vor allem für Vorführzwecke verwendet wird und zur baldigen Veräußerung bestimmt ist. Vorführfahrzeuge sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Mithilfe von Vorführkraftfahrzeugen sollen einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug sein (vgl. UFS 14.12.2009, GZ. RV/1246-W/09). Bei ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmten Kraftfahrzeugen muss eine nachhaltige Tätigkeit vorliegen. Dazu gehören somit nicht Fahrzeuge, die zunächst im Unternehmen verwendet und nach einiger Zeit verkauft werden (vgl. Ruppe, UStG, § 12, Tz. 137). So im vorliegenden der in Rede stehende "Porsche 911 Turbo" das einzige Fahrzeug im "Betriebsvermögen" des Bf. darstellt, und sich aufgrund freier Beweiswürdigung ergibt, dass nach Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung kein gewerblicher Fahrzeughandel begründet wurde, ist daher definitionsgemäß kein Vorführkraftfahrzeug gegeben. Darüber hinaus sind für den vom Bf. behaupteten gewerblichen Fahrzeughandel keine anderen Fahrzeuge vorhanden, hinsichtlich derer der "Porsche 911 Turbo" als Vorführkraftfahrzeug dienen könnte. Auf Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung wird somit verwiesen. Der Befreiungstatbestand nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 liegt somit nicht vor, der igErwerb des in Rede stehenden "Porsche 911 Turbo" unterliegt somit für das Jahr 2012 der Normverbrauchsabgabe mit den im Zuge der BP ermittelten Werten. 3.5 Festsetzung der KFZ-Steuer für 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Kommt es nach § 4 Abs. 3 KfzStG 1992 zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, so ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. cc und dd KfzStG idF BGBl I 112/2012 beträgt die Steuer bei allen anderen Kraftfahrzeugen außer Krafträdern mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 66 Euro. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 idF BGBl I 13/2014 beträgt die Steuer bei allen anderen Fahrzeugen außer Krafträdern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro, für die weiteren Kilowatt 0,726 Euro und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro, mindestens 6,82 Euro. Bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 80 Euro. Ordnen gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Festsetzung kann nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages erfolgen. Wenn nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann demnach von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303 BAO bis zum Eintritt der Verjährungsfrist die Festsetzung einer nicht selbst berechneten Abgabe, hinsichtlich der eine Selbstberechnung vorgesehen oder gestattet ist, erfolgen (vgl. Ritz, BAO, § 201, Rz. 26, S. 709). Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 wurde die widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges mit einem Probefahrtkennzeichen festgestellt, ohne dass ein gewerblicher Fahrzeughandel vorliegt. In diesem Zusammenhang wird ebenso auf Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung verwiesen. Die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer für die nachstehenden bezeichneten Zeiträume und Beträge erfolgt demnach mit den in der Beschwerdevorentscheidung ermittelten Beträgen wie folgt: [Grafik]   Die Beschwerde gegen die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer wird somit als unbegründet abgewiesen. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit bzw. des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 7.6.2005, Zl. 2001/14/0187; 14.10.1981, Zl. 81/13/0050). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 1. Juli 2020

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103967/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103967.2018
Stammnummer
130368
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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